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Zürich Obergericht Weitere Kammern 09.10.2025 DG250003

9 octobre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·1,162 mots·~6 min·6

Résumé

Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person

Texte intégral

Bezirksgericht Dielsdorf II. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG250003-D/U/B-7/dm Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. C. Fischer, Bezirksrichter F. Kuster, Bezirksrichter lic. iur. Ch. Büchi sowie Gerichtsschreiber M.A. HSG D. Meyer Urteil vom 9. Oktober 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Antragstellerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X1._____ betreffend Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person

- 2 - Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person: Der Antrag der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 19. Februar 2025 (act. 28) ist diesem Urteil beigeheftet. Anträge: Der Antragstellerin (act. 49): "1. Feststellung, dass der Beschuldigte die Tatbestände der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB erfüllt hat, wobei er gestützt auf Art. 19 Abs. 1 StGB für diese Taten nicht schuldfähig war. 2. Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB mit einer stationären Einleitung im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB. 3. Rückgabe der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 19. Februar 2025 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände. 4. Kostenübernahme auf die Staatskasse." Der amtlichen Verteidigung (act. 50, sinngemäss): Es sei festzustellen, dass A._____ den objektiven Tatbestand der mehrfachen einfachen Körperverletzung erfüllt hat. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit sei von einer Strafe abzusehen. Es sei eine Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen. Es sei das JuWe anzuweisen, zeitnah, innert maximal 3 Wochen die ambulante Massnahme umzusetzen.

- 3 - Es seien die nachfolgenden Gegenstände an meinen Mandaten herauszugeben: - Mobiltelefon der Marke Apple (A018'799'796) - Mobiltelefon der Marke Apple (A018'799'832) - SIM-Karte (A018'832'536) - Laptop der Marke Apple (A018'878'632) - SSD-Datenträger der Marke Apple (A018'963'252) - Externe Festplatte "LACIE" mit schwarzem Kabel (A018'989'087) - Externer SSD-Datenträger (A018'989'316) Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Eventualiter seien B._____, C._____, D._____, Dr. med. E._____ und Dr. phil F._____ zu befragen und es sei der Entscheid des JuWe betreffend bedingte Entlassung und Aufhebung der stationären Massnahme abzuwarten und danach die Hauptverhandlung fortzusetzen, wobei das JuWe zu einer Entscheidung innert maximal drei Wochen anzuhalten sei.

- 4 - Es wird erkannt: 1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten A._____ wird in Bezug auf die angeklagten mehrfachen einfachen Körperverletzungen definitiv eingestellt. 2. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit den Tatbestand der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt hat. 3. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) mit – analog – stationärer Einleitung im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB (Weiterführung der bestehenden stationären Massnahme in der Psychiatrische Dienste Aargau AG [PDAG] inklusiv Vollzugslockerungen) angeordnet. Die Weiterführung dieser Massnahme hat solange wie nötig, jedoch maximal einen Monat zu dauern. Dem Beschuldigten werden für die Dauer der (ambulanten) Massnahme die folgenden Weisungen erteilt:  Einhaltung der Abstinenz von ärztlich nicht verordneten resp. von psychose-fördernden Substanzen (insb. Cannabis, Kokain, Amphetamine und Halluzinogene) mit entsprechenden regelmässigen Abstinenzkontrollen;  Psychotherapeutische / psychiatrische Behandlung samt regelmässiger Medikamenteneinnahme gemäss ärztlicher Verordnung;  Einhaltung einer tragfähigen Tagesstruktur betr. Wohn- und Arbeitssituation unter Einbezug des unmittelbaren sozialen Umfeldes. 4. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 19. Februar 2025 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft definitiv eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen:

- 5 -  Hammer der Marke MEROX (Asservat-Nr. A018'785'018)  Küchenmesser (Asservat-Nr. A018'796'480)  Studentenkarte lautend auf G._____ (Asservat-Nr. A018'801'531) 5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 19. Februar 2025 beschlagnahmte Schweizer Aufenthaltstitel lautend auf H._____ (Asservat- Nr. A018'801'519) wird nach Eintritt der Rechtskraft definitiv eingezogen und durch die Lagerbehörde der ausstellenden Behörde zugestellt. 6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 19. Februar 2025 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft freigegeben:  Mobiltelefon der Marke Apple (A018'799'796)  Mobiltelefon der Marke Apple (A018'799'832)  SIM-Karte (A018'832'536)  Laptop der Marke Apple (A018'878'632)  SSD-Datenträger der Marke Apple (A018'963'252)  Externe Festplatte "LACIE" mit schwarzem Kabel (A018'989'087)  Externe Festplatte "LACIE" mit orangem Kabel (A018'989'236)  Externer SSD-Datenträger (A018'989'316) Dem Beschuldigten bzw. seiner amtlichen Verteidigung wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieser Verfügung und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der zuständigen Lagerbehörde abzuholen, soweit diese Abholung nicht bereits erfolgt ist. Wird ein herauszugebender Gegenstand nicht innert Frist abgeholt, wird er vernichtet bzw. der Lagerbehörde zur gutschei-

- 6 nenden Verwendung überlassen. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren. 7. Die Entschädigung von Rechtsanwältin MLaw X1._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 15'095.20 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. 8. Es wird davon Vormerk genommen, dass der vormalige amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ für seine Aufwendungen bis 23. Oktober 2024 als amtlicher Verteidiger mit Verfügung vom 22. Januar 2025 der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Fr. 14'085.90 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt wurde. 9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 26'539.60 Auslagen Gutachten/Expertisen Fr. 307.30 Auslagen (Notöffnung Bern) Fr. 15'095.20 Entsch. amtl. Verteidigung X1._____ Fr. 14'085.90 Entsch. amtl. Verteidigung X2._____ Fr. 65'028.00 Total 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 11. Mündliche Eröffnung. Schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an  den Beschuldigten (persönlich übergeben);  die amtliche Verteidigerin (persönlich übergeben);  die Antragstellerin (persönlich übergeben);  das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugdienste (per E-Mail an kanzlei.bvd@ji.zh.ch);  die Bezirksgerichtskasse (ausgehändigt)

- 7 und hernach als begründetes Urteil an  die amtliche Verteidigerin zweifach, für sich und den Beschuldigten (mit Gerichtsurkunde);  die Antragstellerin (gegen Empfangsschein);  das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugdienste (per E-Mail an kanzlei.bvd@ji.zh.ch) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten (per E-Mail);  das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, 8090 Zürich (unter Beilage der vollständigen Verfahrensakten für 10 Tage zur Einsicht, gegen Empfangsschein);  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A (Asservaten-Triage) (per E-Mail an asservate@kapo.zh.ch). 12. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Dielsdorf, II. Abteilung, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer,

- 8 - Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Dielsdorf, 9. Oktober 2025 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF II. Abteilung Vorsitzender: lic. iur. C. Fischer Gerichtsschreiber: M.A. HSG D. Meyer

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