Bezirksgericht Winterthur
Geschäfts-Nr.: DG240041-K/UD Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. A. Oehler als Vorsitzender, Bezirksrichter lic. iur. O. Slavik, Bezirksrichter lic. iur. R. Bretscher sowie Gerichtsschreiber MLaw A. Florinet Urteil vom 20. März 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigte amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, betreffend Versuchte vorsätzliche Tötung etc. Privatklägerinnen 2. B._____ Genossenschaft, 3. C._____ AG, 4. B._____ Genossenschaft,
- 2 - Es wird erkannt: 1. Das Verfahren betreffend den Anklagepunkt der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird definitiv eingestellt. 2. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG; des mehrfachen, teilweise geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter StGB sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren, wovon bis und mit heute 428 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 200.–. 4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 6. Es wird eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung und Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. Die ambulante Massnahme wird vollzugsbegleitend vollzogen. 7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. Oktober 2024 beschlagnahmten bzw. sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur ihr gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen:
- 3 - 1 Küchenmesser, schwarzer Kunststoffgriff, «STAINLESS JAPAN» (A018'233'982); 1 Küchenmesser, schwarzer Kunststoffgriff, «PRADEL INOX FRANCE» (A018'233'993); 1 Küchenmesser, schwarzer Kunststoffgriff, «STAINLESS» (A018'234'009); 1 Küchenmesser, schwarzer Kunststoffgriff, ohne Bezeichnung (A018'234'010); 1 Küchenmesser, schwarzer Kunststoffgriff, «SENSAI STAINLESS JAPAN» (A018'234'021); 1 Küchenmesser, schwarzer Kunststoff- /Metallgriff (A018'234'032); 1 Küchenmesser, schwarzer Kunststoffgriff, «PRADEL INOX FRANCE» (A018'234'043); 1 Küchenmesser, dunkler Holzgriff, «ROSTFREI» (A018'234'054); 1 zerbrochene Wasserglaspfeife "Bong" mit Blutanhaftung (A014'685'360); 1 T-Shirt, schwarz (A018'234'076). 8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. Oktober 2024 beschlagnahmten bzw. sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden Gegenstände werden der Beschuldigten herausgegeben: 1 Kapuzenjacke mit Reissverschluss, grau (A018'234'065); Mobiltelefon … - Samsung Galaxy S23 5G (A018'240'421); Mobiltelefon … - Nokia (A018'240'432); … - SIM-Karte (A018'291'764). Der Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheids und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der genannten Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, ist die Lagerbehörde berechtigt, die Gegenstände gutscheinend zu verwenden bzw. zu vernichten. 9. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die unter den Polis- Geschäfts-Nrn. 77784726, 87133899, 86665783, 86243927 und 86243369
- 4 sichergestellten Datensicherungen, Spuren und Spurenträger eingezogen und durch die Lagerbehörde vernichtet. 10. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und die Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zürich, Polizei- & Justizzentrum (PJZ), Güterstrasse 33, 8010 Zürich, zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt sie dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, sie – auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Die Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht. 11. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 3 (C._____ AG) eine Umtriebsentschädigung im Betrag von Fr. 150.– anerkannt hat. 12. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren; Kosten Kantonspolizei Fr. 18'462.60 Auslagen (Psychiatrisches Gutachten im Betrag von Fr. 16'301.80 und diverse Gutachten IRM und FOR); Fr. 3'400.90 Entschädigung amtlicher Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ für die Zeit bis 21. Februar 2024 (inkl. Barauslagen und MwSt.); Fr. 26'623.10 Entschädigung amtlicher Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ für die Zeit ab 21. Januar 2024 (inkl. Barauslagen und MwSt.); Fr. 54'586.60 Total. 13. Die Kosten für das psychiatrische Gutachten im Betrag von Fr. 16'301.80 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- 5 - Die übrigen Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 12 werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 14. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an: die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, im Doppel (übergeben); den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste (per E-Mail an intake.bvd@ji.zh.ch); die Bezirksgerichtskasse Winterthur (überbracht); die Privatklägerinnen (je als Gerichtsurkunde); den Geschädigten D._____, … [Adresse] (als Gerichtsurkunde); und hernach als begründetes Urteil an: die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (per Einschreiben, gegen Empfangsschein); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, im Doppel (per Einschreiben, gegen Empfangsschein); die Privatklägerinnen und den Geschädigten, soweit sie eine Begründung verlangen und soweit sie das Urteil betrifft (je als Gerichtsurkunde); und nach Eintritt der Rechtskraft an: den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste, unter Beilage des Formulars "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Material", mit Vermerk der Rechtskraft (im Doppel, per Einschreiben, gegen Empfangsschein); die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A; die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich (hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 7–9, per E-Mail an asservate@kapo.zh.ch); den Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zürich, Polizei- & Justizzentrum (PJZ), Güterstr. 33, 8010 Zürich (hinsichtlich Dispositiv- Ziffer 10, per Einschreiben, gegen Empfangsschein). 15. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
- 6 - Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 20. März 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Gerichtspräsident: lic. iur. A.Oehler Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Florinet