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Zürich Obergericht Weitere Kammern 23.01.2025 DG240032

23 janvier 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·13,013 mots·~1h 5min·2

Résumé

Versuchte schwere Körperverletzung etc.

Texte intégral

Bezirksgericht Hinwil

Geschäfts-Nr. DG240032-E/U02 Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. A. Wolfensperger als Vorsitzender, Bezirksrichterin MLaw S. Züst und Bezirksrichter F. Müdespacher sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Tanner Urteil vom 23. Januar 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin sowie 1. A._____, 2. B._____, Privatkläger gegen C._____, Beschuldigter vertreten durch Beistand D._____, Berufsbeistandschaft KESB Bezirk Hinwil, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc.

- 2 - ____________________________ Anklageschrift: (act. D1/29; diesem Urteil beigeheftet) An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: - Staatsanwältin lic. iur. E._____ - der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X._____ - der Privatkläger 2 Anträge: A) der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (act. D1/29 und act. 65): 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei mit 48 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. 3. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festzusetzen. 4. Die erstandene Haft sei dem Beschuldigten anzurechnen. 5. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. März 2023 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 90.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen. 6. Es sei eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB während des Vollzuges der Freiheitsstrafe anzuordnen. 7. Die mit Verfügung vom 26. August 2024 beschlagnahmten Kleider des Geschädigten B._____ seien diesem nach Eintritt der Rechtkraft des Urteils herauszugeben. 8. Die mit Verfügung vom 26. August 2024 beschlagnahmten Gegenstände des Beschuldigten seien einzuziehen und zu vernichten.

- 3 - 9. Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 10. Die Sicherheitshaft sei aufrecht zu erhalten. B) des Beschuldigten (act. 66): "1. Der Beschuldigte sei der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen (Dossier 1). 2. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen i. der (mehrfachen) versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 1 + 2); ii. der Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte i.S.v. Art. 285 StGB (Dossier 2); iii. der Drohung i.S.v. Art. 180 StGB (Dossier 3); iv. der Beeinträchtigung des Bahnbetriebsgebiets i.S.v. Art. 86 Abs. 1 EBG (Dossier 2) sowie v. des Vergehens gegen das Waffengesetz i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG (Dossier 3) freizusprechen. 3. Eventualiter sei der Beschuldigte zusätzlich zu Ziff. 1 noch der Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Dossier 2). 4. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie eventualiter einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. 5. Der Vollzug der Geldstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben. 6. Von der Anordnung einer Massnahme sei abzusehen. 7. Vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. März 2023 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 90.– sei abzusehen. 8. Die Zivilansprüche seien auf den Zivilweg zu verweisen. 9. Die beschlagnahmten Gegenstände seien dem Beschuldigten herauszugeben, soweit diese nicht einzuziehen sind. 10. Dem Beschuldigten sei für die Überhaft eine angemessene Entschädigung und Genugtuung auszurichten. 11. Die Verfahrenskosten inkl. derjenigen der amtlichen Verteidigung (inkl. MWST) zzgl. der Aufwände für die heutige

- 4 - Hauptverhandlung (inkl. Wegzeit) seien auf die Staatskasse zu nehmen." Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 18. September 2024 (act. D1/29) ging am 9. Oktober 2024 beim hiesigen Gericht ein. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 (act. 41) wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen und es wurde ihnen Frist zur Stellung von Beweisanträgen sowie dem Privatkläger 1 Frist zur Bezifferung und Begründung seiner Zivilklage angesetzt. 2. Innert Frist stellte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten den bereits mit Eingabe vom 20. August 2024 (act. D1/17/38) bei der Staatsanwaltschaft vorgebrachten und abgelehnten (act. D1/17/39) Beweisantrag, es sei die Erstellung eines neuen forensisch-psychiatrischen Gutachtens durch eine andere, von Frau Dr. med. F._____ unabhängige, sachverständige Person über den Beschuldigten in Auftrag zu geben (act. 47). Mit Verfügung vom 27. November 2024 (act. 51) wurde der Beweisantrag durch das hiesige Gericht abgelehnt. 3. Nachdem keine weiteren Beweisanträge gestellt wurden und sich der Privatkläger 1 nicht verlauten liess, wurde die Hauptverhandlung am 23. Januar 2025 durchgeführt (Prot. S. 10 ff.). Es erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X._____ und dessen Substituten, Staatsanwältin lic. iur. E._____, der Privatkläger 2 sowie ein Medienschaffender des "G._____" (Prot. S. 10 ff.). 4. Die Urteilsberatung fand am 23. Januar 2025 im Anschluss an die Hauptverhandlung statt, wobei auf eine mündliche Eröffnung verzichtet und den Parteien das schriftliche Urteil auf dem Postweg zugestellt wurde (vgl. Prot. S. 42). II. Vorbemerkungen

- 5 - 1. Sachverhaltserstellung Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, an der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO und Art. 350 StPO). Ist der Beschuldigte nicht geständig (oder macht er nur Teilgeständnisse), so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgrund der Aussagen sämtlicher Beteiligter, der vorliegenden Beweise und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der nicht mit Sicherheit feststehende Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann (vgl. ZR 72 Nr. 80; Art. 10 Abs. 2 StPO; Urteil BGer 6B_760/2016 E. 4.2). 2. Unschuldsvermutung Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO gilt jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so hat das Gericht von der für die angeklagte Person günstigeren Sachlage auszugehen. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn das Strafgericht an der Schuld der beschuldigten Person hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind, und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, welche sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2c; Urteil BGer 6B_1325/2018 vom 5. März 2019, E. 2.2.2). 3. Würdigung von Aussagen Die als Beweise vorliegenden Aussagen sind vom Gericht frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist dabei anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Beim Abwägen von Aussagen ist zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit

- 6 ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der behauptete Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person kann sich nebst ihrer prozessualen Stellung auch aus ihrem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem aus deren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten ergeben. Bei der Würdigung von Aussagen darf jedoch nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden, denn dies lässt nach neueren Erkenntnissen keinen allgemeinen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Äusserungen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist generell auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen zu achten (vgl. Urteil OGer ZH SB160446-O E. III.1.2, m.w.H.). 4. Verwertbarkeit von Aussagen Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses Recht ist Teil des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Grundsätzlich genügt es, wenn der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung im Laufe des ganzen Verfahrens einmal Gelegenheit zum Stellen von Ergänzungsfragen erhält (z.B. Urteil BGer 6B_432/2011 E. 3.2; BGE 133 I 33 E. 3.1; BGE 132 I 127 E. 2; m.w.H.). Gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war. 5. Zur Begründung Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es, dass die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht leiten lässt und auf welche es sich bei seinem

- 7 - Entscheid abstützt. Nicht erforderlich ist hierbei, dass sich das Gericht in der Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen der Parteien ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich das Gericht auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. hierzu STOHNER, in: BSK-StPO, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Aufl., Basel 2014, Art. 81 N 9, m.w.H.).

- 8 - III. Sachverhalt 1. Versuchte schwere Körperverletzung (Dossier 1) 1.1 Vorhandene Beweismittel und Verwertbarkeit Es liegen die folgenden Beweismittel im Recht:  Die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 26. September 2023 (act. D1/3/1), dessen Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 27. September 2023 (act. D1/3/4) und die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 31. Oktober 2023 (act. D1/3/5 sowie act. D1/3/6), 14. November 2023 (act. D1/3/7), 16. November 2023 (act. D1/3/8), 18. Januar 2024 (act. D1/3/9) und 20. August 2024 (act. D1/3/10) sowie dessen Aussagen im Rahmen der Hauptverhandlung vom 23. Januar 2025 (Prot. S. 10 ff.).  Die Einvernahmen des Privatklägers 2, B._____, und des Zeugen H._____ durch die Polizei vom 26. September 2023 (act. D1/4/1 bzw. act. D1/5/1) sowie deren Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2023 (act. D1/4/3) bzw. vom 14. November 2023 (act. D1/5/5).  Die polizeiliche Einvernahme der Auskunftsperson I._____ vom 26. September 2023 (act. D1/5/2). Der Beschuldigte wurde im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren mit den Aussagen von H._____ (act. D1/5/5) sowie B._____ (act. D1/4/3) konfrontiert. Damit sind deren Aussagen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO sowie Art. 147 Abs. 1 StPO verwertbar (vgl. vorstehend, E. II.4). Im Weiteren liegen die folgenden sachdienlichen Beweismittel im Recht:  Die polizeiliche Fotodokumentation der Verletzungen des Privatklägers 2 vom 26. September 2023 (act. D1/6/1);  der provisorische Austrittsbericht vom 26. September 2023 (act. D1/7/4), der ärztliche Befund vom 25. Januar 2024 (act. D1/7/6) sowie der Austrittsbericht vom 26. September 2023 (act. D1/7/7) des Privatklägers 2 allesamt der GZO AG Spital Wetzikon;

- 9 -  sowie das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers 2 vom 10. November 2023 des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (act. D1/7/8). 1.2 Anklagevorwurf Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am 26. September 2023 um ca. 00.20 Uhr am Bahnhof in J._____ – nachdem es zwischen dem beschuldigten, der mit einer Sturmhaube maskiert war, und dem Privatkläger 2 zu einem Wortwechsel gekommen, der Geschädigte weggerannt und der Beschuldigte diesem hinterher gerannt war – seinen Pfefferspray gegen den Privatkläger 2 eingesetzt zu haben und daraufhin mit den Fäusten auf dessen Oberkörper geschlagen zu haben, so dass dieser zu Boden ging. Daraufhin habe er den am Boden liegenden Privatkläger 2 mit dem Fuss zweimal gegen die Brust und einmal ins Gesicht getreten, so dass der Geschädigte während mehreren Minuten das Bewusstsein verloren habe. Dadurch habe der Privatkläger 2 eine Gehirnerschütterung, eine Platzwunde am Hinterkopf, diverse Hautabschürfungen am Gesicht und Körper, eine Schleimhautabschürfung und Schleimhautunterblutungen der Oberlippeninnenseite sowie gerötete Augenbindehäute und Augenlederhäute erlitten (act. D1/29). 1.3 Aussagen a. des Beschuldigten Der Beschuldigte ist bezüglich dieses Tatvorwurfs insofern geständig, als dass er sich anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme (act. D1/3/1) sowie der Hafteinvernahme (act. 1/3/4) umfassend zum Tatablauf äusserte und dabei zugab, den Privatkläger 2 mit dem Pfefferspray mehrmals (act. D1/3/4, F/A 29) ins Gesicht "gepfeffert" und ihm anschliessend einen Kick verabreicht zu haben. Im Weiteren hat der Beschuldigte anerkannt, dass er den Privatkläger 2, nachdem dieser zu Boden gegangen sei, mehrere Male und mit voller Kraft (act. D1/3/1, F/A 130) gekickt habe und präzisiert diesbezüglich, er habe den Privatkläger 2 einmal in den Kopf und zweimal gegen den Oberkörper gekickt. Dabei habe er wahrgenommen, dass der Privatkläger 2 durch einen der Kicks bewusstlos geworden sei (act. D1/3/4,

- 10 - F/A 49). Er habe so gehandelt, weil er sich nicht habe beherrschen können (act. D1/3/4, F/A 81). Der Beschuldigte bestritt jedoch, mit den Fäusten auf den Oberkörper des Privatklägers 2 eingewirkt zu haben (act. D1/3/1, F/A 147). Anlässlich der späteren, staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen sowie der Hauptverhandlung äusserte sich der Beschuldigte nicht mehr zum Tatvorwurf und verwies auf seine bereits getätigten Aussagen (act. D1/3/5 bis act. D1/3/10). b. des Privatklägers 2 Der Privatkläger schilderte den Sachverhalt anlässlich seiner polizeilichen (act. D1/4/1) sowie der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (act. D1/4/3) im Wesentlichen so wie von der Staatsanwaltschaft zur Anklage gebracht. Er sei in besagter Nacht vom Restaurant K._____ in Richtung des Bahnhofs J._____ zu den stehenden Taxis gelaufen, als er von zwei sich in seiner Umgebung befindenden Jugendlichen verbal angegangen worden sei. Daraufhin sei einer der beiden auf ihn zugekommen, woraufhin er davongelaufen sei. Er wisse noch, dass er am Boden gelegen und gerufen habe, lass mich in Ruhe. Von diesem Zeitpunkt an könne er sich an nichts mehr erinnern, bis auf das Gefühl ein kaltes Gesicht bekommen und das Licht auf der Strasse gesehen zu haben (act. D1/4/3, F/A 20). c. der Auskunftsperson H._____ H._____ sagte sowohl im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme (act. D1/5/1) als auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (act. D1/5/5) im Wesentlichen übereinstimmend aus, sich zum Tatzeitpunkt am Bahnhof J._____ befunden und gesehen zu haben, wie der Beschuldigte auf den Privatkläger 2 losgerannt sei, ihn mit Pfefferspray besprüht und zwei bis drei Mal mit den Fäusten gegen den Oberkörper geschlagen habe und dann, als der Privatkläger 2 zu Boden gegangen sei, mit dem Fuss zweimal gegen den Körper und einmal gegen den Kopf getreten habe. Im Besonderen hält H._____ anlässlich seiner Einvernahmen fest, den Beschuldigten bereits öfters gesehen zu haben und diesen als äusserst gefährlich wahrzunehmen (act. D1/5/1, F/A 9 und F/A 27 f.).

- 11 d. der Auskunftsperson I._____ I._____ sagte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme (act. D1/5/2) im Wesentlichen aus, sich zum Tatzeitpunkt an seinem Standplatz am Bahnhof J._____ befunden zu haben, als er vom Beschuldigten verbal konfrontiert worden sei. Der Beschuldigte habe ihm unmittelbar nach der Tat erzählt, einen Mann geschlagen und ihm Pfefferspray ins Gesicht gespritzt zu haben. Den Mann hätte er in diesem Zeitpunkt am Boden liegen sehen. Anschliessend sei der Beschuldigte weggegangen, woraufhin er gemeinsam mit H._____ erste Hilfe geleistet habe. 1.4 Medizinische Erkenntnisse Die medizinischen Unterlagen – insbesondere der ärztliche Befund vom 25. Januar 2024 der GZO AG Spital Wetzikon (act. D1/7/6) – ergeben, dass der Privatkläger 2 eine Gehirnerschütterung mit einer 4 cm langen Platzwunde am Hinterkopf, Schürfungen (Exkoriationen) und Blutergüsse im Gesicht erlitten habe. Diese Verletzungen seien sowohl mit einem Sturz auf den Kopf, als auch mit einem direkten Schlag gut vereinbar. Höhergradige Kopfverletzungen seien vorliegend nicht eingetreten. Durch die auf den Kopf einwirkenden Kräfte hätte es jedoch zu schweren hirnorganischen Verletzungen wie Blutungen und Hirnschwellungen kommen können. Weiter fanden sich Hautabschürfungen am Nasenrücken, der rechten Wange und der linken Brustkorbaussenseite, ein Bluterguss zwischen Nase und Mund rechtsseitig sowie eine Schleimhautabschürfung der Oberlippeninnenseite linksseitig und Schleimhautunterblutungen der Oberlippeninnenseite rechtsseitig, welche Folgen stumpfer Gewalteinwirkung seien und im geltend gemachten Ereigniszeitraum entstanden sein könnten (act. D1/7/8, S. 4 f.). 1.5 Würdigung der Beweismittel Der Beschuldigte hat wesentliche Punkte des Sachverhaltes eingestanden. So gestand er insbesondere ein, dem Privatkläger 2 mehrmals mit dem Pfefferspray direkt ins Gesicht gespritzt und ihn dann gekickt zu haben, worauf dieser direkt zu Boden gegangen sei (act. D1/3/4, F/A 26). Dem Einwand des Verteidigers, wonach der Privatkläger 2 von alleine respektive lediglich aufgrund seines alkoholisierten Zustandes zu Boden gegangen sei (act. 66, S. 10), ist nicht zu folgen. Im Weiteren

- 12 gestand er ein, den Privatkläger 2 mit den Füssen einmal in den Kopf und zweimal gegen den Oberkörper getreten zu haben. Diese Aussagen sind konsistent, wirken glaubhaft und stimmen zudem mit den Aussagen der übrigen Beteiligten überein, auch wenn der Beschuldigte im Nachhinein sein Geständnis etwas relativierte. Die vom Beschuldigten abgestrittenen Faustschläge gegen den Oberkörper können aufgrund der glaubhaften Aussagen der Auskunftsperson H._____ und der medizinischen Erkenntnisse erstellt werden, zumal der Beschuldigte selber angibt, den Privatkläger 2 nach dem besprühen mit dem Pfefferspray zweimal gegen den Oberkörper "gekickt" zu haben, woraufhin dieser umgefallen sei (act. D1/3/1, F/A 56). Der Tat ist wohl ein kurzer verbaler Austausch zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 2 vorausgegangen, welcher jedoch in keiner Weise das Verhalten des Beschuldigten zu rechtfertigen vermag, wie es der Verteidiger des Beschuldigten zu konstruieren versucht, indem er der Auseinandersetzung eine mögliche Provokation durch den Privatkläger 2 vorausschickt. So gab schliesslich selbst der Beschuldigte an, so gehandelt zu haben, weil er sich nicht habe beherrschen können (act. D1/3/4, F/A 81). Die in der Anklageschrift genannten Verletzungen des Privatklägers 2 sind aufgrund der vorliegenden ärztlichen Befunde ebenfalls erstellt. Dass der Privatkläger 2 über einige Minuten das Bewusstsein verlor, deckt sich mit den Aussagen des Zeugen H._____ (act. D1/5/5. F/A 35). So führte auch der Beschuldigte aus, dass der Geschädigte direkt "knockout" war, seinerseits keine Reaktion mehr kam und schliesslich bewusstlos war (act. D1/3/4, F/A 30 und F/A 45 f.). Die Aussagen des Privatklägers 2, der Auskunftsperson H._____ und des Beschuldigten erscheinen in sich schlüssig, grösstenteils deckungsgleich und glaubhaft, womit kein vernünftiger Zweifel daran verbleibt, dass sich der Sachverhalt wie von der Anklägerin vorgebracht ereignet hat und der Anklagesachverhalt gestützt auf Gesagtes als rechtsgenügend erstellt gilt.

- 13 - 1.6 Rechtliche Würdigung a. Die Anklagebehörde würdigt den Sachverhalt gemäss Dossier 1 als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und begründet dies damit, dass zwar keine schwere Schädigung resultiert und damit der Taterfolg nicht eingetreten bzw. der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht erfüllt worden sei. Allerdings habe der Beschuldigte mit dem Einsatz des Pfeffersprays und den anschliessenden Faustschlägen gegen den Oberkörper sowie mit dem kräftigem Fusstritt gegen den Kopf und den Fusstritten gegen den Oberkörper des Privatklägers 2 den entscheidenden und "geeigneten" Schritt zu einer möglichen schweren Körperverletzung vollzogen und diese zumindest in Kauf genommen. Die Verteidigung sieht in der Tat eine vollendete einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB. Sie begründet dies damit, dass die Tathandlungen den Privatkläger 2 objektiv nur leicht, und nicht schwer verletzt hätten. Weiter habe der Beschuldigte es nicht für möglich gehalten, dass er mit seinen Fusstritten den Privatkläger 2 theoretisch schwer hätte verletzen können. Damit sei sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht erfüllt. b. Aus den medizinischen Unterlagen geht hervor, dass für den damals 71-jährigen Privatkläger 2 aufgrund der Einwirkungen gegen den Kopf keine höhergradigen Kopfverletzungen eingetreten sind und mithin keine unmittelbare Lebensgefahr bestand. Dennoch erlitt er insbesondere eine Gehirnerschütterung und eine Platzwunde am Hinterkopf (act. D1/7/6). Der Taterfolg – also eine schwere Schädigung im Sinne von Art. 122 StGB – ist damit nicht eingetreten und der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht erfüllt. Auch unbestritten und angesichts der nachgewiesenen Verletzungen des Opfers offensichtlich ist, dass "lediglich" – aber immerhin – der Taterfolg einer einfachen Körperverletzung eingetreten ist. Es gilt im Folgenden deshalb zu prüfen, ob eine versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt. c. Gemäss Art. 122 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder

- 14 - Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt dann vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Um zu bestimmen, ob ein Versuch vorliegt oder ob es sich bloss um straflose Vorbereitungshandlungen handelt, bedient sich das Bundesgericht der "Schwellentheorie". Danach beginnt der Täter mit der Ausführung der Tat, wenn er den letzten entscheidenden Schritt vollzieht, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (DONATSCH, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, Kommentar zum schweizerischen Strafgesetzbuch, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 22 N 7). d. Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen hängt von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind insb. die Heftigkeit des Schlags und die Verfassung des Opfers (vgl. Urteil BGer 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014). Bezüglich Fusstritten und Faustschlägen in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – entspricht es gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts der allgemeinen Lebenserfahrung, dass diese zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können und damit – je nach Verletzung – eine versuchte oder vollendete schwere Körperverletzung darstellen (Urteil BGer 6B_760/2017 vom 23. März 2018, 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016, E. 4.1, 6B_208/2015 vom 24. August 2015, E. 12.4, 6B_181/2015 vom 23. Juni 2015, E. 2.3). Der Beschuldigte hat unvermittelt mehrmals mit dem Pfefferspray ins Gesicht des Privatklägers 2 eingewirkt und anschliessend Faustschläge gegen dessen Oberkörper ausgeführt sowie mit dem Fuss mit voller Wucht – gemäss seinen eigenen Aussagen auf einer Skala von 1 bis 10

- 15 mit der Intensität einer 9 (act. D1/3/1, F/A 130) – gegen den Kopf des Privatklägers 2 getreten. Vorliegend hat der Beschuldigte mit dem Einsatz des Pfeffersprays und den anschliessenden Faustschlägen gegen den Oberkörper, wodurch der Privatkläger 2 zu Boden gegangen ist sowie durch den anschliessende Fusstritt gegen den Kopf und die Fusstritte gegen den Oberkörper den entscheidenden Schritt zu einer möglichen schweren Körperverletzung vollzogen und auch alles dafür getan, den verpönten Erfolg eintreten zu lassen. Durch den mehrmaligen Einsatz des Pfeffersprays gegen das Gesicht des Privatklägers 2 und den darauffolgenden Faustschlägen gegen den Oberkörper ist dieser unkontrolliert zu Boden gegangen und auf dem Boden liegen geblieben. Der Einsatz des Pfeffersprays traf den Privatkläger 2 überraschend und unvorbereitet direkt ins Gesicht. Insbesondere bestand für ihn keine Möglichkeit eine Verteidigungshaltung einzunehmen und seine Augen oder Atemwege vor dem Pfefferspray zu schützen. Es ist wohl nur ein glücklicher Zufall, dass der Privatkläger 2 keine bleibenden Schäden erlitt. Dieses Vorgehen sowie zumindest der anschliessende Fusstritt mit voller Kraft gegen den Kopf des Privatklägers 2 war in jedem Fall – und auch aufgrund des hohen Alters des Geschädigten – geeignet, eine schwere Körperverletzung herbeizuführen, nämlich durch schwere hirnorganische Verletzungen wie Blutungen und Hirnschwellungen. Somit sind die objektiven Voraussetzungen von einem vollendeten Versuch einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB erfüllt. e. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale vorausgesetzt; wobei Eventualvorsatz genügt (DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehrer, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 136). Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Nach derselben Bestimmung handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Der eventualvorsätzlich handelnde Täter nimmt den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 9 E. 4.1). Dabei darf das Gericht vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1

- 16 - E. 4.2.3; 133 IV 222 E. 5.3). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 133 IV 222 E. 5.3). f. Der Beschuldigte räumte ausdrücklich ein, zu wissen, dass Tritte gegen den Kopf eines Menschen bei diesem schlimme gesundheitliche Schäden verursachen oder diesen gar töten können (act. D1/3/4, F/A 61). So rechnete er aufgrund des Einsatzes des Pfefferspray auch damit, dass der Privatkläger 2 blind sein könnte und war im Allgemeinen erleichtert, dass der Privatkläger 2 nicht gestorben sei (act. D1/3/1, F/A 193). Eine Kontrolle der durch das unvermittelte zu Bodengehen des Privatklägers 2 oder der durch den Fusstritt gegen den Kopf des Privatklägers 2 in Frage kommenden Verletzungen war nicht möglich. Auch musste dem Beschuldigten bekannt sein, dass mehrmaliges Einwirken mit einem Pfefferspray direkt ins Gesicht einer Person und anschliessende Faustschläge gegen den Oberkörper einen unkontrollierten Sturz und schwerwiegende, anhaltende Verletzungen zur Folge haben könnte. Dies insbesondere angesichts des hohen Alters des Opfers von damals 71 Jahren. Dem Beschuldigten wäre einzig zugute zu halten, dass er offenbar ungezielt und – gemäss seinen Aussagen – in einem Zustand, in dem er sich "gar nicht gefühlt habe" gehandelt habe. Allerdings ist ihm – angesichts der Verletzungen des Privatklägers 2 und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte wahrgenommen hat, dass der Privatkläger 2 bewusstlos geworden sei (act. D1/3/4, F/A 49) – nicht mehr zu folgen, als er ausführte, er habe den Privatkläger 2 nicht verletzen wollen. Die Wahrscheinlichkeit von schweren Verletzungen war derart gross und das Ausmass der Pflichtverletzung derart verwerflich, dass die Verhaltensweise des Beschuldigten nicht anders interpretiert werden kann, als dass er zumindest in Kauf genommen hat, dem Privatkläger 2 lebensgefährliche oder anderweitig bleibende, schwere Verletzungen im Sinne von Art. 122 StGB zuzufügen. Aufgrund der dargelegten Umstände konnte der Beschuldigte nicht ernsthaft darauf vertraut haben, nur eine einfache Körperverletzung zu bewirken. Er handelte damit hinsichtlich einer schweren Körperverletzung zumindest eventualvorsätzlich.

- 17 g. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Insbesondere kann unter Berücksichtigung auf vorgehend Ausgeführtes die von der Verteidigung geltend gemachte, nicht weiter dargelegte Provokation nicht als Rechtfertigungsgrund anerkannt werden, zumal überhaupt nicht ersichtlich ist, dass vom Privatkläger 2 eine Gefahr ausging. Der Beschuldigte ist daher anklagegemäss der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Versuchte schwere Körperverletzung (Dossier 2) 2.1 Vorhandene Beweismittel und Verwertbarkeit Es liegen die folgenden Beweismittel im Recht:  Die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 1. Juli 2023 (act. D2/3), dessen Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 27. September 2023 (act. D1/3/4), die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 31. Oktober 2023 (act. D1/3/5) und vom 20. August 2024 (act. D1/3/10) sowie dessen Aussagen im Rahmen der Hauptverhandlung (Prot. S. 20 ff.);  die polizeiliche (act. D2/4/1) sowie staatsanwaltschaftliche (act. D2/4/2) Einvernahme des Geschädigten A._____ (Privatkläger 1) und die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der Zeugen L._____ (act. D2/5/1) und M._____ (act. D2/5/2) vom 16. November 2023 sowie des Zeugen N._____ (act. D2/5/3) vom 14. November 2023. Der Beschuldigte wurde im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren mit sämtlichen Zeugenaussagen konfrontiert, womit diese gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO verwertbar sind (vgl. vorstehend E. II.4). Im Weiteren liegt der Ärztliche Befund der O._____ AG vom 29. August 2024 (act. D2/7/3) betreffend den Privatkläger 1 im Recht. 2.2 Anklagevorwurf Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten im Wesentlichen vor, den Privatkläger 1 am Samstag, 1. Juli 2023, um 00.30 Uhr, am Bahnhof in J._____, mit einer Sturmhaube maskiert angegriffen zu haben, welcher einen Streit zwischen dem Beschul-

- 18 digten und einem Buschauffeur, der den Beschuldigten zuvor wegen unerlaubten Betretens des Bahngleises gerügt hatte, schlichten wollte. Dabei soll er den Privatkläger 1 mit dem rechten Fuss gegen den linken Oberschenkel getreten, ihm Pfefferspray ins Gesicht gesprüht und gegen den Kopf geschlagen haben, bis er von Dritten überwältigt und zurückgehalten worden sei. Der Privatkläger 1 habe dadurch Schmerzen und eine Verätzung der Hornhaut beider Augen erlitten. 2.3 Aussagen a. des Beschuldigten Der Beschuldigte ist bezüglich dieses Tatvorwurfs insofern geständig, als dass er anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme (act. D2/3) sowie der Hafteinvernahme (act. D1/3/4) eingestand, in der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 der Aggressor gewesen zu sein (act. D1/3/4, F/A 20 ff.) und im Weiteren anerkennt, dass sich der Vorfall ungefähr wie vorgeworfen ereignet habe (act. D1/3/4, F/A 87; act. D2/3, F/A 10). Der Beschuldigte hielt insbesondere fest, "gleich durchgedreht zu sein" (act. D2/3, F/A 21), als ihn der Busschauffeur, L._____, betreffend das Übertreten der Gleise (vgl. Dossier 3 betr. Beeinträchtigung des Bahnbetriebsgebiets) angesprochen habe. Auch anerkennt der Beschuldigte den Privatkläger 1 mit dem Pfefferspray besprüht (act. D2/3, F/A 26) und einmal mit der Faust getroffen (act. D1/3/4, F/A 87) zu haben. Über den genauen Tatablauf und die Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 äussert sich der Beschuldigte jedoch nur ungenau und macht Erinnerungslücken geltend (act. D2/3, F/A 20 ff.). Deshalb wird bezüglich der Erstellung dieses Sachverhalts auf die weiteren Zeugenaussagen abzustellen sein. So hält der Beschuldigte mitunter fest, es sei nach dem er von L._____ angesprochen worden sei, zu einem Handgemenge gekommen, an welchem mehrere Personen beteiligt gewesen seien (act. D2/3, F/A 20 und F/A 26 ff.). Diese Aussagen unterscheiden sich, wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, von den weiteren Zeugenaussagen. Im Übrigen macht der Beschuldigte geltend, sich aufgrund der angeblich weiteren beteiligten Personen bedroht gefühlt zu haben (act. D2/3, F/A 30). b. Aussagen des Privatklägers 1

- 19 - Der Privatkläger schildert den Sachverhalt im Wesentlichen so wie von der Staatsanwaltschaft zur Anklage gebracht und sagt zusammengefasst aus, er habe zu besagtem Zeitraum versucht, zwischen dem Beschuldigten und dem Busschauffeur L._____ zu schlichten, da er einen Streit zwischen den beiden beobachtet habe (act. D2/4/1, F/A 6 ff.). Kurz nach seiner Ankunft sei die Situation seitens des Beschuldigten eskaliert. Der Beschuldigte habe ihn am linken Bein mit dem rechten Fuss getroffen (act. D2/4/1, F/A 6 und F/A 9). Anschliessend habe er versucht, den Beschuldigten von sich abzuhalten, woraufhin er mit Pfefferspray besprüht worden sei (act. D2/4/1, F/A 6) und danach einen heftigen Schlag im Gesicht gespürt habe (act. D2/4/1, F/A 12). Dabei habe der Beschuldigte ihn mit vollem Körpereinsatz getroffen (act. D2/4/1, F/A 10 und F/A 12). Durch den Einsatz des Pfeffersprays sei er vorübergehend erblindet (act. D2/4/2, F/A 16), respektive habe nichts mehr gesehen, und habe zudem seine Brille verloren, welche durch den Sturz oder die Einwirkungen des Beschuldigten kaputt gegangen sei (act. D2/4/2, F/A 16 und F/A 60). c. Aussagen der Zeugen L._____ und M._____ Die Zeugen L._____ und M._____ sagten an ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. November 2023 im Wesentlichen und übereinstimmend aus (act. D2/5/1 bzw. act. D2/5/2), der Beschuldigte habe aggressiv auf Ersteren reagiert, als ihn dieser aufgrund des Übertretens der Zuggleise angesprochen habe (act. D2/5/1, F/A 10 bzw. act. D2/5/2, F/A 10). Als der Privatkläger 1 kurz darauf dazwischen gegangen sei, um zu deeskalieren, sei der Fokus des Beschuldigten komplett auf diesen übergegangen (act. D2/5/1, F/A 10 bzw. act. D2/5/2, F/A 12). Der Zeuge L._____ habe beobachtet, wie der Beschuldigte einen Tritt in Richtung des Privatklägers 1 ausgeführt habe (act. D2/5/1, F/A 13 f.). Anschliessend sei es im "Kickbox-Stil" und "relativ wild" (act. D2/5/1, F/A 10 bzw. act. D2/5/2, F/A 13) zu und her gegangen. Schliesslich habe der Zeuge L._____ die Polizei kontaktiert (act. D2/5/1, F/A 10), während mehrere Personen den Beschuldigten festgehalten hätten, bis die Polizei gekommen sei (act D2/5/2, F/A 13). Der Zeuge M._____ hält diesbezüglich im Besonderen fest, dass man den Beschuldigten zu viert hätte "fixieren" müssen, da dieser "extreme Kräfte" gehabt habe (act. D2/5/2, F/A 13).

- 20 d. Aussagen des Zeugen N._____ Der Zeuge N._____, welcher den Vorfall aus dem Bus beobachtet habe, habe gesehen, wie der Beschuldigte den Zeugen L._____ angestossen habe (act. D2/5/3, F/A 8). Zudem sagte er anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. November 2023 im Wesentlichen aus, gesehen zu haben, wie der Privatkläger 1 zur anfänglichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Zeugen L._____ dazugekommen sei und sich anschliessend eine Hand oder Faust des Beschuldigten im Gesicht eingefangen habe (act. D2/5/3, F/A 11 und F/A 22). Im Besonderen erinnert sich der Zeuge, etwas, womöglich eine Brille, wegfliegen gesehen zu haben (act. D2/5/3, F/A 10), als der Konflikt zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 in vollem Gange gewesen sei. Aufgrund des Konflikts zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 habe er Mitreisende mobilisiert, um eine Eskalation zu verhindern. Daraufhin habe er den Beschuldigten zusammen mit drei weiteren Personen festhalten können, bis die Polizei angekommen sei (act. D2/5/3, F/A 12). 2.4 Medizinische Erkenntnisse Der ärztliche Befund der O._____ AG vom 29. August 2024 betreffend den Privatkläger 1 (act. D2/7/3) ergibt, dass dieser aufgrund des Pfeffersprays ("Pfeffersprayinokkulation") eine Verätzung der Hornhaut ("Keratitis punctata superficialis") erlitten habe, aufgrund derer eine längerdauernde Trockenheit der Augen möglich sei, Folgeverletzungen oder gar Lebensgefahr jedoch nicht eintreten würden bzw. nicht vorlagen. 2.5 Würdigung der Beweismittel Die Aussagen des Privatklägers 1 und der Zeugen L._____, M._____ und N._____, stimmen in den wesentlichen Punkten überein und lassen ein glaubhaftes Gesamtbild zum Tatablauf erstellen. So gab der Privatkläger 1 an, vom Beschuldigten am linken Bein von dessen rechten Fuss getroffen worden zu sein (act. D2/4/1, F/A 6 und F/A 9) und L._____ konnte beobachten, wie der Beschuldigte einen Kick in Richtung des Privatklägers 1 ausgeführt habe (act. D2/5/1, F/A 13 f.). Im Übrigen halten der Privatkläger 1 sowie sämtliche Zeugen fest, dass der Fokus des Be-

- 21 schuldigten, nachdem der Privatkläger 1 zwischen dem Beschuldigten und L._____ habe schlichten wollen, sofort auf den Privatkläger 1 übergegangen sei und der Beschuldigte äusserst aggressiv reagiert habe (act. D2/5/1, F/A 10 bzw. act. D2/5/2, F/A 12; act. D2/5/3, F/A 11 und F/A 22). Diese Tatsache gibt auch der Beschuldigte zu, in dem er aussagt, "gleich durchgedreht zu sein" (act. D2/3, F/A 21). Im Übrigen hat der Beschuldigte den diesbezüglichen Sachverhaltsvorwurf grundsätzlich anerkannt (act. D2/3 und act. D1/3/4). Betreffend den Vorwurf des Ansprühens des Privatklägers 1 mit dem Pfefferspray ist festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme (act. D2/3) sowie der Hafteinvernahme (act. D1/3/4) zugegeben hat, den Privatkläger 1 mit dem Pfefferspray besprüht zu haben (act. D2/3, F/A 26), was im Übrigen durch die Aussagen des Privatklägers 1 (act. D2/4/1, F/A 6) gestützt wird und gemäss eingetretenem Verletzungsbild (Verätzung der Hornhaut) eindeutig auf die Einwirkung durch Pfefferspray ("Pfeffersprayinokkulation") rückschliessen lässt (act. D2/7/3). Der Tatvorwurf des Schlagens gegen den Kopf und den Oberkörper wird durch die übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers 1 und des Zeugen N._____ gestützt. So gab der Privatkläger 1 an, nach dem Besprühen mit dem Pfefferspray einen heftigen Schlag im Gesicht verspürt zu haben (act. D2/4/1, F/A 12) und der Zeuge N._____ hält fest, gesehen zu haben, wie sich der Privatkläger 1 eine Hand oder eine Faust des Beschuldigten im Gesicht eingefangen habe (act. D2/5/3, F/A 11 und F/A 22). Auch der Beschuldigte selbst anerkennt, den Privatkläger 1 einmal mit der Faust getroffen (act. D1/3/4, F/A 87) zu haben. Betreffend die Schläge gegen den Oberkörper macht der Beschuldigte keine genauen Aussagen, weshalb diesbezüglich auf die Aussagen der Zeugen, L._____ und M._____, abzustellen ist, welche diesbezüglich übereinstimmend ausführten, dass es zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 im "Kickbox-Stil" und "relativ wild" (act. D2/5/1, F/A 10 bzw. act. D2/5/2, F/A 13) zu und her gegangen sei und der Beschuldigte mit dem Angriff begonnen habe. Entsprechend kann auch diesbezüglich davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 mit Schlägen am Oberkörper getroffen hat, zumal er dies nicht abstreitet, sondern gesamthaft geltend macht, es sei ungefähr wie vorgeworfen abgelaufen (act. D2/3, F/A 10). Im Besonderen halten alle Zeugen fest, dass es sie übermässig viel Kraft

- 22 gekostet habe, den Beschuldigten vom Privatkläger 1 abzuhalten (act. D2/5/2, F/A 13 und act. D2/5/3, F/A 12). So hätte es vier Personen benötigt, um den Beschuldigten festzuhalten bis die Polizei gekommen sei, da dieser mit voller Wucht auf den Beschuldigten losgegangen sei (act. D2/5/2, F/A 13 und act. D2/5/3, F/A 12). Es wäre somit lebensfremd anzunehmen, der Beschuldigte habe den Privatkläger 1 lediglich einmal mit der Faust im Gesicht getroffen, weshalb auch die Schläge gegen dessen Oberkörper als erstellt gelten können. Aufgrund des Gesagten verbleibt kein vernünftiger Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt gesamthaft wie von der Anklägerin vorgebracht ereignet hat, weshalb der Anklagesachverhalt als rechtsgenügend erstellt gelten kann. 2.6 Rechtliche Würdigung a. Die Anklagebehörde würdigt den Sachverhalt als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, eventualiter als Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte im Sinne von Art. 285 StGB. Den Vorwurf betreffend die versuchte schwere Körperverletzung begründet die Anklagebehörde damit, dass zwar keine schwere Schädigung resultiert und damit der Taterfolg nicht eingetreten bzw. der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht erfüllt sei, der Beschuldigte allerdings mit dem Faustschlag gegen den Kopf sowie den Schlägen gegen den Oberkörper und dem Einsatz des Pfeffersprays den entscheidenden und "geeigneten" Schritt zu einer möglichen lebensgefährlichen bzw. schweren Körperverletzung vollzogen habe. Die Verteidigung sieht in der Tat wenn überhaupt, dann eine Tätlichkeit in Ausübung von Notwehr, und begründet dies damit, dass der Anklagesachverhalt dem Beschuldigten im Wesentlichen nicht nachgewiesen werden könne und der "Kick an den Oberschenkel" sowie ein allfälliger Faustschlag ins Gesicht des Privatklägers 1, weder eine versuchte schwere, noch einfache Körperverletzung darstellen würden (vgl. act. 66). b. Aus den medizinischen Unterlagen und den weiteren Beweismitteln geht hervor, dass für den Privatkläger 1 durch Verletzung der Augenhornhaut zu keinem Zeitpunkt Lebensgefahr bestand. Dennoch erlitt er eine Verätzung der Hornhaut

- 23 - (act. D2/7/3). Der Taterfolg – also eine schwere Schädigung im Sinne von Art. 122 StGB – ist damit unbestritten nicht eingetreten und der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht erfüllt. Auch unbestritten und angesichts der nachgewiesenen Verletzungen des Privatklägers 1 offensichtlich ist, dass "lediglich" – aber immerhin – der Taterfolg einer einfachen Körperverletzung eingetreten ist. Es gilt im Folgenden zu prüfen, ob eine versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt. c. Zu den allgemeinen Voraussetzungen des objektiven Tatbestands von Art. 122 StGB sowie zum Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB kann auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. E. III.1.6.c.) verwiesen werden. d. Vorliegend hat der Beschuldigte mit dem Faustschlag gegen den Kopf des Privatklägers 1 nach Besprühen desselben mit dem Pfefferspray aus kürzester Distanz den entscheidenden Schritt zu einer möglichen schweren Körperverletzung vollzogen und auch alles dafür getan, den verpönten Erfolg eintreten zu lassen. Es bestand die Gefahr eines möglichen Sturzes, als er den Faustschlag gegen das Gesicht des Privatklägers 1 vorgenommen hat, als dieser einen kurzen Moment zuvor mit Pfefferspray besprüht wurde, dadurch kurzzeitig erblindete und somit sämtliche Orientierung und Kontrolle über seinen Körper verlor. Der Beschuldigte hätte in diesem Zustand unvermittelt auf den Betonboden stürzen und mit dem Kopf so aufschlagen können, dass Lebensgefahr, oder zumindest eine schwere Körperverletzung, nicht auszuschliessen gewesen wäre. Das Auftreten des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger 1 wurde als äusserst bedrohlich und aggressiv beschrieben. Das Vorgehen des Beschuldigten war mithin in jedem Fall geeignet, eine schwere Körperverletzung herbeizuführen, nämlich durch eine Entstellung des Gesichts, bleibenden Hörverlust oder eines schweren Schädel-Hirn-Traumas mit der Gefahr einer Hirnblutung. Somit sind die objektiven Voraussetzungen von einem vollendeten Versuch einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB erfüllt. e. Zu den allgemeinen Voraussetzungen des subjektiven Tatbestands von Art. 122 StGB sowie zum Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB kann auf die vorstehenden Ausführungen unter E. III.1.6.e. verwiesen werden.

- 24 f. Der Beschuldigte hat unvermittelt mit dem Pfefferspray ins Gesicht des Privatklägers 1 gesprüht und anschliessend einen Faustschlag gegen dessen Gesicht ausgeführt. Der Einsatz des Pfeffersprays traf den Privatkläger 1 überraschend und unvorbereitet direkt ins Gesicht, wodurch es zu einer Verätzung der Hornhaut kam (act. D2/7/3). Insbesondere bestand für ihn keine Möglichkeit, eine Verteidigungshaltung einzunehmen und seine Augen oder Atemwege vor dem Pfefferspray zu schützen. Es ist wohl nur ein glücklicher Zufall, dass der Privatkläger 1 keine bleibenden Schäden durch den anschliessenden Faustschlag und die weiterführende Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten erlitt. Es musste dem Beschuldigten bekannt und bewusst sein, dass ein Faustschlag gegen den Kopf einer Person, nach dem Einsatz von Pfefferspray direkt ins Gesicht, einen unkontrollierten Sturz und mithin lebensgefährliche oder zumindest schwere Verletzungen zur Folge haben könnte, womit der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich handelte. g. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor, da der Beschuldigte selbst angibt der Aggressor gewesen zu sein (act. D2/3, F/A 20). Demnach geht der Einwand des Verteidigers, dass der Beschuldigte in Notwehr gehandelt habe, fehl. So führten sämtliche Beteiligten übereinstimmend aus, dass der Beschuldigte erst nach seinem Angriff gegen den Privatkläger 1 von mehreren Personen habe überwältigt und festgehalten werden müssen. Der Beschuldigte ist daher anklagegemäss der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, weshalb auf den Eventualantrag nicht weiter einzugehen ist. 3. Drohung (Dossier 3) 3.1 Anklagevorwurf Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten im Wesentlichen vor, sich am 14. September 2023, um ca. 23.30 Uhr, an der P._____-strasse … in J._____ und vor dem Geschäft von Q._____ aufgehalten zu haben und Letzteren dabei durch sein Verhalten in Angst und Schrecken versetzt zu haben. Konkret soll der Beschuldigte mehrmals laut den Namen "Q'._____" gerufen und mit dem mitgebrachten Teleskopschlagstock auf das Treppengeländer geschlagen haben.

- 25 - 3.2 Sachverhalt und Würdigung Der Beschuldigte bestritt sowohl anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 15. September 2023 (act. D3/3) als auch an der Hauptverhandlung (Prot. S. 23), dass sich der ihm vorgeworfene Sachverhalt wie von der Anklägerin vorgebracht ereignet habe. Er bestätigte zwar, sich zu besagtem Zeitpunkt an besagtem Ort befunden zu haben, gibt jedoch im Wesentlichen an, sich dabei in einem Gruppenanruf mit mehreren Personen befunden und auf Lautsprecher telefoniert und den Namen seines Kollegen "R._____" erwähnt zu haben (act. D3/3, F/A 20 und Prot. S. 26). Dabei sei es in keiner Art und Weise seine Absicht gewesen, Q._____ in Angst und Schrecken zu versetzen (Prot. S. 26 f.). Die Aussagen des Beschuldigten verlaufen diametral zu den Aussagen der einzigen Auskunftsperson, Q._____, welcher angibt, der Beschuldigte habe mindestens einmal seinen Namen laut gerufen (act. D3/4/1, F/A 4; act. D3/4/2, F/A 18 f.) und dabei gesagt "dä Q'._____ isch da" (act. D3/4/1, F4). Dadurch sei er durch den Beschuldigten in grosse Angst versetzt worden. Dieser sei nämlich eine "Tickende Zeitbombe" (act. D3/4/2, F/A 14) und er nehme ihn seit längerem negativ wahr (vgl. act. D3/4/2, F/A 13, F/A 28 und F /A 33). Der Beschuldigte hält hingegen fest, es sei anlässlich dieses laufenden Telefongesprächs ein Freund namens "R._____" zum Gruppenanruf hinzugefügt worden (act. D3/3, F/A 40 und Prot. S. 26 ff.) woraufhin der Beschuldigte laut gesagt habe: "Der R._____ isch au da" (Prot. S. 28). Im Übrigen hält der Beschuldigte fest, was ihm vorgeworfen werde sei "völliger Quatsch" (act. D3/3, F/A 5). Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen und mangels anderweitiger sachdienlicher Beweismittel lässt sich nicht rechtsgenügend erstellen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten eine Situation hat schaffen wollen, welche Q._____ in Angst und Schrecken versetzt und mithin den Tatbestand einer Drohung im Sinne von Art. 180 StGB zu erfüllen vermag. So führte Q._____ selber aus, dass der Beschuldigte am Telefon war und es lässt sich nicht ausschliessen, dass der Name des Kollegen, mit welchem der Beschuldigte mutmasslich am Telefonieren war, tatsächlich "R._____" lautet. Es lässt sich somit nicht ausschliessen, dass es sich vorliegend um ein Missverständnis handelt. Entsprechend ist von dem für den Be-

- 26 schuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen und der Beschuldigte vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB freizusprechen. 4. Vergehen gegen das Waffengesetz (Dossier 3) 4.1 Anklagevorwurf Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten vor, am 14. September 2023, um ca. 23.30 Uhr, an der P._____-strasse … in J._____ ohne Bewilligung einen verbotenen Teleskopschlagstock bei sich getragen zu haben und sich damit des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 lit. b (recte: Art. 4 Abs. 1 lit. d WG) und Art. 27 WG schuldig gemacht zu haben. 4.2 Sachverhalt und rechtliche Würdigung Der Beschuldigte hat die Sachverhaltsdarstellung gemäss Anklageschrift, nämlich im Besitz der obgenannten Waffe gewesen zu sein und diese in der Öffentlichkeit bei sich getragen zu haben, im Untersuchungsverfahren als richtig anerkannt (act. D3/3, F/A 87; act. D1/3/4, F/A 85 f.) und wollte sich anlässlich der Hauptverhandlung nicht mehr dazu äussern (Prot. S. 22 f.). Da sich sein Geständnis mit den Untersuchungsergebnissen deckt, glaubhaft ist und wiederholt daran festgehalten wurde, ist unerheblich, dass er sich diesbezüglich anlässlich der Hauptverhandlung nicht mehr äussern wollte. Entsprechend kann die in der Anklageschrift enthaltene Tatsachendarstellung als erstellt betrachtet werden, auch wenn die Verteidigung den subjektiven Tatbestand mit dem Argument einer mangelhaften Anklage moniert (vgl. act. 66, S. 22). Es ist offensichtlich, dass sich die wissentlich und willentliche Vorgehensweise des Beschuldigten aus der Anklage ergibt, indem auf S. 4 der Anklageschrift aufgeführt wird, der Beschuldigte habe "vorsätzlich ohne Berechtigung" eine Waffe besessen und getragen. Die rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde ist im Übrigen zutreffend und gibt zu keinen weiteren Erörterungen Anlass. Da auch keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte anklagegemäss des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG und Art 27 WG schuldig zu sprechen.

- 27 - 5. Beeinträchtigung des Bahnbetriebsgebiets (Dossier2) 5.1 Anklagevorwurf Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten vor, am 1. Juli 2023, um 00.30 Uhr, verbotenerweise die Gleise im Bahnhof J._____ vor einem durchfahrenden Zug überquert zu haben und sich damit der Beeinträchtigung des Bahnbetriebsgebiets im Sinne von Art. 86 Abs. 1 EBG in Verbindung mit Art. 86 EBG strafbar gemacht zu haben. 5.2 Sachverhalt und rechtliche Würdigung Der Beschuldigte gestand die Tat gegenüber der Staatsanwaltschaft anlässlich seiner Hafteinvernahme (act. D1/3/4, F/A 88) und hielt in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (act. D1/3/5, F/A 6) daran fest. Dass sich der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung nicht mehr dazu äussern wollte (Prot. S. 21), vermag an seinen abgelegten Eingeständnissen nichts zu ändern, da sich diese mit den Untersuchungsergebnissen decken und glaubhaft sind. So haben sowohl L._____ (act. D2/5/1, F/A 8) als auch M._____ (act. D2/5/2, F/A 8) anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen als Zeugen übereinstimmend ausgesagt, den Beschuldigten beim Überqueren der Gleise beobachtet zu haben. Entsprechend kann die in der Anklageschrift enthaltene Tatsachendarstellung als erstellt gelten, auch wenn die Verteidigung den subjektiven Tatbestand mit dem Argument einer mangelhaften Anklage moniert. Die wissentliche und willentliche Vorgehensweise des Beschuldigten ergibt sich aus der Anklageschrift, indem ihm vorgeworfen wird, "vorsätzlich das Bahnbetriebsgebiet ohne Erlaubnis" betreten zu haben (vgl. act. D1/29, S. 3). Das unberechtigte Betreten des Bahnbetriebsgebiets im Sinne von Art. 86 Abs. 1 EBG ist als abstraktes Gefährdungsdelikt und nicht als Erfolgsdelikt zu qualifizieren, womit sich das strafrechtlich verpönte Verhalten bereits in der Handlung des Betretens erschöpft, ohne dass ein darüber hinausgehender Erfolg eintreten muss (Urteil BGer 6B_1326/2018 vom 16. Oktober 2019, E. 2.4.1). Indem der Beschuldigte den Gleisbereich trotz der signalisierten Verbote und seines Wissens darum

- 28 unbefugterweise betrat, erfüllte er den Tatbestand von Art. 86 Abs. 1 EBG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. Da keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte der Beeinträchtigung des Bahnbetriebsgebiets im Sinne von Art. 86 Abs. 1 EBG schuldig zu sprechen. 6. Fazit Dem Gesagten folgend ist der Beschuldigte wie folgt schuldig zu sprechen:  der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1 und 2),  des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 27 WG (Dossier 3) und  der Beeinträchtigung des Bahnbetriebsgebiets im Sinne von Art. 86 Abs. 1 EBG (Dossier 3). Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Dossier 3) ist der Beschuldigte freizusprechen. IV. Strafzumessung 1. Allgemeine Strafzumessungsregeln 1.1. Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser kann bei Vorliegen gesetzlicher Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 f. StGB nach oben respektive nach unten erweitert werden, woraus sich der theoretische Strafrahmen ergibt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der ordentliche Strafrahmen jedoch nur zu verlassen, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8 m.w.H.). Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe, welche zugleich

- 29 - Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe darstellen, sind in der Regel innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. 1.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe mit der schwersten Straftat (Einsatzstrafe) und erhöht diese in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu einer Gesamtstrafe. Das Gericht darf das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der jeweiligen Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Zu beachten ist, dass das Asperationsprinzip nur bei gleichartigen Strafen zum Zuge kommt. Treffen ungleichartige Strafen zusammen, wie etwa Freiheitsstrafe und Geldstrafe oder Geldstrafe und Busse, so müssen sie nebeneinander verhängt werden (TRECHSEL/SEELMANN, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 49 N 7; BGE 137 IV 57, E. 4.3.1). Zu ergänzen ist, dass die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen nur erfüllt sind, wenn das Gericht konkret für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Insbesondere genügt dafür nicht, dass die gesetzlichen Strafbestimmungen für die echt konkurrierenden Taten abstrakt gleichartige Strafen vorsehen. Die konkrete Methode verhindert, dass bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe für das eine Delikt für die weiteren Straftaten, welche Freiheits- oder Geldstrafe androhen, automatisch auch auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden muss, selbst wenn für diese für sich alleine betrachtet eine Geldstrafe angemessen erscheint (BGE 138 IV 120; MARKO CESAROV, Zur Gesamtstrafenbildung nach der konkreten Methode, forumpoenale 02/2016, S. 97 ff. m.w.H.). 1.3. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1 und 2), des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 27 WG (Dossier 3) und der Beeinträchtigung des Bahnbetriebsgebiets im Sinne von Art. 86 Abs. 1 EBG (Dossier 3) schuldig gemacht. Mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zehn Jahren stellt die versuchte schwere Körperverletzung gemäss Dossier 1 vorliegend die schwerste Tat dar. Es sind keine Gründe ersichtlich,

- 30 den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Vorliegend ist zunächst die Einsatzstrafe innerhalb des Strafrahmens und anschliessend (hypothetische) Einzelstrafen für die anderen Delikte festzulegen und Erstere gegebenenfalls unter Berücksichtigung der gleichartigen Einzelstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. 2. Konkrete Strafzumessung versuchte schwere Körperverletzung (Dossier 1) 2.1. Innerhalb des abstrakten Strafrahmens bemisst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 StGB). Das Verschulden wird einerseits nach objektiven Kriterien (sog. „objektive Tatschwere“), nämlich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes und nach der Verwerflichkeit des Handelns, und andererseits nach subjektiven Kriterien (sog. „subjektive Tatschwere“), nämlich nach den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Verletzung oder Gefährdung zu vermeiden. Neben dem Verschulden berücksichtigt das Gericht bei der Strafzumessung auch das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters (sog. „Täterkomponente“) sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (WIPRÄCHTIGER/KELLER, BSK StGB I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 N 11 ff.). Der Begriff des Verschuldens muss sich jedenfalls auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen Tat- und Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Täters zu beachten. Ausgangspunkt ist die objektive Schwere des Deliktes. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Dabei sind unter anderem allfällige Vorstrafen oder Einsicht und Reue oder ein Geständnis des Täters zu berücksichtigen (HUG in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.], StGB Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 47 N 6 ff.). 2.2. Zunächst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen

- 31 etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbeitrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (vgl. MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004, S. 175). 2.3. Vorliegend ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere festzuhalten, dass der Beschuldigte den Privatkläger 2 zunächst mit dem Einsatz eines Pfeffersprays wehrunfähig machte und danach mehrfache Schläge gegen den 71-jährigen verübte, der dabei wehrlos am Boden lag und schliesslich das Bewusstsein für einige Minuten verlor und notfallmässig ins Spital eingeliefert werden musste. Er schlug beim Privatkläger unvermittelt mehrmals gegen die Kopfregion und damit auf besonders sensible Körperstellen ein. Der Beschuldigte schuf mit seinem Handeln ein erhebliches Risiko für eine schwere oder lebensgefährliche Verletzung des Privatklägers 2. Auch mit dem Einsatz von Pfefferspray hätten schwere Augenverletzungen verursacht werden können. Damit war das Vorgehen des Beschuldigten besonders verwerflich und zeugt von erheblicher krimineller Energie. Immerhin blieb es (glücklicherweise) beim Versuch, da die Verletzungen des Opfers eher in einem unteren Rahmen blieben. Das objektive Tatverschulden ist in Würdigung der vorgenannten Umstände sowie angesichts des weiten Strafrahmens und anderer denkbarer Verletzungshandlungen als gerade noch leicht zu qualifizieren. 2.4. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit sowie das Motiv, wobei beispielsweise egoistische bzw. verwerfliche Beweggründe oder das Handeln aus eigenem Antrieb verschuldenserhöhend wirken. Von Bedeutung ist sodann, was der Täter gewollt bzw. in Kauf genommen hat. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten zu berücksichtigen (vgl. MATHYS, a.a.O., S. 175). 2.5. Der Beschuldigte liess seinen Aggressionen freien lauf und handelte damit egoistisch und verwerflich. Der Beschuldigte war zwar alkoholisiert, war sich allerdings dem bewusst, was er tat. Dennoch ist nicht davon auszugehen, dass der

- 32 - Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und damit eine schwere Körperverletzung des Geschädigten bewusst herbeiführen wollte. Er nahm diese mit seinem Handeln allerdings in Kauf und handelte damit eventualvorsätzlich, wobei davon auszugehen ist, dass er durchaus in Verletzungsabsicht handelte. Auch wenn – wie durch den Beschuldigten vorgebracht (act. D1/3/6, S. 2; act. 65, S. 5 ff.) – dem körperlichen Angriff vermeintlich eine Provokation durch den Geschädigten vorausging, wäre auch dann seine Reaktion völlig unverhältnismässig gewesen. Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F._____ ist beim Beschuldigten sodann trotz der Alkoholintoxikation von einer vollumfänglich vorhandenen Schuldfähigkeit auszugehen. Die subjektiven Aspekte der Tat vermögen das objektive Verschulden somit nicht zu relativieren. Insgesamt ist von einem gerade noch leichten Tatverschulden auszugehen. Eine Einsatzstrafe von 36 Monaten erscheint dem Tatverschulden angemessen. 3. Konkrete Strafzumessung versuchte schwere Körperverletzung (Dossier 2) 3.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 Pfefferspray ins Gesicht sprühte und diesem unvermittelt einen Schlag gegen den Kopf versetzte. Mit dem gleichzeitigen Einsatz von Pfefferspray und den Schlägen hätten weitaus gravierendere Verletzungen eintreten können, insbesondere der Augen oder eine Kopfverletzung aufgrund eines Sturzes. Es blieb (glücklicherweise) bei einer Verätzung der Hornhaut des Privatklägers 1. Das aggressive Verhalten des Beschuldigten zeugt von krimineller Energie. Das objektive Tatverschulden ist in Würdigung der vorgenannten Umstände angesichts des weiten Strafrahmens und anderer denkbarer Verletzungshandlungen dennoch als leicht zu qualifizieren. 3.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 6. Mai 2024 beim Beschuldigten aufgrund einer intoxikationsbedingten Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens von einer leichtgradig verminderten Einschränkung der Steuerungsfähigkeit und damit von einer leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit auszugehen ist (act. D1/17/32, S. 84). Es ist dem Beschuldigten sodann ein eventualvorsätzliches Handeln zu attestieren. Mit seinem Handeln hat er eine schwere Verletzung des Geschädigten in Kauf genom-

- 33 men, jedoch diese wohl nicht wissentlich und willentlich herbeiführen wollen. Damit relativiert die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere, womit eine Einzelstrafe von 14 Monaten angemessen erscheint. 3.3. Vorab kann festgehalten werden, dass für die mehrfache versuchte schwere Körperverletzung gemäss Dossier 1 und Dossier 2 – im Gegensatz zu den restlichen Vorwürfen (vgl. nachfolgend) – aufgrund der Strafhöhe je lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt (Art. 34 Abs. 1 StGB). Aufgrund der Gleichartigkeit der für Dossier 1 festgelegten Einsatzstrafe von 36 Monaten und der Einzelstrafe von 14 Monaten für Dossier 2 sind diese in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Gesamtstrafe zu verbinden, wobei es angemessen erscheint die Einsatzstrafe von 36 Monaten auf eine Gesamtstrafe von 44 Monaten zu asperieren. 4. Konkrete Strafzumessung Vergehen gegen das Waffengesetz (Dossier 3) 4.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere beim Vergehen gegen das Waffengesetz ist festzuhalten, dass es sich bei einem Schlagstock im Vergleich zu anderen Waffen objektiv nicht um eine besonders gefährliche Waffe handelt. Der Beschuldigte war allerdings nicht nur im Besitz dieser Waffe, sondern trug diese in der Öffentlichkeit mit sich, was erschwerend dazu kommt. 4.2. In subjektiver Hinsicht sind keine Aspekte ersichtlich, welche die objektive Tatschwere zu relativieren vermögen. Eine Einzelstrafe von 60 Strafeinheiten erscheint dem Verschulden des Beschuldigten insgesamt angemessen. 5. Konkrete Strafzumessung Beeinträchtigung des Bahnbetriebsgebiets (Dossier 2) 5.1. Übertretungen im Sinne von Art. 86 EBG werden mit Busse bestraft, wobei der Strafrahmen für Übertretungen Busse bis Fr. 10'000.– beträgt (Art. 106 StGB). Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Busse nach dem Verschulden des Täters sowie dessen finanzieller Leistungsfähigkeit (Art. 106 Abs. 3 StGB). 5.2. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte ohne ersichtlichen oder vertretbaren Grund vor einem durchfahrenden Zug über

- 34 das Bahngleis lief. Es sind schwerwiegendere und gefährlichere Beeinträchtigungen des Bahnbetriebs denkbar, weshalb das Verschulden des Beschuldigten als sehr leicht zu qualifizieren ist. 5.3. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte spontan und unüberlegt, allerdings direktvorsätzlich handelte. Eine Busse in der Höhe von Fr. 300.– erscheint dem Verschulden sowie den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten, welcher über kein Einkommen und mittlerweile über ein nur noch sehr bescheidenes Vermögen verfügt, angemessen. 6. Täterkomponenten 6.1. Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten (Geständnis, Einsicht, Reue etc.; vgl. WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 N 120 ff.). 6.2. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten lässt sich aus den Akten und den Ausführungen des Beschuldigten Folgendes entnehmen (vgl. act. D1/3/1, S. 4 f.; act. D1/17/13 und Prot. S. 13 ff.): Der Beschuldigte ist in der Schweiz geboren und lebte zunächst mit seiner Mutter in einem Mutter-Kind-Haus. Ab seinem 2. Altersjahr wuchs er bei einer Pflegefamilie auf. Er besuchte in S._____ die Primarschule bis zur fünften Klasse. Danach besuchte er aufgrund einer Schulverweisung die Sonderschulinstitution T._____, wobei er danach in ein anderes Internat in U._____ [schweizerischer Kanton] überwiesen wurde, wo er seinen Schulabschluss absolvieren konnte. Über einen Berufsabschluss verfügt der Beschuldigte nicht und er war bis zu seiner Verhaftung ohne Arbeit. Der Beschuldigte verfügt aufgrund einer Erbschaft seiner Grossmutter väterlicherseits aktuell noch über ein Vermögen in der Höhe von rund Fr. 20'000.– und über keine Schulden (Prot. S. 15). Zusammengefasst kann hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten festgehalten werden, dass sich diese in

- 35 - Bezug auf die vorliegend zu beurteilenden Straftaten strafzumessungsneutral auswirken. 6.3. Der Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 16. August 2024 (act. D1/16/1) weist je eine Vorstrafe für Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch auf, allerdings keine einschlägige Vorstrafe. Diese doch vorhandenen Vorstrafen sowie die Delinquenz während laufender Probezeit und laufender Strafuntersuchung wirken sich dennoch straferhöhend aus, wobei eine Erhöhung um 4 Monate angemessen erscheint. 6.4. Eine deutliche Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich und führt zu keiner Strafreduktion. 6.5. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Ein umfassendes Geständnis aus eigenem Antrieb, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht besonders einsichtig zu sein scheint. Eine besondere Reue ist auch nicht ersichtlich. Zu Beginn der Strafuntersuchung hat der Beschuldigte allerdings ein nahezu umfassendes Geständnis abgelegt und damit die Untersuchung zumindest in Bezug auf Dossier 1 und 2 erleichtert, was strafmindernd im Umfang von 8 Monaten zu berücksichtigen ist, auch wenn er nachträglich sein Geständnis etwas relativierte. 6.6. Damit ist die für die mehrfach versuchte schwere Körperverletzung auszufällende Strafe von 44 Monaten (vgl. vorstehend E. IV.3.3) aufgrund täterbezogener Komponenten auf 40 Monate zu reduzieren. In Bezug auf den Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz und der Beeinträchtigung des Bahnbetriebs wirken sich die täterbezogenen Komponenten strafzumessungsneutral aus. 7. Auszufällende Strafe und Widerruf

- 36 - 7.1. In Würdigung sämtlicher massgeblicher Strafzumessungsgründe erweist sich demnach eine Strafe von 40 Monaten für die mehrfach versuchte schwere Körperverletzung (Dossier 1 und 2) als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Bei dieser Strafhöhe kommt lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 34 Abs. 1 StGB). 7.2. Beim Vergehen gegen das Waffengesetz (Dossier 3) kommt aufgrund der Strafhöhe von 60 Tagen die Ausfällung einer Geldstrafe in Betracht. Bei dieser Strafhöhe erscheint die Ausfällung einer Geldstrafe angemessen, was zudem auch dem Verschulden des Beschuldigten angemessen erscheint. 7.3. Die mehrfach versuchte schwere Körperverletzung und das Vergehen gegen das Waffengesetz wurden innerhalb der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. März 2023 für die bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 90.– angesetzten Probezeit von 2 Jahren begangen. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen und die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). 7.4. Ungünstig bei der Beurteilung der Prognose wirkt sich die strafrechtliche Vorbelastung des Beschuldigten aus. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte sich von einer Verwarnung oder Verlängerung der Probezeit genügend beeindrucken lassen würde, um künftig deliktsfrei zu leben, liess er sich doch schon vom früheren Schuldspruch und der bedingt ausgefällten Strafe nicht nachhaltig beeindrucken, weshalb ihm – insbesondere unter Hinweis auf die ihm im forensischpsychiatrischen Gutachten von Dr.med. F._____ attestierte hohe Rückfallgefahr hinsichtlich weiterer Gewaltdelikte – keine günstige Prognose im Sinne von Art. 46 Abs. 2 StGB gestellt werden kann und der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. März 2023 ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 90.– zu widerrufen ist.

- 37 - 7.5. Für den Fall des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe, sofern die neue und die widerrufene Strafe gleicher Art sind (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Durch den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. März 2023 auferlegten Sanktion wird der Beschuldigte eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu verbüssen haben. Da der Beschuldigte mit heutigem Urteil für das Vergehen gegen das Waffengesetz erneut mit einer Geldstrafe zu bestrafen ist, sind die neue und die zu widerrufende Strafe gleicher Art. Folglich ist in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die heute auszusprechende Geldstrafe von 60 Tagessätzen um 10 Tagessätze auf insgesamt 70 Tagessätze zu erhöhen. Die Höhe des Tagessatzes beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Sie bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich zu berücksichtigen ist Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten sowie das Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Über Vermögen verfügt der Beschuldigte kaum mehr (Prot. S. 15). Vor diesem Hintergrund erscheint ein Tagessatz von Fr. 30.– als angemessen. 7.6. Der Beschuldigte ist damit für das Vergehen gegen das Waffengesetz (Dossier 3) mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe unter Einbezug der widerrufenen Strafe zu bestrafen. 7.7. Für die Beeinträchtigung des Bahnbetriebs im Sinne von Art. 86 Abs. 1 EBG ist – wie vorstehend ausgeführt – eine Busse von Fr. 300.– auszufällen. 8. Vollzug 8.1. Ein vollumfänglicher und auch teilweiser Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe ist vorliegend nicht möglich, da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei respektive drei Jahren verurteilt wird (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 StGB). Die Freiheitsstrafe von 40 Monaten ist daher zu vollziehen, wobei bis und mit heute 488 Tage bereits durch Haft erstanden und anzurechnen sind (Art. 51 StGB).

- 38 - 8.2. Der Aufschub einer Geldstrafe stellt die Regel dar, sofern eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Vorliegend kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. IV.7.4.), wonach dem Beschuldigten keine günstige Prognose gestellt werden kann und der Widerruf anzuordnen ist, was ohnehin eine unbedingte Geldstrafe zur Folge hat. 8.3. Für die ausgesprochene Busse sieht das Gesetz keinen Vollzugsaufschub vor, weshalb die Busse zu bezahlen ist. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Praxisgemäss erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Dementsprechend ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage festzulegen.

- 39 - V. Massnahme 1. Ausgangslage Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (act. 65 S. 2). Der Beschuldigte wollte sich betreffend die Anordnung einer ambulanten Massnahme anlässlich der Hauptverhandlung nicht äussern (Prot. S. 25), gab jedoch in der gutachterlichen Befragung an, dazu bereit zu sein (act. D1/17/32 S.28). Andere Massnahmen lehnt der Beschuldigte ausdrücklich ab (act. 66 S. 29 und act. D1/17/32 S.28). Der Verteidiger erachtet die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Hinblick auf den Alkoholkonsum als zielführend, nicht jedoch in Bezug auf allfällige Persönlichkeitsstörungen aus dem Kindsalter (Prot. S. 41 und act. 66 S. 30). 2. Voraussetzungen ambulante therapeutische Massnahme (Art. 63 StGB) 2.1. Wenn ein Täter psychisch schwer gestört, von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist, die verübte Tat damit im Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dass sich dadurch der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen lässt, kann das Gericht eine ambulante Massnahme anordnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). 2.2. Die Anklägerin hat betreffend den Beschuldigten ein Gutachten (act. D1/17/32) bei der Sachverständigen Dr. med. F._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH-Schwerpunkt Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, eingeholt (vgl. Art. 56 Abs. 3 StGB). Gestützt darauf sind nachfolgend die weiteren Massnahmenvoraussetzungen zu prüfen. Dabei hat das Gericht das Gutachten grundsätzlich frei zu würdigen, jedoch darf es in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe davon abweichen (BGE 128 I 81 E. 2; 136 II 539 E. 3.2; 139 II 185 E. 9.2). 2.3. Der Beschuldigte hat tatbestandsmässig und rechtswidrig mehrere Verbrechen und Vergehen verübt. Eine sogenannte, für die Massnahmenanordnung erforderliche, Anlasstat (Art. 63 Abs. 1 lit. a StGB) liegt somit vor. https://www.swisslex.ch/doc/aol/5baafb8f-888e-417b-b25f-9b927d4587f2/564c189e-a29d-4671-9de2-ba95ae975807/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/edb1ed7a-ccbb-463b-b31f-fe5204eb153b/564c189e-a29d-4671-9de2-ba95ae975807/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/previews/c37c1889-b058-4a1e-9c3a-48d60e565a6f%2C87b4fea6-c9ba-4dae-bb01-9736fe99d4bc/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/previews/c37c1889-b058-4a1e-9c3a-48d60e565a6f%2C87b4fea6-c9ba-4dae-bb01-9736fe99d4bc/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/5baafb8f-888e-417b-b25f-9b927d4587f2/564c189e-a29d-4671-9de2-ba95ae975807/source/document-link

- 40 - 2.4. Die Gutachterin kommt zum Schluss, dass der Beschuldigte zur Zeit der angelasteten Taten an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) mit emotional instabilen Anteilen, an einem schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD- 10 F10.1) mit Intoxikationen zu allen vorgeworfenen Tatzeitpunkten, an einem persistierenden ADHS (ICD-10 F90.0) und an einer THC-Abhängigkeit (ICD-10 F12.20, gegenwärtig abstinent) litt, wobei die Persönlichkeitsstörung schweren Ausmasses sei, die komplexe Suchtmittelproblematik aber als zweiter gewichtiger Risikobereich eingeordnet werden müsse, selbst wenn der aktuell bestehende Missbrauch nicht schwergradig sei (act. D1/17/32 S.98). Eine schwere psychische Störung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 StGB liegt damit vor. 2.5. Zwischen den begangenen Straftaten und der schweren psychischen Störung besteht vorliegend sodann eine Konnexität (Art. 56 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a StGB). So verübte der Beschuldigte die von ihm begangenen Delikte in einem Zeitraum, in dem ihm eine psychische Störung mit schwerem Ausmass nachgewiesen werden kann (act. D1/17/32 S.98). Der Beschuldigte verübte das Delikt vom 26. September 2023 (Dossier 1) aus einer aggressiv-dissozialen Verhaltensbereitschaft, welche auf seine Persönlichkeitsstörung zurückzuführen sei (act. D1/17/32 S.99) und auch für die Begehung des Delikts vom 14. September 2023 wird der schweren Persönlichkeitsstörung ein direkt deliktbegünstigender Effekt zugesprochen. 2.6. Zu klären ist weiter, ob beim Beschuldigten eine Behandlungsbedürftigkeit (Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB) in dem Sinne vorliegt, dass ohne eine entsprechende Behandlung ein hohes Risiko für weitere Delikte besteht. Zu klären ist insbesondere, ob eine ambulante therapeutische Massnahme nach Art. 63 StGB die geforderte präventive Wirkung entfaltet, indem die Rückfallgefahr gesenkt und dadurch eine deutliche Verbesserung der Legalprognose erwartet werden kann. Fraglich ist mit anderen Worten, ob eine ambulante Massnahme auch als geeignet anzusehen ist (Art. 56 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. b StGB). 2.7. Aus dem Gutachten ergibt sich ein mittel- bis langfristiges Risiko für zukünftige Gewalthandlungen, wobei Delikte der allgemeinen Kriminalität, wie Diebstahl, https://www.swisslex.ch/doc/aol/5baafb8f-888e-417b-b25f-9b927d4587f2/564c189e-a29d-4671-9de2-ba95ae975807/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/5baafb8f-888e-417b-b25f-9b927d4587f2/564c189e-a29d-4671-9de2-ba95ae975807/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/edb1ed7a-ccbb-463b-b31f-fe5204eb153b/564c189e-a29d-4671-9de2-ba95ae975807/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/5baafb8f-888e-417b-b25f-9b927d4587f2/564c189e-a29d-4671-9de2-ba95ae975807/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/5baafb8f-888e-417b-b25f-9b927d4587f2/564c189e-a29d-4671-9de2-ba95ae975807/source/document-link

- 41 - Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Beleidigungen etc. mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten und Tötungsdelikte nicht auszuschliessen seien (act. D1/17/32 S.100). Trotz der bereits vorstehend beschriebenen, gutachterlich attestierten schlechten Legalprognose, kann nach Ansicht der Gutachterin der Gefahr weiterer einschlägiger Straftaten mit einer geeigneten Massnahme begegnet werden. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass Therapien bei Doppeldiagnosen (Persönlichkeitsstörung und Sucht), wobei vorliegend zwar nur ein Alkoholmissbrauch nachzuweisen sei, eine THC-Abhängigkeit aber im Vorfeld bestand, langwierig und schwierig seien und Menschen mit einem hohen PCL-Wert, wie der Beschuldigte, therapeutischen Interventionen gegenüber weniger zugänglich seien als andere Straftäter und höhere Rückfallzahlen aufweisen würden (act. D1/17/32 S.101). Der Beschuldigte bedarf haltgebender Strukturen, um Verhaltensänderungen herbeizuführen, weshalb sich aus gutachterlicher Sicht eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB empfehlen würde, wogegen sich der Beschuldigte jedoch klar ausspricht. Alternativ sei daher eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB in Betracht zu ziehen sowie die Weisung zur Suchtmittelabstinenz. Die ambulante Behandlung könne sowohl haftbegleitend als auch nach einer Haft ambulant durchgeführt werden (act. D1/17/32 S.102). 2.8. Die Bejahung der Eignung setzt voraus, dass sich die Massnahme auch als durchführbar erweist, was wesentlich von der Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten abhängt (dazu BSK StGB I-HEER, Art. 63 N 29). Dies ist vorliegend zu bejahen, erklärte der Beschuldigte doch, grundsätzlich mit der Anordnung einer ambulanten Massnahme einverstanden zu sein (act. D1/17/32 S.28). 2.9. Die ambulante therapeutische Massnahme erweist sich sodann auch als erforderlich (Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB). Die Gutachterin stellt wie erwähnt die Diagnose einer schweren psychischen Störung, aufgrund einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) mit emotional instabilen Anteilen, einem schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1), einem persistierenden ADHS (ICD-10 F90.0) und einer THC-Abhängigkeit (ICD-10 F12.20, gegenwärtig abstinent) (act. D1/17/32 S.98). Dabei bestehe die Persönlichkeitsstörung in schwerem Ausmass, die komplexe Suchtmittelproblematik müsse aber als zweiter gewichtiger Rihttps://www.swisslex.ch/doc/lawdoc/564c189e-a29d-4671-9de2-ba95ae975807/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/edb1ed7a-ccbb-463b-b31f-fe5204eb153b/564c189e-a29d-4671-9de2-ba95ae975807/source/document-link

- 42 sikobereich eingeordnet werden, auch wenn der aktuell bestehende Missbrauch nicht schwergradig sei. Der Beschuldigte bedürfe gemäss der Gutachterin haltgebender Strukturen, um eine Verhaltensänderung herbeizuführen, um der ungenügenden Emotionsregulation und den dysfunktionalen Copingstrategien zu begegnen. Da sich der Beschuldigte jedoch klar gegen die am geeignetsten erscheinenden Massnahmen für junge Erwachsene ausspricht, wozu seine Kooperation erforderlich wäre, sei alternativ eine ambulante Behandlung vorteilhaft (act. D1/17/32 S102 ff.). 2.10.Auch besteht zwischen dem Eingriffszweck des Gesellschaftsschutzes vor weiteren Delikten und der Eingriffswirkung beim Massnahmenunterworfenen vorliegend ein "vernünftiges Verhältnis". Dem Gutachten zufolge ist ohne eine entsprechende therapeutische Behandlung von einer mittel- bis langfristig hohen Gefahr weiterer einschlägiger Straftaten auszugehen, wobei auch Delikte der allgemeinen Kriminalität mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden könnten und Tötungsdelikte letztlich nicht auszuschliessen seien (act. D1/17/32 S.100). Was die dagegen abzuwägenden Individualinteressen des Beschuldigten anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegend anzuordnende ambulante therapeutische Massnahme die persönliche Freiheit des Beschuldigten in eher untergeordneter Weise tangiert. Wägt man diese beiden Interessen gegeneinander ab, muss dasjenige des Beschuldigten in den Hintergrund treten. Die Massnahme erweist sich demnach auch als verhältnismässig im engeren Sinne (Art. 56 Abs. 2 StGB). 2.11.Es ist somit eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störung) anzuordnen. 3. Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe (Art. 63 Abs. 2 StGB) 3.1. Nach Art. 63 Abs. 2 StGB kann das Gericht den Vollzug einer mit der Massnahme ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Der Strafaufschub ist nach der Praxis des Bundesgerichts anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, https://www.swisslex.ch/doc/aol/edb1ed7a-ccbb-463b-b31f-fe5204eb153b/564c189e-a29d-4671-9de2-ba95ae975807/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/5baafb8f-888e-417b-b25f-9b927d4587f2/564c189e-a29d-4671-9de2-ba95ae975807/source/document-link

- 43 falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvollzuges, die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die bisherigen Therapiebemühungen zu berücksichtigen, andererseits aber auch das kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen. Der Aufschub ist die Ausnahme und muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen (BGE 129 IV 161 E. 4.1 und E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_95/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3 sowie 6B_495/2012 vom 6. Februar 2013 E. 6.2 je mit Hinweisen). 3.2. Das Gutachten hält fest, dass die Massnahme sowohl haftbegleitend als auch nach einer Haft ambulant fortgeführt werden könne (act. D1/17/32 S.101), mithin auch im Falle einer unbedingten Freiheitsstrafe vollzogen werden kann und aus dem gleichzeitigen Strafvollzug kein die Behandlung ungünstig beeinträchtigender Einfluss ersichtlich ist. Die Erfolgsaussichten der Massnahme bei gleichzeitigem Strafvollzug sind daher nicht geringer. Folglich ist der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht zugunsten der anzuordnenden Massnahme der ambulanten Behandlung psychischer Störungen nach Art. 63 StGB aufzuschieben. VI. Beschlagnahmungen 1. Gemäss Art. 267 Abs. 1 StPO hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht Beschlagnahmen auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus, sofern der Grund für die Beschlagnahme weggefallen ist. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 2. Gemäss Art. 69 StGB wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung bzw. Vernichtung derjenigen Gegenstände verfügt, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch https://www.swisslex.ch/doc/unknown/b87ba524-69d9-4549-96bb-14055220dc68/citeddoc/04cabcfe-a59b-4eb9-943e-0d8194fdb195/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/unknown/240e01ce-080b-4459-a206-c2f6b00dec6e/citeddoc/6b5b5d05-e9bd-4630-8e9d-a55ae6e45e09/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/unknown/240e01ce-080b-4459-a206-c2f6b00dec6e/citeddoc/6b5b5d05-e9bd-4630-8e9d-a55ae6e45e09/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/unknown/9740baf8-8ecd-47fb-9f96-cc345202f660/citeddoc/9d71d905-0484-4f89-9bb7-4fcc87134719/source/document-link

- 44 eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. 3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. August 2024 (act. D1/12/11) lediglich als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände des Beschuldigten respektive des Privatklägers 2, nämlich der Pullover schwarz/braun (Asservat-Nr. A017'819'895), die Jacke schwarz (Asservat-Nr. A017'819'920), die Hose schwarz (Asservat-Nr. A017'819'920), die Google Play-Card (Asservat-Nr. A017'820'018), die Oberbekleidung (Asservat-Nr. A017'820'029), die Unterbekleidung (Asservat-Nr. A017'820'030), ein Paar Schuhe (Asservat-Nr. A017'820'041), die Oberbekleidung weiss mit Blutflecken (Asservat-Nr. A017'820'052) sowie das Mobiltelefon der Marke Samsung mit Ladegerät (Asservat-Nr. A017'820'063), haben mit dem Abschluss des vorliegenden Verfahrens keine Verwendung mehr. Gründe für eine definitive Einziehung und Vernichtung im Sinne von Art.69 ff. StGB liegen keine vor. Sie können dem Privatkläger 2 respektive dem Beschuldigten somit gemäss Art. 267 Abs. StPO innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin zurückgegeben und hernach der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung respektive gutscheinenden Verwendung zu überlassen. 4. Die weiteren mit derselben Verfügung beschlagnahmten Gegenstände (act. D1/12/11), nämlich der Teleskop-Schlagstock (Asservat-Nr. A017'784'644), der OC-Pfefferspray (Asservat-Nr. A017'784'655), die Sturmhaube (Asservat- Nr. A017'819'964), der OC-Pfefferspray Bodyguard (Asservat-Nr. A017'819'986), der PAVA-Pfefferspray Cannon (Asservat-Nr. A017'820'007), der Pfefferspray (Asservat-Nr. A017'531'883), die Schutzwesten (Asservat-Nr. A017'786'935) sowie der Teleskop-Schlagstock (Asservat-Nr. A017'786'924), welche vorliegend teils im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB zur Begehung der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzungen dienten und vermeintlich zur Begehung weiterer Straftaten bestimmt waren, sind nach Eintritt der Rechtskraft hingegen einzuziehen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung, respektive Vernichtung, zu überlassen.

- 45 - VII. Zivilforderungen 1. Es ist festzustellen, dass der Privatkläger 2 keine Zivilforderungen geltend gemacht hat. 2. Der Privatkläger 1 macht einen Schadenersatzanspruch von Fr. 8'000.– geltend (act. D1/28 u. act. D2/9/3). Die mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 (act. 41) angesetzte Frist, um seine geltend gemacht Forderung schriftlich zu beziffern und unter Beilage entsprechender Belege detailliert zu begründen, liess der Privatkläger 1 ungenutzt verstreichen. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 ist folglich mangels Substantiierung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kostenfolgen 1.1. Die Gerichtsgebühr bestimmt sich im Strafprozess nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles sowie dem Zeitaufwand des Gerichts (§ 2 Abs. 1 lit. b bis d GebV OG) und beträgt bei einem materiellen Entscheid des Bezirksgerichts über die Anklage zwischen Fr. 750.– und Fr. 45'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Im vorliegenden Fall erscheint es unter Würdigung sämtlicher Umstände angemessen, die Gerichtsgebühr auf Fr. 5'000.– festzusetzen. Die Gebühr für das Vorverfahren beträgt Fr. 6'000.–. Des Weiteren fielen im Untersuchungsverfahren Auslagen für die Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens von insgesamt Fr. 25'197.15 an. Sodann fielen in den Haftbeschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. UB230160-O, UB230200-O und UB240077-O) Kosten von insgesamt Fr. 4'400.– an sowie Zeugenentschädigungskosten in der Höhe von Fr. 250.– und Dolmetscherentschädigungskosten von Fr. 367.50. 1.2. Die Kosten einer Strafuntersuchung trägt der Staat, sofern keine gesetzliche Grundlage eine Kostenauflage an Parteien oder andere Verfahrensbeteiligte vorsieht (Art. 423 StPO). Einer beschuldigten Person sind die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird eine beschuldigte

- 46 - Person nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen, sind ihr die Verfahrenskosten nur anteilsmässig aufzuerlegen (BSK StPO-Domeisen, Art. 426 N 6; Urteil BGer 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016, E. 3.2.2). Bei der Aufteilung der Verfahrenskosten steht der Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu (Urteil BGer 6B_151/2014 vom 4. Dezember 2014, E. 3.2, m.w.H.). 1.3. Vorliegend wurde der Beschuldigte grossmehrheitlich schuldig gesprochen und nur in einem marginalen Anklagepunkt freigesprochen. Der Hauptaufwand des Gerichts wie auch der Anklägerin sind im Zusammenhang mit den im Schuldspruch mündenden Deliktsvorwürfen angefallen, wobei der Vorwurf der Drohung gemäss Dossier 3 einen unerheblichen Teil des vorliegenden Verfahrens ausmacht. Der Freispruch fällt bezüglich der angefallenen Kosten nicht ins Gewicht. Entsprechend rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten sämtliche Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Entschädigung des amtlichen Verteidigers 2.1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 1, § 16 und § 17 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 i.V.m. mit § 2 Abs. 1 lit. b bis e und § 3 AnwGebV. Entschädigungspflichtig sind demnach alle jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, notwendig und verhältnismässig sind. Grundsätzlich nicht entschädigt wird der Zeitaufwand betreffend Übernahme bzw. Abschluss des Mandats, Sekretariatsarbeit, Rechtsstudium (Ausnahme aussergewöhnliche Rechtsfragen), eigene Ermittlungen, Bemühungen in parallelen Verfahren, anwaltliche Kürzestaufwände, Aufwand für trölerische Rechtsmittel sowie unverhältnismässige Aufwände einer amtlichen Verteidigung. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Januar 2024 reichte Rechtsanwalt MLaw X._____ seine Honorarnote ein und macht für seine Bemühungen und Auslagen eine Forderung von Fr. 57'248.33 geltend (act. 67), inklusive der mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 bereits zugesprochenen Akontozahlung von Fr. 5'000.– (act. D1/14/23). 2.2. Aus der eingereichten Honorarnote vom 22. Januar 2025 (act. 67) ist ersichtlich, dass der amtliche Verteidiger für die Ausarbeitung des 35-seitigen Plädoyers

- 47 einen Aufwand von 35 Stunden geltend macht, welcher doch etwas hoch erscheint. Sodann fallen auch die zahlreichen Aufwandspositionen mit Bezug auf das über den Beschuldigten eingeholte forensisch-psychiatrische Gutachten, die mehreren geführten Haftbeschwerdeverfahren und Beschwerden respektive freiwillige Stellungnahmen betreffend die Erstellung eines DNA-Profils des Beschuldigten auf, welche teils ebenfalls als überhöht erscheinen. Insbesondere da es sich bei den während dem Untersuchungsverfahren geführten Beschwerdeverfahren inhaltlich immer um ungefähr diesel

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