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Zürich Obergericht Weitere Kammern 26.02.2025 DG240091

26 février 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·13,798 mots·~1h 9min·1

Résumé

Körperverletzung

Texte intégral

Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG240091-L / U Mitwirkend: Bezirksrichterin Dr. iur. Riesselmann-Saxer als Verfahrensleitung, die Bezirksrichter lic. iur. Harris und lic. iur. Hochuli sowie Gerichtsschreiber MLaw Risi Urteil vom 26. Februar 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin gegen 1. A._____, 2. B._____, 3. C._____, Beschuldigte 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ 3 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X3._____ betreffend Körperverletzung Privatkläger D._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 28. Mai 2024 (act. 27) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 8) Der Beschuldigte 1 in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, der Beschuldigte 2 in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, der Beschuldigte 3 in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung Rechtsanwältin lic. iur. X3._____, der Privatkläger in Begleitung seiner Rechtsvertretung Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie die Anklägerin Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. E._____. Anträge: 1. Der Anklagebehörde (act. 27 S. 5 f.; act. 61 S. 1):  Schuldigsprechung der Beschuldigten 1 bis 3 im Sinne der Anklageschrift  Bestrafung des Beschuldigten 1 mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Januar 2024  Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe für den Beschuldigten 1 unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren  Bestrafung des Beschuldigten 2 mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten  Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe für den Beschuldigten 2 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren  Bestrafung des Beschuldigten 3 mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 90.–  Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe für den Beschuldigten 3 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren  Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA- Profils der Beschuldigten 1 bis 3 im Sinne von Art. 257 StPO; Erteilung

- 3 des Vollzugsauftrages an den Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zürich (FOR) und Verpflichtung der Beschuldigten 1 bis 3, innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils beim Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zürich, Polizei- und Justizzentrum (PJZ), Güterstrasse 33, 8004 Zürich, Telefon 058 649 80 50, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu erscheinen  Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft  Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 6'000.–) 2. Der Rechtsvertretung des Privatklägers (act. 34 S. 1): 1. Die Beschuldigten seien anklagegemäss zu verurteilen und zu bestrafen. Sie seien solidarisch zu verpflichten, dem Geschädigten und Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 10'000.–, zuzüglich 5 % p.a. Zins seit dem angeklagten Tattag (dem 7. April 2019), zu bezahlen. 2. Sie seien weiter solidarisch zu verpflichten, dem Geschädigten und Privatkläger seine anwaltliche Vertretung in diesem Verfahren Fr. 25'000.– oder gemäss der Festsetzung durch dieses Gericht, zuzüglich 5 % p.a. Zins ab Rechtskraft des Urteils, zu bezahlen. 3. Der Verteidigung 1 (act. 64 S. 4): 1. Der Beschuldigte 1 sei der angeklagten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB vollumfänglich freizusprechen. 2. Auf die Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils des Beschuldigten 1 sei zu verzichten. 3. Es sei festzustellen, dass im vorliegenden Strafverfahren das Beschleunigungsgebot zum Nachteil meines Klienten verletzt wurde, weshalb dem Beschuldigten 1 eine Entschädigung von Fr. 1'000.– zuzüglich eines Zinses von 5 % aus der Staatskasse zu entrichten sei. 4. Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft seien, sofern darauf einzutreten ist, ab bzw. auf den Zivilweg zu verweisen. 5. Die Kosten der Untersuchung, des Gerichtsverfahrens sowie der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1 seien vollständig und vorbehaltslos auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Der Verteidigung 2 (act. 65 S. 1): 1. Der Beschuldigte 2 sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

- 4 - 2. Eventualiter seien zur Ergänzung der Beweise eine Lebend- oder eine Fotowahlkonfrontation des Privatklägers mit F._____ durchzuführen und F._____ als Auskunftsperson zur Sache zu befragen. 3. Es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt hat. 4. Dem Beschuldigten 2 sei infolge Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Genugtuung von Fr. 1'000.– auszurichten. 5. Dem Beschuldigten 2 sei eine Entschädigung von pauschal Fr. 500.– auszurichten. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. 5. Der Verteidigung 3 (act. 68 S. 2; Prot. S. 38): 1. Der Beschuldigte 3 sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Von der Abnahme einer DNA-Probe sowie Erstellung eines DNA-Profils sei abzusehen. 3. Allfällige Genugtuungs- und/oder Schadenersatzforderungen seien zufolge Freispruchs abzuweisen. 4. Die Kosten des Verfahrens, inklusive diejenigen der Voruntersuchung als auch diejenigen der amtlichen Verteidigerin, seien umgehend und definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5. Dem Beschuldigten 3 sei wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Entschädigung von Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. April 2019 zu entrichten.

- 5 - Erwägungen: I. Prozessuales 1. Prozessverlauf 1.1. Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich am 7. Februar 2024 (hierorts eigegangen am 12. Februar 2024) beim Einzelgericht gegen die Beschuldigten 1-3 Anklage wegen Körperverletzung (act. 21). Nach Prüfung der Anklage wurde die Anklageschrift mit Verfügung vom 21. März 2024 an die Staatsanwaltschaft im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen (act. 23). Mit Eingabe vom 28. Mai 2024 erhob die Staatsanwaltschaft erneut Anklage beim Einzelgericht gegen die Beschuldigten 1-3 wegen Körperverletzung (act. 27). 1.2. Mit Verfügung vom 10. Juni 2024 überwies das Einzelgericht das Verfahren dem Kollegialgericht (act. 30). Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 wurden die Beschuldigten 1-3 zur Hauptverhandlung auf den 6. November 2024 vorgeladen. Gleichzeitig wurde den Parteien eine 10-tägige Frist zur Stellung von Beweisanträge bzw. dem Privatkläger zur Stellungnahme von Zivilansprüchen angesetzt (act. 32/1). Mit Eingabe vom 10. Juli 2024 stellte die Rechtsvertretung des Privatklägers fristgereicht Beweisanträge und Zivilansprüche (act. 34). Mit Eingaben vom 13. Juli 2024 und 8. August 2024 stellten die Verteidigungen 1-3 je fristgerecht Beweisanträge (act. 35, 42 u. 43). Mit Verfügungen vom 7. August 2024 und 2. September 2024 wurden sämtliche Beweisanträge einstweilen abgewiesen (act. 38, 40, 44 u. 45). 1.3. Zur Hauptverhandlung vom 6. November 2024 erschienen die Beschuldigten 2-3, jeweils in Begleitung ihrer amtlichen Verteidigungen Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ sowie Rechtsanwältin lic. iur. X3._____, die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, der Privatkläger, in Begleitung seiner Rechtsvertretung Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, sowie Staatsanwalt lic. iur. E._____ für die Anklägerin. Der Beschuldigte 1 erschien unentschuldigt nicht (Prot. S. 8). In der Folge konnte die Hauptverhandlung nicht stattfinden und den Parteien

- 6 wurde die Vorladung zu einer neuen Hauptverhandlung in Aussicht gestellt (Prot. S. 9). 1.4. Mit Verfügung vom 12. November 2024 wurden die Beschuldigten 1-3 zur erneuten Hauptverhandlung auf den 26. Februar 2025 vorgeladen. Zur heutigen Hauptverhandlung erschienen die Beschuldigten 1-3, jeweils in Begleitung ihrer amtlichen Verteidigungen Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ sowie Rechtsanwältin lic. iur. X3._____, der Privatkläger, in Begleitung seiner Rechtsvertretung Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, sowie Staatsanwalt lic. iur. E._____ für die Anklägerin (Prot. S. 12). Nach durchgeführter Hauptverhandlung wurde den Parteien das Urteil mündlich eröffnet, begründet und im Dispositiv ausgehändigt (Prot. S. 53; act. 70). Umgehend nach der mündlichen Begründung meldeten Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ sowie Rechtsanwältin lic. iur. X3._____ für die Beschuldigten 2 und 3 mündlich zu Protokoll Berufung an (Prot. S. 53). Mit Schreiben vom 27. Februar 2025 wurde den Parteien die Ladung zur Hauptverhandlung vom 14. März 2025 abgenommen (act. 71/1-9). Mit Eingabe vom 28. Februar 2025 meldete der Privatkläger rechtzeitig Berufung an (act. 73). Mit Eingaben vom 3. März 2025 meldete die Verteidigung 1 Berufung für den Beschuldigten 1 sowie im eigenen Namen betreffend die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung gemäss Dispositiv-Ziffer 12 an (act. 74 u. 75). 2. Verletzung des Anklageprinzips 2.1. Die Verteidigungen 1 und 2 stellten sich heute zusammengefasst auf den Standpunkt, dass das Anklageprinzip verletzt sei, in dem die Anklage nicht präzis festhalte, wann genau die zweite Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und den Beschuldigten 1 und 2 stattgefunden haben soll. Zudem sei die Anklage auch zu unpräzis hinsichtlich der Umschreibungen, wie es wegen wem und weshalb zu den angeführten Verletzungen – insbesondere zu den Handgelenkbrüchen – gekommen sei. Die vorliegende Anklage erfülle die notwendige Umgrenzungsund Informationsfunktion einer Anklage nicht, weshalb das Anklageprinzip verletzt und das Verfahren einzustellen sei (act. 64 S. 2 f.; Prot. S. 46 f.).

- 7 - 2.2. Gemäss Art. 9 Abs. 2 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Dem Anklagegrundsatz kommt eine Mehrzahl von Funktionen zukommt, u.a. die Umgrenzungs- und Informationsfunktion (BSK StPO-NIGGLI/HEIMGARTNER, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 9 N 16, 18 u. 20). 2.3. Vorliegend ist festzustellen, dass sich die Anklage als genügend genau umschrieben erweist und damit das Anklageprinzip nicht verletzt. Die Beschuldigten wissen genau, gegen welche Vorwürfe sie sich verteidigen müssen. 3. Beweisanträge 3.1. Die Privatklägervertretung 3.1.1. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung stellte die Privatklägervertretung erneut die Beweisanträge, dass das Handy des Privatklägers betreffend das darauf gespeicherte Bildmaterial ausgewertet werde und ein medizinisches Aktengutachten zur Frage, ob die beim Privatkläger unmittelbar nach den angeklagten Vorgängen im Unispital festgestellten Verletzungen durch selbstverletzendes Verhalten resp. durch Dritteinwirkungen entstanden seien (act. 63 S. 1 u. Prot. S. 31; act. 10/22 S. 3; act. 34 S. 1). 3.1.2. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, dass sich auf dem Handy des Privatklägers gespeicherten Fotos befänden, die dessen Verletzungen und die danach erfolgte Abfahrt des Beschuldigten 1 anhand der Zeitdatierung sowie der ablesbaren Autonummer des gezeigten Fahrzeugs BMW eindeutig feststellen liessen. Damit könne bewiesen werden, dass die Beschuldigten und die am 30. Juni 2023 befragten Zeugen nicht die Wahrheit gesagt hätten. Damit hätten diese mit Falschaussagen beabsichtigt, die offensichtliche, direkte Mitwirkung der Beschuldigten an den Verletzungen des Privatklägers zu widerlegen (act. 10/22 S. 3).

- 8 - 3.2. Die Verteidigung 1 3.2.1. Die Verteidigung 1 beantragte heute, dass G._____ und F._____ zu befragen seien (act. 64 S. 2). 3.2.2. Zur Begründung fügte sie an, dass G._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Juni 2022 geltend gemacht habe, dass beim Vorfall noch andere Personen involviert gewesen seien, "die heute nicht in diesem Raum sitzen". Ausserdem sei G._____ jetzt bereit, auszusagen und nicht mehr die Aussage "zu seinem Schutz" zu verweigern. Zudem habe sich der Beschuldigte 3 erinnert, dass F._____ ebenfalls im Tatzeitpunkt vor Ort gewesen sei und dieser mit dem Privatkläger eine Auseinandersetzung gehabt habe. Auch der Beschuldigte 2 habe heute ausgeführt, dass F._____ vor Ort gewesen sei. F._____ sei Security und stamme aus einer arabisch geprägten Region. Der Beschuldigte 1 habe bestätigt, dass F._____ im Tatzeitpunkt vor Ort gewesen sei. Damit komme dieser als möglicher Täter in Frage, weshalb dieser zwingend zu befragen sei (act. 64 S. 3 f. u. Prot. S. 33; act. 43 S. 1 f.). 3.3. Die Verteidigung 2 3.3.1. An der heutigen Hauptverhandlung stellte die Verteidigung 2 die Beweisanträge, dass zur Ergänzung der Beweise eine Lebend- oder eine Fotowahlkonfrontation des Privatklägers mit F._____ durchzuführen und F._____ als Auskunftsperson zur Sache zu befragen sei (act. 65 S. 1). 3.3.2. Zur Begründung machte sie zusammengefasst geltend, dass entgegen der Auffassung der Untersuchungsbehörden keine Ermittlungen zu potentiell weiteren Täter geführt worden seien, obwohl Erkenntnisse aus den Befragungen auf weitere Beteiligte hingewiesen hätten. Auch habe etwa der Privatkläger selber in seiner polizeilichen Befragung vom 23. April 2019 mehrfach von drei oder sogar vier Sicherheitsangestellten gesprochen, die ihn traktiert hätten. Vieler weiterer Hinweise auf F._____ sei nicht nachgegangen worden, obwohl schon eine Wahl- oder Fotokonfrontation des Privatklägers Aufschluss über seine Beteiligung hätte geben können und den Beschuldigten 2 zweifellos entlastet hätte, wenn der Privatkläger

- 9 - F._____ in einer Lebendwahl- oder Fotokonfrontation als Täter identifiziert hätte. Im Weiteren sei auf die Begründung der Verteidigung 3 verwiesen. Die Untersuchung sei daher ergänzungsbedürftig und das Verfahren gegen den Beschuldigten 2 somit nicht spruchreif (act. 65 Rz. 5 ff. u. Prot. S. 35 f.). 3.4. Die Verteidigung 3 3.4.1. Die Verteidigung 3 beantragte anlässlich der heutigen Hauptverhandlung, dass F._____ zu ermitteln sowie als Auskunftsperson zu befragen sei (act. 67). 3.4.2. Den Beweisantrag begründete sie zusammengefasst damit, dass der Beschuldigte 3 bereits bei der Polizei ausgesagt habe, dass der Privatkläger von jemanden zu Boden gedrückt worden sei, wobei der Privatkläger diese Person als "hässlichen Araber" betitelt habe. Auch H._____ habe bei der Polizei angegeben, dass der Privatkläger zu ihm zurückgekommen sei und ihm gesagt habe, "ein Kollege von euch, ein Araber" hätte ihm die Handgelenke gebrochen. Die Beschuldigten 1 und 3 hätten früher im Kanton Luzern mit F._____ zusammengearbeitet. Der Privatkläger habe daher vermutlich F._____ gemeint. Die späte Erinnerung des Beschuldigten 3 sei damit zu erklären, dass der vorliegende Vorfall derart schnell vonstatten gegangen sei, dass er F._____ vor Ort nicht als denjenigen Arbeitskollegen bzw. Türsteher wiedererkannt und sich erst am 7. Oktober 2023 bei einer Begegnung vor dem Klub I._____ im Sinne eines "Wiedererkennungsflash" an diesen erinnert habe, mit dem er vor gut zwei bis drei Jahren vor dem Vorfall letztmals in Luzern zusammengearbeitet hätte. Den Namen habe er allerdings nicht mehr gewusst, weshalb er sich beim Beschuldigten 1 erkundigt und so dessen Namen erfahren habe. Zudem sei die Beleuchtung und Sicht am Tatort mehr als mangelhaft gewesen. Entlastenden Beweisen sei im gleichen Masse nachzugehen wie den belastenden, weshalb F._____ zu ermitteln und zum Vorfall zu befragen sei (act. 67; act. 10/38 S. 2 ff.). 3.5. Würdigung der Beweisanträge 3.5.1. Zum Beweisantrag des Privatklägers ist zunächst zu bemerken, das die Beschuldigten zum Kerngeschehen keine Aussagen machen bzw. ihre Beteiligung be-

- 10 streiten, somit ist diesbezüglich auch nichts zu widerlegen. Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern die Fotos beweisrelevant zum Kerngeschehen wären. 3.5.2. Gleiches gilt für die Erstellung eines medizinischen Gutachtens, auch wenn die Verteidigung 3 geltend machte, dass es wahrscheinlicher sei, dass der Privatkläger sich die Verletzungen mittels Sturz zugezogen habe (vgl. act. 68 S. 8 u. Prot. S. 38 f.). Wie noch zu zeigen sein wird, besteht hier keine weitere Beweisbedürftigkeit. 3.5.3. Die Beweisanträge der Verteidigungen 1-3, F._____ zu ermitteln und zu befragen bzw. mit dem Privatkläger eine Lebend- oder eine Fotowahlkonfrontation durchzuführen, basieren auf neuen Vorbringen des Beschuldigten 3. Wie bereits dargelegt, bestreiten die Beschuldigten allesamt, am Kerngeschehen beteiligt zu sein. Dementsprechend machen sie auch nicht geltend, F._____ könne etwas zu ihrer Entlastung beisteuern. Im Ergebnis verlangen sie eine Ausdehnung der Untersuchung, was verfehlt ist. 3.5.4. Dass sich der Zeuge G._____, wie die Verteidigung 1 heute vorbrachte, nach weiteren zwei Jahren nicht mehr "zu seinem Schutz" auf sein Aussageverweigerungsrecht im Sinne von Art. 169 StPO berufen würde, ist weder naheliegend noch belegt und mutet zudem eigenartig an, nachdem der Zeuge G._____ scheinbar schon vorgängig beeinflusst wurde. Letztlich gilt aber auch hier die vorstehend unter den Ziffern I.3.5.1. und I.3.5.3. dargelegte Überlegung. 3.5.5. Im Sinne dieser Ausführungen sind sämtliche Beweisanträge abzuweisen. 4. Strafanträge 4.1. Bei dem den Beschuldigten 1-3 vorgeworfenen Delikt (einfache Körperverletzung) handelt es sich um ein Antragsdelikt, wobei das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten ab Kenntnis des Täters erlischt. Das Vorliegen eines gültigen Strafantrages bildet eine Prozessvoraussetzung (Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 30 f. StGB; Art. 303 StPO).

- 11 - 4.2. Das den Beschuldigten vorgeworfene Delikt hat sich am 7. April 2019 ereignet (act. 27 S. 3). Der Geschädigte D._____ stellte am 23. April 2019 Strafantrag, in dem er die Bestrafung der teilweise unbekannten Beschuldigten wegen Körperverletzung und Tätlichkeit beantragte (act. 2/1-2). Somit liegt hinsichtlich der angeklagten einfachen Körperverletzung und Tätlichkeiten ein gültiger und rechtzeitig erfolgter Strafantrag vor. 5. Konstituierung als Privatklägerschaft 5.1. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 1 u. 3 StPO 5.2. Mit Schreiben vom 16. Juni 2022 erklärte der Geschädigte D._____, sich als Straf- und Zivilkläger am Strafverfahren zu beteiligen (act. 12/2). Damit konstituierte sich der Geschädigte gültig und rechtzeitig als Privatkläger. 6. Verletzung des Beschleunigungsgebots 6.1. Die Verteidigungen 1 und 2 beantragten für die Beschuldigten 1 und 2 je eine Genugtuung Fr. 1'000.–, die Verteidigung 3 beantragte für den Beschuldigten 3 eine Genugtuung von Fr. 2'000.– infolge Verletzung des Beschleunigungsgebots (act. 64 S. 4; act. 65 S. 1; Prot. S. 38). Zur Begründung führten sie zusammengefasst aus, dass das nunmehr fünfeinhalb Jahre dauernde Strafverfahren nur schleppend und nicht mit der nötigen Beförderlichkeit geführt worden sei. Insbesondere sei das Strafverfahren zwischen den Untersuchungsschritten vereinzelt bis zu einem Jahr stillgestanden, ohne dass dies durch die Beschuldigten verursacht worden wäre. Dies habe bei den Beschuldigten eine übermässige Belastung in familiärer wie auch in beruflicher Hinsicht verursacht (act. 64 S. 18 f.; act. 65 Rz. 56 ff.; Prot. S. 40). 6.2. Das Verfahren muss innert "angemessener Frist" beendet werden. Es besteht keine konkrete zeitliche Vorgabe für die Dauer des Verfahrens im Idealfall; vielmehr wird die Angemessenheit der Verfahrensdauer angesichts der spezifischen Um-

- 12 stände des Falls und gemäss den relevanten Kriterien entschieden. Jedes Verfahren wird anders sein und muss gesondert behandelt werden. Neben dem wichtigsten Kriterium, dem Verhalten der Behörden, sind verschiedene andere Faktoren zu berücksichtigen, wie der Umfang und die Komplexität des Falles, das Verhalten der beschuldigten Person und die Bedeutung des Verfahrens für die beschuldigte Person. Es bestehen zwei Verletzungsarten des Beschleunigungsgebots. 6.3. Scheint die Gesamtdauer völlig unverhältnismässig zu sein, kann eine Verletzung festgestellt werden, ohne dass andere Faktoren ausführlich berücksichtigt werden müssen. Nach der Rechtsprechung ist die lange Gesamtverfahrensdauer strafmindernd zu berücksichtigen, auch wenn sie keine Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellt. 6.4. Scheint die Gesamtdauer des Verfahrens prima facie nicht übermässig lange, muss geprüft werden, ob einzelne Perioden von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit ("krasse Zeitlücke") bestehen. Solche können grundsätzlich jede Phase des Verfahrens betreffen. Beispielhaft können genannt werden: Verzögerungen in der polizeilichen Ermittlung, Verzögerungen bei Vornahme von Beweisabnahmen (namentlich Befragungen), Verzögerung bei der Entscheidung über Beweisanträge, Verzögerung in der Zeit zwischen Überweisungsverfügung und Anklageerhebung, Verzögerung bei der Überweisung des Falles an das urteilende Gericht, Verzögerung beim Ansetzen eines Gerichtstermins oder aber Verzögerungen bei Eröffnung und Begründung des Urteils (BSK StPO-SUMMERS, Art. 5 N 7 f.). 6.5. Die vorliegend monierte lange Verfahrensdauer ist nicht von der Hand zu weisen. Sie ist allerdings diverser Umstände geschuldet. Dazu zählten etwa die Anzahl Beteiligter als auch derer Ermittlung und Aufgleisung von (teils) parteiöffentlichen Einvernahmen, die erfahrungsgemässe schwierige Koordination von Untersuchungshandlungen bei vier Rechtsvertretungen sowie höhere Gewalt (Covid-19 von März 2020 bis April 2022), die offenkundig zu einer erstreckten Untersuchungsdauer der ersten drei Jahre führten. Im Weiteren Verlauf der Untersuchung stellte die Verteidigung 1 anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 22. September 2022 Beweisanträge für drei weitere Zeugeneinvernahmen (act. 4/5 S. 11). Diese wurden bis Ende September 2023 durchgeführt (act. 7/3-5), wobei die Beschuldig-

- 13 ten dazu Stellung nehmen konnten (act. 4/6-7). Ende Oktober 2023 erging schliesslich die Ankündigung des bevorstehenden Abschlusses der Untersuchung (act. 10/27 = act. 10/32 = act. 10/37 = act. 10/41), worauf weitere Beweisanträge durch die Verteidigungen 1-3 folgten (act. 10/29; act. 10/34; act. 10/38). Mit Verfügungen vom 1. Dezember 2023 wies die Staatsanwaltschaft sämtliche Beweisanträge ab (act. 10/30; act. 10/35; act. 10/39) und reichte am 12. Februar 2024 die Anklage vom 7. Februar 2024 beim Gericht ein (act. 21). Mit Verfügung vom 21. März 2024 wies das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich die Anklage zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurück, welche ihrerseits wiederum am 29. Mai 2024 die Anklage vom 28. Mai 2024 beim Gericht einreichte (act. 27). Mit Verfügung vom 10. Juni 2024 überwies das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich den Fall ans Kollegialgericht (act. 30). Der in der Folge angesetzten Hauptverhandlung vom 6. November 2024 blieb der Beschuldigten 1 sodann unentschuldigt fern (Prot. S. 8 f.), weshalb zu einer neuen Hauptverhandlung auf den 26. Februar 2025 vorgeladen werden musste (act. 54/1), an welcher schliesslich ein Urteil ergehen konnte (act. 70). Insgesamt qualifiziert sich die Verfahrensdauer des vorliegenden Kollegialfalls von total fünf Jahren und sieben Monaten bei zehn Verfahrensparteien (drei Beschuldigte, ein Privatkläger, fünf Zeugen und eine Auskunftsperson) als erstreckt, jedoch nicht als übermässig oder gravierend. 6.6. Nach diesen Ausführungen lassen sich insbesondere keine Anhaltspunkte für Pflichtenverletzungen seitens der Behörden erblicken. Es ist daher festzustellen, dass keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt. Auch ist kein Fall einer derart langen Verfahrensdauer gegeben, der eine Strafminderung oder eine monetäre Entschädigung der Beschuldigten rechtfertigen würde. Die beantragten Genugtuungen sind abzuweisen. II. Sachverhalt 1. Anklagevorwürfe In Bezug auf die Anklagevorwürfe kann auf die diesem Urteil beigeheftete Anklageschrift vom 28. Mai 2024 (act. 27) verwiesen werden.

- 14 - 2. Sachverhaltserstellung 2.1. Grundsätze 2.1.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung als verwirklicht erachtet. Ist die beschuldigte Person nicht geständig und äussert sie andere Sachverhaltsdarstellungen, als sich durch die übrigen Beweismittel und Indizien ergeben, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) aufgrund aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so sind diese zugunsten der einsprechenden Person zu werten und das Gericht hat von der für die einsprechende Person günstigeren Sachlage auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Unüberwindbare Zweifel sind solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Urteil des BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018, E. 1.1.2.). 2.1.2. Muss sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteiligten abstützen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die aus den Akten ersichtlich sind, zu untersuchen, ob diese – beziehungsweise welche – überzeugend sind. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. In erster Linie massgebend ist nicht die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen – das heisst deren prozessuale Stellung sowie die Beziehungen und die Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten –, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ablauf logisch und schlüssig sind sowie, ob sie (soweit das objektiv möglich ist) anhand erstellter Sachverhalte verifizierbar sind. Zu achten ist insbesondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein hinreichender Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (dazu BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985], S. 53 ff.; HÄCKER

- 15 in: Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl., München 2021, Rz. 323 ff. u. 424 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97, S. 28 ff., 33 ff.; Zürcher Kommentar StPO-DONATSCH, 3. Aufl., Zürich – Basel – Genf 2020, Art. 162 N 14 f.; HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316; vgl. auch BGE 133 I 33, E. 4.3, ferner BGE 139 III 305, E. 5.2.4). Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind u.a. innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses und Konstanz in den Aussagen zu werten. Weitere Realkennzeichen sind das Eingestehen von Erinnerungslücken, die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, die Entlastung der Beschuldigten, die Schilderung von ausgefallenen Einzelheiten, Nebensächlichkeiten und psychischen Vorgängen sowie Aussagen deliktsspezifischer Elemente. Indizien bewusst oder unbewusst falscher Aussagen sind u.a. Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen und unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten (HAUSER, a.a.O., S. 316). 2.2. Beweismittel 2.2.1. Als Beweismittel liegen der Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 24. Juli 2019 (act. 1), der Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 16. April 2019 (act. 2/5 = act. 9/12/7), die Operationsberichte der Traumatologie des Universitätsspitals Zürich vom 22. Mai und 24. September 2020 (act. 9/12/11 u. 9/12/13), die diversen Berichte und Befunde der Traumatologie des Universitätsspitals Zürich zwischen 26. April 2019 und 11. November 2020 (act. 9/12/10), die Fotodokumentation betreffend die Verletzungen des Privatklägers (act. 3/1), die Einvernahmen der Beschuldigten 1-3 (act. 4/4-7), die Einvernahmen des Privatklägers (act. 4/4 u. 5/2-3), die Einvernahmen der Zeugen (act. 6/4 u. 7/1-5) sowie das Protokoll der heutigen Hauptverhandlung (Prot. S. 12 ff.) im Recht. 2.2.2. Die Verteidigungen 1-3 beantragten im Wesentlichen, dass festgestellt werde, dass sämtliche Aussagen der Beschuldigten 1-3 in deren polizeilichen Einvernahmen sowie die Aussagen des Privatklägers in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. August 2020 nicht zuungunsten der Beschuldigten verwertet werden dürfen. Gleiches sei auch für die Aussagen von G._____ in der Einver-

- 16 nahme vom 12. Januar 2021 festzustellen. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen an, dass die Beschuldigten bereits anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahmen notwendig hätten verteidigt werden müssen und dass betreffend die Einvernahme des Privatklägers und des Zeugen G._____ das Teilnahmerecht der Beschuldigten nicht gewährt worden sei (act. 61A S. 1; act. 64 S. 4 f.; act. 68 S. 9). 2.2.3. Gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war. Mangels Teilnahme der jeweiligen Mitbeschuldigten an der polizeiliche Einvernahme eines Mitbeschuldigten, scheiden solche Einvernahmen für sich alleinstehend ohnehin typischerweise für die Beweiswürdigung aus, sofern sie keine entlastenden Momente der Mitbeschuldigten aufweisen. Weitere Ausführungen im Zusammenhang mit der notwendigen Verteidigung oder der nachträglichen Erklärung des Verzichts auf Wiederholung betreffend den Beschuldigten 2 (vgl. act. 61A Rz. 5) erübrigen sich damit. Wie die Verteidigungen 1-3 aber zurecht ausführten, ist der Privatkläger am 18. August 2020 ohne Gewährung der Teilnahmerechte der Beschuldigten 1-3 einvernommen worden, weshalb diese Einvernahme nicht zu Ungunsten der Beschuldigten 1-3 verwertet werden kann. Gleiches gilt für die Einvernahme von G._____ als Auskunftsperson vom 12. Januar 2021. Insofern als die Verteidigung 1 geltend machte, dass auch spätere Aussagen des Privatklägers, welche auf den Aussagen vom 18. August 2020 basieren würden, nicht verwertbar seien, kann festgestellt werden, dass dem Privatkläger anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 6. Mai 2021 seine bisherigen Aussagen zwar sehr grob zusammengefasst vorgehalten wurden und er diese pauschal bestätigte (act. 4/4 S. 5), er sein Erlebtes jedoch in der Folge erneut detailliert und selbständig zu Protokoll gab (act. 4/4 S. 5 ff. u. 9 ff.); so auch in der weiteren Einvernahme vom 21. Juni 2022 (act. 5/3 F/A 23 ff.). Diese Aussagen des Privatklägers sind damit ohne Weiteres verwertbar. 2.2.4. Einleitend ist zu bemerken, dass es ausser Frage steht, dass sich der Privatkläger am besagten Abend an der im Anklagevorwurf festgehaltenen Örtlichkeit die angeklagten Verletzungen zugezogen hat (vgl. Fotodokumentation betreffend die Verletzungen an der Tatbestandsaufnahme vor Ort, act. 3/1 S. 1 ff.; dazu die diver-

- 17 sen ärztlichen Berichte von 2019 bis 2020, act. 9/12/7, act. 9/12/10, act. 9/12/11 u. act. 9/12/13). Entgegen der Auffassung der Verteidigung 3 (act. 68 S. 8; Prot. S. 38 f.) zeugen die fast identischen Verletzungen an den Handgelenken bzw. Unterarmen vielmehr von einem zweimalig identischen Vorgehen als von einem unwahrscheinlichen Zufall, der darauf hindeutet, dass die Verletzungen nicht durch das anklagegemässe Vorgehen entstanden sind. Fraglich ist damit einzig, ob diese den Beschuldigten 1-3 angelastet werden können. 2.3. Aussagen des Privatklägers 2.3.1. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Juni 2022 gab der Privatkläger zusammengefasst an, um ca. Mitternacht vom 6. auf den 7. April 2019 die Bar "J._____" besucht zu haben. Dort habe er eine Kollegin und weitere Freunde angetroffen. An der Bar habe er dann etwas bestellt und jemandem etwas offeriert. Der Abend sei soweit fröhlich verlaufen. Um ca. 02:00 Uhr sei das Licht angegangen und die Gäste seien aufgefordert worden, die Bar zu verlassen. Seine Kollegin und er hätten anschliessend noch in den Klub im ersten Stock gehen wollen. Die Kollegin sei noch kurz auf die Toilette gegangen, während er im Gang auf sie gewartet habe. Dann sei ein Türsteher zu ihm gekommen, habe sich erkundigt, was er hier mache und ihn aufgefordert, von hier wegzugehen. Schliesslich sei ein zweiter Türsteher dazu gestossen und beide hätten ihn dann die Treppe heruntergezogen und vor die Tür gestellt. Nachdem er sich bei den Türstehern erkundigt gehabt habe, weshalb er gehen müsse, seien beide auf ihn losgegangen. Zunächst sei er von einer Faust geschlagen worden, bevor man ihn auf den Boden geführt und ihm die Hände verdreht habe. Dabei seien sie mit dem Fuss voll auf seine rechte Hand gestanden. Anschliessend sei er wieder aufgestanden und habe den zweiten Türsteher gefragt, was hier los sei, woraufhin dieser ihn mit dem Arm an seinem Hals erneut auf den Boden geführt und schliesslich mit dem Knie auf seinen Hals gedrückt habe. Der andere Türsteher sei dann wieder mit voller Wucht auf seine linke Hand gestanden. Da der eine Türsteher mit dem Knie auf seinem Hals gewesen sei, habe er nicht mehr gut atmen können und mit Mühe und Not "K._____", den Namen seiner Kollegin, geschrien. Diese sei zu diesem Zeitpunkt auch draussen gewesen und habe geschrien, dass man ihn loslassen solle. Da-

- 18 nach sei er aufgestanden und die Türsteher seien weggegangen. Seine Hände seien zu diesem Zeitpunkt bereits angeschwollen und er habe geblutet. Nachdem der Geschäftsführer G._____ nach draussen gekommen sei, habe er ihn aufgefordert, die Polizei anzurufen, was dieser nicht getan habe, weshalb er schliesslich selbst die Polizei avisiert habe. In diesem Moment sei der Beschuldigte 1 mit seinem Auto vorgefahren und sei zu ihm gekommen. Dessen Arbeitskollegen hätten dem Beschuldigten 1 dann gesagt, dass dieser gehen solle, da die Polizei unterwegs sei. Dem Privatkläger sei es dann noch gelungen, zwei Fotos vom Beschuldigten 1 zu machen. Schliesslich seien die Polizei und der Krankenwagen gekommen, welcher ihn dann ins Spital gebracht habe. Auf Nachfrage gab der Privatkläger an, dass es ohne Grund zu einem Streit gekommen sei und die Beschuldigten 1-3 daran beteiligt gewesen seien. Zunächst hätten ihn die Beschuldigten 1 und 2 zu Boden gebracht, wobei einer auf seine Hand gestanden sei. Beim zweiten Mal sei der Beschuldigte 3 dazugekommen und habe mit dessen Arm auf den Hals des Privatklägers geschlagen. Zwei bis drei Wochen später habe der Geschäftsführer der Lokalität, G._____, den Privatkläger besucht und ihm u.a. mitgeteilt, dass der Beschuldigte 1 ihm Geld anbieten würde, sollte er die Anzeige gegen ihn zurückziehen. Im Weiteren gab der Privatkläger an, wegen den erlittenen Verletzungen fünf Operationen gehabt zu haben, während sechs Monaten arbeitsunfähig gewesen und mittlerweile ein "gebrochener Mann" zu sein, da er mit diesen Verletzungen sein Leben lang leben müsse (act. 5/3 F/A 23 ff.). 2.3.2. Den vom Privatkläger zunächst im Rahmen der polizeilichen Einvernahme noch als weiterer "Araber" bezeichnete Beschuldigte 2, hat dieser im Laufe der weiteren Untersuchung konstant als Beschuldigten 2 identifiziert. Der Zeuge H._____ ("H'._____") – auf dessen Aussage vorbehaltlos abgestützt werden kann – hat in seiner Aussage bei der Staatsanwaltschaft eine detaillierte und glaubhafte Schilderung des ersten Sachverhaltsabschnittes zu Protokoll gegeben, die sich im Wesentlichen auch mit den Aussagen des Zeugen G._____ deckt und somit ohne Weiteres als glaubhaft einzustufen ist. Er gab insbesondere an, dass er sowie "B'._____" den Privatkläger hinausbegleitet hätten. Insofern stützt dies die Aussage des Privatkläger, dass es sich bei dem weiteren "Araber" zweifelsohne um den im

- 19 weiteren Verfahren als Beschuldigten 2 Identifizierten handelt (act. 4/1 F/A 10; act. 7/3 F/A 25). 2.3.3. Die Ausführungen des Privatklägers sind im Kern konstant, weisen allerdings in den Details gewisse Ungereimtheiten auf: Einmal soll ihm der Beschuldigte 1 mit der Hand ins Gesicht gegriffen und ihn darauf zurück gestossen haben, bevor er von einem Zweiten am Arm gepackt worden und dann von beiden zu Boden gebracht worden sei (act. 5/2 F/A 5). In einer zweiten Version soll einer der beiden (gemeint: Beschuldigte 1 oder 2) ihm einen Faustschlag gegeben haben, was ihn auf den Boden geworfen habe. Getroffen worden sei er im Gesicht oder irgendwo an der Brust. Darauf hätten sie ihn am Boden festgehalten (act. 4/4 S. 5 u. 13). In einer dritten Version soll eine Faust gekommen sein und dann hätten sie ihn zu Boden geführt und ihm die Hände verdreht (act. 5/3 F/A 23). Insgesamt hinterlassen die Schilderungen der Abfolge den Eindruck, dass die Vorfälle wenige Minuten gedauert hätten. Demgegenüber bezifferte der Privatkläger erst in seiner letzten Einvernahme eine Zeitspanne von 15 bis 20 Minuten. 2.3.4. Es kann nicht übersehen werden, dass der Privatkläger offenkundig eigene problematische Verhaltensweisen im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen kleinredet oder gar gänzlich auslässt. Dies ist durchaus kritisch zu würdigen und insofern kann nicht vorbehaltslos auf seine Aussagen abgestützt werden. Im Kerngeschehen erweisen sich die Aussagen des Privatklägers indessen weitestgehend als konstant, in sich stimmig, nicht übertrieben bzw. nicht übermässig belastend und im Ablauf logisch und schlüssig. Er hat von Beginn an konkret die Beschuldigten 1 und 2 als Täter bezeichnet, den Beschuldigten 1 als "BMW-Araber" und den Beschuldigten 3 als "Russe/Balkanese" (act. 5/1 F/A 7, 13, 15, 17 u. 32; act. 5/2 F/A 5; act. 5/3 F/A 33 f.; act. 4/4 S. 5 f.). Diese Bezeichnungen weisen eine gewisse Originalität auf, was als Realitätskriterium zu werten ist. Einen weiteren Täter hat er als "Araber" betitelt. Dass er zu Beginn im Rahmen der polizeilichen Einvernahme von einem möglichen weiteren Täter spricht, ist als eine gewisse Unsicherheit zu werten, was jedoch gerade für die Glaubhaftigkeit spricht. Hier ist zu ergänzen, dass auch aus den Aussagen des Zeugen G._____ mögliche weitere Tatbeteiligte in Frage kommen (act. 7/2 F/A 83) und damit insofern die Aussagen des

- 20 - Privatklägers stützt. Darüber hinaus hat er in einem freien Bericht ein logischschlüssiges Geschehen von Anfang bis Ende dargelegt. 2.3.5. Als Zwischenergebnis kann damit festgehalten werden, dass es sich bei den "Türstehern" einzig und allein um die Beschuldigten 1-3 handeln kann. Soweit die Beschuldigten 2 und 3 als auch die Verteidigungen 1-3 geltend machen wollen, dass Hinweise auf einen weiteren Tatbeteiligten beständen und die angeklagten Verletzungen des Privatklägers möglicherweise diesem anzulasten seien (Prot. S. 23 f. u. 29 f.; Prot. S. 45; act. 65 Rz. 14 ff. u. Prot. S. 36; act. 67), ist zunächst festzuhalten, dass nach den allgemeinen Beweislastregeln niemand – auch nicht die Strafbehörden – verpflichtet ist, von sich aus einen stringenten Negativbeweis zu erbringen. So dann ist unter Hinweis auf die konstante Rechtsprechung zu bemerken, wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Damit bleibt es irrelevant, ob es möglicherweise noch einen weiteren Täter gegeben hat oder nicht. 2.3.6. Da aber wie dargelegt gewisse Vorbehalte bestehen, kann nicht allein auf die Aussagen des Privatklägers abgestützt werden. Zu prüfen bleibt, ob seine Aussagen bzw. die Täterschaft der Beschuldigten durch andere Beweismittel gestützt werden. 2.4. Der Zeuge G._____ 2.4.1. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Juni 2022 wurde G._____ nun als Zeuge einvernommen und sagte zusammengefasst aus, dass die Beschuldigten 1-3 früher bei der L._____ AG gearbeitet hätten. Der Privatkläger sei ein Bekannter von ihm. Betreffend den Vorfall könne er sich noch verschwommen erinnern. Er habe um ca. 02:30 Uhr oder 02:45 Uhr das Licht angemacht, um die Gäste wissen zu lassen, dass sie jetzt schliessen würden. Er wisse, dass der Privatkläger noch an der Bar gewesen sei. Das habe er aber nicht ernst genommen, da er den Privatkläger eben gekannt habe. Die Türsteher hätten ihm gesagt, dass jetzt geschlossen werde, er aber noch in den Klub "M._____"

- 21 gehen könne. Anschliessend sei der Zeuge G._____ weggegangen; ob er nach draussen oder im Lager gewesen sei, wisse er nicht mehr. Später sei es zu einer lauten Diskussion gekommen. Er könne nicht mehr genau sagen, wer die Türsteher gewesen seien. In der Folge sei es zu einer lauteren Diskussion gekommen und es sei herumgeschrien worden; ob es beim Hinausgehen oder sonst irgendwo gewesen sei, wisse er nicht mehr genau. Der Beschuldigte 1 sei dann gekommen, um nachzusehen und als dieser gesehen habe, dass es sich lediglich um eine Diskussion gehandelt habe, sei er wieder weggelaufen. Die Diskussion sei anschliessend handgreiflich geworden. Zu seinem Schutz wolle er dazu keine Angaben machen. Der Zeuge G._____ erklärte weiter, dass der Privatkläger nach dem Vorfall gegangen, aber dann wieder zurückgekehrt sei. Das sei ein ständiges Hin und Her gewesen vor dem Vorfall, über welchen er keine Aussagen machen wolle. Dann sei es zum Vorfall gekommen. Es habe Schreie und Diskussionen gegeben. Der Privatkläger sei zu diesem Zeitpunkt in Partystimmung gewesen. Das sei ganz normal, weil er ja auch im Ausgang gewesen sei. Der Privatkläger habe gesoffen; es sei klar, wenn man in den Ausgang gehe, trinke man. Es sei herumgeschrien worden. Nach dem Schreien sei der Beschuldigte 1 zurückgekommen. Dann sei der Privatkläger "auf die Fresse" gefallen. Das habe aber nichts mit den betroffenen Leuten zu tun gehabt, so wie er sich erinnere. Sie hätten ihm gemeinsam helfen wollen, wieder aufzustehen. Dann sei weiter herumgeschrien worden, worauf die Polizei gekommen sei, wenn er sich nicht täusche. Der Privatkläger habe sich dann entfernt. Dann sei es dem Zeugen G._____ zu viel geworden, weshalb er wieder hineingegangen sei. Er erklärte weiter, dass der Privatkläger in der "J._____" Bar zwar laut und in Partystimmung gewesen sei, aber ansonsten nicht weiter negativ aufgefallen sei. Auf Nachfrage erklärte der Zeuge G._____, dass es – nachdem der Privatkläger die Lokalität verlassen habe und wieder zurückgekommen sei – zwischen dem Privatkläger und den Türstehern zu Diskussionen und es sei etwas mehr eskaliert. Es sei zu gegenseitigen Handgreiflichkeiten gekommen zwischen den Türstehern und dem Privatkläger. Welche Türsteher involviert gewesen seien, wolle er aus Sicherheitsgründen nicht kommentieren. Ob jemand den Privatkläger angegriffen habe, wisse er nicht. Zu Handgreiflichkeiten sei es gekommen, als der Privatkläger hinausgegangen und wieder zurückgekommen sei. Die Türsteher hät-

- 22 ten gegenüber dem Privatkläger den "Polizeigriff" angewendet, damit es nicht zur Eskalation komme. So wie es die Türsteher in der Schulung gelernt hätten. Der Kopf sei unten und die Arme oben gewesen. Ob der Privatkläger gestanden oder gelegen sei, könne er sich nicht mehr erinnern. Wer den "Polizeigriff" angewendet habe, kommentiere er nicht. Der Privatkläger sei von den Türstehern aber nicht geschlagen worden. Nach dem Handgriff habe man den Privatkläger wieder losgelassen, woraufhin er zunächst weggelaufen und dann wieder zurückgekommen sei. Es sei erneut zu Diskussionen gekommen. Dann sei die Polizei gekommen und sie hätten sich dann zurückgezogen. Nach diesem Hin und Her sei der Privatkläger "auf die Fresse" gefallen und sie hätten ihm dann aufgeholfen. Seine Aussagen bei der Polizei, dass es ihm nach dem Geschubse zwischen den Beteiligten zu blöd geworden sei, er wieder nach drinnen gegangen sei und als er zurückgeschaut habe, der Privatkläger von den Türstehern auf dem Boden fixiert worden sei, bestätigte er. Er kommentiere aber nicht, von wem der Privatkläger am Boden fixiert worden sei. Im Weiteren bestritt er, bei der Polizei ausgesagt zu haben, dass der Beschuldigte 1 auf den Privatkläger zugegangen und es dann irgendwie eskaliert sei. Vielmehr sei es darum gegangen, dass der Privatkläger hinausgelaufen, wieder zurückgekommen sei und mit seinen Händen herumgefuchtelt habe. Die Türsteher hätten anschliessend den "Polizeigriff" angewendet, um ihn ruhig zu stellen, und ihn dann wieder losgelassen. Der Privatkläger sei dann erneut zurückgekommen, weshalb es erneut zu Diskussionen gekommen sei. Erst dann sei der Beschuldigte 1 wiedergekommen. Genau zu diesem Zeitpunkt sei der Privatkläger "auf die Fresse" gefallen. Dann hätten ihm alle aufgeholfen und das sei es gewesen. Der ebenfalls anwesende Kollege des Privatklägers habe diesen immer wieder aufgehalten, aber irgendwann sei es diesem auch einfach zu blöd geworden. Die ebenfalls anwesende Frau sei schliesslich beim Privatkläger geblieben. 2.4.2. Ausserdem bestritt der Zeuge G._____, dass er bei der Polizei ausgesagt habe, dass er vermute, dass einer dem Privatkläger eine reingehauen habe, sodass dieser zu Boden gegangen sei. Auf Vorhalt seiner Aussage bei der Polizei, dass der Beschuldigte 1 einen Fehler gemacht habe, gab der Zeuge an, dass der Beschuldigte 1 mit der ganzen Geschichte gar nichts zu tun habe. Der Beschuldigte 1 habe den Privatkläger weder angefasst, noch irgendwelche Handgriffe diesem ge-

- 23 genüber angewendet. Das wisse auch der Privatkläger, wenn dieser ehrlich wäre. Auf Nachfrage, wie der Privatkläger zwei gebrochene Handgelenke und eine Kopfverletzung erlitten habe, erklärt er weiter, dass die Kopfverletzung vermutlich vom "polizeilichen" Handgriff stamme. Immerhin hätten sie den Privatkläger auch gegen die Wand und/oder den Boden gedrückt (act. 7/2 F/A 6 ff.). 2.4.3. Was den Zeugen G._____ betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass er ganz offensichtlich unter Druck gesetzt wurde, verarmen seine Aussagen doch im Laufe der Untersuchung und hat er freimütig beim Staatsanwalt wiederholt zu Protokoll geben, dass er aus Sicherheitsgründen keine detaillierten Angaben machen könne (act. 7/2 F/A 52). Sofern er also die Beschuldigten entlastet, kann darauf nicht ohne Weiteres abgestützt werden. Dies gilt insbesondere für seine Aussagen, der Beschuldigte 1 habe mit der ganzen Geschichte nichts zu tun, dieser habe den Privatkläger nicht angefasst (act. 7/2 F/A 70). Darauf ist – entgegen der Auffassung der Verteidigung 1 (act. 64 S. 7) – nicht abzustützen. Ohnehin war er zum Zeitpunkt des anklagerelevanten Abschnitts (act. 27 S. 4, Abschnitt 2 ff.) gemäss eigenem Bekunden nicht vor Ort. Demgegenüber haben seine belastenden Aussagen umso mehr Gewicht. Aus seinen Aussagen geht hervor, dass der Privatkläger mit den "Türstehern" in gegenseitige Handgreiflichkeiten verwickelt gewesen sein soll, diese den Polizeigriff angewendet und den Privatkläger am Boden fixiert haben. Es fällt auf, dass der Zeuge G._____ einerseits vom Kerngeschehen nichts wissen willen, andererseits aber Handgreiflichkeiten inklusive Polizeigriff glaubhaft zu Protokoll gab. Dies lässt sich nur damit erklären, dass er – wie er auch zugab – unter Druck gesetzt wurde. Aus seinen Aussagen lässt sich indessen ableiten, dass ein mehrteiligen Geschehen stattfand, schildert doch auch er – wenngleich eher in groben Zügen –, dass es ein "Hin-und-Her" gewesen sei und zum Schluss habe der Polizeigriff stattgefunden und der Privatkläger sei hingefallen. Wann genau der Polizeigriff angewendet wurde, ist nicht ganz klar, es spricht jedoch einiges dafür, dass dies im zweiten oder dritten Abschnitt gewesen sein muss. Dies kann indessen letztlich offenbleiben. Massgebend ist einzig, dass sich aus seinen Aussagen ein mehrteiliger, handgreiflicher Konflikt mit den Türstehern erstellen lässt. Insofern stützt diese Zeugenaussage die Aussagen des Privatklägers.

- 24 - 2.4.4. Wenngleich der Privatkläger in seinen Aussagen nicht so genau einen dreiteiligen Ablauf schilderte und insbesondere den ersten Abschnitt nicht schilderte, sondern nur die Vorgänge im Zusammenhang mit den Brüchen der Handgelenke erwähnte, passen die Aussagen des Zeugen G._____ nahtlos zu den weiteren Schilderungen des Privatklägers, was ebenfalls für deren Glaubhaftigkeit spricht. 2.4.5. Aus den Aussagen des Zeugen G._____, dass er im Nachgang mit dem Privatkläger in Kontakt getreten sei und sich entschuldigt habe, ist ebenfalls zwanglos abzuleiten, dass es sich bei den involvierten Türstehern um Mitarbeiter bzw. um Beauftragte des "J._____" und "M._____" handeln muss. Mithin ist bereits an dieser Stelle weiter festzuhalten, dass es sich bei den Tätern nur um die Beschuldigten 1-3 handeln kann, zumal von keiner Seite der vierte Türsteher H._____ ("H'._____") belastet wird. 2.5. Die Zeugin N._____ 2.5.1. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Mai 2021 führte die Zeugin N._____ aus, dass sie am Abend des 7. April 2019 mit dem Privatkläger D._____ in der Bar "J._____" gewesen sei und etwas getrunken habe. Da die Bar habe schliessen wollen, hätten sie gehen müssen. Sie sei dann nochmals auf das WC, während der Privatkläger beim Eingang gewartet habe. Als sie zurückgekommen sei, habe sie wahrgenommen, dass die Türsteher dem Privatkläger gegenüber sehr laut gewesen seien, weshalb sie sich dazwischen gestellt habe, um die Situation zu beruhigen. Dann sei ein weiterer Türsteher dazu gestossen und habe beide gebeten, rauszugehen. Nachdem sie ihre Kleider genommen und nach draussen gegangen seien, sei es aus irgendeinem Grund zum Streit gekommen, wobei eine andere Gruppe von Türstehern den Privatkläger geschlagen habe. Sie habe dabei versucht, die Türsteher vom Privatkläger fernzuhalten, was ihr schliesslich auch gelungen sei. Anschliessend habe sie sich um den Privatkläger gekümmert, welcher ganz "zerschlagen" gewesen sei. Weder die umstehenden Leute noch der anwesende Chef der Bar (G._____) hätten dem Privatkläger geholfen. G._____ habe zudem nicht versucht, die Türsteher davon abzuhalten, den Privatkläger zu schlagen. Der Privatkläger sei voller Blut gewesen und sie habe versucht, ihm das Blut wegzuwischen, wobei ihr jemand Wasser geholt habe. Als sie und der Privatkläger

- 25 gerade am Weggelaufen gewesen seien, habe ihn ein Türsteher, welcher ihn zuvor bereits geschlagen habe, erneut provoziert. Der Privatkläger habe auf die Provokationen zwar reagiert, ihm seien jedoch im nächsten Moment beide Hände auf den Rücken gedreht und beinahe gebrochen worden. Zudem habe er nicht mehr atmen können. Sie habe sich dann erneut eingemischt und versucht, alle Leute von ihm wegzustossen. Anschliessend sei die Polizei aufgeboten worden. Die Zeugin gab weiter an, dass bei der zweiten Gruppe von Türstehern, welche den Privatkläger vor der Lokalität geschlagen habe, zwei weiss- und einer dunkelhäutig gewesen seien. Bei der ersten gewalttätigen Auseinandersetzung habe sie nicht genau gesehen, wie der Privatkläger geschlagen worden sei, während sie bei der zweiten Auseinandersetzung direkt daneben gestanden sei und mitbekommen habe, wie die Türsteher dem Privatkläger auf dessen Hände und dessen Hals gestanden seien. Konkret seien zwei Leute – ein grosser und ein kleiner Mann mit weisser Hautfarbe – auf die Hände des Privatklägers gestanden. Der Privatkläger sei dabei auf dem Boden gelegen; seine Hände seien umgedreht und seine Arme nach hinten gerichtet gewesen. Zuvor sei er von den beiden Türstehern zu Boden geworfen worden. Ob sie die beiden Türstehern wiedererkennen würde, sei unklar. Ebenso korrigierte sie ihre Aussage, dass die Hände beinahe gebrochen worden seien dahingehend, dass man dem Privatkläger bei der ersten Auseinandersetzung die Hände gedreht habe und ihm beim zweiten Mal die Hände schliesslich gebrochen worden seien, indem man ihm während längerer Zeit "statisch" auf die Hände gestanden sei. Beide Hände seien danach schnell angeschwollen. Die Zeugin gab weiter an, an dem Abend zwei Gin-Tonics getrunken zu haben, aber weder angetrunken noch betrunken gewesen zu sein. Auf Nachfrage erklärte die Zeugin, dass es sich bei der ersten Gruppe von Türstehern, welche an der ersten Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei, auch um diejenigen gehandelt habe, welche den Privatkläger nochmals provoziert habe und an der zweiten Auseinandersetzung beteiligt gewesen seien. Der dritte, dunkelhäutige Türsteher habe den Privatkläger vermutlich nicht geschlagen, sondern nur provoziert. Zudem sei sich die Zeugin unsicher, ob nur ein Türsteher auf beide Hände des Privatklägers gestanden sei oder ob zwei Türsteher jeweils auf eine Hand gestanden seien. Ebenso habe sie nicht sagen können, ob der bzw. die Türsteher abwechslungsweise oder parallel

- 26 auf die Hände des Privatklägers gestanden sei bzw. seien. Abschliessend gab die Zeugin an, niemanden der sonst anwesenden Personen, welche den Vorfall beobachtet hätten, gekannt zu haben (act. 7/1 F/A 10 ff.). 2.5.2. Die Aussagen der Zeugin vermögen für sich alleine nichts zur Sachverhaltserstellung beitragen. Indessen ist ihnen – wie den Aussagen des Privatklägers und auch des Zeugen G._____ – zu entnehmen, dass es eine mehrteilige Auseinandersetzung mit den Türstehern kam, im Zuge derer sich der Privatkläger die bereits erstellten Verletzungen zugezogen hat. Wie bereits dargelegt, kommen hier als Täter einzig und alleine die Beschuldigten 1-3 in Frage. 2.5.3. Insofern werden die Aussagen des Privatklägers einmal mehr gestützt. 2.6. Der Zeuge O._____ Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Juni 2023 gab der Zeuge O._____ an, dass er Klubmanager vom Klub "M._____" sei. Der Klub "M._____" gehöre auch zur gleichen Firma wie das "J._____". Der Klub sei oben im 1. Stock und unten sei das "J._____" (act. 7/3 F/A 25 ff.). Seinen Aussagen kann für das Kerngeschehen nichts Relevantes entnommen werden. 2.7. Der Zeuge P._____ 2.7.1. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Juni 2023 erklärte der Zeuge P._____, damals mit dem Beschuldigten 1 nach Zürich unterwegs gewesen zu sein, eine Kontrolle von den Mitarbeitern zu machen und etwas zu trinken. Er sei ständig beim Beschuldigten 1 gewesen und habe keine körperliche Auseinandersetzung oder Schlägerei zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Privatkläger gesehen. Die Beschuldigten 2 und 3 habe er nicht gesehen. Auch habe er keine Verletzungen beim Privatkläger feststellen können (act. 7/4 F/A 6 ff.). 2.7.2. Vorab ist zu bemerken, dass auf seine Aussagen aufgrund des Näheverhältnisses zum Beschuldigten 1 nicht vorbehaltslos abgestellt werden kann. Dies muss umso mehr gelten, als dass unbeteiligte Personen – wie der Zeuge G._____ – nachweislich unter Druck gesetzt wurden. Seine pauschalen Aussagen haben da-

- 27 mit für sich alleine keinen Beweiswert und stehen zudem, wie dargelegt, im Widerspruch zu den Aussagen des Privatklägers, des Zeugen G._____ sowie der Zeugin N.______ und vermögen diese nicht zu entkräften. 2.8. Der Zeuge H._____ 2.8.1. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. September 2023 gab der Zeuge H._____ zusammengefasst an, mit den Beschuldigten 1-3 in der Vergangenheit zusammengearbeitet zu haben. Beim Vorfall sei er Sicherheitschef gewesen und habe das Recht gehabt, überall zu patrouillieren. Zuerst sei er bei der Tür beim Beschuldigten 3 gewesen. Dann habe er sich entschieden, einen Rundgang zu machen. Oben bei der Treppe habe er gesehen, wie der Privatkläger mit "B'._____" (gemeint: Beschuldigter 2) geredet habe. Er habe den Beschuldigten 2 gefragt, was los sei, denn er habe nicht gewusst, was passiert sei. Er habe nur gesehen, dass "er" wütend gewesen sei. Deshalb habe er sich entschieden, den Privatkläger zur Seite zu nehmen und mit ihm zu sprechen, um zu deseskalieren. Dieser habe aber nicht kooperiert. Dann habe der Privatkläger gesagt, er gehe selbst raus. Daneben sei eine Frau gewesen, die wohl gemeint habe, sie würden den Privatkläger schlagen wollen. Sie habe dann versucht, diesen zu schützen. Dabei hätten sie diesen beruhigen wollen. Der Privatkläger sei aber nicht mehr zu beruhigen gewesen und habe gefragt, weshalb er raus müsse, und habe Stress gemacht. Dieser habe nicht raus wollen. "B'._____" und er hätten dann den Privatkläger auf der Treppe rausbegleitet. Als sie draussen gewesen seien, habe "B'._____" wieder auf seine Position rein müssen. Der Beschuldigte 3 sei schon draussen und mit ihm beim Privatkläger gewesen. Der Beschuldigte 3 sei kurz zur Treppe gekommen, um zu helfen. "B'._____" sei dann zurück auf seine Position gegangen. Dann sei der Privatkläger von ihnen nach draussen gebracht worden. Dieser sei nicht mehr zu stoppen und sehr aggressiv gewesen und habe Schimpfwörter verwendet – aber nicht gegen den Zeugen H._____. Der Privatkläger habe wieder rein gewollt. Sie hätten ihm aber gesagt, er dürfe nicht mehr rein. Der Privatkläger habe ihn dann "auf eine Art" geschupft. Der Zeuge H._____ habe diesem dann gesagt, er dürfe das nicht mehr machen. Es seien viele Leute draussen gewesen, vielleicht sieben oder zehn Leute, und plötzlich sei es eskaliert. Plötzlich sei

- 28 der Privatkläger auf dem Boden gelegen und er wisse nicht wieso. Weiter führte er aus, dass er gesehen habe, dass sogar "die Kunden" den Privatkläger hätten kicken wollen. Er habe den Privatkläger verteidigen wollen und plötzlich einen Stopp gemacht. Dann habe er wieder mit ihm reden können. Er habe nochmals versucht, den Privatkläger zu beruhigen, und gesagt, es bringe nichts, er komme nicht rein. Der Zeuge H._____ gab an, lange mit dem Privatkläger draussen gewesen zu sein und geredet zu haben – zusammen mit dem Beschuldigten 3. Nach langer Zeit draussen habe der Privatkläger versprochen, [wohl: nicht] wieder reinzugehen. Der Zeuge H._____ sei dann wieder in den Klub reingegangen. Ab diesem Moment habe er den Privatkläger, bis er von der Polizei gehört habe, nicht mehr gesehen. Als die Polizei draussen gewesen sei, sei er kurz raus. Die Polizei habe nichts aufgenommen und kein Protokoll gemacht. Er habe kurz erzählt, was passiert sei. Auch der Privatkläger habe mit der Polizei geredet. Dann habe er diesen nicht mehr gesehen. Nach dieser Szene sei der Beschuldigte 1 gekommen; dieser mache ab und zu Patrouille. Er habe dem Beschuldigten 1 die Situation erzählt und ihn darüber informiert. Seither habe er keinen Kontakt mehr mit dem Privatkläger gehabt. Im Weiteren ergänzte der Zeuge H._____, dass der Privatkläger schon oft bei ihnen gewesen sei. An dem Abend sei er nicht so wie immer gewesen. Er sei ein netter Typ. Wenn er komme, rede er mit ihm; er habe erzählt, er sei jetzt Barkeeper und auch einmal Türsteher gewesen. Was aber an diesem Abend passiert sei, wisse er nicht. Er habe den Privatkläger beruhigen und rausbringen wollen. Es habe viele Leute gehabt und die Treppe sei nicht der richtige Ort dafür gewesen. Der Privatkläger sei nicht wie immer gewesen; dieser sei so wütend gewesen. Auf Nachfrage erklärte der Zeuge H._____, dass er und der Beschuldigte 3 den Privatkläger rausgebracht hätten und der Beschuldigte 1 erst dazu gestossen sei, als der Privatkläger bereits am Boden gelegen sei. Er habe dann dem Privatkläger geholfen aufzustehen. Dass er dem Beschuldigten 1 auf den Fuss gestanden sei, nachdem er vom Privatkläger geschupft worden wäre, sei vorher passiert. Der Beschuldigte 1 sei nicht von Anfang an da gewesen, sondern sei erst gekommen, als es schon eskaliert sei. Er habe nicht einmal gewusst, dass der Beschuldigte 1 gekommen sei. Dieser habe ihm dann auch gesagt, dass er auf dessen Fuss gelandet sei. Er bemerkte dazu, dass er vielleicht noch Einiges vergessen habe, da es schon lange

- 29 her sei. Der Beschuldigte 1 habe dann gesagt, er müsse weg, was dieser schliesslich auch getan habe. Der Privatkläger sei zu diesem Zeitpunkt nicht verletzt gewesen. Der Beschuldigte 3 habe den Privatkläger weiter weggebracht und gesagt, dass er weggehen solle. Der Beschuldigte 3 habe ihm rapportiert, dass er den Privatkläger 200 Meter weiter weggebracht habe. Er selber sei wieder reingegangen und dann aber nicht mehr anwesend gewesen. Der Beschuldigte 1 habe ihn so angewiesen und der Beschuldigte 3 sei noch dort gewesen. Fast eine oder zwei Stunden später sei der Privatkläger nochmals zu ihm gekommen, habe ihm seine Hand gezeigt und gesagt, dass sein arabisch aussehender Kollege ihn geschlagen hätte. Zu diesem Zeitpunkt habe er den Beschuldigten 1 nicht mehr gesehen und nicht gewusst, wo dieser sei. Der Beschuldigte 3 sei draussen und der Beschuldigte 2 beim Zeugen H._____ drinnen gewesen. Der Privatkläger habe versucht, den Täter zu beschreiben. Deshalb habe er sich gefragt, wen dieser meinen könnte. "B'._____" sei der einzige arabische Kollege, dieser sei aber in jenem Moment bei ihm gewesen. Der Privatkläger habe ihm anschliessend erklärt, die Polizei zu rufen. Der Zeuge H._____ erklärte, dass es vor ihm zu keinen Handgreiflichkeiten zwischen den Beschuldigten 1-3 und dem Privatkläger gekommen sei. Abschliessend führte der Zeuge H._____ auf Nachfrage aus, dass er nicht wisse, wie der Privatkläger die Verletzungen erlitten habe. Beim ersten Mal, als es eskaliert sei, sei der Privatkläger noch "fit" gewesen. Da habe der Beschuldigte 1 dem Privatkläger gesagt, dieser solle gehen (act. 7/5 F/A 14 ff.). 2.8.2. Den Aussagen des Zeugen H._____ kann ebenfalls nichts Konkretes zum Kerngeschehen entnommen werden. Auffallend ist indessen – und darauf ist im Sinne eines originellen Details abzustützen –, dass der Privatkläger gegenüber dem Zeugen noch in der gleichen Nacht die Beschuldigten als Täter bezeichnete. Dies spricht klar gegen eine nachträglich fingierte Geschichte und stützt insofern einmal mehr die Aussagen des Privatklägers. 2.9. Der Beschuldigte 1 2.9.1. In der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 6. Mai 2021 machte der Beschuldigte 1 geltend, von seinem Aussageverweigerungsrecht Ge-

- 30 brauch machen zu wollen. Er fügte weiter an, dass er unschuldig sei und es zu keinem physischen Kontakt mit dem Privatkläger genommen sei (act. 4/4 S. 8). 2.9.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontations- und Schlusseinvernahme vom 22. November 2022 erklärte der Beschuldigte 1, dass der Vorwurf falsch dargestellt sei. Er sei an diesem Abend zum "J._____" gegangen und habe sich mit einem "P._____" getroffen. Als er vor Ort eingetroffen sei, habe er gesehen, wie der Türsteher "H'._____" versucht habe, den Privatkläger zu beruhigen. Er sei dann aus dem Auto gestiegen und ebenfalls zum Privatkläger hingelaufen, woraufhin dieser gefragt habe, wer er sei. Nachdem er dem Privatkläger erklärt habe, dass er der Chef der Security sei und mit ihm habe reden wollen, sei dieser weiterhin sehr wütend und ausserordentlich aufgebracht gewesen, sodass keine Möglichkeit entstanden habe, ein normales Gespräch zu führen. Der Privatkläger sei in Begleitung einer Frau und eines Mannes gewesen. Ebenfalls anwesend gewesen seien G._____, "O._____" – welcher der Direktor des Klubs "M._____" sei –, der Sicherheitsmann vom Klub nebenan, ein gewisser "Q._____" sowie eine Vielzahl weiterer Leute. Der Türsteher "H'._____" sei zwischen ihm und dem Privatkläger gestanden, als dieser "H'._____" geschupst habe und auf ihn gefallen sei, sodass er eine Fussverstauchung erlitten habe. In diesem Moment sei auch der Privatkläger zu Boden gefallen, jedoch unmittelbar wieder aufgestanden. Anschliessend sei er und "P._____" in die Lounge des "J._____" verschwunden. Nach ungefähr 15 bis 30 Minuten seien er und "P._____" wieder nach unten gegangen, da er sein Auto habe nehmen und "P._____" nach Hause bringen wollen. Der Privatkläger sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr anwesend gewesen. Nachdem er "P._____" nach R._____ gebracht habe, sei er um ca. 04:00 Uhr zum "J._____" zurückgekehrt und habe den Privatkläger in betrunkenem Zustand wieder vor Ort angetroffen. Dieser habe zudem so ausgesehen, als sei er zusammengeschlagen worden. Der Beschuldigte 1 gab weiter an, dann aus seinem Auto gestiegen zu sein, um mit dem Privatkläger zu reden. Dieser habe dann seine Arme hochgestreckt und gesagt: "Siehst du, was du und deine Kollegen gemacht haben.", woraufhin dieser dessen Handy genommen und versucht habe, Fotos vom Beschuldigten 1 zu machen. "H'._____", welcher ebenfalls draussen gestanden sei, habe ihm dann geraten, die Örtlichkeit zu verlassen, da der Privatkläger nicht aufgehört habe zu schreien. Als er ins Auto

- 31 eingestiegen sei, habe er von Weitem zwei Beamte bemerkt, welche die Szene beobachtet hätten. Anschliessend sei er zu diesen hingefahren und habe sie gebeten zu intervenieren. Die Beamten hätten ihn darum gebeten wegzufahren und ihm mitgeteilt, dass sie die notwendigen Massnahmen einleiten würden. Daraufhin sei er zu einer anderen Lokalität namens "S._____" gefahren. Später sei er nochmals zum "J._____" zurückgekehrt und habe festgestellt, dass die Polizei tatsächlich interveniert habe. Der Beschuldigte 1 erklärte weiter, dass er nochmals betonen wolle, dass es keinerlei körperliche Berührung zwischen ihm und dem Privatkläger gegeben habe. Er sei nicht vor Ort gewesen, als sich diese Geschichte zugetragen habe. Er sei erst vor Ort gewesen, als der Privatkläger die Lokalität verlassen habe. Zudem sei er, der Beschuldigte 1, seit elf Jahren Inhaber einer Sicherheitsfirma, weshalb er des Öfteren solche Situationen sehe. Es sei ihm ebenfalls bewusst, dass ein harsches Auftreten seinerseits entsprechende Konsequenzen hätte. Er habe bei all seinen bisherigen Einsätzen nie Gewalt angewendet, da seine Methode Prävention sei. Er versuche, wenn er erscheine, die Lage nicht eskalieren zu lassen (act. 4/5 S. 5 ff.). 2.9.3. In der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 30. Juni 2023 machte der Beschuldigte 1 erneut geltend, dass es gar keinen körperlichen Kontakt zwischen ihm und dem Privatkläger gegeben habe. Er sei nicht dort gewesen. Ausserdem hätte er eine solche Situation verhindert, wenn er dort gewesen wäre. Er sei seit elf Jahren Security-Chef mit über 80 Leuten. Es habe viele ähnliche Situationen gegeben, doch habe er nie so reagiert, wie es ihm hier vorgeworfen werde (act. 4/6 S. 3 u. 6). 2.9.4. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. September 2023 machte der Beschuldigte 1 bezüglich der Zeugeneinvernahme von H._____ vom 27. September 2024 (act. 7/5) geltend, dass der Zeuge H._____ weder vor noch nach dem Vorfall bei ihm in der Sicherheitsfirma angestellt gewesen sei. Beim "J._____" eingetroffen habe er sich zunächst beim Privatkläger als Sicherheitsleiter vorgestellt und habe verlangt, dass dieser sich beruhige. Nachdem der Privatkläger aufgestanden sei, sei der Beschuldigte 1 mit seinem Begleiter "P._____" reingegangen. Im Weiteren machte er geltend, dass der Beschuldigte 3 und der Zeuge

- 32 - G._____ während des gesamten Vorfall anwesend gewesen seien und das ganze Geschehen von Anfang an mitbekommen hätten, weshalb er beantrage, dass diese nochmals einvernommen würden (act. 4/7 F/A 4). 2.9.5. Heute erklärte er erneut, dass es zwischen ihm und dem Privatkläger während dem Vorfall zu keinem körperlichen Kontakt gekommen sei. Im Übrigen machte er keine weiteren Aussagen (Prot. S. 15 ff.). 2.9.6. Die Aussagen des Beschuldigten 1 beschränken sich im Wesentlichen auf Nebengeschehen und vorwiegend den (ersten) hier nicht relevanten Sachverhaltsabschnitt (act. 27 S. 3 f.), welcher den Sachverhalt des nicht anhand genommenen Strafverfahrens gegen den Privatkläger beschreibt (Unt. Nr. …). Zum Kerngeschehen machte er allerdings keine Aussagen, weshalb aus seinen Aussagen nichts abzuleiten ist. Auf seine pauschalen Unschuldsbeteuerungen ist ebenfalls nicht abzustellen. 2.10. Der Beschuldigte 2 2.10.1. In der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 6. Mai 2021 erklärte der Beschuldigte 2, dass er keine Aussagen mache. Es sei aber nie zu einem physischen Kontakt mit dem Privatkläger gekommen. Zudem habe er nicht gesehen, dass der Privatkläger am Boden fixiert worden wäre, weshalb er nichts dazu sagen könne (act. 4/4 S. 7 f.). 2.10.2. In der staatsanwaltschaftlichen Konfrontations- und Schlusseinvernahme vom 22. November 2022 gab der Beschuldigte 2 an, den Vorfall nicht gesehen und erlebt zu haben, da er in der Bar drinnen im oberen Stock gearbeitet habe. Es sei eine krasse Lüge, dass der Privatkläger behaupte, dass er diesen angegriffen hätte (act. 4/5 S. 5 u. 8). 2.10.3. In der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 30. Juni 2023 machte der Beschuldigte 2 erneut geltend, dass er nichts mit dem Geschehenen zu tun gehabt habe und nicht daran beteiligt gewesen sei (act. 4/6 S. 3 u. 7).

- 33 - 2.10.4. Heute bestätigte er seine bisher gemachten Aussagen im Wesentlichen. Neu gab er an, dass er vom Beschuldigten 3 gehört habe, dass der Privatkläger Probleme mit einer Person namens F._____ gehabt habe (Prot. S. 22 ff.). 2.10.5. Zu den Aussagen des Beschuldigten 2 gelten die gleichen Bemerkungen wie beim Beschuldigten 1. 2.11. Der Beschuldigte 3 2.11.1. In der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 6. Mai 2021 machte der Beschuldigte 3 geltend, dass er unschuldig sei. Wie es zu den Verletzungen des Privatklägers gekommen sei, wisse er nicht. Des Weiteren wolle er nichts sagen (act. 4/4 S. 8). 2.11.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontations- und Schlusseinvernahme vom 22. November 2022 und der Konfrontationseinvernahme vom 30. Juni 2023 erklärte der Beschuldigte 3 auf Vorhalt der Vorwürfe, dass diese absurd seien und nicht der Wahrheit entsprächen (act. 4/5 S. 5, 7 u. 14; act. 4/6 S. 7). 2.11.3. Heute erklärte er, dass die Beschuldigten 2 und 3 beim Vorfall nicht dabei gewesen seien, da sich diese drinnen befunden hätten. Nur er selbst sei dabei gewesen. Er habe dem Privatkläger nicht mit dem Knie auf den Hals gedrückt, da dieser das wegen seiner Grösse und seinem Gewicht nicht überlebt hätte. Auf Nachfrage führte der Beschuldigte 3 aus, dass F._____ ein Araber sei, der den Privatkläger angegriffen habe. Dass F._____ den Privatkläger verletzt habe, habe er nicht gesehen. Im Übrigen verwies er auf seine bisher gemachten Aussagen (Prot. S. 27 ff.). 2.11.4. Es gelten hier die gleichen Bemerkungen wie bei den Beschuldigten 1 und 2. 2.12. Gesamtwürdigung 2.12.1. Da wie bereits dargelegt an der Täterschaft der Beschuldigten 1-3 keinerlei Zweifel besteht und der Privatkläger auch hier im Kern konstant aussagt – nämlich eine körperliche Einwirkung mittels Hand oder Faust und dann ein Fall oder zu-

- 34 - Boden-führen – kann dieses Detail offenbleiben, zumal es ohnehin für die Frage der Knochenbrüche irrelevant ist. Nicht zu vergessen ist an dieser Stelle, dass der Privatkläger einerseits alkoholisiert war und es sich andererseits um bekanntermassen hochdynamische Vorgänge handelte. Ungenauigkeiten sind daher geradezu zu erwarten und sprechen daher für die Glaubhaftigkeit. 2.12.2. Gestützt auf die Aussage des Privatklägers sowie unter Berücksichtigung der weiteren Aussagen im Sinne der vorstehenden Ausführungen kann demgemäss der Anklagesachverhalt – mit nachfolgender Einschränkung – vollumfänglich erstellt werden. 2.12.3. Dass der Privatkläger hierbei noch Kopfverletzungen erlitten hatte, steht ebenfalls ausser Frage. Indessen bleibt unklar, bei welchem Sachverhaltsabschnitt des dreiteiligen Geschehens sich der Privatkläger die Kopfverletzungen konkret zugezogen hatte. Auch wenn der Privatkläger geltend macht, dass er sich diese Verletzungen beim erstmaligen zu-Boden-führen entstanden seien (act. 4/4 S. 7), können diese Verletzungen nicht eindeutig dem relevanten Sachverhaltsabschnitt zugeordnet werden. Denn genauso möglich erscheint es, dass sich der Privatkläger diese Verletzungen (selbstverschuldet) zuzog, als er im ersten Anklageabschnitt "H'._____" gestossen hat und in der Folge selber zu Boden stürzte (vgl. act. 27 S. 3 f.). 2.12.4. Die Prüfung des subjektiven Sachverhalts erfolgt im Rahmen der rechtlichen Würdigung. III. Rechtliche Würdigung 1. Parteistandpunkte 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten 1-3 in rechtlicher Hinsicht als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB im Rahme einer Mittäterschaft (act. 21 S. 5; act. 62 S. 5). Im Rahmen der heutigen Hauptverhandlung wurde den Parteien bekannt gegeben, dass das Gericht erwäge, das Verhalten der Beschuldigten 1 und 2 rechtlich als mehrfache einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu würdigen (Prot. S. 13).

- 35 - 1.2. Die Staatsanwaltschaft stellte sich auf den Standpunkt, dass eine Mehrfachbegehung nur dann gegeben sei, wenn klar zwei verschiedene Sachverhaltsabschnitte vorlägen (Prot. S. 30 f.). Sinngemäss ist deshalb davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft vorliegend von einer Einfachbegehung ausgeht. 1.3. Die Verteidigung 2 führte anlässlich der heutigen Hauptverhandlung aus, dass es irrelevant sei, ob von einer einfachen oder mehrfachen Begehung ausgegangen werde, da der Beschuldigte 2 ohnehin freizusprechen sei (act. 65 Rz. 54 f. u. Prot. S. 37). Zur allfälligen Mehrfachbegehung nahmen die Verteidigungen 1 und 3 sowie Privatklägervertretung keine Stellung. 2. Objektiver Tatbestand 2.1. Den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Ein Knochenbruch stellt offenkundig eine einfache Körperverletzung dar. Ergänzend ist zu bemerken, dass es sich – nachdem sich der Sachverhalt unter altem Recht abgespielt hat – nicht um einen Anwendungsfall des privilegierten leichten Falles im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 aAbs. 2 StGB handelt. 2.2. Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 135 IV 152, E. 2.3.1.). Es ist keine direkte Beteiligung an der Ausführung der Tat verlangt. Die massgebliche, Tatherrschaft begründende Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. Planung kann genügen. Der Mittäter muss in massgebender Weise mitwirken. Sein Tatbeitrag muss derart wichtig sein, dass er als Hauptbeteiligter erscheint. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz und gemeinsamer Tatenschluss erforderlich. Dieser kann auch nur konkludent bekundet werden (BSK StGB I-FORSTER, 4. Aufl., Basel 2019, Vor Art. 24 N 7 ff.).

- 36 - 2.3. Die Beschuldigten 1 und 2 bzw. im letzten Sachverhaltsabschnitt die Beschuldigten 1-3 haben in objektiver Hinsicht in gleich massgebender Art und Weise zusammengewirkt. 2.4. Dabei ist festzustellen, dass während beiden Phasen die jeweiligen Beschuldigten die Tat, insbesondere das Brechen der Handgelenke, nicht ohne Beitrag des bzw. der anderen Beschuldigten hätte erreichen können, zumal etwa ein Fixieren des Privatklägers am Boden nicht gleichzeitig ein Treten auf ein Handgelenk des Privatklägers anatomisch möglich gemacht hätte. Gleiches gilt in umgekehrter Abfolge. Entsprechend sind die jeweiligen Handlungen bzw. Tatbeiträge der Beschuldigten für die Ausführung des Delikts so wesentlich, dass sie ohne diese jeweils dahin gefallen wären. So muss sich etwa auch der Beschuldigte 3, welchem nur eine Beteiligung an der zweiten Phase und keine direkte Einwirkung auf die Handgelenke des Privatklägers vorgeworfen wird, welche konkret zu den Verletzungen geführt haben, dennoch zurechnen lassen. Es wäre an den Beschuldigten gewesen, im Sinne von entlastenden Tatsachen glaubhafte Vorbringen anzuführen, die eine andere beurteilen indizieren würden. 2.5. Für die erste Phase sind die Beschuldigten 1 und 2 und für die zweite Phase die Beschuldigten 1-3 Mittäter – entgegen der Auffassung der Verteidigung 1 (act. 64 S. 17 f.). In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass die erste und zweite (relevante) Phase zwei voneinander zu trennende bzw. abzugrenzende Tateinheiten bilden. Nachdem dem Privatkläger in der ersten Phase das rechte Handgelenk gebrochen worden war, liessen die Beschuldigten 1 und 2 von ihm ab, worauf der Privatkläger von selbst wieder aufstand. Erst in einer zweiten Phase, nachdem der Privatkläger selbständig auf den Beschuldigten 3 zugegangen war, wurde er von diesem zu Boden gebracht, worauf die Beschuldigten 1 und 2 erneut hinzutraten und ihm einer von beiden mittels auf die Hand treten das linke Handgelenk brach. Diese beiden Phasen lassen sich örtlich und zeitlich klar abgrenzen. Für die in beiden Phasen beteiligten Beschuldigten, konkret die Beschuldigten 1 und 2, ist daher eine mehrfache Begehung der einfachen Körperverletzung zu erkennen.

- 37 - 3. Subjektiver Tatbestand 3.1. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 StGB). Vorsätzlich handelt, wer mit Wissen und Willen handelt. Vorsätzlich handelt aber auch, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss einerseits um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Andererseits nimmt er den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 134 IV 26, E. 3.2.2; Urteil des BGer 6S.133/2007 vom 11. September 2008, E. 2.4.). 3.2. Vorliegend gilt es den subjektiven Tatbestand in zwei Phasen aufzuteilen. Für die erste Phase kann den Beschuldigten 1 und 2 ohne Weiteres unterstellt werden, dass sie zumindest damit hätten rechnen müssen, dass durch ihr gewaltsames und brutales Vorgehen, konkret durch das auf die rechte Hand des Privatklägers Treten, Knochenbrüche entstehen können. Da die Beschuldigten 1 und 2 gemeinsam agierten, ist ihnen ein gemeinsamer, vorliegend mindestens konkludenter, Tatentschluss zu unterstellen. Die Beschuldigten 1 und 2 handelten somit in der ersten Phase mindestens eventualvorsätzlich, wodurch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Mit dem Ablassen vom Privatkläger ist auch die subjektive Komponente für die erste Phase abgeschlossen. 3.3. Nachdem der Privatkläger wieder aufgestanden war, bildet die tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten 3 den Ausgangspunk für die zweite Phase, wie bereits ausgeführt. Die Beschuldigten 1 und 2 kamen erst in der Folge hinzu, womit diese nach Abschluss der ersten Phase einen erneuten Entschluss zum Eingreifen in die zweite Phase zu fassen hatten. Ein Vorsatz kann entsprechend den Beschuldigten 1-3 ohne Weiteres unterstellt werden. Die Beschuldigten 1-3 handelten somit in der zweiten Phase mindestens eventualvorsätzlich, wodurch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.

- 38 - 4. Fazit Die Beschuldigten 1 und 2 haben sich der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Mittäterschaft strafbar gemacht und sind entsprechend schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte 3 hat sich der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Mittäterschaft strafbar gemacht hat und ist entsprechend schuldig zu sprechen. Dabei ist jeweils von einem Eventualvorsatz auszugehen. IV. Strafzumessung 1. Strafrahmen 1.1. Die Einsatzstrafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der ordentliche Strafrahmen ist trotz des Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen (vgl. Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1, Art. 48 und 49 Abs. 1 StGB) nur zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart resp. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8; Urteile des BGer 6B_611/2010 vom 26. April 2011, E. 4; 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012, E. 1.4.4). Das Gericht ist indessen verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 116 IV 300, E. 2.a; 116 IV 11, E. 2.e). 1.2. Damit Art. 49 Abs. 1 StGB angewendet werden kann, müssen mehrere gleichartige Strafen vorliegend. Treffen ungleichartige Strafen zusammen, wie etwa Freiheitsstrafe und Geldstrafe oder Geldstrafe und Busse, so müssen sie nebeneinander verhängt, d.h. kumuliert werden (PK StGB-TRECHSEL/SEELMANN, Art. 49 N 7). 1.3. Vorliegend haben sich die Beschuldigten 1-3 der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht. Hinsichtlich dieses Tatbestands erstreckt sich der ordentliche Strafrahmen damit von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Die Tatmehrheit ist im Rahmen der Tatkomponente straferhöhend zu berücksichtigen.

- 39 - 2. Strafzumessungsregeln 2.1. Innerhalb dieses Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (OFK StGB-HEIMGART- NER, Art. 47 N 6). 2.2. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 7 ff. m.w.H.). 2.3. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 14 ff. m.w.H.). 3. Tatkomponente 3.1. Die Beschuldigten 1 und 2 3.1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass für die Beschuldigten 1 und 2 eine mehrfache Begehung vorliegt. Zum Tatvorgehen in der ersten Phase ist zu bemerken, dass der Beschuldigte 1 dem Privatkläger eine Faust verpasste, darauf gemeinsam mit dem Beschuldigten 2 den damit kräftemäs-

- 40 sig unterlegenen Privatkläger zu Boden brachte, wo ihn einer der beiden Beschuldigten mittels Arme nach hinten verdrehen fixierte. Die darauf aufgewendete Krafteinwirkung auf das rechte Handgelenk des Privatklägers mittels Treten des anderen Beschuldigten führte dann zum Knochenbruch. Zum Tatvorgehen in der zweiten Phase ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 gemeinsam mit dem Beschuldigten 2 in das Geschehen eingriff und den Knochenbruch mit erneuter Krafteinwirkung auf das linke Handgelenk des bereits vom Beschuldigten 3 am Boden fixierten und damit kräftemässig unterlegenen Privatkläger mittels Treten des Beschuldigten 1 oder 2 verursachte. 3.1.2. Die Tatbeiträge der Beschuldigten 1 und 2 führten in beiden Phasen direkt zu den Verletzungen. In subjektiver Hinsicht handelten die Beschuldigten 1 und 2 in beiden Phasen mindestens eventualvorsätzlich. Motiv der beiden Beschuldigten war offenkundig, ihrer mehrfachen mündlichen Aufforderung, dass der Privatkläger die Örtlichkeit zu verlassen habe, gewaltsam Nachdruck zu verleihen. Die Beschuldigten hätten ihre kräftemässige Überlegenheit erkennen und sich anderer Mittel bedienen müssen, um die Verursachung solcher Verletzungen zu vermeiden, zumal keine Tätlichkeiten des Privatklägers ihnen gegenüber vorausgegangen waren. Die Taten sowie deren Verletzungsfolgen für den Privatkläger, konkret beidseitige mehrfragmentär dislozierter Vorderarmfrakturen, sind damit von einer gewissen Schwere, insbesondere dauerte die Genesungsphase mindestens ein Jahr und sieben Monate (vgl. hinten Ziffer VI.3.4.). 3.1.3. Angesichts des Strafrahmens von Geldstrafe bis hin zu 3 Jahren Freiheitsstrafe und aller weiteren theoretischen Fallkonstellationen sind insgesamt das objektive und subjektive Verschulden der Beschuldigten 1 und 2 als keineswegs leicht einzustufen. Als hypothetische Einsatzstrafe rechtfertigt sich daher für die jeweiligen Knochenbrüche in jeder Phase je eine separate Einsatzstrafe zwischen 6 bis 8 Monaten bzw. insgesamt – unter Berücksichtigung der Asperation – eine Strafe von 12 Monaten.

- 41 - 3.2. Der Beschuldigte 3 3.2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte 3 nur in der zweiten Phase beteiligt war. Nachdem der Beschuldigte 3 gegen den Hals des Privatklägers gedrückt, diesen in der Folge zu Boden gebracht und ihn zusätzlich mit seinem Knie auf dessen Hals dort fixiert hatte, kamen die Beschuldigten 1 und 2 hinzu, worauf einer der beiden mittels Krafteinwirkung auf das linke Handgelenk dieses zum Brechen brachte. Der Tatbeitrag des Beschuldigten 3 führte zwar nicht direkt zu den Verletzungen, ohne seine "Vorarbeit" wäre allerdings ein Brechen des linken Handgelenks in dieser Form und Abfolge nicht möglich gewesen. Insbesondere ist hervorzuheben, dass das Knie auf dem Hals in besonderem Masse als verwerflich zu qualifizieren ist. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte 3 mindestens eventualvorsätzlich. Motiv des Beschuldigten 3 war offenkundig, der mehrfachen mündlichen Aufforderung, dass der Privatkläger die Örtlichkeit zu verlassen habe, (erneut) gewaltsam Nachdruck zu verleihen. Die Beschuldigten hätten ihre kräftemässige Überlegenheit erkennen und sich anderer Mittel bedienen müssen, um die Verursachung solcher Verletzungen zu vermeiden, zumal keine Tätlichkeiten des Privatklägers ihnen gegenüber vorausgegangen waren. Die Tat sowie ihre Verletzungsfolgen für den Privatkläger, konkret die mehrfragmentären dislozierten Vorderarmfrakturen links, sind damit von einer gewissen Schwere, insbesondere dauerte die Genesungsphase mindestens ein Jahr und sieben Monate (vgl. hinten Ziffer VI.3.4.). 3.2.2. Angesichts des Strafrahmens von Geldstrafe bis hin zu 3 Jahren Freiheitsstrafe und aller weiteren theoretischen Fallkonstellationen sind insgesamt das objektive und subjektive Verschulden des Beschuldigten 3 als nicht mehr leicht einzustufen. Als hypothetische Einsatzstrafe rechtfertigt sich daher eine Strafe von 210 Tagessätzen bzw. 7 Monaten.

- 42 - 4. Täterkomponente 4.1. Der Beschuldigte 1 Hinsichtlich der Täterkomponente bzw. der persönlichen Verhältnisse ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 vorbestraft ist (act. 61/1), was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Zudem lag das Ende der Probezeit seiner Vorstrafe im Tatzeitpunkt erst 14 Monate in der Vergangenheit. Weitere strafzumessungsrelevante Elemente sind nicht ersichtlich. Es rechtfertigt sich daher die Einsatzstrafe von 12 Monaten um 3 Monate auf 15 Monate zu erhöhen. 4.2. Der Beschuldigte 2 Hinsichtlich der Täterkomponente bzw. der persönlichen Verhältnisse ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 zwei Vorstrafen aus den Jahren 2014 und 2016 wegen Widerhandlungen gegen das SVG aufweist (act. 18/4, Strafregisterauszug eines seiner Aliasnamen), was leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Weitere strafzumessungsrelevante Elemente sind nicht ersichtlich. Entsprechend erhöht sich seine Strafe auf 13 Monate. 4.3. Der Beschuldigte 3 Hinsichtlich der Täterkomponente bzw. der persönlichen Verhältnisse ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 3 nicht vorbestraft ist (act. 61/3), was neutral zu berücksichtigen ist. Weitere strafzumessungsrelevante Elemente sind nicht ersichtlich. Damit bleibt es bei einer Strafe von 210 Tagessätzen bzw. 7 Monaten. 5. Sanktionsart 5.1. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht auf eine Freiheitsstrafe anstatt eine Geldstrafe zu erkennen, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a), oder weil eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte (lit. b). Art. 41 Abs. 1 StGB ist eine sog. "Kann-Vorschrift". Gericht und Staatsanwaltschaft dürfen also selbst dann auf den Wechsel zur Freiheitsstrafe verzichten, wenn im konkreten Fall die in lit. a oder lit. b erwähnten Ausnahmevoraussetzungen an sich vorliegen würden. Die Formulierung als "Kann-

- 43 - Vorschrift" bestätigt, dass in der Anwendung der Ausnahmebestimmungen Zurückhaltung zu üben ist (BSK StGB I-MAZZUCCHELLI, Art. 41 N 49). 5.2. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB). Die errechneten Strafen für die Beschuldigten 1 bis 3 übersteigen damit die maximal mögliche Geldstrafe. Es steht für sie damit nur die Sanktionsart der Freiheitsstrafe zur Verfügung. 6. Zusatzstrafe für den Beschuldigten 1 6.1. Art. 49 Abs. 2 StGB regelt die sogenannte retrospektive Konkurrenz. Sie liegt vor, wenn ein Täter eine oder mehrere Straftaten vor einer Verurteilung zu einer "gleichartigen Strafe" begangen hat, diese Straftaten aber erst nachträglich beurteilt werden und ebenfalls zu einer Verurteilung mit "gleichartiger Strafe" führen. Diese Regel betont die Rechtskraft und damit die Rechtssicherheit. Das frühere Urteil darf nicht aufgehoben und es darf keine Gesamtstrafe für alle Straftaten ausgesprochen werden. Es ist einzig eine Zusatzstrafe zur früheren Strafe auszufällen (BSK StGB I-ACKERMANN, Art. 49 N 128). 6.2. Mit Urteil vom 22. Januar 2024 bestrafte das Bezirksgericht Zürich den Beschuldigten 1 mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Das Urteil ist rechtskräftig (act. 61/1 S. 2). Die vorliegende Straftat ereignete sich vor dem 22. Januar 2024. Damit ist für diese Straftat in retrospektiver Konkurrenz eine Zusatzstrafe zum Urteil vom 22. Januar 2024 auszufällen. 6.3. Vorgehensweise bei retrospektiver Konkurrenz 6.3.1. Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren. Bei retrospektiver Konkurrenz hat der Richter ausnahmsweise mittels Zahlenangaben of-

- 44 fenzulegen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusammensetzt (BGE 142 IV 265, E. 2.3.3.; BSK StGB I-ACKERMANN, Art. 49 N 167). 6.3.2. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265, E. 2.4.4). 6.3.3. Die im Urteil vom 22. Januar 2024 schwerste aufgeführte Straftat ist die Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis fünf Jahre). Es rechtfertigt sich daher, die Grundstrafe dieses Urteils als Ausgangspunkt zur Berechnung der Zusatzstrafe heranzuziehen. 6.3.4. Zur Grundstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe ist die heute auszufällende Einsatzstrafe von 15 Monaten hinzuzurechnen, wobei unter Berücksichtigung der Asperation eine Gesamtstrafe von 24 Monaten resultiert. Abzüglich der Grundstrafe von 12 Monaten ist schliesslich für den Beschuldigten 1 heute auf eine Zusatzstrafe von 12 Monaten zu erkennen. 7. Auszufällende Strafen Aus der oben errechneten Tat- und Täterkomponente ergeben sich aus dem jeweiligen Verschulden der Beschuldigten folgende, angemessene Strafen: Freiheitsstrafe von 12 Monaten als Zusatzstrafe für den Beschuldigten 1, Freiheitsstrafe von

- 45 - 13 Monaten für den Beschuldigten 2 sowie Freiheitsstrafe von 7 Monaten für den Beschuldigten 3. 8. Vollzug der Strafen 8.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind. 8.2. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). In einem solchen Fall wird die ungünstige Prognose vermutet (OFK StGB- HEIMGARTNER, Art. 42 N 16). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 8.3. Die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs sind im vorliegenden Fall erfüllt, da die Beschuldigten 1-3 vor der vorliegenden Tat zu Strafen verurteilt werden, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens befinden (vgl. act. 61/1-3; act. 18/4). Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich die Beschuldigten 1-3 unter dem Eindruck der bedingten Strafe wohl verhalten werden. Ihnen kann demnach der bedingte Strafvollzug gewährt werden. 8.4. Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit für die Beschuldigten 2 und 3 sprechen würden. Es ist daher aufgrund der

- 46 obigen Erwägungen angemessen, eine Probezeit von 2 Jahren anzusetzen. Betreffend den Beschuldigten 1 drängt sich hingegen aufgrund seiner letzten Verurteilung im Jahr 2016 (vgl. act. 61/1 S. 1 f.) eine längere Probezeit auf. Die Probezeit ist für den Beschuldigten 1 entsprechend auf 3 Jahre zu erweitern. V. Erstellung von DNA-Profilen 1. 1.1. Das Gericht kann in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA- Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 257 StPO). 1.2. Vorausgesetzt ist zunächst eine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens. Übertretungen scheiden von vornherein aus. Ausserdem ist Art. 257 StPO nicht anwendbar, wenn die beschuldigte Person z. B. infolge Schuldunfähigkeit freigesprochen, aber mit einer Massnahme belegt wird (vgl. Art. 19 Abs. 3 StGB), denn eine Verurteilung wegen eines Delikts setzt eine schuldhaft begangene tatbestandsmässige und rechtswidrige Tat voraus. 1.3. Weiter setzt eine Anordnung nach Art. 257 StPO voraus, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Das Erfordernis der konkreten Anhaltspunkte ist gleich formuliert wie bei Art. 255 Abs. 1bis StPO, weshalb grundsätzlich auf die dortigen Ausführungen, insbesondere zur Kodifikation der Bundesgerichtsrechtsprechung und zur Verhältnismässigkeit, verwiesen werden kann. Kurz gesagt ist eine auf konkrete Anhaltspunkte abstützende Prognose hinsichtlich Verbrechen oder Vergehen von einer gewissen Schwere nötig, zu deren Aufklärung eine DNA-Erfassung als geeignet erscheinen muss (vgl. Urteil des BGer 1B_508/2022 vom 16. Dezember 2022, E. 2.5. ff.). 1.4. Ergänzt werden kann, dass das Bundesgericht hinsichtlich der Schwere d

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