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Zürich Obergericht Weitere Kammern 19.02.2025 DG240012

19 février 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·14,207 mots·~1h 11min·2

Résumé

Schändung

Texte intégral

Bezirksgericht Dielsdorf II. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG240012-D/U1/B-7/pf/dm Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. M. Compagnoni als Vorsitzender, Bezirksrichterin MLaw N. Wolter, Ersatzrichterin MLaw C. Meier und Gerichtsschreiberin MLaw R. Schoen Urteil vom 19. Februar 2025 (begründete Ausfertigung i.S.v. Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend Schändung Privatklägerin B._____, unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____,

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Juni 2024 (act. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. Anträge: 1. Der Anklägerin: (act. 21)  Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift  Anrechnung der erstandenen Haft  Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten  Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren  Anordnung einer Landesverweisung von 7 Jahren  Entscheid über Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger  Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft  Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'100.00) 2. Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin: (act. 55) "1. Der Beschuldigte sei wegen Schändung anklagegemäss schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von CHF 10'000 zzgl. Zinsen zu 5% seit dem 23. Dezember 2023 zu bezahlen. 3. Im Übrigen sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist und z.B. Kosten einer künftigen Therapie ersetzt werden müssen, soweit die Kosten nicht von einer Versicherung gedeckt sind. 4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Prozessentschädigung (inkl. Mwst) in Höhe von CHF 19'238 gemäss eingereichter Honorarnote zu bezahlen."

- 3 - 3. Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten: (act. 56) "1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Schändung von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. 2. Von einer Landesverweisung sei aufgrund des Freispruchs abzusehen. 3. Eventualiter sei im Falle eines Schuldspruches aufgrund des Vorliegens eines Härtefalls gem. Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung abzusehen. 4. Dem Beschuldigten sei für die ausgestandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft eine angemessene Entschädigung, also CHF 200.00 pro Tag, die er sich in Haft befand, auszurichten. 5. Die vom Beschuldigten sichergestellten Gegenstände seien ihm umgehend herauszugeben. 6. Die Asservate, Spuren und Spurenträger des Beschuldigten seien zu vernichten. 7. Die Zivilansprüche der Privatklägerin seien vollumfänglich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 8. Die Kosten des Untersuchungs- und des Gerichtsverfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen, wobei der Sprechenden eine Entschädigung gemäss der eingereichten Honorarnoten zuzusprechen sei."

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Eingabe vom 7. Juni 2024 (eingegangen am 13. Juni 2024) überwies die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Anklägerin) die Anklageschrift mit den Untersuchungsakten an das Kollegialgericht in Strafsachen des Bezirks Dielsdorf und erhob gegen den Beschuldigten Anklage wegen Schändung (D1/1-22). 2. Mit Verfügung vom 17. Juni 2024 gab die Verfahrensleitung den Parteien die Gerichtsbesetzung bekannt und setzte gleichzeitig Frist zur Einreichung von Beweisanträgen an (act. 23). Mit Eingabe vom 26. Juni 2024 (Poststempel gleichentags) verzichtete die amtliche Verteidigerin auf das Stellen von Beweisanträgen (act. 24). Innert zweimalig erstreckter Frist verzichtete die Privatklägerin mit Eingabe vom 22. Juli 2024 (Poststempel gleichentags) auf das Stellen von Beweisanträgen, beantragte jedoch den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung (act. 29 und 30). Mit Verfügungen vom 26. Juli 2024 wurde der Anklägerin und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zum Antrag der Privatklägerin betreffend Ausschluss der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen (act. 31). Die amtliche Verteidigerin nahm sodann mit Eingabe vom 16. August 2024 (gleichentags eingegangen) Stellung (act. 32). Daraufhin legte die Privatklägerin einen Kurzbrief mit Therapiebericht ins Recht (act. 32A und 32B). Zwischenzeitlich wurden auf Antrag der Verfahrensleitung mit Verfügung vom 12. Juli 2024 die bestehenden Ersatzmassnahmen gegen den Beschuldigten einstweilen bis zum 12. Oktober 2024 (act. 27 und 28) und mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 einstweilen bis zum 25. Februar 2025 verlängert (act. 37). Mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 (eingegangen am 14. Oktober 2024) stellte die amtliche Verteidigerin einen Beweisantrag hinsichtlich der Einholung der gesamten medizinischen bzw. psychologischen Akten der Privatklägerin (act. 38), worauf der Anklägerin sowie der Privatklägerin mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde (act. 40). Mit Beschluss vom 15. Oktober 2024 wurde zudem der Antrag der Privatklägerin um Ausschluss der Öffentlichkeit gutgeheissen (act. 39). Mit Eingabe vom 1. November 2024 (Poststempel gleichentags) reichte die Privatklägerin ihre Stel-

- 5 lungnahme zu den Beweisanträgen samt Beilagen ein (act. 41 und 42/1-6). Daraufhin wurde dem Beschuldigten mit Verfügung vom 6. November 2024 Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 43). Mit Eingabe vom 21. November 2024 (Poststempel: 22. November 2024) replizierte die amtliche Verteidigerin zur Stellungnahme der Privatklägerin (act. 44). Hernach wies das Gericht die Beweisanträge des Beschuldigten mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 ab (act. 45). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 wurde den Parteien die neue Gerichtsbesetzung bekannt gegeben und die Urteilseröffnung auf den 20. Februar 2025, 15.00 Uhr, vorverlegt (act. 46). Die Privatklägerin stellte mit Eingabe vom 10. Februar 2025 (eingegangen am 11. Februar 2025) Beweisanträge (act. 49 und 50/1-2), welche der Anklägerin und der amtlichen Verteidigerin gleichentags mit Kurzbrief zugestellt wurden. 3. Zur Hauptverhandlung vom 18. Februar 2025 erschien Staatsanwalt MLaw C._____ in Begleitung seines Protokollführers D._____ für die Anklägerin, die Privatklägerin persönlich in Begleitung ihrer Vertrauensperson E._____ sowie ihrer Rechtsvertreterin MLaw Y._____, der Beschuldigte persönlich in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, der Dolmetscher F._____ für die Übersetzung in die bengalische Sprache sowie die akkreditierten Journalisten G._____ für das Magazin H._____ und I._____ für die J._____ (Prot. S. 16). Nach Durchsicht der von der amtlichen Verteidigerin anlässlich der Vorfragen eingereichten Unterlagen (act. 53/1-9), der Durchführung des Beweisverfahrens, namentlich der Befragung des Beschuldigten und der Privatklägerin sowie nach Abschluss der Parteivorträge, wurde das Hauptverfahren nach erfolgter Beratung mit der mündlichen Urteilseröffnung und -begründung am 20. Februar 2025 geschlossen (Prot. S. 16 ff.). II. Vorfrage 1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Dezember 2023 sowie anlässlich der Hafteinvernahme vom 27. Dezember 2023 wurde für den Beschuldigten jeweils durch einen italienischsprechenden Dolmetscher übersetzt. Darauf bezugnehmend führte die amtliche Verteidigerin in ihrem Plädoyer anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Februar 2025 aus, dass der Beschuldigte nach Ansicht

- 6 der Sprechenden und nach Einschätzung des bei der polizeilichen Einvernahme anwesenden Dolmetschers Herrn K._____ "schlecht" Italienisch spreche. Während der Einvernahme sei es immer wieder zu Schwierigkeiten bei der Übersetzung gekommen, sodass sie jeweils selbst dem Dolmetscher habe erklären müssen, was der Beschuldigte mit seinen Aussagen gemeint habe (act. 56; Prot. S. 22). Die Anklägerin führte im Rahmen ihres Plädoyers anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass bei den Aussagen des Beschuldigten immer wieder kleinere oder grössere Widersprüche vorliegen würden. Es sei diesbezüglich jedoch anzumerken, dass die ersten Einvernahmen nach der Verhaftung mangels Verfügbarkeit eines Bengalisch-Dolmetschers und aufgrund der gesetzlichen Fristen unter Beizug eines Italienisch-Dolmetschers haben durchgeführt werden müssen. Dies könne eine Erklärung für gewisse Widersprüche sein. Im Rahmen ihres Replikrechts bestätigte die Anklägerin, dass es durchaus Schwierigkeiten bei der Übersetzung im Zuge der polizeilichen Einvernahme am 26. Dezember 2023 gegeben habe. Der angeklagte Sachverhalt würde sich jedoch nicht wirklich auf die Aussagen des Beschuldigten stützen, sondern hauptsächlich auf die belastenden Ausführungen der Geschädigten (Prot. S. 33). 2. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die zuvor genannten Einvernahmen verwertbar sind. Zunächst ist festzuhalten, dass die Einvernahmen jeweils in Anwesenheit der amtlichen Verteidigerin durchgeführt wurden. Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte sodann selbst aus, dass er "fliessend" Italienisch spreche und dies die innerhalb seiner Familie verwendete Sprache sei (Prot. S. 3). Die Antworten des Beschuldigten auf die von den Strafbehörden gestellten Fragen sind im Wesentlichen passend und geben keinen Anlass zur Vermutung, dass der Beschuldigte die jeweiligen Dolmetscher grundsätzlich nicht verstanden hätte. Denkbar ist, dass der Beschuldigte beispielsweise das rechtliche Fachjargon nicht verstanden haben könnte. Der Beschuldigte bzw. seine amtliche Verteidigerin haben jedoch bei Verständnisproblemen stets nachgefragt, worauf ihm die Frage anders umschrieben wurde (vgl. act. D1/4/1 F/A 9 ff., 15 f., 26 f., 39 f., 117 f. sowie D1/4/2 F/A 10 und 24 ff.). Demzufolge sind keine Hinweise auf Verständigungsprobleme erkennbar, welche der Verwertbarkeit der Einvernahmen

- 7 entgegenstehen könnten. Die polizeiliche Einvernahme vom 26. Dezember 2023 sowie die Hafteinvernahme vom 27. Dezember 2023 sind somit verwertbar. III. Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung 1. Anklagevorwurf Schändung 1.1 Die Anklägerin legt dem Beschuldigten zusammengefasst zur Last, am 23. Dezember 2023 zwischen 02.41 Uhr und 04.30 Uhr auf dem Parkplatz vor der Wohnung der Privatklägerin am L._____ [Strasse] 1 in M._____ ZH auf der Rückbank seines Fahrzeuges an der Privatklägerin sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben, während sie sich im Schlaf oder Halbschlaf befunden habe. Der Beschuldigte habe diese Handlungen zu seiner eigenen sexuellen Befriedigung und ohne Einverständnis der Privatklägerin vollzogen, während sie sich infolge Müdigkeit und Alkoholisierung im (Halb-)Schlaf befunden habe und sich gegen den Beschuldigten nicht habe zur Wehr setzen können. Der Beschuldigte habe mit der Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin angesichts der Geschehnisse und den Umständen vor und während der Fahrt zumindest rechnen müssen. Mit seinem Tun habe er zumindest billigend in Kauf genommen, die sexuellen Handlungen trotz Widerstandsunfähigkeit und ohne Einverständnis der Privatklägerin zu vollziehen. 1.2 Die Privatklägerin habe zuvor seit etwa 17.55 Uhr am Weihnachtsessen ihres Arbeitgebers teilgenommen und währenddessen bis um ca. 02.30 Uhr mindestens ca. eineinhalb Tassen normalen Glühwein, zwei Tassen Glühwein mit Schuss (Amaretto Di Saronno), fünf Gläser Weisswein, vier Shots Berliner Luft und ein Glas Gin Tonic getrunken, weshalb die Privatklägerin, welche nur selten Alkohol konsumiere, entsprechend betrunken gewesen sei. Aufgrund ihres Zustandes habe eine Arbeitskollegin für die Privatklägerin ein Uber-Taxi bestellt, welches um ca. 02.41 Uhr an der N._____-strasse in … Zürich, auf Höhe der Hausnummer 2, mit dem Beschuldigten als Fahrer angekommen sei. Dieser habe die Privatklägerin an ihren Wohnort gefahren, wo sie um 03.05 Uhr angekommen seien. Die Privatklägerin sei während der Fahrt bereits auf der Rückbank des Fahrzeugs eingeschlafen und habe sich bei der Ankunft an ihrem Wohnort immer noch im Schlaf oder Halbschlaf befunden. Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sich der Beschuldigte

- 8 halb über ihr und halb zwischen ihren gespreizten Beinen befunden, während sie selbst auf dem Rücksitz hinter dem Fahrersitz gelegen habe, mit dem linken Bein im Fussraum links von der Mittelkonsole beim Fahrersitz und das rechte Bein auf dem Rücksitz halb ausgestreckt bis ca. auf der Höhe des Mittelsitzes. In dieser Position habe der Beschuldigte die Privatklägern zungengeküsst, ihren Brust- und Intimbereich berührt und ihren Gürtel, den Knopf sowie Reissverschluss ihrer Hose und ihren BH geöffnet. Als die Privatklägerin zu sich gekommen sei und das Geschehen habe einordnen können, sodann realisiert habe, dass sie sich im Auto vor ihrem Wohnhaus befunden habe, habe sie dem Beschuldigten gesagt, dass sie dies nicht wolle und raus wolle. Sie habe die Tür geöffnet und sei zu ihrer Wohnung gelaufen. 2. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt 2.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am Samstag, 23. Dezember 2023 um ca. 02.41 Uhr von der N._____-strasse in Zürich (nähe O._____) nach M._____ gefahren hat und dass es nach der Ankunft in M._____ zu sexuellen Handlungen zwischen den Parteien kam. Bestritten ist hingegen, dass die Privatklägerin während der Fahrt geschlafen habe und der Beschuldigte die sexuellen Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin vollzogen habe bzw. sie sich aufgrund ihrer Widerstandsunfähigkeit nicht habe wehren können (act. 53a S. 9 f.). 2.2 Der Beschuldigte bestreitet den Anklagesachverhalt damit in wesentlichen Aspekten. Dieser ist demnach zunächst zu erstellen und hernach – soweit er erstellt werden kann – rechtlich zu würdigen. 3. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung 3.1 Das Gericht hat bei der Sachverhaltserstellung die vorhandenen Beweismittel und auch die Behauptungen des Beschuldigten nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu beurteilen (Art. 10 Abs. 2 StPO). In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten

- 9 - Maxime in dubio pro reo ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld die Unschuld des Beschuldigten zu vermuten. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Überzeugung des Gerichts muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Strafgericht an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist der Beschuldigte freizusprechen. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen, so muss es den Beschuldigten freisprechen. 3.2 Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien zu würdigen ist. Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht. Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Gerichts ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob es von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag. Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist.

- 10 - Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies das Gericht nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. zum Ganzen: BSK StPO/JStPO-TOPHINKE, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 10 N 75 ff.; WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 10 N 6 ff.; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 233 ff.; CORBOZ, In dubio pro reo, ZBJV 7/1993, S. 419 f.; BGE 127 I 38 E. 2; BGE 120 Ia 31 E. 2; BGE 124 IV 86 E. 2a). 3.3 Die einzelnen Beweismittel sind einer umfassenden Würdigung zu unterziehen. Dabei würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist somit bei der Würdigung der Beweise nicht an feste Regeln gebunden; massgebend ist die persönliche Überzeugung des Gerichts, ob es eine Tatsache als bewiesen ansieht oder nicht. Neben dieser vorhandenen Überzeugung ist es notwendig, dass sie auf einer gewissenhaften Prüfung aufbaut und objektivier- und nachvollziehbar ist (DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 117 f.). 3.4 Dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung inhärent ist die Gleichstellung aller Beweismittel (BGE 103 IV 301). Daraus folgt, dass der Aussage einer Auskunftsperson grundsätzlich derselbe Beweiswert zukommt, wie derjenigen eines Zeugen oder einer beschuldigten Person (DONATSCH/SCHWARZENEGGER/ WOHLERS, a.a.O. S. 161). Bei den vorhandenen Beweismitteln wird auf ihren Beweiswert, d.h. auf ihre Überzeugungs- und Beweiskraft (innere Autorität) abgestellt. Zur Bestimmung dieses Beweiswertes dienen sodann Hilfstatsachen. Sie können herangezogen werden, um die Zuverlässigkeit sowie die Überzeugungskraft eines Beweismittels zu beurteilen. Zudem lassen Indizien als einzelne Tatsachen durch ihr Zusammenwirken den Schluss auf das Vorliegen rechtserheblicher Tatsachen zu (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Auflage, 2014, Rz. 553 ff.).

- 11 - 3.5 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind anhand sog. Realitätskriterien zu prüfen. Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses sowie die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat, Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern, Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten und die Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können. Für die Glaubhaftigkeit einer Darstellung spricht sodann insbesondere die Fülle von lebendigen, sachlich richtigen und psychologisch stimmigen Details, die nicht bloss auf das Beweisthema zielgerichtet sind (sog. Detailkriterium). Ferner spricht der Umstand, dass die Details der Schilderung sich schliesslich zu einem stimmigen Ganzen zusammenfügen, für die Glaubhaftigkeit der Darstellung (sog. Homogenitätskriterium). 3.6 Andererseits sind auch allfällige Fantasie- oder Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen, Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten sowie gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (vgl. zum Ganzen:

- 12 - BENDER/ NACK/TREUER, a.a.O. S. 68 ff., 72 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/1997, S. 28 ff. und 33 ff.; BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in: SJZ 81/1985, S. 53 ff.; HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Diss. Zürich 1974, S. 316 ff.). 3.7 Beim Abwägen von Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu unterscheiden. Während erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann, ist letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (HAUSER, a.a.O. S. 312 ff.). Bei der Würdigung von Aussagen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person indessen eher eine untergeordnete Bedeutung zu. Das Interesse einer Aussageperson am Prozessausgang oder die persönliche Bindung zu anderen Prozessbeteiligten ist für sich allein noch kein Grund, ihren Aussagen zu misstrauen. Erst das Hinzutreten weiterer – in dieselbe Richtung weisender – Indizien gibt begründeten Anlass, Aussagen als unzuverlässig zu verwerfen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist daher vielmehr auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen abzustellen (BENDER/ NACK/TREUER, a.a.O. S. 84 ff.). 3.8 Was die Aussagen eines Beschuldigten betrifft, so spricht grundsätzlich nichts dagegen, die erwähnten Kriterien in analoger Weise heranzuziehen, um Aufschluss über die Glaubhaftigkeit einzelner Angaben zu erlangen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die Motivationslage des Beschuldigten in der Regel von derjenigen eines unabhängigen Zeugen unterscheidet. Wer eines Deliktes beschuldigt wird, dürfte als Direktbetroffener ein erhebliches – grundsätzlich legitimes – Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Daraus darf jedoch nicht bereits der generelle Schluss gezogen werden, die Aussagen eines Beschuldigten seien deshalb stets mit grosser Zurückhaltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechtsstaatlich unhaltbare Benachteiligung des Beschuldigten hinaus, indem zumindest der Anschein oder Eindruck erweckt würde, man glaube ihm von vornherein weniger als etwa einem

- 13 - Belastungszeugen. Die besondere Motivationslage ist dennoch insofern von Belang, als der Beschuldigte bei einzelnen Sachverhaltsbereichen ein zusätzliches und offenkundiges Interesse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem (unbeteiligten) Zeugen in der Regel nicht der Fall ist. Dies gilt mutatis mutandis auch für Privatkläger. 4. Beweismittel Zur Erstellung des tatbestandsmässigen Sachverhalts zum Vorwurf der Schändung stehen als Personalbeweise die Aussagen des Beschuldigten (D1/4/1-4) sowie der Privatklägerin (D1/5/1-3) anlässlich der polizeilichen sowie staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen im Zentrum. Des Weiteren gilt es die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin im Rahmen der Hauptverhandlung vom 18. Februar 2025 vor dem Bezirksgericht Dielsdorf (act. 53A und 53B) zu würdigen. Weiter liegen die Aussagen der Zeugin P._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Januar 2024 im Recht (D1/6/1-2). Als Sachbeweismittel sind sodann insbesondere die WhatsApp-Nachrichten zwischen der Zeugin P._____ und der Privatklägerin (D1/6/2), die Auswertung der Puls-Uhr der Privatklägerin (act. 50/2), die medizinischen Berichte zur Privatklägerin (act. 30, 32B, 42/1-2, 50/1), die Ergebnisse der körperlichen Untersuchungen der mutmasslich Tatbeteiligten (D1/7/1-13), die Daten zur Uber-Fahrt (D1/3/3), der Fahrtenschreiber (act. 56a/1) sowie die aktenkundigen Referenzschreiben zum Beschuldigen (act. 53/3-9) zu berücksichtigen. Alle diese Beweismittel sind verwertbar. 5. Aussagenwürdigung – Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit 5.1 Aussagen des Beschuldigten 5.1.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Dezember 2023 sagte der Beschuldigte sinngemäss und im Wesentlichen Folgendes aus: Mit seinem Uber-Taxi habe er die Privatklägerin um ungefähr 02.35 Uhr an der N._____strasse in Zürich abgeholt. Sie habe auf der rechten Seite der Rückbank Platz genommen. Er habe sie als "normale" Kundin wahrgenommen. Sie sei weder lustig, traurig noch fröhlich gewesen. Er wisse nicht mehr, ob sie angegurtet gewesen sei,

- 14 und habe sich auch nicht darauf geachtet, ob die entsprechenden Warnleuchter aufgeleuchtet hätten. Während der Fahrt habe er nicht mit der Privatklägerin gesprochen, sondern sie lediglich begrüsst, als sie eingestiegen sei. Er wisse weder, ob sie während der Fahrt geschlafen habe, noch, ob sie betrunken gewesen sei. Normalerweise spreche er betrunkene Kunden, die sich nach dem Einsteigen zur Seite lehnen würden, an, da diese gegebenenfalls noch erbrechen müssten. Die Privatklägerin habe sich stets normal verhalten und keineswegs wie eine betrunkene Kundin. Er sei danach direkt von der N._____-strasse nach M._____ gefahren. Es habe keinen Verkehr gehabt – abgesehen von der N._____-strasse. Als er in M._____ im L._____ [Strasse] 3 angekommen sei, habe er zu ihr gesagt, dass sie aussteigen solle. Daraufhin habe sie gelacht und ihm einen Kussmund zugeschickt. Schliesslich habe er sich nach hinten gedreht, woraufhin sie ihn auf den Mund geküsst habe. Anschliessend sei er aus dem Auto gestiegen und habe die Hintertür geöffnet, damit sie aussteigen könne. Als er ins Auto eingestiegen sei, habe sie ihn direkt gepackt und geküsst, woraufhin er sie ebenfalls gepackt habe. Hernach sei sie ihm auf den Schoss gesessen, "wie wenn man Sex machen würde". Schliesslich habe er sie zuerst über dem BH und danach unter dem BH berührt. Hernach habe sie ihren BH geöffnet. Irgendwann habe die Privatklägerin seine Hand in ihre Hose geführt, woraufhin er "mit dem Finger Sex gemacht" habe. Im selben Moment habe sie den Gürtel ihrer Hose geöffnet und diese ausgezogen. Er habe sie ebenfalls geküsst. Sie habe Sex-Bewegungen gemacht, wobei ihr Kopf das Dach des Autos berührt habe. Während den Sex-Bewegungen habe sie auf seinem Schoss – mit dem Gesicht zu ihm – gesessen. Seine Hose sei die gesamte Dauer geschlossen gewesen. Sie habe diese Sex-Bewegungen für eine lange Zeit gemacht. Als sie fertig gewesen sei, habe sie sich ungefähr für vier Minuten seitlich nach hinten links an die Autotür gelehnt. Er habe ihr gesagt, dass er arbeiten müsse, woraufhin sie entgegnete, dass sie noch zahlen müsse. Er habe ihr erklärt, dass sie bereits mit der Karte bezahlt habe, woraufhin sie wieder begonnen habe, ihn zu küssen und ihre Hose samt Unterhose bis Mitte Oberschenkel runtergezogen habe. Schliesslich habe sie versucht, seinen Gürtel zu öffnen, was ihr aber nicht gelungen sei, da er seine Hand vor den Gürtel gehalten habe. Danach habe sie den Reissverschluss seiner Hose geöffnet und ihre Hand an seinen Penis gerieben.

- 15 - Schliesslich habe er sich daran erinnert, dass sein Verhalten zu "Puff" mit seiner Familie führen könnte, weshalb er sie am weiteren Reiben seines Penis' gehindert habe. Sie habe ihn dann wieder geküsst und gepackt. Als sie ihn gepackt habe, habe er sie ebenfalls wieder geküsst. Er habe dabei aber keine Kraft und keine Gewalt aufgewendet. Etwas später habe er sich dann entschuldigt und gesagt, dass er weiter müsse, woraufhin die Privatklägerin die Tür geöffnet, ihre Tasche und Telefon genommen und das Fahrzeug verlassen habe. Anschliessend habe er auf seinem Handy überprüft, ob neue Fahrten eingegangen seien, weshalb er nach ca. zwei bis fünf Minuten losgefahren sei. Zuvor habe er sein Gesicht noch mit Wasser gewaschen. Er habe nichts gemacht. Sie habe alles machen wollen. Er denke, dass sie ihn angezeigt habe, weil er keinen Sex mit ihr wollte. Sie habe Gewalt gegen ihn angewendet. Auf Nachfrage erklärte er, dass der ganze Vorfall ungefähr 30 Minuten gedauert habe. Während dieser Zeit sei ihm warm gewesen und er habe das Auto verlassen wollen. Ihr sei ebenfalls warm gewesen. Nach Vorhalt einiger Aussagen der Privatklägerin und der Frage, was er dazu sage, dass die Aussagen diametral auseinandergehen würden, antwortete der Beschuldigte, dass seine Aussagen stimmen würden. Hätte er sie von den sexuellen Handlungen abgehalten, hätte sie geschrien. Sie hätte das Fahrzeug ja verlassen, schreien oder ihn schlagen können. Sie habe nichts dergleichen gemacht (zum Ganzen: D1/4/1). 5.1.2 Im Rahmen der staatsanwaltlichen Hafteinvernahme vom 27. Dezember 2023 wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen die obigen Aussagen und betonte, dass er die Wahrheit gesagt habe. So habe die Privatklägerin seinen Kopf zu sich gezogen und ihn geküsst, nachdem sie den Zielort erreicht hätten. Daraufhin sei er aus dem Auto ausgestiegen, um sie aussteigen zu lassen. Als er die Hintertür geöffnet habe, habe sie ihn am Kopf gepackt und angefangen zu küssen. Er sei schliesslich eingestiegen und sie habe sich auf ihn gesessen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Privatklägerin "normal" gewesen. Sie sei weder "sauer" noch betrunken gewesen und habe auch nicht nach Alkohol gerochen. Ob sie tatsächlich betrunken gewesen sei, wisse er aber nicht. Jedenfalls habe sie ihn die ganze Zeit geküsst, woraufhin er sie ebenfalls begonnen habe zu küssen und sie an der Brust über den Kleidern berührt habe. Als er seine Hand unter ihren BH geschoben habe, habe sie ihn weiterhin umarmt. Plötzlich habe sie seine Hand genommen und in

- 16 ihre Unterhose geführt. Hernach habe sie versucht, ihren Gürtel zu öffnen, was ihr aber nicht gelungen sei, weshalb er diesen schlussendlich selbst geöffnet habe. Sie habe ihn weiterhin geküsst, währenddessen habe er ihre Brüste angefasst. Daraufhin habe sie ihren BH geöffnet und hochgezogen. Sie habe Sex-Bewegungen gemacht, wobei ihr Kopf das Dach des Autos berührt und sie gestöhnt habe. Sie habe "Bewegungen mit ihrem Becken" gemacht. Hernach habe sie sich seitlich gegen die Autotür gelegt, woraufhin sie ihre Hose und Unterhose bis Mitte Oberschenkel nach unten gezogen habe. Sie habe seinen Reissverschluss aufgemacht und ihre Hand auf sein Geschlechtsteil über die Unterhose gelegt und es dabei massiert. Er habe daraufhin die Beine zusammengepresst, danach habe sie ihre Hand aus der Hose genommen. Er habe gedacht, dass er "keinen Sex machen wolle" mit ihr, was er ihr aber nicht gesagt habe. Beide hätten keine Gewalt aufgewendet, es sei alles normal gewesen. Dann habe er zu ihr gesagt, dass er arbeiten müsse, woraufhin sie die Autotür geöffnet und ihre Hose hochgezogen habe. Er sei schliesslich auf den Fahrersitz gesessen und habe nach neuer Kundschaft gesucht. Er habe noch ein paar Minuten gewartet und sei dann losgefahren. Neu schilderte der Beschuldigte explizit, dass er keinen Sex mit der Privatklägerin haben wollte, was er ihr aber gesagt habe (zum Ganzen: D1/4/2). 5.1.3 Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 10. April 2024 blieb der Beschuldigte im Wesentlichen bei seinen bisherigen Aussagen. Er führte aus, dass die Privatklägerin ihn ins Auto gerissen habe und sie sich auf seinen Schoss gesetzt habe. Dadurch, dass sie ihn "gezerrt" habe, sei er auf dem Sitz gesessen und sie habe sich auf ihn gesetzt. Als sie sich auf ihn gesetzt habe, sei sie aggressiv gewesen. Ihre Gesichter seien gegenüber voneinander gewesen. Schliesslich habe sie seinen Kopf gepackt und ihn angefangen zu küssen. Sie habe "mit ihrem Mund seine Zunge gepackt und sei nicht normal gewesen". Er habe beim Küssen bemerkt, dass sie nicht ganz normal gewesen sei. Mithin beschrieb er die Privatklägerin im Unterschied zu den vorherigen Einvernahmen als stark und aggressiv. Er habe an ihrem Verhalten bemerkt, dass sie betrunken gewesen sei oder irgendetwas konsumiert habe. Er hingegen sei nicht betrunken gewesen, sondern gesund und in einem normalen Zustand. Hernach habe sie seine Hände an ihre Brust geführt, woraufhin er seine Hände wegzog und hinter ihrem Rücken platziert habe.

- 17 - Daraufhin habe sie seine Hände erneut an ihre Brüste geführt und ihren BH geöffnet. Sie habe mit seinen Händen begonnen, ihre Brüste zu massieren. Zuerst sei seine Hand über dem BH und später unter dem BH gewesen. Einmal habe sie sogar seinen Kopf gepackt und an ihre Brust gebracht. Danach habe sie Sex-Bewegungen gemacht und dabei "uh, uh gemacht". Anschliessend habe sie den Gürtel und Reissverschluss ihrer Hose geöffnet, habe seine Hände genommen und in ihren Intimbereich geführt. Irgendwann habe sie sich beruhigt und sei auf die linke Seite gerutscht. Dabei sei das rechte Bein auf dem Sitz gewesen und das Linke am Boden. Kurz darauf habe sie den Reissverschluss seiner Hose geöffnet und habe mit ihrer Hand seinen Genitalbereich berührt und massiert. Daraufhin habe er sie sofort gestoppt und ihr – in Abweichung zu den vorherigen Einvernahmen – von seiner Familie erzählt und gesagt, dass er das nicht wolle. Währenddessen habe er seine Beine zusammengepresst. Hernach habe sie wieder begonnen ihn zu küssen. Sie habe ihn aufgefordert, mit ihm Sex zu haben, indem sie nach Sex gefragt habe. Er habe ihr jedoch gesagt, dass er "nichts wolle" und sei in "Abwehrhaltung" gewesen – was er im Rahmen dieser Einvernahme zum ersten Mal zu Protokoll gab. Er sei still wie ein Stein gewesen. Schliesslich habe er ihr gesagt, dass er arbeiten müsse, woraufhin sie um ca. 04.04 Uhr aus dem Fahrzeug ausgestiegen sei. In diesem Moment habe er einen neuen Fahrten-Auftrag erhalten und sei losgefahren. Auf Nachfrage ergänzte der Beschuldigte im Vergleich zu den vorherigen Einvernahmen, dass er sich nach dem Ausstieg der Privatklägerin in einem "Schüttelzustand" befunden habe sowie ängstlich gewesen sei. Sein Körper sei ein "bisschen am Zittern" gewesen. Er habe Wasser getrunken und sich etwas Wasser ins Gesicht gespritzt. Danach sei ein Anruf eingegangen und er sei losgefahren (zum Ganzen: D1/4/3). 5.1.4 Anlässlich der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 14. Mai 2024 erklärte der Beschuldigte sogleich, keine Ergänzungen oder Änderungen seiner bisherigen Aussagen anbringen zu wollen. Er habe bereits alles gesagt. Die Privatklägerin habe absichtlich und bewusst "das gegen ihn gemacht". Sie habe ihn immer wieder aufgefordert, mit ihr "Sex zu machen". Als er dies verneinte, habe sie "Uff" gesagt und habe das Fahrzeug verlassen. Auf Nachfrage seiner amtlichen Verteidigerin führte er insbesondere aus, dass er nicht wisse, ob die Privatklägerin

- 18 während der Fahrt geschlafen habe. Sie sei sehr aggressiv gewesen und habe ihn geküsst, woraufhin er sie ebenfalls geküsst habe. Sie habe seine Zunge berührt und "daran gezogen". Sie habe mit "ihrem Mund seine Zunge genommen". Die Art, wie die Privatklägerin ihn "griff und packte", sei aggressiv gewesen. Dadurch habe er Angst vor ihr bekommen (zum Ganzen: D1/4/4). 5.1.5 Anlässlich seiner Befragung an der Hauptverhandlung vom 18. Februar 2025 führte der Beschuldigte sinngemäss und im Wesentlichen Folgendes aus: Er habe einen Anruf erhalten, als er mit einem Kollegen einen Kaffee getrunken habe. Er habe diesen Anruf entgegengenommen und sei zum Abholort unweit der O._____ an der N._____-strasse in Zürich gefahren, wo er um ca. 02.41 Uhr angekommen sei. Dort angekommen, habe die Privatklägerin die Hintertür seines Uber-Fahrzeuges geöffnet und sei eingestiegen. Er habe sich nicht geachtet, ob die Privatklägerin bei Ankunft des Uber-Taxis alleine gewesen sei. Er habe nach dem Namen gefragt und diesen mit dem Namen auf der Uber-Bestellung verglichen. Hernach habe er sie begrüsst und sei losgefahren. Auf der N._____-strasse habe es sehr viel Verkehr gehabt, weshalb er eine andere Strasse genommen habe, um dem Stau auszuweichen. Während der Fahrt habe er nicht mehr mit ihr gesprochen. An der Privatklägerin sei ihm nichts Spezielles aufgefallen. Sie sei eine "normale Passagierin" gewesen. Er habe auch nicht gesehen, ob sie während der Fahrt eingeschlafen sei. Als er den Zielort um ca. 03.05 Uhr erreicht habe, habe er angehalten und den Motor des Fahrzeuges ausgeschalten. Als er ihr mitgeteilt habe, dass sie den Zielort erreicht hätten und sie aussteigen solle, habe sie ihm einen Luftkuss zugeworfen und gelacht. Sie habe also nicht geschlafen im Zeitpunkt der Ankunft. Daraufhin habe er sie zum zweiten Mal gebeten, auszusteigen, woraufhin sie ihm erneut einen Luftkuss zugeworfen habe. Er sei anschliessend aus dem Auto ausgestiegen, um die Hintertür zu öffnen, damit sie aussteigen könne. Als er ihr daraufhin habe sagen wollen, dass sie aussteigen solle, habe sie ihn ins Auto gezogen und sich auf ihn gesetzt, ihn angefasst und geküsst. Sie sei sehr aggressiv gewesen und er habe Angst vor ihr gehabt. Sie habe seine Hände an ihre Brust geführt. Er habe ihr daraufhin klar gemacht, dass er Taxifahrer sei und dies für ihn verboten sei. Sie habe entgegnet, dass das für sie kein Problem sei. Sie habe seine Hand genommen und geküsst. Sie habe seine Hände an ver-

- 19 schiedene Körperstellen von ihr geführt. Sie habe sogar seinen Kopf an ihre Brust gedrückt. Die Privatklägerin habe seine Hand in ihren Schambereich geführt. Er sei aber mit dem Finger nicht in sie eingedrungen, da er seine Hand sofort weggezogen habe. Auf die Nachfrage des Gerichts, was er mit dem Ausdruck "mit dem Finger Sex machen" in der polizeilichen Einvernahme vom 26. Dezember 2023 gemeint habe, antwortete er, dass sie wahrscheinlich Sex gewollt habe, als sie seine Hand in ihren Intimbereich geführt habe, und dass er sie dort mit seinen Fingern berühre. Das habe er aber nicht gemacht. Er habe ihr wiederholt gesagt, dass er eine Familie habe und das nicht gehe und er so etwas nicht mache. Sie habe den Reissverschluss seiner Hose öffnen wollen, woraufhin er ihr klar gemacht habe, dass er das nicht wolle. Sie habe seine Hand genommen und versucht, diese in seine Hose zu stecken. Aufgrund der verschiedenen Bewegungen, Geräusche und Laute gehe er davon aus, dass sie zum Orgasmus gekommen sei, wobei sie sich selbst befriedigt habe. Sie habe eine Hose getragen, der Reissverschluss und der Hosenknopf seien aber geöffnet gewesen. Die Unterhose sowie die Hose der Privatklägerin seien bis zum Oberschenkel heruntergezogen gewesen. Er habe ihr jedoch nicht geholfen, diese runterzuziehen. Der BH sei hochgezogen gewesen. Die Privatklägerin habe seinen Penis über der Unterhose berührt. Sie habe ihre Hand jedoch nicht in seine Unterhose führen können, da er sich sofort "blockiert" habe. Es sei auch zu Zungenküssen gekommen. Er habe sie immer wieder aufgefordert, das Auto zu verlassen. Auf die Nachfrage des Gerichts, weshalb er nicht ausgestiegen sei, wenn er die intimen Kontakte zur Privatklägerin nicht haben wollte, antwortete der Beschuldigte, sie habe ihn "blockiert". Sie habe auf seinem Schoss gesessen. Er habe sie weder drängen noch schubsen wollen, da dies zu Verletzung hätte führen können. Während der intimen Kontakte sei er immer passiv gewesen, nie aktiv. Sie sei sehr aktiv gewesen und ihr Verhalten sei beängstigend gewesen. Um ca. 04.00 Uhr habe sie die Autotür geöffnet und sei davongelaufen. Sie habe dabei nichts gesagt, nur laut geatmet. Er sei davon ausgegangen, dass sie enttäuscht von ihm gewesen sei. Danach habe er sein Gesicht mit Wasser gewaschen und um ca. 04.05 Uhr eine neue Fahrtanfrage erhalten, weswegen er nach Q._____ gefahren sei.

- 20 - Am Ende der Einvernahme erklärte der Beschuldigte, dass die Privatklägerin das alles absichtlich gemacht habe. Er hätte die Polizei kontaktieren müssen. Es sei ein Fehler, dies nicht gemacht zu haben. Er fügt an, dass sie die Anzeige vermutlich nicht erstattet hätte, wenn es zu Geschlechtsverkehr gekommen wäre. Sie sei enttäuscht von ihm gewesen. Er ernähre seine Familie, welche von seinem Einkommen lebe. Er habe zwei Kinder. Für ihn sei das Risiko viel zu gross. Er könne sich so etwas nicht erlauben. Auf die Pulsmessungen angesprochen (vgl. dazu unten), erklärte der Beschuldigte, dass er sich damit nicht auskennen würde und dazu keine Stellung nehmen werde (zum Ganzen: act. 53a). 5.1.6 Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass ihn als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffenen grundsätzlich keine Pflicht trifft, durch aktives Verhalten die Untersuchung zu fördern und so zu seiner eigenen Überführung beizutragen. Daher ist er im Rahmen der Selbstbegünstigung grundsätzlich nicht zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte dürfte sodann ein durchaus legitimes und natürliches Interesse daran haben, sich selbst nicht oder bloss zurückhaltend zu belasten und gegebenenfalls die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Das Gericht hat dennoch keinerlei Anlass, den Beschuldigten aufgrund seiner prozessualen Stellung zum vornherein als allgemein unglaubwürdig zu beurteilen. In Bezug auf sein Aussageverhalten ist mit Blick auf vorstehende Ausführungen einerseits zu konstatieren, dass der Beschuldigte die Geschehnisse im Uber-Taxi grundsätzlich konsistent schilderte. So führte er aus, dass er die Privatklägerin geküsst sowie im Brust- und Intimbereich berührt habe. Sie habe ihren BH geöffnet sowie ihre Hose und Unterhose heruntergezogen. Weiter habe sie seine Hand in ihre Hose geführt, Sex-Bewegungen gemacht, wobei ihr Kopf das Dach des Autos mehrfach berührt und sie gestöhnt habe. Sie habe den Reissverschluss seiner Hose geöffnet, ihre Hand auf sein Geschlechtsteil über die Unterhose gelegt und es dabei massiert. Unbeschadet dessen finden sich in den Aussagen des Beschuldigten Widersprüche. So schilderte er unterschiedlich, wie er nach der Ankunft in M._____

- 21 auf die Rückbank seines Taxis und zur Privatklägerin gekommen sein soll. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme gab er noch zu Protokoll, dass er ins Auto gestiegen sei. Anlässlich der ersten staatsanwaltlichen Einvernahme erklärte er alsdann, dass die Privatklägerin ihn gepackt und geküsst habe, woraufhin er eingestiegen sei. Im Rahmen der zweiten staatsanwaltlichen Einvernahme sowie der Hauptverhandlung schilderte er, dass die Privatklägerin ihn ins Auto gerissen habe. Es fällt auf, dass die einzelnen Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich des Verhaltens der Privatklägerin stark voneinander abweichen. So beschreibt der Beschuldigte das Verhalten der Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme vom 26. Dezember 2023 noch als "normal". Sie habe keineswegs wie eine betrunkene Kundin gewirkt, sei weder besonders lustig, traurig oder fröhlich gewesen. Auch im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 27. Dezember 2023 schilderte er das Verhalten der Privatklägerin als nicht auffällig. Sie sei weder "sauer" noch betrunken gewesen und habe auch nicht nach Alkohol gerochen. Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 10. April 2024 gab der Beschuldigte demgegenüber zu Protokoll, dass die Privatklägerin aggressiv gewesen sei. Er habe an ihrem Verhalten bemerkt, dass sie betrunken gewesen sei oder etwas konsumiert habe. Auch im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 14. Mai 2024 sowie der Hauptverhandlung vom 18. Februar 2025 sagte der Beschuldigte aus, dass sie sehr aggressiv gewesen sei. Alsdann beschreibt der Beschuldigte auch seinen eigenen Gemütszustand nicht konsistent. So erwähnte erst ab der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. April 2024, dass er sich – nachdem die Privatklägerin das Fahrzeug verlassen habe – in einem "Schüttelzustand" befunden habe und ängstlich gewesen sei. Aus den vorherigen Einvernahmen, die zeitlich deutlich näher beim Vorfall lagen, lassen sich solch starke Gefühlserregungen beim beschuldigten nicht ablesen. Aus obigen Ausführungen erhellt, dass der Beschuldigte die Rolle der Privatklägerin in Bezug auf die sexuelle Interaktion von Einvernahme zu Einvernahme als aktiver, übergriffiger, aggressiver und unkontrollierter – weil stark betrunken – beschreibt. Diese Aggravierungen lassen an der Glaubhaftigkeit der Aussagen Zweifel aufkommen. Umgekehrt fallen die Darstellungen zur eigenen Gefühlswelt aus: So schilderte er erst im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme vom

- 22 - 10. April 2024 und erst auf explizites Nachfrage, dass ihn der Vorfall unmittelbar und stark in Angst versetzt haben soll. Es drängt sich die Frage auf, weshalb solch starke Gemütszustände nicht bereits in der polizeilichen Einvernahme unmittelbar nach dem Vorfall zur Sprache gekommen sind. Im Allgemeinen enthalten die Darstellung des Beschuldigten – im Unterschied zu jenen der Privatklägerin (vgl. unten) – von sich aus nur wenige Realkennzeichen wie Gerüche, Sinneswahrnehmungen und Gedankengänge. Ungeachtet der Widersprüche und Aggravierungstendenzen sind die Aussagen des Beschuldigten auch wenig lebensnah. Seine Darstellung, dass die Privatklägerin den ihr fremden Uber-Fahrer frühmorgens gegen seinen Willen ins Auto gezerrt, ihn dort in sitzende Position gebracht, sich auf ihn gesetzt und sich an ihm sexuelle Befriedigung gegen seinen Willen geholt haben soll, ist unrealistisch. Es erscheint lebensfremd, dass eine 64 kg schwere Frau (vgl. D1/7/7, D1/5/1 F/A 20) – auf der Rückbank eines Autos sitzend – einen 80 kg schweren Mann (vgl. D1/7/12) zu sich reinziehen und sich selbst gegen seinen Willen auf dessen Schoss platzieren kann. Auch die Platzverhältnisse auf der Rückbank des Fahrzeuges lassen diese Aussagen des Beschuldigten als unrealistisch erscheinen. Dass er die angeblich gegen seinen Willen vorgenommenen sexuellen Handlungen über sich ergehen haben lassen soll, anstatt sie von sich zu schieben, zu schreien, das Fahrzeug zu verlassen oder sonst auf eine Art und Weise auf sich aufmerksam zu machen, erscheint angesichts der Kräfteverhältnisse nicht nachvollziehbar. Weiter ist schwer vorstellbar, dass sich die Privatklägerin während einer Stunde sexuell am Beschuldigten abgemüht haben soll, ihm beispielsweise die Zunge aus dem Mund gerissen haben soll, während er nicht interessiert gewesen und keine Reaktion gezeigt haben soll, sodass sie ihm die Hände habe führen müssen. Ferner erscheint wenig lebensnah, dass die Privatklägerin die ganze Fahrt ruhig und dann überfallartig sexuell aktiv gewesen sein soll. Weiter erscheint nicht lebensnah, dass die Privatklägerin nach einer solch durchzechten Nacht auf einen ihr fremden Uber- Fahrer regelrecht losgehen soll, nachdem sie sich während der Fahrt ruhig bzw. normal verhalten habe. So schildert der Beschuldigte beispielsweise, dass der Kopf der Privatklägerin das Autodach berührt habe, währenddem sie Sex-Bewegungen

- 23 gemacht habe oder, dass er realisiert habe, dass sein Verhalten zu "Puff" mit seiner Familie führen könnte. In Betracht fällt sodann, wie sich der Beschuldigte die Anzeige der Privatklägerin erklärt, wo doch die sexuelle Interaktion von ihr ausgegangen sein soll. Diese sei dadurch begründet, dass er keinen Sex mit ihr haben wollte. Ein solches Motiv erscheint in Anbetracht der Umstände – der Beschuldigte und die Privatklägerin haben sich zuvor nicht gekannt und die Privatklägerin war zum Zeitpunkt des Vorfalls gemäss übereinstimmenden Aussagen stark betrunken – nicht plausibel. Zusammengefasst weisen die Aussagen des Beschuldigten Widersprüche sowie Aggravierungstendenzen auf. Sie sind zudem in weiten Teilen lebensfremd und frei von typischen Realkennzeichen. Die vom Beschuldigten dargelegte Version der Ereignisse vom frühen Morgen des 23. Dezember 2023 ist somit isoliert betrachtet als wenig glaubhaft einzustufen. 5.2 Aussagen der Privatklägerin 5.2.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. Dezember 2023 schilderte die Privatklägerin in freier Erzählung die streitgegenständlichen Geschehnisse sinngemäss und im Wesentlichen folgendermassen: Um 17.15 Uhr habe sie sich mit Arbeitskollegen am R._____ Zürich getroffen und dort Glühwein getrunken. Anschliessend seien sie auf den S._____ gegangen, da dort das Weihnachtsessen mit dem Geschäft stattgefunden habe. Um 00.05 Uhr seien sie und rund zwölf Arbeitskollegen mit der letzten Bahn in die Stadt gefahren. Vom R._____ Zürich seien sie via T._____ zur N._____-strasse gelaufen. Hernach seien sie zuerst in eine Bar gegangen und später in den Club "U._____". Sie habe bereits während des Geschäftsessens sowie den ganzen Abend sehr viel Alkohol – namentlich Glühwein, wobei mindestens zwei davon mit Schuss, einige Gläser Weisswein, ein paar Shots Berliner Luft sowie einen Gin Tonic – getrunken, wobei sie ansonsten nicht viel Alkohol konsumiere. Sie habe jedoch keine Betäubungsmittel oder andere Substanzen konsumiert. Ihre Chefin, P._____, die auch eine langjährige Freundin von ihr sei, habe ihr dann über deren Handy ein Uber-Taxi bestellt und mit ihr auf das Uber-Taxi gewartet. Sie sei sehr betrunken gewesen, was auch der Grund dafür

- 24 gewesen sei, dass ihre Chefin ihr ein Uber-Taxi bestellt hatte. Um 02.41 Uhr sei sie gemäss Uber-Quittung an der N._____-strasse 2 in Zürich in das Uber-Taxi eingestiegen. Sie sei hinten rechts eingestiegen. Sie gehe davon aus, dass sie dann hinten links Platz genommen habe, da sie später auf der linken Seite aufgewacht sei. Ihre Chefin habe den Uber-Fahrer noch darum gebeten, sie sicher nach Hause zu fahren. Sie nehme an, dass sie im Uber eingeschlafen oder zumindest weggedöst sei. Sie wisse jedoch nicht, ob sie das Bewusstsein verloren habe. Als der Beschuldigte über ihr auf der Rückbank lag, sei sie wieder zu sich gekommen. Sie sei "auf dem Rücken halbliegend an der Türe" aufgewacht, ihre Beine seien gespreizt gewesen. Ihr linkes Bein habe sich neben dem Fahrersitz und das rechte Bein auf der Bank befunden. Sie sei völlig verwirrt und "angeekelt" gewesen und habe zuerst gar nicht realisiert, dass ein Fremder über ihr sei. Er habe sie sehr heftig und lange geküsst, dabei sei es auch zu Zungenküssen gekommen. Er habe sie angefasst. Ihr BH und ihre Hose seien offen gewesen, wobei sie die Hose und ihr Shirt noch angehabt habe. Da der Reissverschluss und der Knopf offen gewesen seien, denke sie nicht, dass es zur Penetration gekommen sei. Sie wisse jedoch nicht, was er mit seinen Händen gemacht habe. Er habe sie sicherlich an der "Brustregion" berührt. Seine Hand sei in ihrem Intimbereich gewesen. Sie wisse jedoch nicht, ob er über ihrer Unterhose oder in der Unterhose gewesen sei. Alles weitere würde Spekulation ihrerseits sein. Sie könne sich daran erinnern, dass sie dem Beschuldigten mindestens einmal mit ihrer Hand über dessen Kopf gestreift habe, sodass sie realisiert habe, dass sie in einem Auto sei und dass ein Mann "über ihr sei", welcher Sachen machen würde, die sie nicht wolle. Sie habe das Auto nur noch verlassen wollen. Er habe sie angegrinst im Sinne von, dass er ihr gefalle oder dass es ihm gefalle. Sie könne sich an seine Haare erinnern und an seinen Bart, also an seine Bartstoppeln im Gesicht, welche sie gekratzt hätten. Sie habe ihm gesagt, dass sie aus dem Auto wolle, dabei habe er sie völlig perplex angeschaut und sei "wie kurz erstarrt". Schliesslich habe sie das Auto verlassen können – mit offener Hose und einem verdrehten Jackenärmel. Anschliessend habe sie bemerkt, dass sie sich in ihrer Wohnsiedlung befinde. Als sie das Auto verlassen habe, habe sich der Beschuldigte noch auf der Rückbank des Autos befunden. Sie habe gesehen, dass das Uber gemäss Quittung um 03.05 Uhr ange-

- 25 kommen sei. Um 02.41 Uhr seien sie an der N._____-strasse abgefahren. Anhand ihrer Uhr habe sie feststellen können, dass ihre Herzfrequenz kurze Zeit nach der Abfahrt an der N._____-strasse tiefer gewesen und um 04.10 Uhr in die Höhe geschossen sei. Auf die Frage, ob sie von diesem Vorfall Verletzungen davon getragen habe, antwortete die Privatklägerin, dass sie Schürfungen am Kinn sowie einen eingerissenen Mundwinkel habe. Weiter würde sie Schmerzen am Rücken und an den Hüften spüren. Sie könne sich nicht daran erinnern, dass der Beschuldigte beim Vorfall Gewalt angewendet habe – bis auf "sein Körpergewicht" und sein energisches Küssen (zum Ganzen: D1/5/1). 5.2.2 Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Januar 2024 führte die Privatklägerin sinngemäss und im Wesentlichen Folgendes aus: Am 22. Dezember 2023 sei sie von Zuhause mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zum R._____ Zürich gefahren, wo sie ungefähr 10-15 Arbeitskollegen getroffen habe. Am R._____ habe sie eine Tasse Glühwein getrunken. Zudem habe sie noch eine halbe Tasse einer Arbeitskollegin getrunken, insgesamt habe sie also eineinhalb Tassen Glühwein getrunken. Hernach seien sie gemeinsam mit dem S._____- Bähnli auf den S._____ gefahren, wo sie um 17.55 Uhr angekommen seien. Nach der Ankunft habe sie zwei weitere Tassen Glühwein mit Schuss Di Saronno getrunken und eine Zigarette geraucht. Daraufhin habe sie die Vorspeise gegessen und dazu ein Glas Weisswein getrunken. Während des Essens habe sie ihr Weissweinglas ungefähr einmal oder zweimal aufgefüllt und mindestens zwei Gläser Wasser à 3 dl getrunken. Sie habe kein Dessert gegessen, da sie zu dieser Zeit bereits auf der Tanzfläche gewesen sei. Der Abend sei sehr lustig gewesen und sie habe viele Leute kennengelernt. Es sei aber auch sehr viel getrunken worden. Sie habe ihr Glas immer wieder aufgefüllt, wie oft genau, wisse sie nicht. Sie vermute jedoch mindestens fünf Mal. Sie denke, dass sie sehr selten mit einem leeren Glas herumgelaufen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe sie sich noch nicht sehr betrunken gefühlt. Sie sei sicher angetrunken gewesen, habe aber eine hohe Toleranz. Bis sie merke, dass es etwas zu viel sei, brauche sie anfangs etwas länger. Sie könne sich noch daran erinnern, dass sie Shots Berliner Luft aus Espresso-Bechern getrunken hätten. Davon habe sie mindestens zwei Becher getrunken. Um 00.05 Uhr seien sie mit der letzten Bahn an den R._____ Zürich gefahren, wobei sie sich beim Verlas-

- 26 sen des S._____ sehr betrunken gefühlt habe. In der Bahn hätten sie die angefangenen Weinflaschen ausgetrunken. An diesem Moment habe sie sich jedoch erst wieder erinnern können, als sie ein paar Tage später die Fotos davon gesehen habe. Was nach der Ankunft am R._____ alles passiert sei, wisse sie nicht mehr genau. Sie könne sich an gewisse Sequenzen und Gesprächsinhalte erinnern, aber nicht mehr an alles. Sie seien danach Richtung N._____-strasse gelaufen und dort in die Bar "V._____" gegangen, was sie aber erst zu einem späteren Zeitpunkt durch einen Arbeitskollegen erfahren habe. In der Bar habe sie ein Glas Wasser erhalten und noch ein weiteres Getränk getrunken, an das sie sich nicht mehr erinnern könne. Danach hätten sie sich auf den Weg zum Club "U._____" gemacht. An den Weg könne sie sich nicht mehr genau erinnern. Sie sei "sehr torkelnd" unterwegs gewesen und ihre Arbeitskollegen hätten sie stützen müssen. Sie können sich auch nicht mehr genau daran erinnern, wer alles mit in den Club "U._____" gekommen sei. Sie wisse nicht mehr, wer ihren Eintritt bezahlt habe. Sie erinnere sich nur noch punktuell an das, was danach geschehen sei. Sie habe ihre Jacke in eine Ecke geworfen, habe geraucht und sei lange an der Bar gestanden. Sie wisse aber weder, ob sie getrunken habe, noch, was sie getrunken habe. Sie könne sich noch vage daran erinnern, dass ihre Arbeitskollegen sie davon überzeugen wollten, nach Hause zu gehen. Irgendwann sei sie schliesslich vor der "U._____" gewesen und mit Frau P._____ schwankend in Richtung Uber gelaufen. Sie sei zu diesem Zeitpunkt sehr betrunken gewesen. Sie habe gewusst, dass sie das Uber für sie bestellt habe. Sie habe das Nummernschild des Ubers mit demjenigen auf der App überprüft. Sie könne sich nicht an die Marke des Autos erinnern. Sie sei auf der rechten Seite ins Uber gestiegen. Frau P._____ habe ihr die Tür aufgehalten – wie sie aber genau ins Auto eingestiegen sei, wisse sie nicht mehr. Sie schnalle sich grundsätzlich immer an, wisse aber nicht mehr, ob sie das auch in dieser Nacht getan habe. Ab dann wisse sie bis zu einem gewissen Punkt nichts mehr. Sie wisse nicht, ob sie eingeschlafen oder weggedöst sei oder dass Bewusstsein verloren habe. Irgendwann habe sie realisiert, dass sie "irgendwo" sei. Sie habe eine Zunge in ihrem Hals gespürt und sie habe dem Beschuldigten einmal über den Kopf gestreift oder ihn am Kopf berührt. Sie könne sich daran erinnern, dass ein Teil der Haare eher stoppelig oder etwas länger gewesen sei. Durch diese "Sachen" habe

- 27 sie realisiert, dass sie nicht träumen würde, sondern dass gerade etwas passiere. Sie habe bemerkt, dass ihre Hose, ihr Gürtel und ihr Hosenreissverschluss sowie ihr BH offen gewesen seien ohne, dass sie diese geöffnet hätte. Sie habe Berührungen im Brustbereich wahrgenommen. Sie sei sich jedoch nicht sicher, ob die Berührungen oberhalb oder unterhalb der Kleider gewesen seien. Weiter habe sie auch Berührungen im Intimbereich wahrgenommen. Sodann sei sie sehr heftig geküsst worden. Sie nenne es aber nicht gerne Küssen, weil es mit ihr gemacht worden sei, was sie aber nicht realisiert habe. Sie habe schliesslich aus dem Auto geschaut und bemerkt, dass das Auto still stehe. Sie sei auf der "Rückbank, hinten, links, halb gesessen und halb gelegen – mit gespreizten Beinen". Das linke Bein sei beim Fahrersitz, das rechte Bein beim Mittelsitz gewesen. Ihr Körper habe sich über den linken und mittleren Sitz erstreckt, wobei sie "schräg mit dem Kopf halb am Autositz" gelegen habe. Der Beschuldigte habe sich in der Mitte schräg über ihr, zwischen ihren Beinen befunden. Dementsprechend habe sie insbesondere Schmerzen am Nacken und am Kinn verspürt. Da es mitten in der Nacht gewesen sei, seien die Strassenlaternen ausgeschaltet gewesen. Es sei stockdunkel gewesen. In einem Haus habe im Treppenhaus das Licht gebrannt, woran sie erkannt habe, dass sie in ihrer Siedlung sei. Zu diesem Zeitpunkt sei sie immer noch sehr betrunken gewesen. Sie habe die ganze Zeit das Bild vor Augen, wie er sie angeschaut und sie angegrinst habe, als ob es ihr gefallen würde. Dann sei der Moment gekommen, als sie gemerkt habe, dass etwas nicht stimmen würde, sie diesen Menschen nicht kenne, sie vor ihrem Haus auf dem Parkplatz sei. Er habe sich dann einen kurzen Moment nach hinten gelehnt und eine Geste in die Hüftgegend gemacht. Sie habe hernach gesagt, dass sie raus möchte und das nicht wolle. In diesem Moment habe er einen überraschten Eindruck gemacht. Sie habe danach ihre Sachen genommen, habe das Auto mit einer offenen Hose, einem offenen BH und einem verdrehten Jackenärmel verlassen und sei in ihre Wohnung gelaufen. Als sie das Fahrzeug verlassen habe, sei der Beschuldigte noch auf der Rückbank gewesen. In der Wohnung angekommen, habe sie einen Teil ihrer Kleidung abgezogen. Sie habe sich jedoch weder abgeschminkt noch ihre Zähne geputzt, weil sie dazu nicht in der Lage gewesen sei. Sie habe sich schliesslich ins Bett gelegt und sei um 04.23 Uhr eingeschlafen. Sie habe sehr unruhig geschlafen, was wohl teil-

- 28 weise auf den Alkohol, teilweise auf die Ereignisse im Uber zurückzuführen sei. Sie sei vom Geschmack und vom Geruch in ihrem Gesicht und ihrem Mund aufgewacht. Sie habe daraufhin ihre Zähne geputzt und habe ihr Gesicht mit Wasser gewaschen, weil sie das nicht ausgehalten habe. Danach sei sie wieder eingeschlafen, weil sie noch so betrunken gewesen sei. Kurz vor 10.00 Uhr sei sie aufgestanden, habe Wasser getrunken, sich aufs Sofa gelegt und versucht, zu rekonstruieren und zu verstehen, was passiert sei. Hernach habe ihr ihre Chefin erstmals geschrieben und gefragt, ob sie gut nach Hause gekommen sei. Sie habe geantwortet, dass sie zwar heimgekommen sei, aber nicht wisse, ob sie gut nach Hause gekommen sei. Auf die Nachfrage, weshalb sie so lange mit der Erstattung der Anzeige gewartet habe, führte sie aus, dass es für sie schwierig gewesen sei, eine Entscheidung über das weitere Vorgehen zu treffen. Sie habe am 24. Dezember 2023 beim Unispital angerufen. Der Mann am Telefon habe ihr dann mitgeteilt, dass sie sich bereits entscheiden müsse, ob sie eine Anzeige erstatte oder nicht, sie sich das überlegen und sich danach nochmals melden solle. Das sei für sie sehr schwierig gewesen. Nach Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten fügte die Privatklägerin hinzu, dass sie seit mehreren Jahren an einem Libido-Verlust leide. Sie habe in den letzten zweieinhalb Jahren je einmal für eine einmalige Sache einen einvernehmlichen Kontakt zu einem Sexualpartner gehabt. Einmal im September 2022 und einmal im August 2023. Sie habe sich im August 2021 von ihrem langjährigen Partner getrennt, mit dem sie mehr als acht Jahren eine monogame Beziehung geführt habe. Sie könne sich mit bestem Willen nicht vorstellen, dass sie sowas bei einer Person initiieren würde, die sie nur von hinten sehe und nicht einmal kenne. Der Beschuldigte sei auch zu alt für ihren Geschmack. Sie habe bisher noch nie eine Interaktion mit einem Mann in diesem Alter gehabt. Es würde sie "triggern", etwas mit einem Mann in diesem Alter anzufangen (zum Ganzen: D1/5/2). 5.2.3 Im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 10. April 2024 ging die Privatklägerin sinngemäss und im Wesentlichen auf folgende Aspekte ein: Sie habe sich in den Jahren 2021 und 2022 sowohl in stationärer als auch ambulanter

- 29 - Behandlung befunden. Als sie im Uber erwacht sei, habe sie sich in folgender Position befunden: Das linke Bein habe sich im Fussbereich hinter dem Fahrersitz befunden. Das Bein sei nicht auf der ganzen Rückbank gelegen, sondern etwa nur bis zum Mittelsitz und der Rücken sei an die Tür gelehnt gewesen. Seit dem Ereignis am 23. Dezember 2023 gehe es ihr sehr schlecht. Sie versuche, zu funktionieren. Die Alltaggestaltung, das Körperliche und Emotionale, seien sehr schwierig. Sie isoliere sich seit dem Vorfall total und leide an Schlafstörungen. Die letzten Monate vor dem Vorfall habe sie angefangen, Sachen zu unternehmen. Sie sei nicht mehr so niedergeschlagen gewesen wie zuvor und habe weniger Mühe mit ihrem Körpergefühl gehabt. Nun würden bereits das tägliche Duschen sowie Arztbesuche eine riesige Herausforderung darstellen. Die Aussagen des Beschuldigten in dessen letzter Einvernahme hätten sie schockiert und für sie keinen Sinn ergeben, insbesondere aufgrund ihres damaligen Zustandes und weil sie sich selbst kenne. Ein solches Verhalten passe gar nicht zu ihr (zum Ganzen: D1/5/3). 5.2.4 Anlässlich ihrer Befragung an der Hauptverhandlung vom 18. Februar 2025 schilderte die Privatklägerin sinngemäss und im Wesentlichen Folgendes: Ihre Chefin, Frau P._____ habe ein Uber-Taxi für sie bestellt, da sie selbst nicht mehr dazu in der Lage gewesen sei und sie zum Uber-Taxi begleitet. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts ergänzte sie, dass sie zuerst nicht nach Hause habe gehen wollen, was ein typisches Verhalten sei, wenn sie betrunken sei. Sie seien im Club "U._____" gewesen und seien von dort aus Richtung N._____-strasse gelaufen. Sie wisse aber nicht mehr genau, wie sie zum Uber-Taxi gelaufen seien. Das Auto sei an der N._____-strasse gestanden und sie sei auf der rechten Seite eingestiegen. Währenddessen habe ihre Chefin dem Uber-Fahrer gesagt, er solle sie sicher nach Hause bringen. Sie könne sich weder an das Auto noch an die Fahrt selbst erinnern, noch daran, ob sie mit dem Uber-Fahrer gesprochen habe. Sie könne sich erst wieder an denjenigen Moment erinnern, in dem sie langsam zu sich gekommen sei, er schräg über ihr gelegen habe und sie auf der linken Seite hinter dem Fahrersitz halb gesessen und halb gelegen sei. Ihr linkes Bein habe sich unter dem Fahrersitz und das rechte Bein auf der Rückbank befunden, wobei ihr Oberschenkel auf dem Mittelsitz gelegen sei. Ihr Unterschenkel sei angewinkelt und nicht komplett ausgestreckt gewesen. Ihre Beine seien gespreizt gewesen. Sie habe einen

- 30 - Moment gebraucht, um zu realisieren, was los gewesen sei. In diesem Moment habe sie nicht realisiert, dass sie sich in einem Taxi vor ihrem Zuhause befinde. Sie habe die Berührungen in ihrem Brust- und Intimbereich gespürt. Sie könne sich jedoch nicht daran erinnern, ob die Berührungen über oder unter ihren Kleidern gewesen seien. Sie habe bemerkt, dass ihr BH, der Gürtel ihrer Hose, der Hosenknopf sowie der Reissverschluss ihrer Hose offen gewesen seien. Sie könne sich jedoch nicht daran erinnern, die Hose selber geöffnet zu haben. Darüber hinaus habe sie sehr heftiges Küssen, namentlich Zungenküsse, wahrgenommen. Sie habe die Bartstoppeln des Beschuldigten an ihr gespürt. Sie wisse, dass sie ihm mit ihrer Hand über seinen Kopf gestrichen habe. Was sie damit aber bezwecken habe wollen, wisse sie nicht mehr. Sie habe dabei bemerkt, dass das Haar in der Mitte des Kopfes eher stoppelig gewesen sei. Sie wisse zwar immer noch nicht genau, wie der Beschuldigte an jenem Abend ausgesehen habe. Sie könne sich jedoch an sein Grinsen erinnern, das sie jetzt noch vor sich sehe. Als sie langsam realisiert habe, dass "einiges schief laufe" mit jemandem, den sie nicht kenne und ihre Kleider offen seien, habe sie ihm gesagt, dass sie das nicht möchte und aus dem Auto aussteigen wolle. Daraufhin habe der Beschuldigte von ihr abgelassen und sie erstaunt und verwirrt angeschaut. Sie habe ihre Sachen genommen und habe das Auto verlassen – mit offener Hose, dem offenen BH und ihrer Winterjacke, deren Ärmel umgekrempelt gewesen seien. Anschliessend sei sie direkt in ihre Wohnung gegangen. Sie habe zuvor aufgrund des Lichtes im Haus ihrer Nachbarn bemerkt, dass sie sich auf dem Parkplatz vor ihrer Wohnung befinde. Sie sei relativ rasch ins Bett gegangen. Sie wisse nicht mehr, ob sie sich abgeschminkt habe. Sie habe jedoch einen Teil ihrer Kleidung abgezogen und sei anschliessend ins Bett gegangen. Sie sei in der Nacht aufgewacht und habe einen Geruch im Gesicht und einen Geschmack in ihrem Mund wahrgenommen, wobei sie wohl den Geruch und den Geschmack des Beschuldigten meinte. Sie habe in dieser Nacht sehr unruhig geschlafen, was einerseits sicher auf den Alkoholkonsum zurückzuführen sei, andererseits auf den Geruch und den Geschmack. Sie habe ihre Zähne geputzt und sich das Gesichts gewaschen. In der Nacht sei sie mindestens einmal aufgestanden. Als sie am nächsten Morgen aufgewacht sei, habe sie sich auf ihr Sofa gelegt und versucht zu realisieren, was alles passiert sei. Sie habe realisiert, dass etwas

- 31 passiert sei, jedoch sei sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht ganz nüchtern gewesen. Sodann sei ihr bewusst geworden, was wirklich passiert sei. Auf die Frage des Gerichts, ob sie das Weihnachtsessen des Geschäfts beschreiben könne, schilderte sie sinngemäss und im Wesentlichen Folgendes: Ein Teil des Teams habe sich um ca. 17.15 Uhr am R._____ Zürich getroffen. Dort hätten sie gemeinsam zwei Krüge Glühwein getrunken, wobei sie noch den halben Becher einer Teamkollegin ausgetrunken habe. Anschliessend seien sie um ca. 17.30 Uhr gemeinsam auf den S._____ gefahren. Dort habe es zuerst Glühwein und Prosecco gegeben. Das Abendessen habe ziemlich spät gestartet, da Teamkollegen aus der ganzen Schweiz an diesem Anlass teilgenommen hätten. In dieser Zeit hätten sie nochmals Glühwein mit Schuss getrunken und erst danach zu Abend gegessen. Nach der Vorspeise habe es eine Pause gegeben, in welcher sie geraucht und getrunken habe. Während des Essens habe sie Weisswein getrunken. Danach habe sie Shots und Gin Tonic getrunken. Sie wisse nicht, was sie sonst noch alles getrunken habe. Um 00.00 Uhr seien sie mit der letzten S._____-Bahn in die Stadt gefahren. Während der Fahrt hätten sie die angefangene Weissweinflasche ausgetrunken. Wie viel Alkohol sie danach noch konsumiert habe, wisse sie nicht mehr genau. Sie habe indes auch noch Wasser getrunken. Im Club "U._____" habe sie ebenfalls etwas konsumiert, was genau und in welcher Menge, wisse sie jedoch nicht mehr. Sie habe aber bis ungefähr um 00.30 Uhr Alkohol konsumiert. Andere Betäubungsmittel oder Substanzen habe sie hingegen nicht konsumiert. Sie sei an diesem Abend sehr betrunken gewesen, was sich durch lautes Sprechen bemerkbar gemacht habe. Sie habe den Alkohol jedoch lange nicht gespürt und als sie den Alkohol gespürt habe, sei es bereits zu spät gewesen, um mit dem Trinken aufzuhören. Sie habe ebenfalls geschwankt, getorkelt und ihr sei heiss gewesen. Ihre Erinnerungen an diesen Abend seien sehr verschwommen. Auf entsprechende Nachfrage erklärte die Privatklägerin, am Morgen des 23. Dezembers 2023 ihr Antidepressiva und Elvanse eingenommen zu haben. Auf die Nachfrage, ob sie diese Medikamente zusammen mit Alkohol einnehmen könne, erklärte die Privatklägerin, dass sie die Medikamente am Morgen eingenommen habe und deren Wirkung mit der Zeit nachlassen würden. Sie habe aufgrund der Medikamente keine Nebenwirkungen bemerkt.

- 32 - Auf entsprechende Nachfrage, wann sie sich entschlossen habe, eine Anzeige zu machen, gab die Privatklägerin alsdann an, dass sie sich an dem Tag, an dem sie die Anzeige gemacht habe, auch dazu entschlossen habe. Sie sei mit der Situation sehr überfordert gewesen. Sie habe gewusst, dass die Erstattung einer Anzeige der richtige Weg sei, der jedoch auch viele Untersuchungen und Befragungen mit sich bringen würde. Dadurch, dass sie in der Nacht vom 24. Dezember 2023 auf den 25. Dezember 2023 extrem unruhig geschlafen habe, sei ihr bewusst geworden, dass sie handeln müsse. Angesprochen auf die Aussagen des Beschuldigten erklärte die Privatklägerin sinngemäss und im Wesentlichen, dass diese für sie keinen Sinn ergeben würden. Sie sei so betrunken gewesen. Sie hätte im Ausgang die Möglichkeit gehabt, sexuelle Kontakte zu haben. Sie verstehe nicht, weshalb sie das später in einem Taxi machen sollte. Sie sei nicht der Typ Mensch, der Kussmünder schicke. Weshalb sollte sie eine Person zu sich ziehen und küssen, die sie nicht einmal kenne, mit der sie noch nie gesprochen habe und die sie nicht mal sehe, um zu wissen, ob sie diese überhaupt anziehend finden würde. Sie könne sich nicht vorstellen, dass sie ihn auf dieser engen Rückbank ins Fahrzeug gezogen habe. Sie habe damals ungefähr 65 kg gewogen. Sie sei auch nicht aggressiv. Sie denke nicht, dass sie stärker als ein Mann sei, der nicht getrunken habe. Sie habe Hüftprobleme und Krücken. Bestimmte Sex-Stellungen seien gar nicht möglich und mit Schmerzen verbunden. Sie habe kein sexuelles Bedürfnis. Es ergebe keinen Sinn, dass sie von sich aus sexuelle Handlungen eingeleitet habe (zum Ganzen: act. 53B). 5.2.5 Betreffend die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist vorab festzuhalten, dass sie durchwegs als Auskunftsperson einvernommen wurde und entsprechend nicht unter der Wahrheitspflicht im Sinne von Art. 307 StGB aussagte. Es ist ferner zu berücksichtigen, dass sie als vom vorliegenden Verfahren direkt Betroffene ein legitimes Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für sie günstigen bzw. vor allem für den Beschuldigten ungünstigen Lichte darzustellen. Insbesondere hat die Privatklägerin ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens, weil allfällige Zivilansprüche der Privatklägerin unmittelbar

- 33 mit der Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten zusammenhängen. Allein deshalb hat die Privatklägerin aber noch keinen Anlass gehabt, den Beschuldigten wider besseren Wissens zu beschuldigen. Infolgedessen ist die Privatklägerin grundsätzlich als glaubwürdig einzustufen. In Bezug auf ihr Aussageverhalten fällt mit Blick auf die vorstehend zusammengefasste Einvernahmen in Betracht, dass die Privatklägerin konsistent zu Protokoll gab, dass sie in der streitgegenständlichen Nacht sehr betrunken gewesen sei. Weiter führte sie aus, dass sie sich – abgesehen von einigen Erinnerungslücken – an die Zeitspanne vom Geschäftsanlass bis zum Einsteigen in das Uber- Taxi erinnern könne. Während der Uber-Fahrt sei sie wahrscheinlich weggedöst, weshalb sie sich erst wieder an den Zeitpunkt erinnern könne, in welchem sie erwacht und der Beschuldigte bereits über ihr gelegen sei. Entsprechend grenzte die Privatklägerin den Zeitraum ein, an welchen sie noch Erinnerungen hatte. Die Privatklägerin konnte den Geschehensablauf insoweit geschlossen schildern und in freier Erzählung wiedergeben, soweit es nicht die Zeitperiode ab Einsteigen in das Uber-Taxi bis zu ihrem Erwachen im Uber-Taxi betrifft. In den Schilderungen der Privatklägerin ist sodann keine Tendenz zu erkennen, das ihr mutmasslich Widerfahrene übertrieben darzustellen. So teilte sie den Behörden jeweils unumwunden mit, wenn sie sich einer Sache nicht sicher war. So erwiderte sie etwa auf die Frage, wo der Beschuldigte sie überall berührt haben soll mit: "Bei der Brustregion sicher. In Intimbereich weiss ich nicht, ob es über der Unterhose oder drin war, weiss ich nicht, aber seine Hand war sicher in meinem Intimbereich. Alles weitere wäre Spekulation meinerseits" (vgl. D1/5/1 F/A 45). Angesichts des unbestritten hohen Alkoholisierungsgrades der Privatklägerin zum Zeitpunkt des mutmasslichen Tatgeschehens ist denn auch nachvollziehbar, dass gewisse Erinnerungslücken bestehen. Ferner fällt auf, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht übermässig belastet, etwa indem sie tendenziell verneint, dass es zu einer Penetration gekommen sei oder dass er übermässige Gewalt angewendet haben soll. Auch dass sie dem Beschuldigten tendenziell attestiert, von ihrem fehlenden Einverständnis mit der sexuellen Interaktion überrascht geworden zu sein, fällt für diesen eher entlastend ins Gewicht (D1/5/1 F/A 21: "Er hat mich völlig

- 34 perplex angeschaut"; D1/5/2 F/A 37: "Und er ist glaube ich, halt in diesem Moment wie überrascht gewesen. Ich gehe davon aus, weil er ist wie zurückgewichen"; act. 53B S. 26: "Er wich zurück und schaute mich erstaunt und verwirrt an. Er sah so aus, als wäre er erstaunt darüber gewesen, dass ich ihm sage, dass ich aussteigen möchte oder das Ganze nicht möchte. Von seinem Blick her schien es, als wäre er erstaunt. Er war perplex."). Anders als bei den Aussagen des Beschuldigten (vgl. oben) sind demnach keine unnötigen Aggravierungen erkennbar, was als Realkennzeichen zu werten ist. Alsdann schilderte die Privatklägerin mehrfach und detailreich ihre Emotionen, ihre Gefühlslage sowie und ihre Gedankengänge während des relevanten Zeitraums. Eindrücklich und detailreich ist etwa die Beschreibung jenes Moments, als sie auf der Rückbank des Ubers zu sich gekommen sei: Sie sei sie völlig verwirrt und angeekelt gewesen und habe zuerst gar nicht realisiert, dass ein Fremder über ihr sei. Sie habe das Auto nur noch verlassen wollen. Er habe sie angegrinst, im Sinne von, dass er ihr gefalle oder dass es ihm gefalle. Er habe Bartstoppel im Gesicht gehabt, welche gekratzt hätten. Sie habe ihm mit ihrer Hand über den Kopf gestrichen und dabei gemerkt, dass das Haar in der Mitte des Kopfes eher stoppelig gewesen sei. Die Strassenlaternen seien ausgeschaltet gewesen. Es sei stockdunkel gewesen. Diese und weitere Ausführungen mit Bezug auf sinnliche Wahrnehmungen verleihen den Aussagen der Privatklägerin insgesamt einen hohen Realitätsgehalt, gerade im Verglich zu den eher farblosen Darstellungen des Beschuldigten. Aus vorstehenden Ausführungen erhellt somit, dass die von der Privatklägerin wiedergegebene Version der Geschehnisse in der streitgegenständlichen Nacht mit Blick auf ihre eigenen Aussagen grundsätzlich stringent, lebensnah und somit glaubhaft erscheint. 5.3 Aussagen der Zeugin P._____ 5.3.1 Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 11. Januar 2024 schilderte die Zeugin P._____ sinngemäss und im Wesentlichen Folgendes: An diesem Abend habe die Weihnachtsfeier vom Geschäft um 18.00 Uhr auf dem S._____ stattge-

- 35 funden. Auf dem S._____ seien sie mit einem Glühweinapéro empfangen worden. Es habe auch Glühwein mit Schuss und Prosecco gegeben. Während des Abendessens, welches um ca. 19.30 Uhr begonnen habe, habe es relativ viel Wein gegeben. Einige Leute seien auch bereits vor Beginn des Essens relativ gut angetrunken gewesen. Sie könne jedoch nicht genau sagen, was und wie viel die Privatklägerin am Geschäftsanlass getrunken habe. Sie wisse jedoch, dass sie kurz nach Ankunft auf dem S._____ einen Glühwein mit Schuss getrunken habe. Die Privatklägerin sei während des Geschäftsanlasses auf dem S._____ gut angetrunken gewesen. Um 00.05 Uhr hätten ungefähr 15 Personen die letzte Bahn zum R._____ Zürich genommen. Während der Zugfahrt hätten sie den offenen Weisswein vom Restaurant getrunken. Die Privatklägerin habe jedoch keine weiteren Betäubungsmittel konsumiert. Sie, die Privatklägerin sowie rund fünf weitere Arbeitskollegen hätten schliesslich beschlossen, in der "V._____" an der N._____-strasse noch etwas zu trinken. In der Bar angekommen, habe sie der Privatklägerin ein Glas Wasser bestellt, da sie bereits sehr angetrunken gewesen sei. Sie vermute, dass die Privatklägerin dort von jemand anderem noch etwas Alkoholisches getrunken habe. Da die Privatklägerin bereits "sehr wackelig unterwegs" gewesen sei und trotz kalter Temperaturen keine Jacke tragen wollte, habe sie bemerkt, dass sie bereits sehr betrunken sein muss. Die Privatklägerin habe einen grossen Mitteilungsdrang gehabt und sehr laut gesprochen, was in diesem Ausmass nicht üblich für sie sei. Sie selbst sei zu diesem Zeitpunkt auch angetrunken gewesen. Sie sei aber noch relativ gut zu Fuss gewesen und habe selbst einschätzen können, wann sie Wasser brauche oder nach Hause gehen solle. Um ca. 01.30 Uhr seien sie noch zu viert in den Club "U._____" gegangen. Auf dem Weg in den Club "U._____" habe sie die Privatklägerin "ein bisschen gehalten". Im Club angekommen habe die Arbeitskollegin W._____ ihr und der Privatklägerin ein Glas Wasser gebracht. Später hätten beide noch etwas Alkoholisches getrunken. Sie wisse nicht, ob die Privatklägerin noch weitere alkoholische Getränke zu sich genommen habe. Die Privatklägerin sei nicht mehr so gut "auf den Beinen" gewesen und habe mit verschiedenen Leuten geredet. Sie und die Arbeitskollegin W._____ hätten dann den Entschluss gefasst, dass es besser wäre, wenn die Privatklägerin nach Hause gehen würde. Ausschlaggebend dafür sei gewesen, dass die Privatklägerin schon "relativ trümmlig" unterwegs

- 36 gewesen sei und sie sich Sorgen gemacht hätten, dass ihr etwas passieren würde, jemand ihren Zustand ausnützen würde oder sie die Treppen im Club hinunterfallen könnte. Sie würde den Trunkenheitszustand der Privatklägerin an diesem Abend auf einer Skala von eins bis zehn bei acht einordnen, wenn zehn sturzbetrunken und eins nüchtern sei. Schliesslich habe sie mit der Privatklägerin den Club verlassen. Sie wollte draussen die Jacke nicht anziehen, obwohl es sehr kalt gewesen sei. Sie habe ihr mitgeteilt, dass sie ihr ein Uber bestellen würde und dass es besser sei, wenn sie nun nach Hause gehen würde, was sie zuerst jedoch nicht gewollt habe. Schliesslich habe sie für die Privatklägerin ein Uber an die AA._____-strasse bestellt, da an der N._____-strasse viel Verkehr gewesen sei. Da sie ihre Kreditkarte als Zahlungsmittel auf der Uber-App hinterlegt habe, habe sie die Uber-Fahrt in Höhe von ungefähr Fr. 40.– auch bezahlt. Nachdem das Uber angekommen sei, habe sie die Hintertür geöffnet, woraufhin die Privatklägerin eingestiegen bzw. eher reingefallen sei. Die Privatklägerin habe sich auf die Rückbank hinter den Beifahrer gesetzt, "so halb in der Mitte und seitlich". Sie könne sich nicht daran erinnern, ob sich die Privatklägerin angeschnallt habe. Sie selbst habe in das Auto zum Fahrer geschaut und ihm gesagt, dass er die Privatklägerin sicher nach Hause bringen solle. Daraufhin habe sie die Autotür zugemacht und sei gegangen. Sie habe ungefähr eine halbe Stunde später eine Nachricht erhalten, dass das Uber an der Zieladresse angekommen sei. Danach sei der Akku ihres Telefons leer und das Handy "tot" gewesen. Sie habe der Privatklägerin erst am Mittag geschrieben, ob sie gut nach Hause gekommen sei, woraufhin sie ihr geantwortet habe, dass irgendetwas auf der Heimfahrt nicht gut gewesen sei (zum Ganzen: D1/6/1). 5.3.2 Die Zeugin P._____ wurde vor ihrer Befragung von der Anklägerin unter Hinweis auf Art. 307 StGB dazu ermahnt, wahrheitsgemäss auszusagen. Sie hat als vom vorliegenden Verfahren nicht direkt Betroffene grundsätzlich kein Interesse daran, die Geschehnisse in einem den Beschuldigten oder die Privatklägerin günstigen Lichte darzustellen. Ausserdem ist kein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens zu erkennen. Die Zeugin ist eine langjährige Freundin und Vorgesetzte der Privatklägerin, wobei dieser Umstand alleine nicht reicht, die Zeugin als unglaubwürdige Person zu betrachten. Entsprechend ist die Zeugin grundsätzlich als glaubwürdige Person zu betrachten.

- 37 - Alsdann schilderte die Zeugin P._____ den Zustand der Privatklägerin sehr eindrücklich und anhand zahlreicher Details. Die Privatklägerin sei bereits während des Geschäftsanlasses gut angetrunken gewesen, weshalb sie ihr in der "V._____" ein Glas Wasser gebracht habe. Die Privatklägerin sei sehr wackelig auf den Beinen gewesen und habe trotz kalter Temperaturen keine Jacke tragen wollen. Weiter habe sie einen grossen Mitteilungsdrang gehabt und sehr laut gesprochen. Im Club "U._____" sei die Privatklägerin relativ "trümmlig" unterwegs gewesen, weshalb sie sich Sorgen um sie gemacht habe. Den Trunkenheitszustand der Privatklägerin an diesem Abend würde sie auf einer Skala von eins bis zehn bei acht einordnen. In den Schilderungen der Zeugin P._____ ist sodann keine Tendenz zu erkennen, den Alkoholkonsum der Privatklägerin als übertrieben darzustellen. So sagt sie aus, dass sie nicht genau sagen könne, was und wie viel die Privatklägerin getrunken habe. Weiter stimmen die allgemein bekannten Wirkungen von Alkohol mit den Erzählungen der Zeugin P._____ und der allgemeinen Lebenserfahrung überein. Zusammenfassend sind die Aussagen der Zeugin P._____ nachvollziehbar, stringent, lebensnah und detailreich. 6. Übrige Beweismittel 6.1 WhatsApp-Kommunikation zwischen der Privatklägerin und Zeugin P._____ Die aktenkundige WhatsApp-Kommunikation zwischen der Privatklägerin und der Zeugin P._____ vom 23. Dezember 2023 hält fest, dass die Zeugin P._____ der Privatklägerin um 10.32 Uhr geschrieben hat, ob sie gut nach Hause gekommen sei. Daraufhin antwortete die Privatklägerin, dass sie nicht wisse, ob sie gut nach Hause gekommen sei, aber sie sei zu Hause. Auf Nachfrage schrieb die Privatklägerin, dass der Uber-Fahrer "daneben" gewesen sei. Es sei alles noch etwas verschwommen, aber er sei wahrscheinlich zu ihr auf die Rückbank gekommen und habe mit ihr "rumgemacht". Sie wisse nicht, wie lange oder was genau passiert sei. Nachfolgend haben sie ab 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr über die Meldung des Uber- Fahrers, ein Telefonat der Privatklägerin mit ihrer neuen Therapeutin, einen Arztbesuch, eine Opferberatungsstelle, die Sicherung von Beweismitteln sowie über die Gynökologie vom USZ geschrieben. Am 25. Dezember 2023 erkundigte sich

- 38 die Privatklägerin bei der Zeugin P._____, ob sie bereits eine Rückmeldung von Uber erhalten habe und erzählte ihr vom Gespräch mit dem USZ und der Polizei. Mitunter teilte die Privatklägerin mit, dass sie gemäss ihrer Pulsuhr erst um 04.25 Uhr geschlafen habe, obwohl sie gemäss Uber-Quittung bereits um 03.05 Uhr in M._____ angekommen sei. Sie wisse nicht, was der Beschuldigte alles gemacht habe, und halte das Ganze für "grusig" und "entwürdigend" (zum Ganzen: D1/6/2). 6.2 Fahrtenbeleg Uber Auf dem Fahrtenbeleg des Ubers ist ersichtlich, dass die Fahrt von 02.41 Uhr bis 03.05 Uhr gedauert hat. Die Abholung fand um 02.41 Uhr an der N._____-strasse 2 in … Zürich statt und endete nach einer 23-minütigen Fahrt um 03.05 Uhr mit Ankunft im 18.15 Kilometer entfernten L._____ [Strasse] 1 in M._____. Die Fahrt kostete Fr. 47.22. Weiter ist die Meldung "Mein Fahrer war unhöflich oder unprofessionell" am Fahrtenbeleg angeheftet (D1/3/3). 6.3 Fahrtenschreiber des Uber-Taxis Der Fahrtenschreiber des Uber-Taxis zeigt die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten und weitere Tätigkeiten sowie fahrzeugbezogene Daten auf. Die gefahrene Geschwindigkeit des Taxis betrug zwischen 02.41 Uhr und 03.05 Uhr zwischen 0 und 100 km/h. Zwischen 03.00 Uhr und ca. 04.00 Uhr befand sich das Fahrzeug in einem Ruhezustand (act. 56a/1).

- 39 - 6.4 Aufzeichnungen der Pulsuhr der Privatklägerin Seitens der Privatklägerin wurden die Aufzeichnungen ihrer Pulsuhr aus der streitgegenständlichen Nacht ins Recht gelegt (act. 50/2). Gemäss diesen Aufzeichnungen wurden folgende Pulsdaten gemessen: Uhrzeit Schläge pro Minute (SPM) 02.25 Uhr 120 SPM 02.30 Uhr 118 SPM 02.35 Uhr 110 SPM 02.40 Uhr 113 SPM 02.45 Uhr 98 SPM 02.50 Uhr 97 SPM 02.55 Uhr 97 SPM 03.00 Uhr 92 SPM 03.05 Uhr 90 SPM 03.10 Uhr 93 SPM 03.15 Uhr 88 SPM 03.20 Uhr 87 SPM 03.25 Uhr 90 SPM 03.30 Uhr 91 SPM 03.35 Uhr 100 SPM 03.40 Uhr 113 SPM 03.45 Uhr 112 SPM 03.50 Uhr 112 SPM 03.55 Uhr 110 SPM 04.00 Uhr 111 SPM 04.05 Uhr 110 SPM 04.10 Uhr 129 SPM 04.15 Uhr 101 SPM 04.20 Uhr 94 SPM 04.25 Uhr 86 SPM 04.30Uhr 85 SPM 04.35 Uhr 85 SPM 04.40 Uhr 86 SPM 04.45 Uhr 87 SPM 04.50 Uhr 88 SPM 04.55 Uhr 86 SPM 05.00 Uhr 83 SPM 05.05 Uhr 80 SPM 05.10 Uhr 80 SPM 05.15 Uhr 80 SPM 05.20 Uhr 81 SPM

- 40 - Aus den Daten erhellt, dass der Puls der Privatklägerin zu Beginn der Uber- Fahrt, um 02:41 Uhr, bei 113 SPM lag. Während der Fahrt von 02.41 Uhr bis 03.05 Uhr sank der Puls stetig. Zum Zeitpunkt der Ankunft am Zielort in M._____ um 03.05 Uhr lag der Puls der Privatklägerin noch bei 90 SPM und sank bis um 03.20 Uhr weiterhin ab. Ab 03.25 Uhr steigt der Puls der Privatklägerin an bis er um 03.40 Uhr bei 113 SPM liegt. Um 04.10 Uhr erreicht der Puls mit rund 129 SPM den höchsten Wert im dargestellten Zeitraum, bevor der Puls wieder kontinuierlich sinkt und um 05.05 Uhr mit 80 SPM seinen tiefsten Wert erreicht. 6.5 Medizinische Unterlagen der Privatklägerin Alsdann wurden seitens der Privatklägerin – teilweise auf Beantragen der amtlichen Verteidigerin – diverse Berichte zu ihrem psychischen Gesundheitszustand ins Recht gelegt. Demnach leidet die Privatklägerin seit geraumer Zeit mitunter an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie zum Teil schweren Depressionen, weswegen sie bereits mehrfach in stationärer Behandlung war (vgl. die Berichte der Psychiatrie-Klinik Clienia vom 8. Oktober 2021 bzw. vom 26. Juli 2022 [act. 30 und 42/1] sowie der Klinik Barmelweid vom 7. April 2022 [act. 42/2]). Die wohl aktuell behandelnde Psychotherapeutin der Privatklägerin, lic. phil. AB._____, beschrieb in zwei Berichten den Verlauf des psychischen Zustandes der Privatklägerin vom Dezember 2023 bis und mit Januar 2025 (vgl. die Verlaufsberichte vom 3. September 2024 und vom Februar 2025 [act. 32B und 50/1]): Demnach habe die Privatklägerin im Dezember 2023 – vor dem streitgegenständlichen Vorfall – nach den stationären Behandlungen viel an Stabilität zurückerlangt. Sie habe sich in der IV-Wiedereingliederung befunden und die letzte Selbstverletzung sei über ein halbes Jahr zurückgelegen. Sie habe es geschafft, ihre Dissoziationen frühzeitig zu erkennen und zu verhindern sowie ihre psychosomatischen Schmerzen zu kontrollieren. Neben einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung (leichtgradige Episode) habe nach ICD-11 im Dezember 2023 ein ADHS , eine leichte Depersonalisations- und Derealisationsstörung sowie eine Migräne "ohne Aura" diagnostiziert werden können. Nach dem streitgegenständlichen Vorfall habe sich – so lic. phil. AB._____ weiter – der Zustand der Privatklägerin "rapide" verschlechtert. Mitunter habe sich die Suizidalität

- 41 verstärkt, ebenso die typischen Symptome der Posttraumatischen Belastungsstörung. Die Alltagsbewältigung sei nur noch teilweise möglich. Im Ergebnis sei im August 2024 neu von einer mittel- bis schwergradigen rezidivierenden depressiven Störung sowie von einer schweren Depersonalisations- und Derealisationsstörung auszugehen. Die "massive Verschlechterung" sei klar mit dem streitgegenständlichen Vorfall (bzw. mit dem "sexuellen Übergriff") in Verbindung zu setzen. Diese Situation habe sich auch im weiteren Verlauf bis im Januar 2025 nicht verbessert; vielmehr zeige sich der Zustand der Privatklägerin zunehmend schlechter. Dass sich der streitgegenständliche Vorfall negativ auf die psychische Gesundheit der Privatklägerin ausgewirkt habe, wird von der Clienia mit Schreiben vom 8. Oktober 2024 bestätigt (act. 42/6). 6.6 Pharmakologisch-toxikologisches Gutachten über den Beschuldigten Im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten vom 2. Februar 2024 wurde festgehalten, dass beim Beschuldigten in der Untersuchung vom 25. Dezember 2023 Pheniramin nachgewiesen worden sei. Aufgrund des grossen Zeitintervalls zwischen dem Zeitraum des Ereignisses und der Blutentnahme von rund zweieinhalb Tagen habe nicht beurteilt werden können, ob Pheniramin im Ereigniszeitraum Wirkung entfaltet habe oder nicht. Weiter habe aufgrund des grossen Zeitintervalls eine Beeinflussung durch andere Fremdstoffe wie z.B. Alkohol nicht ausgeschlossen werden können (D1/7/10 S. 3 f.). 6.7 Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde am Abend des 25. Dezember 2023 im Polizei- und Justizzentrum Zürich (PJZ) untersucht. Im daraus resultierenden Gutachten wurde festgehalten, dass sich keine dem streitgegenständlichen Ereigniszeitraum zuordenbaren, frischen Verletzungen haben finden lassen; insbesondere seien im Genital- und Analbereich keine Verletzungen und keine auffälligen Sekretantragungen festgestellt worden (D1/7/12 S. 3). 6.8 Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin Die Privatklägerin wurde am frühen Abend des 25. Dezember 2023 in der Klinik für Gynäkologie des Universitätsspitals Zürich untersucht. Dabei seien meh-

- 42 rere Hautverfärbungen und -abtragungen am Hals, Rumpf und an den Extremitäten festgestellt worden. Im Genital- und Analbereich seinen keine Verletzungen und keine auffälligen Sekretantragungen festgestellt worden (D1/7/9). 6.9 Diverse Referenzschreiben von diversen Personen Es liegen sechs Referenzschreiben von Freunden, ehemaligen Arbeitgebern sowie der Ehefrau des Beschuldigten und ein Zwischenzeugnis von des Restaurants AC._____ im Recht. Der Beschuldigte wird insbesondere als eine ehrliche, nette, gut erzogene, moralische und freundliche Person beschrieben. Er sei ein aufopferungsvoller Vater und liebevoller Ehemann. Er habe keinen Strafregistereintrag. Seine ehemaligen Arbeitgeber beschrieben ihn als sehr zuverlässig, genau, organisiert und teamfähig, wobei der Beschuldigte stets ein korrekter, ehrlicher und treuer Arbeitnehmer gewesen sei (vgl. act. 53/3-9). 7. Sachverhalt in concreto 7.5.1 Vorliegend ist von folgenden nicht bestrittenen oder erstellten Punkten auszugehen: Die Privatklägerin und der Beschuldigte haben sich vor den Geschehnissen am 23. Dezember 2023 nicht gekannt. Der Beschuldigte holte die Privatklägerin um ca. 02.41 Uhr mit dem Uber-Taxi an der N._____-strasse ab und kam um 03.05 Uhr am Zielort in M._____ an (vgl. D1/3/3). Während der Fahrt haben die beiden nicht oder kaum miteinander gesprochen. Weiter ist unbestritten und als erstellt zu betrachten, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin nach der Ankunft in M._____ auf der Rückbank des Autos zu sexuellen Handlungen gekommen ist. 7.5.2 Unbestritten ist sodann, dass nur der Beschuldigte sowie die Privatklägerin den streitgegenständlichen Vorfall miterlebt haben. Mithin handelt es sich um ein Vier-Augen-Delikt, womit der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen der Beteiligten in der Sachverhaltserstellung ein hohes Gewicht zukommt. Diese gehen vorliegend in Bezug auf das mutmassliche Tatgeschehen diametral auseinander: Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, die Privatklägerin habe nach Ankunft des Ubers in M._____ die sexuelle Interaktion mit ihm aktiv, in aggressiver Art und Weise und letztlich gegen seinen Willen gesucht. Die Privatklägerin hingegen klagt

- 43 an, sie sei nach einer durchzechten Partynacht auf der Rückbank des Ubers eingeschlafen und erst wieder zu sich gekommen, als der Beschuldigte über ihr lag und gegen ihren Willen sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen habe. Im Rahmen der Aussagewürdigung wurde bereits festgestellt, dass die Aussagen der Privatklägerin im Vergleich zu jenen des Beschuldigten konsistenter, lebensnaher und insgesamt glaubhafter erscheinen (vgl. zum Ganzen oben Erw. III.5.1 und Erw. III.5.2). 7.5.3 Es ist sodann zu konstatieren, dass die Aussagen der Privatklägerin im Vergleich mit den Schilderungen des Beschuldigten nicht nur in sich glaubhafter, sondern auch besser mit dem übrigen Beweisergebnis in Übereinstimmung zu bringen sind. Die Zeugin P._____ bestätigte die Aussagen der Privatklägerin, soweit sie an jenem Abend dabei war. Insbesondere schildern sowohl die Zeugin P._____ als auch die Privatklägerin, dass diese an jenem Abend sehr betrunken gewesen sei. Der im Recht liegende Uber-Beleg untermauert dabei die Aussagen, dass die Zeugin P._____ der Privatklägerin ein Uber-Taxi bestellt habe, da die Privatklägerin nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich selbst ein Uber-Taxi zu bestellen. Es muss als erstellt gelten, dass die Privatklägerin nach einer durchgefeierten Nacht, stark alkoholisiert ins Uber-Taxi eingestiegen ist. 7.5.4 Die Auswertung der Pulsuhr (vgl. oben Erw. III.6.4) zeigt auf, dass der Puls der Privatklägerin zu Beginn der Uber-Fahrt, um 02.41 Uhr, bei 113 SPM lag. Während der Fahrt von 02.41 Uhr bis 03.05 Uhr sank der Puls stetig, wobei er bei Ankunft in M._____ bei 90 SPM lag und hernach weiterhin auf 88 SPM (03.15 Uhr) bzw. 87 SPM (03.20 Uhr) sank. Ab 03.25 Uhr (90 SPM) stieg der Puls der Privatklägerin an, bis er um 03.40 Uhr bei 113 SPM lag. Um 04.10 Uhr erreichte der Puls mit rund 129 SPM den höchsten Wert im betrachteten Zeitraum, woraufhin er wieder kontinuierlich sank und um 05.05 Uhr mit 80 SPM seinen tiefsten Wert erreichte. Gemäss Aussagen des Beschuldigten sei die Privatklägerin nach der Ankunft am Zielort in M._____ für rund 30 bis 50 Minuten sehr aktiv und aggressiv gewesen. Sie habe Sex-Bewegungen gemacht und habe dabei unter anderem mit dem Kopf gegen die Decke des Autos gestossen. Sie habe gestöhnt, ihn geküsst, berührt sowie seine Zunge gepackt. Demgegenüber erklärt die Privatklägerin, dass

- 44 sie während der Fahrt zumindest weggedöst und erst nach der Ankunft in M._____, als der Beschuldigte bereits über ihr gelegen sei, aufgewacht sei. Bezugnehmend auf die beiden Aussagen sowie die Pulsuhrauswertung ist Folgendes festzuhalten: Hätte sich die Privatklägerin wie vom Beschuldigten beschrieben verhalten, wäre anzunehmen, dass der Puls der Privatklägerin spätestens bei der Ankunft in M._____ um 03.05 Uhr erheblich steigen würde. Dies lässt sich den aufgezeichneten Pulsdaten aber gerade nicht entnehmen. Der Puls der Privatklägerin sinkt während der Fahrtzeit kontinuierlich, sinkt nach der Ankunft weiter und bleibt bis 03.30 Uhr und damit bis 25 Minuten nach Ankunft auf tiefem Niveau zwischen 85 und 91 SPM. Zum Vergleich: Den tiefsten Wert erreicht die Pulsuhrmessung um 05.05 Uhr mit 80 SPM, als die Privatklägerin sich gemäss ihren Aussagen in ihrer Wohnung schlafen gelegt hatte. Diese Daten lassen nur den Schluss zu, dass die Privatklägerin auch mindestens 25 Minuten nach der Ankunft in M._____ noch kaum aktiv war. Die von der Privatklägerin geschilderte Schläfrigkeit kann angesichts des hohen Alkoholkonsums, der von der Privatklägerin und der Zeugin P._____ übereinstimmend beschrieben wurde und dessen Auswirkungen notorisch sind, auch erwartet werden. Dazu passt auch, dass die Privatklägerin von der Fahrt selber kaum noch Erinnerungen hat und lediglich allmählich wieder zu Bewusstsein gekommen sei. 7.5.5 Gemäss Fahrtenschreiber des Uber-Taxis stand das Fahrzeug von

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