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Zürich Obergericht Weitere Kammern 29.08.2025 DG250001

29 août 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·13,288 mots·~1h 6min·2

Résumé

Vergewaltigung etc.

Texte intégral

Bezirksgericht Andelfingen

Geschäfts-Nr.: DG250001-B/U02/Dd Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. T. Keller, als Vorsitzender, Bezirksrichterin lic. iur. C. Ott, Bezirksrichter A. Knöpfli und Gerichtsschreiberin MLaw M. Pfirter Urteil vom 29. August 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Vergewaltigung etc.

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Januar 2025 (act. 1/19/4) ist diesem Urteil angeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Der Beschuldigte A._____ in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ und der Staatsanwalt lic. iur. B._____ als Vertreter der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich. Anträge: 1. Der Anklagebehörde (act. 35, sinngemäss): 1. Der Beschuldigte A._____ sei schuldig zu sprechen:  der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB;  des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG. 2. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 100.00 zu bestrafen. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei bedingt aufzuschieben, bei einer Probezeit von 4 Jahren. 4. Die erstandene Haft sei auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 5. Die Geldstrafe sei zu vollziehen. 6. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 03.12.2021 gewährte bedingte Vollzug einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 160.00 sei zu vollziehen. 7. Der Beschuldigte sei für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen. 8. Es seien dem Beschuldigten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

- 3 - 2. Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten (act. 36): 1. Es sei der Beschuldigte vom Tatvorwurf Vergewaltigung freizusprechen. 2. Es sei der Beschuldigte wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 160.00 zu bestrafen, unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 03.12.2021 ausgefällten bedingten Geldstrafe wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sei zu verzichten. 3. Es sei von einer Landesverweisung abzusehen. 4. Es sei dem Beschuldigen für die zu Unrecht erstandene Haft von 23 Tagen eine Genugtuung von Fr. 4'600.00 zuzüglich 5 % Zins seit 19.06.2024 auszurichten. 5. Es seien die Verfahrenskosten im Umfang von 4/5 auf die Staatskasse zu nehmen, im Umfang von 1/5 seien sie dem Beschuldigten aufzuerlegen. 6. Es sei die amtliche Verteidigung gemäss der eingereichten Honorarnote zu entschädigen, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen seien. Dies im Umfang von 1/5 mit Rückforderungsrecht gegenüber dem Beschuldigten und im Umfang von 4/5 ohne Rückforderungsrecht gegenüber dem Beschuldigten. 3. Des Beschuldigten (sinngemäss): Entscheid gemäss den Anträgen der amtlichen Verteidigerin.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Eingabe vom 7. Januar 2025 (hierorts eingegangen am 13. Januar 2025) erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) beim Bezirksgericht Andelfingen obgenannte Anklage gegen den Beschuldigten (act. 1/19/4, act. 1/1–19, act. 2/1–4, act. 3 sowie act. 4). Mit Verfügung vom 28. Januar 2025 wurden den Parteien die Gerichtsbesetzung mitgeteilt sowie eine Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen (act. 5). Mit Eingabe vom 26. Februar 2025 (ebenso Datum des Poststempels) beantragte die amtliche Verteidigerin innert erstreckter Frist, es sei das Protokoll des Ehescheidungsverfahrens der Geschädigten C._____ und ihres Ex-Ehemannes D._____ beizuziehen (act. 9). Mit Verfügung vom 11. März 2025 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zum Beweisantrag der amtlichen Verteidigerin Stellung zu nehmen (act. 10). Mit Eingabe vom 19. März 2025 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten (act. 12). Mit Verfügung vom 10. April 2025 wurde der Beweisantrag der amtlichen Verteidigerin vom 26. Februar 2025 abgewiesen (act. 13). Mit Verfügung vom 2. Juni 2025 wurden die Parteien sodann zur Hauptverhandlung vom 29. August 2025 vorgeladen (act. 15). Mit weiterer Verfügung vom 3. Juni 2025 wurde die Geschädigte C._____ zur Zeugeneinvernahme auf den 29. August 2025 vorgeladen (act. 17). Mit Schreiben vom 21. Juli 2025 (ebenso Datum des Poststempels) informierte C._____ das hiesige Gericht darüber, dass sie mit dem Beschuldigten in einer gefestigten Beziehung lebe. Unter Berufung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht werde sie keine Aussage zur Sache machen und ersuche daher um Dispensation von ihrem persönlichen Erscheinen zur Zeugeneinvernahme (act. 20). Mit Verfügung vom 22. August 2025 wurde das Doppel des Schreibens der Zeugin/Geschädigten C._____ den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt und verfügt, dass über die Zulässigkeit des von der Zeugin/Geschädigten C._____ geltend gemachten Zeugnisverweigerungsrechts anlässlich der Hauptverhandlung entschieden werde und sie daher weiterhin verpflichtet sei, persönlich zur Zeugeneinvernahme zu erscheinen (act. 23). Mit Eingabe vom 21. August 2025 (ebenso Datum des Poststempels) reichte die amtliche Verteidigerin sodann wei-

- 5 tere Unterlagen ein (act. 21 sowie act. 22/1–8), deren Doppel mit Verfügung vom 22. August 2025 der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme übermittelt wurden (act. 25). Mit Eingabe vom 25. August 2025 (gleichentags per IncaMail eingereicht) wurde durch die amtliche Verteidigerin eine zusätzliche Beilage nachgereicht (act. 27 sowie act. 28), deren Doppel der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 27. August 2025 zugestellt wurden (act. 31). 2. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. August 2025 wurde der Beschuldigte sowohl zur Sache als auch zu seiner Person befragt (act. 33). Anschliessend wurde die Zeugin und Geschädigte C._____ vernommen. Sie gab an, mit dem Beschuldigten in einer faktischen Lebensgemeinschaft zu leben, und berief sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht (act. 34). Nach Beratung des Gerichts wurde dem geltend gemachten Zeugnisverweigerungsrecht stattgegeben (Prot. S. 12). Danach äusserten sich die Staatsanwaltschaft sowie die amtliche Verteidigerin in je zwei Vorträgen (act. 35–36 sowie Prot. S. 12 ff.). II. Sachverhalt 1. Anklagevorwürfe 1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten gemäss dem in der Anklageschrift vom 7. Januar 2025 umschriebenen Sachverhalt (act. 1/19/4) vor, sich der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB schuldig gemacht zu haben, indem er am Abend des 18. Juni 2024 von der Geschädigten Geschlechtsverkehr verlangt habe, während diese sich abgewendet und deutlich gemacht habe, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wolle. Er habe die Geschädigte festgehalten, ihre Beine auseinandergespreizt, ihren Kopf nach hinten gezogen und mit dem Unterarm Druck auf ihren Hals ausgeübt. Trotz körperlichem Widerstand und wiederholten Aufforderungen, aufzuhören, sei der Beschuldigte vaginal in die Geschädigte eingedrungen, habe zunächst mit und später ohne Kondom den Geschlechtsverkehr vollzogen, zeitweise ihre Hände über dem Kopf fixiert und Druck auf ihren Hals ausgeübt. Einmal habe er ihr T-Shirt hochgezogen, ihre nackten Brüste berührt und das hochgekrempelte T-Shirt benutzt, um die Geschädigte damit zu würgen. Der

- 6 - Beschuldigte habe wiederholt Pausen gemacht und auf die Geschädigte eingeredet; wenn sie versucht habe, sich wegzudrehen, habe er sie erneut auf den Rücken gezerrt und sei abermals vaginal in sie eingedrungen. Der Widerstand der Geschädigten habe mit der Zeit nachgelassen, bis sie den Geschlechtsverkehr schliesslich widerstandslos über sich habe ergehen lassen. Die Handlungen hätten sich über mehrere Stunden erstreckt und der Beschuldigte habe dabei gewusst, dass die Geschädigte den Geschlechtsverkehr mit ihm ablehne, und sich dennoch mit körperlicher Kraft über ihren Willen hinweggesetzt. 1.2 Darüber hinaus soll sich der Beschuldigte des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG sowie Art. 2 Abs. 1 VRV schuldig gemacht haben, indem er am 19. Juni 2024 gegen 19.30 Uhr den Personenwagen "… [Automarke]" von E._____ nach F._____ TG und zurück geführt habe, wobei er nach dem vorgängigem Konsum alkoholischer Getränke eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.19 Gewichtspromille aufgewiesen habe und somit fahrunfähig gewesen sei, was er gewusst habe. 2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1 Der Beschuldigte sagte aus, dass es in der fraglichen Nacht zu einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten gekommen sei (act. 1/1/3/1 F/A 76, 79, 83 ff., 98, 101 und 103). Zum Vorwurf der Vergewaltigung äusserte er sich hingegen nicht und berief sich auf sein Aussageverweigerungsrecht (act. 1/1/3/1 F/A 112 ff., act. 1/1/3/2 F/A 31 ff., act. 1/1/3/5 F/A 4 f., act. 1/1/3/6 F/A 4 sowie act. 33 S. 2 ff.). 2.2 Auch zum Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration machte der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (act. 1/2/3/1 S. 10 ff. sowie act. 33 S. 5 ff.). 2.3 Da der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Sachverhalte nicht eingestanden hat, sind die entsprechenden Sachverhalte nachfolgend gerichtlich zu erstellen.

- 7 - 3. Grundsätze der Beweiswürdigung und Beweismittel 3.1 Bei der Sachverhaltsermittlung ist vom Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung auszugehen, wonach das Gericht das Urteil aus seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung fällt (Art. 10 Abs. 2 StPO). Stützt sich die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten, so ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergeben, zu untersuchen, ob die betreffende Sachdarstellung überzeugend ist. Es darf nicht nur auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden. Wesentlich für die Beurteilung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess gemachten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen. Bestreitet die beschuldigte Person die ihr vorgeworfenen Taten, darf ein Schuldspruch nur dann ergehen, wenn ihre Täterschaft anhand der Strafakten und den Vorbringen anlässlich der Hauptverhandlung mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann. Verbleiben auch nach erfolgter Beweiswürdigung erhebliche und unüberwindliche Zweifel an der Schuld, so hat nach dem Grundsatz "im Zweifel für die beschuldigte Person" ein Freispruch zu erfolgen (BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 75 ff.). Ausgehend vom vorerwähnten Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung hat das Gericht dabei zu prüfen, ob es von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (BGE 127 I 38 E. 2a, seither mehrfach bestätigt). Allfällige abstrakte theoretische Zweifel genügen indessen nicht, zumal solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht vorausgesetzt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die Überzeugung des Gerichts muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, N 233 ff.). 3.2 Zur Erstellung des Sachverhalts hinsichtlich der vorgeworfenen Vergewaltigung dienen die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einverhttps://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F127-I-38%3Ade&number_of_ranks=0#page38

- 8 nahme vom 20. Juni 2024 (act. 1/1/3/1), der Hafteinvernahme vom 20. Juni 2024 (act. 1/1/3/2), der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 8. Juli 2024, 11. Juli 2024, 28. Oktober 2024 und 4. Dezember 2024 (act. 1/1/3/3–6) sowie seine Aussagen in der Hauptverhandlung vom 29. August 2025 (act. 33). Ebenfalls herangezogen werden die Aussagen der Geschädigten C._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. Juni 2024 (act. 1/1/4/1) sowie der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 8. Juli 2024 und 4. Dezember 2024 (act. 1/1/4/2 sowie act. 1/1/4/4). Fernen finden die Aussagen der Auskunftspersonen G._____ und H._____ aus den Zeugeneinvernahmen vom 8. Juli 2024 und 11. Juli 2024 (act. 1/1/5/1 sowie act. 1/1/5/2) Berücksichtigung. Schliesslich werden das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten vom 11. Juli 2024 (act. 1/1/7/1) sowie jenes zur körperlichen Untersuchung der Geschädigten vom 12. Juli 2024 (act. 1/1/8/7) herangezogen. Für die Erstellung des Sachverhalts betreffend das dem Beschuldigten vorgeworfene Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atem- bzw. Blutalkoholkonzentration stützt sich das Gericht auf die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 20. Juni 2024 (act. 1/2/3/1) sowie auf das pharmakologisch-toxikologische Gutachten vom 25. Juni 2024 (act. 1/2/4/5) und das ergänzende pharmakologisch-toxikologische Gutachten vom 10. Juli 2024 (act. 1/2/4/7). 4. Verwertbarkeit der Beweismittel 4.1 Die amtliche Verteidigerin brachte anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. August 2025 sinngemäss vor, die polizeiliche Einvernahme der Geschädigten C._____ vom 19. Juni 2024 (act. 1/1/4/1) sei absolut unverwertbar, da die Geschädigte im Rahmen der polizeilichen Befragung nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund persönlicher Beziehung nach Art. 168 Abs. 1 lit. a StPO belehrt worden sei, obschon sie zum Zeitpunkt der Einvernahme bzw. bis zum Vorfall in der Nacht vom 18. auf den 19. Juni 2024 eine faktische Lebensgemeinschaft mit dem Beschuldigten geführt habe (act. 36 S. 3 ff.).

- 9 - Weiter machte die amtliche Verteidigerin geltend, dass auch die staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Geschädigten C._____ vom 4. Dezember 2024 (act. 1/1/4/4) unverwertbar sei. Zum Zeitpunkt dieser Einvernahme habe die Konstituierung der Geschädigten als Privatklägerin nicht mehr bestanden, weshalb sie als Zeugin – und nicht, wie geschehen, als Auskunftsperson – hätte einvernommen werden müssen. Als Zeugin hätte die Geschädigte der Wahrheitspflicht unterstanden und wäre sowohl auf diese als auch auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses ausdrücklich hinzuweisen gewesen (act. 36 S. 4 ff.). Folglich - so die Verteidigerin - dürften sowohl die Aussagen der Geschädigten aus der polizeilichen Einvernahme vom 19. Juni 2024 (act. 1/1/4/1) wie auch der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Dezember 2024 (act. 1/1/4/4) nicht zu Ungunsten des Beschuldigten herangezogen werden (act. 32 S. 6). 4.2 Das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 168 Abs. 1 lit. a StPO berechtigt den Ehepartner sowie diejenige Person, die mit der angeschuldigten Person eine faktische Lebensgemeinschaft führt, zur Zeugnisverweigerung. Mit faktischer Lebensgemeinschaft ist eine eheähnliche Gemeinschaft zweier Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts gemeint, die sich weder für eine Ehe noch für eine eingetragene Partnerschaft entscheiden (BBl 2003, 1288, 1352). Nach Auflösung der Gemeinschaft besteht das Zeugnisverweigerungsrecht der mit der beschuldigten Person in faktischer Gemeinschaft lebenden Person nicht mehr (BSK StPO- VEST, Art. 168 N 7). Um sich im Falle einer faktischen Lebensgemeinschaft auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen zu können, muss die Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt der Zeugeneinvernahme bestehen (DONATSCH, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, Art. 168 N 21). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. Juni 2024 wurde die Geschädigte ausdrücklich gefragt, ob sie zurzeit in einer Beziehung sei. Sie antwortete darauf, sie sei es bis zum Vorfall von letzter Nacht gewesen (act. 1/1/4/1 F/A 15). Aus dieser Aussage ergibt sich für einen Dritten offensichtlich, dass die Beziehung zum Beschuldigten aus Sicht der Geschädigten mit dem Vorfall als beendet betrachtet wurde und im Zeitpunkt der Einvernahme keine aktuelle Beziehung mehr bestand. Zwar blieben Hinweise auf eine gemeinsame Haushaltsführung, da die

- 10 - Geschädigte angab, der Beschuldigte wohne „inoffiziell“ bei ihr (act. 1/1/4/1 F/A 9). Daraus konnte jedoch nicht auf eine Fortsetzung dieser Haushaltsführung geschlossen werden, zumal die Geschädigte gleichzeitig das Ende der Beziehung klar zum Ausdruck brachte (act. 1/1/4/1 F/A 15). Vor diesem Hintergrund bestand für die Polizei kein Anlass, von einer weiterhin bestehenden faktischen Lebensgemeinschaft auszugehen. Die einzige relevante Information zur Beziehungssituation stammte von der Geschädigten selbst und sprach eindeutig gegen das Bestehen einer aktuellen partnerschaftlichen Beziehung. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme vom 19. Juni 2024 nach den Aussagen der Geschädigten offenkundig nicht mehr von einer faktische Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 168 Abs. 1 lit. a StPO gesprochen werden konnte. Zumindest musste die Polizei in tatsächlicher Hinsicht berechtigterweise nicht von einer solchen ausgehen. Die Voraussetzungen für ein Zeugnisverweigerungsrecht waren folglich nicht erfüllt oder aber für die Polizei bestand kein tatsächlicher Anlass, von einem solchen Recht auszugehen und die Geschädigte entsprechend zu belehren. Die polizeiliche Einvernahme der Geschädigten vom 19. Juni 2024 (act. 1/1/4/1) ist daher verwertbar. Verträte man indessen die Auffassung, dass die Belehrung über ein das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 168 Abs. 1 lit. a StPO am 19. Juni 2024 zu Unrecht unterblieb, da noch eine faktische Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt der Befragung bestand, so ist festzuhalten, dass die Geschädigte anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Dezember 2024 unter der zu diesem Zeitpunkt richtigen Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht ausdrücklich aussagte, dass ihre bisher getätigten Aussagen bei der Polizei sowie bei der Staatsanwaltschaft zutreffen würden (act. 1/1/4/4 F/A 17 und 21). Ihre zuvor an die Staatsanwaltschaft gesendeten E-Mails, in denen sie ankündigte, ihre Aussagen richtigstellen sowie die angegebenen Ereignisse korrigieren zu wollen, seien in einem emotionalen Moment und aus Angst, dass der Beschuldigte abgeschoben oder inhaftiert werden könnte, verfasst worden (act. 1/1/4/4 F/A 16 und 18). Folglich hat sich die Geschädigte anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Dezember 2024 bezüglich ihrer früheren Aussagen bei der polizeilichen Einvernahme vom 19. Juni 2024 nicht etwa nachträglich im Sinne von Art. 177

- 11 - Abs. 3 StPO auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, sondern sie hat im Gegenteil im Sinne und in Kenntnis des Zeugnisverweigerungsrechts nochmals ausdrücklich an diesen Aussagen festgehalten resp. deren Richtigkeit ausdrücklich bestätigt. Damit besteht kein Anlass, die Aussagen der Geschädigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. Juni 2024 als unverwertbar zu erachten. Schliesslich wäre mit Blick auf die Bestimmung von Art. 141 Abs. 2 StPO, welche ausnahmsweise gar die Verwertung von Beweisen zulässt, welche die Strafbehörden in strafbarer Weise oder in Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, sofern sie zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich sind, mit einigem Recht die Frage zu stellen, ob dies nicht erst recht für Aussagen gelten müsste, welche allenfalls nur versehentlich ohne einen notwendigen Hinweis auf ein Zeugnisverweigerungsrecht gemacht wurden. Insoweit besteht offensichtlich auch ein Widerspruch zu Art. 141 Abs. 1 StPO. In jedem Fall jedoch kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass es bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Tatbestand der Vergewaltigung um eine schwere Straftat handelt, für deren Aufklärung als so genanntes Vieraugendelikt die Aussagen der Geschädigten von wesentlicher Bedeutung sind. 4.3 In Bezug auf die Verwertbarkeit der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Geschädigten vom 4. Dezember 2024 (act. 1/1/4/4) ist festzuhalten, dass die Geschädigte an dieser Einvernahme als Auskunftsperson befragt wurde. Gemäss Art. 166 Abs. 1 StPO wird die geschädigte Person grundsätzlich als Zeugin oder Zeuge einvernommen. Erklärt eine am Verfahren beteiligte Person ausdrücklich, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin beteiligen zu wollen, wodurch sie sich als Privatklägerin konstituiert (Art. 118 Abs. 1 StPO), erfolgt die Einvernahme als Auskunftsperson (Art. 178 lit. a StPO). Die Geschädigte hatte sich am 26. Juni 2024 als Privatklägerin konstituiert (act. 1/1/15/4). Im Verlauf des Strafverfahrens erklärte sie jedoch per E-Mail, ihre Aussagen korrigieren und zurückziehen zu wollen (act. 1/1/15/5 sowie act. 1/1/15/6). Das Vorbringen der amtlichen Verteidigerin, wonach zum Zeitpunkt der Einvernahme keine Konstituierung der Geschädigten als Privatklägerin mehr bestanden habe, kann unberücksichtigt bleiben, da vorliegend Art. 178 lit. d StPO Anwendung findet. Gemäss Art. 178 lit. d StPO wird

- 12 als Auskunftsperson einvernommen, wer, ohne selbst beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann. Der Staatsanwaltschaft ist darin zu folgen, dass zum Zeitpunkt der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Dezember 2024 noch ungewiss war, welche Angaben die Geschädigte machen würde, zumal zu diesem Zeitpunkt insbesondere der Verdacht einer falschen Anschuldigung bestand (Prot. S. 13). Vor diesem Hintergrund erfolgte die Befragung der Geschädigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Dezember 2024 zu Recht als Auskunftsperson; die hierbei erhobenen Aussagen sind folglich verwertbar. Verträte man die Auffassung, dass die Geschädigte dennoch als Zeugin hätte befragt werden müssen, so ist festzuhalten, dass das Bundesgericht entschieden hat, dass allein aus dem Umstand, dass eine Auskunftsperson nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet ist, nicht abgeleitet werden könne, ihre Aussagen seien unverwertbar, selbst wenn sie zum Zeitpunkt der Einvernahme eigentlich als Zeugin hätte befragt werden müssen. Dies deshalb, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern die Einvernahme der Geschädigten als Auskunftsperson die Verteidigungsrechte des Beschuldigten beeinträchtigen oder dessen Interesse an einem rechtskonformen und fairen Beweiserhebungsverfahren zu verletzen vermöchte (Urteil des BGer 6B_98/2016 vom 9. September 2016 E. 2.4.2). Wird eine Person fälschlicherweise als Auskunftsperson einvernommen, obwohl sie als Zeugin hätte befragt werden müssen, sind die Aussagen verwertbar, sofern die Person ausreichend belehrt wurde (BGE 144 IV 28 E. 1.3.2) und keine weiteren Beweisverwertungsverbote greifen (BGE 144 IV 97 E. 2). Vorliegend wurde die Geschädigte anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Dezember 2024 auf ihr Aussageverweigerungsrecht (Art. 180 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 178 lit. b–g StPO), auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht (Art. 168 Abs. 1 lit. a StPO) sowie auf die Straffolgen einer falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB), der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) und der Begünstigung (Art. 305 StGB) hingewiesen. Sodann ist nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft die Aussagen der Geschädigten unrechtmässig oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erlangt hätte.

- 13 - 5. Vorwurf Vergewaltigung Aussagen des Beschuldigten 5.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. Juni 2024 gab der Beschuldigte an, dass er am 18. Juni 2024 an seinem Wohnort Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten gehabt habe (act. 1/1/3/1 F/A 12, F/A 76, F/A 79), wobei er ein Kondom verwendet habe und dabei zum Orgasmus gekommen sei (act. 1/1/3/1 F/A 81, F/A 82, F/A 106). Ferner gab er anlässlich dieser Einvernahme an, der Geschlechtsverkehr sei einvernehmlich erfolgt; von Seiten der Geschädigten habe es weder ein "Stopp" noch ein sonstiges Veto gegeben (act. 1/1/3/1 F/A 12, F/A 83- 87, F/A 98, F/A 101-103, F/A 110). Zudem habe sich die Geschädigte am folgenden Morgen ihm gegenüber nicht anders oder komisch verhalten (act. 1/1/3/1 F/A 96). Zum Vorwurf der Vergewaltigung wollte sich der Beschuldigte hingegen nicht äussern (act. 1/1/3/1 F/A 112 ff.). 5.2 Anlässlich der Hafteinvernahme vom 20. Juni 2024 gab der Beschuldigte erneut an, dass es am 18. Juni 2024 zum Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten gekommen sei und von ihrer Seite keinerlei abwehrende oder ablehnende Reaktionen erfolgt seien (act. 1/1/3/2 F/A 13). Über den Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs sowie dessen Dauer könne er keine Angaben machen (act. 1/1/3/2 F/A 17-21). Zum Vorwurf der Vergewaltigung äusserte er sich wiederum nicht und meinte, er wisse nicht genau, was im Bett "abgegangen sei" (act. 1/1/3/2 F/A 31- 34). 5.3 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Juli 2024 gab der Beschuldigte an, ihm sei aufgefallen, dass viele Aussagen der Geschädigten nicht von ihr selbst stammten, sondern erst nach gezieltem Nachhaken der Staatsanwaltschaft erfolgt seien. Zudem sei bei der Geschädigten ein bestimmtes Beschuldigungsmuster erkennbar. Er wies ferner darauf hin, dass die Geschädigte selbst bestätigt habe, im Rahmen ihres Scheidungsverfahrens falsche Angaben gegenüber dem Gericht gemacht zu haben (act. 1/1/3/3 F/A 3). Bezüglich des Vorwurfs der Vergewaltigung machte er wiederum keine Angaben (act. 1/1/3/3 F/A 5).

- 14 - 5.4 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 11. Juli 2024, 28. Oktober 2024 und 4. Dezember 2024 (act. 1/1/3/3–6) sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. August 2025 (act. 33) äusserte sich der Beschuldigte zum Vorwurf der Vergewaltigung nicht und berief sich auf sein Aussageverweigerungsrecht. Aussagen der Geschädigten 5.5 Die Geschädigte schilderte im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme vom 19. Juni 2024, dass der Beschuldigte am Abend des 18. Juni 2024 gegen 22.00 Uhr ins Schlafzimmer gekommen sei und den Vorhang zugezogen habe. In der Folge habe er die Bettdecke weggezogen. Sie habe ihm erklärt, dass sie schlafen wolle und keinen Geschlechtsverkehr wünsche, da sie sehr müde und er alkoholisiert gewesen sei. Der Beschuldigte habe daraufhin beleidigt reagiert und geäussert, sie habe sich über das eingeschlafene Sexualleben beklagt und könne es nun haben. Anschliessend habe der Beschuldigte sie an beiden Handgelenken festgehalten und ihre Arme über dem Kopf auf das Bett gedrückt. Er habe versucht, ihre Armbanduhr zu entfernen, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Daraufhin habe er ihre recht Hand losgelassen, damit sie diese selbst abziehen konnte. Sie habe geglaubt – da er mit der Hand ausgeholt habe –, dass er die Uhr fortwerfen werde; er habe sie jedoch auf den Nachttisch gelegt. Danach habe er sie an den Haaren gepackt, ihren Kopf nach hinten gerissen und mit dem Unterarm Druck auf ihren Hals ausgeübt. Währenddessen habe er wirr gesprochen, sie beschimpft und ihr unter anderem damit gedroht, dafür zu sorgen, dass ihr die Kinder weggenommen würden. Die Geschädigte habe versucht, sich zu wehren; je mehr sie sich gewehrt habe, desto fester habe der Beschuldigte sie festgehalten und auf das Bett gedrückt. Er habe erklärt, mit ihr Geschlechtsverkehr haben zu wollen. Sie solle ihren Arsch hinhalten. Wenn sie anständig sei, würde er Gleitgel nehmen, sonst nicht, dann würde es hart werden. Er habe sich ein Kondom übergestreift, und sie habe versucht, sich zu wehren. Sie habe ihre Beine verschränkt und versucht, sich von ihm abzuwenden, sei jedoch immer wieder festgehalten worden. Er habe ihr gesagt, dass sie eine Schlampe sei und jetzt zu ihrem Ziel komme, ein weiteres Kind zu bekommen, um dann weniger arbeiten zu müssen. Schliesslich habe sie aufgrund von Erschöp-

- 15 fung keinen Widerstand mehr leisten können und den Geschlechtsverkehr über sich ergehen lassen. Sie habe bewusst nicht geschrien, da die einzigen, die das hätten hören können, ihre Kinder gewesen seien. Der Beschuldigte habe sie mehrfach vaginal penetriert und sie dabei festgehalten sowie den Geschlechtsverkehr wiederholt gegen ihren Willen vollzogen. Zwischenzeitlich habe es kurze Unterbrechungen gegeben, bevor der Beschuldigte sie jeweils erneut auf das Bett gedrückt habe. Der Beschuldigte habe dabei dasselbe Kondom verwendet, dieses dann abgezogen und den Geschlechtsverkehr anschliessend weiterhin gegen ihren Willen fortgesetzt. Der Übergriff habe insgesamt rund vier Stunden gedauert und erst geendet, als der Beschuldigte eingeschlafen sei (act. 1/1/4/1 F/A 19). Die Geschädigte gab weiter an, sie habe während des gesamten Geschehens keine Möglichkeit gehabt, sich aus dem Festhalten des Beschuldigten zu befreien; sobald sie versucht habe, sich abzuwenden, habe er sie erneut festgehalten. Wie oft der Beschuldigte in sie eingedrungen sei, könne sie nicht sagen. Sie habe während des Übergriffs Angst vor ihm verspürt, da sie ihn als unberechenbar erlebt habe. Der Beschuldigte sei mehrfach und stets gegen ihren Willen vaginal in sie eingedrungen, sowohl mit seinem Penis als auch mit seinen Händen. Der Beschuldigte habe sie an den Händen, am Hals, an den Brüsten sowie im Genitalbereich berührt, ihre Beine mit den Händen auseinandergedrückt und ihren Kopf an den Haaren nach hinten gerissen. Die Berührungen seien grob gewesen und hätten Schmerzen verursacht. Zudem habe er ihre Hände wiederholt ergriffen und an seinen Penis geführt, ohne dass sie selbst entsprechende Handlungen vorgenommen habe. Sie habe sich erhofft, durch möglichst passives Verhalten eine raschere Beendigung des Geschehens zu erreichen. Zu Beginn habe sie versucht, sich körperlich zu wehren, später jedoch aus Angst und aufgrund früherer Erfahrungen mit häuslicher Gewalt versucht, möglichst ruhig zu bleiben. Schliesslich habe sie keinen Widerstand mehr geleistet. Der Beschuldigte habe erkennen können, dass sie sein Handeln ablehnte. Gewalt habe der Beschuldigte insofern angewendet, als er sie festgehalten, mit dem Unterarm Druck auf ihren Hals ausgeübt und an ihren Haaren gezogen habe; Schläge habe es keine gegeben. Als Gegenstand sei das von ihr getragene graue T-Shirt mit weisser Schrift verwendet worden, welches er über den Hals hinweg nach oben gezogen und gespannt habe. Die Geschädigte schilderte weiter, sie habe sich wäh-

- 16 rend des Übergriffs schwach, machtlos und beschmutzt gefühlt und Angst gehabt, dass der Beschuldigte noch mehr Gewalt anwenden oder die Kinder den Vorfall mitbekommen könnten. Verletzungen habe sie keine davongetragen, jedoch Schmerzen im Bereich des Halses, der Handgelenke sowie der Rippen verspürt. Eine Fluchtmöglichkeit habe für sie zu keinem Zeitpunkt bestanden (act. 1/1/4/1 F/A 20-62). 5.6 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Juli 2024 gab die Geschädigte an, dass sie am Abend des 18. Juni 2024 relativ schnell eingeschlafen sei und später dadurch erwacht sei, dass der Beschuldigte laut ins Schlafzimmer gekommen sei. Er habe die Vorhänge zugezogen und ihr die Bettdecke weggezogen. Unmittelbar danach habe er von ihr verlangt, mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben. Sie habe ihm gesagt, dass sie keinen Sex wolle, müde sei und schlafen wolle, zumal für den folgenden Morgen ein wichtiger Termin im Kindergarten ihrer Tochter terminiert gewesen sei. In diesem Moment habe sie bemerkt, dass der Beschuldigte deutlich stärker alkoholisiert gewesen sei, als es aufgrund des einen von ihm in der Badi getrunkenen Biers zu erwarten gewesen wäre. Er habe schwankend gewirkt und grösstenteils nicht mehr klar gesprochen. Seine Aussagen seien zusammenhangslos gewesen, dennoch habe er jeweils Antworten von ihr erwartet und sei wütend geworden, wenn sie nicht reagiert habe. Sie führte weiter aus, sie habe sich von ihm abgewandt und gehofft, weiterschlafen zu können. Der Beschuldigte habe jedoch wiederholt versucht, sie zurückzudrehen, und erneut verlangt, dass sie Sex hätten. Dabei habe er gesagt: "halt deinen Arsch hin, dann nehme ich ein wenig Gleitgel und sonst mache ich es ohne". Sie habe die Beine gekreuzt und versucht, sich seitlich abzudrehen, woraufhin der Beschuldigte ihre Beine auseinandergezogen habe. Anschliessend habe er seinen Unterarm auf ihren Hals gelegt und Druck ausgeübt, sodass sie gewürgt worden sei. Sie habe versucht, ihn wegzustossen, sei ihm jedoch körperlich unterlegen gewesen. Je mehr sie sich gewehrt habe, desto stärker habe er zugepackt. Sie gab an, der Beschuldigte habe sie sodann vaginal penetriert, zunächst unter Verwendung eines Kondoms und danach ohne (act.1/1/4/2 F/A 32). Das Kondom habe er etwa in der zeitlichen Hälfte des Vorfalls ausgezogen und dann gesagt, das sei genau das, was sie wolle: "noch emal en Goof ufd Welt setze, damit nöd muesch go schaffe"

- 17 - (act. 1/1/4/2 F/A 53 und 71). Weiter führte sie aus, dass der Beschuldigte während des Übergriffs immer wieder Pausen eingelegt und wirres Zeug gesprochen habe. Sie habe versucht, sich auch während solcher Pausen zu entfernen, sei jedoch jedes Mal sofort wieder gepackt und auf das Bett gedrückt worden. Schliesslich habe sie weitere Fluchtversuche unterlassen, da sie keine Möglichkeit gesehen habe zu entkommen und sich auch um die im Haus anwesenden Kinder gesorgt habe (act.1/1/4/2 F/A 62-63). Während des Geschlechtsverkehrs habe er sie entweder am Hals gewürgt oder ihre Hände über dem Kopf auf das Bett gedrückt. Ihre Armbanduhr habe ihn gestört; nachdem er zunächst erfolglos versucht habe, sie zu öffnen, habe sie diese schliesslich selbst abgenommen. In diesem Zusammenhang habe sie erstmals versucht, vom Bett wegzukommen, sei jedoch sofort wieder zurückgezogen und auf das Bett gedrückt worden (act. 1/1/4/2 F/A 65-67). Sie gab weiter an, dass sie sich zu Beginn noch zu wehren versucht habe, am Ende jedoch nur noch darauf gewartet habe, dass die Situation endlich ende (act. 1/1/4/2 F/A 69). Ferner führte sie weiter aus, dass der Geschlechtsverkehr ausschliesslich vaginal erfolgt sei (act. 1/1/4/2 F/A 56). Der Beschuldigte habe sie zudem an den Brüsten berührt, im Intimbereich angefasst und ihre Hand zeitweise an seinen Penis geführt (act. 1/1/4/2 F/A 79 und F/A 100–104). Der gesamte Ablauf habe sich über mehrere Stunden erstreckt und etwa bis gegen 01.00 Uhr gedauert (act. 1/1/4/2 F/A 90). Am Morgen habe er so getan, also ob nichts gewesen sei (act. 1/1/4/2 F/A 82). 5.7 Die Geschädigte bestätigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Dezember 2024 ihre bisher getätigten Aussagen bei der Polizei sowie bei der Staatsanwaltschaft (act. 1/1/4/4 F/A 17 und 21). 5.8 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. August 2025 machte die Geschädigte keine Angaben zum Vorfall vom 18. Juni 2024 und berief sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht (Prot. S. 12; act. 34).

- 18 - Aussagen der Zeugin G._____ 5.9 Die Zeugin G._____ führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 8. Juli 2024 aus, sie habe die Geschädigte und den Beschuldigten am Morgen des 19. Juni 2024 gesehen, als die beiden bei ihr geklingelt hätten. Die Geschädigte und der Beschuldigte seien nicht als Einheit aufgetreten, sondern weit weg voneinander gestanden. Die Geschädigte habe sich komisch verhalten, während der Beschuldigte eher überdreht gewirkt habe (act. 1/1/5/1 F/A 11). Am Mittag des 19. Juni 2024 habe sie ihre Kinder sowie den Sohn der Geschädigten vom Kindergarten abgeholt und sei dabei auf die Geschädigte, den Beschuldigten und die Tochter der Geschädigten getroffen. Sie habe dabei eine seltsame Stimmung bemerkt, und dass irgendetwas nicht gestimmt habe. Am Nachmittag sei die Geschädigte mit ihren Kindern bei ihr vorbeigekommen. Kaum habe sie die Geschädigte hereingelassen, habe diese zu weinen begonnen und sei zusammengebrochen. Sie hätten sich dann zusammen auf das Sofa gesetzt und die Geschädigte habe nur geweint und immer wieder gesagt: "ich verstahs ned, ich verstahs ned". Die Geschädigte habe ihr dann erzählt, dass der Beschuldigte erneut angefangen habe zu trinken, sie verbal angegangen, vergewaltigt und gewürgt habe. Sie habe erklärt, dass sie sich nicht stark gewehrt habe, da er sie sonst nur noch mehr festgehalten hätte (act. 1/1/5/1 F/A 11). Ausserdem habe der Beschuldigte der Geschädigten vorgeworfen, sie würde ihn betrügen, und sie gefragt, ob sie mit anderen „Spass“ habe. Die Geschädigte habe ihr auch gesagt, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass sie ihren Eisprung habe und keine Kinder mehr wünsche, und er sie daher genau zu diesem Zeitpunkt zum Sex genötigt habe (act. 1/1/5/1 F/A 12). Die Zeugin führte aus, dass sie die Geschädigte gefragt habe, ob sie die Polizei benachrichtigen solle. Da sie bejaht habe, habe sie die Polizei informiert (act. 1/1/5/1 F/A 13). Weiter führt sie aus, dass sie in der Woche vor ihrer Einvernahme nochmals, jedoch ohne Details, mit der Geschädigten über den Vorfall gesprochen habe. Die Geschädigte habe ihr bei dieser Gelegenheit blaue Flecken am inneren Oberschenkel gezeigt. Sie habe ihr dazu gesagt, dass diese jetzt sichtbar seien. Zuvor haben man noch nichts sehen können (act. 1/1/5/1 F/A 15).

- 19 - Aussagen der Zeugin H._____ 5.10 Die Zeugin H._____, Mutter des Beschuldigten, führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 11. Juli 2024 aus, dass sie seit dem Vorfall ein Kontaktverbot gegenüber der Geschädigten habe (act. 1/1/5/2 F/A 9-11). Am 15. Juni 2024 habe sie die Geschädigte, deren Kinder sowie ihren Sohn bei sich zu Hause gesehen. Sie habe die Stimmung als ruhig wahrgenommen, und das Verhalten des Beschuldigten gegenüber der Geschädigten habe normal gewirkt (act. 1/1/5/2 F/A 12-13). Am 19. Juni 2024 habe die Geschädigte in ihrem „Whatsapp-Status“ versucht, ihr Bett zu verkaufen. Sie habe darauf reagiert und nach dem Befinden der Geschädigten und des Beschuldigten gefragt. Am 22. Juni 2024 habe die Geschädigte ihr mitgeteilt, dass sie keinen Kontakt mehr zueinander haben dürften, woran sie sich gehalten habe (act. 1/1/5/2 F/A 20). Vom zuständigen Staatsanwalt habe sie dann am 25. Juni 2024 erfahren, dass der Beschuldigte in Haft sei (act. 1/1/5/2 F/A 21). Weiter führt sie aus, dass der Beschuldigte früher ein Alkoholproblem gehabt habe, inzwischen jedoch seit mehreren Jahren alkoholfrei sei (act. 1/1/5/2 F/A 26). Sodann habe sie am 19. Juni 2024 mit der Geschädigten telefoniert, die Verbindung sei jedoch zu schlecht gewesen, sodass sie nichts habe verstehen können. Dementsprechend habe sie auch vom Vorfall nichts gewusst (act. 1/1/5/2 F/A 35–40). Hätte sie erfahren, dass eine Vergewaltigung im Raum stehe, hätte sie umgehend die Geschädigte aufgesucht und sowohl mit ihr als auch mit dem Beschuldigten gesprochen (act. 1/1/5/2 F/A 41). Gutachten zur körperlichen Untersuchung 5.11 Das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten vom 20. Juni 2024, ausgefertigt am 11. Juli 2024, zeigt keine Verletzungen und/oder auffällige Sekretantragungen am Genitalbereich. Bis auf eine als frisch anzusehende Hautabschürfung an der rechten Unterschenkelbeugeseite am Übergang auf die Achillesferse hätten keine sonstigen Verletzungen festgestellt werden können. Die Hautabschürfung sei – gemäss Gutachten – Folge stumpfer Gewalteinwirkung und als unspezifisch anzusehen (act. 1/1/7/1 S. 3).

- 20 - 5.12 Das Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Geschädigten vom 19. Juni 2024, ausgefertigt am 12. Juli 2024, weist keine Verletzungen am Genitaloder Analbereich nach. Es wird im Gutachten jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach vaginaler Penetration nicht zwingend Verletzungen sichtbar sein müssen und das Vorhandensein oder Fehlen von Verletzungen keinen Rückschluss auf die Einvernehmlichkeit des Geschlechtsverkehrs zuliessen. An der Halshaut konnten ebenfalls keine Verletzungen oder objektive Befunde einer kreislaufrelevanten Kompression festgestellt werden. Lediglich an der linken Halsaussenseite zeigten sich einzelne, streifenförmige, frisch wirkende Hautrötungen. Dabei handle es sich nicht um Verletzungen im eigentlichen Sinn, sondern um eine akute, kurzfristige Blutfülle der kleinen Hautgefässe, wie sie durch mechanische Hautreizung, beispielsweise durch Reibung, entstehen könnten (act. 1/1/8/7 S. 4). Würdigung der Beweismittel 5.13 Liegen – wie hier – keine unmittelbaren Sachbeweise bei den Akten und existieren auch keine Aussagen von bei der Tat anwesenden Drittpersonen, kommt der Würdigung der Aussagen der beiden involvierten Personen entscheidendes Gewicht zu. Vorliegend ist deshalb eine detaillierte Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und der Geschädigten vorzunehmen, welche auch anhand der übrigen Beweismittel auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind. Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind spontane, detailreiche Schilderungen zu werten. Abstrakte, kurze und stereotype Aussagen auch in den Einzelheiten sprechen hingegen für die Unrichtigkeit der Darstellung. Als Indiz für die Unzuverlässigkeit der Aussage spricht weiter, dass Strukturbrüche in den Schilderungen vorhanden sind oder dass Begründungen statt Fakten abgegeben werden. Was der Beschuldigte nicht getan hat, kann er freilich auch nicht detailreich berichten (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht – Glaubhaftigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Aufl., Rn. 334). Zudem braucht der Beschuldigte bei seinen Aussagen die ihm vorgeworfenen Handlungen lediglich abzustreiten, weshalb auch kaum Widersprüche zu erwarten sind. Bestreitungen des

- 21 - Beschuldigten sind entsprechend neutral zu werten, und es kommt vor allem auf die Überzeugungskraft seiner allfälligen weiteren Aussagen und auf die weiteren Beweismittel an. 5.14 Mit Blick auf den zu erstellenden Sachverhalt ist unbestritten, dass es am 18. Juni 2024 zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten zu Geschlechtsverkehr gekommen ist. Der Beschuldigte räumte sowohl in seiner polizeilichen Einvernahme vom 20. Juni 2024 (act. 1/1/3/1 F/A 12, F/A 76, F/A 79) als auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 20. Juni 2024 (act. 1/1/3/2 F/A 13) ein, mit der Geschädigten Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, wobei es zum Orgasmus gekommen sei. Auch anlässlich der Hauptverhandlung wurde dieser Umstand von der Verteidigung des Beschuldigten nicht bestritten (act. 36 S. 7). 5.15 Die Aussagen des Beschuldigten unterscheiden sich von jenen der Geschädigten insoweit, als der Beschuldigte aussagte, der Geschlechtsverkehr sei einvernehmlich erfolgt, ein verbaler oder physischer Widerstand der Geschädigten habe nicht vorgelegen, und er habe weder Gewalt angewendet noch psychischen Druck ausgeübt (act. 1/1/3/1 F/A 12, F/A 83–87). Der Beschuldigte machte im Verlauf des Verfahrens in erheblichem Umfang von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, was ihm unbestrittenermassen zusteht. Indes ist festzuhalten, dass er damit auch keine konsistente resp. überprüfbare alternative Darstellung des tatsächlichen Geschehens in seinem Sinne unterbreitet. Auffällig ist ferner, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Vorgänge vor dem eigentlichen Geschlechtsverkehr detaillierte und kohärente Angaben zu machen vermochte (vgl. act. 1/1/3/1 F/A 64 sowie act. 1/1/3/2 F/A 12–15), während er sich zum strafrechtlich relevanten Kerngeschehen wiederholt auf Erinnerungslücken berief. Insbesondere vermochte er wesentliche Fragen zum konkreten Ablauf des vermeintlichen Vorfalls nicht zu beantworten bzw. erklärte, nicht mehr zu wissen (vgl. act. 1/1/3/1 F/A 72, F/A 74, F/A 77 sowie act. 1/1/3/2 F/A 17, F/A 19, F/A 20-21, F/A 29-30). Diese selektiven Erinnerungsausfälle betreffen – wie bereits erwähnt – ausgerechnet die entscheidrelevanten Sachverhaltsumstände, was in einem Spannungsverhältnis zur ansonsten vorhandenen Detailtiefe seiner sonstigen

- 22 - Aussagen steht. Eine plausible Erklärung dafür, weshalb gerade diese zentralen Umstände nicht mehr erinnerlich sein sollen, legte der Beschuldigte nicht dar. 5.16 Die Geschädigte schilderte den Vorfall sowohl anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. Juni 2025 wie auch der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Juli 2024 weitgehend übereinstimmend. Sie führte aus, dass der Beschuldigte am Abend des 18. Juni 2024 ins Schlafzimmer gekommen sei. Trotz ihres klaren Wunsches zu schlafen und keinen Geschlechtsverkehr zu haben, habe er sie festgehalten, ihre Arme über den Kopf auf das Bett gedrückt, an den Haaren gezogen und mit dem Unterarm Druck auf ihren Hals ausgeübt. Er habe sie beschimpft, ihr gedroht und sie mehrfach vaginal penetriert, zunächst mit, später ohne Kondom. Sie habe versucht, sich zu wehren und sich abzuwenden oder wegzukommen, sei jedoch immer wieder zurückgehalten worden. Sie sei an Händen, Hals, Brüsten und im Intimbereich berührt worden, und der Beschuldigte habe wiederholt ihre Hände gepackt und zu seinem Penis geführt. Sie habe diese dort belassen, wie er sie platziert hatte, ohne irgendwelche Handlungen vorzunehmen. Zwischenzeitlich habe der Beschuldigte kurze Pausen gemacht, während derer sie versucht habe, sich zu entfernen, doch er habe sie jedes Mal erneut festgehalten. Letztlich habe sie aus Erschöpfung und Angst, auch das die Kinder etwas mitbekommen könnten, keinen Widerstand mehr geleistet. Der Übergriff habe mehrere Stunden gedauert und der Geschlechtsverkehr sei ausschliesslich vaginal erfolgt (act. 1/1/4/1 F/A 19, F/A 20-62 sowie act.1/1/4/2 F/A 32, F/A 62-63, F/A 65-67, F/A 69, F/A 79, F/A 90, F/A 100-104). Die Aussagen der Geschädigten sind detailliert, konsistent und in sich geschlossen. Dabei lassen sich weder Strukturbrüche noch erkennbare Widersprüche feststellen. Sie hat die Geschehnisse auch zu keinem Zeitpunkt übertrieben dargestellt, sondern beispielsweise im Gegenteil ausdrücklich angegeben, dass keinerlei Schläge ausgeübt worden seien. Ihre Aussagen vermitteln den Eindruck, dass sie den Beschuldigten nicht unnötig belasten möchte (vgl. act. 1/1/4/2 F/A 89). Zugleich räumte sie auch ein, gewisse Fragen nicht beantworten zu können (act. 1/1/4/1 F/A 21, F/A 56, F/A 59 sowie act. 1/1/4/2 F/A 36, F/A 46, F/A 54-55, F/A 78, F/A 101). Darüber hinaus beschrieb sie den Beschuldigten auch in positiver Hin-

- 23 sicht: So habe er üblicherweise einfühlsam beim Geschlechtsverkehr gehandelt und akzeptiert, wenn sie etwas nicht gewollt habe (act. 1/1/4/2 F/A 110). Gerade die teilweise eher nebensächlich erscheinenden Angaben der Geschädigten – etwa die Schilderung des Abnehmens ihrer Armbanduhr, die Bemerkung, der Beschuldigte habe gesagt, er würde nur Gleitgel nehmen, wenn sie „anständig“ sei, ansonsten würde es „hart“ werden, die Aussage, sie komme nun zu ihrem Ziel, ein weiteres Kind zu bekommen, um weniger arbeiten zu müssen, sowie die genaue Beschreibung ihres längeren dunkelgrauen T-Shirts mit weisser Schrift (vgl. act. 1/1/4/1 F/A 19, F/A 32 und F/A 42 sowie act. 1/1/4/2 F/A 66–67) – sind als Indizien für die Authentizität und Wahrheitsnähe ihrer Darstellung zu werten. Es ist davon auszugehen, dass nur jemand, der den Vorfall tatsächlich erlebt hat, solche Angaben machen könnte. Die Aussagen der Geschädigten stimmen darüber hinaus mit den Aussagen der Zeugin G._____ anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 8. Juli 2024 überein. Die Zeugin berichtete, dass ihr die Geschädigte erzählt habe, der Beschuldigte habe sie verbal angegangen, vergewaltigt und gewürgt (act. 1/1/5/1 F/A 11), wobei diese Aussagen vom Hörensagen insbesondere deshalb die Aussagen der Geschädigten zu stützen vermögen, weil die Schilderungen der Geschädigten, welche die Zeugin wiedergegeben hat, unmittelbar am Tag nach dem inkriminierten Vorfall erfolgten, und da die Zeugin selbst angab, die Geschädigte nur flüchtig zu kennen, womit ausgeschlossen erscheint, dass die Zeugin der Geschädigten mit ihren Aussagen zustatten sein wollte. Die Verteidigung brachte in Bezug auf die Darstellung der Geschädigten vor, dass ein Übergriff von rund vier Stunden nicht glaubhaft erscheine, da der Beschuldigte massiv alkoholisiert gewesen sein soll und weder der Beschuldigte noch die Geschädigte geltend gemacht hätten, dass mehrere Kondome verwendet worden seien (act. 36 S. 14). Dieser Einwand vermag die Aussagen der Geschädigten indessen nicht zu erschüttern. Die Geschädigte hat ausdrücklich nicht behauptet, dass es sich um vier Stunden ununterbrochenen Geschlechtsverkehrs gehandelt habe. Sie stellte vielmehr klar, dass es immer wieder zu Unterbrechungen und Pausen gekommen sei. Damit ist der Zeitraum von mehreren Stunden als plausibel

- 24 anzusehen, ohne dass dies die Glaubwürdigkeit der Schilderungen in Frage stellt. Auch das Argument der Verteidigung, dass die rechtsmedizinische Untersuchung keine Verletzungen an Handgelenken und Hals festgestellt habe, vermag die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Geschädigten nicht in Frage zu stellen (act. 36 S. 10). Zum einen lässt sich - wie das Gutachten feststellt - aus dem Fehlen äusserer Verletzungen nicht schliessen, dass die von der Geschädigten geschilderten Festhaltungen, Würge- oder Druckausübungen nicht stattgefunden hätten, da derartige Handlungen keineswegs zwingend sichtbare oder dauerhafte Spuren hinterlassen. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass Schmerzempfinden und körperliche Belastung höchst subjektiv sind, sodass aus der von der Geschädigten geschilderten Intensität der Gewalt keine Rückschlüsse auf das Vorliegen von Verletzungen gezogen werden können. Lediglich der Vollständigkeit halber sei hier jedoch auf die Aussage der Zeugin G._____ verwiesen, welche am 8. Juli 2024 zu Protokoll gab, die Geschädigte hätte ihr eine Woche vor der Einvernahme, und damit rund 2 Wochen nach dem inkriminierten Vorfall, blaue Flecken an der Innenseite des Oberschenkels gezeigt, welche vorher nicht sichtbar gewesen seien. Des Weiteren konnte sich das Gericht anhand der Videoaufnahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 8. Juli 2024 (act. 1/1/4/3) sowie vom 4. Dezember 2024 (1/1/4/5) selbst ein Bild von der Geschädigten und ihrem Aussageverhalten machen. Die Beobachtungen stützen die Einschätzung, dass ihre Aussagen lebensnah, kohärent und nachvollziehbar sind. Insbesondere zeigen sich keine Hinweise auf dramatisierende Übertreibungen oder inkonsistente Wiedergaben des Ablaufs des Vorfalls. Vielmehr konnte das Gericht erkennen, dass die Geschädigte die Vorgänge sachlich, detailliert und unaufgeregt darstellte, auch in Bezug auf die Nötigungsmittel, die sie stets und konsistent auf Festhalten, Würgen und Ziehen an den Haaren beschränkte. Zusammenfassend sprechen die Detailgenauigkeit, innere Kohärenz und Konsistenz der Aussagen der Geschädigten, verbunden mit der Selbstbegrenzung ihrer Schilderungen, klar für deren Glaubwürdigkeit. Die wiederholten und übereinstimmenden Angaben zu zentralen Abläufen wie das Festhalten, die vaginalen Penetrationen und die Abwehrhandlungen stützen die Nachvollziehbarkeit des Ge-

- 25 schehens. Damit ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift vollumfänglich erstellt, und für die rechtliche Würdigung ist von diesem Sachverhalt auszugehen. 6. Vorwurf Führen eines Motofahrzeugs in angetrunkenem Zustand 6.1 Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 20. Juni 2024 gab der Beschuldigte an, am 19. Juni 2024 gegen 19.40 Uhr mit seinem … [Automarke] durch eine Patrouille der Kantonspolizei Zürich angehalten worden zu sein. In der Folge sei ein Atemlufttest sowie anschliessend eine Blutprobe durchgeführt worden (vgl. act. 1/2/3/1 F/A 4–5, F/A 8–9, F/A 18, F/A 20). Ansonsten verweigerte der Beschuldigte die Aussagen zum Tatvorwurf und machte auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. August 2025 keinerlei Aussagen dazu (act. 33 S. 6). 6.2 Die Akten enthalten sowohl das pharmakologisch-toxikologische Gutachten vom 25. Juni 2024 (act. 1/2/4/5) wie auch das ergänzende pharmakologisch-toxikologische Gutachten vom 10. Juli 2024 (act. 1/2/4/7). Gemäss dem Gutachten vom 25. Juni 2024 betrug zum Zeitpunkt der Blutentnahme beim Beschuldigten der Mittelwert der Blutalkoholkonzentration 0.83 Gewichtspromille. Eine Rückrechnung auf den Zeitpunkt des Ereignisses war zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht möglich, da die Zeitangaben (Trinkende) fehlten (act. 1/2/4/5 S. 2). Das ergänzende Gutachten vom 10. Juli 2024 weist für den Ereigniszeitpunkt vom 19. Juni 2024 um 19.40 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.19  Gewichtspromille nach (act. 1/2/4/7 S. 3). Weder der Beschuldigte noch die amtliche Verteidigung äusserten Zweifeln an der Richtigkeit der Gutachten; vielmehr bestätigte die amtliche Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. August 2025 ausdrücklich, dass die Beweislage eindeutig sei (act. 36 S. 18), sodass davon auszugehen ist, dass auch sie den vorgeworfenen Sachverhalt entsprechend anerkennt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Gutachten auf offiziellen Auftrag hin erstellt wurden, insbesondere unter Androhung strafrechtlicher Konsequenzen bei Falschgutachten gemäss Art. 307 StGB (vgl. act. 1/2/4/1). Es besteht daher kein ersichtlicher Grund, von den Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 25. Juni 2024 (act. 1/2/4/5) sowie vom 10. Juli 2024 (act. 1/2/4/7) abzuweichen. Folglich ist vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen.

- 26 - III. Rechtliche Würdigung 1. Vorwurf Vergewaltigung 1.1 Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB. Die Verteidigung des Beschuldigten beantragt einen Freispruch (act. 36 S. 17). Per 1. Juli 2024 ist das revidierte Sexualstrafrecht in Kraft getreten (vgl. AS 2024 27). Gemäss Art. 2 StGB findet das neue Recht jedoch nur auf Straftaten Anwendung, die nach dessen Inkrafttreten begangen worden sind (Abs. 1: Rückwirkungsverbot), es sei denn, es erweise sich für die beschuldigte Person als milder als das im Tatzeitpunkt geltende Recht (Abs. 2: Grundsatz der „lex mitior“). Vorliegend hat sich dem Beschuldigten in der Anklage zur Last gelegte Tat vor dem 1. Juli 2024 zugetragen. Das revidierte Recht ist in diesem Punkt nicht milder, weshalb vorliegend das alte Recht anzuwenden ist. 1.2 Der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 aStGB macht sich schuldig, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Der Vorsatz muss sich auf alle drei objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, d.h. Nötigung, Beischlaf und Kausalität. Das objektive Tatbestandsmerkmal des Beischlafs ist die Vereinigung des männlichen und weiblichen Geschlechtsteils. Das männliche Glied (Penis) muss dabei – wenn auch nur unvollständig – in den Scheidenvorhof oder in den Anfang der weiblichen Scheide (Vagina) eindringen, da die Handlung nach ihrer Art allgemein zur Zeugung geeignet sein muss. Es spielt aber keine Rolle, ob es zu einer Ejakulation kommt oder nicht (BSK StGB-MAIER, Art. 190 N 13 m.w.H.). Der Tatbestand erfasst alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll auch das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet (BGE 128 IV 97 E. 2b/aa und BGE 128 IV 106 E. 3a/bb). Dementsprechend

- 27 umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend (BGE 122 IV 97 E. 2b). Entscheidend ist, dass bei allen Nötigungsmitteln eine erhebliche Einwirkung auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung erforderlich ist. Dabei ist aber der Lage des Opfers besondere Rechnung zu tragen. Zwischen der Anwendung des Nötigungsmittels und dem erzwungenen Beischlaf muss sodann ein Kausalzusammenhang bestehen. Der Täter muss das Nötigungsmittel einsetzen, um den Beischlaf gegen den Willen des Opfers zu erzwingen (BSK StGB-MAIER, Art. 190 StGB N 14). Im vorliegenden Fall kam es zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten zum Geschlechtsverkehr, wobei der Beschuldigte mehrfach in ihre Vagina eindrang. Dabei packte er ihre Handgelenke, drückte ihre Arme über den Kopf auf das Bett, zog sie an den Haaren nach hinten und übte mit seinem Unterarm Druck gegen ihren Hals aus. Zusätzlich spreizte er ihre Beine und nutzte ihr hochgekrempeltes T-Shirt, um weiteren Druck auszuüben. Trotz wiederholter verbaler und körperlicher Ablehnung der Geschädigten setzte der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr fort. Die Vorgehensweise des Beschuldigten – das Festhalten der Handgelenke, die Gewaltanwendung gegen Hals und Kopf sowie die Fixierung der Beine – waren kausal dafür, dass die Geschädigte den Beischlaf wider ihren Willen erduldete. 1.3 In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz gefordert, wobei sich der Vorsatz auf alle drei objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 190 Abs. 1 aStGB beziehen muss, d.h. Nötigung, Beischlaf und Kausalität. Darüber hinaus muss der Täter jedoch auch darum wissen, dass das Opfer mit dem Beischlaf nicht einverstanden ist, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB-MAIER, Art. 190 N 17). Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden ist und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung. Vom Opfer wird jedoch nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Es muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Prinzipiell genügt der Wille, den Geschlechtsverkehr nicht zu wollen. Dieser Wille muss unzweideutig manifestiert werden. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeu-

- 28 gung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klar gemacht wird, mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden zu sein (Urteil des BGer 6B_1149/2014 bzw. 6B_1166/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3 m.w.H.). Im vorliegenden Fall machte die Geschädigte dem Beschuldigten mehrfach deutlich, dass sie müde sei und keinen Geschlechtsverkehr wünsche. Sie verschränkte die Beine übereinander und drehte sich vom Beschuldigten weg. Durch diese körperliche Haltung zeigte sie deutlich, dass sie keinen sexuellen Kontakt wünschte. Während des Geschlechtsverkehrs versuchte sie, ihn mit Armen und Beinen von sich wegzudrücken, um ihrem Willen Nachdruck zu verleihen. Die geschilderten Handlungen der Geschädigten stellen eine klare, unmissverständliche Willensbekundung dar. Sie war nicht verpflichtet, sich mit allen Mitteln zu wehren oder körperliche Verletzungen in Kauf zu nehmen. Der Beschuldigte handelte jedoch wissentlich und willentlich entgegen dieser klaren Ablehnung. Er setzte sich über die mehrfach artikulierten Grenzen der Geschädigten hinweg, ignorierte ihre körperliche und verbale Gegenwehr und vollzog den Geschlechtsverkehr gegen ihren erklärten Willen. Es liegt mithin direkter Vorsatz vor. 1.4 Fraglich ist, ob der Beschuldigte die Vergewaltigung mehrfach begangen hat oder ob sein Verhalten als natürliche Handlungseinheit zu qualifizieren ist. Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit kommt nur in Betracht, wenn das gesamte Tätigwerden des Täters auf einem einheitlichen Willensakt (einheitliches Ziel, einmaliger Entschluss) beruht und die einzelnen Handlungen aufgrund eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; 131 IV 83 E. 2.4.5; Urteil des BGer 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 4.3). Dass mehrere strafbare Handlungen lediglich auf denselben Willensentschluss zurückgehen, genügt für sich allein nicht zur Annahme einer Handlungseinheit (BGE 94 IV 65 E. 2b; Urteile des BGer 6B_1245/2018 vom 20. Mai 2019 E. 3; 6B_543/2016 vom 22. September 2016 E. 4.4; 6B_609/2010 vom 28. Februar 2011 E. 6.2). Die natürliche Handlungseinheit ist zudem mit Zurückhaltung anzunehmen, um nicht unter anderer Bezeichnung das fortgesetzte Delikt oder eine verjährungsrechtliche Einheit wieder einzu-

- 29 führen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; 131 IV 83 E. 2.4.5). Sie fällt ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen – selbst bei sachlichem Zusammenhang – eine zeitliche Zäsur liegt, namentlich wenn ein längerer Zeitraum zwischen den einzelnen Akten besteht (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; 132 IV 49 E. 3.1.1.3; 131 IV 83 E. 2.4.5). Gemäss Anklage erstreckten sich die sexuellen Handlungen über mehrere Stunden am Abend des 18. Juni 2024. Dabei kam es wiederholt zu vaginalen Penetrationen, wobei der Beschuldigte zwischendurch Pausen einlegte, auf die Geschädigte einredete und sodann jeweils erneut zur Gewalt griff, um den Geschlechtsverkehr fortzusetzen. Zwar können wiederholte sexuelle Handlungen grundsätzlich mehrere selbständige Tatbestände erfüllen. Vorliegend ist jedoch entscheidend, ob die einzelnen Akte bei natürlicher Betrachtungsweise noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen. Zunächst ist festzuhalten, dass sämtliche Handlungen in einem engen räumlichen Zusammenhang standen, da sie sich durchgehend am selben Ort abspielten. Auch in zeitlicher Hinsicht liegt trotz der mehrstündigen Dauer noch ein zusammenhängender Lebensvorgang vor, zumal sich das Geschehen innerhalb eines Abends bzw. einer Nacht ereignete und keine längeren, klar abgrenzbaren Unterbrüche ersichtlich sind. Die vom Beschuldigten eingelegten Pausen führen zu keiner anderen Beurteilung. Diese dienten nicht der Beendigung des Geschehens, sondern standen vielmehr im direkten Zusammenhang mit dessen Fortsetzung, indem der Beschuldigte auf die Geschädigte einredete und anschliessend erneut zur sexuellen Handlung ansetzte. Eine zeitliche Zäsur im Sinne der Rechtsprechung ist darin nicht zu erblicken. Es ist sodann nicht ersichtlich, dass zwischen den einzelnen Akten jeweils ein neuer, eigenständiger Tatentschluss gefasst worden wäre. Vielmehr erscheint das gesamte Verhalten als von einem einheitlichen Willensakt getragen, nämlich dem Ziel, den Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Geschädigten durchzusetzen. Insgesamt ergibt sich, dass die einzelnen sexuellen Handlungen aufgrund ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs sowie des einheitlichen Willensakts bei objektiver Betrachtung als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen erscheinen. Folglich ist von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen.

- 30 - 1.5 Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft erweist sich hinsichtlich des erstellten Sachverhalts als zutreffend. Der Beschuldigte ist dementsprechend der vorsätzlichen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Vorwurf Führen eines Motofahrzeugs in angetrunkenem Zustand 2.1 Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Führen eines Motofahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV. 2.2 Gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG wird bestraft, wer in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt. Nach Art. 55 Abs. 6 SVG legt die Bundesversammlung in einer Verordnung fest, bei welcher Atemalkohol- bzw. Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und von der individuellen Alkoholverträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes (Angetrunkenheit) angenommen wird und welche Atemalkohol- bzw. Blutalkoholkonzentrationen als qualifiziert gelten. Gemäss Art. 2 lit. a der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr gilt eine Blutalkoholkonzentration von 0.8 Gewichtspromille oder mehr als qualifiziert. Im vorliegendem Fall lenkte der Beschuldigten am 19. Juni 2024 seinen Personenwagen … [Automarke] von F._____ bis nach E._____. Die Fahrunfähigkeit für eine bestimmte Fahrt muss bewiesen werden können, wobei die Ergebnisse eines Gutachtens für die Erbringung des Beweises als geeignet angesehen werden (WEISSENBERGER PHILIPPE, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, N 15 zu Art. 91 SVG). Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 10. Juli 2024 weist für den Ereigniszeitpunkt vom 19. Juni 2024 um 19.40 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.19 Gewichtspromille beim Beschuldigten nach (act. 1/2/4/7). Der Nachweisgrenzwert ist damit überschritten, womit die Fahrunfähigkeit wie auch das Vorliegen einer

- 31 qualifizierten Alkoholkonzentration im Sinne des Gesetzes als erwiesen gelten müssen. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt. 2.3 In subjektiver Hinsicht kann der Tatbestand von Art. 91 Abs. 2 SVG sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden (vgl. Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG). Hinsichtlich dieses qualifizierten Tatbestands ist wissentliches und willentliches Handeln in der Regel erwiesen, wenn ein Lenker mit einer Blutalkoholkonzentration, die klar über dem Grenzwert von 0.8 Gewichtspromille liegt, ein Fahrzeug führt (BSK SVG-FAHRNI/HEIMGARTNER, Art. 91 N 36). Zum Ereigniszeitpunkt wies der Beschuldigten eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.19 Gewichtspromille auf, wodurch der Grenzwert von 0.8 Gewichtspromille deutlich überschritten wurde. Folglich ist auch der subjektive Tatbestand resp. vorsätzliches Handeln, erfüllt. 2.4 Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft erweist sich hinsichtlich des erstellten Sachverhalts als zutreffend und wurde auch von der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten nicht bestritten (act. 36 S. 18). Der Beschuldigte ist dementsprechend des Führens eines Motofahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. IV. Strafzumessung 1. Strafen und Strafzumessungsregeln 1.1 Als Strafen für Vergehen und Verbrechen sieht das Strafgesetzbuch die Geldstrafe (Art. 34 StGB) sowie die Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) vor. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Die Zahl der Tagessätze ist nach dem Verschulden des Täters zu bestimmen. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf Fr. 10.– senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des

- 32 - Täters dies gebieten (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. 1.2 Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ermittelten Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Für die Zumessung der Strafe ist mit Blick auf Art. 47 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen (vgl. HEIMGARTNER STEFAN, in: DONATSCH ANDREAS [Hrsg.], StGB Kommentar, 22. Aufl., Zürich 2026, Art. 47 N 8 ff.). Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (HEIMGART- NER STEFAN, a.a.O., Art. 47 N 18). 2. Tatkomponente Vergewaltigung

- 33 - 2.1 Wer sich der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB schuldig macht, wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft. 2.2 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zur Durchsetzung des Geschlechtsverkehrs nicht unerhebliche körperliche Gewalt einsetzte. Die Geschädigte wandte sich von ihm ab und brachte sowohl verbal als auch durch körperlichen Widerstand unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wollte. Gleichwohl hielt der Beschuldigte sie fest, spreizte ihre Beine auseinander, zog ihren Kopf nach hinten und übte mit dem Unterarm Druck auf ihren Hals aus. Damit überschritt die Gewaltanwendung das zur Tatbestandsverwirklichung notwendige Mindestmass deutlich. Sodann ist das Würgen mit dem hochgezogenen T-Shirt als zusätzliche, die körperliche Integrität gefährdende Handlung zu würdigen. Zwar schilderte die Geschädigte keine Atemnot oder dergleichen; eine Druckausübung im Halsbereich ist aufgrund der damit verbundenen Atem- und Durchblutungsbeeinträchtigung jedoch objektiv stets mit einem nicht unerheblichen Gesundheitsrisiko verbunden. Eine derartige Einwirkung geht über das zur blossen Überwindung des Widerstands Erforderliche hinaus. Gleichzeitig sind die in casu vom Beschuldigten eingesetzten Nötigungsmittel im Vergleich mit besonders schweren Fällen von Vergewaltigungen zu relativieren: Es erfolgten keine massiven Misshandlungen, keine Schläge und keine über das unmittelbare Erzwingen des Geschlechtsverkehrs hinausgehenden Gewalthandlungen. Die Druckausübung am Hals und das Festhalten der Geschädigten blieben – soweit aktenkundig – ohne bleibende körperliche Verletzungen. Insgesamt bewegen sich die angewandten Nötigungsmittel trotz ihrer Tatbestandsmässigkeit im Vergleich zu vorstellbaren schwereren Konstellationen noch im unteren bis mittleren Bereich. Andererseits fällt ins Gewicht, dass es nicht bei einer einmaligen Penetration blieb. Der Beschuldigte drang trotz wiederholter Aufforderungen, aufzuhören, mehrfach vaginal in die Geschädigte ein. Wenn sie versuchte, sich wegzudrehen, zerrte er sie erneut auf den Rücken und setzte den Geschlechtsverkehr fort. Das Tatgeschehen erstreckte sich sodann über eine längere Zeit und war von wiederholten Gewaltanwendungen und erneuten Penetrationen geprägt. Die Dauer der Vergewaltigungshandlung erhöht das objektive Tatverschulden. Dass der Widerstand der Geschädigten im Verlauf nachliess und sie den Geschlechtsverkehr

- 34 schliesslich widerstandslos über sich ergehen liess, ist angesichts der fortgesetzten Gewaltanwendung als Ausdruck von Erschöpfung und Resignation zu werten und vermag das Verschulden des Beschuldigten nicht zu mindern. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einen Teil des Geschlechtsverkehrs ohne Kondom vollzog. Damit setzte er die Geschädigte zusätzlich dem Risiko einer ungewollten Schwangerschaft sowie der Übertragung von sexuell übertragbaren Krankheiten aus. Auch darin liegt eine weitere Beeinträchtigung bzw. Gefährdung der körperlichen Integrität der Geschädigten. Zusammengefasst ist insgesamt von einer gerade noch leichten bis mittleren objektiven Tatschwere auszugehen. 2.3 Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nach dem festgestellten Sachverhalt mit direktem Vorsatz handelte, auch wenn der Beschuldigte nach Wahrnehmung der Geschädigten wohl enthemmend alkoholisiert war. Er wusste aufgrund der verbalen Ablehnung, des Abwendens und des körperlichen Widerstands der Geschädigten, dass diese keinen Geschlechtsverkehr wollte. Dennoch setzte er sich bewusst und wiederholt über ihren Willen hinweg. Das Einlegen von Pausen, in denen er auf die Geschädigte einredete, um anschliessend den Geschlechtsverkehr erneut gewaltsam fortzusetzen, zeigt zudem, dass sein Handeln nicht affektbedingt oder situativ unkontrolliert war, sondern getragen von einem klaren Willensentschluss, seine sexuellen Bedürfnisse ungeachtet des entgegenstehenden Willens der Geschädigten durchzusetzen. Dieses Vorgehen offenbart eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber der sexuellen Selbstbestimmung und körperlichen Integrität der Geschädigten. Indem er ihren ausdrücklich geäusserten Willen wiederholt missachtete, seine körperliche Überlegenheit gezielt einsetzte und sie mit herabsetzenden Äusserungen wie „wenn sie anständig sei, dann würde er Gleitgel nehmen, ansonsten nicht, dann würde es hart werden“ sowie „sie sei eine Schlampe und komme jetzt zu ihrem Ziel, ein weiteres Kind zu bekommen, um danach weniger arbeiten zu müssen“ konfrontierte, brachte er zugleich eine deutliche Geringschätzung ihrer persönlichen Würde zum Ausdruck. Die Tat zeugt damit von einer ausgeprägten Durchsetzungsbereitschaft und einem rücksichtslosen Vorrang eigener Interessen. Das subjektive Verschulden liegt insgesamt im oberen mittelschweren Bereich.

- 35 - 2.4 In der Gesamtwürdigung zeigt sich hinsichtlich der erstellten Vergewaltigung ein Verschulden, das deutlich über dem leichten Bereich liegt, aber nicht zu den schwersten Fällen zählt. Die wiederholte Penetration, die lange Dauer des Geschehens sowie das direkt vorsätzliche Handeln wirken straferhöhend, während die vergleichsweise moderat eingesetzten Nötigungsmittel innerhalb des Strafrahmens mindernd ins Gewicht fallen. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist das Tatverschulden im unteren mittleren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln, sodass die Beurteilung der Tatkomponente bezüglich der inkriminierten Vergewaltigung eine Strafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe verschuldensangemessen erscheint. 3. Tatkomponente Führen eines Motofahrzeugs in angetrunkenem Zustand 3.1 Wer sich des Führens eines Motofahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV schuldig macht, wird mit Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 3.2 Bei der Bemessung des Verschuldens beim Fahren in angetrunkenem Zustand stehen deliktstypisch einige Faktoren im Vordergrund: Entscheidende Ansatzpunkte und Beurteilungskriterien sind die Trinkumstände und damit zusammenhängend die Voraussehbarkeit der unter Alkoholeinfluss vorgenommenen Fahrt. In engem Zusammenhang mit der Voraussehbarkeit steht als schulderschwerender oder schuldreduzierender Faktor der Fahrzweck. Hier sind der äussere Anlass der Fahrt, die Frage nach deren Entbehrlichkeit bzw. der Notwendigkeit der Benützung des Fahrzeugs zu prüfen. Zu gewichten sind sodann die Gefährlichkeit und Länge der Fahrstrecke einerseits sowie die übrigen zu erwartenden Verkehrsverhältnisse (Sicht, Strassenverhältnisse, Verkehrsdichte) andererseits. Weitere schuldrelevante Umstände können sich aus der Beschaffenheit des Fahrzeuges, aus dem Fahrverhalten sowie aus dem tatsächlichen Verlauf der Fahrt ergeben. Die Blutalkoholkonzentration ist zwar ein wichtiger, nicht aber ein entscheidender Faktor. Dass nicht der Promillegehalt den Richtwert für die Schwere der Schuld abgeben kann, zeigt sich schon darin, dass einerseits bei gleicher Blutalko-

- 36 holkonzentration verschiedener Personen die Verkehrssicherheit nicht im selben Mass gefährdet ist (unterschiedliche Alkoholtoleranzen usw.) und andererseits der Betroffene selbst nicht abschätzen kann, welche Blutalkoholkonzentration er erreichen wird bzw. erreicht hat. 3.3 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass der Beschuldigte am 19. Juni 2024 gegen 19.30 Uhr den Personenwagen „… [Automarke]“ von E._____ nach F._____ und zurück führte, obwohl er nachweislich fahruntüchtig war. Die Fahrt erfolgte nach Konsum alkoholischer Getränke; das ergänzende pharmakologisch-toxikologische Gutachten vom 10. Juli 2024 weist für den Ereigniszeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.19 Promille nach. Damit überschritt der Beschuldigte die Grenze der qualifizierten Fahruntüchtigkeit deutlich, jedoch nicht massiv. Mit seiner Fahrt setzte er sich sowie andere Verkehrsteilnehmende einer erheblichen Gefährdung aus. Sie erfolgte zu einer Tageszeit und auf einer Strecke mit regem Verkehrsaufkommen, wodurch das Risiko potentieller Unfälle deutlich erhöht war. Andererseits ist festzuhalten, dass es zu keinem Unfall mit anderen Verkehrsteilnehmenden oder sonstigen konkreten Schäden kam, und dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass das Fahrverhalten des Beschuldigten besonders rücksichtslose oder riskante Manöver aufgewiesen hätte. Vor diesem Hintergrund bewegt sich die objektive Tatschwere noch im leichten Bereich. 3.4 Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist in Rechnung zu stellen, dass der Beschuldigte auch hier mit direktem Vorsatz handelte. Er wusste, dass seine Blutalkoholkonzentration ihn zum sicheren Führen des Fahrzeugs unfähig machte, unternahm die Fahrt jedoch dennoch und ohne zwingenden Grund. Sein Motiv lag in der eigenmächtigen Fortführung der Fahrt, obwohl keine Notwendigkeit oder ein unverzichtbarer Anlass bestand. Dieses bewusste Handeln verdeutlicht eine Gleichgültigkeit gegenüber der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmender. Insgesamt ist das subjektive Verschulden dementsprechend als nicht unerheblich einzustufen.

- 37 - Das Tatverschulden ist nach dem Gesagten im unteren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln, sodass eine Einsatzstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe als verschuldensangemessen erscheint. 3.5 Bis zu einem Strafmass von sechs Monaten kann das Gericht eine Geldstrafe aussprechen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Ein Monat Freiheitsstrafe entspricht dabei einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Bei zwei unterschiedlichen zur Verfügung stehenden Sanktionsarten ist vor dem Hintergrund des Verhältnismässigkeitsprinzips stets jene Sanktionsart zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit der beschuldigten Person eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Vor dem Hintergrund der Zweckmässigkeit der Sanktion sind sodann das soziale Umfeld der beschuldigten Person und die präventive Effizienz der Sanktionen zu beachten (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Gesagten ist vorliegend für das Delikt gegen das SVG entsprechend eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen anstatt einer Freiheitsstrafe von einem Monat auszusprechen, zumal eine Geldstrafe massiv weniger stark in die persönliche Freiheit des Beschuldigten eingreift. 3.6 Bei der konkreten Festlegung der Tagessatzhöhe ist dem Nettoeinkommensprinzip zu folgen, wonach die Grundlage der Bemessung das der beschuldigten Person zur Verfügung stehende Nettoeinkommen bildet (BGE 134 IV 60 E. 5.4). Der Beschuldigte verfügt vorliegend über ein monatliches Nettoeinkommen zwischen Fr. 6'500.– und Fr. 7'000.– (Prot. S. 20). Er lebt in einer faktischen Lebensgemeinschaft. Eigene Kinder sowie rechtliche Unterstützungspflichten bestehen keine. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, die Tagessatzhöhe auf Fr. 170.– festzulegen.

- 38 - 4. Täterkomponente Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf, eine wegen häuslicher Gewalt und eine wegen Führens eines Motofahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration. Diese Vorstrafen sind bei der Strafzumessung als straferhöhend zu berücksichtigen, diejenige betreffend häuslicher Gewalt im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen Vergewaltigung, die inhaltlich einschlägige Vorstrafe wegen einer Trunkenheitsfahrt bei der nunmehr vorzunehmenden Bestrafung des Vorfalls vom 19. Juni 2024 wegen. Während der gesamten Strafuntersuchung sowie anlässlich der Hauptverhandlung legte der Beschuldigte kein Geständnis ab und zeigte weder Reue noch Einsicht; dieses Verhalten ist neutral zu werten. Seit Februar 2025 nimmt der Beschuldigte eine Psychotherapie wahr, die sich insbesondere mit seinem Alkoholkonsum befasst. Im Rahmen dieser Therapie setzt er sich aktiv mit seinem deliktsbezogenen Fehlverhalten auseinander und verfolgt Strategien zur Prävention sowie zur Selbstregulation (vgl. act. 28). In der Gesamtschau ergibt sich, dass die Täterkomponente sowohl bezüglich des inkriminierten Vergewaltigung, als auch bezüglich des Vergehens gegen das SVG durch die Vorstrafen straferhöhend wirkt, während das Nachtatverhalten neutral zu werten ist. Die laufende Therapie, welcher sich der Beschuldigte unterzieht, stellt indessen ein konstruktiver Ansatz dar, der die notwendige Straferhöhung beider Einsatzstrafen teilweise abzumindern vermag, zumal bei beiden Delikten Alkoholkonsum im Spiel war. Aufgrund der Täterkomponente erscheint mithin eine Erhöhung der schuldangemessenen Strafe betreffend Vergewaltigung um 2 Monate auf 24 Monate sowie der Geldstrafe um 30 Tagessätze als angemessen. 5. Widerruf 5.1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Das zur Beurteilung des

- 39 neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB). 5.2 Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 3. Dezember 2021 wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 160.– sowie zu einer sofort zu bezahlenden Busse von Fr. 5’760.– verurteilt. Die Probezeit wurde ab dem 13. Dezember 2021 auf vier Jahre festgesetzt (act. 3). Mit seinen Taten vom 18. und 19. Juni 2024 hat der Beschuldigte während der Probezeit weitere Verstösse begangen. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht über den Widerruf der bedingten Geldstrafe zu befinden. Unter Würdigung der genannten Umstände, insbesondere der einschlägigen Vorstrafe, ist zu befürchten, dass der Beschuldigte weitere Strassenverkehrsdelikte begehen wird. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 3. Dezember 2021 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 160.– ist daher zu widerrufen. Zusammen mit der heute auszusprechenden Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 170.– ist eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 46 Abs. 1 StGB). 6. Auszufällende Strafe Vergewaltigung 6.1 Unter Berücksichtigung sämtlicher massgeblicher Strafzumessungsgründe sowie des Verschuldens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erweist sich eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen. Führen eines Motofahrzeugs in angetrunkenem Zustand und widerrufene Strafe vom 3. Dezember 2021 6.2 Wird der bedingte Strafvollzug widerrufen, hat das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB aus der widerrufenen und der neu auszufällenden Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich bei der

- 40 widerrufenen und der neuen Sanktion um gleichartige Strafen handelt (BGE 145 IV 146 E. 2.1–2.3). Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ist die neu auszufällende Strafe als Einsatzstrafe festzusetzen und nach Massgabe des Asperationsprinzips durch die widerrufene Strafe zu erhöhen (BGE 145 IV 146 E. 2.4). Dabei bleibt das Gericht an das gesetzliche Höchstmass der jeweiligen Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 6.3 Vorliegend wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 3. Dezember 2021 zu einer Geldstrafe verurteilt. Auch für das zu heute beurteilende SVG-Delikt ist eine Geldstrafe auszufällen, womit gleichartige Strafen vorliegen. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB darf die Geldstrafe höchstens 180 Tagessätze betragen. Es erscheint angemessen, die nun auszufällende Strafe für das Vergehen vom 19. Juni 2024 von 90 Tagessätzen um nochmals 90 Tagessätzen der widerrufenen Strafe auf 180 Tagessätze zur Gesamtstrafe zu erhöhen. Damit schöpft die ausgefällte Strafe das gesetzliche Höchstmass der Geldstrafe aus, so dass eine weitere Erhöhung im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ausser Betracht fallen muss. Unter Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe sowie unter Einbezug der widerrufenen Strafe erscheint es daher als angemessen, den Beschuldigten zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 170.– zu verurteilen. 7. Anrechnung Untersuchungshaft 7.1 Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht dabei einem Tagessatz Geldstrafe. Die erstandene Untersuchungshaft ist tageweise anzurechnen; ein angebrochener Tag gilt daher grundsätzlich als ganzer (BSK StGB-METTLER/SPICHTIN, Art. 51 N 35). Der Beschuldigte befand sich vom 19. Juni 2024, 19.46 Uhr, bis 11. Juli 2024, 13.05 Uhr, in Untersuchungshaft. Die so erstandene Untersuchungshaft von 23 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB an die auszufällende Freiheitsstrafe anzurechnen.

- 41 - 8. Vollzug der Strafe 8.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die bedingte Ausfällung einer Geldstrafe ist also die Regel, von welcher nur bei einer schlechten oder höchst ungewissen Legalprognose abgewichen werden darf, womit im Ergebnis die Vermutung einer günstigen Prognose besteht (vgl. BGE 135 IV 180 E. 2.1; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 42 N 6). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub der Strafe nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). 8.2 Bezüglich des Vollzugs der Freiheitsstrafe für die Vergewaltigung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar vorbestraft ist (vgl. act. 3 und act. 4), jedoch bislang noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde und noch nie wegen einer einschlägigen Vortat. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die erstmalige Verhängung einer bedingten Freiheitsstrafe den Beschuldigten in ausreichender Weise zu beeindrucken vermag. Der Umstand, dass der Beschuldigte mit dem vorliegenden Urteil bereits zum zweiten Mal wegen einer Tat gegen eine Lebenspartnerin bestraft werden muss, weckt indessen doch gewisse Bedenken zur Legalprognose resp. zur Frage, ob der Beschuldigte in Zukunft weitere Vergehen oder Verbrechen ähnlicher Art begehen wird. Diese Bedenken im Hinblick auf die Bewährung können indessen durch die Festsetzung einer längeren Probezeit angemessen berücksichtigt werden. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 24 Monate ist daher gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB bedingt und in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren auszusprechen. 8.3 Bezüglich des Vollzugs der Geldstrafe für das Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ist festzuhalten, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist (vgl. act. 3). Bereits im Jahr 2021 wurde er wegen desselben Delikts bedingt verurteilt. Innerhalb der Probezeit dieses Straftitels wurde er erneut einschlägig straffällig, weshalb mit vorliegendem Urteil der Widerruf wegen Nichtbewährung erfolgt (vor-

- 42 stehend Ziff. IV.5.2). Es muss daher davon ausgegangen werden, dass eine unbedingte Geldstrafe erforderlich ist, um den Beschuldigten wirksam von weiteren gleichartigen Verstössen abzuhalten. Eine bedingte Strafe kommt angesichts der Wiederholung und der damit verbundenen Prognose nicht in Betracht. Die ausgesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 170.– ist unbedingt auszusprechen. V. Landesverweisung 1. Die Staatsanwaltschaft fordert die Anordnung einer Landesverweisung von 5 Jahren (act. 35). 2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 lit. h StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Vorliegend ist der Beschuldigte u.a. wegen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 aStGB schuldig zu sprechen (vgl. vorstehend Ziff. III.1.5). Somit ist im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB dem Grundsatz nach obligatorisch eine Landesverweisung gegen den Beschuldigten auszusprechen. 3. Liegt eine Katalogstraftat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB vor, ist zu prüfen, ob ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB gegeben ist. Die Prüfung erfolgt in zwei Stufen. Zuerst ist zu evaluieren, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände die Ausweisung für den Verurteilten einen persönlichen Härtefall begründen würde. Die diesbezüglich relevanten Kriterien sind gemäss der Praxis des Bundesgerichts in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrates über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) enthalten (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Dabei sind auch mögliche Schwierigkeiten zu berücksichtigen, welche die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihr Zielland zu bewältigen hätte. In einem zweiten Schritt sind die öffentlichen Interessen der Schweiz an einer Ausschaffung gegen die privaten Interessen des Ausländers an einem Verbleib abzuwägen. Das öffentliche Interesse knüpft diesbezüglich an die Schwere der Straftat bzw. an die von der betroffenen Person ausgehende Gefahr für die öffentliche Si-

- 43 cherheit und Ordnung an (BSK StGB-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66a N 126). Zusammenfassend fordert Art. 66a Abs. 2 StGB somit eine ganzheitliche Verhältnismässigkeitsprüfung unter der Gesamtwürdigung aller Umstände. Der Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger und in Deutschland geboren. Im Alter von rund neun Jahren zog er mit seiner Mutter in die Schweiz. Seither lebt er – mit einer kurzfristigen Unterbrechung während seiner Lehrzeit infolge eines aufenthaltsrechtlichen Problems – im Wesentlichen ununterbrochen in der Schweiz. Insgesamt hält er sich somit seit rund drei Jahrzehnten überwiegend hier auf. Damit hat der Beschuldigte einen wesentlichen Teil seiner Kindheit, seine gesamte Jugend sowie sein gesamtes Erwachsenenleben in der Schweiz verbracht. Gerade diese Lebensphasen sind für die persönliche und soziale Entwicklung prägend. Der Beschuldigte hat die obligatorische Schulzeit in der Schweiz abgeschlossen, eine Berufslehre als … [Beruf] absolviert und sich anschliessend beruflich weitergebildet. In der Folge war er durchgehend erwerbstätig und bekleidet heute eine verantwortungsvolle Position als … [Berufsbezeichnung]. Der Beschuldigte ist damit sowohl beruflich als auch wirtschaftlich stabil in der Schweiz integriert. Auch in sozialer Hinsicht ist der Beschuldigte in der Schweiz verankert. Er lebte mit der Geschädigten seit mehreren Jahren und nunmehr wieder in einer festen Partnerschaft. Diese hat zwei Kinder aus einer früheren Beziehung, zu welchen der Beschuldigte eine enge Beziehung pflegt. Nach seinen Angaben nimmt er im Alltag eine wichtige Bezugspersonenrolle ein und beteiligt sich aktiv am Familienleben sowie an der Betreuung der Kinder. Darüber hinaus verfügt der Beschuldigte über ein soziales Umfeld in der Schweiz und ist in einem Verein engagiert, in welchem er im Vorstand tätig ist und organisatorische Aufgaben wahrnimmt. Dieses Engagement spricht ebenfalls für eine soziale Einbindung in die hiesige Gesellschaft. Es bestehen auch familiäre Beziehungen nach Deutschland, namentlich zur Mutter sowie zu weiteren Verwandten. Eigene enge soziale Bindungen oder Freundschaften in Deutschland bestehen indessen nach seinen Angaben nicht. Es ist zwar einzuräumen, dass für den Beschuldigten in Deutschland als sicherer Nachbar- und Herkunftsstaat eine Reintegration möglich wäre, zumal dem Beschul-

- 44 digten die dortige Lebensführung sprachlich und kulturell nicht fremd ist. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten seit seiner Kindheit in der Schweiz befindet. Hier hat er seine Ausbildung absolviert, seine berufliche Laufbahn aufgebaut sowie seine sozialen Beziehungen geknüpft. Eine Rückkehr nach Deutschland würde ihn daher aus seinem gewachsenen sozialen und beruflichen Umfeld herausreissen und wäre mit erheblichen Einschnitten in seine persönlichen Lebensverhältnisse verbunden. Im Rahmen der Interessenabwägung ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren eine Psychotherapie begonnen hat, um insbesondere seine Alkoholproblematik aufzuarbeiten. Die Aufnahme dieser Behandlung erfolgte aus eigenem Antrieb und zeugt von einer gewissen Einsicht in die bei ihm gegebene Problematik. Gemäss den vorliegenden Unterlagen zeigt sich der Beschuldigte therapiewillig und bemüht, sein Verhalten zu ändern. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den überwiegenden Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht, hier seine Ausbildung absolviert und sich sowohl beruflich als auch sozial nachhaltig integriert hat. Eine Landesverweisung würde ihn daher in besonders schwerer Weise treffen. Demgegenüber vermögen die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung unter den gegebenen Umständen nicht zu überwiegen. Es ist folglich von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen und von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 4'800.– festzusetzen und dem Beschuldigten nach Art. 426 Abs. 1 StPO aufzuerlegen. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten im Sinne dieser Bestimmung auch die weiteren Verfahrenskosten aufzuerlegen, bestehend aus der Gebühr für das Vorverfahren (Fr. 4'500.–), den Auslagen für das Gutachten des IRM (Fr. 4'008.90), den Auslagen der Polizei (Fr. 1'260.–), der Entschädigung der Zeu-

- 45 gin (Fr. 27.–) sowie der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der ehemaligen Privatklägerin (Fr. 6'413.55). 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, ist in Anwendung von Art. 135 Abs. 1 StPO sowie gestützt auf die §§ 16 f. und 23 AnwGebV festzusetzen. Nach Prüfung des mittels Einreichung einer Honorarnote im Sinne von § 23 Abs. 2 geltend gemachten Honorars von Fr. 20'255.30 inkl. MwSt und Barauslagen (act. 30) erscheint die Festsetzung einer pauschalen Entschädigung von Fr. 20'000.– angemessen. Diese Entschädigung ist im Sinne von Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO vorerst auf die Staatskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt jedoch Art. 135 Abs. 4 StPO, wonach der Beschuldigte im Verurteilungsfall dem Kanton die Entschädigung zurückzubezahlen hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO in fine). Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB sowie  des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV. 2. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 3. Dezember 2021 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 160.00 wird widerrufen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 23 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 170.00 als Gesamtstrafe unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafe gemäss Dispositiv-Ziffer 2 vorstehend.

- 46 - 4. Die Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Geldstrafe wird vollzogen. 5. Von der Anordnung einer Landesverweis

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