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Zürich Obergericht Weitere Kammern 25.07.2024 DG240029

25 juillet 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·11,692 mots·~58 min·2

Résumé

qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Texte intégral

Bezirksgericht Zürich 7. Abteilung

Geschäfts-Nr.: DG240029-L / U

Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. Ch. Benninger als Vorsitzender, Bezirksrichterin MLaw N. Seebacher und Ersatzrichter MLaw H. Mutlu sowie Gerichtsschreiber MLaw L. Würgler

Urteil vom 25. Juli 2024 (begründete Ausfertigung)

in Sachen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.

- 2 -

Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 29. Februar 2024 (act. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____; Staatsanwalt lic. iur. B._____. Anträge der Anklagebehörde: (act. 19 S. 6 und act. 35 S. 1, sinngemäss) 1. Der Beschuldigte sei - der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV; - der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2, Art. 4a Abs. 1 lit. a und d und Abs. 5 VRV schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie einer Busse von CHF 2'000.– zu bestrafen. 3. Es sei der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren. 4. Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse festzusetzen. 5. Die beschlagnahmte Kaution sei zur Kostendeckung zu verwenden. 6. Die Kosten inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 3'000.– seien dem Beschuldigte aufzuerlegen.

- 3 - Anträge der Verteidigung: (act. 38 S. 1) "1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Der Beschuldigte sei für seine Aufwendungen mit pauschal CHF 1'000.– zu entschädigen und die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Januar 2024 beschlagnahmte Kaution in der Höhe von CHF 1'500.– dem Beschuldigten herauszugeben. 3. Die Kosten des Verfahrens inkl. die Kosten für die amtliche Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen."

Erwägungen: I. Prozessuales 1. Prozessgeschichte 1.1. Im Nachgang der Auslösung einer Radarkontrolle am 19. März 2020 an der C._____-strasse in Zürich nahm die Stadtpolizei Zürich Ermittlungen zum Fahrer des betreffenden Fahrzeugs auf. Nachdem sie diesen ausfindig gemacht hatte (vgl. act. 5 des Dossiers 1 [nachfolgend "D1"]), setzte sie am 18. September 2024 eine Vulpus-Meldung ab und erhielt Rückmeldungen aus den Kantonen Schwyz, Uri und Tessin betreffend Geschwindigkeitsüberschreitungen in diesen Kantonen am selben Tag (vgl. act. D1 /1 S. 5; act. D1/6). Diese Rückmeldungen und die dazugehörigen Akten wurden als Dossiers 2 bis 5 zu den Akten genommen (nachfolgend "D2" bis "D5"). 1.2. Mit Gesuch vom 26. November 2020 (vgl. act. D1/16/1) überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Obergericht Zürich und beantragte die Entscheidung über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten. Das Obergericht trat auf dieses Gesuch nicht ein und begründete dies damit, dass es sich beim Beschuldigten nicht um einen Beamten des Kantons Zürich handle (vgl. act. D1/16/2).

- 4 - 1.3. Am 15. Januar 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") einen Antrag auf Bestellung einer amtlichen Verteidigung für den Beschuldigten (vgl. act. D1/13/1). Dieser Antrag wurde am 18. Januar 2021 gutgeheissen und Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (vgl. act. D1/13/2). Sodann lud die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten via seinen amtlichen Verteidiger zu einer Einvernahme vor (vgl. act. D1/15/5-6), welche am 20. September 2021 stattfand (vgl. act. D1/11/1). 1.4. Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 (act. 12/1) beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft eine hinterlegte Kaution in der Höhe von Fr. 1'500.–. 1.5. Sodann erhob die Staatsanwaltschaft am 29. Februar 2024 Anklage gegen den Beschuldigten (vgl. act. 19). Mit Verfügung vom 7. März 2024 (act. 23) wurde die Übersetzung der Anklageschrift auf Italienisch angeordnet und die übersetzte Anklageschrift (act. 27) dem Beschuldigten anschliessend zugestellt (vgl. act. 32/2). 1.6. Mit Verfügung vom 25. April 2024 (act. 28) wurde die Hauptverhandlung auf den 4. Juli 2024 angesetzt, die Gerichtsbesetzung bekannt gegeben und der Beschuldigte zum persönlichen Erscheinen sowie die Staatsanwaltschaft zur persönlichen Vertretung der Anklage vor Gericht verpflichtet. Mit derselben Verfügung wurde den Parteien Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt, welche ungenutzt verstrich. Vor der angesetzten Hauptverhandlung wurde ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (vgl. act. 32) und den Parteien telefonisch die Änderung der Gerichtsbesetzung mitgeteilt (vgl. act. 33). 1.7. Am 4. Juli 2024 fand die Hauptverhandlung statt (vgl. Prot. S. 6-31); die Urteilsberatung wurde indessen in die Woche des 22. Juli 2024 vertagt. Am 12. Juli 2024 ging sodann der aktualisierte aber unveränderte italienische Strafregisterauszug betreffend den Beschuldigten (act. 41) ein. Am 25. Juli 2024 fand schliesslich die Urteilsberatung statt, anlässlich derer das Gericht das vorliegende Urteil fasste (vgl. Prot. S. 32-34).

- 5 - 2. Zuständigkeit 2.1. Gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO sind für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. 2.2. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, die zulässige Höchstgeschwindigkeit mehrmals überschritten und sich damit der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 SVG und der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht zu haben. Insbesondere wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 19. März 2020 um 9:04 Uhr in Zürich auf der C._____-strasse die signalisierte Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben und damit eine qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln begangen zu haben. Dies stellt den mit der höchsten Strafe bedrohten vorgeworfenen Tatbestand dar, weshalb die (Stadt-)Zürcher Behörden nach Art. 31 Abs. 1 und 34 Abs. 1 StPO örtlich zuständig sind. Da die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten (und damit mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe) beantragt, ist gemäss § 22 i.V.m. 27 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 GOG das Kollegialgericht des Bezirksgerichts Zürich sachlich zuständig, womit die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts gegeben ist. 3. Abgeurteilte Sache 3.1. Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO nicht erneut verfolgt werden (sog. Grundsatz "ne bis in idem"). Diese Sperrwirkung gilt im Grundsatz auch für Entscheide, die im Strafbefehlsverfahren ergehen (vgl. TAG, BSK StPO/JStPO, 3. Auflage, 2023, Art. 11 N 13). Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist einem rechtskräftigen freisprechenden Endentscheid gleichgestellt (Art. 320 Abs. 4 StPO).

- 6 - 3.2. Während der Untersuchung brachte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten vor, dass dieser für die Fahrt, auf die die Anklage Bezug nimmt (siehe nachfolgend unter E. II), bereits teilweise bestraft worden sei und Bussen bezahlt worden seien (vgl. act. D1/10/1 S. 2). Als Beilage hierzu reichte der amtliche Verteidiger mehrere Dokumente in italienischer Sprache ein (vgl. act. D1/10/5), von denen nachfolgend lediglich zwei vertieft zu analysieren sind, da die anderen Dokumente keine Hinweise auf den Abschluss eines Verfahrens oder eine Sanktionierung beinhalten. In diesen eingereichten Dokumenten befindet sich einerseits eine Bestätigung der D._____ [Bank] in italienischer Sprache betreffend eine Überweisung vom E._____ an die Kantonspolizei des Kantons Tessin in der Höhe von EUR 1'468.– (zzgl. Kommission von EUR 1.50), welche am 6. Oktober 2020 in Auftrag gegeben worden sei (vgl. act. D1/10/5 S. 7). Andererseits befindet sich ein Schreiben der Kantonspolizei Tessin an den Beschuldigten vom 14. Oktober 2020 bei den Akten (act. D1/10/5 S. 8), in welchem auf eine Anzeige betreffend eine Zuwiderhandlung ("avviso di contravvenzione") verwiesen und bestätigt wird, dass eine Zahlung in der Höhe von Fr. 1'600.– eingegangen sei, das Formular "Ermittlung der Personalien des Fahrzeuglenkers" jedoch noch ausgefüllt werden müsse (vgl. act. D1/10/5 S. 9). An der Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte zu dieser Zahlung von EUR 1'468.– befragt und gab an, sie hätten sich im Vorfeld erkundigt, wie es mit einem Rekurs aussehe, woraufhin mitgeteilt worden sei, dass die Sanktion zuerst hätte bezahlt werden müssen, um einen Rekurs einleiten zu können. Gefragt danach, ob er eine Busse oder einen Strafbefehl von der Tessiner Polizei erhalten habe, gab er dann an, dass er eine Identifikationsanfrage von der Polizei in F._____ [Stadt in Italien] erhalten habe und dann eine Busse ausgestellt worden sei, die ihm nach Hause gesendet worden sei, wenn er sich nicht täusche (vgl. Prot. S. 23 f.). 3.3. Die Referenznummer auf dem Schreiben der Kantonspolizei (act. D1/10/5 S. 8 oben rechts ["Nostra referenza"]) stimmt mit derjenigen in der Beschreibung der Banküberweisung überein, nach der sodann auch der Name des Beschuldigten angegeben wird (vgl. act. D1/10/5 S. 7 unten ["Descr. Pagamento"]). Diese Zahlung könnte sich auf die Geschwindigkeitsüberschreitung beziehen, die der

- 7 - Beschuldigte gemäss Anklage am 19. März 2020 um 11:06 Uhr auf dem Gemeindegebiet G._____ im Kanton Tessin begangen haben soll (vgl. D5). Jedoch geht aus diesen Dokumenten nicht hervor, auf welches Ereignis es sich genau bezieht, ob die referenzierte Anzeige betreffend eine Zuwiderhandlung also wirklich einen Zusammenhang mit genau dieser angeklagten Geschwindigkeitsüberschreitung um 11:06 Uhr aufwies. Ebenfalls unklar ist sodann, ob es sich bei dieser Zahlung um eine Sanktion oder um eine Kaution handelt. Zwar weisen die Aussagen des Beschuldigten darauf hin, dass ihm ein Bussenbescheid zugestellt wurde. Da ein solcher aber nicht eingereicht wurde, lässt sich dies nicht zweifelsfrei feststellen. Gestützt auf diese Unterlagen ist somit keine Sperrwirkung aufgrund eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ersichtlich. 3.4. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang darauf einzugehen, dass die Kantonspolizei Uri in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung am 19. März 2020 um 11:01 Uhr in H._____ im Kanton Uri intern entschieden hatte, den Fall nicht weiterzuverfolgen (vgl. hierzu act. D1/6 S. 8; act. D4/2 S. 2). Dies war den Rechtsvertretern des E._____ mitgeteilt worden (vgl. act. D4/2 S. 2, act. D4/5). Bei Erhalt der Vulpus-Meldung durch die Stadtpolizei Zürich (act. D1/6) wurde der Fall dann wieder aufgenommen und der Staatsanwaltschaft überwiesen (vgl. act. D4/2 S. 2). Es stellt sich die Frage, ob es sich bei der initialen Unterlassung der Weiterverfolgung des Falles um eine eigentliche Einstellung des Verfahrens handelt, die dazu führen würde, dass eine abgeurteilte Sache vorliegt (vgl. Art. 320 Abs. 4 StPO). Eine solche Einstellung des Verfahrens wird durch die Staatsanwaltschaft in der Form von Art. 80 f. StPO verfügt (Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 320 Abs. 1 StPO) und den Parteien mitgeteilt (Art. 321 Abs. 1 lit. a StPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nicht die Staatsanwaltschaft, sondern die Kantonspolizei Uri entschied selbstständig über den Verzicht auf die Weiterverfolgung und teilte dies formlos mittels E-Mail den Rechtsvertretern der Auftraggeberin des Beschuldigten mit. Sie stellte somit kein Verfahren ein, sondern verzichtete auf die notwendigen Schritte, um eines einzuleiten, womit keine Verfahrenseinstellung und damit auch keine abgeurteilte Sache vorliegt.

- 8 - II. Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wirft dem Beschuldigten vor, am 19. März 2020 in seiner Funktion als ehrenamtlicher Chauffeur für das E._____ ein Ambulanzfahrzeug mit Blaulicht und Wechselklanghorn von F._____ herkommend über die Schweizergrenze gelenkt zu haben, um im Universitätsspital Zürich eine Spenderniere abzuholen und diese danach in ein Spital in I._____ [Stadt in Italien] und anschliessend in ein Spital nach F._____ zu transportieren. Der Beschuldigte soll während der Hin- und Rückfahrt vier grobe Verkehrsregelverletzungen und eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung begangen haben, alle durch Überschreitung der jeweiligen Höchstgeschwindigkeiten. Der Beschuldigte soll die gesamte Fahrt unter Verwendung des Blaulichts und des Wechselklanghorns unternommen haben, obschon eine Niere kein überlebensnotwendiges Organ sei und es sich somit nicht um eine dringliche Fahrt gehandelt habe. Zudem habe er dies getan, obwohl der Einsatz nicht über die Sanitätsnotrufzentrale 144 angeordnet und koordiniert worden und obschon der Transport nicht im Auftrag von Swisstransplant erfolgt sei (act. 19 S. 2 ff.). 2. Der Beschuldigte hat anerkannt, der Lenker des Fahrzeugs gewesen zu sein und die Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen zu haben (act. D1/11 Frage/Antwort [nachfolgend "F/A"] 6). Ferner räumte er ein, während der gesamten Fahrt das Blaulicht und die Sirene eingeschaltet zu haben (act. D1/11 F/A 7). Auch nicht bestritten ist, dass er während der Fahrt nicht auf den Tacho geschaut habe (act. D1/11 F/A 37). Er habe zudem mehrmals gemerkt, dass er geblitzt worden sei (act. D1/11 F/A 38). Ebenso stellte er nicht in Abrede, bewusst schnell gefahren zu sein (D1/11 F/A 40). Auch an der Hauptverhandlung vom 4. Juli 2024 zeigte sich der Beschuldigte geständig, diese fünf Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen zu haben, um eine gespendete Kinderniere im Universitätsspital abzuholen und nach F._____ zu transportieren, sowie auf der gesamten Hin- und Rückfahrt auf Schweizer Staatsgebiet mit angeschaltetem Blaulicht und Sirene gefahren zu sein (vgl. Prot. S. 14 ff.). 3. Die Geständnisse des Beschuldigten decken sich mit dem Untersuchungsergebnis – mit den Fotoaufnahmen und Messergebnissen vom 19. März 2024

- 9 - (act. D1/2 [Zürich]; act. D2/2 [J._____]; act. D3/2 [K._____]; act. D4/2 [H._____]; act. D5/2 [G._____]) –, weshalb der eingeklagte Sachverhalt mit Ausnahme der Frage der Berechtigung und Dringlichkeit der Fahrt, die im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu beurteilen ist, rechtsgenügend erstellt ist und sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. III. Rechtliche Würdigung 1. Parteistandpunkte Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. b SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und d und Abs. 5 VRV (act. 19 S. 4). Der amtliche Verteidiger plädierte dagegen auf Freispruch (act. 38 S. 1). 2. Tatbestandsmässigkeit 2.1. Qualifiziert grobe Verletzung der Strassenverkehrsregeln 2.1.1. Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, u.a. durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Eine solche liegt dann vor, wenn die Höchstgeschwindigkeit um mindestens 50 km/h überschritten wird, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG). 2.1.2. Vorliegend fuhr der Beschuldigte am 19. März 2024 um 9.04 Uhr innerorts in Zürich bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit einer Geschwindigkeit von 102 km/h, womit er die Höchstgeschwindigkeit um 52 km/h überschritt. Somit ist der objektive Tatbestand der qualifiziert groben Strassenverkehrsverletzung erfüllt. Im Übrigen wurde diese Geschwindigkeitsüberschreitung in objektiver Hinsicht von Seiten der Verteidigung anerkannt (vgl. act. 38 S. 9).

- 10 - 2.1.3. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG setzt die vorsätzliche Verletzung einer elementaren Verkehrsregel voraus, wobei Eventualvorsatz genügt. Sodann setzt der subjektive Tatbestand eine (mindestens eventual-)vorsätzliche Verwirklichung des Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern voraus. Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 142 IV 137 E. 11.2) mit der Überschreitung eines in Art. 90 Abs. 4 SVG genannten Schwellenwerts der subjektive Tatbestand als erfüllt zu betrachten. 2.1.4. Vorliegend liegt ein direkter Vorsatz hinsichtlich der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor, nachdem der Beschuldigte bewusst zu schnell gefahren und dabei geblitzt worden ist (vgl. act. D1/11 F/A 38, 40, Prot. S. 17 ff.). In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von 102 km/h innerorts fuhr, liegt mindestens eine eventualvorsätzliche Verwirklichung eines Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern vor. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei derart hohen Geschwindigkeiten bei einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug ein Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten resultieren kann. 2.1.5. Daran vermögen auch die besonderen Umstände im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie nichts zu ändern. Nachdem der Bundesrat im Frühjahr 2020 als Reaktion auf die Ausbreitung des Covid-19-Virus bereits verschiedene Massnahmen ergriffen hatte, erklärte er am 16. März 2020 die "ausserordentliche Lage" gemäss dem Epidemiengesetz. Im Zuge dessen verfügte er unter anderem die Schliessung von öffentlich zugänglichen Einrichtungen, wobei eine Reihe von Einrichtungen ausgenommen wurden, und verbot öffentliche und private Veranstaltungen (vgl. Art. 6 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) [COVID-19-Verordnung 2] in der Fassung vom 16. März 2020). In einer Medienmitteilung vom selben Tag rief der Bundesrat zudem die Bevölkerung dazu auf, alle unnötigen Kontakte zu vermeiden, Abstand zu halten und die Hygienemassnahmen zu befolgen. Zudem rief er die die ältere Bevölkerung dazu auf, zu Hause zu bleiben (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 16. März 2020 "Coronavirus: Bundesrat erklärt die «ausserordentliche Lage» und

- 11 verschärft die Massnahmen" [abrufbar unter www.admin.ch, Dokumentation, Medienmitteilungen]). Am Tag der anklagebildenden Fahrt, dem 19. März 2020, also lediglich drei Tage später, waren die Strassen streckenweise bzw. beinahe leer, wie verschiedene Fotoaufnahmen zeigen (act. D1/4/1-4, act. D2/2, act. D4/2, act. D5/2). Auch bei solchen Verhältnissen entfallen die Risiken einer derart hohen Geschwindigkeit jedoch nicht vollständig, war doch eben keine Ausgangssperre verfügt, sondern blieben nur gewisse Läden geschlossen und war die Bevölkerung aufgerufen, Kontakte zu vermeiden. Damit bleibt es dabei, dass eine eventualvorsätzliche Verwirklichung eines Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern vorliegt. 2.1.6. Der Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG ist damit erfüllt. 2.2. Mehrfache grobe Verletzung der Strassenverkehrsregeln 2.2.1. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich gegeben, wenn der/die Lenker:in die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat: (1) auf der Autobahn um 35 km/h, (2) auf einer nicht richtungsgetrennten Autostrasse um 30 km/h, und (3) innerorts um 25 km/h (vgl. BGE 143 IV 508 E. 1.3; BGE 123 II 106). 2.2.2. Vorliegend überschritt der Beschuldigte die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten wie folgt: − In K._____: Überschreitung innerorts um 41 km/h (> 25 km/h); − In J._____: Überschreitung auf der Autobahn um 45 km/h (> 35 km/h); − In H._____: Überschreitung auf der Autobahn um 54 km/h (> 35 km/h); − In G._____: Überschreitung auf der Autobahn um 56 km/h (> 35 km/h). Diese Überschreitungen der jeweiligen Höchstgeschwindigkeiten stellen zweifellos grobe Verletzungen von wichtigen Verkehrsregeln dar und begründen eine

- 12 ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer. Im Übrigen wurden die Geschwindigkeitsüberschreitungen in objektiver Hinsicht von Seiten der Verteidigung anerkannt (act. 38 S. 9). 2.2.3. Subjektiv muss der/die Täter:in sowohl die grobe Verkehrsregelverletzung als auch die Schaffung der Gefahr zumindest in Kauf nehmen. Vorliegend liegt hinsichtlich der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten und damit in Bezug auf die grobe Verletzung der Strassenverkehrsregeln – wie bereits erwähnt – direkter Vorsatz vor. Mit der bewussten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist sodann auch klar von einer mindestens eventualvorsätzlichen Hervorrufung einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer auszugehen. Auch an dieser Stelle führen die besonderen Umstände im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie nicht zu einem Wegfall des Eventualvorsatzes. 2.2.4. Der Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist damit mehrfach erfüllt. 3. Rechtswidrigkeit Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann. 3.1. Rechtfertigungsgrund von Art. 100 Ziff. 4 SVG 3.1.1. Vorbemerkungen 3.1.1.1. Bezogen auf Verkehrsdelikte, die von Führer:innen von Dienstfahrzeugen begangen werden, handelt es sich bei Art. 100 Ziff. 4 SVG um eine lex specialis zu den Art. 14 StGB und Art. 17 StGB. Hieraus folgt, dass Verkehrsdelikte, die von Führer:innen von Dienstfahrzeugen begangen werden, vorrangig nach Art. 100 Ziff. 4 SVG zu beurteilen sind. Scheidet eine Rechtfertigung über Art.100 Ziff. 4 SVG aus, kann sich eine Rechtfertigung subsidiär über Art. 14 StGB bzw. über Art. 17 StGB oder auch über den Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen ergeben (WOHLERS, Rechtliche Abklärung im Hinblick auf den Postulatsbericht in Erfüllung des Postulats von Matthias

- 13 - Aebischer (19.4113), erstellt im Auftrag des Bundesamts für Strassen ASTRA, S. 15 f., als Beilage des Berichts des Bundesrats vom 31. März 2021 in Erfüllung des Postulates 19.4113 Aebischer vom 24. September 2019). 3.1.1.2. Nach Art. 100 Ziff. 4 SVG macht sich nicht strafbar, wer als Führer:in eines Sanitätsfahrzeuges auf einer dringlichen Dienstfahrt Verkehrsregeln missachtet, wenn er/sie alle Sorgfalt walten lässt, die nach den Umständen erforderlich ist und er/sie die erforderlichen Warnsignale abgegeben hat. Hat der/die Führer:in des Fahrzeugs nicht die Sorgfalt walten lassen, die nach den Umständen erforderlich war, so bleibt seine/ihre Strafbarkeit bestehen, die Strafe ist aber zu mildern. Gemäss dem am 1. Oktober 2023 in Kraft getretenen Art. 100 Ziff. 5 SVG wird im Falle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, die auf dringlichen oder taktischen Gründen notwendigen Dienstfahrten begangen werden, lediglich die Differenz zur Geschwindigkeit berücksichtigt, die für den Einsatz angemessen gewesen wäre. 3.1.2. Dringliche Dienstfahrt 3.1.2.1. Eine Dienstfahrt liegt vor, wenn eine Fahrt in Erfüllung der öffentlichen Aufgaben der Feuerwehr, der Sanität, der Polizei oder des Zolls ausgeführt wird. Dringlich ist die Dienstfahrt dann, wenn es darum geht, Menschenleben zu retten oder bedeutende Sachwerte zu erhalten, wobei entscheidend ist, dass Rechtsgüter gefährdet sind, bei denen selbst kleine Zeitverluste eine erhebliche Vergrösserung der Schäden bewirken können (WOHLERS, a.a.O., S. 17 f., mit Hinweis auf die einschlägige Lehre). Die Einschätzung der Dringlichkeit der Dienstfahrt hat auf der Grundlage des Erkenntnisstandes der vor Ort handelnden Täter:innen zu erfolgen (ex ante-Perspektive). Entscheidend ist, wie sich die Sachlage den Fahrzeugführer:innen im Zeitpunkt ihres Einsatzes bzw. im Zeitpunkt der Erteilung eines Einsatzbefehls darbietet. Die Verbindlichkeit der ex ante-Perspektive folgt aus dem Umstand, dass der/die Täter:in auf der Basis einer Prognose handeln muss, deren Basis notwendigerweise nur die im Zeitpunkt des Handelns zur Verfügung stehenden Informationen sein können. Selbst dann, wenn man grundsätzlich auf eine objektive Sichtweise abstellen wollte, wäre der hiervon abweichende individuelle Erkenntnisstand der Täterin bzw. des Täters jedenfalls über Art. 13 StGB

- 14 verbindlich, der bestimmt: "Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat" (WOHLERS, a.a.O., S. 18). 3.1.2.2. Vorliegend war der Beschuldigte mit einem italienischen Ambulanzfahrzeug im Auftrag des … Spitals [von Stadt F._____] und damit in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe in die Schweiz gefahren. Eine Dienstfahrt liegt somit ohne Weiteres vor. 3.1.2.3. Im Zusammenhang mit der Frage der Dringlichkeit der Dienstfahrt ist zunächst der Bericht des Regionalen Transplantationszentrums vom 8. Oktober 2020 (act. D1/10/7) einer näheren Begutachtung zu unterziehen. Diesem zufolge ergab sich die Notwendigkeit des Eiltransports aus der Tatsache, dass sich der Spender bereits in einem fortgeschrittenen Stadium der Organentnahme befand, wie in der E-Mail von Swisstransplant vom 19. März 2020, 04.28 Uhr, angegeben (vgl. act. D1/10/12). Da ein Transport mit dem Flugzeug aufgrund der hohen Kosten und der Vorlaufszeit von rund drei Stunden nicht möglich gewesen und Swisstransplant für den Transport nicht zur Verfügung gestanden sei, sei das E._____ über die Notfallnummer 118 alarmiert und darüber informiert worden, dass die Fahrtzeit rund fünf Stunden und 20 Minuten betragen würde. Aus dem telefonischen Kontakt mit dem Beschuldigten und einem Mitarbeitenden des Regionalen Transplantationszentrums gehe hervor, dass der Beschuldigte angesichts der nicht angezeigten Schneesperre das Fahrzeug auf einen Autozug habe verladen müssen, um über den Simplonpass zu gelangen, was ihn gezwungen habe, auf der Rückfahrt die längere Route über den St. Bernhard-Pass (recte: Gotthard Pass; vgl. Prot. S. 21 f.) zu nehmen. Ausserdem habe das Fahrzeug aus unaufschiebbaren organisatorischen Gründen auf der Rückfahrt in I._____ im L._____ einen Zwischenstopp einlegen müssen, um biologisches Material des Spenders in ein Labor zu bringen, bevor es zur Organlieferung ins M._____ habe weiterfahren können. Es sei von allergrösster Bedeutung gewesen, die Zeit bis zur Ankunft der Niere in F._____ so kurz wie möglich zu halten, um die für ein gutes Transplantationsergebnis erforderlichen Ischämiezeiten einzuhalten (vgl. act. D1/10/7).

- 15 - 3.1.2.4. Ferner ist bei der Beurteilung der Dringlichkeit der Ergänzende Bericht des Regionalen Transplantionszentrums vom 1. Oktober 2021 (act. D1/10/17) heranzuziehen. Darin heisst es, dass die durchgeführte Transplantation absolut notwendig gewesen sei, um das Leben des jungen Patienten zu retten. Bei ihm habe es sich um einen 13-jährigen Jungen gehandelt, der am WAGR-Syndrom litt, das durch einen Wilms-Tumor (bestimmte Art des Nierenkrebses, die bei jungen Kindern auftritt), Aniridie (seltene genetische Augenkrankheit, die das Fehlen oder eine unterentwickelte Iris charakterisiert), Anomalien im Urogenitalbereich und geistige Retardierung gekennzeichnet sei. Angesichts seiner Anamnese sei klar gewesen, dass die Nierentransplantation für ihn in jeder Hinsicht eine lebensrettende Transplantation gewesen sei, insbesondere im Hinblick auf seinen schweren Bluthochdruck mit multimedikamentöser Behandlung und seine schwere Herzhyperthrophie (Zunahme der Herzmuskelmasse und des Herzgewichts). Im genannten Bericht wird sodann festgestellt, dass Swisstransplant für den Transport nicht zur Verfügung gestanden habe, was auch aus der bei den Akten liegenden E-Mail vom 19. März 2020, 00.49 Uhr, hervorgeht (vgl. act. D1/10/12). Es wird sodann angegeben, dass sich das Regionale Transplantationszentrum dafür entschieden habe, den Transport mit einem Fahrzeug durchführen zu lassen. Das Luftfahrtunternehmen N._____ benötige in der Regel mindestens drei Stunden, um das Flugzeug vorzubereiten und auf der Landebahn des Flughafens F._____ bereitzustellen. Ausserdem sei davon ausgegangen worden, dass diese Zeit aufgrund des COVID-Lockdowns länger sein würde, da die Besatzung die Formalitäten hätte erfüllen müssen, um eine Ansteckung zu verhindern. Diese Schwierigkeiten und die reine Start- und Flugzeit von sicherlich mehr als einer Stunde hätten das Flugzeug im Vergleich zu der prognostizierten Fahrtzeit von über fünf Stunden ungeeignet erscheinen lassen. Schliesslich wird darauf hingewiesen, dass der Organtransport mit rot gekennzeichnet gewesen sei und alle Organtransporte in Italien von der Notrufzentrale 118 als Notfälle eingestuft würden (vgl. act. D1/10/17). 3.1.2.5. Des Weiteren ist auf die Aussagen des Beschuldigten näher einzugehen. Der Beschuldigte gab an, dass er in der Nacht des 19. März 2020 einen Anruf er-

- 16 halten habe und angefragt worden sei, ob er innert kürzester Zeit nach Zürich fahren könne, um eine Kinderniere abzuholen und über I._____ für die nötigen Abklärungen zum Zwecke der Transplantation nach F._____ zu transportieren (act. D1/11/1 F/A 8, 19, 32, Prot. S. 15, 17). Ihm sei mitgeteilt worden, dass die Niere auf einer internationalen Notfallliste stehe, weshalb er davon ausgegangen sei, dass das Kind in Lebensgefahr gewesen sei (act. D1/11/1 F/A 50). Der Auftrag sei mit dem "roten Kodex" angeordnet gewesen, was bedeute, dass der Organtransport (act. D1/11/1 F/A 29) bzw. die Organtransplantation (Prot. S. 20) so schnell wie möglich erfolgen müsse und hierfür Blaulicht und Sirene eingesetzt werden dürfe (act. D1/11/1 F/A 34 f.). Zudem sei der Flugdienst angesichts der zeitaufwändigen Abklärungen und der dafür notwendigen Massnahmen nicht verfügbar gewesen (act. D1/11/1 F/A 8, 31 f., Prot. S. 16, 21). Weiter sei er darüber informiert worden, dass sich der Spenderpatient bereits im Operationssaal befinde und die Operation im Gange sei. Die Operation habe innerhalb von 48 Stunden durchgeführt werden müssen und die Lebensdauer einer Niere betrage 24 Stunden. Aufgrund der bereits laufenden Operation sei ihm das Ambulanzfahrzeug für die Fahrt zur Verfügung gestellt worden (vgl. act. D1/11/1 F/A 8, 12, Prot. S. 17-19). Ausserdem sei ihm mitgeteilt worden, dass er laut Google Maps für die Fahrt fünf Stunden und 20 Minuten benötigen würde (act. D1/11/1 F/A 24, 46, Prot. S. 19, 21 f.). Weitergehende Anweisungen habe er nicht erhalten, sondern nur, dass er Zürich so schnell wie möglich erreichen solle (Prot. S. 19). Nachdem der Beschuldigte sich vergewissert habe, dass er alle Unterlagen für den Grenzübertritt und diesen Dienst besitze, sei er um 4 Uhr morgens nach Zürich aufgebrochen (vgl. act. D1/11/1 F/A 11, Prot. S. 19). Beim Grenzübertritt habe der Beschuldigte die Dokumente vorgelegt (vgl. act. D1/11/1 F/A 9, Prot. S. 16, 21), und die Zollbeamten, die bereits von Swisstransplant über den Organtransport informiert wurden, hätten ihn trotz eingeschaltetem Blaulicht und Sirene passieren lassen (act. D1/11/1 F/A 9, Prot. S. 21). Während der Fahrt sei der Beschuldigte wiederholt telefonisch vom Regionalen Transplantationszentrum über den kritischen Zustand des Jungen in F._____ informiert worden (vgl. act. D1/11/1 F/A 37, Prot. S. 21, 24). Sodann gab er an, er habe vor der Verladung auf den Autozug die Ge-

- 17 schwindigkeitsbeschränkungen stets eingehalten, dann aber laufend Anrufe erhalten, sich unter Druck gesetzt gefühlt und dann mehr aufs Gas gedrückt (act. D1/11/1 F/A 37). Unter Zeitdruck sei er jedoch von Anfang an gestanden (act. D1/11/1 F/A 41). Es sei ihm gesagt worden, dass der Patient nur eine Niere habe und die nächsten Stunden nicht überleben würde, wenn er die Niere nicht so schnell wie möglich erhalte. Vor diesem Hintergrund sei er davon ausgegangen, dass das Kind gestorben wäre, wenn die Niere nicht schnell genug transplantiert worden wäre (vgl. act. D1/11/1 F/A 50 f., Prot. S. 20). Als er im Universitätsspital Zürich angekommen sei, sei er direkt in die Notaufnahme gegangen, wo man bereits auf ihn gewartet habe. Er habe einen Kaffee getrunken, kurz die Toilette aufgesucht und sei dann mit der Spenderniere sofort wieder losgefahren (act. D1/11/1 F/A 16, Prot. S. 22). Auf der Rückfahrt habe er nur einmal bei der Gotthard Raststätte Richtung Süd angehalten, um zu tanken und auf die Toilette zu gehen (vgl. act. D1/11/1 F/A 22, Prot. S. 22). Gegen 13.10 Uhr oder 13.15 Uhr sei er schliesslich im Zielspital M._____ angekommen, wo er die Niere geliefert habe (vgl. act. D1/11/1 F/A 22, Prot. S. 23). 3.1.2.6. In Anbetracht der obigen Erwägungen kann die Dringlichkeit der Fahrt und die Notwendigkeit der raschen Transplantation der Spenderniere, um einer Schadensvergrösserung entgegenzuwirken, nicht in Abrede gestellt werden. Die pauschalen Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur Überlebensmöglichkeit mit einer einzigen Niere (vgl. act. 35 S. 2) verfangen nicht. Es ist zutreffend, dass ein Durchschnittsmensch grundsätzlich mit einer Niere überleben kann. Im vorliegenden Fall handelte es sich jedoch um einen 13-jährigen mehrfach behinderten Patienten, der seit seinem zweiten Altersjahr mit nur einer Niere lebte und sich seit Juni 2018, also seit über 20 Monaten, einer Dialysebehandlung (Blutwäsche) unterzog. Zudem litt er an schwerem Bluthochdruck und einer schweren Herzhypertrophie. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass es sich nicht um eine überlebensnotwendige Transplantation gehandelt habe. Vielmehr erscheint die Dringlichkeit bzw. Notwendigkeit der Nierentransplantation als lebensrettende Massnahme angesichts der Ausführungen des Regionalen Transplantationszentrums und dem Fax-Auftrag des M._____, der als "dringend" eingestuft

- 18 - (act. D1/10/8) und als roter Kodex angeordnet (act. D1/10/17 S. 5) wurde, als erwiesen, zumal sie von der Staatsanwaltschaft nicht substantiiert bestritten wurden. Daran vermag auch der Hinweis der Staatsanwaltschaft nichts zu ändern, dass die Ischämiezeit bei einer Niere rund 24 Stunden betrage und der Organtransport 20 Stunden in Anspruch nehmen dürfe und daher ausreichend Zeit zur Transplantation zur Verfügung gestanden hätte (vgl. act. 35 S. 2 f., act. 36 S. 15, act. 37 S. 16). Bei der Ischämiezeit – maximal tolerierte Zeitspanne zwischen dem Unterbruch der Blutzufuhr zum Spenderorgan (Organentnahme) bis zur Wiederaufnahme der Durchblutung des Organs im Körper der Empfängerin oder des Empfängers nach der Transplantation (vgl. act. 36 S. 15, act. 37 S. 16) – handelt es sich um einen groben Richtwert. Oberstes Ziel ist es in jedem Fall, die Ischämiezeit so kurz wie möglich zu halten, um ein bestmögliches Transplantationsergebnis zu erzielen. Vor dem Hintergrund der Vorbelastungen des 13-jährigen Patienten war es zudem besonders wichtig, diese Ischämiezeit möglichst tief zu halten. Daraus folgt, dass der Beschuldigte die Spenderniere so schnell wie möglich zur Transplantation nach F._____ überführen musste. Schliesslich vermag auch die Aussage des Beschuldigten, er habe vor der Verladung auf den Autozug die Geschwindigkeitsbeschränkungen eingehalten, nichts an der Dringlichkeit zu ändern. Hierzu gab der amtliche Verteidiger des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung an, der Beschuldigte habe ihm versichert, dies stimme nicht, sondern er sei von Anfang an schnell gefahren. Diese Aussage des Beschuldigten könnte ein Missverständnis gewesen sein, was bei Übersetzungen teilweise vorkomme (Prot. S. 28 f.). Das Vorliegen eines solchen Missverständnisses erscheint möglich, da der Beschuldigte ebenfalls angab, er sei von Anfang an unter Zeitdruck gestanden. Ohnehin wäre die Dringlichkeit der Fahrt jedoch auch dann zu bejahen, wenn der Beschuldigte initial die Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht übertreten hätte, da glaubhaft ist, dass die Dringlichkeit im Zuge der Fahrt noch zunahm, einerseits aufgrund Informationen des Regionalen Transplantationszentrums, mit dem der Beschuldigte regelmässig und in kurzen Abständen in Kontakt gestanden habe, und andererseits aufgrund dessen, dass der Beschuldigte nicht die ursprünglich geplante Route nach Zürich nahm.

- 19 - 3.1.2.7. Weiter zeigt die E-Mail-Korrespondenz zwischen Swisstransplant und dem Regionalen Transplantationszentrum, die von der Anfrage der Organspende vom 17. März 2020 bis zur Mitteilung der Abfahrt des Beschuldigten vom Universitätsspital Richtung F._____ am 19. März 2020 durchgehend dokumentiert wurde und zu jeder Tages- und Nachtzeit stattfand, einmal mehr deutlich die Dringlichkeit der hier in Frage stehenden Nierentransplantation (vgl. act. D1/10/12). Und es sei in diesem Zusammenhang auch erwähnt, dass das Bundesgericht eine Dienstfahrt im Falle der Rettung von Menschenleben sogar dann als dringlich erachtet, wenn keine unmittelbare Lebensgefahr besteht (vgl. BGE 113 IV 126 E. 2c). Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte die Fahrt zur Rettung des Kindes unternommen und es bestand eine unmittelbare Gefahr für sein Leben (hierzu später), weshalb die Dringlichkeit der Fahrt auch unter diesem Gesichtspunkt zu bejahen ist. 3.1.2.8. Zu erwähnen ist ferner, dass entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (vgl. act. 35 S. 3) ein Lufttransport nicht nur aus Kosten-, sondern auch aus Zeitgründen nicht in Frage gekommen ist, da die Vorlaufzeit, bis ein Flugzeug eine internationale Fluggenehmigung erhalten hätte, damals etwa drei Stunden betragen hätte. Ausserdem hätte sich die gesamte Besatzung vorher einem Covid-Test unterziehen müssen, der hätte ausgewertet werden müssen, was wiederum zu Zeitverlusten geführt hätte. Unter diesen Umständen wäre die Niere bei einem Lufttransport viel später im Krankenhaus in F._____ eingetroffen, zumal sie zuvor zur Untersuchung nach I._____ gebracht werden musste. Vor diesem Hintergrund erscheint der Entscheid des Regionalen Transplantationszentrums über die Art des Organtransports nachvollziehbar. Entgegen der Staatsanwaltschaft (vgl. act. 35 S. 3) kam auch ein Transport an die Landesgrenze nicht in Frage, da Swisstransplant nicht in der Lage war, den Transport durchzuführen (E-Mail vom 19. März 2020, 00.49 Uhr), weshalb die Transportdauer somit auch auf diese Weise nicht hätte verkürzt werden können. Aus der oben erwähnten E-Mail-Korrespondenz geht nicht hervor, was der konkrete Grund für die fehlende Verfügbarkeit von Swisstransplant in Bezug auf den Organtransport war. Es erscheint jedoch realistisch anzunehmen, dass die drei Tage zuvor angeordneten Covid-19- Massnahmen (vgl. oben E. III.2.1.5) dafür verantwortlich gewesen sein dürften. In

- 20 diesem Zusammenhang ist entscheidend, dass Swisstransplant über die Fahrt informiert war und diese koordiniert hatte, wie aus den zahlreichen E-Mails hervorgeht (vgl. act. D1/10/12). Vor diesem Hintergrund ist mit der Verteidigung davon auszugehen, dass die Fahrt des Beschuldigten angesichts der ausserordentlichen Situation im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie und den damit verbundenen Massnahmen als genehmigte Dienstfahrt bezeichnet werden kann, zumal der Einsatz über die italienische Notfallzentrale Nr. 118 erfolgte, was in der Schweiz der Notfallzentrale Nr. 144 entspricht. Dazu ist zu bemerken, dass der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt in die Koordination der Dienstfahrt eingebunden war. Er hatte lediglich den Auftrag, den Organtransport so schnell wie möglich durchzuführen, um das Leben des Kindes zu retten, weshalb ihm ein Ambulanzfahrzeug zur Verfügung gestellt und der Schweizer Zoll und das Universitätsspital Zürich über den Organtransport informiert wurden. Den Beschuldigten für die fehlende Anordnung durch die Sanitätsnotrufzentrale 144 verantwortlich zu machen, erscheint unter den genannten Umständen nicht vertretbar. 3.1.2.9. Nach dem Gesagten ist objektiv von einer dringlichen Dienstfahrt im Sinne von Art. 100 Ziff. 4 SVG auszugehen. 3.1.2.10. Selbst wenn man objektiv annehmen würde, dass die Dienstfahrt nicht dringlich oder widerrechtlich war, so wäre nach Art. 13 StGB auf den vom Beschuldigten angenommenen Sachverhalt abzustellen. Im vorliegenden Fall ging der Beschuldigte davon aus, dass er über alle Ermächtigungen für die von ihm unternommene Fahrt verfügte und sich nicht strafbar machen würde (act. D1/11 F/A 36, Prot. S. 20). Er war der Meinung, dass er seinen Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt habe (act. D1/11 F/A 47, Prot. S. 24). Er ging davon aus, dass das Kind in F._____ gestorben wäre, wenn die Niere nicht schnell genug transplantiert worden wäre (act. D1/11 F/A 51, Prot. S. 20). Ausserdem ging er davon aus, dass eine internationale Anfrage wie die vorliegende die Lebensgefahr und damit die Dringlichkeit impliziere (act. D1/11/1 F/A 29, 49). Wäre er während der Fahrt nicht telefonisch über die besonderen klinischen Umstände des Jugendlichen informiert worden, hätte er sich Höchstgeschwindigkeits-

- 21 überschreitungen in der Schweiz nicht erlaubt. Er hätte die Geschwindigkeitsbegrenzung nie überschritten, wenn er dazu nicht gezwungen gewesen wäre (Prot. S. 24). Vor diesem Hintergrund ging der Beschuldigte davon aus, dass die anklagebildende Fahrt dringlich und bewilligt war, um das Leben des Kindes zu retten. Konkrete Anhaltspunkte, dass der Irrtum des Beschuldigten über die Dringlichkeit bzw. Widerrechtlichkeit der Fahrt vermeidbar gewesen wäre, bestehen nicht. Aufgrund der Gesamtsituation wäre der Beschuldigte einem unvermeidbaren Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB unterlegen. 3.1.3. Betätigung der besonderen Warnvorrichtungen 3.1.3.1. Grundsätzlich haben Fahrzeugführer:innen dann, wenn sie während einer dringlichen Dienstfahrt Vorrechte für sich in Anspruch nehmen wollen, besondere Warnsignale abzugeben. Die Frage, welche Warnsignale wann abzugeben sind, ist näher in einem Merkblatt zur Verwendung von Blaulicht und Wechselklanghorn des UVEK vom 21. Oktober 2019 geregelt (act. D1/9/1). Gemäss diesem Merkblatt müssen Warnsignale während einer dringlichen Dienstfahrt grundsätzlich nicht erst dann gegeben werden, wenn Geschwindigkeitslimiten überschritten werden, sondern vielmehr generell, also während der gesamten dringlichen Dienstfahrt. Grundsätzlich müssen beide Arten von Warnsignalen kumulativ gegeben werden (vgl. WELTE, Dringliche Dienstfahrten und Via Sicura, Strassenverkehr 1/2015, S. 19). 3.1.3.2. Der Beschuldigte verwendete während der gesamten Fahrt, sowohl in Italien als auch in der Schweiz, die erforderlichen Warnsignale (act. D1/11/1 F/A 7), was teilweise auf den Fotoaufnahmen sichtbar ist (vgl. D1/2 S. 2 f., 6; act. D4/2 S. 1 f.; act. D5/2 S. 1). Diese Voraussetzung ist damit erfüllt. 3.1.4. Wahrung der nach den Umständen erforderlichen Sorgfalt 3.1.4.1. Weiter wird verlangt, dass Fahrzeugführer:innen während einer dringlichen Dienstfahrt die Sorgfalt walten lassen, die nach den Umständen erforderlich ist. Mit der über dieses Merkmal erfolgenden Inbezugnahme des Grundsatzes der

- 22 - Verhältnismässigkeit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Inanspruchnahme von Sonderrechten besondere Gefahren für die Verkehrsteilnehmenden erzeugt, die nach den allgemeinen Regeln Vorrang hätten; dieser besonderen Gefahrenlage haben die Fahrzeugführer:innen eines Dienstfahrzeuges durch besondere Sorgfalt zu kompensieren. Das Mass der anzuwendenden Sorgfalt ist umso höher, je wichtiger die verletzte Verkehrsregel für die Verkehrssicherheit ist. Im Übrigen lässt sich der Rechtsprechung entnehmen, dass stets die Verkehrssituation sowie die Witterungsbedingungen zu beachten sind. Zu beachten sind auch die Gründe für die Dringlichkeit und der daraus resultierende Grad der Dringlichkeit. Auch bei der Beurteilung der Frage, ob der/die Täter:in die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt gewahrt hat, ist auf den Sachverhalt abzustellen, wie er sich für den/die Täter:in im Zeitpunkt seines/ihres Handelns dargestellt hat (WOHLERS, a.a.O., S. 20 ff., mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). 3.1.4.2. Der Beschuldigte hatte den Auftrag, die Kinderniere so schnell wie möglich in Zürich abzuholen und zur Transplantation nach F._____ zu bringen. Durch die Geschwindigkeitsüberschreitung erreichte der Beschuldigte sein Ziel schneller, sodass sein Verhalten als geeignet beurteilt werden kann, die Niere so schnell wie möglich zum Zwecke der Transplantation nach F._____ zu bringen und damit das Leben des Kindes zu retten. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (vgl. act. 35 S. 3) war die schnellstmögliche Übergabe bzw. Transplantation wegen der unmittelbaren Lebensgefahr für das Kind erforderlich. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei auf die obigen Erwägungen verwiesen. Dass es überhaupt keinen Grund für die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeiten gegeben haben soll (vgl. act. 35 S. 3), geht an der Sache vorbei. Die Ausführungen zur Dringlichkeit der Dienstfahrt gelten auch hier und sind auch an dieser Stelle relevant. 3.1.4.3. Gleich geeignete, aber mildere Massnahmen für die Lieferung der Niere nach F._____ sind wie bereits oben erwähnt (vgl. E. III.3.1.2.8) keine ersichtlich.

- 23 - 3.1.4.4. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte durch die mehrfache Überschreitung der jeweiligen Höchstgeschwindigkeiten eine nicht zu bagatellisierende Gefährdung der Sicherheit anderer in Kauf genommen hat bzw. ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen ist. Insbesondere die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung innerorts in Zürich lässt einen besonders hohen Gefahrengrad der hier zu beurteilenden Tat erkennen. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Strassen aufgrund der ausserordentlichen Situation durch die Covid-19-Pandemie (vgl. oben E. III.2.1.5) streckenweise bzw. beinahe leer waren, wie verschiedene Fotoaufnahmen zeigen (act. D1/4/1-4, act. D2/2, act. D4/2, act. D5/2). Die Staatsanwaltschaft geht auch davon aus, dass der Verkehr auf den Strassen damals massiv zurückgegangen war (vgl. act. 35 S. 2). Insoweit ist die vom Beschuldigten ausgegangene abstrakte Gefahr zu relativieren, nicht zuletzt deshalb, weil sich der Beschuldigte durch die Verwendung der Warnsignale für allfällige Verkehrsteilnehmenden von Weitem erkennbar gemacht hat. Weiter wird dem Beschuldigten in der Anklage auch nicht vorgeworfen, er habe eine/n bestimmte/n Fussgänger:in (oder andere Verkehrsteilnehmende) gefährdet (vgl. hierzu BGE 106 IV 1 E. 2.d). Mit der Staatsanwaltschaft ist indes davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit wenig Schlaf von F._____ nach Zürich abreiste (Prot. S. 28), was seiner Konzentrationsleistung nicht förderlich gewesen sein dürfte. Allerdings ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte regelmässig nachts Einsätze für das E._____ leistete (act. D1/11/1 F/A 43; Prot. S. 13). Darüber hinaus ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschuldigte seit über 20 Jahren jährlich rund 40 Organtransporte ehrenamtlich durchführt (act. D1/10/13; Prot. S. 10). Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass er ein erfahrener Rettungsfahrer ist. Sodann trugen auch die guten Wetterbedingungen – kein Niederschlag, kein Nebel und sonnig (vgl. Wetterbulletin von Meteo Schweiz) – zu einer weniger riskanten Fahrt bei. 3.1.4.5. Schliesslich ist auf die einzelnen Orte einzugehen, an denen der Beschuldigte die Geschwindigkeitsüberschreitungen beging. In J._____, H._____ und G._____ überschritt der Beschuldigte die Geschwindigkeitsbeschränkungen je-

- 24 weils auf richtungsgetrennten Autobahnen und zudem auf relativ geraden Teilstrecken. Sodann sind auf den Aufnahmen keine anderen Fahrzeuge sichtbar (vgl. act. D2/2; act. D4/2; act. D5/2). Vor diesem Hintergrund sowie nach dem oben Erwogenen waren die Geschwindigkeitsüberschreitungen in J._____ (um 45 km/h), H._____ (um 54 km/h) und G._____ (um 56 km/h) verhältnismässig. 3.1.4.6. In K._____ überschritt der Beschuldigte innerorts die Geschwindigkeitsbeschränkung um 41 km/h. Zwar handelte es sich hier um eine Strecke, die durch eine Siedlung führt, jedoch war die Umgebung übersichtlich und die Strasse gerade. Letzteres gilt sodann auch für die C._____-strasse in Zürich, wo der Beschuldigte 52 km/h zu schnell fuhr. Auch hier handelt es sich um eine gerade und relativ übersichtliche Stelle. Bei der C._____-strasse kommt hinzu, dass gemäss den Aufnahmen in den Akten keine Fussgänger:innen und nur wenige Fahrzeuge unterwegs waren (act. D1/2). Zusammengefasst überschritt der Beschuldigte sowohl in K._____ als auch in Zürich die Geschwindigkeitsbegrenzungen deutlich. Zugleich handelte es sich wie erwogen um noch relativ übersichtliche Stellen, an denen der Beschuldigte angesichts des guten Wetters allfällige andere Verkehrsteilnehmende identifizieren konnte und vor dem Hintergrund seiner langjährigen Erfahrung auch die Fähigkeiten hatte, zu reagieren. Zentral ist schliesslich, dass der Beschuldigte angesichts der ausserordentlichen Situation im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie von weniger Verkehrsteilnehmenden ausgehen durfte. Auch wenn er nicht ausschliessen konnte, dass es doch zu einem Unfall kommen könnte, war doch das Risiko stark verringert, auch angesichts der durchgehenden Verwendung des Blaulichts und des Wechselklanghorns. Diesem verringerten, abstrakten Risiko stand wie bereits erwogen das ernstliche, konkrete Risiko aufseiten des 13-jährigen Patienten in F._____ gegenüber. Dies führt dazu, dass auch die Geschwindigkeitsüberschreitungen in K._____ und Zürich trotz der stark überhöhten Geschwindigkeiten im konkreten Fall verhältnismässig bzw. noch angemessen waren.

- 25 - 3.1.4.7. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist deshalb im Ergebnis festzuhalten, dass die mehrfache Geschwindigkeitsüberschreitung in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck stand und der Beschuldigte die gebotene Sorgfalt walten liess. 3.1.5. Subjektives Rechtfertigungselement 3.1.5.1. Schliesslich muss in subjektiver Hinsicht das Handeln des Fahrzeugführers bzw. der Fahrzeugführerin darauf gerichtet sein, das legitime Ziel zu verfolgen, nämlich das gefährdete Rechtsgut zu retten (WOHLERS, a.a.O., S. 17, mit Hinweis auf Lehre). 3.1.5.2. Vorliegend bestätigen die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten zweifelsfrei seinen Rettungswillen. Entgegen der Staatsanwaltschaft (vgl. act. 35 S. 4) gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte die Fahrt nicht mit dem Ziel der Rettung des schwerkranken Kindes unternommen hätte. Es sind auch keine plausiblen Gründe ersichtlich, warum sich jemand in einer Zeit, als die Situation im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie – insbesondere in Norditalien – kritisch war (vgl. act. D1/10/12, E-Mail vom 17. März 2020, 12.56 Uhr), freiwillig und unentgeltlich mitten in der Nacht nach Zürich aufmacht, um ein nicht lebensnotwendiges Organ abzuholen und über eine Zwischenstation in I._____ nach F._____ zu transportieren. Der Beschuldigte hat den Transport nicht "einfach" ausgeführt, sondern um das Leben des schwer kranken Kindes zu retten. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich. 3.1.6. Fazit Zusammengefasst ist festzustellen, dass die Voraussetzungen der Straflosigkeit nach Art. 100 Ziff. 4 SVG erfüllt sind. Der Beschuldigte ist somit von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen.

- 26 - 3.2. Subsidiäre Berufung auf Art. 14 StGB und Art. 17 StGB 3.2.1. Vorbemerkungen Können sich die betroffenen Lenker:innen eines Dienstfahrzeuges – insbesondere mangels dringlicher Notstandsfahrt – nicht erfolgreich auf Art. 100 Ziff. 4 SVG berufen, steht es ihnen immer noch offen, den allgemeinen Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB, also eine gesetzlich erlaubte Handlung, geltend zu machen. Sollte die Anwendung des Art. 100 Ziff. 4 SVG daran scheitern, dass die Fahrzeuglenker:innen nicht die nach Umständen gebotene Sorgfalt walten liessen, muss eine Rechtfertigung nach Art. 14 StGB daran scheitern, dass dann auch die Verhältnismässigkeit des Handelns verneint werden muss. Bedeutung hat Art. 14 StGB damit allein für die Fälle, in denen Art. 100 Ziff. 4 SVG allein deswegen nicht zur Anwendung kommt, weil die nach Art. 100 Ziff. 4 SVG erforderlichen Warnsignale nicht abgegeben worden sind (vgl. BGE 141 IV 417 E. 3.5.). Theoretisch wäre Art. 14 StGB auch dann anwendbar, wenn die Anwendung des Art. 100 Ziff. 4 SVG daran scheitert, dass es sich zwar um eine Dienstfahrt handelt, diese aber nicht dringlich ist. In diesen Fällen erscheint es aber höchst zweifelhaft, ob die Begehung von Verkehrsdelikten als Massnahmen eingestuft werden können, die mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu vereinbaren sind (WOHLERS, a.a.O., S. 25). Für Lenker:innen vom Ambulanzfahrzeugen dürfte in erster Linie Notstand gemäss Art. 17 StGB in Frage kommen, da es bei ihren Einsätzen um die Rettung von Menschenleben und damit um Individualinteressen geht (JEANNE- RET, Les dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière [LCR], Bern 2007, Art. 100 N 180). Nachfolgend ist deshalb die Anwendbarkeit von Art. 17 StGB zu prüfen. 3.2.2. Rechtfertigender Notstand 3.2.2.1. Voraussetzungen Eine Rechtfertigung nach Art. 17 StGB setzt zweierlei voraus: Es muss zum einen eine nicht anders abwendbare Gefahr für ein eigenes Rechtsgut der Notstandstä-

- 27 terin oder des Notstandstäters oder einer dritten Person bestehen (sog. Notstands[hilfe]lage) und der/die Notstandstäter:in muss handeln, um höherwertige Interessen zu wahren (Angemessenheit der Notstands[hilfe]handlung). 3.2.2.2. Notstandshilfelage Zunächst verlangt Art. 17 StGB das Vorliegen einer "unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr". Damit ist gemeint, dass es sich um eine gegenwärtig bestehende Gefahr handeln muss bzw. um eine, die droht und sich später nicht mehr sicher abwehren lässt. Damit eine Berufung auf Notstand aber Erfolg haben kann, braucht es im Weiteren eine Gefährdung individueller Rechtsgüter, die es zu retten gilt (WELTE, a.a.O., S. 23). Dies ist vorliegend gegeben. Es ging um das Leben eines schwer kranken Kindes in F._____ und damit um ein Individualrechtsgut. Da das Kind in Lebensgefahr schwebte und eine rasche Nierentransplantation vonnöten war, ist von einer unmittelbaren Gefahr auszugehen. 3.2.2.3. Subsidiarität und Proportionalität der Notstandshilfehandlung 3.2.2.3.1. Um die Gefahrenlage zu beseitigen, muss die vorgenommene Handlung das einzige probate Mittel darstellen. Vorliegend standen dem Beschuldigten wie bereits an anderer Stelle erwähnt keine gleich erfolgversprechenden Handlungsalternativen zur Verfügung (vgl. E. III.3.1.2.8). Die anklagebildende Fahrt war deshalb subsidiär. 3.2.2.3.2. Des Weiteren ist erforderlich, dass der/die Notstandstäter:in handelt, um höherwertige Interessen zu wahren. Erforderlich ist eine Abwägung der im jeweiligen Einzelfall einander gegenüberstehenden Güter und Interessen, wobei neben dem Rang der jeweils betroffenen Rechtsgüter auch die Schwere der in Frage stehenden Beeinträchtigung und der Grad der Gefahr, in der sich die betroffenen Rechtsgüter befinden, zu beachten ist (NIGGLI/GÖHLICH, BSK StPO/JStPO, 3. Auflage, 2023, Art. 17 N 21 ff.). So kann beispielsweise die abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmenden dadurch gerechtfertigt werden, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung angesichts der konkreten Umstände, zu denen unter anderem auch die Verkehrssituation und die Strassen-

- 28 und Witterungsbedingungen gehören, als eine noch verhältnismässige Risikosetzung erweist (vgl. BGE 106 IV 1 E. 2.d). An einem Schutz höherwertiger Interessen fehlt es dann, wenn der/die Fahrzeugführer:in konkrete Gefahren für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmende begründet (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_4/2007 vom 4. September 2008 E. 2.2). In casu ist die Rettung des Lebens des Kindes gegen die abstrakte Gefährdung von übrigen Verkehrsteilnehmenden abzuwägen. Der Beschuldigte wurde darüber informiert, dass das Leben des Kindes in Gefahr war und es nicht überleben würde, wenn die Niere nicht so schnell wie möglich transplantiert würde. Vor diesem Hintergrund war der Beschuldigte zu raschem und zielgerichtetem Handeln aufgerufen. Dies wird durch die oben erwähnten Berichte des Regionalen Transplantationszentrums bestätigt, wonach es von grösster Wichtigkeit gewesen sei, die Zeit bis zur Ankunft der Niere in F._____ so kurz wie möglich zu halten, um die für ein gutes Transplantationsergebnis erforderlichen Ischämiezeiten einzuhalten (act. D1/10/7 S. 2), und dass die Nierentransplantation in Anbetracht der Krankengeschichte des jungen Patienten in jeder Hinsicht eine lebensrettende Transplantation gewesen sei (vgl. act. D1/10/17 S. 3). Wie bereits oben erwogen (vgl. E. III.3.1.4.7), waren die Geschwindigkeitsüberschreitungen, die der Beschuldigte beging, verhältnismässig zum verfolgten Zweck. Die Proportionalität damit ist zu bejahen. 3.2.2.4. Rettungswille Sodann handelte der Beschuldigte in Kenntnis der den Notstand begründenden Umstände sowie mit dem Willen, das gefährdete Rechtsgut zu retten (vgl. E. III.3.1.5.2). 3.2.2.5. Fazit Der Beschuldigte kann sich somit subsidiär auf den Rechtfertigungsgrund der Notstandshilfe berufen. Damit ist der Beschuldigte auch aufgrund von Art. 17 StGB freizusprechen.

- 29 - 3.2.3. Putativnotstandshilfe Selbst wenn man zu dem Ergebnis käme, dass objektiv kein Notstand vorlag, wäre wiederum der Sachverhalt zu berücksichtigen, wie er sich dem Beschuldigten zur Zeit seines Handelns darstellte (vgl. Art. 13 StGB). Hierzu sei auf die obigen Erwägungen verwiesen (vgl. E. III.3.1.2.10), die auch an dieser Stelle gelten. Der Beschuldigte ging aufgrund der gesamten Umstände davon aus, dass das Leben des Kindes in unmittelbarer Gefahr war. Daher ist zu seinen Gunsten von den Tatsachen auszugehen, von denen er damals ausgegangen ist. Auch hier liegt kein Fall von Art. 13 Abs. 2 StGB vor. Entsprechend wäre der Beschuldigte wiederum freizusprechen. 4. Schuld Sollte das Vorliegen eines rechtfertigenden Notstands mangels Proportionalität zu verneinen sein, ist zu prüfen, ob der Beschuldigte schuldhaft gehandelt hat. Dies ist mitunter zu verneinen, wenn ein Schuldausschlussgrund vorliegt. Vorliegend könnte ein entschuldbarer Notstand nach Art. 18 StGB gegeben sein, hier in Gestalt einer entschuldbaren Notstandshilfe. Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird nach Art. 18 Abs. 1 StGB milder bestraft, wenn ihm/ihr zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. War dem/der Täter:in nicht zumutbar, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelte er/sie nicht schuldhaft (Art. 18 Abs. 2 StGB). Vorliegend hat der Beschuldigte die erlaubten Höchstgeschwindigkeiten überschritten, um das Leben eines Kindes und damit ein sehr hochwertiges Rechtsgut zu schützen. Das Vorliegen einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr wurde bereits bejaht (vgl. E. III.3.2.2.2); insoweit kann auf obigen Ausführungen verwiesen werden. Die Frage, ob dem Beschuldigten zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben, ist zu verneinen. Der Beschuldigte wollte die körperliche Integrität des Kindes schützen bzw. dessen Leben retten. Es bestand eine konkrete, unmittelbar drohende Gefahr für das Leben des Kindes, während der Beschuldigte durch sein Fahrverhalten eine abstrakte Gefahr für die wenigen anderen Verkehrsteilnehmenden geschaffen hat. Die Vorfälle

- 30 ereigneten sich am Morgen des 19. März 2020, also zu einer Zeit, in der keine oder nur wenig andere Verkehrsteilnehmende zu erwarten waren. Unter diesen Umständen war es dem Beschuldigten nicht zumutbar, das gefährdete Gut, d.h. vorliegend das Leben eines Kindes, preiszugeben. In subjektiver Hinsicht ist vorausgesetzt, dass der Beschuldigte von der Notstandslage weiss und mit Rettungsvorsatz handelt. Dies ist vorliegend ebenfalls zu bejahen. Da alle Voraussetzungen des entschuldbaren Notstandes im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StGB erfüllt sind, handelte der Beschuldigte nicht schuldhaft und ist demgemäss auch aus diesem Grund freizusprechen. 5. Gesamtfazit Der Beschuldigte ist von allen Anklagepunkten freizusprechen. IV. Kaution Das Gericht hat im Endentscheid bezüglich der im Vorverfahren beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte über die Rückgabe an die berechtige Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 18. Januar 2024 beschlagnahmte Kaution in der Höhe von Fr. 1'500.– (act. D1/12/1) ist dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft ausgangsgemäss herauszugeben. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Verfahrenskosten Ausgangsgemäss fällt die Entscheidgebühr ausser Ansatz und die übrigen Kosten sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 2 StPO e contrario). Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, wurde für seine Leistungen bis zum 27. Dezember 2023 bereits entschädigt (vgl. act. D1/13/6 und act. D1/13/7). Sodann ist er für die Leistungen gemäss der neu eingereichten Honorarnote vom 3. Juli 2024 (act. 40) unter Berücksichtigung der Dauer der Haupt-

- 31 verhandlung und der telefonischen Urteilserläuterung sowie für eine Nachbesprechung mit Fr. 8'821.85 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu entschädigen, womit er insgesamt mit Fr. 12'081.95 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. 2. Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen 2.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). 2.2. Die Verteidigung des Beschuldigten beantragte für die Teilnahme an Besprechungen, der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und der Hauptverhandlung den Ersatz für die zweimalige Zugreise von F._____ nach Zürich und retour, die Hotelübernachtungen vom 19. September 2021 auf den 20. September 2021 und vom 3. Juli 2024 auf den 4. Juli 2024 sowie die Verpflegungskosten, was einen Gesamtaufwand von pauschal Fr. 1'000.– generiert habe (act. 38 S. 19). 2.3. Die Kosten der Zugtickets – EUR 122.80 und EUR 179.80 – und des Hotels O._____ – Fr. 244.00 – sind belegt (act. 39) und daher zu entschädigen. Demgegenüber sind die Kosten des Hotels P._____ nicht belegt, da der Beschuldigte die entsprechende Quittung nicht mehr hat. Allerdings liegen die Hotels ungefähr im gleichen Preissegment, weshalb davon auszugehen ist, dass die Kosten des Hotels P._____ ungefähr jenen des Hotels O._____ entsprechen. Die Verpflegungskosten für die zweimalige Hin- und Rückfahrt sowie den Aufenthalt in Zürich in Höhe von Fr. 200.– erscheinen angemessen und sind antragsgemäss zu entschädigen. Insgesamt ist der Beschuldigte für die wirtschaftlichen Einbussen mit pauschal Fr. 1'000.– aus der Staatskasse zu entschädigen.

- 32 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 18. Januar 2024 beschlagnahmte Betrag von Fr. 1'500.– wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen von der Gerichtskasse herausgegeben. 3. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit insgesamt Fr. 12'081.95 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) entschädigt; es wird vorgemerkt, dass der Verteidiger bereits eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 3'260.10 erhalten hat. 4. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten betragen: Fr. 3'500.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 12'081.95 Kosten der amtlichen Verteidigung durch RA X._____. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens inkl. diejenigen der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen in der Höhe von Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an: − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und hernach als begründetes Urteil an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an

- 33 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich, − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnahmen (PIN …), − das Ufficio giuridico, Sezione della circolazione, 6528 Camorino (Ns.rif….), − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG, − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PoIG, − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich sowie zuhanden des Beschuldigten gem. Disp. Ziff. 2. 8. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 34 - Zürich, 25. Juli 2024

BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 7. Abteilung

Der Vorsitzende:

lic. iur. Ch. Benninger Der Gerichtsschreiber:

MLaw L. Würgler

Urteil vom 25. Juli 2024 (begründete Ausfertigung) Anklage: An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Anträge der Anklagebehörde: (act. 19 S. 6 und act. 35 S. 1, sinngemäss) 1. Der Beschuldigte sei - der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV; - der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2, Art. 4a Abs. 1 lit. a und d und Abs. 5 VRV schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie einer Busse von CHF 2'000.– zu bestrafen. 3. Es sei der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren. 4. Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse festzusetzen. 5. Die beschlagnahmte Kaution sei zur Kostendeckung zu verwenden. 6. Die Kosten inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 3'000.– seien dem Beschuldigte aufzuerlegen. Anträge der Verteidigung: (act. 38 S. 1) "1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Der Beschuldigte sei für seine Aufwendungen mit pauschal CHF 1'000.– zu entschädigen und die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Januar 2024 beschlagnahmte Kaution in der Höhe von CHF 1'500.– dem Beschuldigten herauszugeben. 3. Die Kosten des Verfahrens inkl. die Kosten für die amtliche Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen." Erwägungen: I. Prozessuales 1. Prozessgeschichte 1.1. Im Nachgang der Auslösung einer Radarkontrolle am 19. März 2020 an der C._____-strasse in Zürich nahm die Stadtpolizei Zürich Ermittlungen zum Fahrer des betreffenden Fahrzeugs auf. Nachdem sie diesen ausfindig gemacht hatte (vgl. act. 5 des Doss... 1.2. Mit Gesuch vom 26. November 2020 (vgl. act. D1/16/1) überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Obergericht Zürich und beantragte die Entscheidung über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung... 1.3. Am 15. Januar 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") einen Antrag auf Bestellung einer amtlichen Verteidigung für den Beschuldigten (vgl. act. D1/13/1). Dieser Antrag wurde am 18. Januar 2021 gutg... 1.4. Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 (act. 12/1) beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft eine hinterlegte Kaution in der Höhe von Fr. 1'500.–. 1.5. Sodann erhob die Staatsanwaltschaft am 29. Februar 2024 Anklage gegen den Beschuldigten (vgl. act. 19). Mit Verfügung vom 7. März 2024 (act. 23) wurde die Übersetzung der Anklageschrift auf Italienisch angeordnet und die übersetzte Anklageschrift... 1.6. Mit Verfügung vom 25. April 2024 (act. 28) wurde die Hauptverhandlung auf den 4. Juli 2024 angesetzt, die Gerichtsbesetzung bekannt gegeben und der Beschuldigte zum persönlichen Erscheinen sowie die Staatsanwaltschaft zur persönlichen Vertretung ... 1.7. Am 4. Juli 2024 fand die Hauptverhandlung statt (vgl. Prot. S. 6-31); die Urteilsberatung wurde indessen in die Woche des 22. Juli 2024 vertagt. Am 12. Juli 2024 ging sodann der aktualisierte aber unveränderte italienische Strafregisterauszug bet... 2. Zuständigkeit 2.1. Gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO sind für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die V... 2.2. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, die zulässige Höchstgeschwindigkeit mehrmals überschritten und sich damit der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 SVG und der mehrfachen groben Verletzung der V... 3. Abgeurteilte Sache 3.1. Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO nicht erneut verfolgt werden (sog. Grundsatz "ne bis in idem"). Diese Sperrwirkung gilt im Grundsatz auch für ... 3.2. Während der Untersuchung brachte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten vor, dass dieser für die Fahrt, auf die die Anklage Bezug nimmt (siehe nachfolgend unter E. II), bereits teilweise bestraft worden sei und Bussen bezahlt worden seien (vg... 3.3. Die Referenznummer auf dem Schreiben der Kantonspolizei (act. D1/10/5 S. 8 oben rechts ["Nostra referenza"]) stimmt mit derjenigen in der Beschreibung der Banküberweisung überein, nach der sodann auch der Name des Beschuldigten angegeben wird (vg... 3.4. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang darauf einzugehen, dass die Kantonspolizei Uri in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung am 19. März 2020 um 11:01 Uhr in H._____ im Kanton Uri intern entschieden hatte, den Fall nicht weiterzuverfolg... II. Sachverhalt III. Rechtliche Würdigung 1. Parteistandpunkte 2. Tatbestandsmässigkeit 2.1. Qualifiziert grobe Verletzung der Strassenverkehrsregeln 2.1.1. Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, u.a. durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgesc... 2.1.2. Vorliegend fuhr der Beschuldigte am 19. März 2024 um 9.04 Uhr innerorts in Zürich bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit einer Geschwindigkeit von 102 km/h, womit er die Höchstgeschwindigkeit um 52 km/h überschritt. Somit is... 2.1.3. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG setzt die vorsätzliche Verletzung einer elementaren Verkehrsregel voraus, wobei Eventualvorsatz genügt. Sodann setzt der subjektive Tatbestand eine (mindestens eventual-)vorsätzliche Verwirklichu... 2.1.4. Vorliegend liegt ein direkter Vorsatz hinsichtlich der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor, nachdem der Beschuldigte bewusst zu schnell gefahren und dabei geblitzt worden ist (vgl. act. D1/11 F/A 38, 40, Prot. S. 17 ff.). In... 2.1.5. Daran vermögen auch die besonderen Umstände im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie nichts zu ändern. Nachdem der Bundesrat im Frühjahr 2020 als Reaktion auf die Ausbreitung des Covid-19-Virus bereits verschiedene Massnahmen ergriffen hatte, ... 2.1.6. Der Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG ist damit erfüllt. 2.2. Mehrfache grobe Verletzung der Strassenverkehrsregeln 2.2.1. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich gegeben, wenn der/die Lenker:in die z... 2.2.2. Vorliegend überschritt der Beschuldigte die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten wie folgt:  In K._____: Überschreitung innerorts um 41 km/h (> 25 km/h);  In J._____: Überschreitung auf der Autobahn um 45 km/h (> 35 km/h);  In H._____: Überschreitung auf der Autobahn um 54 km/h (> 35 km/h);  In G._____: Überschreitung auf der Autobahn um 56 km/h (> 35 km/h). Diese Überschreitungen der jeweiligen Höchstgeschwindigkeiten stellen zweifellos grobe Verletzungen von wichtigen Verkehrsregeln dar und begründen eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer. Im Übrigen wurden die Geschwindigkeitsüberschreitunge... 2.2.3. Subjektiv muss der/die Täter:in sowohl die grobe Verkehrsregelverletzung als auch die Schaffung der Gefahr zumindest in Kauf nehmen. Vorliegend liegt hinsichtlich der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten und damit in Bezug auf ... 2.2.4. Der Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist damit mehrfach erfüllt. 3. Rechtswidrigkeit 3.1. Rechtfertigungsgrund von Art. 100 Ziff. 4 SVG 3.1.1. Vorbemerkungen 3.1.1.1. Bezogen auf Verkehrsdelikte, die von Führer:innen von Dienstfahrzeugen begangen werden, handelt es sich bei Art. 100 Ziff. 4 SVG um eine lex specialis zu den Art. 14 StGB und Art. 17 StGB. Hieraus folgt, dass Verkehrsdelikte, die von Führer:i... 3.1.1.2. Nach Art. 100 Ziff. 4 SVG macht sich nicht strafbar, wer als Führer:in eines Sanitätsfahrzeuges auf einer dringlichen Dienstfahrt Verkehrsregeln missachtet, wenn er/sie alle Sorgfalt walten lässt, die nach den Umständen erforderlich ist und e... 3.1.2. Dringliche Dienstfahrt 3.1.2.1. Eine Dienstfahrt liegt vor, wenn eine Fahrt in Erfüllung der öffentlichen Aufgaben der Feuerwehr, der Sanität, der Polizei oder des Zolls ausgeführt wird. Dringlich ist die Dienstfahrt dann, wenn es darum geht, Menschenleben zu retten oder be... 3.1.2.2. Vorliegend war der Beschuldigte mit einem italienischen Ambulanzfahrzeug im Auftrag des … Spitals [von Stadt F._____] und damit in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe in die Schweiz gefahren. Eine Dienstfahrt liegt somit ohne Weiteres vor. 3.1.2.3. Im Zusammenhang mit der Frage der Dringlichkeit der Dienstfahrt ist zunächst der Bericht des Regionalen Transplantationszentrums vom 8. Oktober 2020 (act. D1/10/7) einer näheren Begutachtung zu unterziehen. Diesem zufolge ergab sich die Notwe... 3.1.2.4. Ferner ist bei der Beurteilung der Dringlichkeit der Ergänzende Bericht des Regionalen Transplantionszentrums vom 1. Oktober 2021 (act. D1/10/17) heranzuziehen. Darin heisst es, dass die durchgeführte Transplantation absolut notwendig gewesen... 3.1.2.5. Des Weiteren ist auf die Aussagen des Beschuldigten näher einzugehen. Der Beschuldigte gab an, dass er in der Nacht des 19. März 2020 einen Anruf erhalten habe und angefragt worden sei, ob er innert kürzester Zeit nach Zürich fahren könne, um... 3.1.2.6. In Anbetracht der obigen Erwägungen kann die Dringlichkeit der Fahrt und die Notwendigkeit der raschen Transplantation der Spenderniere, um einer Schadensvergrösserung entgegenzuwirken, nicht in Abrede gestellt werden. Die pauschalen Ausführu... 3.1.2.7. Weiter zeigt die E-Mail-Korrespondenz zwischen Swisstransplant und dem Regionalen Transplantationszentrum, die von der Anfrage der Organspende vom 17. März 2020 bis zur Mitteilung der Abfahrt des Beschuldigten vom Universitätsspital Richtung ... 3.1.2.8. Zu erwähnen ist ferner, dass entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (vgl. act. 35 S. 3) ein Lufttransport nicht nur aus Kosten-, sondern auch aus Zeitgründen nicht in Frage gekommen ist, da die Vorlaufzeit, bis ein Flugzeug eine inter... 3.1.2.9. Nach dem Gesagten ist objektiv von einer dringlichen Dienstfahrt im Sinne von Art. 100 Ziff. 4 SVG auszugehen. 3.1.2.10. Selbst wenn man objektiv annehmen würde, dass die Dienstfahrt nicht dringlich oder widerrechtlich war, so wäre nach Art. 13 StGB auf den vom Beschuldigten angenommenen Sachverhalt abzustellen. Im vorliegenden Fall ging der Beschuldigte davon... 3.1.3. Betätigung der besonderen Warnvorrichtungen 3.1.3.1. Grundsätzlich haben Fahrzeugführer:innen dann, wenn sie während einer dringlichen Dienstfahrt Vorrechte für sich in Anspruch nehmen wollen, besondere Warnsignale abzugeben. Die Frage, welche Warnsignale wann abzugeben sind, ist näher in einem... 3.1.3.2. Der Beschuldigte verwendete während der gesamten Fahrt, sowohl in Italien als auch in der Schweiz, die erforderlichen Warnsignale (act. D1/11/1 F/A 7), was teilweise auf den Fotoaufnahmen sichtbar ist (vgl. D1/2 S. 2 f., 6; act. D4/2 S. 1 f.;... 3.1.4. Wahrung der nach den Umständen erforderlichen Sorgfalt 3.1.4.1. Weiter wird verlangt, dass Fahrzeugführer:innen während einer dringlichen Dienstfahrt die Sorgfalt walten lassen, die nach den Umständen erforderlich ist. Mit der über dieses Merkmal erfolgenden Inbezugnahme des Grundsatzes der Verhältnismäss... 3.1.4.2. Der Beschuldigte hatte den Auftrag, die Kinderniere so schnell wie möglich in Zürich abzuholen und zur Transplantation nach F._____ zu bringen. Durch die Geschwindigkeitsüberschreitung erreichte der Beschuldigte sein Ziel schneller, sodass se... 3.1.4.3. Gleich geeignete, aber mildere Massnahmen für die Lieferung der Niere nach F._____ sind wie bereits oben erwähnt (vgl. E. III.3.1.2.8) keine ersichtlich. 3.1.4.4. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte durch die mehrfache Überschreitung der jeweiligen Höchstgeschwindigkeiten eine nicht zu bagatellisierende Gefährdung der Sicherhe... 3.1.4.5. Schliesslich ist auf die einzelnen Orte einzugehen, an denen der Beschuldigte die Geschwindigkeitsüberschreitungen beging. In J._____, H._____ und G._____ überschritt der Beschuldigte die Geschwindigkeitsbeschränkungen jeweils auf richtungsge... 3.1.4.6. In K._____ überschritt der Beschuldigte innerorts die Geschwindigkeitsbeschränkung um 41 km/h. Zwar handelte es sich hier um eine Strecke, die durch eine Siedlung führt, jedoch war die Umgebung übersichtlich und die Strasse gerade. Letzteres ... 3.1.4.7. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist deshalb im Ergebnis festzuhalten, dass die mehrfache Geschwindigkeitsüberschreitung in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck stand und der Beschuldigte die gebotene Sorgfalt walten liess. 3.1.5. Subjektives Rechtfertigungselement 3.1.5.1. Schliesslich muss in subjektiver Hinsicht das Handeln des Fahrzeugführers bzw. der Fahrzeugführerin darauf gerichtet sein, das legitime Ziel zu verfolgen, nämlich das gefährdete Rechtsgut zu retten (Wohlers, a.a.O., S. 17, mit Hinweis auf Leh... 3.1.5.2. Vorliegend bestätigen die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten zweifelsfrei seinen Rettungswillen. Entgegen der Staatsanwaltschaft (vgl. act. 35 S. 4) gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte die Fahrt nicht mit dem Ziel der... 3.1.6. Fazit 3.2. Subsidiäre Berufung auf Art. 14 StGB und Art. 17 StGB 3.2.1. Vorbemerkungen 3.2.2. Rechtfertigender Notstand 3.2.2.1. Voraussetzungen 3.2.2.2. Notstandshilfelage 3.2.2.3. Subsidiarität und Proportionalität der Notstandshilfehandlung 3.2.2.3.1. Um die Gefahrenlage zu beseitigen, muss die vorgenommene Handlung das einzige probate Mittel darstellen. Vorliegend standen dem Beschuldigten wie bereits an anderer Stelle erwähnt keine gleich erfolgversprechenden Handlungsalternativen zur ... 3.2.2.3.2. Des Weiteren ist erforderlich, dass der/die Notstandstäter:in handelt, um höherwertige Interessen zu wahren. Erforderlich ist eine Abwägung der im jeweiligen Einzelfall einander gegenüberstehenden Güter und Interessen, wobei neben dem Rang ... 3.2.2.4. Rettungswille 3.2.2.5. Fazit 3.2.3. Putativnotstandshilfe 4. Schuld 5. Gesamtfazit IV. Kaution V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Verfahrenskosten 2. Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen 2.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). 2.2. Die Verteidigung des Beschuldigten beantragte für die Teilnahme an Besprechungen, der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und der Hauptverhandlung den Ersatz für die zweimalige Zugreise von F._____ nach Zürich und retour, die Hotelübernachtungen... 2.3. Die Kosten der Zugtickets – EUR 122.80 und EUR 179.80 – und des Hotels O._____ – Fr. 244.00 – sind belegt (act. 39) und daher zu entschädigen. Demgegenüber sind die Kosten des Hotels P._____ nicht belegt, da der Beschuldigte die entsprechende Qui... Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 18. Januar 2024 beschlagnahmte Betrag von Fr. 1'500.– wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen von der Gerichtskasse herausgegeben. 3. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit insgesamt Fr. 12'081.95 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) entschädigt; es wird vorgemerkt, dass der Verteidiger bereits eine Akontozahlun... 4. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten betragen: Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens inkl. diejenigen der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen in der Höhe von Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an:  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten,  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und hernach als begründetes Urteil an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten,  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an  das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnahmen (PIN …),  das Ufficio giuridico, Sezione della circolazione, 6528 Camorino (Ns.rif….),  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG,  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PoIG,  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich sowie zuhanden des Beschuldigten gem. Disp. Ziff. 2. 8. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.

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