Bezirksgericht Meilen Abteilung Geschäfts-Nr.: DG250003-G / UU Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. H. Meister als Vorsitzender, Bezirksrichterin lic. iur. S. Anderhalden und Ersatzrichterin MLaw N. Achermann sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Calame Urteil vom 18. Dezember 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X._____, betreffend Körperverletzung etc. (Untersuchungsnr. …)
- 2 - Privatklägerin B._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. März 2025 (act. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. Zur Hauptverhandlung erschienene Parteien: (Prot. HV) Der Beschuldigte persönlich in Begleitung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger; Staatsanwalt lic. iur C._____ als Vertreter der Anklagebehörde; Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin. Schlussanträge: A. Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (act. 21 und act. 59, sinngemäss): 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl - der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB, - der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 aStGB, - der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB sowie - der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.– als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 3. April 2024 (GB230004) zu bestrafen, wobei die erstandenen Haft nicht anzurechnen sei (wurde bereits im Verfahren GB230004 des BG Meilen angerechnet). 3. Dem Beschuldigten sei der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren zu gewähren. 4. Es sei über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft zu entscheiden.
- 4 - 5. Die Kosten des Hauptverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. B. Der Privatklägerin (act. 31 und act. 60, sinngemäss): 1. Der Beschuldigte sei anklagemässig schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. a) Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus den eingeklagten Ereignissen vom 19. Januar 2022, 3. Dezember 2022, 17. Dezember 2022, 23. Dezember 2022 und 25. Dezember 2022 (Dossier 1) dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. b) Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches sei die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung von CHF 12'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 25. Dezember 2022 (Dossier 1) und eine Genugtuung von CHF 200.– zuzüglich Zins zu 5% seit 30. Oktober 2023 (Dossier 2) zu bezahlen. 4. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin sei vollumfänglich aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 5. Die Kosten der unentgeltliche Rechtsvertretung seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, eventualiter seien diese auf die Staatskasse zu nehmen. C. Des amtlichen Verteidigers (act. 61): "1. Das Verfahren bezüglich der Vorwürfe der Körperverletzung begangen am 19. Januar 2022 und 3. Dezember 2022 sei einzustellen. 2. A._____ sei bezüglich des Vorwurfes der Körperverletzung begangen am 17. Dezember 2022, der sexuellen Nötigung sowie der Drohung von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. A._____ sei der einfachen Körperverletzung, begangen am 23. Dezember 2022, i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 und 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen. 4. A._____ sei der Beschimpfung schuldig zu sprechen, es sei jedoch von einer Bestrafung abzusehen. 5. A._____ sei mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–, entsprechend CHF 600.–, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 3. April 2024 zu bestrafen.
- 5 - 6. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 7. Die Zivilforderung von B._____ sei auf den Zivilweg zu verweisen. 8. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten seien A._____ zu 1/7 aufzuerlegen. 9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. 10.Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung von B._____ seien auf die Gerichtskasse zu nehmen." Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB, der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 aStGB (betreffend Dossier 1, Vorfälle vom 19. Januar 2022, 3. Dezember 2022 und 23. Dezember 2022) sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte A._____ wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen: der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 aStGB (betreffend Dossier 1, Vorfall vom 17. Dezember 2022) sowie der Drohung als Ehegatte im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, die Geldstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 3. April 2024 (GB230004); unter Hinweis darauf, dass die erstandene Haft bereits an die Geldstrafe gemäss Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 3. April 2024 (GB230004) angerechnet wurde.
- 6 - 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 5. Dem Beschuldigten wird die Weisung erteilt, an einem vom Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kanton Zürichs als geeignet erachteten Lernprogramm in den Bereichen häusliche Gewalt und/oder Sexualdelikte teilzunehmen. 6. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin CHF 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 25. Dezember 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'400.– Gebühr für das Vorverfahren CHF 16'534.– Auslagen (Gutachten) CHF 28'585.80 Kosten amtliche Verteidigung CHF 16'291.90 Kosten unentgeltl. Rechtsverbeiständung CHF 68'311.70 Total Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. 9. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und im übrigen Umfang auf die Staatskasse genommen. 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden zu 1/5 definitiv und zu 4/5 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 426 Abs. 4 StPO.
- 7 - 11. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren (inkl. Urteilsbesprechung mit dem Beschuldigten) mit total CHF 28'585.80 (Honorar: 25'785.‒; Auslagen: 697.60; MwSt [7.7%]: 805.30; MwSt [8.1%]: 1'297.90) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ den Betrag von CHF 20'585.80 (CHF 28'585.80 abzüglich Akontozahlung von CHF 8'000.–) auszubezahlen. 12. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin im Vorverfahren und im Gerichtsverfahren (inkl. Urteilsbesprechung mit der Geschädigten) mit CHF 16'291.90 (Honorar: 14'221.95; Auslagen: 863.50; MwSt [7.7%]: 298.45; MwSt [8.1%]: 908.‒) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ den Betrag von CHF 16'291.90 auszubezahlen. 13. Schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an: den amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (im Doppel, für sich und den Beschuldigten), die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Staatsanwalt lic. iur. C._____, die Vertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ (im Doppel, für sich und die Privatklägerin), die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Meilen zwecks Auszahlung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers (Dispositiv-Ziffer 11) und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin (Dispositiv-Ziffer 12), je gegen Empfangsschein, und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe), Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft, (im Doppel unter Beilage der Akten für 10 Tage zur Einsicht), die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A, D._____ AG, … [Adresse],
- 8 je gegen Empfangsschein bzw. als Gerichtsurkunde. 14. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Meilen, Abteilung, Postfach 881, 8706 Meilen, schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT MEILEN Abteilung Der Vorsitzende: lic. iur. H. Meister Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Calame
- 9 -
- 10 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.