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Zürich Obergericht Weitere Kammern 26.06.2025 DG240025

26 juin 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·9,992 mots·~50 min·1

Résumé

Gewerbsmässiger Betrug

Texte intégral

Bezirksgericht Winterthur

Geschäfts-Nr.: DG240025-K / Ubegr / gw Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. A. Oehler als Vorsitzender, Bezirksrichter lic. iur. R. Bretscher, Ersatzrichterin MLaw L. Honegger sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Marquart Urteil vom 26. Juni 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, betreffend gewerbsmässiger Betrug Privatkläger B._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. September 2024 (act. 29) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ namens des Privatklägers sowie Staatsanwalt Dr. iur. C._____. Anträge: I. Der Anklagebehörde (act. 29): " - Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift - Anrechnung der erstandenen Haft - Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten - Vollzug von 16 Monaten Freiheitsstrafe und Gewährung des bedingten Vollzuges der restlichen 20 Monaten Freiheitsstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren - Anordnung einer Landesverweisung von 10 Jahren - Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem - Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände - Entscheid über Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger (Datensicherungen Mobiltelefone und Videosicherung Stadtbus) - Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft - Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 3'000.00) "

- 3 - II. Der amtlichen Verteidigung (act. 55): 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StGB [recte: Art. 146 Abs. 2 StGB] vollumfänglich freizusprechen; 2. Der Beschuldigte sei vom eventualiter erhobenen Vorwurf des mehrfachen Betrugs sowie vom subeventualiter erhobenen Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung vollumfänglich freizusprechen; 3. Es sei von einer Freiheitsstrafe und der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen; 4. Die Zivilansprüche des Privatklägers seien in vollem Umfang abzuweisen; 5. Die beschlagnahmten Gegenstände seien herauszugeben; 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Gunsten des Beschuldigten, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung durch die Staatskasse zu tragen seien. III. Des Beschuldigten (Prot. S. 5 ff., sinngemäss): - Entscheid gemäss den Anträgen der amtlichen Verteidigung. IV. Der Privatklägerschaft (act. 53): " 1. Der Beschuldigte sei in Übereinstimmung mit den staatsanwaltschaftlichen Anträgen – des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen und (mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, 16 Monate unbedingt, 20 Monate bedingt) zu bestrafen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von CHF 249'026.55 zuzüglich Zins zu 5% ab 1.2.22 zu bezahlen (mittlerer Verfall in Bezug auf den eingeklagten 3-jährigen Deliktszeitraum vom 1.2.20 bis 1.2.23). 3. Der Beschuldigte sei aufgrund der von ihm absichtlich verursachten Persönlichkeitsverletzung bzw. des Eingriffs in die psychische Integrität des Privatklägers gemäss Art. 49 OR einen Betrag als Genugtuung im Sinne eines Ausgleichs für den erlittenen immateriellen Schaden/seelisches Leid, unabhängig vom klassischen Schadenersatz im

- 4 erhöhten Betrag von CHF 5'000.– (allenfalls in Form einer monatlich wiederkehrenden Rente ab dem Urteilszeitpunkt) zuzusprechen. 4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ für die Anwaltskosten den Betrag von CHF 38'901.25 zu bezahlen. 5. Die beim Beschuldigten sichergestellten, beschlagnahmten und allenfalls seine nach der Befragung durch das Gericht bekanntwerdenden Vermögenswerte seien einzuziehen, bzw. den Hinweisen aus seinen Effekten sei nachzuforschen, insbesondere nach allfälligem Bargeld im In- oder Ausland, etwaigen Bankguthaben im In- oder Ausland sowie allfälligen Gesellschaftsanteilen oder Liegenschaften in der Schweiz und/oder in Serbien, in irgendwelcher Eigentumsform sei es in Form von Allein-, Mit- oder Gesamteigentum oder auch nur die wirtschaftliche Berechtigung daran. Solche Vermögenswerte seien soweit nötig zu verwerten und ein allfälliger Erlös zur Wiedergutmachung des rechtmässigen Zustandes dem Privatkläger herauszugeben. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beschuldigten. "

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Anklageschrift vom 13. September 2024 (act. 29) erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Anklage gegen A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen gewerbsmässigem Betrug, eventualiter mehrfachem Betrug, subeventualiter mehrfacher Veruntreuung. 2. Mit Verfügung vom 19. September 2024 (act. 30) wurde den Parteien Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen und es wurde der Privatklägerschaft Frist zur Begründung und Bezifferung ihrer Zivilforderung angesetzt. 3. Mit Eingabe vom 23. September 2024 (act. 32) verzichtete die Staatsanwaltschaft auf das Stellen von ergänzenden Beweisanträgen. Der Beschuldigte liess sich innert einmal erstreckter Frist nicht vernehmen (vgl. act. 33). Innert viermal erstreckter Frist begründete und bezifferte die Privatklägerschaft sodann mit Eingabe vom 6. Februar 2025 ihre Zivilforderung und reichte Unterlagen zu den Akten (act. 35; act. 37; act. 39; act. 41; act. 43; act. 44/1-5). 4. Unter dem 26. Februar 2025 (act. 46) wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vom 25. und 26. Juni 2025 vorgeladen. Den Parteien wurde zudem die Eingabe der Privatklägerschaft vom 6. Februar 2025 samt Beilagen zugestellt (vgl. act. 47). 5. Am 25. Juni 2025 wurde die Hauptverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw X._____, Dr. iur. C._____ namens der Staatsanwaltschaft sowie Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ namens des Privatklägers erschienen sind. Das Urteil wurde gleichentags sowie am Folgetag beraten und am 26. Juni 2025 gefällt. Die Eröffnung des Urteils fand am 26. Juni 2025 statt, wobei das Urteil den Anwesenden in unbegründeter Form ausgehändigt wurde (Prot. S. 5 ff.).

- 6 - II. Prozessuales 1. Zuständigkeit Beim angeklagten Delikt sowie den eventualiter und subeventualiter angeklagten Delikten handelt es sich um Offizialdelikte (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Die Delikte sollen im Sprengel des Bezirksgerichts Winterthur verübt worden sein, weshalb das hiesige Gericht örtlich zuständig ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). 2. Privatklägerschaft Gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO hat die Erklärung, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger beteiligen zu wollen, spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens zu erfolgen. Der Privatkläger hat sich mit Formular vom 7. Februar 2023 rechtzeitig als Straf- und Zivilkläger konstituiert (act. 19/2). 3. Gehörsrecht Unter dem Gesichtspunkt des Gehörsrechts ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidbegründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Es muss sich nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinandersetzen (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7.; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4.). Dies entspricht den konventionsrechtlichen Anforderungen. Die EMRK verpflichtet nach der Rechtsprechung des EGMR, Entscheide zu motivieren, wobei es auf den Einzelfall ankommt, doch lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde. Wie jedes behördliche Handeln hat auch der Motivationsaufwand sachbezogen und verhältnismässig zu sein (BGer 6B_880/2017 vom 4. Juli 2018 E. 2.7 m.w.H.).

- 7 - III. Sachverhalt 1. Anklagesachverhalt und Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, dieser habe im Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 1. Februar 2023 von seinem betagten Nachbarn, dem Privatkläger, unter Vorspiegelung falscher und für diesen nicht oder nur erschwert überprüfbaren Tatsachen 33 Bargeldbeträge zwischen je ca. Fr. 3'000.– und Fr. 16'000.– – insgesamt mindestens ca. Fr. 202'100.– – erschlichen. Es habe jeweils eine klare Rückzahlungsverpflichtung bestanden und der Beschuldigte habe dem Privatkläger mehrmals wahrheitswidrig versprochen, diesem das Geld innert maximal drei bis vier Jahren vollumfänglich zurückzuzahlen, wobei eine erste Tranche in Höhe von Fr. 70'000.– bis etwa Ende Januar 2023 bzw. spätestens Mai 2023 geschuldet gewesen sei. Den Gesamtbetrag in Höhe von mindestens ca. Fr. 202'100.– habe der Beschuldigte nicht vereinbarungsgemäss, sondern für seine eigenen privaten Bedürfnisse verwendet, was er gegenüber dem Privatkläger vertuscht und verschwiegen habe. Er habe überdies niemals über das nötige Geld in erforderlicher Höhe für eine Rückzahlung an den Privatkläger verfügt. Der Beschuldigte habe dabei in der Art eines Berufs gehandelt. 1.2. Der Beschuldigte bestreitet den angeklagten Sachverhalt grundsätzlich. Es ist deshalb zu prüfen, ob dem Beschuldigten der in der Anklageschrift wiedergegebene Sachverhalt mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann. Der eingeklagte Sachverhalt ist somit nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. 2. Grundsätzliches zur Sachverhaltserstellung 2.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet. Der Grundsatz der freien gerichtlichen Beweiswürdigung besagt, dass das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung würdigen soll

- 8 - (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ist ein Sachverhalt umstritten, ist es die Aufgabe des Gerichts, den Fakten verpflichtet und unter Einbezug aller im Einzelfall relevanten Umstände, zu prüfen, ob es sich von einer bestimmten Sachverhaltsdarstellung überzeugt zeigen kann. Bestehen nach so vorgenommener Beweiswürdigung erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, so sind diese in dubio pro reo zu seinen Gunsten zu werten (Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der Grundsatz in dubio pro reo aber keine Anwendung bzw. gibt keine Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen sind. Bei sich widersprechenden Beweismitteln darf das Gericht deshalb nicht unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abstellen. Der Grundsatz in dubio pro reo kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (Urteil des Bundesgerichts (BGer) 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.2; BGer 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1). Schliesslich ist festzuhalten, dass für einen Schuldspruch keine absolute Gewissheit verlangt werden kann. Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen. Überzeugung ist erreicht, wenn vernünftigerweise und nach der Erfahrung des Lebens ein gegenteiliger Sachverhalt keine oder nur eine geringe Wahrscheinlichkeit für sich hat und erhebliche Zweifel demzufolge nicht oder nicht mehr bestehen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1; BGE 127 I 38 E. 2.a; BGE 120 Ia 31 E. 2.d; BGer 6P.155/2006 und 6S.363/2006 vom 28. Dezember 2006 E. 4.1). 2.2. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Beim Abwägen der Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während die erste Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann,

- 9 ist die letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 312 ff.). Grundsätzlich kommt der Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft bei der Aussageanalyse keine wesentliche Bedeutung zu, sondern der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben entspringen. Der Methode der Aussagenanalyse liegt die Erkenntnis zugrunde, dass wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen erfordern (BGE 129 I 49 E. 5; 128 I 81, E. 2; BGer 6B_375/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 2.2.2). Während die Wiedergabe eines tatsächlich erlebten Ereignisses kognitiv relativ leicht fällt, ist es intellektuell schwieriger, eine Aussage über ein komplexes Handlungsgeschehen ohne Erlebnishintergrund zu reproduzieren und über einen längeren Zeitraum hinweg konstant zu schildern. Wahre und erfundene Darstellungen unterscheiden sich deshalb regelmässig in ihrer inhaltlichen Qualität. Ein Lügner verfolgt zudem das Ziel, beim Empfänger den Eindruck der Glaubwürdigkeit zu erwecken. Er versucht im Allgemeinen Selbstkorrekturen, Erinnerungslücken und Selbstbelastungen zu vermeiden (FER- RARI, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, plädoyer 4/09, S. 36; LU- DEWIG/TAVOR/BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen, AJP 11/2011, S. 1423 f.). Auch dieser Umstand kann sich in seinen Aussagen niederschlagen. Im Rahmen der Aussageanalyse wird geprüft, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und ihrer Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Als Analysemittel dienen vorab die sogenannten Realkennzeichen. Dabei handelt es sich um wissenschaftlich definierte Qualitätsmerkmale für die Bewertung der Glaubhaftigkeit von Aussagen. Je mehr Kriterien erfüllt sind, desto glaubhafter erscheint die Aussage (vgl. etwa BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; BGer 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2, und 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1). Zu diesen Realkennzeichen gehören beispielsweise die logische Konsistenz, der quantitative Detailreichtum oder die Schilderung von psychischen

- 10 - Vorgängen oder Komplikationen im Handlungsablauf (vgl. zu den Realkennzeichen im Einzelnen etwa DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, plädoyer 2/97, S. 33 ff.; FERRARI, a.a.O., S. 35 f.; LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, a.a.O., S. 1425). 3. Konkrete Sachverhaltserstellung 3.1. Im Folgenden wird der Anklagesachverhalt thematisch unterteilt und es erfolgt eine schrittweise Sachverhaltserstellung. 3.2. Bargeldbezüge durch den Privatkläger 3.2.1. Gemäss Anklage habe der Privatkläger von seinen Konten zu mehreren, in der Anklage auf S. 9 ff. mit Datum umschriebenen Zeitpunkten zwischen dem 7. Februar 2020 und dem 25. Januar 2023 insgesamt 33 Mal Bargeldbeträge in der Höhe von jeweils Fr. 3'000.– bis Fr. 16'000.– abgehoben (act. 29). 3.2.2. Aufgrund der als Beweismittel beigezogenen Kontoauszügen des Privatklägers lassen sich die in der Anklage aufgeführten Bargeldabhebungen zwischen dem 7. Februar 2020 und dem 25. Januar 2023 erstellen (act. 6/1; act. 10/5; act. 10/16; act. 11/7; act. 11/10; act. 11/13; act. 13/19; vgl. auch act. 10/8). 3.3. Bargeldübergaben durch den Privatkläger an den Beschuldigten 3.3.1. Gemäss Anklageschrift habe der Privatkläger zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 1. Februar 2023 dem Beschuldigten das Bargeld unmittelbar nach dessen Bezug persönlich in D._____ übergeben – namentlich auch bereits direkt im Auto des Beschuldigten, als dieser dort auf die Rückkehr des von ihm zur Bank begleiteten Privatklägers gewartet habe (act. 29 S. 8). Der Beschuldigte habe den Privatkläger dabei mindestens vierzehnmal persönlich zur Filiale der UBS an der E._____-strasse 1 in D._____ chauffiert (act. 29 S. 12). 3.3.2. Zum Deliktszeitraum und zum Deliktsbetrag bzw. zu den Deliktsteilbeträgen 3.3.2.1. Aus den als Beweismittel beigezogenen Kontoauszügen des Privatklägers ergibt sich, dass der Privatkläger bereits in der Vergangenheit regelmässig

- 11 höhere Bargeldbezüge getätigt hat. So hat der Privatkläger zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. März 2018 von seinem PostFinance Konto mit der IBAN CH 2 folgende Bargeldbezüge getätigt: Fr. 20'000.– am 14. März 2016, je Fr. 1'000.– am 21. Juni 2016, am 7. Juli 2016, am 18. Juli 2016, am 12. August 2016 und am 19. August 2016, Fr. 10'000.– am 1. September 2016, Fr. 1'000.– am 1. September 2016, Fr. 500.– am 5. September 2016, Fr. 1'000.– am 26. September 2016, je Fr. 1'000.– am 22. Februar 2017, am 23. Februar 2017 und am 24. Februar 2017, Fr. 5'000.– am 1. März 2017, Fr. 2'000.– am 1. März 2017, Fr. 1'200.– am 11. April 2017, Fr. 1'000.– am 6. Juni 2017, Fr. 10'000.– am 12. Juni 2017, Fr. 1'000.– am 28. August 2017, je Fr. 2'500.– am 7. September 2017 und am 20. September 2017, Fr. 1'000.– am 6. November 2017 sowie Fr. 9'000.– am 29. November 2017 (act. 11/8). Der Privatkläger hat mithin in einem Zeitraum von etwas über zwei Jahren Bargeldbezüge vom obgenannten Konto von insgesamt Fr. 75'700.– getätigt. Diese Bargeldbezüge erfolgten teilweise in kurzer Kadenz und in grossen Teilbeträgen. Im Zeitraum zwischen dem 3. April 2018 und dem 6. Februar 2020 hat der Beschuldigte sodann von besagtem Konto folgende Bargeldbezüge getätigt: Fr. 10'000.– am 11. April 2018, Fr. 1'000.– am 4. Juni 2018, Fr. 10'000.– am 8. Juni 2018, je Fr. 1'000.– am 12. Dezember 2018, (nochmals) am 12. Dezember 2018, am 14. Dezember 2018, am 18. Dezember 2018 und am 31. Dezember 2018, Fr. 10'000.– am 31. Januar 2019, Fr. 9'000.– am 28. Februar 2019, Fr. 5'000.– am 15. März 2019, Fr. 5'000.– am 18. März 2019, Fr. 10'000.– am 24. April 2019, Fr. 10'000.– am 6. Mai 2019, Fr. 900.– am 2. Oktober 2019, je Fr. 1'000.– am 3. Oktober 2019, am 4. Oktober 2019, am 7. Oktober 2019, am 8. Oktober 2019 und am 9. Oktober 2019, Fr. 500.– am 11. Oktober 2019, je Fr. 1'000.– am 17. Oktober 2019 und am 21. Oktober 2019, Fr. 2'000.– am 22. Oktober 2019, Fr. 7'000.– am 25. Oktober 2019, Fr. 3'000.– am 19. November 2019, Fr. 1'000.– am 25. November 2019, Fr. 2'300.– am 20. Dezember 2019, Fr. 1'900.– am 23. Dezember 2019, Fr. 2'000.– am 20. Januar 2020 und Fr. 4'000.– am 29. Januar 2020 (act. 11/10). Im besagten Zeitraum von knapp zwei Jahren tätigte der Privatkläger mithin Bargeldbezüge von seinem obgenannten PostFinance-Konto von insgesamt Fr. 106'600.–, wobei er teilweise Bargeldbezüge in kurzer Kadenz und grossen Teilbeträgen tätigte. Von seinen UBS-Kon-

- 12 ten hat der Privatkläger im Zeitraum zwischen Januar 2016 und anfangs Februar 2020 ebenfalls Bargeldabzüge vorgenommen, allerdings in kleineren Teilbeträgen (act. 10/15; act. 10/17; act. 10/18). 3.3.2.2. Aus den als Beweismittel beigezogenen Kontoauszügen ergibt sich weiter, dass der Privatkläger im angeklagten Deliktszeitraum nicht nur die in der Anklageschrift aufgeführten Bargeldbezüge tätigte, sondern an weiteren Daten Bargeld abhob. So hat der Privatkläger beispielsweise nicht nur wie in der Anklage aufgeführt am 12. August 2022 einen Bargeldbezug in Höhe von Fr. 3'000.– getätigt, sondern gleichentags, ebenfalls am UBS-Schalter, Fr. 500.– bezogen und vier Tage später, am 16. August 2022, Fr. 1'800.– abgehoben, bevor er dann – wie in der Anklage aufgeführt – am 19., 22. und 24. August 2022 grössere Bargeldbeträge abgehoben hat (act. 10/16 S. 11). Nicht in der Anklageschrift aufgeführt sind weiter Bargeldbezüge des Privatklägers von seinem UBS-Konto mit der IBAN CH 3 von Fr. 1'500.– am 7. September 2022, Fr. 2'500.– am 19. September 2022 und von Fr. 1'000.– am 1. Februar 2023 (act. 10/16). Auch von seinem Post- Finance-Konto mit der IBAN CH 2 hat der Privatkläger im angeklagten Deliktszeitraum diverse nicht in der Anklageschrift aufgeführten Bargeldabhebungen getätigt, zumeist in Beträgen um Fr. 1'000.– und teilweise innerhalb kurzer Kadenz (vgl. act. 11/7;act. 11/10). 3.3.2.3. Aufgrund des Ausgeführten hat der Privatkläger bereits vor dem angeklagten Deliktzeitraum regelmässig Bargeld, teils in sehr hohen Beträgen, teils innerhalb kurzer Kadenz, getätigt. Auch im angeklagten Deliktzeitraum hat der Privatkläger weitere als die in der Anklageschrift aufgeführten Bargeldabzüge vorgenommen. Es erschliessen sich somit mit der amtlichen Verteidigung (vgl. act. 55 Rz. 3 ff.) weder der angeklagte Deliktzeitraum noch die angeklagten Teilbeträge, mithin auch nicht der anklagte Gesamtbetrag. Hintergrund des angeklagten Deliktzeitraums scheint gemäss Akten einzig die Angabe des Privatklägers in der polizeilichen Einvernahme vom 1. Februar 2023 zu sein, wonach er seit "zwei oder drei Jahren" Bargeld an den Beschuldigten ausbezahle (act. 3/1 F/A 7). In der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 2. Februar 2023 relativierte er diese Angabe sodann und sagte, dass er dem Beschuldigten seit – so glaube er – zwei

- 13 - Jahren Geld gebe (act. 3/2 F/A 30; vgl. auch act. 2/3 S. 7). In der delegierten Videoeinvernahme sagte er schliesslich, dass er dem Beschuldigten seit dem Jahr 2022 Geld gebe (act. 3/5 S. 11), später sagte er, er könne sich ab "21" erinnern (act. 3/5 F/A 224). Die Angaben des Privatklägers betreffend den Deliktzeitraum sind somit widersprüchlich und mit Unsicherheiten behaftetet, weshalb nicht ohne Weiteres darauf abgestellt werden kann. Betreffend die jeweilige Höhe der Teilbeträge sagte er in der polizeilichen Einvernahme vom 1. Februar 2023, dass er dem Beschuldigten das erste Mal Fr. 100'000.– gegeben habe, nachher seien es Beträge zwischen Fr. 5'000.– bis Fr. 20'000.– gewesen (act. 3/1 F/A 9), einen Tag später sagte er, er habe dem Beschuldigten Bargeld in Höhe von jeweils Fr. 5'000.– bis Fr. 10'000.– gegeben (act. 3/2 F/A 45). In der Konfrontationseinvernahme vom 10. Februar 2023 sagte er sodann, es seien jeweils Tranchen in Höhe von Fr. 2'000.– bis Fr. 10'000.– gewesen (act. 2/3 S. 7 f.). In der delegierten Videobefragung vom 18. April 2024 konnte der Privatkläger dann keine Angaben mehr zu den einzelnen Teilbeträgen, die er dem Beschuldigten übergeben haben soll, machen (act. 3/5 F/A 98). Aus den Angaben des Privatklägers erhellt somit nicht, weshalb in der Anklage die Bargeldbezüge ab Fr. 3'000.– aufgeführt sind und die weiteren Bargeldbezüge des Privatklägers ausser Acht gelassen werden. Aus den Akten gehen keine jedenfalls gesicherten Kenntnisse über die Verwendung der kleineren Bargeldbezüge hervor. F._____ sagte jedoch aus, dass der Privatkläger sie seit Jahren – angefangen habe es im Jahr 2014 – mit Bargeldbeträgen unterstütze (act. 4/5 F/A 44 ff.). Als Beweismittel liegt eine durch F._____ und den Privatkläger unterzeichnete Auflistung (act. 6/6) bei den Akten, welche aufzeigen soll, welche Bargeldbezüge seit Mai 2021 an F._____ geflossen sein sollen. Beim Vergleich dieser Auflistung mit der Anklageschrift fällt auf, dass mehrere der Bargeldbezüge sich zumindest in Teilbeträgen mit den aufgeführten Teilbeträgen in der Anklageschrift decken, ohne dass sich den Kontoauszügen ein weiterer entsprechender Bargeldbezug entnehmen lässt. Dies trifft erstens auf die am 29. Mai 2021 durch den Privatkläger abgehobenen Fr. 3'000.– zu, welche dieser F._____ übergeben haben soll, die jedoch auch in der Anklageschrift aufgeführt sind. Am 2. Juni 2021 soll der Privatkläger seiner Tochter überdies Fr. 3'000.– übergeben haben, wobei gemäss Anklageschrift der Privatkläger ei-

- 14 nen Tag zuvor einen Betrag in gleicher Höhe abgehoben und dem Beschuldigten übergeben haben soll. Am 18. Juni 2021 soll der Privatkläger F._____ sodann Fr. 7'600.– übergeben haben, wobei der Privatkläger gemäss Anklageschrift einen Betrag in ebendieser Höhe am Vortag von seinem Konto bezogen und dem Beschuldigten übergeben haben soll. Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten weiter vor, dass er den am 16. März 2022 bezogenen Betrag in Höhe von Fr. 4'000.– dem Beschuldigten übergeben haben soll, wobei gemäss genannter Auflistung ein Betrag von Fr. 1'300.– am Tag danach an F._____ geflossen sein soll. Schliesslich hat der Privatkläger am 6. Januar 2023 einen Betrag von Fr. 16'000.– von seinem UBS-Konto bezogen und dieser gemäss Anklageschrift gesamthaft an den Beschuldigten übergeben. Gemäss Auflistung von F._____ und dem Privatkläger ist jedoch ein Betrag in Höhe von Fr. 10'700.– an jene geflossen. Der Privatkläger hat mithin gemäss eigenen Angaben (act. 6/6) nicht alle in der Anklage aufgeführten Bargeldbezüge an den Beschuldigten übergeben und bei gewissen Beträgen bestehen zumindest Zweifel, dass der Privatkläger diese für den Beschuldigten abgehoben haben soll. Nachdem der Privatkläger in der delegierten Videobefragung vom 18. April 2024 weiter angab, dass er bereits diverse Male anderen Personen Geld gegeben habe (act. 3/5 F/A 77 f.), ergeben sich – auch wenn die Aussagen des Privatklägers wie nachfolgend aufgezeigt wird, mit Vorsicht zu würden sind – weiter Zweifel am Deliktszeitraum sowie den in der Anklageschrift aufgeführten Deliktsteilbeträgen. 3.3.2.4. Nachdem der Privatkläger wie aufgezeigt bereits in der Vergangenheit Bargeldbezüge von erheblichem Umfang getätigt hat, der Beschuldigte im Deliktszeitraum weitere, nicht in der Anklageschrift aufgeführte Bargeldabhebungen vorgenommen hat und der Beschuldigte überdies selbst angibt, an weitere Personen Bargeld übergeben zu haben, bestehen Zweifel daran, dass der Privatkläger die in der Anklageschrift aufgeführten Bargeldabhebungen gemacht haben soll, um das Geld dem Beschuldigten zu geben. 3.3.3. Zu den Bargeldübergaben an den Beschuldigten 3.3.3.1. Anwesenheit des Beschuldigten bei den Bargeldbezügen des Privatklägers

- 15 - Gemäss Staatsanwaltschaft ergibt sich aus der Auswertung der Daten aus der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI), dass der Beschuldigte fünfzehn Mal den Privatkläger zur UBS-Filiale an der E._____-strasse in D._____ chauffiert habe (act. 52 S. 7). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. März 2023 wurde die rückwirkende Überwachung (22. September 2022 bis 3. Februar 2023) der auf die Ehefrau des Beschuldigten lautenden aber von diesem genutzten Rufnummer 4 angeordnet. Die Genehmigung der Überwachungsmassnahme erfolgte mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts am Obergericht des Kantons Zürich vom 22. März 2023 (act. 17/4). Aus dem RTI-Datenauswertungsbericht vom 26. April 2023 (act. 17/7) geht hervor, dass sich der Beschuldigte bei den in der Anklageschrift als Nrn. 17 bis 33 aufgeführten Bargeldbezügen des Privatklägers mit Ausnahme der Bezüge Nrn. 24, 26 und 29 in der Nähe des Privatklägers aufgehalten hat. Aus der Anwesenheit des Beschuldigten in der Nähe des Privatklägers bei einigen Geldabhebungen allein lässt sich aber insbesondere nicht darauf schliessen, dass der Privatkläger dem Beschuldigten im Anschluss an die Bargeldbezüge das Geld übergeben hat. Der Beschuldigte gibt an, dass er den Privatkläger im Jahr 2022 mehrere Male zur Bank oder irgendwo anders hingefahren habe (vgl. z.B. act. 3/1 F/A 15; Prot. S. 16 und S. 18). Er bestreitet jedoch, dass ihm der Privatkläger im Anschluss daran Bargeld übergeben hat (act. 2/1 F/A 12; act. 2/2 F/A 10; act. 2/3 F/A S. 17; act. 2/4 F/A 287; act. 2/5 F/A 108 f.; Prot. S. 10 ff.). Weiter geht aus dem RTI-Datenauswertungsbericht hervor, dass sich der Beschuldigte bei den Bargeldbezügen Nrn. 24, 26 und 29 nicht in der Nähe des Privatklägers befunden bzw. sich dessen Mobiltelefon während den genannten Bargeldbezügen des Privatklägers nicht in dessen Nähe in die Antennenstandorte eingeloggt hat (act. 17/7). Beim Bargeldbezug Nr. 29 des Privatklägers vom 6. Januar 2023 befand sich der Beschuldigte im Ausland (act. 6/7; act. 17/7 S. 3 und S.18; act. 2/4 F/A 21). Dies zeigt erstens, dass der Privatkläger in der Lage war, alleine bzw. zumindest ohne den Beschuldigten in die Stadt zu gelangen, um (grosse) Bargeldabhebungen zu tätigen. Zweitens kann damit aber auch nicht mehr ausgeschlossen werden, dass sich der damals arbeitslose Beschuldigte bei

- 16 den Bargeldbezügen Nrn. 17 bis 23, 25, 27 bis 28 und 30 bis 33 rein zufällig in der Nähe des Privatklägers aufgehalten hat. Diese rein zufällige Anwesenheit kann insbesondere auch deshalb nicht ausgeschlossen werden, da keine Daten dazu vorliegen, ob sich der Beschuldigte lediglich zu den Zeitpunkten der Bargeldabhebungen des Privatklägers in der Nähe der entsprechenden UBS-Filiale aufgehalten hat, oder ob er sich auch zu anderen Zeitpunkten in dieser Umgebung aufgehalten hat. 3.3.3.2. Bargeldübergaben im Konkreten Der Beschuldigte bestreitet, dass er vom Privatkläger – abgesehen von einmaligen Fr. 50.–, von welchen er diesem Fr. 20.– wieder zurückbezahlt habe – (Bar-)Geld erhalten habe. Die Fr. 30.– seien im Zusammenhang mit einer Fahrt des Privatklägers durch den Beschuldigten ins Spital gestanden und seien für das Benzin angefallen (Prot. S. 11 ff.). Es mag mit der Staatsanwaltschaft zutreffen, dass die Bestreitungen des Beschuldigten pauschal ausfielen (act. 52 S. 9). Dies kann jedoch nicht per se die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten zur Folge haben, zumal sich Ereignisse, die nicht waren, oft nicht anders als in pauschaler Weise bestreiten lassen. Nachdem der Beschuldigte den Anklagevorwurf bestreitet, gründet dieser insbesondere auf den Angaben des Privatklägers, welcher in seinen Einvernahmen angab, dass er an den Beschuldigten seit geraumer Zeit Bargeld im höheren tausendstelligen Bereich übergeben habe (act. 3/1 F/A 9; act. 3/2 F/A 45; act. 2/3 S. 7 f.). Dazu ist erstens anzumerken, dass, wie vorstehend ausgeführt, unklar ist – und der Privatkläger auch keine genauen bzw. konsistenten Angaben dazu machen konnte – ab wann und welche Bargeldbezüge der Privatkläger genau an den Beschuldigten übergeben haben soll. Zweitens sind die Angaben des Privatklägers, wonach er dem Beschuldigten das bezogene Bargeld – in welchen Teilbeträgen und ab welchem Zeitraum auch immer – übergeben haben will, mit Vorsicht zu würdigen. So scheint es, als wäre der Privatkläger im Laufe des Untersuchungsverfahrens zunehmend kognitiv eingeschränkt worden. Er machte zunehmend verwirrliche Angaben, redete am Thema vorbei und hatte teilweise starke Erinnerungslücken. Hierzu ist insbesondere auf die delegierte Videoeinvernahme

- 17 des Privatklägers vom 18. April 2024 (act. 3/5) zu verweisen. Entgegen der Staatsanwaltschaft – die sich auf den Einschätzungsbericht zur entsprechenden Einvernahme (act. 1/7) stützt – hat der Privatkläger nicht kohärent und präzise ausgesagt und die meisten Fragen zielgerichtet beantwortet. Es sind zudem sehr wohl kognitive Defizite beim Privatkläger auszumachen gewesen (vgl. act. 52 S. 10). Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass es sich beim eingeholten Einschätzungsbericht nicht um eine fachärztliche Begutachtung im Sinne von Art. 183 StPO handelt. Auch dass die Tochter des Privatklägers dessen Angaben zu seinem Lebenslauf, welche dieser an der delegierten Videoeinvernahme vom 18. April 2024 (act. 3/5) gemacht hat, bestätigt hat, lässt entgegen der Staatsanwaltschaft (vgl. act. 52 S. 6) nicht auf ein intaktes Erinnerungsvermögen des Privatklägers bezüglich die Verwendung des bezogenen Bargeldes schliessen. So sagte die Tochter selbst aus, dass der Privatkläger sich gut an länger zurückliegende Dinge erinnern könne, er neuere Sachen jedoch relativ schnell vergesse (act. 4/5 F/A 11 f.). Anzumerken ist weiter, dass sich auch bereits in den ersten beiden polizeilichen Einvernahmen des Privatklägers vom 1. und 2. Februar 2023 sowie in der Konfrontationseinvernahme vom 10. Februar 2023 Auffälligkeiten zeigten. So sage er beispielsweise am 1. Februar 2023 noch aus, der Beschuldigte wohne schon seit 10 bis 15 Jahren im gleichen Wohnblock wie er (act. 3/1 F/A 6). Am 2. Februar 2023 sagte er dann einerseits, der Beschuldigte wohne noch nicht so lange dort, und andererseits, er wisse nicht, ob das jüngste Kind des Beschuldigten, welches er auf sechs Jahre schätzte, im Zeitpunkt des Einzugs des Beschuldigten schon auf der Welt gewesen sei (act. 3/2 F/A 7 f.). Zudem gab er am 2. Februar 2023 an, er sei bei jeder seiner Bargeldabhebungen gefragt worden, wofür er das Geld brauche (act. 3/2 F/A 16), was in Zweifel zu ziehen ist. Seltsam mutet auch die Geschichte an mit den Fr. 100'000.–. So will der Privatkläger bei einem Tiefstand der UBS-Aktien Fr. 100'000.– Profit erzielt haben (act. 3/2 F/A 29). Das ist ausgeschlossen, gab es doch in der jüngeren Vergangenheit und sicher nicht im Jahr 2018 eine derartige Kursexplosion der UBS-Aktie. Auch lebensfremd erscheint es, dass er dem Beschuldigten Fr. 100'000.– in bar gegeben haben will (act. 3/1 F/A 14 f.; act. 3/2 F/A 30). Der Beschuldigte sagte am 1. Februar 2023 aus, er habe dem Beschuldigten das

- 18 - Geld immer in bar gegeben (act. 3/1 F/A 15). Einen Tag später setzt er sich in Widerspruch, wenn er sagt, er glaube, er habe dieses überweisen lassen (act. 3/2 F/A 59). In diesem Zusammenhang variiert – wie oben unter E. III.3.3.2.3 dargelegt – auch der Zeitpunkt, wann er dem Beschuldigten dieses Geld bzw. erstmals Geld gegeben haben will. Jedenfalls ergibt sich aus den Kontounterlagen nicht, dass der Privatkläger jemals einen derart grossen Geldbetrag von der Migros Bank – wie dies von ihm geltend gemacht worden ist (act. 3/1 F/A 14; act. 3/2 F/A 58) – oder einer anderen Bank abgezogen hätte (vgl. act. 10/5; act. 10/15-18; act. 11/7-13; act. 13/10-11). Nicht richtig ist es, wenn der Privatkläger behauptet, sämtliches Geld, welches er bei der UBS abgehoben habe, sei für den Beschuldigten gewesen (act. 3/2 F/A 43 und 48; act. /3 S. 9). Gemäss einer von ihm sowie seiner Tochter unterschriebenen Aufstellung hat der Beschuldigte Geld, welches er von seinem Konto bei der UBS bezogen hat, an seine Tochter überwiesen (act. 6/6; act. 10/5 und act. 10/16). Eine weitere Ungenauigkeit zeigt sich in der Konfrontationseinvernahme vom 10. Februar 2023 (act. 2/3). So sagte der Privatkläger zunächst, er habe dem Beschuldigten insgesamt Fr. 300'000.– zukommen lassen, eventuell seien es Fr. 290'000.–, weil der Beschuldigte Fr. 10'000.– zurückgezahlt habe (act. 2/3 S. 7). Später dann sagt er, es seien noch Fr. 300'000.– offen. Ursprünglich seien es Fr. 310'000.– gewesen, der Beschuldigte habe aber Fr. 10'000.– zurückbezahlt (act. 2/3 S. 15). In den ersten polizeilichen Einvernahmen sprach der Privatkläger überdies noch von Fr. 313'000.– (act. 3/1 F/A 17; act. 3/2 F/A 16), in der zweiten polizeilichen Einvernahm von Fr. 300'000.– (act. 3/2 F/A 41). Eine weitere Unstimmigkeit ist auszumachen, wenn der Privatkläger ausführt, der Beschuldigte habe ihm in Aussicht gestellt, eine erste Tranche von Fr. 70'000.– und dann den Rest zurückzubezahlen (act. 3/1 F/A 16 f.; act. 3/2 F/A 46); act. 2/3 S. 11 und S: 13 f.; act. 3/5 S. 15 und S. 31), und ein anderes Mal sagt, die erste Tranche hätte Fr. 75'000.– betragen sollen (act. 3/2 F/A 14, F/A 62). Während der Privatkläger in seinen Einvernahmen sodann immer nur davon spricht, dass der Beschuldigte ihn im Zusammenhang mit seiner Unternehmung G._____ GmbH um Geld gebeten habe, berichtet dessen Tochter, der Privatkläger habe ihr gegenüber noch weitere Gründe erwähnt, namentlich eine Genugtuungszahlung im Zusammenhang mit einem Unfall

- 19 im Herbst 2022 sowie eine Rückenoperation der Ehefrau vor drei oder vier Jahren, wobei der Beschuldigte Geld für den Flug benötigt habe (act. 4/5 F/A 4). Sollte der Beschuldigte tatsächlich so etwas gesagt haben, so würde dies erhebliche Zweifel am Erinnerungsvermögen des Privatklägers und damit an der Zuverlässigkeit von dessen Aussagen wecken, wenn er sich wenige Monate später im Vorverfahren nicht mehr daran erinnern können will. Sollte er solches nicht gesagt haben, würde dies die Angaben der Tochter in Frage stellen. So oder anders kommen Zweifel auf. Die Aussagen des Privatklägers erweisen sich nach dem Ausgeführten als wenig verlässlich und es kann nicht alleine auf diese abgestützt werden. Entgegen der Staatsanwaltschaft werden die Aussagen des Privatklägers nicht durch die Aussagen seiner beiden Kinder sowie der Zeugin H._____ gestützt (vgl. act. 52 S. 3 ff.). Zwar sagte die Tochter, F._____, am 9. Februar 2023 aus, dass der Privatkläger dem Beschuldigten seit mehreren Jahren grössere Bargeldbeträge übergeben habe (act. 4/5 F/A 4, F/A 17). Jedoch weiss F._____ das Ausgesagte gemäss eigenen Angaben lediglich aus den Erzählungen des Privatklägers (act. 4/5 F/A 31). Die Aussagen von F._____ erscheinen zwar grundsätzlich glaubhaft, sind jedoch auch nur so viel wert, wie die Angaben des Privatklägers verlässlich sind. Auch der Sohn des Privatklägers, I._____, konnte lediglich vom Hörensagen Aussagen machen. I._____ sagte dabei insbesondere aus, dass er mit dem Privatkläger nicht oft über das Thema gesprochen habe, dieser ihm aber berichtet habe, dass er seit 2013 oder 2014 einer albanischstämmigen Nachbarfamilie – er wisse nicht, ob das die Familie des Beschuldigten gewesen sei – Geld gegeben habe (act. 4/8 F/A 5 ff.). Aus den Aussagen von I._____ geht hervor, dass dieser nicht in engem Kontakt mit dem Privatkläger gestanden ist, er kann denn auch keine verlässlichen Angaben darüber machen, ob es sich beim albanischstämmigen Nachbarn um den Beschuldigten gehandelt habe oder in welcher Höhe Bargeld geflossen worden sein soll. Der Sohn des Privatkläger kann zudem auch nicht ausschliessen, dass der Privatkläger das bezogene Bargeld anderweitig verwendet haben könnte (act. 4/8 F/A 42). Betreffend die Zeugin H._____ ist zu sagen, dass sie lediglich Angaben dazu machen kann, was der Privatkläger ihr bei der Geldabhebung vom 1. Februar 2023 nachmittags

- 20 gesagt hat. An die diesem Datum vorangegangenen Geldabhebungen des Privatklägers kann sie sich nicht erinnern, obschon sie den Privatkläger ab und zu bedient haben soll. H._____ kann somit lediglich widergeben, was ihr der Privatkläger an besagtem Datum gesagt hat (act. 4/9). Die Aussagen von H._____ sind somit nicht mehr wert als die Aussagen des Privatklägers. Nachdem der Beschuldigte vorliegend bestreitet, dass ihm der Privatkläger Bargeld übergeben haben soll, sich die Aussagen des Privatklägers als wenig verlässlich erweisen und sich auch die Aussagen der weiteren genannten Personen nicht als verlässlicher als diejenigen des Privatklägers erweisen, bestehen vorliegend auch nach der Würdigung der Aussagen der für dieses Sachverhaltselements relevanten Personen erhebliche Zweifel daran, dass der Privatkläger dem Beschuldigten – abgesehen von den Fr. 30.– für das Benzin – je Bargeld übergeben hat. 3.3.4. Fazit Es ist damit festzuhalten, dass nach dem Ausgeführten erhebliche Zweifel daran bestehen, dass der Privatkläger dem Beschuldigten – mit vorerwähnter Ausnahme betreffend Fr. 30.– – je Bargeld übergeben hat. 3.4. Vier Gründe für die Geldübergaben 3.4.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, dieser habe dem Privatkläger falsche Tatsachen vorgespiegelt und vier Verwendungszwecke für das angeblich vom Privatkläger erhältlich gemachte Bargeld genannt. Erstens habe er ihm vorgespiegelt, sich beruflich selbständig machen zu wollen, obschon er dies tatsächlich zu keiner Zeit gewollt habe. Zweitens habe der Beschuldigte gesagt, dass er das Unternehmen G._____ GmbH übernehmen wolle respektive sich daran finanziell beteiligen wolle, obschon er dies zu keiner Zeit gewollt habe. Drittens habe er im Herbst 2022 einen Unfall gehabt und müsse eine Genugtuungszahlung in der Höhe von Fr. 10'000.– an einen Unfallbeteiligten leisten. Viertens habe schliesslich die Ehefrau des Beschuldigen etwa im Jahr 2019 oder

- 21 - 2020 eine Rückenoperation im Kosovo gehabt, weswegen der Beschuldigte Geld hierfür bzw. für den Flug in den Kosovo benötigt habe (act. 29 S. 3 ff.). 3.4.2. Dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger vier Gründe für die angeblichen Bargeldübergaben genannt haben soll, basiert im Wesentlichen auf den Aussagen der Tochter des Privatklägers, F._____ (act. 4/5 F/A 4; vgl. unter E. III.3.3.3.2). Wie bereits vorstehend erwähnt, basiert ihr Zeugnis auf Hörensagen und ist, wie ebenfalls bereits ausgeführt, mit der nötigen Vorsicht zu würdigen. Bemerkenswert ist, dass der Privatkläger selbst gegenüber den Strafverfolgungsbehörden lediglich vom Investment in die G._____ GmbH gesprochen hat, nicht jedoch von den weiteren drei durch die Staatsanwaltschaft für die angeblichen Geldübergaben aufgeführten Gründen. Dies wirft – wie ebenfalls bereits obstehend ausgeführt – insbesondere hinsichtlich des angeblichen Unfalls des Beschuldigten im Herbst 2022 Fragen in Bezug auf die Verlässlichkeit der Aussagen des Privatklägers auf. Würden die Aussagen des Privatklägers hingegen als verlässlich erachtet werden, würde dies grosse Zweifel an den Aussagen von F._____ wecken. So oder so bestehen also vorliegend Zweifel. Nachdem erhebliche Zweifel bestehen, kann der Sachverhalt betreffend die vier Vorbringen für eine angebliche Bargeldübergabe des Privatklägers an den Beschuldigten nicht erstellt werden. Im Zusammenhang mit den Aussagen von F._____ ist anzumerken, dass die Staatsanwaltschaft sich bei der Beweiswürdigung insofern widersprüchlich verhält, als dass sie deren Aussagen hinsichtlich der Bargeldzahlungen des Privatklägers an sie offenbar nicht für glaubhaft erachtet, indem sie die in der Auflistung (act. 6/6) aufgeführten Zahlungen in der Anklage berücksichtigte, sich jedoch betreffend die angeblich vom Beschuldigten behaupteten Verwendungszwecke des angeblich vom Beschuldigten bezogenen Bargeldes voll auf die Aussagen von F._____ verlässt. 3.4.3. Nachdem sich vorliegend nicht erstellen lässt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger von den in der Anklage genannten vier Ereignissen erzählt hat, lässt sich auch kein täuschendes Verhalten des Beschuldigten herleiten. 3.4.4. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass entgegen der Anklage der Beschuldigte sich zumindest finanziell an der G._____ GmbH beteiligt hat

- 22 - (act. 2/1 F/A 28; act. 2/3 S. 31; act. 4/7 F/A 9 ff.; Prot. S. 12 f.). Der Beschuldigte hat gemäss eigenen Angaben sowie den Angaben von J._____ und K._____ jedoch ein Darlehen von J._____ in Höhe von Fr. 35'000.– hierfür bezogen (act. 2/1 F/A 30; act. 2/3 S. 31; act. 2/4 F/A 163 ff.; act. 4/6 F/A 5 f.; act. 4/7 F/A 13). Dass er Geld des Privatklägers dafür erhalten haben soll, bestreitet er (act. 2/1 F/A 25 ff.; act. 2/3 S. 32; Prot. S. 13). Auch musste sich die Ehefrau des Beschuldigten im Jahr 2016 gemäss dessen Angaben einer Operation unterziehen (Prot. S. 15). Schliesslich hatte der Beschuldigte im Herbst 2022 einen Unfall, allerdings handelte es sich dabei um einen Arbeitsunfall (act. 55 Rz. 28 ff.; act. 56/1). Es ist vorliegend deshalb nicht auszuschliessen, dass der Privatkläger als Nachbar des Beschuldigten – oder dessen Tochter F._____ nachdem dieser ihr davon erzählt hatte – von diesen sich tatsächlich ereigneten Vorfällen Kenntnis hatte, diese Ereignisse jedoch durcheinander gebracht hat. 3.5. Geldzufluss an den Beschuldigten im angeklagten Zeitraum 3.5.1. Gemäss Anklage sei dem Beschuldigten Bargeld des Privatklägers in Höhe von mindestens Fr. 202'100.– zugeflossen und der Beschuldigte habe das ihm zugeflossene Geld kurz darauf auf das eigene Bankkonto bei der Credit Suisse einbezahlt und/oder habe es direkt – oder nach dessen Abhebung ab dem eigenen Konto – jeweils für dem Privatkläger nicht offengelegte Eigenbedürfnisse verwendet. Namentlich habe er es zur Finanzierung seiner Glücksspiele und Wetten bei Swisslos, Bingowin, Korneronline etc., seiner Liegenschaft in Serbien bzw. Reisen dahin sowie für andere Spesen des Alltags verwendet (act. 29 S. 12 f.). 3.5.2. Der Beschuldigte bestreitet,– abgesehen von Fr. 30.– für Benzin – jemals Geld vom Privatkläger erhalten zu haben (vgl. E. III.3.3.3.2). Nicht nachgewiesen werden kann überdies – wie nachfolgend aufgezeigt wird –, dass dem Beschuldigten im angeklagten Zeitraum mehr Geld zur Verfügung gestanden hätte, als dies durch ihn und seine Familie erwirtschaftet worden ist. 3.5.3. Einzahlungen auf das Bankkonto des Beschuldigten (bzw. seiner Familie)

- 23 - Die Kontoauszüge des Beschuldigten seiner Bankverbindung bei der Credit Suisse AG (IBAN CH 5; act. 9/4; act. 9/5) sind grundsätzlich – auch im Vergleich zum Zeitraum vor dem Anklagezeitraum – unauffällig. Es fallen weder auffällig viele hohe Bargeldeinzahlungen durch den Beschuldigten auf, noch stand dem Beschuldigten im Anklagezeitraum viel Bargeld auf seinem Konto bei der Credit Suisse AG zur Verfügung. Im zusammenfassenden Ermittlungsbericht der Stadtpolizei Winterthur (act. 1/5 S. 20) wird jedoch auf zwei Bargeldeinzahlungen des Beschuldigten hingewiesen, welche je zeitnah zu einem Bargeldbezug des Privatklägers erfolgt sind. Als verdächtig eingestuft wurde erstens eine Einzahlung des Beschuldigten am 16. Januar 2023 in der Höhe von Fr. 6'000.–, welche gleichentags wie die Abhebung des Privatklägers in Höhe von Fr. 15'000.– erfolgt ist. Die zweite verdächtige Einzahlung des Beschuldigten ist gemäss dem genannten Bericht eine Einzahlung am 1. Februar 2023 in Höhe von Fr. 1'000.–, wobei der Privatkläger gleichentags eine Abhebung im gleichen Betrag getätigt hat. Betreffend die Bargeldeinzahlung in Höhe von Fr. 6'000.– führte der Beschuldigte konstant aus, dass er das von der SUVA ausbezahlte Geld abgehoben, in die Ferien mitgenommen und den Restbetrag, so wie es bei "ihnen" üblich sei, wieder einbezahlt habe (act. 2/1 F/A 70 f.; act. 2/4 F/A 216; Prot. S. 20). Dies lässt sich dem Beschuldigten nicht widerlegen und die von ihm genannten Beträge decken sich im Übrigen auch mit den Akten (act. 9/4). Mit der amtlichen Verteidigung ist zudem anzumerken, dass der Beschuldigte diese Bargeldeinzahlung von sich aus erklärte, nachdem er in der polizeilichen Einvernahme vom 2. Februar 2023 nach von ihm getätigten Bargeldeinzahlungen gefragt wurde und sich der einbezahlte Betrag im Übrigen der Höhe nach auch nicht mit der Bargeldabhebung des Privatklägers deckt (act. 55 Rz. 46). Betreffend die zweite Einzahlung konnte der Beschuldigte keine genauen Angaben machen (act. 2/4 F/A 231 f.; Prot. S. 20). Nur weil der Beschuldigte jedoch gleichentags und in gleicher Höhe eine Bargeldeinzahlung vornahm wie der Privatkläger eine Bargeldabhebung tätigte, lässt sich jedoch noch kein Zusammenhang zwischen den beiden Vorgängen nachweisen. Mit der amtlichen Verteidigung lassen zwei Bargeldeinzahlungen des Beschuldigten in der Höhe von insgesamt Fr. 7'000.– jedoch noch keinen Schluss zur Frage

- 24 zu, was mit den durch den Privatkläger abgehobenen Fr. 202'100.– geschehen ist (vgl. act. 55 Rz. 49). Das PostFinance-Konto der Ehefrau des Beschuldigten, M._____, verzeichnete keine auffälligen Zahlungseingänge – die Zahlungseingänge scheinen vielmehr Lohnzahlungen zu sein (act. 12/4). Auf dem Konto der Ehefrau des Beschuldigten bei der Migros Bank AG findet sich eine auffällige Einzahlung in Höhe von Fr. 25'000.–, datierend vom 12. Juli 2022 (IBAN CH 6; act. 14/2 S. 32). Es handelte sich hierbei jedoch nicht um eine Bargeldeinzahlung, die Einzahlung scheint vielmehr im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis ("Vertrag Nr. 27028") gestanden zu haben. Die überweisende IBAN-Nr. kann überdies auch nicht etwa dem Beschuldigten zugeordnet werden. Ebenfalls keine auffälligen Bargeldeinzahlungen sind auf den Kontoauszügen der PostFinance-Konten der Kinder des Beschuldigten ersichtlich, diesen wird lediglich monatlich ein Betrag von Fr. 100.– einbezahlt (act. 12/6; act. 12/9). Aus den Konten des Beschuldigten und seiner Familie kann nach dem Gesagten somit nicht darauf geschlossen werden, dass dem Beschuldigten Fr. 202'100.– des Privatklägers zugeflossen sein sollen. 3.5.4. Finanzierung der Glücksspiele und Wetten bei Swisslos, Bingowin, Korneronline etc. Betreffend den Anklagevorwurf, der Beschuldigte habe das Bargeld, welches er vom Privatkläger erhalten haben soll, in Glücksspiele und Wetten bei Swisslos, Bingowin, Korneronline etc. investiert, ist das Folgende zu sagen. Der Beschuldigte gibt zu, dass er ab und zu Wetteinsätze bei Swisslos getätigt habe, bestreitet aber einen Zusammenhang mit den ihm gemachten Anschuldigungen. Bei weiteren Anbietern habe er nicht an entgeltlichen Glücksspielen oder Wetten teilgenommen, namentlich habe er auch nicht im Restaurant N._____ an illegalen Glücksspielen teilgenommen (act. 2/1 F/A 95 ff.; act. 2/3 S: 24 ff.; act. 2/4 Rz. 65 ff.; Prot. S. 20 f.). Der Beschuldigte verfügt gemäss Angaben von Swisslos seit dem 20. Oktober 2021 über einen Online-Account bei Swisslos, auf welchem bis 30. März 2023 jedoch noch nie gespielt worden sei. Der Beschuldigte sei überdies nicht im schweizweiten Sperrregister Veto, in welchem alle Casinosperren sowie online-Sperren der Lotteriegesellschaften erfasst seien, erfasst. Betref-

- 25 fend allfällige Wetteinsätze erlangt Swisslos gemäss eigenen Angaben lediglich Kenntnis von der Identität des spielenden Kunden, wenn dieser bei einem einzelnen Spiel einen höheren Betrag als Fr. 1'000.– gewinnt. Aus den Swisslos durch die Staatsanwaltschaft vorgelegten QR-Codes schliesst Swisslos, dass die damit spielende Person einen Gesamteinsatz von Fr. 2'185.– investiert und einen Gewinn von insgesamt Fr. 1'716.– erzielt hat. Über die Identität der spielenden Person kann Swisslos jedoch keine Angaben machen, da es sich bei den QR-Codes lediglich um Spielpaarungen handle und zahlreiche andere Personen mit denselben Spielpaarungen denselben QR-Code haben können (act. 15/3). Falls es sich bei der spielenden Person also um den Beschuldigten gehandelt hat, hat dieser mit seinen Wetteinsätzen bei Swisslos im Zeitraum vom 16. Januar 2023 bis 4. Februar 2023 (act. 15/4) einen Verlust von Fr. 469.– erzielt. Betreffend den Vorwurf, der Beschuldigte habe das von ihm gemäss Anklage ertrogene Geld für Glücksspiele bei Bingowin verwendet, liegen als Beweismittel neben den Aussagen des Beschuldigten, welche bestreitet, bei Bingowin jemals um Geld gespielt zu haben, lediglich eine Fotodokumentation des Wettverlaufs von "O._____" (act. 6/26; act. 5/2 S. 18-27) sowie eine Auswertung der getätigten Wetteinsätze (act. 6/24) vor. Gemäss Auswertung wurde im Zeitraum zwischen dem 8. August 2022 und dem 1. Februar 2023 ein Wetteinsatz von insgesamt Fr. 11'656.02 getätigt. Mit der amtlichen Verteidigung wurde jedoch im gleichen Zeitraum ein erheblicher Gewinn erzielt. Aus den bei den Akten liegenden Belegen lässt sich nicht auf den genauen Betrag schliessen, der gemäss den Angaben in der App mögliche Gewinn beträgt jedoch mindestens Fr. 7'602.33, der innert diesen sechs Monaten erzielte Verlust mithin maximal Fr. 4'053.70 (monatlich Fr. 675.60). Nach dem bisher Gesagten lässt sich damit – wenn überhaupt – höchstens erstellen, dass der Beschuldigte zwischen dem 8. August 2022 und dem 4. Februar 2023, mithin innert sechs Monaten, bei Swisslos und Bingowin einen Verlust von maximal Fr. 4'522.70 erzielt hat. Der Vorwurf, der Beschuldigte habe Wettspiele auf Korneronline getätigt basiert schliesslich einzig auf der Auswertung des Browserverlaufs des Mobiltelefons des Beschuldigten, wonach der Beschuldigte diese Webseite besucht haben soll (act. 1/5 S. 10; act. 6/23). Weitere Abklärungen wurden seitens der Staatsanwaltschaft nicht getätigt. Mit der amtlichen Verteidigung

- 26 ist jedoch insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Tätigung von Wetteinsätzen auf Korneronline.com lediglich nach einer Registrierung möglich ist und eine Zahlung im "Betting shop" voraussetzt (vgl. act. 55 Rz. 52, act. 56/4; www. Korneronline.com, zuletzt besucht am 9. September 2025). Sowohl eine Registrierung als auch eine Zahlung im "Betting shop" wurde dem Beschuldigten nicht nachgewiesen, womit nicht erstellt werden kann, dass der Beschuldigte entgeltliche Wetteinsätze auf Korneronline.ch getätigt hat. Dass der Beschuldigte das ihm gemäss Anklage vom Privatkläger zugeflossene Bargeld in Höhe von Fr. 202'100.– in Glücksspiele und Wetteinsätze investiert haben soll, lässt sich damit nicht erstellen. 3.5.5. Finanzierung der Liegenschaft in Serbien Der Beschuldigte ist Alleineigentümer eines mit einem "Familienhaus" überbauten Grundstücks (Parzelle Nr. 7) in der Ortschaft P._____ in Serbien (act. 18/2; act. 56/5). Dieses Grundstück samt "Familienhaus" wurde ihm im Jahr 2018 von seinem Vater durch Schenkung übereignet (act. 56/5). Gemäss Schenkungsvertrag vom 22. August 2018 (act. 56/5) sowie den durch den Beschuldigten eingereichten Fotografien (act. 56/8) bestand das Wohnhaus bereits im Zeitpunkt der Schenkung, also im Jahr 2018. Mit der amtlichen Verteidigung wurde gemäss den bei den Akten liegenden Fotografien bis März 2023 lediglich ein neuer Verputz der Aussenwand sowie Geländer auf der Aussenseite des Wohnhauses angebracht (act. 18/5; act. 56/8). Zwar ist es mit der Staatsanwaltschaft und unter Berücksichtigung der Aussagen des Beschuldigten nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte bereits vor dem Jahr 2018 finanzielle Mittel – allenfalls in Form eines (rückzahlungspflichtigen) Kredits – in den Hausbau investiert hat, erstellen lässt sich dies jedoch nicht (vgl. Prot. S. 45; Prot. S. 31; act. 2/4 F/A 52 ff.). Dass der Beschuldigte finanzielle Mittel in hohem Betrag in seine Liegenschaft in Serbien investiert hätte, lässt sich damit nicht nachweisen, sondern basiert auf reinen Vermutungen. 3.5.6. Finanzierung der Reisen nach Serbien sowie anderer Spesen des Alltags

- 27 - Die Staatsanwaltschaft führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass der Beschuldigte und seine Familie seit Jahren finanzielle Schwierigkeiten und enge wirtschaftliche Verhältnisse aufgewiesen hätten. So habe der Beschuldigte nicht getilgte Verlustscheine und erloschene Betreibungen, deklariere seit vielen Jahren kein Vermögen in den Steuererklärungen, sei in den Jahren 2022 und 2023 nach einem Unfall durch die SUVA unterstützt worden, sei ab Ende 2018 bis Anfang 2023 praktisch ohne Arbeit und Einkommen gewesen und habe letztmals im Jahr 2019 für einige Monate von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen. Weiter habe die Ehefrau des Beschuldigten im Jahr 2022 einen Privatkredit aufgenommen und in den Jahren 2022 und 2023 seien Mietrückstände ein Thema gewesen. Es sei deshalb nicht verwunderlich, dass der Beschuldigte bei diesen prekären Verhältnissen Geld benötigt habe (act. 52 S. 7). Es wird nicht bestritten, dass der Beschuldigte in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebte und noch immer lebt, was sich überdies mit der Aktenlage deckt (act. 6/2; act. 24/2; act. 24/4; act. 26). Mit der amtlichen Verteidigung (vgl. act. 55 Rz. 61 ff.) ergibt sich aus den vorhandenen Akten jedoch nicht, dass der Beschuldigte zur Deckung der "Spesen des Alltags" Geld in grossem Gesamtbetrag verwendet hätte. So ist aus der bei den Akten liegenden Fotodokumentation im Gegenteil vielmehr ersichtlich, dass der Beschuldigte und seine Familie nicht über luxuriöse Wohnverhältnisse verfügen (vgl. act. 5/4). Auch sind im Betreibungsregisterauszug mehrere offene Betreibungen sowie Verlustscheine gegen den Beschuldigten aufgeführt (vgl. act. 6/2; vgl. auch act. 56/10). Zudem musste die Ehefrau des Beschuldigten im Jahr 2022 offenbar einen Konsumkredit aufnehmen (vgl. Prot. S. 23 und S. 31 f.; act. 56/9), welcher weiterhin nicht abbezahlt worden ist (act. 56/9). Betreffend die Verwendung des gemäss Anklage ertrogenen Geldes für die Reisen nach Serbien ergibt sich aus dem Reisepass des Beschuldigten, dass dieser im Deliktszeitraum mit einer Ausnahme, als er das Flugzeug benutzte, mit dem Auto nach Serbien reiste (act. 6/7; vgl. auch act. 6/17). Damit dürften für diese Reisen keine beträchtlichen Kosten angefallen sein. Dass der Beschuldigte einen grossen Geldbetrag für die Spesen des Alltags sowie die Reisen nach Serbien benötigt bzw. den Deliktsbetrag, oder zumindest einen Teil davon, verwendet haben sollte, ergibt sich aus der Aktenlage damit gerade nicht.

- 28 - 3.6. Fazit Nach dem Ausgeführten bestehen erhebliche und unüberwindbare Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt gemäss Anklageschrift zugetragen haben soll. Der Beschuldigte ist deshalb in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von den Anklagevorwürfen freizusprechen. IV. Zivilansprüche und weitere Anträge des Privatklägers 1. Zivilansprüche 1.1. Allgemeines Die geschädigte Person kann gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO ist die Zivilklage jedoch auf den Zivilweg zu verweisen, sofern die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist. Gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO ist zudem eine nicht hinreichend begründete oder bezifferte Forderung der Privatklägerschaft auf den Zivilweg zu verweisen. Im Unterschied zum Strafverfahren gilt im Adhäsionsverfahren nämlich der Verhandlungs- und Dispositionsgrundsatz (BSK StPO-DOLGE, Art. 122 N 22 f.). Es obliegt somit der Privatklägerschaft, das Klagefundament und damit die entsprechenden Sachbehauptungen sowie insbesondere diesbezügliche Beweise darzubringen und begründete Anträge zu stellen (vgl. Art. 123 StPO). Es darf zwar auf Ermittlungsergebnisse aus dem Strafverfahren abgestellt werden, jedoch hat die Privatklägerschaft Sachverhaltselemente und Haftungsvoraussetzungen, welche vom Untersuchungsresultat nicht abgedeckt werden, zu substantiieren und diesbezügliche Beweismittel selbst vorzubringen (BSK StPO- DOLGE, Art. 122 N 23). Die Bezifferung und Begründung haben dabei innert der von der Verfahrensleitung gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO angesetzten Frist zu erfolgen (Art. 123 Abs. 1 und 2 StPO), wobei die Zivilforderung bei Säumnis auf den Zivilweg verwiesen wird (LORENZ DROESE, in: recht 2024 S. 29, S. 32 f.). 1.2. Standpunkte der Parteien

- 29 - 1.2.1. Der Privatkläger beantragt, der Beschuldigte sei zu Schadenersatz in Höhe von Fr. 249'026.55 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Februar 2022 zu verpflichten (act. 43; act. 53). Ausserdem habe der Beschuldigte dem Privatkläger eine Genugtuungszahlung in Höhe von Fr. 5'000.– zu entrichten (act. 53). Der Beschuldigte beantragt, die Zivilansprüche des Privatklägers seien abzuweisen (act. 55). 1.2.2. Mit Verfügung vom 19. September 2024 (act. 30) wurde dem Privatkläger Frist zur Bezifferung und Begründung seiner Zivilforderung angesetzt. Der Privatkläger machte das Genugtuungsbegehren nicht innert der mit Verfügung vom 19. September 2024 angesetzten Frist, sondern erst anlässlich der Hauptverhandlung – und somit verspätet – geltend, weshalb das Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg zu verweisen ist. 1.2.3. Betreffend das Schadenersatzbegehren führt der Privatkläger zur Begründung und Bezifferung zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe ihn um die angeklagten Fr. 202'1000.– betrogen. Dazu kämen weitere Fr. 46'926.55 (act. 43; act. 53). Zur Begründung dieser Fr. 46'926.55 führt der Privatkläger aus, dass dieser ein äussert sparsamer Mensch sei. Der von der Beiständin errechnete Bedarf sei plausibler als derjenige, welcher von der Staatsanwaltschaft errechnet worden sei. Die als Beilage 1 beigelegte Ergänzungsliste sowie die als Beilagen 2-4 beigelegten Kontoauszüge aller drei Banken zeigten auffällige "geradeheraus" Beträge in einer Höhe und Häufung, welche nicht das finanzielle Verhalten des Privatklägers widerspiegeln würden. Diese Beträge seien folglich dem Beschuldigten anzulasten. Die Begründung der geltend gemachten Fr. 46'926.55 erschliesst sich damit nicht. Der Privatkläger ist darauf hinzuweisen, dass es betreffend die adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderung nicht angeht, für die Begründung auf Beilagen zu verweisen. Vielmehr ist der Sachverhalt zu behaupten, zu substantiieren und zu belegen. In vorliegendem Verfahren ergeht ein Freispruch und der Sachverhalt erweist sich betreffend die angeklagten Fr. 202'100.– nicht als spruchreif. Die weiteren geltend gemachten Fr. 46'926.55 wurden nicht rechtsgenügend substantiiert. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers ist deshalb auf den Zivilweg zu verweisen.

- 30 - 2. Entschädigung Rechtsvertretung des Privatklägers 2.1. Der Privatkläger macht geltend, der Beschuldigte sei zu verpflichten, jenem für die Entschädigung seiner erbetenen Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, den Betrag von Fr. 38'901.25 zu bezahlen (act. 53 S. 2). Zur Begründung führt er zusammengefasst an, dass zum unmittelbar entstandenen Schaden aus den deliktischen Handlungen des Beschuldigten die Ersatzforderung für die Vertretung der rechtlichen Interessen im Strafverfahren und im adhäsionsweisen Zivilverfahren hinzutrete. Die Aufwendungen des Rechtsvertreters des Privatklägers seien mit Sicherheit durch den Beschuldigten verursacht worden. Für die Berechnung der Entschädigung sei ein Stundenansatz von Fr. 300.– verwendet worden, zumal vorliegend ein besonderer Fall vorliege. Vorliegend könnten zwar die Kosten für die Aufwendungen der Beistandsperson des Privatklägers nicht dem Beschuldigten auferlegt werden, sondern seien vom Privatkläger zu entrichten, dieser Umstand sei bei der Bemessung der Entschädigung (und der Genugtuung) des Privatklägers jedoch angemessen zu berücksichtigen. 2.2. Sofern der Privatkläger die Entschädigung seiner erbetenen Verteidigung im Sinne einer adhäsionsweise geltend gemachten Schadenersatzforderung geltend macht, ist zu sagen, dass mit der Zivilklage zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden können, die sich aus der Straftat "herleiten". Der adhäsionsweise geltend gemachte Anspruch muss damit unmittelbar im Zusammenhang mit der Straftat stehen (BSK StPO-DOLGE Art. 122 N 5, N 28, N 71). Der Entschädigungsanspruch von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ folgt nicht unmittelbar aus der angeklagten Straftat und kann nicht im Rahmen einer adhäsionsweisen Zivilklage geltend gemacht werden. Bei dieser Ausgangsklage erübrigen sich Bemerkungen dazu, ob der Antrag innert Frist erfolgt und rechtsgenügend substantiiert worden ist. 2.3. Vorliegend ist der Privatkläger überdies nicht unentgeltlich vertreten, weshalb auch keine Kostentragungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 429 Abs. 4 StPO in Frage käme, wobei die Bestimmung aufgrund des mit vorliegendem Urteil ergehenden Freispruchs ohnehin nicht zum Tragen käme.

- 31 - 2.4. Nach dem Gesagten ist der Antrag des Privatklägers auf Entschädigung seines erbetenen Vertreters abzuweisen. 3. Antrag 5 des Privatklägers 3.1. Soweit und sofern der Privatkläger in Antrag 5 seines Plädoyers (act. 52 S. 2) Beweisergänzungsanträge stellt, sind diese nach Abschluss des Beweisverfahrens erfolgt und somit abzuweisen (vgl. Prot. S. 35). 3.2. Soweit der Privatkläger in Antrag 5 seines Plädoyers (act. 52 S 2) die Einziehung der sichergestellten bzw. beschlagnahmten Gegenstände bzw. Vermögenswerte und die Verwendung des Verwertungserlöses zu seinen Gunsten verlangt, so ergeht vorliegend ein Freispruch, weshalb der Antrag des Privatklägers abzuweisen ist (vgl. Art. 69 ff. StGB). V. Sicherstellungen und Beschlagnahmungen 1. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB). 2. Nachdem der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil freigesprochen wird, sind ihm die sichergestellten bzw. mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 13. September 2024 (act. 7/10) beschlagnahmten zwei Mobiltelefone, zwei SIM-Karten, ein Reisepass und ein Brief nach Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich gesicherten drei Datensicherungen sowie die CD-Platte und die KK-Kommunikationskontrolle sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu löschen bzw. zu vernichten.

- 32 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kostenauflage Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so werden ihr die Verfahrenskosten auferlegt, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat der Beschuldigte weder die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig oder schuldhaft bewirkt, noch die Durchführung des Verfahrens erschwert. Die Kosten der Untersuchung (Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 1'200.– Auslagen für die Telefonkontrolle; Fr. 900.– die Auslagen der Polizei; act. 28) sowie die um die effektive Dauer der Hauptverhandlung angepasste Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Fr. 24'874.40; act. 57) sind deshalb auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Entscheidgebühr hat bei diesem Ausgang des Verfahrens ausser Ansatz zu fallen. 2. Entschädigung des Beschuldigten 2.1. Die beschuldigte Person hat, wenn sie freigesprochen wird, Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c). Der Genugtuungsanspruch ist von Amtes wegen zu prüfen (BSK StPO-WEHRENBERG/FREDRICH, Art. 429 N 31). Praxisgemäss beträgt die Genugtuung für zu Unrecht erstandene Haft Fr. 200.– pro Tag. 2.2. Der Beschuldigte befand sich vom 2. Februar 2023, 11:50 Uhr, bis 10. Februar 2023, 15:15 Uhr, in Untersuchungshaft (act. 21/2; act. 21/8; act. 21/11). Infolge des Freispruchs ist der Beschuldigte für die zu Unrecht erstandene Haft von neun Tagen mit Fr. 1'800.– zu entschädigen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB, des mehrfachen Betrugs im

- 33 - Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht schuldig und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen. 2. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Genugtuungs- und seinem Schadenersatzbegehren je auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 3. Die folgenden sichergestellten bzw. mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. September 2024 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Winterthur bzw. bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegenstände  Mobiltelefon, Asservat-Nr. A017'038'834;  SIM-Karte, Asservat-Nr. A017'090'958;  Mobiltelefon, Asservat-Nr. A017'038'856;  SIM-Karte, Asservat-Nr. A017'090'981;  Reisepass, Asservat-Nr. A017'046'729;  Brief, Asservat-Nr. A017'064'287 werden dem Beschuldigten (oder einer bevollmächtigen Person) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils unter Vorlage desselben und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Anmeldung bei der Lagerbehörde auf erstes Verlangen herausgegeben, sofern nicht bereits erfolgt. Werden die Gegenstände innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht herausverlangt, werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen. 4. Die folgenden sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich gesicherten Datensicherungen und Videosicherungen  Datensicherung, Asservat-Nr. A017'090'969;  Datensicherung, Asservat-Nr. A017'090'970;  Datensicherung, Asservat-Nr. A017'090'992;  CD-Platte, Asservat-Nr. A017'038'867;  KK-Kommunikationskontrolle, Asservat-Nr. A017'214'298

- 34 werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Löschung bzw. Vernichtung überlassen. 5. Der Antrag 5 des Privatklägers wird abgewiesen. 6. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 1'200.00 Telefonkontrolle; Fr. 900.00 Auslagen Polizei (Mobiltelefonauswertungen); Fr. 24'874.40 Entschädigung amtlicher Verteidiger Rechtsanwalt MLaw X._____ (inkl. MwSt. und Barauslagen); Fr. 29'974.40 Total 7. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 6, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 8. Dem Beschuldigten wird für die zu Unrecht erstandene Haft ein Betrag von Fr. 1'800.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 9. Der Antrag des Privatklägers auf Entschädigung seiner Vertretung wird abgewiesen. 10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an  die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben);  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, im Doppel (übergeben);  die Vertretung der Privatklägerschaft, im Doppel (übergeben); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 und 3 StReG;  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG;  die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage (hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 3 und 4, per E-Mail an asservate@kapo.zh.ch, mit Vermerk der Polis-Geschäfts-Nr. 84599257);  die Stadtpolizei Winterthur (hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 3, mit Vermerk der Polis-Geschäfts-Nr. 84599257);

- 35 -  das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastr. 45, Postfach, 8090 Zürich; je per Einschreiben und gegen Empfangsschein. 11. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 36 - Winterthur, 26. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Gerichtspräsident: lic. iur. A. Oehler Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Marquart

DG240025 — Zürich Obergericht Weitere Kammern 26.06.2025 DG240025 — Swissrulings