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Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.03.2025 DG240052

11 mars 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·12,860 mots·~1h 4min·1

Résumé

Gewerbsmässige Erpressung etc.

Texte intégral

Bezirksgericht Bülach II. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG240052-C/U1 SR/gs Mitwirkend: Vizepräsident M. Müller (Verfahrensleitung), Bezirksrichterin Th. Pacheco und Bezirksrichter Ch. Aegerter sowie Gerichtsschreiber S. Röllin Urteil vom 11. März 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin X._____ betreffend gewerbsmässige Erpressung etc. Privatkläger 1. B._____ GmbH, 2. C._____, 3. D._____ AG, 4. E._____, 5. F._____, 6. G._____, 7. H._____,

- 2 - 8. ... 9. I._____, 10. … 11. ... 12. +J._____, 13. Schweizerische Eidgenossenschaft, 14. K._____, 15. L._____, 16. M._____, 17. N._____, 18. O._____ AG, 19. P._____, 1 vertreten durch Q._____ 13 vertreten durch Staatssekretariat für Wirtschaft SECO 18 vertreten durch R._____

- 3 - Anklage: Siehe Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Oktober 2024 (diesem Urteil beigeheftet). An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Der Beschuldigte mit seiner erbetenen Verteidigerin Rechtsanwältin X._____, der Mitbeschuldigte S._____ (DG240051-C) mit seinem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt Y._____, der Staatsanwalt T._____ sowie zeitweise Q._____ für die Privatklägerin 1, die Privatkläger 5 und 7. Anträge: 1. Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland:  Schuldigsprechung von A._____  der gewerbsmässigen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB,  der (mehrfachen) Amtsanmassung im Sinne von Art. 287 StGB,  des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Irreführung und/oder Schaffung einer Verwechslungsgefahr) im Sinne von Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1. lit. b und/oder d UWG sowie  der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB  Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten  Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren  Rückgabe der am 22. Juni 2022 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände an die U._____ GmbH (nunmehr U'._____ GmbH)  Beschlagnahme und Einziehung des auf dem Kontokorrent IBAN CH1 der Valiant Bank AG, lautend auf U._____ GmbH (nunmehr U'._____ GmbH) gesperrten Guthabens im Umfang von CHF 36’370.05 (Deliktserlös) zuhanden der Staatskasse  Nichteintreten auf die Zivilansprüche der Privatklägerschaft, stattdessen Verweis der geltend gemachten Forderungen auf den Zivilweg  Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 7’000.00)

- 4 - 2. Der erbetenen Verteidigerin des Beschuldigten:  Es sei A._____ von sämtlichen Anklagevorwürfen, konkret  vom Vorwurf der gewerbsmässigen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB,  vom Vorwurf der Amtsanmassung im Sinne von Art. 287 StGB,  vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Schaffung einer Verwechslungsgefahr) im Sinne von Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG,  vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen.  Es seien die mit Beschlagnahmeverfügung vom 22. Juni 2022 und 20. September 2022 beschlagnahmten Gegenstände an die U'._____ GmbH (vormals U._____ GmbH) herauszugeben.  Es sei die Kontosperren vom 11. September 2024 betreffend das Kontokonkorrent IBAN CH1 der Valiant Bank AG, lautend auf U._____ GmbH (nunmehr U'._____ GmbH) im Umfang von CHF 40'000.00 aufzuheben.  Es seien die Zivilforderungen der Privatkläger abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.  Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und A._____ sei für die Kosten seiner erbetenen Verteidigung eine Entschädigung in Höhe von CHF 30'902.15 auszurichten. 3. Der Privatklägerschaft 1: 1. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerschaft 1 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 150.– zuzüglich Zins zu 5 % seit Ereignisdatum zu bezahlen. 2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 4. Der Privatklägerschaft 2: Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 5. Der Privatklägerschaft 3: 1. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerschaft 3 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 40.– zuzüglich Zins zu 5 % seit Ereignisdatum zu bezahlen.

- 5 - 2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 6. Der Privatklägerschaft 4: Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 7. Der Privatklägerschaft 5: 1. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerschaft 5 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 110.– sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.–, je zuzüglich Zins seit Ereignisdatum, zu bezahlen. 2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 8. Der Privatklägerschaft 6: Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 9. Der Privatklägerschaft 7: Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 10. Der Privatklägerschaft 9: Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 11. Der Privatklägerschaft 10: 1. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerschaft 10 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 81.05 sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 200.– zu bezahlen. 2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 12. Der Privatklägerschaft 13: 1. S._____ und A._____ seien wegen Widerhandlungen gegen Art. 23 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b und lit. d des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb schuldig zu sprechen. 2. S._____ und A._____ seien zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen.

- 6 - 3. Die Bankkonten lautend auf die U._____ GmbH bzw. die U'._____ GmbH mit der IBAN CH1 und mit der IBAN CH2 bei der Valiant Bank AG seien vorsorglich zu sperren und der widerrechtlich erzielte Gewinn sie zu beschlagnahmen und gerichtlich einzuziehen. 4. S._____ und A._____ seien zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen. 5. S._____ und A._____ seien zu verurteilen, der Privatklägerin eine angemessene Entschädigung gemäss eingereichter Kostennote für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. 13. Der Privatklägerschaft 14: 1. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerschaft 14 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 250.– zuzüglich Zins zu 5 % seit Ereignisdatum zu bezahlen. 2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 14. Der Privatklägerschaft 15: Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 15. Der Privatklägerschaft 16: 1. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerschaft 16 Schadenersatz in der Höhe von mindestens Fr. 90.– sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 90.–, je zuzüglich Zins zu 5 %seit Ereignisdatum, zu bezahlen. 2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 16. Der Privatklägerschaft 17: 1. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerschaft 17 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 250.– zuzüglich Zins zu 5 % seit Ereignisdatum zu bezahlen. 2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 17. Der Privatklägerschaft 18: 1. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerschaft 18 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 500.– zu bezahlen. 2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

- 7 - 18. Der Privatklägerschaft 19: 1. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerschaft 19 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 110.– zu bezahlen. 2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Am 2. Oktober 2024 erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (fortan: Staatsanwaltschaft) Anklage gegen den Beschuldigten sowie dessen Mitbeschuldigten S._____ (Verfahren Geschäfts-Nr. DG240051-C) wegen gewerbsmässiger Erpressung, Amtsanmassung und Verstoss gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie, ausschliesslich gegen den Beschuldigten, wegen Urkundenfälschung. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 wurden die Parteien auf den 11. März 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen und es wurde ihnen Frist zum Stellen und Begründen von Beweisanträgen angesetzt (act. 37). Mit Eingabe vom 6. März 2025 reichte die Privatklägerin 13, vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), ihren schriftlichen Parteivortrag ein (act. 46A und 47). 2. Zur Hauptverhandlung erschienen der Beschuldigte mit seiner erbetenen Verteidigerin X._____, der Mitbeschuldigte S._____ mit seinem amtlichen Verteidiger Y._____, der Staatsanwalt T._____ sowie (zeitweise) Q._____ für die Privatklägerin 1 sowie die Privatkläger 5 und 7 (Prot. S. 6). Im Rahmen des Beweisverfahrens wurden zunächst der Mitbeschuldigte S._____ und anschliessend der Beschuldigte jeweils zur Person sowie zur Sache befragt (Prot. S. 9 ff. und 22 ff.). Es folgten die Beratung sowie die mündliche Eröffnung der Urteile (Prot. S. 59). II. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten S._____ (Verfahren Geschäfts-Nr. DG250051-C) zwischen Januar und Mai 2022 als verantwortliche Gesellschafter

- 8 der an der V._____ [Strasse] 3 in W._____ domizilierten U._____ GmbH in rund 700 Fällen Rechnungen an Drittpersonen unter dem Titel "Übertretungsanzeige" bzw. später "Parkverstoss" versandt zu haben, welche echten polizeilichen Anzeigen täuschend echt nachgebildet gewesen seien und in welchen den Rechnungsempfängern für den Fall einer Nichtbezahlung innert Frist die Einleitung eines Übertretungsstrafverfahrens mitsamt entsprechenden Konsequenzen angedroht worden sei, was unter anderem zur Folge gehabt habe, dass in mindestens 361 Fällen die eingeforderten, massiv überhöhten "Umtriebsentschädigungen" tatsächlich bezahlt worden seien, wodurch er sich der Amtsanmassung sowie er gewerbsmässigen Erpressung schuldig gemacht habe (Dossier 1). Weiter wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, am 2. Dezember 2021 die Ausstellung eines Impfzertifikats auf seinen Namen veranlasst zu haben, in welchem wahrheitswidrig bestätigt worden sei, dass er gegen COVID-19 geimpft sei, wodurch er sich der Urkundenfälschung schuldig gemacht habe (Dossier 2).

- 9 - Dossier 1 III. Verwertbarkeit der sichergestellten Daten-DVD 1. Ausgangslage und bisheriger Verfahrensgang 1.1. Bereits mit schriftlicher Eingabe vom 18. Dezember 2024 und schliesslich anlässlich der Hauptverhandlung im Rahmen der Vorfragen sowie in seinem Plädoyer beantragte der amtliche Verteidiger des Mitbeschuldigten S._____, es sei festzustellen, dass die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. September 2022 beschlagnahmte DVD mit 42 Dateien sowie sämtliche daraus erstellten Ausdrucke, Tabellen und Zusammenzüge unverwertbar seien. Weiter beantragte er, dass die entsprechenden Aufzeichnungen aus den Strafakten zu entfernen und bis zum Verfahrensabschluss unter Verschluss und anschliessend zu vernichten seien (act. 44 im Verfahren Geschäfts-Nr. DG240051-C, S. 2; Prot. S. 6 ff.; act. 54, Rz. 6-9). Die Verteidigung des Beschuldigten schloss sich im Rahmen der Vorfragen dem Antrag und den Ausführungen des amtlichen Verteidigers des Mitbeschuldigten an (Prot. S. 8). Im Folgenden bezieht sich die Bezeichnung «die Verteidigung» entsprechend auf die amtliche Verteidigung des Mitbeschuldigten. 1.2. Am 19. Mai 2022 wurde in den Geschäftsräumlichkeiten der U._____ GmbH an der V._____ 3 in W._____ in Anwesenheit des Staatsanwalts T._____ (fortan: der Staatsanwalt) sowie der beiden Mitbeschuldigten eine Hausdurchsuchung durchgeführt, anlässlich derer zwei Bundesordner mit Arbeits- und Kundenverträgen, diverse Strassenverkehrsamts-Anfragen, ein Steckzettel sowie diverse Kundenbriefe sichergestellt wurden. Im Durchsuchungsprotokoll wurde unter anderem festgehalten, dass die Kundenbriefe per AirDrop übermittelt worden seien, sowie dass die Siegelung verlangt worden sei (act. D1/6/4). In der Folge beantragte die Staatsanwaltschaft am 27. Mai 2022 beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Bülach die Entsiegelung der beiden Bundesordner sowie der losen Korrespondenz mit verschiedenen Strassenverkehrsämtern. Die Staatsanwaltschaft hielt im Gesuch explizit fest, dass die Datenordner mit Rechnungen und Verzeigungsankündigungen etc., welche der Polizei via Dropbox-Downloadlink übermittelt und von dieser auf DVD gespeichert und zuhanden der Staatsanwalt-

- 10 schaft in die Akten produziert worden seien, von der Siegelung ausgenommen worden seien (act. D1/7/1, S. 3). Die Beschuldigten stellten sich im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens hingegen auf den Standpunkt, dass sich der Siegelungsantrag auch auf die betreffenden Datenordner bezogen habe und es entsprechend an einem Entsiegelungsantrag fehle, weshalb die Entsiegelung hinsichtlich der auf der DVD gespeicherten Daten zu verweigern sei (act. D1/7/8, Rz. 4 ff.). Mit Verfügung vom 20. September 2022 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft die aus ihrer Sicht ungesiegelte DVD mit 42 Dateien (act. D1/8/4). Gegen diese Verfügung erhob der Mitbeschuldigte am 3. Oktober 2022 Beschwerde am Obergericht Zürich (act. D1/8/8). Zwischenzeitlich erging vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Bülach im Entsiegelungsverfahren hinsichtlich des Antrags der Beschuldigten, die Entsiegelung sei in Bezug auf die DVD zu verweigern, ein Nichteintretensentscheid (act. D1/7/19). Die Beschwerde des Mitbeschuldigten gegen die Beschlagnahmeverfügung wurde vom Obergericht mit Beschluss vom 18. September 2023 abgewiesen (act. D1/8/19). Am 25. Oktober 2023 erhob der Mitbeschuldigte sodann gegen den Obergerichtsbeschluss Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (vgl. act. 8/26), welches auf die Beschwerde mangels Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht eintrat und festhielt, dass über die Frage der Verwertbarkeit der Daten-DVD die für den Endentscheid zuständige Instanz abschliessend zu befinden habe (act. 8/29). 2. Parteistandpunkte 2.1. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, die am 20. September 2022 beschlagnahmte DVD sei unverwertbar. Die Mitbeschuldigten hätten am Tag der Hausdurchsuchung die Siegelung sämtlicher sichergestellten Gegenstände beantragt und damit auch die Siegelung der per AirDrop übertragenen Daten, was auch im Durchsuchungsprotokoll (act. D1/6/4) klar ersichtlich sei. Das Feld «Siegelung» sei unter der Aufzählung der sichergestellten Gegenstände, worunter auch «div. Kundenbriefe per AirDrop» aufgeführt sei, klar und deutlich angekreuzt worden. Das Protokoll sei vom Polizeibeamten AA._____ unterzeichnet worden, was Gewähr für dessen Richtigkeit biete und die Siegelung beweise (act. 44 im Verfahren Geschäfts-Nr. DG240051-C, Rz. 3-6). Da die Staatsanwalt-

- 11 schaft innert 20 Tagen kein Entsiegelungsgesuch gestellt habe, hätte die Daten- DVD den Beschuldigten herausgegeben werden müssen und sie wäre von der Beschlagnahme ausgeschlossen gewesen (act. 44 im Verfahren Geschäfts- Nr. DG240051-C, Rz. 9-10). Die Siegelung sei gemäss Art. 77 StPO zu dokumentieren und in einem Verfahrensprotokoll festzuhalten. Indessen sei vorliegend weder auf dem Hausdurchsuchungsprotokoll vom 19. Mai 2022 (act. D1/6/4), noch auf dem Polizeirapport vom 20. Mai 2022 (act. 45/1) ein entsprechender mündlicher Verzicht festgehalten worden; einzig der von der Staatsanwaltschaft erst vier Monate später im Rahmen der Vernehmlassung ans Obergericht nachgereichte Polizeirapport vom 19. September 2022 (act. D1/6/10) erwähne einen solchen (act. 44 im Verfahren Geschäfts-Nr. DG240051-C, Rz. 15-16, 19, 23). Bei diesem Rapport handle es sich um einen reinen Gefälligkeitsrapport; der Staatsanwalt habe Adj AB._____ gemäss seinen eigenen Aussagen ausdrücklich auf das offensichtliche Versäumnis von Wm mbA AA._____ hingewiesen. Wm mbA AA._____ sei nach diesem Hinweis gar nichts anderes übriggeblieben, als die gewünschte Protokollierung vorzunehmen (act. 44 im Verfahren Geschäfts- Nr. DG240051-C, Rz. 28-30 und 33). Die Widersprüche zwischen den Angaben des Staatsanwalts in seinen Vernehmlassungen ans Obergericht (act. D1/8/10 und D1/8/14) und denjenigen des Polizeirapports vom 19. September 2022 seien unglaubhaft und nicht geeignet, einen mündlichen Siegelungsverzicht zu belegen (act. 44 im Verfahren Geschäfts-Nr. DG240051-C, Rz. 34). Die Darstellung des Staatsanwalts ergebe keinen Sinn: Danach sei der Siegelungsverzicht erfolgt, nachdem er den Beschuldigten erklärt habe, dass der Computer im Fall einer Siegelung mitgenommen werde, was insbesondere der Beschuldigte keines Falls gewollt habe. In der Folge sollen sie eingewilligt haben, den Strafverfolgungsbehörden unter explizitem Verzicht auf die Siegelung zunächst am Bildschirm Einsicht in die betreffenden Daten zu gewähren und die verlangten Dateien per AirDrop an das Mobiltelefon von Wm mbA AA._____ zu senden (act. 44 im Verfahren Geschäfts-Nr. DG240051-C, Rz. 35). Es sei nicht einzusehen, weshalb die Beschuldigten auf eine Siegelung hätten verzichten sollen, nachdem sie die Daten gerade deshalb auf elektronischem Weg übermittelten, damit sie die Mitnahme des Computers verhindern konnten (act. 44 im Verfahren

- 12 - Geschäfts-Nr. DG240051-C, Rz. 35). Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschuldigten bereits vor Ort auf die Siegelung hätten verzichten sollen, wenn sie sich gemäss Polizeirapport vom 19. September 2022 noch anwaltlich beraten lassen wollten (act. 44 im Verfahren Geschäfts-Nr. DG240051-C, Rz. 40). 2.2. Die Staatsanwaltschaft verwies anlässlich der Hauptverhandlung auf die Ausführungen des Obergerichts im Beschluss vom 18. September 2023 und ergänzte, ohne Siegelungsverzicht hätte sie den Computer mitgenommen, was die Beschuldigten nicht gewollt hätten. Entsprechend sei dies ein Entgegenkommen gewesen (Prot. S. 8). In Ihrer Vernehmlassung ans Obergericht vom 12. Oktober 2022 hielt sie zusammengefasst fest, dass die auf der DVD gespeicherten Daten nach Absprache mit den beiden Organen der U._____ GmbH explizit von der Siegelung ausgenommen worden seien (act. D1/8/10, S. 2). Der partielle Siegelungsverzicht sei erfolgt, nachdem den Beschuldigten erklärte worden sei, dass der Computer im Falle einer Siegelung mitgenommen werden müsse, um die Festplatte zu spiegeln. Weil insbesondere der Beschuldigte den Computer nicht habe mitgeben wollen, hätten sie sich unter explizitem Siegelungsverzicht darauf geeinigt, den Datenbestand und auch einzelne Dateien zunächst am Computer zu sichten und nur die mutmasslich beweisrelevanten Dateien anschliessend per Air- Drop auf das Mobiltelefon von Wm mbA AA._____ zu übermitteln (act. D1/8/10, S. 3). 2.3. Auf die weiteren Standpunkte der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Würdigung eingegangen. 3. Würdigung Zutreffend ist, dass weder im Durchsuchungsprotokoll vom 19. Mai 2022 (act. D1/6/4), noch im Polizeirapport vom 20. Mai 2022 (act. 45/1 im Verfahren Geschäfts-Nr. DG240051-C) ein teilweiser Siegelungsverzicht erwähnt ist. Im Gegenteil wurde im Durchsuchungsprotokoll unter der Auflistung der sichergestellten Gegenstände, darunter «div. Kundenbriefe per AirDrop» deutlich ein Kreuz neben «Siegelung» gesetzt. Erst im nachträglich verfassten Polizeirapport vom 19. September 2022 wird folgendes erwähnt: «Gegen Ende der Hausdurchsuchung beim

- 13 - Verpacken der Ordner kam erneut das Thema der Siegelung auf. Schlussendlich wurde die Siegelung der beiden Ordner verlangt, worauf diese ein einem braunen Papiersack verpackt wurden. Auf die Siegelung der bereits geschickten Dateien per AirDrop wurde verzichtet.» (act. D1/6/10). Entgegen der Argumentation der Verteidigung (act. 44 im Verfahren Geschäfts-Nr. DG240051-C, Rz. 35) ist die Darstellung des Staatsanwalts indessen keineswegs widersprüchlich: Hätten die Beschuldigten die Siegelung der Computerdaten verlangt, wäre der Computer zwecks Spiegelung mitgenommen worden. Hätten Sie die Siegelung nicht verlangt, wäre entweder der Computer mitgenommen worden, oder die Daten wären vor Ort übertragen worden. Dass die Daten per AirDrop übertragen wurden, hatte also einzig den Zweck, dass der Computer nicht mitgenommen wird. Ob die Übertragung auch den Zweck hatte, eine Siegelung verlangen zu können, ohne den Computer abzugeben, oder eben lediglich, die Daten (ohne Siegelung) zu übertragen, lässt sich daraus nicht ableiten. Dass mündlich effektiv auf die Siegelung der DVD verzichtet wurde und dieser Vorbehalt nicht nachträglich konstruiert wurde, liegt auch in Anbetracht dessen nahe, dass der Staatsanwalt die DVD ausdrücklich von ihrem Entsiegelungsgesuch ausnahm. Wäre auf die Siegelung der DVD nicht verzichtet worden, hätte die Staatsanwaltschaft diese lediglich in ihrem Entsiegelungsgesuch einschliessen können und das Entsiegelungsgesuch wäre auch hinsichtlich der DVD resp. der daraus produzierten Unterlagen gutgeheissen worden. Denn wie auch im Zusammenhang mit den gesiegelten und anschliessend entsiegelten Bundesordnern lässt sich in materieller Hinsicht auch bei der DVD kein Grund erkennen, welcher einer Entsiegelung entgegengestanden wäre. Die diesbezügliche Theorie der Verteidigung, wonach der Staatsanwalt die DVD vom Entsiegelungsgesuch gerade habe ausnehmen müssen, da sie bei der Sichtung der Daten am Computer das Siegel bereits gebrochen hatte und keine andere Wahl mehr hatte, als einen Siegelungsverzicht zu fingieren (act. 44 im Verfahren Geschäfts-Nr. DG240051-C, Rz. 43), leuchtet nicht ein. Wäre dies der Fall gewesen, hätte der Staatsanwalt wohl proaktiv und zeitnah einen entsprechenden Verzicht protokollieren lassen. Vorliegend fiel dem Staatsanwalt das Fehlen eines entsprechenden Vermerks in-

- 14 dessen erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens am Obergericht auf, was stark darauf hindeutet, dass er effektiv von einem Verzicht ausging – und zwar nicht gestützt auf das (zunächst unvollständige) Durchsuchungsprotokoll, sondern gestützt auf seine eigene Anwesenheit an der Hausdurchsuchung. Im Gegenteil würde es aus Sicht der Beschuldigten keinen Sinn ergeben, zunächst die Siegelung der Computerdaten zu verlangen und anschliessend dem Staatsanwalt zwecks Auswahl und Übertragung der Daten dennoch Einsicht in ebendiese Daten zu gewähren. Unglaubwürdig ist in diesem Zusammenhang die Version des Mitbeschuldigten, dass er die Computerdaten offenbar gänzlich ohne Mitwirkung der Kantonspolizei oder der Staatsanwaltschaft und damit namentlich ohne vorgängige Sichtung am Computer per AirDrop übertragen haben will (act. D1/8/12, Beilage 3, 3. Absatz). Nach dieser Darstellung hätte es allein den Beschuldigten oblegen, zu entscheiden, welche Daten übertragen werden und die Strafverfolgungsbehörden hätten keinerlei Möglichkeit gehabt, deren Beweisrelevanz und Vollständigkeit zu überprüfen. Eine Durchsicht der Daten auf dem Computer, obwohl zuvor die Siegelung verlangt worden sein soll, widerspricht im Übrigen den übereinstimmenden Darstellungen sowohl des Mitbeschuldigten als auch des Staatsanwalts, wonach der Staatsanwalt den Beschuldigten kurz davor erklärte, dass der Computer im Falle einer Siegelung mitgenommen werden müsse: Dass die Beschuldigten nach dieser Erklärung die Siegelung verlangt haben sollen und anschliessend dem Staatsanwalt dennoch Einblick in die Daten gewährten, entbehrt jeder Logik. Gemäss der Verteidigung finde sich ein weiterer Widerspruch zwischen der Darstellung des Staatsanwalts und derjenigen im Polizeirapport vom 19. Dezember 2022 in der Erwähnung des angeblichen Siegelungsverzichts an sich: So sei im Polizeirapport festgehalten, der Siegelungsverzicht sei erst gegen Ende der Hausdurchsuchung erfolgt, während der Staatsanwalt geltend gemacht habe, der Siegelungsverzicht habe bereits vor der Datenübermittlung stattgefunden (act. 44 im Verfahren Geschäfts-Nr. DG240051-C, Rz. 31 f.). Auch dem ist nicht zu folgen: Der Fokus der Darstellung im Polizeirapport im entsprechenden Abschnitt lag auf den beiden Ordnern, für welche die Beschuldigten gegen Ende der Hausdurchsu-

- 15 chung – nach längerer Unentschlossenheit – nun doch die Siegelung verlangten. Dass der Siegelungsverzicht hinsichtlich der Daten an derjenigen Stelle erwähnt wird, welche die Siegelung der übrigen Gegenstände festhält, erscheint systematisch sinnvoll und dient der Klarheit, bedeutet aber nicht, dass der Siegelungsverzicht in diesem Zeitpunkt zum ersten Mal kundgetan wurde. Allfällige Abweichungen zwischen den Darstellungen des Staatsanwalts in seiner Vernehmlassung und dem Polizeirapport vom 19. September 2022 hinsichtlich des Siegelungsverzichts sprächen – entgegen der Interpretation der Verteidigung – im Übrigen ohnehin eher dafür, dass der Polizeirapport gerade nicht auf Instruktion des Staatsanwalts erstellt wurde. Wäre dies der Fall gewesen, hätte er dessen Inhalt nach seinen belieben wörtlich vorgeben können – insbesondere wenn es ihm primär darum gegangen wäre, einen mutmasslichen Siegelbruch nachträglich zu legitimieren. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die DVD und die daraus produzierten Unterlagen mangels Siegelung zurecht nicht entsiegelt und rechtsgültig beschlagnahmt wurden. Anderweitige Gründe, weshalb die Daten nicht verwertbar sein sollten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Entsprechend sind die daraus produzierten Beweismittel verwertbar. IV. Sachverhalt Was die Vorwürfe der Anklageschrift in tatsächlicher Hinsicht betrifft, zeigten sich die Beschuldigten geständig, als Geschäftsführer der U._____ GmbH das in der Anklageschrift umschriebene Geschäftsmodell betrieben und die auf S. 8 bis 31 aufgeführten Rechnungen erstellt und an die aufgeführten Rechnungsempfänger versendet zu haben (Prot. S. 13 f. resp. 26 f.). Bestritten wurde von den Beschuldigten, dass die versendeten Rechnungen in Darstellung und Ausdrucksweise polizeilichen Übertretungsanzeigen nachgebildet waren und sie damit bezweckten, den Rechnungsempfängern vorzugaukeln, es handle sich dabei effektiv um eine (Ordnungs-)Busse der Polizei statt um eine zivilrechtliche Umtriebsentschädigung (Prot. S. 15 resp. 28). Weiter bestritten die

- 16 - Beschuldigten, dass die von ihnen geforderten Umtriebsentschädigungen überhöht waren (Prot. S. 15 resp. 29). Sowohl der Vorwurf der Nachbildung von Ordnungsbussen, als auch derjenige betr. unzulässig hoher Umtriebsentschädigungen verbinden tatsächliche Aspekte mit rechtlichen, weshalb sie einheitlich im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen sein werden. Im Übrigen ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift vollumfänglich erstellt und es kann darauf verwiesen werden. V. Mittäterschaft Nach der bundesgerichtlichen Praxis gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag (nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan) für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie "mit ihm steht oder fällt". Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 134 IV 1 E. 4.2.3.). Das Konzept der Mittäterschaft bewirkt eine materiellrechtlich begründete Beweiserleichterung bei der Zurechnung von Teilaspekten einer Tat an die Mittäter. Führen verschiedene Personen gemeinsam strafbare Handlungen insbesondere in örtlich, zeitlich oder funktionell unterschiedlichen Zusammenhängen arbeitsteilig aus, schneidet das Institut der Mittäterschaft einem Mittäter den Einwand ab, es habe jeweils ein Anderer die fragliche Teilhandlung ausgeführt, er könne dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden, denn er habe das weder getan noch davon auch nur Kenntnis gehabt. Das Zusammenwirken im konkludenten Handeln begründet Mittäterschaft (vgl. BGer, Urteil 6B_473/2012 vom 21. Februar 2013, E. 1.5). Vorliegend gründeten die beiden Mitbeschuldigten gemeinsam eine Handelsgesellschaft zwecks Ausübung des von ihnen bestimmten Geschäftsmodells. Obwohl sie operativ teilweise unterschiedliche Aufgaben wahrnahmen, waren sie gemeinsam als alleinige Geschäftsführer der U._____ GmbH für deren Ge-

- 17 schäftsaktivitäten verantwortlich. Es lag mithin hinsichtlich sämtlicher Handlungen der U._____ GmbH ein gemeinsamer Tatentschluss vor. Etwas anderes wird denn auch von den Beschuldigten nicht behauptet. Entsprechend ist festzuhalten, dass die beiden Mitbeschuldigten sämtliche Handlungen in Mittäterschaft begingen und sie sich diese gegenseitig anrechnen lassen müssen. VI. Gewerbsmässige Erpressung Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten unter anderem als gewerbsmässige Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB. 1. Zivilrechtlicher Aspekt der Umtriebsentschädigung bei Missachtung eines gerichtlichen Verbots Gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO kann derjenige, der an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, beim Gericht beantragen, dass jede Besitzesstörung zu unterlassen ist und eine Widerhandlung auf Antrag mit einer Busse bis zu 2000 Franken bestraft wird. Die Praxis, wegen unbefugten Parkierens trotz gerichtlichen Verbots eine Umtriebsentschädigung zu verlangen, ordnet die Rechtsprechung als grundsätzlich zulässig ein. Denn gegen die unbefugte Benützung seiner Parkplätze steht dem Eigentümer etwa ein Anspruch auf Beseitigung der Störung, Unterlassung in Zukunft und Schadenersatz zu (Art. 641 Abs. 2 und Art. 928 ZGB). Ausserdem kann er für den Gebrauch seines Grunds zum Abstellen eines Fahrzeugs eine Entschädigung aus sog. faktischem Vertragsverhältnis verlangen. Schliesslich hat er Anspruch auf Ersatz der vorprozessualen und prozessualen Kosten, die ihm zur Geltendmachung seiner Rechte entstehen. Was die betragsmässige Höhe der Umtriebsentschädigung betrifft, ist nicht der für den einzelnen Fall benötigte Zeitaufwand auf die Minute genau zu bestimmen. Da sich die in Betracht fallenden kleinen Schadensposten nicht mit vernünftigem Aufwand exakt bestimmen lassen, ist nach der Rechtsprechung gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR eine Schätzung nach richterlichem Ermessen vorzunehmen. Bei der Schätzung zu berücksichtigen sind etwa der Aufwand für das Erstellen der Fotografien, das Nachforschen der Adresse beim Strassenverkehrsamt, das Ausfüllen des Formu-

- 18 lars sowie des Einzahlungsscheins, den Postversand, die Kontrolle des Zahlungseingangs und die Auslagen für Porto sowie Kopien. Weiter gehören dazu auch das Führen einer einfachen Buchhaltung mit einer Kontrolle der Zahlungseingänge. Hingegen besteht kein Anspruch auf Ersatz von allgemeinen Überwachungs- und Sicherungsmassnahmen gegenüber Parksündern, da sie nicht dem einzelnen fehlbaren Lenker zugeordnet werden können (BGer 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004, E. 4.2). Auf die zulässige Höhe der Umtriebsentschädigungen im vorliegenden Fall wird weiter unten eingegangen. 2. Objektiver Tatbestand 2.1. Wer in der Absicht sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen anderen am Vermögen schädigt, wird gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Als Nötigungsmittel sieht der Tatbestand alternativ die Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile vor (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 156 N 4 f.). 2.2. Bei der Nötigungshandlung der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung einzuschränken. Die Drohung mit einer Strafanzeige erfüllt nach der Rechtsprechung diese Voraussetzung grundsätzlich. Ein Strafverfahren stellt für die beschuldigte Person regelmässig eine erhebliche Belastung dar. Sie wird daher geneigt sein, dem Druck, der von der Strafanzeige ausgeht, nachzugeben (BGer 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004 E. 2 mit Verweis auf BGE 120 IV 17 E. 2a/aa und BGE 101 IV 47 E. 2b).

- 19 - 2.3. Die Nötigungshandlung muss sodann unrechtmässig erfolgen. Grundsätzlich bedarf die Rechtswidrigkeit einer Nötigung der besonderen Begründung. Bei Art. 156 StGB ergibt sich die Rechtswidrigkeit hingegen schon aus dem Zweck der Nötigung, da die erpresserische Handlung darauf gerichtet ist, das Opfer zu einer schädigenden Vermögensdisposition zu motivieren bzw. dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 156 N 21). Nach der Rechtsprechung ist es grundsätzlich erlaubt, jemandem eine Strafanzeige anzudrohen, wenn diese nicht völlig unbegründet erscheint. Insbesondere darf das Opfer einer Straftat eine Anzeige für den Fall ankündigen, dass seine Schadenersatzansprüche nicht befriedigt werden. Unzulässig ist die Drohung mit einer Strafanzeige indessen, wenn zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und der gestellten Forderung jeder sachliche Zusammenhang fehlt oder wenn mit der Drohung eine ungerechtfertigte Zuwendung zu erlangen versucht wird. Wer unter Drohung mit einer Strafanzeige in Bereicherungsabsicht mehr verlangt, als ihm zusteht, begeht eine Erpressung (BGer 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004 E. 3.1 m.w.H.). 2.4. Die Nötigung muss den Betroffenen weiter zu einem Verhalten bestimmen, durch das er sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt, wobei das Verhalten des Opfers in der Gewährung eines beliebigen Vermögensvorteils bestehen kann, wie insbesondere die aktive Vermögensdisposition durch die Herausgabe von Geld (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 156 N 25 und 28). 2.5. Dieses Verhalten des Betroffenen muss entsprechend zu einem Schaden in seinem oder eines anderen Vermögen führen, was insbesondere durch eine Verminderung der Aktiven geschehen kann (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 157 N 30 mit Verweis auf BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 161 f. und BGE 123 IV 17, E. 3d). 2.6. Die Nötigung muss schliesslich ursächlich sein für das vermögensschädigende Verhalten des Erpressten, d. h. diesen dazu motivieren. Art. 156 Ziff. 1 StGB setzt folglich einen objektiven Kausalzusammenhang zwischen der Nötigung und dem vermögensschädigenden Verhalten des Erpressten sowie zwischen dessen Verhalten und dem Schadenseintritt voraus. An der Kausalität fehlt

- 20 es, wenn das Opfer auch ohne die Nötigung schon zur Leistung bereit war (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 156 N 29). 3. Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz oder zumindest Eventualvorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandselemente. Weiter muss der Täter über eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht verfügen. Die Bereicherungsabsicht fehlt, wenn der Täter einen Anspruch auf den erstrebten Vermögensvorteil hat oder zu haben glaubt. Die Bereicherungsabsicht kann hingegen gegeben sein, wenn der Täter Zweifel hat, ob der erhobene Anspruch begründet ist und insbesondere den Eintritt einer unrechtmässigen Bereicherung in Kauf nimmt. Massgebend ist, ob der Täter sich vorstellt, dass der Anspruch auch von der Rechtsordnung anerkannt wird und er seine Forderung demgemäss mit gerichtlicher Hilfe in einem Zivilprozess durchsetzen könnte (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 156 N 32). 4. Parteistandpunkte 4.1. Die Staatsanwalt führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, das Bundesgericht habe in zwei Entscheiden Umtriebsentschädigungen im Zusammenhang mit Verstössen gegen gerichtliche Parkverbote von Fr. 30.– bzw. Fr. 52.– als gerade noch angemessene erachtet (act. 52, S. 3 f.). Zu erstatten seien nur Umtriebe, die durch das Falschparkieren im jeweiligen Fall tatsächlich entstanden seien. Parkplatzbewirtschafter wie die U._____ GmbH würden aber nicht nur die effektiv entstandenen Umtriebe, sondern den gesamten Aufwand für die allgemeinen Überwachungs- und Sicherungsmassnahmen in Rechnung stellen (act. 52, S. 4). Die Umtriebsentschädigungen der Beschuldigten hätten zwischen Fr. 70.– und Fr. 90.– variiert, wobei zusätzlich Fr. 20.– für die Halterermittlung verlangt worden seien, wenn diese nicht mittels Gratisabfrage habe vorgenommen werden können. Die Halterermittlung hätte jedoch bereits in der Umtriebsentschädigung enthalten sein müssen (act. 52, S. 7). Beim von den Beschuldigten beschriebenen Aufwand sei fraglich, weshalb sich die Beschuldigten bei solch einem exorbitantem Aufwand zu solch kleinen Entschädigungen ein solches Business überhaupt antun würden. Aus den Akten gehe jedoch hervor, dass praktisch nur Kontroll-

- 21 schilder fotografiert worden seien. Viele Verstösse basierten zudem auf Fotos, welche ihnen von Grundeigentümern übermittelt worden seien. Im Gegenzug hätten die Grundeigentümer mit einer Erfolgsprämie von Fr. 15.– entschädigt werden sollen. Die Beschuldigten hätten sich sodann nie die Mühe gemacht, eine fehlbare Lenkerschaft zu identifizieren. Sie hätten immer nur die Halter, welche nicht zwingend den Parkverstoss begangen hätten, schikaniert (act. 52, S. 8; Prot. S. 37 f.). Da sich die Beschuldigten einen Lohn ausgezahlt und den Grundeigentümern eine Erfolgsprämie zwischen Fr. 5.– und Fr. 15.– ausbezahlt hätten, sei klar, dass die in Rechnung gestellten Beträge weit über das hinausgingen, was das Bundesgericht als angemessen Umtriebsentschädigung definiert habe (act. 52, act. 8). Weil die Beschuldigten eine Zivilforderung in Rechnung gestellt hätten, die ihnen in dieser Höhe nicht zustehe, und diese mit der Androhung einer Strafanzeige verknüpft hätten, liege Erpressung vor. Da die Beschuldigten dafür eigens eine Handelsgesellschaft gegründet und ihre Dienste angeboten hätten, liege Gewerbsmässigkeit vor (act. 52, S. 9). 4.2. Die Verteidigung führte aus, das Bundesgericht habe in den zwei Entscheiden, auf welche auch die Staatsanwaltschaft verweise, festgehalten, dass es zulässig sei, gegen Falschparker auf Privatparkplätzen vorzugehen. Die Staatsanwaltschaft interpretiere die Bundesgerichtsentscheide indessen falsch, wenn sie behauptet, Umtriebsentschädigungen von über Fr. 60.– seien massiv übersetzt. Im erwähnten Entscheid aus dem Jahr 2014 sei lediglich zu beurteilen gewesen, ob die konkret geltend gemachte Umtriebsentschädigung von Fr. 52.– zulässig gewesen sei. Eine Obergrenze habe das Bundesgericht nicht festgelegt (act. 53, Rz. 23 f.). Es dürften nur tatsächlich entstandene Umtriebe verlangt werden, wobei eine Pauschalisierung im Sinne einer Schätzung zulässig sei. Es wäre an der Staatsanwaltschaft gewesen, Beweis darüber zu führen, dass die geforderten Entschädigungen zwischen Fr. 70.– und Fr. 90.– nicht mit effektiven Kosten erklärte werden können. Das Fehlen entsprechender Beweise schliesse ein Verurteilung von vornherein aus (act. 53, Rz. 25 f.). Was den Aufwand im Fall eines unberechtigten Parkierens betreffe, müsse zur Beweissicherung das Auto fotografiert werden. Die Abklärung, ob eine Berechtigung vorliege, könne relativ lange dauern. Schliesslich sei über die Nummer des Kontrollschilds der Halter zu ermit-

- 22 teln. Alsdann sei das Schreiben mit der Rechnung zu erstellen, auszudrucken und zu versenden. Nach Ablauf der Zahlungsfrist sei der Zahlungseingang zu prüfen und buchhalterisch zu verarbeiten. Selbst einfach Fälle könnten nicht unter 40 Minuten erledigt werden, kompliziertere Fälle nähmen schnell über eine Stunde in Anspruch. Dazu kämen effektive Spesen, ein Betrag für das faktische Vertragsverhältnis, der entgangene Gewiss und an sich sogar eine Fangprämie. Bei einer Entschädigung von Fr. 90.– blieben nach Abzug der Mehrwertsteuer noch Fr. 83.50. Nach Abzug von Fr. 5.– Spesen verblieben Fr. 78.50, mit denen der Arbeitsaufwand, das faktische Vertragsverhältnis und der entgangene Gewinn abgegolten werden müssten (act. 53, Rz. 27). 4.3. Die Beschuldigten umschrieben die ihnen entstandenen Aufwände im Zusammenhang mit den einzelnen Fällen von Falschparkern anlässlich der Hauptverhandlung wie folgt: Zuerst müsse das Einparkieren abgewartet und geschaut werden, wo die Person hingehe. Sollte es sich um einen Parkverstoss handeln, müsse ein Rapport erstellt und die Beweissicherung vorgenommen werden. Dazu werde der beobachtete Vorgang aufgeschrieben, das Signalement des Lenkers aufgenommen, wie auch Kontrollschild, Fahrzeugmarke und Parkplatznummer. Ausserdem würden Fotos der Gesamtsituation gemacht. In der Administration müssten anschliessend die gesicherten Daten in einem Dossier abgelegt und die Beweise übertragen werden. Es müsse der Fahrzeughalter ermittelt werden und anschliessend die Rechnung aufbereitet, verfasst, verpackt, frankiert und zur Post gebracht werden. Zahlungseingänge müssten mit der Rechnung abgeglichen, datiert, verbucht und archiviert werden. Zuletzt müsse die Mehrwertsteuer abgerechnet werden. In gewissen Fällen könne auch mehr Aufwand anfallen, dies bei Rückfragen oder Falschparkern, die diskutieren wollten (Prot. S. 21 f. und 29). Nebst dem angefallenen Aufwand fielen Auslagen an und es könne etwas für das faktische Vertragsverhältnis, den entgangenen Gewinn und – was die Beschuldigten aber nicht getan hätten – eine Fangprämie eingerechnet werden (Prot. S. 16).

- 23 - 5. Würdigung 5.1. Nötigungshandlung 5.1.1. Eine rechtswidrige Nötigung ist nach der dargelegten Praxis nur zu bejahen, wenn mit der Drohung der Strafanzeige eine Zuwendung zu erlangen versucht wird, die ungerechtfertigt erscheint oder die in keinem sachlichen Zusammenhang zum angeblich strafbaren Verhalten steht (vgl. oben). Gemäss erstelltem Sachverhalt drohten die Beschuldigten den Falschparkern für den Fall der Nichtbezahlung der Umtriebsentschädigungen die Erstattung einer Anzeige an. Das erforderliche nötigende Verhalten liegt somit vor. Fraglich ist indessen, ob dieses nötigende Verhalten unrechtmässig war. 5.1.2. Sowohl die Umtriebsentschädigung, welche die Beschuldigten verlangten, als auch die Strafanzeige, die sie für den Fall der Nichtbezahlung androhten, knüpfen an das unbefugte Parkieren an und sollen dieses sanktionieren. Sie stehen demnach in einem Sachzusammenhang. Das Verhalten der Beschuldigten kann daher nur als rechtswidrige Nötigung qualifiziert werden, wenn die von ihnen geforderten Umtriebsentschädigungen ungerechtfertigt waren, was nachfolgend zu prüfen ist. 5.2. Rechtswidrigkeit: Zulässigkeit der verlangten Umtriebsentschädigungen 5.2.1. Mit der Verteidigung ist einleitend festzuhalten, dass der Staatsanwaltschaft dahingehend nicht zuzustimmen ist, dass das Bundesgericht die jeweils zu beurteilenden Beträge von Fr. 30.– resp. Fr. 52.– als «gerade noch angemessen» bezeichnet habe (vgl. Anklage und act. 52, S. 4). In BGer 6S.77/2003 wurde eine Umtriebsentschädigung (ohne Entschädigung für entgangenen Gewinn, Parkgebühr aus faktischen Vertragsverhältnis oder Fangprämie, vgl. E. 4.3) von Fr. 30.– im Jahr 1998 als «nicht übersetzt» beurteilt (E. 4.4). Kaufkraftbereinigt entspricht dies ca. Fr. 35.– im Jahr 2025. Im BGer 6B_192/2014 vom 13. November 2014 zugrundeliegenden Entscheid wurde eine Umtriebsentschädigung, inkl. Parkgebühr, von Fr. 52.– als zulässig erachtet (E. 4.4).

- 24 - Gemäss Beschluss des Obergerichts Zürich vom 27. Oktober 2011, UE110151-O, welcher auch von der Verteidigung zitiert wurde, ist jedenfalls bei einer Umtriebsentschädigung von Fr. 80.– nicht ohne Weiteres von deren Zulässigkeit auszugehen und im konkreten Fall zu prüfen (E. II./7.2.). Einerseits umfasste dieser Betrag nebst den Umtrieben ausdrücklich auch eine Parkgebühr für faktisches Mietverhältnis und die Rechtsverfolgungskosten (E. II./1.). Die Entschädigung für die eigentlichen Aufwände dürfte sich entsprechend auf maximal Fr. 60.– bis Fr. 70.– belaufen haben. Andererseits hielt das Obergericht fest, dass nicht klar sei, ob es sich im zitierten Bundesgerichtsentscheid (BGer 6S.77/2003) um vergleichbare tatsächliche Verhältnisse handle wie im zu beurteilenden Fall, und dass ohne weitere Sachabklärungen nicht einfach abgleitet werden könne, auch Fr. 80.–, somit mehr als das Doppelte, seien gerechtfertigt (E. II./7.2). Das Obergericht liess damit die Möglichkeit, dass eine Umtriebsentschädigung (inkl. Parkgebühr) von Fr. 80.– in einem konkreten Fall auch überhöht sein kann, ausdrücklich offen. Im Beschluss des Obergerichts Zürich vom 23. August 2024, UE230259-O, wurde sodann eine Pauschale – inkl. Gebühr aus faktischem Vertragsverhältnis – von Fr. 60.– (bzw. Fr. 80.– inkl. Mahnung) als «noch angemessen» beurteilt, wobei festgehalten wurde, dass aufgrund der Pauschalierung eine Überprüfung, wie sich die einzelnen Komponenten zusammensetzen, nicht möglich ist, da sich die in Betracht fallenden Schadensposten nicht mit vernünftigem Aufwand exakt bestimmen liessen (E. II./3.9). 5.2.2. Vorliegend verlangten die Beschuldigten Umtriebsentschädigungen von Fr. 70.– bis Fr. 80.– und mehrheitlich Fr. 90.–. Hinzu kam teilweise zusätzliche eine Halterermittlungsgebühren von Fr. 20.–, falls die Fahrzeughalter nicht durch eine Gratisabfrage im Internet ermittelt werden konnten, sowie Mahnkosten von Fr. 20.– bei Nichtbezahlen der Rechnung. Bei der Prüfung der Angemessenheit der verlangten Entschädigungen ist zwischen den geltend gemachten Aufwänden und Auslagen (eigentliche Umtriebe) und weiteren Ansprüchen wie faktische Vertragsverhältnisse oder entgangener Gewinn zu unterscheiden. Was die Aufwände betrifft, sind diese wie oben ausgeführt nicht minutengenau zu berechnen, son-

- 25 dern einer Schätzung zu unterziehen. Während die einzelnen von den Beschuldigten angeführten Tätigkeiten inhaltlich zwar grundsätzlich nachvollziehbar sind und den Anforderungen der erwähnten Bundesgerichtsentscheiden entsprechen, sind sie in zeitlicher Hinsicht (mindestens 40 Minuten bis über eine Stunde pro Fall) nicht nachvollziehbar und überhöht. Der Kontroll- und Dokumentationsaufwand zur Erfassung eines Falschparkers sollte im Schnitt in 10 Minuten ohne Weiteres machbar sein. Weitere 10 Minuten für die administrative Nachbearbeitung sollten ebenfalls ausreichen, inkl. Halterermittlung. Ein zusätzlicher Zuschlag von Fr. 20.– im Fall einer kostenpflichtigen Halterabfrage ist durch die pauschalisierte Berechnung gerade ausgeschlossen und lässt sich ohne Weiteres in die Grundentschädigung einrechnen. Aufgrund der grösstenteils geltend gemachten Umtriebsentschädigung von Fr. 90.– mussten die Beschuldigten selbst bei einem angeblichen Aufwand von über einer Stunde immer noch mit einem Stundenlohn von über Fr. 70.– gerechnet haben. Die Verteidigung des Mitbeschuldigten will gar von einem Stundenlohn von Fr. 120.– ausgehen (Prot. S. 53). Solche Ansätze sind in Anbetracht der Tätigkeit, für welche keinerlei Qualifikationen vorausgesetzt werden, klar überhöht. Aus der vertraglichen Regelung mit den Grundeigentümern, wonach diese eine Entschädigung von Fr. 5.– bis Fr. 15.– erhielten, wenn sie die Kontrolle selber vornahmen (vgl. act. D1/31/1-9), lässt sich schliessen, dass die Beschuldigten den Kontrollaufwand selber auf Fr. 5.– bis Fr. 15.– festsetzten. Selbst bei einem immer noch wohlwollend berechneten Stundenlohn von Fr. 40.– und bei einem Aufwand von Durchschnittlich maximal 30 Minuten resultierte somit aufgrund der angefallenen Aufwände Umtriebe von Fr. 20.–, in Fällen mit erhöhtem Aufwand oder zusätzlichen Auslagen für die Halterermittlung von Fr. 30.– bis Fr. 40.– pro Fall. Da der Grund für die Pauschalierung gemäss Bundesgericht u.a. gerade auch darin liegt, dass die Kosten nicht einzelnen Falschparkern zugeordnet werden können, lässt sich vorliegend die Abweichung der einverlangten Entschädigungen zwischen verschiedenen Falschparkern von bis zu Fr. 30.– nicht erklären, ausser damit, dass die Beschuldigten die Gewinnmarge willkürlich erhöhen wollten. 5.2.3. Auch aus der Tatsache, dass sich die Beschuldigten einen Lohn von lediglich rund Fr. 1'800.– auszahlen liessen, lässt sich nicht ableiten, die geltend ge-

- 26 machten Entschädigungen seien nicht überhöht gewesen. Die Mittel zur Auszahlung eines Lohns an die Geschäftsführer setzen sich nicht nur aus der Höhe der einzelnen Entschädigungen zusammen, sondern primär auch aus deren Anzahl. So kann sich der Lohn der Geschäftsführer von Fr. 1'800.– aus einer grossen Anzahl von tiefen Entschädigungen ergeben, oder aus einer geringen Anzahl von stark überhöhten Entschädigungen. Aus der Höhe der ausbezahlten Löhne an die Geschäftsführer lässt sich vorliegend jedenfalls nichts ableiten. Im Gegenteil liesse sich argumentieren, dass die verlangten Entschädigungen zwar die Aufwände der effektiv fallbearbeitenden Personen decken dürfen. Dass damit auch die Löhne zweier Geschäftsführer bezahlt werden, welche gemäss eigenen Angaben primär für die Erweiterung der strategischen Führung, den Austausch mit den Kunden und das Marketing zuständig waren (vgl. Prot. S. 12 und 25), setzt geradezu voraus, dass mehr als nur eine Entschädigung für die konkrete Bearbeitung der Fälle verlangt werden musste. Zwar lässt das Bundesgericht auch ein professionelles und organisiertes Vorgehen zu. Dass aber die gesamte Organisationsstruktur des Kontrollunternehmens mittels Umtriebsentschädigungen – statt durch Honorare der Grundeigentümer – finanziert werden können soll, lässt sich daraus nicht ableiten. Denn dies anzunehmen würde bedeuten, dass die Höhe der verlangten Entschädigung ohne Obergrenze an die Kosten des Betriebs des Kontrollunternehmens angepasst werden könnte, dessen Ausgaben, z.B. für Marketingmassnahmen, wiederum der Willkür der jeweiligen Geschäftsführer ausgesetzt sind. 5.2.4. Zwar ist der Verteidigung insofern zuzustimmen, dass neben Personalaufwand und Auslagen zusätzlich eine Entschädigung aus faktischem Vertragsverhältnis, eine Fangprämie sowie eine Entschädigung für vorprozessuale und prozessuale Kosten geltend gemacht werden können (vgl. BGer 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004, E. 4.2). Gemäss den versendeten Rechnungen war dies vorliegend jedoch gerade nicht der Fall und die Beschuldigten beschränkten sich auf das Geltendmachen der Umtriebsentschädigung, welche grundsätzlich lediglich den Aufwand abdeckt, der aufgrund des Falschparkierens entstanden ist. Dass die Beschuldigten in den Rechnungen jeweils den Zusatzaufwand für die Halterermittlung – welche weitere Umtriebe darstellt – separat aufführten, suggeriert eine

- 27 sorgfältige Aufschlüsselung der verlangten Kosten. Entsprechend müssen sich die Beschuldigten auch entgegenhalten lassen, dass zusätzliche Forderungen wie Parkgebühren aus faktischem Vertragsverhältnis nicht einfach in die Position «Umtriebsentschädigung» interpretiert werden können. Auch eine an sich zulässige Fangprämie war in der geltend gemachten Umtriebsentschädigung nicht enthalten, da einerseits eine solche nicht in den Verträgen mit den Grundeigentümern vorgesehen war und andererseits der Mitbeschuldigte selber ausführte, dass sie eine solche hätten geltend machen können, dies aber nicht taten (Prot. S. 16). Auch ob zusätzlich die Geltendmachung einer Entschädigung für entgangenen Gewinn zulässig wäre und deren zulässige Höhe kann an dieser Stelle offenbleiben, da auch eine solche von den Beschuldigten gerade nicht geltend gemacht wurde und sich auch nicht unter die Umtriebe im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Fälle subsummieren lässt. 5.2.5. Was die Mahnkosten betrifft, verrechneten die Beschuldigten jeweils weitere Fr. 20.–. Mahnkosten können unter Umständen unter dem Titel des Verspätungsschadens gemäss Art. 103 Abs. 1 OR geltend gemacht werden. Wird die Höhe dieser Gebühren, etwa in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen, pauschal festgesetzt, so handelt es sich typischerweise um eine zulässige Schadenspauschalierung (BSK OR-LÜCHINGER/WIEGAND, Art. 103 N 13). Vorliegend befanden sich die Lenker und die U._____ GmbH jeweils nicht in einem vertraglichen Verhältnis, weshalb keine entsprechenden Pauschalen vereinbart waren. Ist dies nicht der Fall, sind Mehrkosten nur insoweit ersatzfähig, als dass sie notwendig und angemessen waren (BSK OR-LÜCHINGER/WIEGAND, Art. 103 N 6a). Da sich der zusätzliche Aufwand und damit der Schaden, welcher der U._____ GmbH aus der Nichtbezahlung der Umtriebsentschädigungen entstand, auf das Erstellen und Versenden der Zahlungserinnerung beschränkte, erscheint auch der jeweils verlangte Betrag von Fr. 20.– als überhöht. 5.2.6. Der Vergleich der Verteidigung mit den Zuschlägen bei Schwarzfahrern der SBB (Prot. S. 57 f.) gelingt sodann nicht. Der Schwarzfahrer geht mit dem Transportunternahmen trotz fehlendem Fahrausweis durch Inanspruchnahme der Fahrleistung ein Vertragsverhältnis ein und stimmt damit den Allgemeinen Geschäfts-

- 28 bedingungen des Transportunternehmens zu. Bei der Leistung des Zuschlags handelt es sich um die Erfüllung einer im Tarif kodifizierten zivilrechtlichen Nebenpflicht des Transportvertrages (BGE 136 II 489, S. 493). Im Gegensatz zum Falschparker weiss der Schwarzfahrer somit einerseits, mit wem er das Vertragsverhältnis eingeht und kennt andererseits die Höhe der ihm drohenden Zuschläge, da diese in jedem öffentlichen Transportmittel prominent angebracht (vgl. SCHÖB, Strafschadenersatz durch die Hintertür des Strafrechts? BGE 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004, in: recht, S. 119, 123) und überdies in schweizweit einheitlichen Tarifen geregelt sind. Der mit Billetkontrollen im Personenbeförderungsverkehr zusammenhängende Aufwand ist sodann deutlich höher und nicht mit demjenigen von Parkplatzkontrollen vergleichbar. Bereits die Personalkosten dürften aufgrund des notwendigermassen höheren Professionalisierungsgrades deutlich höher ausfallen; hinzu kommt der Betrieb der damit zusammenhängenden Informationssysteme (vgl. Art. 20a PBG). Die von der Verteidigung des Mitbeschuldigten S._____ weiter vorgebrachten gestaffelten Zuschläge für wiederholtes Schwarzfahren innert zwei Jahren (act. 54, Rz. 48 im Verfahren Geschäfts- Nr. DG240051-C) basieren einerseits auf einer klaren gesetzlichen Grundlagen (Art. 20 Abs. 5 PBG). Andererseits wird bei den Wiederholungstätern davon ausgegangen, dass sie nicht bei jeder Fahrt ohne gültigen Fahrausweis kontrolliert werden, wodurch dem Transportunternehmen mutmasslich ein erheblicher Einnahmeausfall entsteht (Zusatzbotschaft zur Bahnreform 2, Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr vom 9. März 2007, BBl 2007 2681, S. 2721). Als vertragliche Abrede ist die Staffelungsgebühr im Übrigen ohnehin zulässig (SCHOOP, Finanzielle Folgen des Schwarzfahrens, in: sui generis 2024, S. 175, Rz. 33). 5.2.7. Auch der Aufwand bei Ladendiebstählen gestaltet sich anders als bei Falschparkern. Eine solche Umtriebspauschale aufgrund eines Ladendiebstahls muss sich ebenfalls an den durchschnittlichen tatsächlichen Umtrieben orientieren, d.h. am für die Geltendmachung der Zivilansprüche nötigen Personalaufwand und allfälligen zusätzlichen Auslagen. Der Gesamtaufwand für die Verfolgung von Ladendieben und die Bearbeitung der Fälle dürfte im Schnitt jedoch deutlich über demjenigen von Parkkontrollen liegen. Denn erst die zweifelsfreie Kenntnis der

- 29 - Identität des Täters ermöglicht es dem Geschädigten, seine zivilrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Täter rechtlich auch tatsächlich durchzusetzen. Im Gegensatz zum Falschparker, welcher in der Regel problemlos anhand des Kontrollschildes identifiziert werden kann, dürfte bei Ladendieben das Festhalten zur Feststellung seiner Identität den einzig möglichen Weg zur Erreichung dieses Ziels darstellen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich in grösseren Kaufhäusern mit mehreren Etagen die Ergreifung eines Ladendiebes i.d.R. über längere Zeit hinziehen dürfte und zwangsläufig den Einsatz mehrerer Personen erfordert (Überwachung mittels Kameras, Verfolgung über mehrere Etagen, mehrere Fluchtmöglichkeiten; vgl. GIANNINI, Ladendiebstahl - Rechtsgrundlagen für eine Ergreifung des Täters durch Private bei geringfügigen Vermögensdelikten i.S.v. Art. 172ter StGB de lege lata et de lege ferenda, in: ZStrR 122/2004, S. 41, 56). Zu beachten ist ferner, dass die geforderte Umtriebsentschädigung in diesem Fall in der Regel ebenfalls deutlich kommuniziert wird, was im Falle des Falschparkens nicht zutrifft. 5.2.8. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass derartige Umtriebsentschädigungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind und entsprechend weder abschliessend zu beurteilen ist, ob deren Höhe zulässig ist, noch aus deren blossen Existenz deren Zulässigkeit oder die Zulässigkeit der vorliegend zu beurteilenden Entschädigungen abgeleitet werden kann. 5.2.9. Zusammenfassend ist für das Geschäftsmodell, welches die Beschuldigten mit der U._____ GmbH betrieben, von einer Obergrenze von Fr. 60.– für Umtriebe, Auslagen, allfälligen entgangenen Gewinn und faktisches Vertragsverhältnis, inkl. allfälliger Fangprämie, auszugehen. Dies sollte auch einzelne Zusatzaufwände für die Halterermittlung oder wegen nichtbezahlter Rechnungen ohne Weiteres abdecken. Diese Pauschale steht einerseits im Einklang mit der bisherigen bundes- und obergerichtlichen Rechtsprechung, welche bisher zwar keine Obergrenze festlegte, den Rahmen aber bereits grob absteckte. Andererseits erscheint sie aber auch im Vergleich zur Höhe von staatlichen Ordnungsbussen bei Falschparkierens als angemessen. Zwar spielen bei der Festsetzung der Umtriebsentschädigung die Höhe der Busse, mit welcher der Falschparker zu rechnen hätte,

- 30 grundsätzlich keine Rolle (vgl. BGer 6S.77/2003, E. 4.2). Nichts desto trotz ist zu beachten, dass im Ordnungsbussenverfahren gemäss Art. 12 des Ordnungsbussengesetztes (OBG) keine zusätzlichen Kosten erhoben werden dürfen; die Kosten, d.h. die geldwerten Leistungen, welche im Zusammenhang mit der Feststellung des Sachverhaltes, dem Herstellen, Ausfüllen und Abgeben der Quittung oder des Bedenkfristformulars sowie mit der Kontrolle des Zahlungseingangs entstehen, gelten als im Bussenbetrag enthalten (HEIMGARTNER/ISENRING/MAU- RER/RIESEN-KUPPER/WEDER, StGB/JStG Kommentar, Mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG, AIG und OBG, 21. Aufl., Zürich 2022, N 1 zu Art. 12 OBG; vgl. auch BBl 2011 8195 ff., 8210). Entsprechend ist davon auszugehen, dass auch Ordnungsbussen gemäss OBG zu einem gewissen Grad kostendeckend ausgestaltet sind und sie somit, wenn auch nicht als Obergrenze, zumindest als gewisse Richtschnur dienen können. 5.3. Zwischenfazit Nötigung Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Beschuldigten durch das Androhen einer Verzeigung im Falle der Nichtbezahlung der verlangten Umtriebsentschädigungen eine nötigende Handlung vornahmen, welche aufgrund der übersetzten Höhe der Umtriebsentschädigungen rechtswidrig war. 5.4. Vermögensdisposition, Vermögensschaden und Kausalzusammenhang Es ist erstellt, dass in rund 360 Fällen die Rechnungen der U._____ GmbH durch Geschädigte bezahlt wurden, worin eine Vermögensdisposition liegt. An der Kausalität zwischen Nötigungshandlung und Vermögensdisposition fehlt es wie erwähnt, wenn das Opfer auch ohne die Nötigung schon zur Leistung bereit war (vgl. oben). Aufgrund der stark überhöhten Beträge ist davon auszugehen, dass die Rechnungen ohne Androhung einer Anzeige nicht oder nicht im vollen Betrag bezahlt worden wären. Entsprechend ist der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Nötigungshandlung und vermögensschädigender Handlung gegeben. Der Vermögensschaden umfasst jeweils denjenigen Betrag, der über die zulässigen Fr. 60.– hinaus gefordert und bezahlt wurde. Dass es in rund 160 Fällen zu keiner Zahlung kam und entsprechend bei einem Versuch bliebt, ist in Anbetracht

- 31 des gewerbsmässigen Vorgehens der Beschuldigten nicht von Belang (vgl. dazu unten). Die Kausalität zwischen Vermögensdisposition und Vermögensschaden liegt ebenfalls vor. 5.5. Fazit objektiver Tatbestand Nach dem Gesagten ist der objektive Tatbestand der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB erfüllt. 5.6. Subjektiver Tatbestand 5.6.1. Die Beschuldigten handelten wissentlich und willentlich, war das angeklagte Vorgehen in tatsächlicher Hinsicht doch gerade das beabsichtigte Geschäftsmodell der U._____ GmbH. Was die überhöhten Umtriebsentschädigungen angeht, wussten die Beschuldigten, dass die von ihnen veranschlagten Aufwände und insbesondere die zugrunde gelegten Stundenansätze übersetzt waren. Weiter war ihnen auch die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts bekannt, auf dessen Entscheide sie gar in ihren Verträgen verwiesen. Der Vorsatz der Beschuldigten hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen Nötigungshandlung und Vermögensdisposition ergibt sich einerseits daraus, dass ihnen klar sein musste, dass die Androhung einer Strafanzeige den Rechnungsempfänger auch zur Bezahlung einer nicht geschuldeten Entschädigung zu bewegen vermag. Dass das Aufbauen einer Drucksituation ihr Ziel war, zeigt gerade auch die amtliche Aufmachung der Firma und der Rechnungen (vgl. dazu unten). Sodann liegt auch Vorsatz hinsichtlich des Vermögensschadens vor, da die U._____ GmbH – mangels Honorierung durch die Parkplatzeigentümer – nur so Einnahmen generieren konnten. 5.6.2. Damit ist auch die zusätzlich verlangte Bereicherungsabsicht gegeben. Die angestrebte Bereicherung war des Weiteren unrechtmässig, da die verlangten Entschädigungen überhöht waren, was die Beschuldigten wussten oder zumindest in Kauf nahmen. 5.6.3. Zusammenfassend ist auch der subjektive Tatbestand der Erpressung erfüllt.

- 32 - 5.7. Gewerbsmässigkeit 5.7.1. Handelt der Täter gewerbsmässig, kann er gemäss Art. 156 Ziff. 2 StGB mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden (zum anwendbaren Recht vgl. unten, «Strafzumessung»). Gewerbsmässiges Handeln liegt vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für seine deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Es muss das Bestreben erkennbar sein, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken (BGE 116 IV 329 ff.; 119 IV 132 f.; 123 IV 116 f.). Gewerbsmässigkeit kann nur dann angenommen werden, wenn der Täter bereits mehrfach delinquiert hat; ein einzelnes Delikt reicht nicht aus (BGE 116 IV 329; 119 IV 133; 123 IV 116). Die Gewerbsmässigkeit fasst die einzelnen Delikte (ob vollendet oder nur versucht) zu einer rechtlichen Einheit zusammen (BGE 123 IV 113 E. 2d; BGer 6B_253/2016 vom 29.03.2017, E. 2.4.). 5.7.2. Vorliegend gründeten die Beschuldigten für die Ausführung ihres Geschäftsmodells eigens eine Handelsgesellschaft. Sie versandten Rechnungen in rund 700 Fällen und hätten dieses Geschäft auch auf unbestimmte Zeit weitergeführt. Die Beschuldigten erzielten durch die ausbezahlten Löhne von rund Fr. 1'800.– pro Monat und finanzierten dadurch zumindest einen Teil ihres Lebensunterhalts. Das Einverlangen von überhöhten Umtriebsentschädigungen betrieben die Beschuldigten entsprechend nicht nur nach Art eines Berufs, sondern stellte dies effektiv ihre berufliche Tätigkeit dar. 5.7.3. Folglich gingen die Beschuldigten gewerbsmässig vor, womit der qualifizierte Tatbestand von Art. 156 Ziff. 2 StGB ebenfalls erfüllt ist.

- 33 - 6. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe; Fazit Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind vorliegend keine ersichtlich. Die Beschuldigten sind somit der gewerbsmässigen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen. VII. Amtsanmassung Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten als Amtsanmassung i.S.v. Art. 287 StGB. Die Verfahrensleitung brachte im Rahmen der Hauptverhandlung einen Würdigungsvorbehalt dahingehend an, dass nicht nur einfache, sondern auch mehrfache Amtsanmassung vorliegen könnte (Prot. S. 33). 1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Der Amtsanmassung macht sich schuldig, wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst (Art. 287 StGB). 1.2. In objektiver Hinsicht muss es sich demnach zunächst um die Ausübung eines Amtes Handeln, was der Tätigkeit eines «Beamten» i.S.v. Art. 110 Abs. 3, sprich einer Handlung in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Funktion, entspricht (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 287 N 3 m.w.H.). Das Amt muss überdies hoheitlicher Natur sein (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht – Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, § 52 Rz. 3). Die Ausübung dieses Amtes muss sich der Täter sodann anmassen: Einerseits muss er vorgeben, Träger eines Amtes zu sein, welches er in Wirklichkeit gar nicht innehat. Die Vorspiegelung muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch durch entsprechende konkludente Handlungen erfolgen. Andererseits muss der Täter eine dem Amtsträger entsprechende Amtshandlung zumindest vorzunehmen versuchen, wobei es ausreicht, wenn sich der Täter nur einzelne Befugnisse eines Amtes anmasst (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 287 N 4 m.w.H.; STRATEN-

- 34 - WERTH/BOMMER, a.a.O., § 52 Rz. 4; BGE 128 IV 164 E. 3b; BGer, 19.06.1995, Pra 1996, Nr. 174). 1.3. In subjektiver Hinsicht ist nebst (Eventual-)Vorsatz vorausgesetzt, dass die Tat in rechtswidriger Absicht erfolgt. Eine solche liegt zunächst in der Verfolgung eines rechtswidrigen Handlungsziels, also die Absicht, einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen oder jemandem einen ungerechtfertigten Nachteil zuzufügen. Strafbar macht sich hingegen auch, wer ein an sich gerechtfertigtes Handlungsziel verfolgt, dies aber mit Mitteln tut, welche für die Verfolgung des Ziels nicht notwendig sind, und der gleichzeitig in unzulässiger Weise in fremde Individualrechte eingreift. Um die Strafbarkeit einer Amtsanmassung unter dem Gesichtspunkt des Tatbestandsmerkmals der rechtswidrigen Absicht festzustellen, ist entsprechend zunächst zu prüfen, ob der Täter ein an sich rechtswidriges Handlungsziel verfolgte. Falls dies nicht der Fall ist, muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob der Täter das nicht widerrechtliche oder das rechtfertigende Ziel unter unnötiger Beeinträchtigung fremder Individualrechte verfolgte. Bei der Prüfung der rechtswidrigen Absicht ist die Verhältnismässigkeit zwischen Handlungsziel und Schwere der Tat in Betracht zu ziehen (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 287 N 10 und 11 m.w.H.; BGE 128 IV 164, S. 168). 2. Parteistandpunkte 2.1. Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, durch die Namenswahl «U._____ GmbH» (phonetisch für «Polizeikontrolle») und mit der eng an behördliche Übertretungsanzeigen anlehnenden Aufmachung ihrer Rechnungen hätten die Beschuldigten bewusst und gewollt eine Verwechslungsgefahr dahingehend geschaffen, dass zahlreiche Geschädigte die überrissenen Rechnungsbeträge in der irrigen Meinung bezahlt hätten, es handle sich hierbei um Übertretungsbussen, die nach öffentlichem Recht geschuldet seien und auf welche die Rechnungssteller Anspruch hätten. Während in den verschickten Schreiben nicht explizit von Bussen die Rede gewesen sei, sondern von «Umtriebsentschädigung», «Halterermittlungsgebühr» und «Mahnkosten», dürften diese

- 35 sprachlichen Feinheiten für viele juristische Laien nicht erkennbar gewesen sein (act. 52, S. 10 ff.). 2.2. Verteidigung Die Verteidigung führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, die Falschparker hätten offensichtlich zwischen der Polizei und der U._____ GmbH unterscheiden können. Was die Firma betrifft, könne «U1._____» [erstes Wort des Namens] verschiedene Bedeutungen haben. Die phonetische Ähnlichkeit mit englisch «Police» sei unbedeutend, da Rechnungen und nicht Sprachnachrichten verschickt worden seien. Eine U1._____ sei etwa auch ein … resp. eine Gemeinschaft mit Selbstverwaltung, was ertragen auf den vorliegenden Fall auch auf die von Falschparkern betroffenen Wirte und Ladenbesitzer zutreffen könne. Weiter sei U1._____ ein häufiger Suffix für Ortsnamen, ein Magazin für politische Bildung und ein beliebter Firmenname in der Immobilienbranche. So bezwecke insbesondere die U1._____ AG ebenfalls Liegenschaftengeschäfte und sei der Grund gewesen, weshalb die Beschuldigten ihre Firma nicht unter U1._____ GmbH hätten eintragen lassen können. «U1._____» in U._____ GmbH stehe für Parkordnungsund Liegenschaftenservice und sei vom Handelsregisteramt nicht beanstandet worden (act. 53, Rz. 32 f.). Die Firma und das Logo seien auf jeder Rechnung aufgeführt worden; aufgrund von «GmbH» sei deutlich geworden, dass es sich nicht um eine Amt handle (act. 53, Rz. 33). Weiter führte die Verteidigung aus, die Beschuldigten hätten nie eine für den Tatbestsand der Amtsanmassung vorausgesetzte Handlung in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Funktion vorgenommen, da die Polizei die fehlbaren Lenker gar nicht hätte büssen dürfen. Die U._____ GmbH habe sich ausreichend von der Stadtpolizei Bülach und von Polizeikontrollen unterschieden. Daran ändere auch die Aufmachung der Rechnungen sowie verwendete Bezeichnungen wie «Übertretungsanzeige» oder «Parkverstoss» nichts (act. 53, Rz. 35; Prot. S. 11). Laien würden solche Begriffe synonym verwenden; ihnen sei damit lediglich angezeigt worden, dass sie ein privatrechtliches Parkverbot übertreten hätten. Dasselbe gelte für den auf der Website verwendeten Button «Busse bezahlen», hinsichtlich dessen aus der Anklageschrift im Übrigen ohnehin nicht hervorgehe, wie lange er

- 36 genutzt worden sei (act. 53, Rz. 35). In den Akten liegen kein einziges Beispiel eines Geschädigten, welcher die Entschädigung deshalb bezahlt habe, weil er glaubte, eine behördlich angeordnete Busse erhalten zu haben (act. 53, Rz. 35). Im Gegenteil hätten sich Falschparker teilweise gegenüber der Polizei über die U._____ GmbH beschwert (act. 53, Rz. 32). In vereinzelten Fällen sei seitens U._____ GmbH Anzeigen gegen Falschparker erfolgt, wobei jeweils die gesamten Dossiers, inklusive Rechnung, der Stadtpolizei Bülach eingereicht worden seien. Weder die Polizei noch das Statthalteramt hätten Anzeige wegen des Offizialdelikts der Amtsanmassung erstattet. Überdies zeige dieser Umstand deutlich, dass die Beschuldigten nie davon ausgegangen seien, sie könnten konkurrierend zur Polizei auftreten, weshalb der subjektive Tatbestand nicht gegeben sei. Überdies fehle es auch and er rechtswidrigen Absicht, da die Entschädigungen, welche die Beschuldigten verlangten, nicht überhöht gewesen seien (act. 53, Rz. 38 f.). 2.3. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte gab anlässlich der Hauptverhandlung auf Vorhalt der versendeten Rechnungen zu Protokoll, dass ihm im Vergleich zu polizeilichen Ordnungsbussen Unterschiede auffallen würden. Oben rechts stehe ganz klar U._____ GmbH. Es sei die Rede von einer Mehrwertsteuer. Er sehe keine Ähnlichkeit. Die Darstellung liege in der Natur der Sache. Parkverstösse könnten auf öffentlichem oder auf privatem Grund vorliegen, dabei brauche man eine gewisse Darstellung, damit das Ganze gut leserlich sei. Sie hätten sich dann dazu entschieden, eine klare Struktur hineinzubringen. Die Ordnungsbussen der Polizei hätten sie nicht kopiert (Prot. S. 27 f.). 3. Würdigung 3.1. Objektiver Tatbestand 3.1.1. Vorliegend soll sich der Beschuldigte gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten gemäss Anklageschrift das Amt von Polizeibeamten angemasst haben. Dabei handelt es sich fraglos um ein Amt im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB, welches die Ausübung hoheitlicher Handlungen umfasst. Entsprechend gilt zu prüfen, ob

- 37 sich die Mitbeschuldigten durch ihre Tätigkeit dieses Amt anmassten – sprich den Anschein erweckten, das entsprechende Amt innezuhaben (nachfolgend Ziff. 3.1.2), sowie entsprechende Amtshandlungen vornahmen (nachfolgend Ziff. 3.1.3). 3.1.2. Was den Anschein einer hoheitlichen Stellung betrifft, sind insbesondere die Firma sowie optische Aufmachung und Inhalt der versendeten Rechnungen genauer zu beleuchten. Als Firma für ihre Gesellschaft, mit welcher sie gemäss Handelsregistereintrag «die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Patrouillen, Verkehrsdiensten, der Bewirtschaftung von Parkplätzen und dem damit verbundenen Inkasso» bezweckten, wählten die Beschuldigten «U._____ GmbH». Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt, ist «U1._____» phonetisch gleichlautend mit dem englischen (und überdies auch französischen) «Police». Den Begriff englisch zu lesen ist für Adressaten der Übertretungsanzeigen besonders in Verbindung mit dem darauffolgenden englischen Begriff «U2._____» naheliegend. Weiter ist «U1._____» in verschiedenen Sprachen die eigentliche Übersetzung des deutschen «Polizei», … [Übereinstimmung mit der Übersetzung des Begriffs «Polizei» in zwei Sprachen]. Dass die Firma eine Zusammensetzung von «Parkordnungs- und Liegenschaftenservice» sein soll, wie dies die Verteidigung geltend macht, erscheint als nachträglich konstruierter Erklärungsversuch. Die Dienstleistung der U._____ GmbH bestand ausschliesslich aus Parkplatzkontrollen und den daraus entstehenden Folgearbeiten. Einer darüberhinausgehenden Tätigkeit, welche sich auf Liegenschaften jenseits von Parkplätzen bezieht, gingen die Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt nach; so wird der Begriff «Liegenschaften» auch im Gesellschaftszweck im Handelsregister kein einziges Mal erwähnt. Sollte mit «Service» die Parkplatzkontrolle gemeint sei, bliebe selbst dann noch der Zusatz «U2._____» unerklärt. Noch konstruierter erscheint die von der Verteidigung herbeisinnierte Erklärung, U1._____ könne ebenso für einen selbstverwalteten Stadtstaat, bestehend aus den betroffenen Grundeigentümern, stehen. Auch der Vergleich mit anderen Unternehmen, welche im Liegenschaftenbereich tätig sind und den Firmen-

- 38 bestandteil «U1._____» aufweisen, hinkt. Einerseits scheinen diese Unternehmen – im Gegensatz zur U._____ GmbH – effektiv im Liegenschaftenbereich tätig zu sein. Andererseits ist deren Firmenwahl deshalb unproblematisch, weil sie gerade nicht wie die U._____ GmbH ein der Polizeiarbeit nahes Geschäftsmodell betreiben und über die Firma hinaus weitere Elemente der Polizei aufgreifen (vgl. dazu sogleich). Weiter kann die Bezeichnung «U1._____» auch suggerieren, dass es sich dabei zwar nicht um die Polizei im eigentlichen Sinne, aber um eine abgesonderte Organisationseinheit der Polizei handelt. … [Übereinstimmung mit dem Akronym einer abgesonderten Organisationseinheit der Polizei]. Somit bleibt lediglich der Schluss, dass die gewählte Firma suggerieren sollte, die U._____ GmbH würde als oder im Auftrag der Polizei agieren. Dass die Firma ohne Beanstandung des Handelsregisteramtes eingetragen werden konnte, ändert daran nichts: Die Anklage umschreibt eine Vielzahl von Elementen, die kumuliert im Vorwurf der Amtsanmassung mündeten. Dass die gewählte Firma insoliert betrachtet nach Einschätzung des Handelsregisteramtes nicht geeignet war, im Sinne von Art. 944 Abs. 1 OR Täuschungen zu verursachen, schliesst nicht aus, dass die Firma in Kombination mit weiteren Faktoren, welche dem Handelsregisteramt nicht bekannt sein konnten, gesamthaft den Tatbestand der Amtsanmassung zu erfüllen vermag. Entsprechend sind nachfolgend diese weiteren Faktoren zu beurteilen. Ein Vergleich der von den Beschuldigten verwendeten Rechnungen mit echten Parkbussen der Polizei zeigt zahlreiche Übereinstimmungen in Aufmachung und Inhalt: Der Grundaufbau ist nahezu identisch. Der Titel – bis Mitte März 2022 noch «Übertretungsanzeige», ab da dann «Parkverstoss» – entsprach in der ersten Version demjenigen von offiziellen Ordnungsbussen. Ebenso fällt die prominente Darstellung des ersten Buchstabens von «U1._____» in blau auf, welche stark an das Logo der Kommunalen Polizeikorps des Kantons Zürich erinnert. Eine tabellarische Aufführung der für den konkreten Fall erforderlichen Randdaten, welche ebenfalls derjenigen von Ordnungsbussen entspricht, ist keineswegs die einzige oder naheliegendste Variante, wie dies die Beschuldigten darstellten. Was die Terminologie betrifft, verwendeten die Beschuldigten Begriffe wie «Über-

- 39 tretungsdatum, -zeit, -ort» und Formulierungen wie «da wir sonst gezwungen sind, eine Verzeigung … einzuleiten», welche suggerieren, dass die Rechnungssteller von Amtes wegen das Gesetz anzuwenden haben und nicht – wie privatrechtliche Akteure – in der Geltendmachung ihrer Rechte frei sind. Dies stellte denn auch einen entscheidenden Unterschied zu früheren, ähnlich gelagerten Fällen dar, wo die Schreiben zurückhaltender formuliert waren («Wir behalten uns vor, noch vor Ablauf der Fristen, einen Strafantrag zu stellen») und entsprechend ein Freispruch erfolgte (vgl. Beschluss des OGer ZH vom 26. Juni 2018, UE180064-O, E. II./3.2). Weiter sprach das Obergericht im Beschluss vom 4. Dezember 2019, UE190217-O, den zu beurteilenden Rechnungen den amtlichen Charakter unter anderem deshalb ab, weil dort eingangs darauf hingewiesen wurde, dass mit Vollmacht der Grundeigentümerin gehandelt werde und der gerichtliche Verbotstext wiedergegeben wurde (E. II./2.7). Vorliegend war für den Rechnungsempfänger in keiner Weise ersichtlich, das die U._____ GmbH mit Vollmacht für die Grundeigentümer handelte. Es lag somit der Schluss nahe, dass der Parkverstoss in hoheitlicher Funktion geahndet wurde. Zutreffend ist zwar, dass die Rechnungen die U._____ GmbH als Rechnungsstellerin aufführten. Am prominentesten aufgeführt wurde im Briefkopf jedoch deren «U1._____»-Logo mit stilisiertem P – ohne Zusätze wie «GmbH» – sowie, lediglich kleingedruckt, deren UID und MWST-Nummer. Indessen ändert dies einerseits nichts am Umstand, dass durch den bewusst gewählten Firmennamen in Kombination mit dem an die Kommunalen Polizeikorps angelehnten Schriftzug die Aufmachung der Polizei kopiert wurde. Andererseits fällt auch eine Interpretation in Betracht, wonach die U._____ GmbH als privatrechtlicher Akteur im Auftrag des Gemeinwesens und entsprechend wiederum hoheitlich gehandelt haben könnte: § 7 Abs. 1 der Kantonalen Ordnungsbussenverordnung vom 10. Dezember 2019 (KOBV) sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, die Erhebung von Ordnungsbussen betreffend ruhenden Verkehr an Dritte zu delegieren. Der Eindruck, dass die U._____ GmbH als ein derartiger Auftragnehmer agiert haben könnte, wird auch durch die Aufführung des Firmennamens als Rechnungsstellerin inkl. UID und MWST-Nummer nicht ausgeschlossen und durch die amtliche Aufmachung des restlichen Schreibens gerade noch bestärkt.

- 40 - Insgesamt weisen die versendeten Schreiben in Kombination mit der Firma und dem Logo der U._____ GmbH einen deutlichen amtlichen Charakter auf. Diejenigen Elemente, welche auf einen privat handelnden Akteur hindeuten, gehen in der Gesamtaufmachung, welche sich offensichtlich an Ordnungsbussen orientiert, unter und werden dadurch abgeschwächt, dass selbst Firma und Logo, welche auf die privatrechtliche Natur hinweisen würden, sehr amtlich daherkommen. Die gewählte Darstellung konnte einzig den Zweck haben, dass Rechnungsempfänger bei der Betrachtung des Schreibens den Fokus mehr auf die markanten und mit Ordnungsbussen übereinstimmenden Elemente als auf die davon abweichenden legen. Und wie erwähnt bliebe selbst dann, wenn von einem privatrechtlichen Akteur hätte ausgegangen werden müssen, immer noch der Anschein, dass die U._____ GmbH zumindest im Auftrag des Gemeinwesens und entsprechend in hoheitlicher Funktion handelte. Die Beschuldigten erweckten entsprechend den Anschein, träger eines hoheitlichen Amtes zu sein. 3.1.3. Weiter setzt der Tatbestand der Amtsanmassung wie erwähnt voraus, dass eine entsprechende Amtshandlung vorgenommen wurde. Gemäss § 4 der Kantonalen Ordnungsbussenverordnung (KOBV) sind die Stadt- und Gemeindepolizeien für die Erhebung von Ordnungsbussen gemäss §§ 12 und 17-23 des Polizeiorganisationsgesetzes (POG) zuständig. Gemäss § 18 Abs 1 lit. a POG ist die Gemeindepolizei unter anderem für die Überwachung des ruhenden Verkehrs zuständig. Bei der Erhebung einer Ordnungsbusse handelt es sich somit um eine hoheitliche Amtshandlung, welche den Polizeien vorbehalten ist. Wie oben dargelegt, erweckten die Beschuldigten mit ihrem Auftritt den Eindruck, ihre Rechnungsstellung erfolge in hoheitlicher Funktion und bei den in Rechnung gestellten Beträgen handle es sich nicht um privatrechtliche Forderungen, sondern um hoheitliche Ordnungsbussen, wodurch die Beschuldigten eine Amtshandlung im Sinne des Tatbestands der Amtsanmassung vornahmen; dies entgegen der Verteidigung, welche ausführte, die Polizei hätte die fehlbaren Lenker gar nicht büssen dürfen, weshalb keine Amtshandlung vorliegen könne (act. 53, Rz. 35). Denn relevant für die Beurteilung ist nicht, ob die Polizei im kon-

- 41 kreten Fall selber eine (echte) Amtshandlung hätte vornehmen können, sondern einzig, was die Täter mit ihrem Vorgehen suggerierten. Ob die Geschädigten effektiv davon ausgingen, dass es sich bei den versendeten Schreiben um öffentlich-rechtliche Bussen und bei den Beschuldigten um Amtsträger handelte resp. ob die Geschädigten die Umtriebsentschädigung wegen dieses Anscheins bezahlten, lässt sich einerseits einzig anhand der aktenkundigen Reaktionen einzelner Geschädigter nicht ins Allgemeine ableiten, da ein Grossteil der Geschädigten die Rechnungen kommentarlos bezahlt haben dürfte – aus welchen Gründen auch immer. Andererseits handelt es sich beim Tatbestand der Amtsanmassung weder um ein Vermögens- noch um ein Erfolgsdelikt, welches einen kausalen Irrtum mit anschliessender Vermögensdisposition voraussetzen würde. Die Vornahme einer (vermeintlichen) Amtshandlung muss wie oben dargelegt nur versucht werden, weshalb deren individuelle Beurteilung durch einzelne Geschädigter für die Erfüllung des Tatbestandes nicht von Belang ist. Ergänzend ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass den Geschädigten zwar bewusst gewesen sein könnte, dass es sich bei der U._____ GmbH um ein privatrechtliches Konstrukt handelte, sie jedoch aufgrund der amtlichen Aufmachung dennoch davon ausgingen, dass die U._____ GmbH in behördlichem Auftrag und entsprechend wiederum hoheitlich agierte. Nichts abgeleitet werden kann schliesslich aus dem Vorbringen der Verteidigung, die Stadtpolizei sei nach Kenntnisnahme der Umtriebsentschädigungen nicht von Amtes wegen tätig geworden. 3.1.4. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Beschuldigten den Anschein erweckten, ein Amt innezuhaben und durch das Versenden der Rechnungen zumindest versuchten, entsprechende Amtshandlungen vorzunehmen. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. 3.2. Subjektiver Tatbestand 3.2.1. Sowohl die Wahl der Firma und des Logos, als auch die Gestaltung und das Versenden der Rechnungen erfolgten vorliegend unbestrittenermassen wissentlich und willentlich.

- 42 - Was den Vorsatz hinsichtlich der Anmassung einer amtlichen Funktion als Ganzes betrifft, kann zwar sehr wohl für jedes einzelne Element, für welches sich die Beschuldigten bewusst entschieden, eine mehr oder weniger findige Erklärung angegeben werden oder dessen hoheitliches Anmuten – isoliert betrachtet – wegargumentiert werden. Indessen ist es aber gerade die Summe dieser Vielzahl von bewussten Entscheidungen, welche unweigerlich das Bild abgeben, die Beschuldigten hätten insgesamt bewusst einen amtlichen Auftritt angestrebt. Dass dieser Anschein lediglich aufgrund einer Reihe von Zufällen (Firma, Logo) oder Notwendigkeiten (Begrifflichkeiten, Darstellung) entstanden sein soll, ist schlicht nicht nachvollziehbar. Somit bleibt als einzige realistische Erklärung, dass die Beschuldigten vorsätzlich den Anschein erwecken wollten, sie handelten als oder im Auftrag einer Polizei und könnten entsprechende (vermeintliche) Amtshandlungen vornehmen. Weiter lässt sich auch aus dem Vorbringen der Verteidigung, dass die Beschuldigten der Stadtpolizei im Rahmen ihrer Anzeigen jeweils selbst ihre Rechnungen eingereicht hätten, nicht schliessen, dass ihnen nie der Gedanke gekommen war, sie könnten konkurrierend zur Polizei auftreten (vgl. act. 53, Rz. 38). Wären die Beschuldigten mit Sicherheit davon ausgegangen, dass ihr Auftritt die Schwelle zur Amtsanmassung überschreitet, hätten sie eine solch exponierte Geschäftstätigkeit wohl gar nie aufgenommen. Der Plan der Beschuldigten dürfte es gerade gewesen sein, durch bewusste Auslotung der Grenzen die Geschädigten zu täuschen. Dass sie folglich im Rahmen ihrer Anzeigen die Rechnungen auch den Behörden einreichten, ist nur konsequent, schliesst aber keineswegs den Vorsatz hinsichtlich des amtlichen Auftrittes aus; die Beschuldigten gingen schlicht und einfach davon aus, mit ihrer Masche durchzukommen, nahmen dabei aber zumindest in Kauf, dass sie die Grenzen des Zulässigen überschritten. 3.2.2. Weiter setzt der subjektive Tatbestand der Amtsanmassung voraus, dass die Tat in rechtswidriger Absicht erfolgte, welche im Anstreben eines rechtswidrigen Handlungsziels oder im Anstreben eines rechtmässigen Handlungsziel mit unnötigen Mitteln, welche in unzulässiger Weise in Individualrechte eingreifen, liegen kann.

- 43 - Wie oben bereits festgehalten wurde, waren die von den Beschuldigten geltend gemachten Umtriebsentschädigungen überhöht und damit unrechtmässig. Durch Druckausübung beabsichtigten Sie dennoch, die Geschädigten zur Bezahlung des gesamten Rechnungsbetrags zu bewegen. Darin liegt ein an sich rechtswidriges Handlungsziel. Die Amtsanmassung erfolgte folglich in der rechtswidrigen Absicht, der vorgespielten Legitimität der in Rechnung gestellten Beträge weiter Nachdruck zu verleihen und die Geschädigten schliesslich zur Zahlung von nicht geschuldeten Entschädigungen zu bezahlen. Doch selbst, wenn die geforderten Beträge nicht überhöht und grundsätzlich rechtmässig gewesen wären, läge die Sache nicht anders: Den Beschuldigten wäre es ohne Weiteres offen gestanden, die Entschädigungen durch das versenden von regulären, nicht hoheitlich anmutenden Schreiben einzufordern, unter Verwendung einer unzweideutigen Firma und eines neutralen Logos. Durch den amtlichen Auftritt beabsichtigten sie, die Geschädigten in ihrer Entscheidungsfreiheit hinsichtlich der Frage, ob diese die Entschädigungen bezahlen oder deren Höhe als zulässig beurteilen wollen, zu beeinträchtigen, was im Falle einer hoheitlich auferlegten Busse eher der Fall sein wird als bei privatrechtlich geltend gemachten Entschädigungsforderungen. Die Beschuldigten bedienten sich somit eines unnötigen Mittels, um ihr Ziel zu erreichen und griffen dabei in die Rechtsstellung der Geschädigten ein. Dieses Vorgehen hält schliesslich auch der Verhältnismässigkeitsprüfung nicht stand: So stellen das Imitieren eines polizeilichen Auftritts inklusive Firma, Logo und Rechnungen und die damit zusammenhängenden Implikationen für den Rechnungsempfänger selbst für das Erreichen eines rechtmässigen Handlungsziels einen unverhältnismässig starken Eingriff dar. 3.2.3. Zusammenfassend ist vorliegend auch der subjektive Tatbestand der Amtsanmassung erfüllt. 4. Mehrfache Begehung 4.1. Bezüglich der Frage, ob vorliegend das Delikt der Amtsanmassung mehrfach begangen wurde, ist relevant, ob von einer Handlungseinheit (einfache Begehung) oder von einer Handlungsmehrheit (mehrfache Begehung) auszugehen

- 44 ist. Mehrere tatsächliche Handlungen können nur mit Zurückhaltung als Einheit zusammengefasst werden und zwar dann, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). 4.2. Während der Gesamtauftritt der U._____ GmbH und damit deren amtlicher Anschein zwar grösstenteils unverändert blieb, wurden die einzelnen Rechnungen jeweils individuell ausgestellt und von Fall zu Fall der jeweiligen Situation angepasst. Der Tatenschluss zur Vornahme der Amtshandlung wurde entsprechend jedes Mal neu gefasst, weshalb der Tatbestand in rund 700 Fällen erfüllt wurde. 5. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe; Fazit Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen Amtsanmassung im Sinne von Art. 287 schuldig zu sprechen. VIII. Vergehen gegen das UWG Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten weiter unlauteren Wettbewerb i.S.v. Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG. Die Verfahrensleitung brachte im Rahmen der Hauptverhandlung einen Würdigungsvorbehalt dahingehend an, dass statt oder nebst lit. d auch lit. b von Art. 3 Abs. 1 UWG erfüllt sein könnte (Prot. S. 33). 1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG macht sich strafbar, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht. Gemäss Art. 3 handelt unter anderem unlauter, wer über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt (lit. b), oder wer Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen

- 45 mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen (lit. d). 1.2. Hat der Täter gegen mehrere Strafvorschriften verstossen, so ist zunächst zu klären, in welchem Verhältnis diese Vorschriften zueinander stehen: Die Anwendung einer von ihnen kann die einer oder mehrerer anderen ausschliessen, in welchem Falle man von unechter Konkurrenz spricht (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht – Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 5. Abschnitt, Rz. 1). Auch die unechte ist insofern eine wirkliche Konkurrenz, als das Verhalten des Täters mehrere Straftatbestände erfüllt. Der deliktische Gehalt der Tat wird hier jedoch schon durch die Anwendung eines oder einiger von ihnen so vollständig erfasst und abgegolten, dass die übrigen zurücktreten müssen (STRATEN- WERTH/BOMMER, a.a.O, § 18, RZ. 3). Unechte Konkurrenz in Form von Spezialität liegt vor, wenn ein Straftatbestand einen anderen entweder schon begrifflich oder doch der Sache nach in allen Teilen in sich schliesst, die Tat oder den Täter aber durch weitere Merkmale noch näher charakterisiert und deshalb allein Anwendung findet (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O, § 18, RZ. 5). Konsumtion hingegen liegt vor, wenn der eine Tatbestand nicht mit allen einzelnen Merkmalen, wohl aber wertmässig, dem Verschulden und Unrecht nach, im anderen enthalten ist. Ein solcher «wertmässiger» Einschluss bedeutet, dass ein (leichterer) Deliktstatbestand typischerweise bei der Erfüllung eines anderen (schwereren) Tatbestandes, der dieselben oder ähnliche Interessen oder Rechtsgüter schützt, mitverwirklicht wird (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O, § 18, RZ. 7). 2. Würdigung Vorliegend machte sich der Beschuldigte der Amtsanmassung strafbar. Dieser Tatbestand schützt die Staatsgewalt, insb. das Vertrauen in diese und damit einhergehend das Funktionieren des Staates (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 287 N 1). Die Strafbestimmungen des UWG haben hingegen den Schutz der Marktteilnehmer im Wettbewerb sowie den Schutz der Konsumenten vor unlauteren Methoden zum Zweck (Art. 1 UWG; BSK UWG-HILTY, Art. 1 N 5). Obwohl es sich dabei vordergründig um verschiedene Rechtsgüter handelt, stimmen Sie – auf die hier zu beurteilende Konstellation heruntergebrochen – vorliegend überein. So-

- 46 wohl der Vorwurf der irreführenden Angaben (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG), als auch derjenige des Treffens von Massnahmen, welche geeignet sind, Verwechslungen herbeizuführen (Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG), beziehen sich vorliegend nicht auf Mitbewerber, sondern auf den Staat. Auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet, hätte somit das UWG nicht den Schutz von Mitbewerbern, des Marktes oder dessen Kunden, sondern den Schutz der staatlichen Hoheit und des Vertrauens in sie vor privaten Akteuren, welche sich amtliche Stellung anmassen, zum Zweck. Damit stimmt der Schutzbereich des UWG mit demjenigen der Amtsanmassung auf den vorliegenden Fall angewendet überein und die Strafbestimmungen des UWG haben keinen über Art. 287 StGB hinausgehenden Zweck. Da der Tatbestand der Amtsanmassung im Gegensatz zum UWG ausschliesslich auf das Vorspiegeln einer hoheitlichen Stellung zugeschnitten ist, gehen die Strafbestimmungen des UWG in der Amtsanmassung auf. Da der deliktische Gehalt des Verhaltens des Beschuldigten bereits durch die Anwendung von Art. 287 StGB vollständig erfasst und abgegolten ist, würde sich ein allfälliger zusätzlicher Schuldspruch gestützt auf Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 UWG erübrigen, weshalb dessen Prüfung im Einzelnen unterbleiben kann.

- 47 - IX. Urkundenfälschung (Dossier 2) 1. Anklagevorwurf Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten vor, am 2. Dezember 2021 auf seinen Namen ein Impfzertifikat ausstellen lassen zu haben, in welchem wahrheitswidrig bestätigt worden sei, dass er gegen COVID-19 geimpft sei. Die Staatsanwaltschaft würdigt dies als Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB. 2. Parteistandpunkte 2.1. Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, im Tatzeitraum seien vom St. Galler «Corona-Testcenter 2» unter Missbrauch von Zugangsdaten für die entsprechende Datenbank des Bundesamtes für Gesundheit diverse Impfzertifikate ausgestellt worden, obwohl in diesem Testcenter zu keinem Zeitpunkt SARS-CoV-2-Simpfungen verabreicht worden seien (act. 52, S. 11). In besagtem Testcenter sei ein Impfzertifikat auf den mit Ausnahme des Bindestrichs zwischen dem ersten und zweiten Vornamen korrekt geschriebenen Namen und das korrekte Geburtsdatum des Beschuldigten ausgestellt worden, wobei der Täterschaft dafür ein Betrag von Fr. 250.– bis Fr. 700.– überwiesen worden sei (act. 52, S. 12). 2.2. Verteidigung Die Verteidigung führte aus, es lägen keine Beweise vor, dass der Beschuldigte zur Täterschaft Kontakt aufgenommen, dieser seine Personalien sowie den Transfer Code übermittelt und einen dreistelligen Frankenbetrag bezahlt hätte. Es liege einzig ein Covid-Zertifikat in den Akten, dass möglicherweise gefälscht sei und auf einen mutmasslichen Abnehmer mit dem Namen A._____ laute und unerklärlicherweise in zwei verschiedenen Versionen in den Akten liege (einerseits Beilage zu act. D2/8/2 resp. von D2/6 und andererseits act. D2/3). Dafür, dass der Beschuldigte ein gefälschtes Impfzertifikat auf seinem Mobiltelefon gespeichert hätte, lägen ebenfalls keine Beweise vor. Die Einvernahme von AC._____ und

- 48 - AD._____ seien nicht verwertbar, da diese in einem separaten Verfahren einvernommen und nie mit dem Beschuldigten konfrontiert worden seien (act. 53, Rz. 1 ff.). 2.3. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte verweigerte sowohl im Untersuchungsverfahren (act. D2/2/2) als auch anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 31 f.) die Aussage. 3. Beweismittel und Sachverhalt 3.1. An Beweismitteln liegt in den Akten lediglich ein Covid-Zertifikat, welches auf A'._____ mit Geburtsdatum 04.06.1968 ausgestellt ist (act. D2/3) In act. D2/8/2 findet sich indessen ein weiteres auf denselben Namen ausgestelltes Zertifikat, welches im Teil «Produkt» vom anderen abweicht (act. D2/3). Die ebenfalls in den Akten liegenden Einvernahmen der mutmasslichen Täterschaft und weiterer Zeugen und Auskunftspersonen (act. D2/4-6) sind mangels Konfrontation mit dem Beschuldigten nicht verwertbar. 3.2. Dass das Zertifikat im Auftrag des Beschuldigten ausgestellt worden wäre, er dafür bezahlt hätte oder ob der Beschuldigte überhaupt ungeimpft war, lässt sich anhand der vorliegenden Beweismittel somit nicht erstellen. 4. Fazit Mangels erstelltem Anklagesachverhalt ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen.

- 49 - X. Strafzumessung 1. Methode Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Bei der Bildung einer Gesamtstrafe sind zunächst die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen. Wenn für jedes Delikt die gleiche Strafart gewählt wird, kommt das Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB) zur Anwendung; dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Dabei wird die Strafzumessung für das schwerste Delikt als Einsatzstrafe festgesetzt und im Anschluss jeweils angemessen erhöht, um auch die weiteren Delikte zu sanktionieren (BGer 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010 E 2.1). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Straf

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