Bezirksgericht Dietikon
Geschäfts-Nr.: DG240014-M / U_begr Mitwirkend: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei als Vorsitzende, Ersatzrichterin MLaw A. Blaser, Bezirksrichter lic. iur. H. Kistler sowie Gerichtsschreiber MLaw A. Maritz Urteil vom 15. Januar 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend Sexuelle Nötigung etc. Privatklägerin B._____, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____,
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. Juli 2024 (act. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 8) Der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X._____, die Privatklägerin in Begleitung ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin MLaw Y._____ sowie Staatsanwalt lic. iur C._____ als Vertreter der Anklagebehörde. Anträge: 1. Der Anklagebehörde: (act. 60 S. 1) "1. Der Beschuldigte A._____ sei schuldig zu sprechen - der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie - der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB 2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft. 3. Es sei der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. 4. Es sei über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft zu entscheiden. 5. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten zu auferlegen." 2. Des amtlichen Verteidigers: (act. 63 S. 2 f.) "1. A._____ sei bezüglich den Tatvorwürfen der sexuelle Nötigung i.S.v. aArt. 189 Abs. 1 StGB sowie der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB zwischen ca. 01.06.2022 bis 31.08.2022 (1. Tatvorwurf, Dossier 1), der sexuelle Nötigung i.S.v. aArt. 189 Abs. 1 StGB zwischen ca. 01.01.2021 bis 31.01.2021 (2. Tatvorwurf, Dossier 1), der sexuellen Nötigung i.S.v. aArt. 189 Abs. 1 StGB zwischen ca. 01.12.2022 bis 31.12.2022 (3. Tatvorwurf, Dossier 1), der vollendeten und versuchten sexuellen Nötigung i.S.v. aArt. 189 Abs. 1 sowie teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zwischen ca. 01.09.2022 bis 30.11.2022 (4. Tatvorwurf,
- 3 - Dossier 1), der sexuellen Nötigung i.S.v. aArt. 189 Abs. 1 StGB zwischen ca. 16.03.2023 bis 17.03.2023 (5. Tatvorwurf, Dossier 1) sowie der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB (6. Tatvorwurf, Dossier 1) freizusprechen; 2. Im Falle eines Schuldspruchs sei eine bedingte Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren auszusprechen und auf eine Landesverweisung zu verzichten; 3. Die Zivilansprüche der Privatklägerin seien – auch dem Grundsatz nach – abzuweisen bzw. eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen; 4. Es sei A._____ eine Entschädigung für die erlittene Haft von Fr. 600.00 zuzüglich fünf Prozent Zins seit dem 05.04.2023, sowie eine Genugtuung von Fr. 1'000.00 zuzusprechen; 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inkl. Kosten des Untersuchungsverfahrens, der Kosten der amtlichen Verteidigung zzgl. gesetzliche MWST sowie der Gerichtskosten, zulasten der Staatskasse." 3. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin: (act. 61 S. 2) "1. Es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Es seien die Begehren der Privatklägerin vom 18. Oktober 2024 betreffend die Zivilansprüche gutzuheissen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beschuldigten."
- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Am 16. Juli 2024 (Datum Eingang: 22. Juli 2024) erhob die Staatsanwaltschaft beim hiesigen Gericht Anklage gegen den Beschuldigten wegen sexueller Nötigung und Drohung (act. 20). Gleichentags stellte die Staatsanwaltschaft die Verfahren gegen den Beschuldigten ein betreffend Urkundenfälschung und versuchten Betrug (Dossier 2) sowie betreffend Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Dossier 3; act. 17). 2. In der Folge prüfte die Verfahrensleitung die Anklage im Sinne von Art. 329 StPO. Von der Privatklägerin wurde um einen Termin im Januar 2025 ersucht, womit der Beschuldigte einverstanden war (act. 22). Mit Verfügung vom 20. August 2024 wurden die Parteien auf den 15. Januar 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen und es wurde ihnen Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen. Der Privatklägerin wurde zusätzlich Frist angesetzt, um ihre Zivilansprüche zu begründen und zu beziffern (act. 24). 3. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 beantragte die Rechtsbeiständin der Privatklägerin, dass die Akten des Migrationsamts betreffend den Beschuldigten beizuziehen seien, dass bei der Konstituierung des urteilenden Gerichts darauf zu achten sei, dass ihm eine Person des weiblichen Geschlechts angehöre, dass die Befragung und Übersetzung der Privatklägerin durch eine Person des gleichen Geschlechts vorzunehmen sei, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten nicht gegenüberzustellen sei und Begegnungen zwischen diesem und ihr zu verhindern seien sowie dass die Publikumsöffentlichkeit von der Gerichtsverhandlung und der Urteilsverkündung auszuschliessen sei (act. 33). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 wurden die von der Rechtsbeiständin der Privatklägerin gestellten Beweisanträge und prozessualen Anträge gutgeheissen – mit Ausnahme des Ausschlusses der Publikumsöffentlichkeit, welche nur von der persönlichen Befragung der Privatklägerin ausgeschlossen wurde mit der Auflage an die akkreditierten Gerichtsberichterstatter, nicht identifizierbar über Verfahrensbeteiligte zu berichten (act. 34).
- 5 - 4. Anlässlich der Hauptverhandlung wurde die Privatklägerin als Auskunftsperson einvernommen (act. 54). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und dem Beschuldigten, seinem amtlichen Verteidiger, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft schriftlich im Dispositiv ausgehändigt (act. 64; Prot. S. 41). 5. Mit Eingabe vom 23. Januar 2025 (Datum Eingang; act. 65) meldete die Rechtsbeiständin der Privatklägerin in deren Namen im Sinne von Art. 399 Abs. 1 StPO rechtzeitig Berufung gegen das Urteil vom 15. Januar 2025 an. II. Prozessuales A. Strafanträge 1. Der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 16. Juli 2024 (act. 20 S. 2 und S. 5) zur Last gelegte Tatbestand der Drohung wird nur auf Antrag hin bestraft. Einzig bei Vorliegen von einer der Ausnahmen nach Art. 180 Abs. 2 StGB, namentlich wenn der Täter der Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde, wird die Tat von Amtes wegen verfolgt. Beim Grundtatbestand handelt es sich somit um ein sogenanntes Antragsdelikt (Art. 30 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 303 Abs. 1 StPO). Das Vorliegen eines Strafantrags stellt gemäss bundesgerichtlicher Praxis eine Prozessvoraussetzung dar (BGE 69 IV 69 E. 5). 2. Der Verteidiger führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin erst einen gemeinsamen Haushalt geführt habe, als diese mit ihm zusammen nach D._____ gezogen sei, und dass während der Zeit in E._____ nicht von einer Beziehung und einem gemeinsamen Haushalt gesprochen werden könne, weshalb für diese Zeit ein Strafantrag notwendig gewesen wäre (Prot. S. 31 E. 8; act. 63 Rz. 20). 3. Die Anklage wirft dem Beschuldigten während der Zeit in E._____ allerdings keine Drohung, sondern eine sexuelle Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB vor (vgl. act. 20 S. 3). Dabei handelt es sich um ein Offizialdelikt. Da
- 6 der Beschuldigte zum Zeitpunkt der angeklagten Vorfälle im Sommer 2022 (erster geschilderter Vorfall) und am 2. April 2023 (sechster geschilderter Vorfall), bei denen ihm eine Drohung vorgeworfen wird, mit der Privatklägerin einen gemeinsamen Haushalt geführt hatte, sind keine Strafanträge erforderlich und es erübrigen sich weitere diesbezügliche Ausführungen (vgl. act. 20 S. 2 und S. 5). B. Anklagegrundsatz 1. Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Verteidiger des Beschuldigten aus, in Anbetracht der grossen Zeiträume der Tatvorwürfe sei es dem Beschuldigten nicht möglich, sich effektiv zu verteidigen (act. 63 Rz. 4). Nach Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO habe die Anklageschrift namentlich das Datum der vorgeworfenen Tat zu nennen und das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten so präzise zu umschreiben, dass dieser weiss, welche konkreten Handlungen ihm zum Vorwurf gemacht werden. Mangels präziser zeitlicher Eingrenzung der Vorwürfe sei es dem Beschuldigten nicht möglich, einen Entlastungsbeweis – beispielsweise dass er an einem bestimmten Tag gar nicht zuhause war – zu erbringen (act. 63 S. 3 Rz. 2). 2. Ungenauigkeiten hinsichtlich der Zeitangaben in der Anklage verletzen das Anklageprinzip nicht zwingend. Massgebend ist, ob die Funktionen des Anklagegrundsatzes gleichwohl genügend erfüllt wurden (vgl. BSK StPO-NIGGLI/HEIMGART- NER, Art. 9 N 46a). Die Angabe eines bestimmten Zeitraums genügt, wenn sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt rekonstruieren lassen, solange für den Beschuldigten kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Es hängt wesentlich von Beweissituation und Gewährleistung effektiver Verteidigungsmöglichkeiten und damit von der Verfahrensfairness ab, ob ein längerer Zeitrahmen noch als im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO genügend bestimmt beurteilt werden kann (BGer 6B_489/2018, Urteil vom 31. Oktober 2018, E. 2.3 m.w.H.). Weiter ist festzuhalten, dass insbesondere bei gehäuften und wiederholten Delikten dem Anklagegrundsatz Genüge getan ist, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht approximativ umschrieben werden. Nicht entscheidend ist, ob sich der Beschuldigte effektiv ein Alibi beschaffen kann oder sich an den Tatzeitraum erinnert (BGer 6B_619/2019, Urteil vom 11. März 2020, E. 2.3 m.w.H.).
- 7 - 3. Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschuldigte generell, je einen der vorgeworfenen sexuellen Übergriffe begangen respektive eine der vorgeworfenen Drohungen geäussert zu haben, weshalb eine genaue Umschreibung der Tatzeiträume ohnehin nicht relevant ist für die Zuordnung der Vorfälle. Es ist folglich festzuhalten, dass das Anklageprinzip nicht verletzt ist. C. Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten 1. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, hat die Verfahrensleitung darauf zu achten, dass der beschuldigten Person unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die betreffende Beweiserhebung nach Art. 131 Abs. 3 StPO nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet. Dieses beschränkte Beweisverwertungsverbot stellt sicher, dass die Bestimmungen über die Bestellung der notwendigen Verteidigung nicht folgenlos missachtet werden können (BSK StPO-RUCKSTUHL Art. 131 N 6). 2. Nach Art. 130 lit. b StPO muss die beschuldigte Person verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht. 3. Der Beschuldigte wurde am 5. April 2023 von der Kantonspolizei Zürich einvernommen, weil gegen ihn ein Strafverfahren wegen Drohung und Vergewaltigung eingeleitet worden war (vgl. act. 3 F/A 3). Bei dieser Einvernahme war der Beschuldigte nicht verteidigt (vgl. act. 3). Der Tatbestand der Vergewaltigung in der damals geltenden Fassung sah eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu zehn Jahren vor (aArt. 190 Abs. 1 StGB, Stand 23. Januar 2023). Überdies stellte eine Vergewaltigung im Sinne von aArt. 190 StGB – respektive stellt Art. 190 StGB auch heute noch – eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung dar (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Somit drohten dem Beschuldigten im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme sowohl eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr als auch eine Landesverweisung. Diese Umstände wären für die Verfahrensleitung bereits zu diesem Zeitpunkt erkennbar gewesen, weshalb die Einvernahme des
- 8 - Beschuldigten durch die Kantonspolizei Zürich, welche ohne Verteidigung des Beschuldigten erfolgte, nicht verwertbar ist. III. Sachverhalt A. Ausgangslage 1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in der diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (act. 20). 2. Der Beschuldigte bestritt in der Untersuchung sowie anlässlich der heutigen Hauptverhandlung den ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalt (act. 3 F/A 4 ff.; act. 4 F/A 6 ff.; act. 8 F/A 6 ff.; Prot. S. 18 f.). 3. Zur Sachverhaltserstellung liegen als Beweismittel einerseits die Aussagen des Beschuldigten (act. 3; act. 4 und act. 8 sowie Prot. S. 10 ff.) sowie die Aussagen der Privatklägerin (act. 2; act. 5 und act. 54) vor. Weitere Beweismittel liegen nicht im Recht. B. Grundlagen der Beweiswürdigung 1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, aus der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist aufgrund der Aussagen, der weiteren Beweise und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche und unüberwindbare Zweifel, so sind diese zugunsten des Beschuldigten zu werten (Art. 10 Abs. 3 StPO). Erheblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen. Vom den Beschuldigten begünstigenden Grundsatz in dubio pro reo ist dann auszugehen, wenn sich nach Erschöpfung aller Beweismittel und sorgfältiger Handhabung aller Erkenntnisquellen beim Gericht eine Überzeugung weder für die Existenz noch für die Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsache einzustellen vermag.
- 9 - 2. Stützt sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei bei der Abwägung von Aussagen insbesondere zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutsam, ob sich der behauptete Sachverhalt zugetragen hat oder nicht (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 312 ff.; BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.). 3. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich aus ihrem Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie aus deren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Für die Wahrheitsfindung ist jedoch die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen bedeutender als die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person (BGer 6B_938/2014, Urteil vom 18. Februar 2015, E. 2.3. m.w.H.). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist insbesondere zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei, in ihrem Kerngehalt stimmig und schlüssig sind. Zu achten ist vor allem auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und auf das Fehlen von Lügensignalen (OGer ZH, SB210525, Entscheid vom 7. Februar 2023, E. III.3.2 m.w.H.). C. Glaubwürdigkeit der Beteiligten 1. Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er nicht unter Strafandrohung zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet ist und als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffener ein – insoweit natürliches und legitimes – Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Seine Aussagen sind daher mit der entsprechenden Vorsicht zu würdigen.
- 10 - 2. Die Privatklägerin lebte zum Zeitpunkt der angeklagten Vorfälle mit dem Beschuldigten zusammen und war mit diesem verlobt (act. 3 F/A 6; act. 5 F/A 9 ff.; Prot S. 18). Die Beziehung zwischen Privatklägerin und Beschuldigtem war aus beider Sicht problembehaftet, was im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit beider Parteien zu berücksichtigen ist. Die Privatklägerin wurde als Auskunftsperson und damit unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung gemäss Art. 303 StGB sowie auch unter Hinweis auf Art. 304 StGB und Art. 305 StGB einvernommen (act. 2 F/A 4 ff.; act. 5 F/A 3 ff.; act. 54). Im Zentrum steht letztlich aber der Gehalt bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. D. Würdigung der Aussagen 1. Aussagen der Privatklägerin 1.1 Allgemeines Die Privatklägerin wurde zu den Vorfällen, welche die Grundlage der Anklage bilden, am 5. April 2023 von der Kantonspolizei Zürich, am 8. Juni 2023 durch die Staatsanwaltschaft sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. Januar 2025 am Bezirksgericht Dietikon befragt (vgl. act. 2; act. 5; act. 54). Bei der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich war kein Übersetzer anwesend, weil die Privatklägerin angab, keinen zu benötigen (vgl. act. 2 F/A 1). Die Vorwürfe der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten beinhalten Drohungen, Beschimpfungen, Körperverletzungen durch Faustschläge und Fusstritte, (teilweise versuchte) sexuelle Übergriffe sowie verschiedene Verhaltensweisen im Zusammenhang mit dem Beziehungskonflikt zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten, wie zum Beispiel das Abschliessen von Zimmern der gemeinsamen Wohnung oder das Entsorgen von Essen, das die Privatklägerin zubereitet hatte. 1.2 Parteistandpunkte 1.2.1 Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, die Aussagen der Privatklägerin seien detailliert, realitätsnah und frei von Widersprüchen oder
- 11 - Lügensignalen. Gewisse Erinnerungslücken bezüglich der zeitlichen Abläufe seien zu erwarten, würden aber die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht hemmen. Der Anklagesachverhalt liesse sich somit gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin erstellen (act. 60 S. 2). 1.2.2 Stellungnahme der Rechtsbeiständin der Privatklägerin Die Rechtsbeiständin der Privatklägerin kritisierte, dass die Privatklägerin bei ihrer polizeilichen Befragung nicht nur nicht genau zu den Vorwürfen der sexuellen Übergriffe des Beschuldigten befragt, sondern von der befragenden Person bei der Schilderung der sexuellen Übergriffe unterbrochen worden sei (act. 61 Rz. 4; Prot. S. 28). Weiter bezeichnete die Rechtsbeiständin der Privatklägerin die Aussagen der Privatklägerin als logisch, konsistent und widerspruchsfrei (act. 61 Rz. 5). Die Privatklägerin habe die verschiedenen Sachverhalte jeweils einem spezifischen Ort zuordnen können und äusserst detailreich beschrieben, obwohl das Vorgehen des Beschuldigten bei den verschiedenen Vorfällen jeweils sehr ähnlich gewesen sei (act. 61 Rz. 6). Weiter sei die ungeordnete, nicht chronologische Reihenfolge, in der die Privatklägerin die Vorfälle geschildert habe, als Realkriterium zu werten (act. 61 Rz. 8). 1.2.3 Stellungnahme der Verteidigung Der Verteidiger bezeichnete die Aussagen der Privatklägerin als pauschal, lebensfern und diffus bei Angaben zu Zeit und genaueren Details (act. 63 Rz. 6). Man erhalte den Eindruck, dass von der Privatklägerin eine Szene aus einem pornografischen Video mehrfach multipliziert würde (act. 63 Rz. 6). Es sei einfacher, zu behaupten, die Vorfälle seien stets praktisch identisch abgelaufen, als eine erfundene Geschichte über einen längeren Zeitraum mit ihren Details identisch wiederzugeben (act. 63 Rz. 6). Die Aussagen der Privatklägerin seien teilweise widersprüchlich, so habe die Privatklägerin beispielsweise zum Vorfall im Sommer 2022 zunächst ausgesagt, dass der Beschuldigte mit seinem Penis nicht in ihren After eingedrungen sei (vgl. act. 5 F/A 32), zu einem späteren Zeitpunkt habe sie dann behauptet, es sei dem Beschuldigten beim besagten Vorfall gelungen, ein bisschen in ihren After einzudringen (vgl. act. 5 F/A 106; act. 63 Rz. 27). Andere Schilderun-
- 12 gen der Privatklägerin bezeichnete der Verteidiger als lebensfremd. So sei es beispielsweise unglaubhaft, dass der Beschuldigte seinen Penis am Rücken der Privatklägerin gerieben haben soll, bis er ejakulierte, während diese auf einem Stuhl gesessen habe (act. 63 Rz. 35). Auch dass der Beschuldigte die Privatklägerin von vorne angegriffen und auf das Bett gestossen haben soll, diese aber mit dem Rücken nach oben auf dem Bett gelegen haben soll, bezeichnete der Verteidiger als widersprüchlich (act. 63 Rz. 40). 1.3 Realkennzeichen Allgemeine Merkmale von Aussagen, welche für deren Glaubhaftigkeit sprechen, sind die logische Konsistenz und Widerspruchslosigkeit der Aussagen. Für die Glaubhaftigkeit einer Darstellung spricht weiter die inhaltliche Konstanz des für die befragte Person subjektiv Wichtigen. Überdies gilt als allgemeines Realkennzeichen, wenn das Kerngeschehen detailliert und in freiem Bericht sprunghaft in ungeordneter, nicht chronologischer Darstellung geschildert wird. Für die Glaubhaftigkeit einer Darstellung sprechen weiter individuell geprägte, originelle oder aussergewöhnliche Geschehnisse enthaltende Aussagen sowie Aussagen, die sich mit bewiesenen, zur Tatzeit vorhandenen äusseren Umständen verflechten lassen. Für die Unrichtigkeit der Darstellung sprechen abstrakte, kurze und stereotype Aussagen auch in den Einzelheiten. Als Hinweis für unglaubhafte Aussagen sind Übertreibungen der aussagenden Person in der Sache und in der Bestimmtheit zu werten sowie eine kontinuierliche Mehrbelastung der angeschuldigten durch die aussagende Person (sog. Aggravation). Im Folgenden werden die Aussagen der Privatklägerin zu sämtlichen Vorwürfen unter Berücksichtigung der aussagenpsychologischen Realkennzeichen beurteilt (vgl. zu den Realkennzeichen: LUDEWIG / TAVOR / BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 11/2011 S. 1415 ff.).
- 13 - 1.4 Aussagen betreffend sexuelle Übergriffe 1.4.1 Konstanzanalyse Die Privatklägerin schilderte sowohl in ihrer polizeilichen Einvernahme als auch bei ihrer Befragung durch die Staatsanwaltschaft und anlässlich der Hauptverhandlung durch das Gericht sexuelle Übergriffe des Beschuldigten (act. 2 F/A 9 ff.; act. 5 F/A 20, F/A 25 ff., F/A 43 ff., F/A 62 ff., F/A 75 ff., F/A 110 ff.; act. 54 S. 9, S. 11, S. 16 f., S. 18). Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme schilderte die Privatklägerin keine einzelnen Fälle von sexuellen Übergriffen, sondern machte diesbezüglich lediglich generelle Ausführungen (vgl. act. 2 F/A 9 ff.). Dass die Privatklägerin in ihrer polizeilichen Einvernahme wenig und nur generelle Ausführungen zu den Vorwürfen der sexuellen Übergriffe machte, könnte sich mit den sprachlichen Verständnisproblemen – so auch die Privatklägerin selbst (act. 54 S. 15) – und Schamgefühlen erklären lassen. Sowohl in ihrer staatsanwaltschaftlichen Befragung als auch anlässlich der Hauptverhandlung schilderte die Privatklägerin sexuelle Übergriffe, welche sich in ihrem groben Ablauf gleichen: Der Beschuldigte habe die Privatklägerin jeweils von hinten angegriffen und mit ihr gekämpft und gerangelt, sie teilweise an ihren Brüsten festgehalten, während er versucht habe, sich an ihr zu reiben oder von hinten in sie einzudringen, um dann schliesslich von ihr abzulassen, als er erschöpft gewesen sei oder sein Telefon geklingelt habe. Nach diesem groben Schema schilderte die Privatklägerin bei ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme einen Vorfall vom Sommer 2022 (act. 5 F/A 25-42), einen vom Sommer 2021 (act. 5 F/A 43-60), einen vom Winter 2022 (act. 5 F/A 62-74), einen vom Herbst – vermutlich 2022 – (act. 5 F/A 75-98) und schliesslich einen aus dem Jahr 2023 (act. 5 F/A 110-119). Bei ihrer Befragung anlässlich der Hauptverhandlung schilderte die Privatklägerin einen neuen Vorfall aus dem Sommer 2020 (act. 54 S. 11), einen aus dem Sommer 2022 (act. 54 S. 15 f.) und einen aus dem Frühling 2023 (act. 54 S. 18).
- 14 - Bei der Analyse der geschilderten Vorfälle erkennt man zwar Ähnlichkeiten in den Abläufen, allerdings werden weder das Kerngeschehen noch die für einen Vorfall charakteristischen Details konsistent wiedergegeben. So erwähnte die Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung bei der Schilderung des Vorfalls vom Sommer 2022 weder das bei der Staatsanwaltschaft geschilderte Zuhalten ihres Mundes durch den Beschuldigten, welches sie am Schreien gehindert habe, noch wie sie danach am Ohr geblutet habe (vgl. act. 5 F/A 25 und 31 sowie act. 54 S. 15 f.). Dass der Vorfall durch das Klingeln des Telefons des Beschuldigten unterbrochen worden sei, wie anlässlich der Hauptverhandlung geschildert (vgl. act. 54 S. 16), blieb hingegen bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme unerwähnt (vgl. act. 5 F/A 25-42). Bei diesem Beispiel ist augenscheinlich, dass markante und charakteristische Details wie ein blutendes Ohr oder ein klingelndes Telefon nicht konstant wiedergegeben wurden. Auch beim Vergleich der Ausführungen der Privatklägerin zum Vorfall respektive den Vorfällen im Jahr 2023 stimmen kaum Details überein (vgl. act. 5 F/A 110-119 und act. 54 S. 18 f.). So schilderte die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft einen Vorfall aus dem Jahr 2023, bei dem der Beschuldigte sie auf das Bett gedrückt und seinen Penis von vorne an ihrem Intimbereich gerieben habe (act. 5 F/A 113 f.). An der Hauptverhandlung konnte die Privatklägerin auf Nachfrage der Vorsitzenden vom Frühling 2023 nur einen Vorfall schildern, bei dem sich der Beschuldigte mit seinem nackten Körper von hinten an ihr gerieben und wiederum erst von ihr abgelassen habe, als sein Telefon geklingelt habe (act. 54 S. 19). Es ist nicht auszuschliessen, dass die Diskrepanzen bei den geschilderten Vorfällen darauf zurückzuführen sind, dass die Privatklägerin verschiedene Ereignisse beschreibt. Sie erklärte wiederholt, dass Vorfälle ähnlicher Art oft vorgekommen seien (vgl. act. 5 F/A 20 S. 8 f.; act. 54 S. 9 f., S. 11, S. 12, S. 17). Allerdings bleibt in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin festzuhalten, dass ihre Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung zu den verschiedenen Vorfällen aufgrund der geschilderten, charakteristischen Details keinem konkreten, in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme geschilderten und dem Beschuldigten schliesslich in der Anklage vorgeworfenen Vorfall zugeordnet werden können. Viel-
- 15 mehr scheint die Privatklägerin eine Art "Routine" zu beschreiben, bei der die vorgeworfenen Vorfälle Parallelen aufweisen – sowohl was den Ablauf betrifft als auch bei gewissen markanten Details wie einer feuchten Unterhose des Beschuldigten oder einem Telefonklingeln, das den Übergriff stoppt. Es ist somit festzuhalten, dass die fehlende inhaltliche Konstanz gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin spricht. 1.4.2 Detailreichtum und Aussagequalität Wenn man die Schilderungen der Privatklägerin zu den sexuellen Übergriffen jeweils isoliert betrachtet, stellt man fest, dass teilweise Details geschildert werden, die als Kennzeichen von wahrheitsgetreuen Aussagen zu werten sind. So erläuterte die Privatklägerin zum Vorfall vom Sommer 2022 beispielsweise, wie sie erst nach Betrachtung im Spiegel erkannt habe, dass die Blutung am Ohr nicht von innen, sondern von aussen stammte (act. 5 F/A 31). Weiter ist auch die Beschreibung der Aussage des Beschuldigten "Siehst du, wie mein Penis weint?", womit der Beschuldigte nach Aussage der Privatklägerin auf seine feuchte Unterhose hingewiesen haben soll (vgl. act. 54 S. 16 f.), als Merkmal einer erlebnisbasierten Aussage zu werten. Abgesehen von diesen Aussagen weisen die Schilderungen der Privatklägerin jedoch meist wenig Details auf – sowohl zum Kerngeschehen als auch zu Nebensächlichem. Die Privatklägerin konnte die geschilderten, konkreten Vorfälle auch räumlich und zeitlich meist nur sehr grob verorten. So konnte beispielsweise ein erstmals an der Hauptverhandlung geschilderter Vorfall, bei dem der Beschuldigte die Privatklägerin von hinten gewürgt, auf das Bett geworfen und ihre Unterhose zerrissen haben soll, dem Jahr 2020 zugewiesen werden, weil sich die Privatklägerin erinnerte, dass der Vorfall während der Coronakrise gewesen sei (act. 54 S. 11). Weitere Verknüpfungen mit bewiesenen, zur Tatzeit vorhandenen objektiven Umständen sind kaum vorhanden. Die Schilderungen der übrigen Vorfälle zeichnen sich meist durch generelle zeitliche Formulierungen wie "an der Tagesordnung" (act. 5 F/A 20 S. 9 und F/A 22), "immer wieder" (act. 5 F/A 119 sowie act. 54 S. 13) oder "eines Tages" (act. 5 F/A 20 S. 7 sowie act. 54 S. 16) aus. Wie der Verteidiger korrekt vorbrachte, umfassen auch die Zeiträume, denen die Vorfälle in der Anklage
- 16 zugewiesen werden, mit Ausnahme der vorgeworfenen Drohung vom 2. April 2023 mehrere Tage, Wochen oder gar Monate (vgl. act. 20 und act. 63 Rz. 3 ff.). Die Privatklägerin führte in ihrer Befragung an der Hauptverhandlung wiederholt aus, dass sie Gespräche mit Familienangehörigen des Beschuldigten über dessen Verhalten geführt habe (vgl. act. 54 S. 5-7). Auf konkrete Nachfrage war sie nicht in der Lage, diese Familienmitglieder zu identifizieren oder zu benennen, und antwortete meist nur vage und eher ausweichend (vgl. act. 54 S. 5-7). 1.4.3 Aggravationen Im Vergleich der Einvernahmen der Privatklägerin und ihrer Befragung anlässlich der Hauptverhandlung ist eine Tendenz zur Aggravation bei der Schilderung der sexuellen Übergriffe erkennbar. Die Privatklägerin erwähnte beispielsweise weder in der polizeilichen noch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass der Beschuldigte – wie sie es anlässlich der Hauptverhandlung schilderte – seinen Samenerguss über ihren Körper gespritzt habe (vgl. act. 54 S. 9). Auch bei ihren Aussagen betreffend eine anale Penetration während der sexuellen Übergriffe ist neben einer gewissen, auch vom Verteidiger angeführten Widersprüchlichkeit eine kontinuierliche Mehrbelastung festzustellen: In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme äusserte sich die Privatklägerin eher unklar und widersprüchlich zur analen Penetration, so antwortete sie zunächst auf die Frage, ob der Beschuldigte beim Vorfall im Sommer 2022 in sie eingedrungen sei, dass ihm dies zum Glück nicht gelungen sei (vgl. act. 5 F/A 31), erklärte aber im weiteren Verlauf der Einvernahme, dass der Beschuldigten beim besagten Vorfall im Sommer 2022 in ihren After eingedrungen sei (vgl. act. 5 F/A 99 ff.). An der Hauptverhandlung antwortete die Privatklägerin auf die Frage, ob dem Beschuldigten eine anale Penetration gelungen sei, zunächst nur ausweichend (act. 54 S. 13). Bei der Schilderung des Vorfalls im Sommer 2022 sagte sie dann jedoch aus, dass der Beschuldigte seinen Penis mit Gewalt ein Stück in ihren Anus hineingeschoben habe, was ihr derartige Schmerzen bereitet habe, dass sie geschrien und geweint habe (act. 54 S. 16). Diese Mehrbelastung ist zulasten der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zu werten.
- 17 - Ähnliches gilt für die Aussagen der Privatklägerin zum Vorwurf des Würgens: Auf die Frage, ob der Beschuldigte bei den vorgeworfenen Todesdrohungen konkret gesagt habe, was er ihr antun würde, antwortete die Privatklägerin an der Hauptverhandlung, er habe sie wiederholt gewürgt, einmal habe er sie mit einer Hand gewürgt und mit der anderen ein Messer gehalten und eine Enthauptung gestikuliert (Prot. S. 13). Bemerkenswerterweise hat die Privatklägerin ein solches einhändiges Würgen und gleichzeitiges Gestikulieren mit einem Messer jedoch in keiner vorhergehenden Einvernahme erwähnt. Allgemein scheint die Privatklägerin bemüht, den Beschuldigten bedrohlich und gewaltbereit darzustellen. Dies zeigte sich auch anlässlich der Hauptverhandlung in ihrer Antwort auf die Frage, ob beim Vorfall im Frühling 2023 ein Messer involviert gewesen sei. Sie verneinte, fügte jedoch direkt an, dass der Beschuldigte immer ein Messer im Schlafzimmer aufbewahrt habe, um dann etwas später zu ergänzen, dass es sogar zwei Messer gewesen seien – eines rechts und eines links in der Schublade (Prot. S. 20). 1.5 Aussagen betreffend Faustschläge In den Aussagen der Privatklägerin zu angeblichen Faustschlägen des Beschuldigten sind ebenfalls Widersprüche und eine Tendenz zur Aggravation erkennbar. Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme erklärte sie auf die Frage, ob der Beschuldigte sie jemals geschlagen habe, dass dieser sie gegen ihren Willen festhalte und küsse und dass er mit ihr schlafen wolle (act. 2 F/A 9). In ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme antwortete die Privatklägerin auf die Ergänzungsfrage des Verteidigers, die geschilderten Kämpfe mit dem Beschuldigten genauer zu beschreiben, dass es ihr nicht gelungen sei, die Schläge zu erwähnen, die sie vom Beschuldigten erhalten habe, und bedankte sich für die Erinnerung (act. 5 F/A 134). Auf die obengenannte Ergänzungsfrage erklärte die Privatklägerin dann weiter, der Beschuldigte habe sie täglich gegen Kopf, Gesicht und Rücken geschlagen (act. 5 F/A 134). Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Grund für die widersprüchlichen Aussagen der Privatklägerin bezüglich der Faustschläge des Beschuldigten darin liegt,
- 18 dass diese bei ihrer polizeilichen Einvernahme aufgrund der fehlenden Übersetzung die Frage nicht richtig verstanden hat. Dennoch erscheint bemerkenswert, dass die Privatklägerin bei keinem der von ihr anlässlich ihrer Befragung während der Hauptverhandlung geschilderten Vorfälle Faustschläge seitens des Beschuldigten erwähnte (vgl. act. 54). Es ist somit auch bei ihren Aussagen betreffend angebliche Faustschläge des Beschuldigten eine Inkonsistenz und Widersprüchlichkeit festzustellen. Weiter ist hinsichtlich der vorgeworfenen Faustschläge anzumerken, dass die Privatklägerin diese erst auf eine Ergänzungsfrage des Verteidigers hin schilderte und sich wiederholt für den Hinweis bedankte (vgl. act. 5 F/A 134). Obwohl die Privatklägerin nach eigenen Aussagen die Schläge "an der Tagesordnung" erhalten und deswegen langfristige Rückenbeschwerden davongetragen habe (vgl. act. 5 F/A 134), erwähnte sie die Faustschläge weder in der polizeilichen Einvernahme – wo sie nota bene explizit nach Schlägen seitens des Beschuldigten gefragt wurde (vgl. act. 2 F/A 9) – noch anlässlich der Hauptverhandlung. Auch diese Mehrbelastung des Beschuldigten weist auf eine Tendenz zur Aggravation seitens der Privatklägerin hin und ist der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen abträglich. 1.6 Aussagen betreffend Drohung Der Vorfall vom 2. April 2023 bildete den Auslöser für die ersten polizeilichen Ermittlungen, welche schliesslich zum vorliegenden Verfahren führten. Die Privatklägerin warf dem Beschuldigten vor, sie mit dem Tod bedroht und zu Geschlechtsverkehr gezwungen zu haben (act. 1; act. 2 F/A 9 und F/A 12). Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schilderte die Privatklägerin sodann, wie der Beschuldigte ihr am besagten Tag einen Fusstritt gegeben habe, auf ihre Zehen getreten sei, sie angespuckt und ihr mit dem Tod gedroht habe (act. 5 F/A 120- 123). An der Hauptverhandlung machte die Privatklägerin keinerlei Aussagen zum besagten Vorfall – auch nicht, als sie explizit nach Vorfällen im Frühling 2023 gefragt wurde (vgl. act. 54 S. 19 f.). Anstatt die vorgeworfene Todesdrohung zu erwähnen, offerierte die Privatklägerin eine etwas diffuse Schilderung einer Interaktion mit der Polizei, welche scheinbar durch die illegale Entsorgung von einem Abfallsack ausgelöst wurde (vgl. act. 54 S. 21).
- 19 - Auch bei der Schilderung der vorgeworfenen Drohung mit einem Messer ist eine Tendenz zur Aggravation festzustellen: Während die Privatklägerin zunächst "nur" von einem angedrohten Durchschneiden der Kehle sprach (act. 5 F/A 20 S. 8), schilderte sie im weiteren Verlauf der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zusätzlich, der Beschuldigte habe gedroht, ihr den Bauch zu durchbohren (act. 5 F/A 132). Somit ist auch hinsichtlich des Vorwurfs der Todesdrohung festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht glaubhaft erscheinen. Insbesondere ist anzumerken, dass anlässlich der Befragung an der Hauptverhandlung kein konkreter Vorfall gemäss Anklageschrift identifiziert werden konnte. 1.7 Fazit Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin auch unter Berücksichtigung ihrer Aussagequalität, der Verknüpfung mit beweisbaren äusseren Umständen und des Detaillierungsgrads nicht als glaubhaft erscheinen. Weiter ergibt sich aus den dargelegten Gründen, dass ihre Aussagen teilweise widersprüchlich, im Nebensächlichen wie im Kerngeschehen nicht konstant, von starker Aggravation geprägt und damit insgesamt unglaubhaft sind, weshalb diese zur Erstellung des Sachverhalts nicht herangezogen werden können. 2. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde zu den Vorfällen, welche die Grundlage der Anklage bilden, am 6. April 2023 von der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Hafteinvernahme, am 12. Juni 2023 durch die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Schlusseinvernahme sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. Januar 2025 am Bezirksgericht Dietikon verwertbar befragt (vgl. act. 3; act. 4 und Prot. S. 18 ff.). Der Beschuldigte bestritt die Vorwürfe konstant und von Anfang an. Dass die Bestreitung jeweils nur pauschal erfolgte, ist insofern verständlich, als die Vorwürfe – wie oben ausgeführt (vgl. E. II. B.) – zeitlich nur sehr grob eingegrenzt und sich inhaltlich jeweils sehr ähnlich sind.
- 20 - Bei dieser Sach- und Beweislage genügen die alleinigen Aussagen der Privatklägerin nicht, den Anklagesachverhalt bezüglich der zahlreichen, dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte rechtsgenügend zu erstellen. Vielmehr bleiben aufgrund der gänzlich fehlenden Validation durch weitere Beweismittel und Indizien, von welchen zumindest ansatzweise Anhaltspunkte für das Bestehen einer dreijährigen, sexuellen Missbrauchsthematik zu erwarten gewesen wären, wesentliche Zweifel daran, dass die Privatklägerin das Geschilderte mit dem Beschuldigten erleben musste. Vor diesem Hintergrund ist in Anwendung der In-dubio-Regel von der für den Beschuldigten günstigsten Sachverhaltsvariante und damit von seiner Version, dass es zu keinem der von der Privatklägerin geschilderten Übergriffe gekommen ist, auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). IV. Zivilansprüche 1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise vor dem für den Entscheid über die Anklage zuständigen Strafgericht geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). 2. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person verurteilt oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Hingegen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt jedoch nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). 3. Die Privatklägerin beantragt nebst der Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 12'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 12. Februar 2022 die Verpflichtung des Beschuldigten dem Grundsatz nach zur Bezahlung von Schadenersatz, wobei sie zur genauen Feststellung der Höhe des Schadenersatzanspruchs auf den Zivilweg zu verweisen sei (act. 33 i.V.m. act. 61 S. 2). Da ein Freispruch ergeht und der Sachverhalt bezüglich der zivilrechtlichen Haftung vorliegend nicht spruchreif ist, ist die Privatklägerin mit ihren Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen auf den Zivilweg zu verweisen.
- 21 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Gerichtskosten 1. Wird eine beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. 2. Vorliegend finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte die Durchführung des Strafverfahrens erschwert oder dessen Einleitung bewirkt hätte. Die Verfahrenskosten sind ihm daher nicht aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 e contrario und Abs. 2 StPO). 3. Demgemäss fällt die Entscheidgebühr ausser Ansatz. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und der Untersuchung – somit auch die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin – sind vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. B. Entschädigung für zu Unrecht erlittene Haft 1. Gemäss Art. 429 lit. c StPO hat die beschuldigte Person bei vollständigem oder teilweisem Freispruch Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Allfällige Ansprüche sind von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen, wobei den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht beizumessen ist. Massgebend sind somit die Dauer und Umstände der Persönlichkeitsverletzung, mithin der Verhaftung, sowie die Auswirkungen auf die persönliche Situation des Beschuldigten und die Belastung durch das Verfahren (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N 26 ff.). Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen einen Grundbetrag von Fr. 200.00 pro Hafttag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung rechtfertigen (BGer 6B_111/2012, Urteil vom 15. Mai 2012, E. 4.2).
- 22 - 2. Der Verteidiger beantragt für den Beschuldigten eine Entschädigung für die erlittene Haft von Fr. 600.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 5. April 2023 sowie eine Genugtuung von Fr. 1'000.00 (act. 63 S. 3). Die Genugtuung stehe dem Beschuldigten zu, weil er aufgrund des Strafverfahrens sehr gelitten habe, wie sich aus dem eingereichten Arztbericht, welcher beim Beschuldigten eine Depression feststelle, und der eingereichten E-Mailkorrespondenz mit dem Schweizerischen Roten Kreuz sowie einem Schreiben von Herrn F._____ ergebe (act. 63 Rz. 76; act. 57-59). 3.1 Der Beschuldigte befand sich vom 5. April 2023, 11:20 Uhr, bis zum 8. April 2023, 12:10 Uhr, in Haft (act. 14/1; act. 14/11; act. 44/91). Da der Beschuldigte freizusprechen und die erstandene Haft als unrechtmässig zu qualifizieren ist, ist dem Beschuldigten für die ungerechtfertigte Haft von drei Tagen eine Genugtuung von Fr. 600.00 zzgl. 5 % Zins seit 7. April 2023 (mittlerer Verfall) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 3.2 Im eingereichten Arztbericht wird beim Beschuldigten eine depressive Störung diagnostiziert. Allerdings erging diese Diagnose einzig gestützt auf zwei Vorbesprechungen und weiter habe die depressive Störung bereits im Jahr 2018 – und somit fünf Jahre vor der Haft – bestanden (vgl. act. 57 S. 2). Weder aus der eingereichten E-Mailkorrespondenz mit dem Schweizerischen Roten Kreuz (act. 58) noch aus dem Schreiben von Herrn F._____ (act. 59) geht eine besonders schwere immaterielle Unbill des Beschuldigten infolge des Strafverfahrens hervor. Eine über die Entschädigung für die unrechtmässige Haft hinausgehende Genugtuungsforderung ist somit abzuweisen, zumal kein Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und den psychischen Problemen des Beschuldigten erkennbar ist. C. Amtliche Verteidigung 1. Zum Nachweis seines Aufwands als amtlicher Verteidiger reichte Rechtsanwalt MLaw X._____ anlässlich der Hauptverhandlung eine aktualisierte Honorarnote über Fr. 12'105.90 (inkl. 7.7 respektive 8.1 % MWST und Barauslagen) ins Recht und machte darin insgesamt 49.1 Stunden à Fr. 220.00 pro Stunde sowie
- 23 - Barauslagen im Umfang von Fr. 409.80 geltend (act. 62). Die veranschlagten 49.1 Stunden beinhalten geschätzte sechs Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung sowie eineinhalb für die Nachbesprechung mit dem Beschuldigten (vgl. act. 62 S. 3). 2. Die geltend gemachten Aufwendungen erscheinen angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles insgesamt grundsätzlich als angemessen. Da jedoch bei einem Freispruch keine eineinhalbstündige Nachbesprechung mit dem Beschuldigten notwendig ist, ist die Honorarnote in diesem Punkt auf eine halbe Stunde zu kürzen. Für die noch nicht berücksichtigte Urteilseröffnung sind dem amtlichen Verteidiger sodann eine zusätzliche Stunde für die Teilnahme sowie eine weitere für den Weg an Aufwendungen zuzugestehen, was insgesamt zu 50.1 Stunden Aufwand führt. Demnach ist der amtliche Verteidiger mit Fr. 12'343.70 (inkl. 7.7 respektive 8.1 % MWST und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. D. Unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1. Rechtsanwältin MLaw Y._____ reichte als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin vor der Hauptverhandlung eine Honorarnote vom 10. Januar 2025 über Fr. 12'348.25 (inkl. 7.7 respektive 8.1 % MWST und Barauslagen) ins Recht und machte darin insgesamt 51.4 Stunden à Fr. 220.00 sowie Barauslagen im Umfang von Fr. 128.20 geltend (act. 53/2-3). 2. Die in der Honorarnote veranschlagte Stunde Aufwand für "nachprozessuale Aufwendungen" ist zu kürzen. Die Kürzung wird jedoch durch die zuzugestehende Stunde für den aufgrund der Urteilseröffnung zusätzlich angefallenen Weg wieder aufgehoben. Folglich ist die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin antragsgemäss mit insgesamt Fr. 12'348.25 (inkl. 7.7 % bzw. 8.1 % MWST und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 24 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 3. Dem Beschuldigten wird für die zu Unrecht erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 600.00 zzgl. 5 % Zins seit 7. April 2023 aus der Gerichtskasse entrichtet. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung des Beschuldigten abgewiesen. 4. Rechtsanwältin MLaw Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin mit Fr. 12'348.25 (inkl. MWST und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. 5. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 12'343.70 (inkl. MWST und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. 6. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten (inkl. die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung) werden auf die Gerichtskasse genommen. 7. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); - die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Büro …, Unt. Nr. … (übergeben); - die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben); - allfällige weitere zuständige Amtsstellen; und hernach als unbegründetes bzw. begründetes Urteil an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; - die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Büro …, Unt. Nr. …;
- 25 - - die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin; - allfällige weitere zuständige Amtsstellen; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an - das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich, mit Vermerk der Rechtskraft; - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben gem. § 54a PolG; - die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten sowie dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung und Vernichtung des ED-Materials; - die Bezirksgerichtskasse Dietikon; - allfällige weitere zuständige Amtsstellen. 8. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, und welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
- 26 - BEZIRKSGERICHT DIETIKON Die Vorsitzende: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Maritz