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Zürich Obergericht Weitere Kammern 20.05.2025 DG250001

20 mai 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·6,755 mots·~34 min·4

Résumé

Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.

Texte intégral

Bezirksgericht Hinwil

Geschäfts-Nr.: DG250001-E / U02 Mitwirkend: Gerichtspräsidentin Dr. iur. S. Bachmann, Bezirksrichterin MLaw S. Züst, Bezirksrichter F. Müdespacher und Leitende Gerichtsschreiberin M.A. HSG A. Friedrich Urteil vom 20. Mai 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin sowie 1. A._____ AG, 2. B._____ AG, 3. C._____ AG, 4. D._____ AG, 5. E._____ AG, 6. Einwohnergemeinde F._____, 7. G._____ GmbH, 8. H._____ AG, 9. I1._____ AG, 10. I2._____ AG, 11. J._____ AG, 12. K._____ AG, 13. L._____ Services AG, 14. M1._____ AG, 15. M2._____ AG, 16. N._____ GmbH,

- 2 - 17. O1._____ AG, 18. P._____ AG, 19. Q1._____ AG, 20. R._____ GmbH, 21. S._____ GmbH, 22. T._____ Services SA, 23. U._____ AG, 24. V._____ GmbH, 25. W._____, 26. AA._____ AG, 27. AB._____ AG, Privatkläger gegen AC._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____, betreffend gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. Februar 2025 (D1/27) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien:  Der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X._____  Staatsanwältin lic. iur. AD._____  AE._____ (Beschuldigter im Verfahren DG250002-E) in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ Anträge: 1. der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (D1/27)  Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift  Anrechnung der erstandenen Haft  Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten  Vollzug von 15 Monaten Freiheitsstrafe und Gewährung des bedingten Vollzuges der restlichen 15 Monaten Freiheitsstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren  Anordnung einer Landesverweisung von 8 Jahren  Entscheid über Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger  Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft  Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 4'200.–) 2. der Privatklägerschaft Es seien die geltend gemachten Schadenersatz- bzw. Genugtuungsansprüche gutzuheissen.

- 4 - 3. der amtlichen Verteidigung (act. 43) 1. Es sei der Beschuldigte in allen Dossier ausser Dossier Nr. 18 betreffend der ihm vorgeworfenen Tatbestände des teilweise versuchten gewerbsmässigen und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie der Sachbeschädigung mit grossem Schaden und des mehrfachen Hausfriedensbruchs für schuldig zu sprechen und zu einer Haft von maximal 26 Monaten zu verurteilen. 2. Es sei der Beschuldigte betreffend sämtlicher Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 3. April 2023 in AF._____ (Dossier 18) freizusprechen. 3. Es sei die bereits erstandene und verbüsste Haft von 23 Monaten anzurechnen. 4. Es sei eine Landesverweisung von maximal 5 Jahren anzuordnen. Auf einen Eintrag im SIS-System sei zu verzichten. 5. Es seien sämtliche Schadenersatzforderungen sowie Genugtuungsforderungen der Privatkläger auf den zivilen Weg zu verweisen. 6. Es sei dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit X._____ als Anwältin zu gewähren. 7. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates. Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Die vorliegende Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. Februar 2025 (D1/27) ging am 7. Februar 2025 beim hiesigen Gericht ein. Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 (act. 31) wurden die Parteien auf den 15. Mai 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen und es wurde ihnen Frist zur Stellung von Beweisanträgen sowie den Privatklägern Frist zur Bezifferung und Begründung ihrer Zivilansprüche angesetzt. Innert Frist gingen keine Beweisanträge ein. Die C._____ AG (Privatklägerin 3) sowie W._____ (Privatkläger 25) reichten innert Frist eine schriftliche Zivilklage ein (act. 36 bis act. 38). 2. Zur Hauptverhandlung vom 15. Mai 2025 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X._____, die Staatsanwältin lic. iur. AD._____ sowie der Mitbeschuldigte AE._____ (Geschäft-Nr.

- 5 - DG250002-E) in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (vgl. Prot. S. 7). II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Dem Beschuldigten wird eine Vielzahl von Einbruchdiebstählen in jeweils wechselnder Zusammensetzung von Mittätern – teilweise mit AE._____ (Geschäft-Nr. DG250002-E) – vorgeworfen (vgl. D1/27). 2. Der Beschuldigte zeigte sich bereits in der Untersuchung bezüglich sämtlicher zur Anklage gebrachten Einbruchdiebstähle geständig. Sein Geständnis bestätigte er auch anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 11 ff.). Seine Aussagen zu den einzelnen Delikten erweisen sich als detailreich und differenziert. Er räumt nicht einfach pauschal alle ihm vorgehaltenen Delikte ein, sondern hält auch daran fest, wenn er an einem Delikt nicht beteiligt gewesen sei (vgl. bspw. D1/6/5 F/A 170; D1/6/6 F/A 16 ff.). Sein Geständnis deckt sich – sofern vorhanden – auch mit den weiteren Beweismitteln, insbesondere den teilweise sichergestellten DNA-Spuren (vgl. D1/9/3) wie auch den Aussagen des Mittäters AE._____. Vor diesem Hintergrund erweist sich sein Geständnis als nachvollziehbar und glaubhaft. Der Anklagesachverhalt kann daher grundsätzlich als erstellt betrachtet werden. 3. Die amtliche Verteidigerin forderte anlässlich der Hauptverhandlung einen Freispruch bezüglich der dem Beschuldigten in Dossier 18 zur Last gelegten Delikte. Sie begründet diesen Freispruch damit, dass der Beschuldigte bestritten habe, zweimal in AF._____ in eine Waschanlage eingebrochen zu sein. Dies sei in der Einvernahme vom Oktober 2023 auch klar vermerkt (act. 43 S. 2). Dieser Einwand erweist sich als unzutreffend. 4. Dem Beschuldigten wird sowohl in Dossier 16 als auch in Dossier 18 ein Einbruchdiebstahl in AF._____ vorgeworfen. Entgegen der Argumentation der Verteidigerin handelt es sich dabei jedoch nicht beide Male um eine Waschanlage. Bei Dossier 16 handelt es sich um einen Einbruchdiebstahl am 14. Februar 2023 in den O2._____ Shop einer Tankstelle (vgl. D16/6). Der Einbruchdiebstahl in Dossier 18 ereignete sich zwischen dem 3. und 4. April 2023 und betraf eine

- 6 - Autowaschanlage (vgl. D18/4). Es handelt sich daher nicht zweimal um dieselbe Örtlichkeit. Anlässlich der Einvernahme vom 12. September 2023 wurde der Beschuldigte zu einem Einbruchdiebstahl in AF._____ am 4. April 2023 befragt. Es wurden ihm jedoch (fälschlicherweise) die Tatortfotos des Einbruchs in die O2._____ Tankstelle in AF._____ vorgehalten (vgl. D1/6/5A F/A 73 ff.). Der Beschuldigte führte auf Vorhalt der Fotos aus, dass er glaube, in der Nacht vom 4. April 2023 in eine Autowaschstelle eingebrochen zu sein (D1/6/5A F/A 73). In der Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft wurde dem Beschuldigten dann der korrekte Fotobogen vorgehalten und der Beschuldigte bestätigte, an diesem Einbruchdiebstahl beteiligt gewesen zu sein (D1/6/8 F/A 11 ff.). Zudem war auch sein Mobiltelefon in jener Nacht in AF._____ eingeloggt (D5/4 S. 15). Unter Würdigung dieser Umstände bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte auch an diesem Einbruchdiebstahl beteiligt war. Der Anklagesachverhalt kann daher auch diesbezüglich ohne Weiteres als erstellt betrachtet werden kann. 5. Auch die rechtliche Würdigung der Anklägerin ist grundsätzlich zutreffend. Sie wurde auch von der Verteidigung anerkannt und gibt daher zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Zu korrigieren ist die rechtliche Würdigung lediglich dahingehend, dass dem Beschuldigten in Dossier 5 unter anderem auch ein Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB vorgeworfen wird. Ein solcher wird jedoch im Anklagesachverhalt nicht umschrieben und ergibt sich auch aus den Untersuchungsakten nicht, zumal es den Tätern im vorliegenden Fall gerade nicht gelang, in die Räumlichkeiten einzudringen (vgl. D5/3). Alleine das Betreten – des nicht umfriedeten Geländes – stellt noch kein Hausfriedensbruch dar. Diesbezüglich ist der Beschuldigte daher freizusprechen. 6. Anzufügen ist zudem noch, dass die diversen (versuchten) Diebstähle bei einer Qualifikation als Gewerbsmässigkeit zu einer rechtlichen Einheit zusammengefasst werden, was sowohl für die vollendeten wie auch die versuchten Straftaten gilt (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 139 N 113). Es hat damit – entgegen dem Antrag der Verteidigerin – kein Schuldspruch wegen teilweise versuchtem gewebsmässigem Diebstahl zu ergehen.

- 7 - III. Strafzumessung 1. Anwendbares Recht 1.1. Zwischen dem Zeitpunkt der Begehung der verschiedenen Taten sowie dem Urteilszeitpunkt kam es bei den anwendbaren Gesetzesbestimmungen zu zwei Änderungen. Grundsätzlich ist auf Straftaten dasjenige Gesetz anwendbar, das im Zeitpunkt der Tatbegehung galt. Das neue Recht ist nur dann anzuwenden, wenn es sich im konkreten Fall als das mildere Recht erweist (Art. 2 StGB). 1.2. Die aktuelle Fassung von Art. 139 Ziff. 3 StGB sieht für den gewerbsmässigen Diebstahl eine Mindeststrafe von sechs Monaten vor. Gemäss der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung betrug die Mindeststrafe lediglich 90 Tagessätze. Das neue Recht erweist sich daher aufgrund der höheren Mindeststrafe nicht als milder, weshalb in Bezug auf den gewerbsmässigen Diebstahl das alte Recht zur Anwendung kommt. 1.3. Auch bezüglich der Sachbeschädigung mit grossem Schaden kam es zu einer Gesetzesänderung. Die heutige Fassung sieht gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB einen Strafrahmen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Gemäss dem zum Tatzeitpunkt geltenden Wortlaut konnte bei einem grossen Schaden auf eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren erkannt werden. Dabei handelte es sich um eine fakultative Strafschärfung im Ermessen des Richters. Ansonsten kam der Strafrahmen des Grundtatbestands zur Anwendung, welcher eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsah. Da sich im vorliegenden Fall eine Strafschärfung nach Art. 144 Abs. 3 aStGB als nicht angezeigt erweist und daher von einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe auszugehen ist, erweist sich das neue Recht auch diesbezüglich nicht als milder, weshalb die zum Tatzeitpunkt geltende Fassung anzuwenden ist. 2. Strafrahmen 2.1. Hat ein Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das

- 8 gesetzliche Höchstmass der jeweiligen Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Obwohl eine Erhöhung bis hin zur Hälfte des Höchstmasses der angedrohten Strafe, unter Berücksichtigung des gesetzlichen Höchstmasses der Strafart, möglich wäre, ist eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens nur zulässig, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8; SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Auflage 2007, S. 74). 2.2. Vorliegend sieht der qualifizierte Tatbestand des bandenmässigen Diebstahls als schwerstes Delikt einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB). Eine Erhöhung des Strafrahmens wäre angesichts der Deliktsmehrheit theoretisch möglich. Der ordentliche Strafrahmen ist jedoch – wie vorstehend erwähnt – nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu milde erscheint. Solche ausserordentlichen Umstände liegen indes nicht vor, weshalb es beim erwähnten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bleibt. 3. Strafart 3.1. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist der Geldstrafe der Vorrang zu gewähren. Eine Freiheitsstrafe kann ausgesprochen werden, wenn eine solche geboten scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Das Aussprechen einer Freiheitsstrafe an Stelle einer Geldstrafe setzt voraus, dass der Täter aufgrund seines Vorlebens, insbesondere allfälliger (einschlägiger) Vorstrafen, sowie seiner Einstellung an den Tag gelegt hat, dass er sich von Geldstrafen nicht beeindrucken lässt. Ebenfalls soll eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden können, wenn aufgrund der schlechten Legalprognose eine unbedingte Geldstrafe ausgesprochen werden müsste, jedoch nicht damit zu rechnen ist,

- 9 dass eine solche vollzogen werden könnte (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 41 N 2a f.). 3.2. Während für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl im Gesetz lediglich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe vorgesehen ist, kann bezüglich der Sachbeschädigungen sowie der Hausfriedensbrüche wahlweise eine Geld- oder Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Bereits unter Berücksichtigung der Vielzahl der vom Beschuldigten begangenen Straftaten erscheint die Bestrafung mit einer Geldstrafe für einzelne Delikte nicht mehr angemessen bzw. zweckmässig. Zudem muss berücksichtigt werden, dass auch diese Delikte in direktem Zusammenhang mit den gewerbs- und bandenmässigen Diebstählen stehen und für die Begehung der Diebstähle notwendig waren. Sie sind Ausdruck der gleichen beträchtlichen kriminellen Energie des Beschuldigten, die sich im Hauptdelikt zeigt. Auch die serienmässige Deliktsbegehung offenbart die hartnäckige Bereitschaft für strafbare Handlungen. Eine Geldstrafe für alle oder einzelne der Nebendelikte erweist sich vor diesem Hintergrund aus spezialpräventiven Gründen nicht mehr als angezeigt, auch wenn die einschlägigen Strafrahmen eine solche theoretisch zuliessen. 4. Strafzumessungsregeln 4.1. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe grundsätzlich nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dabei hat das Gericht zunächst die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat unter Einbezug aller relevanten Umstände zu bestimmen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu asperieren. 4.2. Ist der Täter wie vorliegend wegen einer Mehrheit, teilweise mehrfach begangener Taten zu bestrafen, hat das Gericht basierend auf der Tatkomponente zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte – wiederum basierend auf der Tatkomponente – zu beurteilen, und es ist dafür unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe ausgehend vom jeweils einschlägigen Strafrahmen zu ermitteln. Sind für die einzelnen Delikte gleichartige Strafen auszufällen,

- 10 ist sodann unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips die hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 6B_808/2017 E. 2.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Dabei ist namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010, E. 3.2). Zumal sämtliche vorliegend zu beurteilenden Delikte in einem engen zeitlichen, sachlichen und funktionalen Zusammenhang stehen, erscheint es angemessen nach der Asperation die Täterkomponente für sämtliche Delikte gemeinsam zu würdigen. 4.3. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (HEIMGARTNER, in: Donatsch/ Heimgartner/Isenring [Hrsg.], StGB-Kommentar, 20. Auflage 2018, Art. 47 N 5 ff.).

- 11 - 5. Tatkomponenten 5.1. Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl 5.1.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zunächst zu bemerken, dass der Beschuldigte über eine Dauer von etwas mehr als neun Monaten als Mitglied einer Bande an 25 einzelnen Diebstählen beteiligt war, mit welchen ein Gesamtdeliktsgut im Wert von rund Fr. 176'500.– erbeutet wurde. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass die Bande keine persönlichen Gegenstände mit Affektionswert, sondern hauptsächlich ersatzbare Sachen wie Zigaretten oder Geld entwendeten. Zwischen den Diebstählen lagen teilweise nur einzelne Tage, manchmal wurden in einer Nacht auch gleich mehrere Diebstähle begangen. Die Intensität des deliktischen Tuns und die Deliktssumme ist davon ausgehend auch innerhalb des qualifizierten Tatbestandes des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls als nicht unerheblich zu qualifizieren. Es handelte sich nicht um eine fest zusammengesetzte Bande, sondern die Konstellationen wechselten immer wieder, was zeigt, dass man bezüglich seiner Mittäter wohl nicht wählerisch war. Den Diebstählen ging in der Regel zwar keine grosse Planung voraus, jedoch gingen die jeweiligen Mittäter arbeitsteilig vor. So hätten sie gemäss Aussagen des Beschuldigten jeweils vor Ort abgesprochen, wer was macht (Prot. S. 16). Die Tatorte (meist Tankstellen und Autowaschanlagen) suchten sie jeweils vorher gezielt auf Google-Maps heraus (Prot. S. 16; D1/12/9 F/A 54 und 82). Ihr Vorgehen war in diesem Sinne zielgerichtet und effizient, aber ohne besondere kriminelle Raffinesse. So hinterliessen die Täter denn auch an diversen Tatorten ihre DNA- Spuren. Mit seinem Verhalten trug auch der Beschuldigte entscheidend zur deliktischen Dynamik innerhalb der Bande bei und leistete einen wesentlichen Tatbeitrag. 5.1.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit seinem Tun rein finanzielle Motive verfolgte und damit seinen sowie den Lebensunterhalt seiner Familie finanzierte (Prot. S. 14). Er handelte direkt vorsätzlich und beteiligte sich aus freiem Willen an den Einbruchdiebstählen und hätte jederzeit aussteigen können. Die Delikte wären daher ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Mit seinem Verhalten offenbarte er zudem eine erhebliche kri-

- 12 minelle Energie. Er reiste während des Deliktszeitraums mehrfach in die Schweiz ein und aus und wurde erst aufgrund seiner Verhaftung von einer weiteren Delinquenz abgehalten. 5.1.3. Unter Würdigung der gesamten Tatkomponenten ist das Verschulden im oberen Bereich des unteren Drittels anzusiedeln und eine Einsatzstrafe von 32 Monaten erweist sich als angemessen. 5.2. Mehrfache teilweise qualifizierte Sachbeschädigung 5.2.1. Zur objektiven Tatschwere der Sachbeschädigungen ist festzuhalten, dass der vom Beschuldigten und seinen Mittätern verursachte Schaden mit einem Gesamtbetrag von rund Fr. 511'000.– verglichen mit anderen Einbruchdiebstählen und Einbruchsserien sowie gemessen an der jeweiligen Beute unverhältnismässig gross war. Die Bande verschaffte sich rücksichtslos und mit roher Gewalt Zugang zu den einzelnen Einbruchsobjekten. Insgesamt sind 25 Sachbeschädigungen zu beurteilen, wobei in 13 Fällen ein grosser Schaden verursacht wurde. Auch an den Sachbeschädigungen beteiligte sich der Beschuldigte aktiv und leistete einen wesentlichen Tatbeitrag. Dennoch darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass noch weit gewichtigere Sachbeschädigungen denkbar sind. So beschränkten sich die Beschädigungen auf das Notwendige, um an das Deliktsgut zu kommen und es wurden keine unnötigen – im Sinne, dass sie nicht mit den Diebstählen zusammen hängen – Sachbeschädigung begangen. 5.2.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere kann auf die obigen Ausführungen zu den Diebstählen verweisen werden. 5.2.3. Für sich alleine betrachtet ist das Verschulden für jedes einzelne Delikt noch als leicht zu qualifizieren. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass den Sachschädigungen im Vergleich zum gewerbsund bandenmässigen Diebstahl lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukommt, ist auf eine Strafschärfung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 aStGB zu verzichten und die Strafe innerhalb des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe festzusetzen. Gesamthaft gesehen – insbesondere unter Berücksichtigung der Vielzahl der Fälle sowie der hohen Schadenssumme – ist das Verschul-

- 13 den im mittleren Bereich des mittleren Drittels anzusiedeln und eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten für alle Sachbeschädigungen erscheint verschuldensadäquat. 5.3. Mehrfacher Hausfriedensbruch 5.3.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass es sich bei den Einbruchsobjekten grösstenteils um Tankstellenshops und Waschanlagen handelte und die Einbrüche jeweils nachts erfolgten, als keine Personen vor Ort waren. Die Täter verletzten daher weder die Privatsphäre einzelner Personen noch begegneten sie anderen Personen, die sich hätten ängstigen können. Der Beschuldigte bzw. seine Komplizen gingen zielgerichtet vor und verharrten nur so lange im Einbruchsobjekt wie nötig, was meist nur eine relativ kurze Dauer war. 5.3.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere kann vollumfänglich auf die obigen Ausführungen zu den Diebstählen verweisen werden. 5.3.3. Für sich alleine betrachtet ist das Verschulden für jedes einzelne Delikt noch als sehr leicht zu qualifizieren. Verschuldensangemessen erweist sich eine Strafe von 5 Tagen pro Delikt. Bei 18 Fällen ergibt dies eine Strafe von 3 Monaten für die mehrfachen Hausfriedensbrüche. 6. Asperation Bei der Asperation zu beachten ist, dass die Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche zeitlich, situativ und sachlich in einem sehr engen Zusammenhang mit den Diebstählen stehen und ihnen lediglich eine untergeordnete sowie keine wirklich eigenständige Bedeutung zukommt. Insbesondere die Hausfriedensbrüche stellen aus Sicht der Geschädigten kein entscheidendes zusätzliches Unrecht dar. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen die Einsatzstrafe von 32 Monaten für die mehrfachen Sachbeschädigungen um 9 Monate sowie für die mehrfachen Hausfriedensbrüche um 1.5 Monate zu asperieren. Es resultiert damit – vor Berücksichtigung der Täterkomponente – eine verschuldensangemessene Strafe von 42.5 Monaten. 7. Täterkomponenten

- 14 - Aus dem Vorleben des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten (vgl. Prot. S. 9 ff.). Deutlich strafmindernd zu berücksichtigen ist das Nachtatverhalten des Beschuldigten. Dieser zeigte sich im Rahmen der Hauptverhandlung vollumfänglich geständig. Auch während des Verfahrens zeigte er grundsätzlich kooperativ, was die Strafuntersuchung erheblich erleichterte. Seine anfänglichen Geständnisse beschränkten sich jedoch auf diejenigen Delikte, bei welchen ihm weitere Beweismittel (bspw. DNA-Spuren oder Videoaufnahmen) vorgehalten wurden. So führte er zu Beginn noch aus, lediglich an zwei Delikten beteiligt gewesen zu sein (D1/6/4 F/A 3 ff.), später dann an drei Delikten (D1/6/4 F/A 68). Später sollen es dann 15 bis 16 Einbruchdiebstähle gewesen sein (D1/6/5 F/A 3). Zum Schluss gestand er dann jedoch auch Taten ein, die ihm nicht oder nur mit grosser Mühe hätten nachgewiesen werden können. Dennoch legte er nicht von Beginn an den gesamten Umfang seiner deliktischen Tätigkeit offen. Es erscheint daher angemessen, sein Geständnis im Umfang von einen Viertel strafmindernd zu berücksichtigen. 8. Auszufällende Strafe In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Gesamtstrafe von 32 Monaten als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Daran anzurechnen sind die bereits durch Haft sowie vorzeitigen Strafantritt erstandenen 701 Tage (Art. 51 StGB). 9. Vergleich zu den Strafen des Mittäters AE._____ 9.1. Hat das Gericht im gleichen Verfahren mehrere Mittäter zu beurteilen, so ist bei der Verschuldensbewertung mitzuberücksichtigen, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge stehen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung ist verletzt, wenn es das Gericht bei der Festlegung der einzelnen Strafen unterlässt, im Sinne einer Gesamtbetrachtung die Strafzumessungen der Mittäter in Einklang zu bringen (BGE 135 IV 191, E. 3.2; BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.3.5). 9.2. Der Beschuldigte hat eine Vielzahl der ihm vorgeworfenen Delikte zusammen mit AE._____ begangen. Aufgrund der Angaben der beiden Beschuldigten

- 15 ist davon auszugehen, dass der Tatbeitrag der beiden vergleichbar war und keiner der beiden lediglich in einer untergeordneten Rolle an den Delikten beteiligt war. Dass der Wert des Deliktsguts bei AC._____ im Verhältnis zur Anzahl der begangenen Einbruchdiebstähle im Vergleich zu AE._____ vergleichsweise hoch ist, ist wohl rein dem Zufall geschuldet. Unter diesem Gesichtspunkt sowie insbesondere unter Berücksichtigung der Anzahl Delikte (AE._____: 47 Fälle, AC._____: 25 Fälle) erweisen sich die ausgesprochenen Strafen (AE._____: 46 Monate bzw. 63 Monate vor Berücksichtigung der Täterkomponente, AC._____: 32 Monate bzw. 42.5 vor Berücksichtigung der Täterkomponente) auch im gegenseitigen Verhältnis als angemessen. 10. Vollzug der Strafe 10.1.Nach Art. 43 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei darf der zu vollziehende Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen und sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen. Damit eine teilbedingte Strafe verhängt werden kann, müssen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB erfüllt sein. Dies setzt voraus, dass die Legalprognose nicht negativ ausfällt. Für die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters hat das Gericht eine Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände vorzunehmen und ein möglichst umfassendes Bild der Täterpersönlichkeit zu zeichnen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 43 N 11 f.). 10.2.Der Beschuldigte ist bis zu den vorliegend zu beurteilenden Vorfällen strafrechtlich offenbar nicht in Erscheinung getreten. Er führte anlässlich der Hauptverhandlung glaubhaft aus, dass er nach seiner Haftentlassung direkt nach Rumänien – zu seiner Familie – zurückkehren wolle. Es ist davon auszugehen, dass sich er sich durch die bereits erstandene Haft genügend beeindruckt zeigt, um

- 16 nicht erneut straffällig zu werden. Zumindest ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine schlechte Legalprognose. Vor diesem Hintergrund ist dem Beschuldigten der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. Aufgrund des Vorlebens des Beschuldigten rechtfertigt es sich, den unbedingt zu vollziehenden Teil der Strafe auf das Maximum, d.h. auf 16 Monate, festzusetzen. Mit den bereits erstandenen 701 Tagen ist dieser Teil bereits vollständig verbüsst, was entsprechend festzuhalten ist. 10.3.Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf so auferlegt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Da es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handelt, ist die Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen. IV. Landesverweis 1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB sind Ausländer vom Strafgericht unabhängig von der Höhe der Strafe für die Dauer von 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen, wenn sie eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a-o StGB begangen haben. Das Strafgericht darf gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB aber ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332, E. 3.3.2). Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich zunächst nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Freizügigkeitsabkommen einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet. 2. Der vorliegend zu beurteilende gewerbs- und bandenmässige Diebstahl stellt eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB dar, wofür das Gesetz eine obligatorische Landesverweisung vorsieht. https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-IV-332%3Ade&number_of_ranks=0#page332 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-IV-332%3Ade&number_of_ranks=0#page332

- 17 - 3. Ein persönlicher Härtefall liegt offensichtlich nicht vor und wurde von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Auch der Beschuldigte selbst ist mit einer Landesverweisung einverstanden (Prot. S. 17). Beim Beschuldigten handelt es sich um einen klassischen Kriminaltouristen. Er reiste mehrfach eigens zur Begehung von Einbruchdiebstählen für einige Wochen in die Schweiz ein. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz und unterhält gemäss eigenen Angaben auch ansonsten keinerlei Beziehungen zur Schweiz (Prot. S. 18). 4. Der Beschuldigte fällt als Staatsangehöriger von Rumänien grundsätzlich unter den Anwendungsbereich des FZA. Das FZA gewährt jedoch kein umfassendes Aufenthaltsrecht. Nur wenn ein Einreise- bzw. Aufenthaltsrecht besteht, kann sich die Frage nach den Möglichkeiten seiner Einschränkung stellen (BGer 6B_1152/2017 vom 28. November 2018, E. 2.5.3). Da der Beschuldigte weder über eine Arbeits- noch eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, kann er sich nicht auf das FZA berufen. Er hat denn auch nicht geltend gemacht, dass das FZA vorliegend zur Anwendung gelange. Auch das FZA steht somit einer Landesverweisung nicht entgegen. 5. Es ist daher im Sinne von Art. 66a StGB eine Landesverweisung auszusprechen. Deren Dauer ist in Anbetracht sämtlicher Umstände und insbesondere in Relation zum Strafmass auf 7 Jahre festzusetzten. V. Zivilansprüche 1. Rechtliches 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht kann das Begehren auf den Zivilweg verweisen, wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Voraussetzung ist hier, dass die Zivilklage in zivilrechtlicher Hinsicht spruchreif ist. Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur

- 18 dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist innert der durch die Verfahrensleitung angesetzten Frist gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO zu Beziffern und zu Begründen (Art. 123 StPO). Die privatrechtlichen Haftungsgrundlagen sind nur soweit darzulegen, als sie durch das Strafverfahren nicht offenkundig sind. Der Schaden ist zu substantiieren und soweit möglich zu belegen (BSK StPO-Dolge, Art. 123 N 8). Wird die Zivilklage nicht ausreichend begründet oder beziffert, kann das Gericht das Begehren auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 1.2. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt wird demnach der Eintritt einer seelischen Unbill, das Vorliegen widerrechtlichen Handelns, Kausalität zwischen dem deliktischen Handeln und dem Eintritt der seelischen Unbill und ein Verschulden des Täters. Der Zweck der Genugtuung ist die Schaffung eines gewissen Ausgleichs für die erlittene Persönlichkeitsverletzung, sei es infolge körperlicher Schmerzen, sei es infolge seelischen Leids (BSK OR-HEIERLI/SCHNYDER, Art. 47 N 20). 1.3. Haben mehrere einen Schaden gemeinsam verschuldet, so haften sie dem Geschädigten gegenüber solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR). 2. Ausgewiesene Zivilforderungen 2.1. Die M2._____ AG (Privatklägerin 15; Dossier 3) macht Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'422.25 sowie eine Genugtuung von Fr. 500.–, je zuzüglich 5% Zins seit 28. November 2022 geltend, wobei der Schaden teilweise von der Versicherung übernommen worden sei. Als Belege hat die Privatklägerin eine Schadenaufstellung zuhanden der Versicherung sowie eine Entschädigungsvereinbarung mit der Q2._____ eingereicht (D3/7/2). Der geltend gemachte Schaden setzt sich aus den beiden Selbstbehalten von Fr. 1'022.25 bei den Gebäudeschäden sowie Fr. 400.– beim Jeton-Automaten zusammen. Der Schaden erweist sich damit als ausgewiesen, weshalb der Beschuldigte zu verpflichten ist, der M2._____ AG Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'422.25 zzgl. Zins seit 28. November

- 19 - 2023 zu bezahlen. Was die beantragte Genugtuung betrifft, so ist eine Persönlichkeitsverletzung der Privatklägerin weder dargelegt noch ersichtlich. Das Genugtuungsbegehren ist entsprechend abzuweisen. 2.2. Die M1._____ AG (Privatklägerin 14; Dossier 5) macht Schadenersatz in der Höhe von Fr. 5'000.– zzgl. Zins geltend, wobei der Schaden teilweise durch die Sachversicherung bei der AG._____ Genossenschaft gedeckt worden sei (D5/14). Dem Formular beigelegt sind diverse Rechnungen. Der geltend gemachte Schadenersatz entspricht dem Selbstbehalt in der Höhe von Fr. 5'000.–. Dieser erweist sich aufgrund der eingereichten Rechnungen als ausgewiesen, weshalb der Beschuldigte zu verpflichten ist, der M1._____ AG Schadenersatz in der Höhe von Fr. 5'000.– zzgl. 5 % Zins seit 28. Februar 2023 zu bezahlen. 2.3. Die Q1._____ AG (Privatklägerin 19; Dossier 17) macht als Versicherer der Privatklägerin 13 eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 59'663.30 geltend (D17/5). Sie hat als Beleg ihrer Forderung eine Kostenaufstellung sowie diverse Rechnungen eingereicht. Aufgrund dieser Unterlagen erweist sich der Schaden als ausgewiesen, weshalb der Beschuldigte zu verpflichten ist, der Q1._____ AG Schadenersatz in der Höhe von Fr. 59'663.30 zu bezahlen. 3. Nicht ausgewiesene Zivilforderungen 3.1. Die Einwohnergemeinde F._____ (Privatklägerin 6; Dossier 8) macht eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 1'584.05 sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– je zuzüglich Zins geltend, wobei die Zivilansprüche teilweise durch die AH._____ [Versicherungsgesellschaft] gedeckt worden seien (D8/12). Dem Formular sind diverse Rechnungen beigelegt. Eine Abrechnung der Versicherung fehlt jedoch. Da daher unklar ist, in welchem Umfang der Schaden bereits durch die Versicherung gedeckt – und der Schadenersatzanspruch daher an die Versicherung übergegangen – ist, kann der Anspruch nicht beurteilt werden und ist auf den Zivilweg zu verweisen. Was die geltend gemachte Genugtuung betrifft, so wurde diese nicht näher begründet. Eine Persönlichkeitsverletzung der Privatklägerin ist damit weder dargelegt noch ersichtlich, weshalb das Genugtuungsbegehren abzuweisen ist.

- 20 - 3.2. Die D._____ AG (Privatklägerin 4; Dossier 10) macht Schadenersatz in der Höhe des Deliktsguts bzw. des Sachschadens geltend (D10/3 und D10/4) ohne ihre Begehren näher zu beziffern oder zu begründen. Die Zivilforderung kann daher nicht beurteilt werden und ist entsprechend auf den Zivilweg zu verweisen. 3.3. Die U._____ AG (Privatklägerin 23; Dossier 11) macht Schadenersatz in der Höhe von "Deliktsgut und Sachschaden" geltend, ohne die Forderung näher zu beziffern oder zu begründen (D11/2). Da diese Forderung weder beziffert noch begründet oder belegt ist, kann sie nicht beurteilt werden und ist auf den Zivilweg zu verweisen. 3.4. Die K._____ AG (Privatklägerin 12; Dossier 11) macht eine Schadenersatzforderung in der Höhe des "entstandenen Sachschadens" geltend (D11/3). Diese Forderung ist weder beziffert noch begründet oder belegt, weshalb sie nicht beurteilt werden kann und auf den Zivilweg zu verweisen ist. 3.5. W._____ (Privatkläger 25; Dossier 12) macht eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 340.– für eine Kaffeemaschine und ein Baustellenradio geltend (act. 38). Die Forderungen wurden nicht weiter belegt und können daher nicht beurteilt werden, weshalb sie auf den Zivilweg zu verweisen sind. 3.6. Die C._____ AG (Privatklägerin 3; Dossier 12) macht eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 8'630.70 geltend (act. 36). Die Schadenspositionen sind zwar einzeln aufgelistet, Belege wurden jedoch keine eingereicht. Da der Schaden daher nicht belegt ist, kann die geltend gemachte Zivilforderung nicht beurteilt werden und ist daher auf den Zivilweg zu verweisen. 3.7. Die V._____ GmbH (Privatklägerin 24; Dossier 15) macht Schadenersatz "gem. Rechnung" geltend (D15/3), ohne die Forderung näher zu beziffern. Eine entsprechende Rechnung liegt ebenfalls nicht vor. Auch ansonsten ist die Forderung weder begründet noch belegt, weshalb sie nicht beurteilt werden kann und auf den Zivilweg zu verweisen ist. 3.8. Die O1._____ AG (Privatklägerin 17; Dossier 16) macht Schadenersatz in der "Höhe des Schadens" geltend (D16/5). Da die geltend gemachte Forderung

- 21 weder näher beziffert noch begründet oder belegt ist, kann sie nicht beurteilt werden und ist auf den Zivilweg zu verweisen. 3.9. Die P._____ AG (Privatklägerin 18; Dossier 16) macht Schadenersatz in der "Höhe des Schadens" geltend, ohne diesen näher zu beziffern (D16/4). Da die geltend gemachte Forderung weder begründet noch belegt ist, kann sie nicht beurteilt werden und ist auf den Zivilweg zu verweisen. 3.10.Die L._____ Services AG (Privatklägerin 13; Dossier 17) macht Schadenersatz "in der Höhe der Schadensumme" geltend (D17/3), ohne die Forderung näher zu beziffern. Da die geltend gemachte Forderung weder begründet noch belegt ist, kann sie nicht beurteilt werden und ist auf den Zivilweg zu verweisen. 3.11.Die B._____ AG (Privatklägerin 2; Dossier 24) macht eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 5'000.– geltend (D24/10). Da diese Forderung weder belegt noch begründet ist, kann sie im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden und ist daher auf den Zivilweg zu verweisen. 3.12.Die R._____ GmbH (Privatklägerin 20; Dossiers 26) macht Schadenersatz in der Höhe von Fr. 100'000.– zzgl. Zins sowie eine Genugtuung von Fr. 50'000.– geltend, wobei der Schaden teilweise von der Versicherung gedeckt worden sei (D26/8). Diese Forderungen sind weder begründet noch belegt. Was die Schadenersatzforderung betrifft, so ist sie aufgrund der mangelnden Substantiierung nicht beurteilbar und daher auf den Zivilweg zu verweisen. Inwiefern die Privatklägerin eine Persönlichkeitsverletzung erlitten hat, ist nicht ersichtlich, weshalb das Genugtuungsbegehren abzuweisen ist. 3.13.Die weiteren als Zivilkläger konstituierten Privatkläger haben innert Frist keine bezifferten Zivilforderungen eingereicht. Sie sind daher mit allfälligen Zivilforderungen ebenfalls auf den Zivilweg zu verweisen. VI. Sicherstellungen Zumal die Sicherstellungen teilweise weitere (unbekannte) Mittäter betreffen, ist diesbezüglich kein Entscheid zu fällen.

- 22 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kostenfolgen 1.1. Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO). Die Gerichtsgebühr bestimmt sich im Strafprozess nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie dem Zeitaufwand des Gerichts (§ 2 Abs. 1 lit. b bis d GebV OG) und beträgt bei einem materiellen Entscheid des Bezirksgerichts über die Anklage zwischen Fr. 750.– und Fr. 45'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Aufgrund der Vielzahl der zu beurteilenden Dossiers ist der Aufwand des vorliegenden Verfahrens als eher überdurchschnittlich zu bezeichnen. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf Fr. 5'000. festzusetzen. 1.2. Die Kosten einer Strafuntersuchung trägt der Staat, sofern keine gesetzliche Grundlage eine Kostenauflage an Parteien oder andere Verfahrensbeteiligte vorsieht (Art. 423 StPO). Einer beschuldigten Person sind die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, sind ihm die Kosten vollständig aufzuerlegen. 2. Entschädigung amtliche Verteidigung 2.1. Die Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung richtet sich nach den Grundsätzen der kantonalen Verordnung über die Anwaltsgebühren (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 23 Abs. 1 AnwGebV). Im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Es gelten die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Bezirksgerichten beträgt die Grundgebühr nach § 17 Abs. 1 AnwGebV in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, wobei auch hier die Bedeutung des Falles Grundlage für die Festsetzung der Anwaltsgebühr bildet (§ 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV).

- 23 - 2.2. Rechtsanwältin MLaw X._____ reichte am 6. Mai 2025 ihre Honorarnote (act. 41) ein und macht darin einen Aufwand von Fr. 7'139.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend. Die Aufstellung der Bemühungen und Barauslagen ist nicht zu beanstanden. In der Honorarnote noch nicht enthalten ist der Aufwand für die Hauptverhandlung (inkl. Weg) sowie für Studium und Besprechung des (begründeten) Urteils mit dem Beschuldigten. Unter Berücksichtigung dieser Aufwendungen erscheint es angemessen, die amtliche Verteidigerin mit pauschal Fr. 9'400.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO. VIII. Rechtsmittel Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 398 ff. StPO). Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird betreffend des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 5) freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist schuldig  des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 aStGB,  der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen Sachbeschädigung mit grossem Schaden im Sinne von Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 aStGB,  des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der bis heute bereits erstandenen Haft sowie dem vorzeitigen Straffvollzug von insgesamt 701 Tagen.

- 24 - 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 16 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (16 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 5. Es wird festgestellt, dass der unbedingt zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe bereits vollständig durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug verbüsst ist. 6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der M2._____ AG Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'422.25 zzgl. 5% Zins seit 28. November 2022 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der M1._____ AG Schadenersatz in der Höhe von Fr. 5'000.– zzgl. 5% Zins seit 28. Februar 2023 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Q1._____ AG Schadenersatz in der Höhe von Fr. 59'663.30 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern. 10. Die folgenden Privatkläger werden mit ihren (allfälligen) Schadenersatzbegehren vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen:  Einwohnergemeinde F._____  D._____ AG  U._____ AG  K._____ AG  W._____  C._____ AG  V._____ GmbH  O1._____ AG  P._____ AG  L._____ Services AG

- 25 -  G._____ GmbH  B._____ AG  R._____ GmbH  A._____ AG  S._____ GmbH  E._____ AG 11. Die Genugtuungsbegehren der folgenden Privatkläger werden vollumfänglich abgewiesen:  M2._____ AG  Einwohnergemeinde F._____  R._____ GmbH 12. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'200.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 4'100.00 Kosten Kantonspolizei Zürich (Überwachungsmass-nahmen) Fr. 4'286.00 ausserkantonale Untersuchungskosten Fr. 9'400.00 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt) 13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 15. Schriftliche Mitteilung an  die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, unter Beilage des Haftentlassungsbefehls (vorab per Inca- Mail an X._____@no-ad.ch), mailto:soraya.meier@no-ad.ch

- 26 -  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Büro …, unter Beilage des Haftentlassungsbefehls (vorab per E-Mail an kanzlei.stawu@ji.zh.ch sowie an AD._____@ji.zh.ch),  die amtlichen Verteidigung im Verfahren DG250002-E (vorab per IncaMail an Y._____@AI._____.ch),  die Privatkläger, im Auszug betreffend Schuldspruch und hinsichtlich der Zivilansprüche,  den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste, unter Beilage des Haftentlassungsbefehls, per E-Mail (intake.bvd@ji.zh.ch),  das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail an haftkoordination@ma.zh.ch, unter Beilage des Haftentlassungsbefehls, und hernach als begründetes Urteil an  die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten,  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Büro …,  die amtliche Verteidigung im Verfahren DG250002-E (auf Verlangen),  die Privatkläger im Auszug betreffend Schuldspruch und hinsichtlich ihrer Zivilansprüche (auf Verlangen), sowie nach Eintritt der Rechtskraft an  den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft,  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A,  das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich, mit Vermerk der Rechtskraft. 16. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Hinwil, Gerichtshausstrasse 12, 8340 Hinwil, Briefadresse: Postfach, 8340 Hinwil, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer,

- 27 - Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. _______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Die Vorsitzende: Dr. iur. S. Bachmann Die Leitende Gerichtsschreiberin: M.A. HSG A. Friedrich versandt am:

- 28 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

DG250001 — Zürich Obergericht Weitere Kammern 20.05.2025 DG250001 — Swissrulings