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Zürich Obergericht Weitere Kammern 18.03.2025 DG240002

18 mars 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·12,788 mots·~1h 4min·3

Résumé

Versuchte Anstiftung zum Mord etc.

Texte intégral

Bezirksgericht Affoltern

Geschäfts-Nr.: DG240002-A/U Mitwirkend: Bezirksrichter A. Huber als Verfahrensleiter, Bezirksrichterin M. Lepek Gretsch, Bezirksrichterin S. Hürlimann und Gerichtsschreiberin S. Späti Urteil vom 18. März 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ betreffend Versuchte Anstiftung zum Mord etc. Privatklägerin B._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

- 2 - Eingang: 5. August 2024 Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 29. Juli 2024 (act. 38/1) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 23) - Der Beschuldigte persönlich, in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____; - Staatsanwältin lic. iur. C._____ als Vertreterin der Anklägerin; - Die Privatklägerin persönlich, in Begleitung ihrer Vertreterin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____. Schlussanträge: I. Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (sinngemäss, act. 201):  Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift vom 29. Juli 2024  Anrechnung der erstandenen Haft  Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren  Vollzug der Freiheitsstrafe  Verzicht auf Widerruf der Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 25. Juni 2019  Verwendung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 13. März 2023 beschlagnahmten Barschaft von Fr. 40'000.– zur Deckung der Verfahrenskosten  Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 23. Juli 2024 beschlagnahmten Gegenstände  Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände  Entscheid über Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger  Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft

- 3 -  Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 4'000.–) II. Der Privatklägerin (sinngemäss, act. 188 sowie act. 202): 1. A. Hauptantrag: 1.1 Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 1.2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 4'812.55 zuzüglich 5% Zins ab 20. Dezember 2024 als Schaden (Anklage vom 29. Juli 2024) zu bezahlen. 1.3. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte auch für allfällig zukünftigen weiteren Schaden aus den eingeklagten Ereignissen (Anklage vom 29. Juli 2024), soweit dieser nicht durch Versicherungen übernommen wird, dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist, wobei für die genaue Feststellung des Umfanges der weiteren Schadenersatzansprüche die Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen sei. B. Eventualantrag: 1.1. Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus den eingeklagten Ereignissen (Anklage vom 29. Juli 2024) dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. 1.2. Zur genauen Feststellung des Umfanges der Schadenersatzansprüche sei die Privatklägerin B._____ auf den Zivilweg zu verweisen. 2. Der Beschuldigte sei ferner zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 25'000.– zuzüglich 5% Zins seit 16. Februar 2023 zu bezahlen. 3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine einstweilige Prozessentschädigung von Fr. 23'152.65 (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen. Falls die Gerichtsverhandlung länger oder kürzer als in der Honorarnote geschätzt dauert, wird eine Anpassung vorbehalten. III. Des amtlichen Verteidigers (act. 204 S. 2 f.): 1. Herr A._____ sei vom Anklagevorwurf der versuchten Anstiftung zum Mord sowie von allen weiteren angeklagten Delikten vollumfänglich freizusprechen. 2. Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte gemäss Ziff. 2.2 der Anklageschrift seien dem Beschuldigten A._____ herauszugeben. 3. Es seien die Kosten der Untersuchung und des Gerichtes ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen.

- 4 - 4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien gemäss der eingereichten Honorarnote der amtlichen Verteidigung zu ersetzen und auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Es sei Herrn A._____ der ihm aus dem gegen ihn geführten Strafverfahren erwachsene Schaden vollumfänglich zu ersetzen. Die Aufstellung dieses Schadens finden Sie in der entsprechenden Eingabe, enthaltend eine detaillierte Aufstellung des ausgewiesenen Schadens. Diese Aufstellung reichen wir dem Gericht in Schriftform ein. Von ihrem Verlesen wird abgesehen. 6. Herr A._____ sei für die infolge der gegen ihn geführten Strafuntersuchung erlittene schwere Verletzung – insbesondere infolge der erlittenen, langen Haft – eine angemessene Genugtuung, bestehend aus einem Grundbetrag von Fr. 60'000.– sowie einer tageweisen Entschädigung in der Höhe von Fr. 300.– pro erlittenem Hafttag, auszurichten. 7. Sowohl den Schadenersatz- wie auch den Genugtuungsansprüchen seien die gesetzlich vorgesehenen Verzugszinsen von 5% (mittlerer Verfall) hinzuzurechnen. 8. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatklägerin seien abzuweisen. 9. Herr A._____ sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen und auf freien Fuss zu setzen. IV. Des Beschuldigten (sinngemäss, act. 200 S. 42 f. sowie Prot. S. 46 ff.): Wie sein Verteidiger.

- 5 - Inhaltsverzeichnis Erwägungen: I. Prozessgeschichte.............................................................................................6 II. Prozessuales .....................................................................................................8 1. Vorbemerkungen ..........................................................................................8 2. Anklageprinzip ..............................................................................................9 3. Verwertbarkeit Beweismittel .......................................................................15 III. Sachverhalt .....................................................................................................36 1. Grundsätze der Beweiswürdigung..............................................................36 2. Anklagevorwurf...........................................................................................38 3. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt ....................................................39 4. Beweismittel ...............................................................................................40 5. Beweisantrag der amtlichen Verteidigung ..................................................41 6. Würdigung der Beweismittel.......................................................................43 IV. Rechtliche Würdigung...................................................................................82 1. Vorbemerkungen / Ausgangslage ..............................................................82 2. Anklagesachverhalt I: Versuchte Anstiftung zum Mord ..............................83 3. Anklagesachverhalt II: Versuchte Anstiftung zur schweren Körperverletzung, eventualiter strafbare Vorbereitungshandlungen zur schweren Körperverletzung........................................................................97 4. Fazit ..........................................................................................................100 V. Strafe..............................................................................................................100 1. Grundsätze ...............................................................................................100 2. Konkrete Strafzumessung ........................................................................104 3. Vollzug......................................................................................................110 4. Anrechnung der Untersuchungshaft.........................................................110 VI. Widerruf ........................................................................................................111 VII. Einziehung und Beschlagnahme ..............................................................111 1. Beschlagnahme zur Kostendeckung (Kaution) ........................................111 2. Beschlagnahmte Gegenstände ................................................................112 VIII. Zivilansprüche ...........................................................................................117 1. Allgemeines ..............................................................................................117 2. Schadenersatz der Privatklägerin.............................................................118 3. Genugtuung der Privatklägerin.................................................................123 IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen ..........................................................126 1. Kostenauferlegung ...................................................................................126 2. Entschädigungen......................................................................................128 X. Rechtsmittel ..................................................................................................132

- 6 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 29. Juli 2024 (act. 38/1) samt Untersuchungsakten ging am 5. August 2024 beim hiesigen Gericht ein (act. 1 bis act. 39). 2. Mit Eingabe vom 7. August 2024 ersuchte der amtliche Verteidiger um Herausgabe verschiedener beschlagnahmter Gegenstände (act. 40), woraufhin der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 13. August 2024 (Z01) Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde (act. 45). Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 22. August 2024 dazu Stellung (act. 58). Mit Beschluss vom 23. September 2024 (Z05) wurde das Gesuch des Beschuldigten betreffend die Herausgabe verschiedener beschlagnahmter Gegenstände gutgeheissen (act. 107). 3. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 (Z07) wurde die Anklage zugelassen und zur Hauptverhandlung auf Donnerstag, 16. Januar 2025, 08.30 Uhr, vorgeladen (act. 128). Gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen. Überdies wurde der Privatklägerin Frist zur Bezifferung und Begründung ihrer Zivilforderung angesetzt (act. 128). 4. Mit Eingabe vom 13. November 2024 (Datum Poststempel), hierorts eingegangen am 14. November 2024, stellte der amtliche Verteidiger Beweisanträge (act. 140 und act. 141/1-2). Der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin wurde mit Verfügung vom 19. November 2024 (Z10) Frist zur Stellungnahme zu den Beweisanträgen angesetzt (act. 146). Innert Frist reichten die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerin ihre Stellungnahmen ein (act. 156 bis act. 158/1- 4). 5. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 (Z13) wurde dem amtlichen Verteidiger Frist angesetzt, um zu den Eingaben der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin Stellung zu nehmen (act. 160). Die Stellungnahmen des amtlichen Verteidigers, beide datiert vom 10. Dezember 2024, gingen am 11. Dezember 2024 ein

- 7 - (act. 168 und act. 169). Über die Beweisanträge des amtlichen Verteidigers wurde mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 (Z15) entschieden (act. 178). 6. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 (Z14) wurde den Parteien mitgeteilt, dass eine allfällige Fortsetzung der Hauptverhandlung auf Freitag, 17. Januar 2025, 08.30 Uhr, angesetzt wird (act. 170). 7. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 (Datum Poststempel), hierorts eingegangen am 23. Dezember 2024, reichte die Privatklägerin resp. deren Vertreterin innert erstreckter Frist ihre bezifferte und begründete Zivilklage samt Beilagen ein (act. 142, act. 162, act. 174, act. 182, act. 188 bis act. 189/1-11), welche dem amtlichen Verteidiger und der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 3. Januar 2025 (Z16) zugestellt wurde (act. 191). 8. Am 16. Januar 2025 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, Staatsanwältin lic. iur. C._____ als Vertreterin der Anklägerin sowie die Privatklägerin persönlich und in Begleitung ihrer Vertreterin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ erschienen sind (Prot. S. 23 ff., act. 198 bis act. 205/1-12). 9. Am 21. und 23. Januar 2025 fand die Urteilsberatung statt (Prot. S. 50 und S. 51). Daraufhin erliess das Gericht den Beschluss vom 23. Januar 2025 (Z17), worin den Parteien das rechtliche Gehör betreffend die Feststellung der uneinheitlichen Zeitangaben gewährt und ihnen insbesondere die Möglichkeit eingeräumt wurde, neue Beweisanträge zu stellen und allenfalls eine erneute Durchführung der Hauptverhandlung zu verlangen (act. 206). 10. Der amtliche Verteidiger nahm mit Eingabe vom 12. Februar 2025 (Datum Poststempel), hierorts eingegangen am 13. Februar 2025, Stellung (act. 213). Diese Stellungnahme wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin mit Verfügung vom 13. Februar 2025 (Z18) zugestellt (act. 214). Mit Eingabe vom 20.Februar 2025 (Datum Poststempel), hierorts eingegangen am 21. Februar 2025, nahm die Staatsanwaltschaft Stellung (act. 218). Die Privatklägerin reichte

- 8 ihre Eingabe vom 26. Februar 2025 (Datum Poststempel), hierorts eingegangen am 27. Februar 2025, samt Beilagen ein (act. 219 und act. 220/1-3). 11. Mit Beschluss vom 4. März 2025 (Z19) wurden die Eingaben der Parteien den anderen Parteien jeweils zugestellt unter Ansetzung einer Frist zur freigestellten Stellungnahme sowie mit dem Hinweis, dass das Gericht ab 17. März 2025 zur Fortsetzung der am 21. Januar 2025 begonnen Urteilsberatung schreiten wird (act. 221). Mit Eingabe vom 13. März 2025 (Datum Poststempel), hierorts eingegangen am 14. März 2025, reichte der amtliche Verteidiger eine freigestellte Stellungnahme ein (act. 230). Am 18. März 2025 setzte das Gericht die Urteilsberatung fort (Prot. S. 56). 12. Mit Verfügung vom 11. März 2025 (Z20) wurden die Parteien zur Urteilseröffnung auf Dienstag, 1. April 2025, 16.00 Uhr vorgeladen (act. 231). Anlässlich der Urteilseröffnung vom 1. April 2025 waren der amtliche Verteidiger des Beschuldigten Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, Staatsanwältin lic. iur. C._____ als Vertreterin der Anklägerin sowie die Privatklägerin persönlich und in Begleitung ihrer Vertreterin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ anwesend. Der Beschuldigte ist nicht erschienen. Das Urteil wurde den anwesenden Parteien mündlich eröffnet, kurz begründet und im Dispositiv ausgehändigt (Prot. S. 67f.). II. Prozessuales 1. Vorbemerkungen 1.1. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (fortan: Staatsanwaltschaft) wirft dem Beschuldigen den in der Anklageschrift vom 29. Juli 2024 umschriebenen Sachverhalt vor und verlangt einen anklagegemässen Schuldspruch (act. 38/1 und act. 201). 1.2. Der Beschuldigte bestreitet den ihm zur Last gelegten Anklagesachverhalt grösstenteils und verlangt einen vollumfänglichen Freispruch (act. 200 S. 42 f. sowie Prot. S. 46 ff.).

- 9 - 1.3. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Januar 2025 hat sich der amtliche Verteidiger ausführlich zu Sache, zur rechtlichen Würdigung, zur Strafe und zu den weiteren Anklagepunkten geäussert und verlangt einen vollumfänglichen Freispruch (act. 204). 1.4. Die Privatklägerin verlangt die Schuldigsprechung des Beschuldigten und beantragt Schadenersatz, Genugtuung und eine Prozessentschädigung (act. 188 sowie act. 202) 1.5. Nachfolgend ist zunächst auf das Anklageprinzip einzugehen, danach zu prüfen, ob der Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt ist und dieser ist anschliessend einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen. Dabei wird auf die Vorbringen der Staatsanwaltschaft, der Privatklägerin, des Beschuldigten und der Verteidigung einzugehen sein, soweit dies zur Entscheidfindung notwendig erscheint (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.). 2. Anklageprinzip 2.1. Nach Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (vgl. Art. 325 StPO). Der aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV abgeleitete Anklagegrundsatz verlangt, dass die Anklage einerseits die Person bestimmt, gegen die sich das Strafverfahren richtet, und andererseits den Sachverhalt umreisst, der Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung bildet. Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Sodann hat die Anklage gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben. Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Ob die zeitliche und örtliche Umschreibung ausreicht,

- 10 ist nicht abstrakt, sondern zusammen mit dem übrigen Inhalt der Anklage zu beurteilen (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). 2.2. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person (Informationsfunktion) und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 140 IV 188 E. 1.3; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; BGE 126 I 19 E. 2a mit Hinweisen). Diese muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben und sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. Urteile 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 437; 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1; 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.2, je mit Hinweisen). Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft), die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen (BGer 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 1.3.2) (BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (BGer 6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.3.1 mit Hinweis). Überspitzt formalistische Anforderungen dürfen an die Anklageschrift nicht gestellt werden (vgl. BGer 6B_966/2009 vom 25. März 2010 E. 3.3). 2.3. Im Gerichtsverfahren gilt zudem grundsätzlich das Immutabilitätsprinzip. Danach ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO; BGE 133 IV 235 E. 6.3; BGE 126 I 19 E. 2a; BGE 148 IV 124 E. 2.6.7 mit Hinweisen). Die Feststellung des Sachverhalts ist Aufgabe des Gerichts (BGer 6B_716/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 2.3). Ergibt das gerichtliche

- 11 - Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat, als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhaltes zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (BGer 6B_292/2009 vom 16. Oktober 2009 E. 1.2 mit Hinweisen; BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 1.3.1; 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.1). 2.4. Im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 16. Januar 2025 wurde anlässlich der Urteilsberatung vom 21.resp. 23. Januar 2025 auch festgestellt, dass in der Anklageschrift vom 29. Juli 2024 (act. 38/1) bei den Zeitangaben, uneinheitlich z.B. die koordinierte Weltzeit (UTC resp. UTC+0), die Mitteleuropäische Zeit (MEZ [Mitteleuropäische Zeit], sog. "Winterzeit" [UTC+1])oder MESZ [Mitteleuropäische Sommerzeit], sog. "Sommerzeit" [UTC+2]) angegeben wurde. Weiter wurden bei den Zeitangaben des Chatverlaufs zwischen dem Pseudonym "AF._____" und dem Administrator von AG'._____ z.T. auf den im Chat aufgeführten Zeitstempel abgestellt (act. 3/6 resp. act. 3/8). Dies stellt, davon ist auszugehen, offensichtlich ein Versehen dar, ergeben sich die entsprechenden Zeiten doch aus den Untersuchungsakten. Die Parteien wurden mit einlässlich begründetem Beschluss vom 23. Januar 2025 auf diesen Umstand hingewiesen (act. 206). Gleichzeitig wurde ihnen das rechtliche Gehör gewährt und insbesondere die Möglichkeit gegeben, neue Beweisanträge zu stellen oder allenfalls eine erneute Durchführung der Hauptverhandlung zu beantragen (act. 206). Keine Partei stellte neue Beweisanträge, oder verlangte die nochmalige Durchführung der Hauptverhandlung (act. 213, act. 218 und act. 219). Der Beschuldigte bringt jedoch sinngemäss vor, dass durch das Vorgehen des Gerichts seine Verteidigungsrechte verletzt worden seien (act. 213). 2.5. Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob das Anklageprinzip gewahrt ist. 2.6. Die Kritik des Beschuldigten dazu ist unbegründet. Der strafrechtlich relevante Vorwurf ergibt sich, auch nach den Hinweisen des Gerichts mittels Be-

- 12 schluss vom 23. Januar 2025, in rechtsgenügender Weise aus der Sachverhaltsschilderung in der Anklage. 2.7. Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat, als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (BGer 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023, E. 1.2 mit Hinweisen, BGer 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 4.3 mit Hinweisen [E. 2.3.2]). 2.8. Die Zeiten ergeben sich jedoch allesamt aus den Untersuchungsakten (vgl. dazu insbesondere act. 2/1, act. 2/24, siehe auch den Hinweis in act. 2/24 S. 6 unten, und insb. auch S. 12f. mit Bezug auf act. 3/6 und 3/8; die Beilagen in act. 2/25, act. 2/17, wo überall die Zeiten genau angegeben sind) und wurden durch den Hinweis des Gerichts mittels Beschluss vom 23. Januar 2025 nicht "neu" angepasst, wodurch der Beschuldigte nicht mit einem neuen Sachverhalt konfrontiert wird. Der Beschuldigte wurde sodann im Beisein seines amtlichen Verteidigers im Rahmen des Untersuchungsverfahrens z.B. explizit auf die Zeitangaben im Chatverlauf und auf die Hinzurechnung von 9 Stunden 3 Minuten für MEZ hingewiesen (vgl. act. 5/7 F/A 8). Ihn war dies somit bekannt. 2.9. Für den Beschuldigten waren die konkreten Zeitangaben, d.h. ob um welche Zeit es sich genau handelt, überdies während des ganzen Verfahrens kaum von Bedeutung, hat er doch auf Fragen zu konkrete ich vorgeworfene zeitbezogene Handlungen von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht oder im Falle von Aussagen, keinerlei Bezug zu den konkreten Zeitangaben genommen. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass er es nicht war, ohne auf die konkreten, insb. auch zeitlichen, Vorhalte näher einzugehen. Dem Beschuldigten wurde sodann erwähnt das rechtliche Gehör mit Beschluss vom 23. Januar 2025 gewährt (act. 206). Ihm wurde auch die Möglichkeit eingeräumt, neue Beweisanträge zu stellen, wozu insbesondere auch die Einvernahme der Zeugin D._____ zu den klargestellten Zeiten, zu nennen ist. Weiter bestand die Möglichkeit, eine

- 13 erneute Hauptverhandlung zu verlangen, worin er sich dazu hätte äussern können. Davon hat der Beschuldigte keinen Gebrauch gemacht (act. 213). 2.10. Die Anklageschrift vom 29. Juli 2024 beinhaltet alle gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO genannten Kriterien, wodurch deutlich erkennbar ist, welche Taten dem Beschuldigten in objektiver und subjektiver Hinsicht vorgeworfen werden (Informationsfunktion). Mit anderen Worten sind sämtliche Tatbestandselemente in der Anklageschrift genügend umschrieben. Daran ändert die gerichtliche Klarstellung der Zeitangaben nichts. Aus der Anklageschrift ist für den rechtskundig vertretenen Beschuldigten der Vorwurf klar erkennbar, über das Darknet einen potentiellen Auftragskiller zur Tötung der Privatklägerin beauftragt versucht zu haben (Anklagesachverhalt I) und über das Darknet einen Dritten angestiftet zu haben, um jemanden spitalreif zu schlagen (Anklagesachverhalt II). Die Anklageschrift umschreibt die Tathandlungen genügend genau, dabei ändern auch die fehlenden Angaben, ob es sich bei den angegebenen Zeiten in der Anklageschrift jeweils um die koordinierte Weltzeit (UTC) oder die mitteleuropäische Sommer- (MESZ)/ bzw. Winterzeit (MEZ) handelt, nichts. Die Vorwürfe sind in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend, auch zeitlich, konkretisiert (Umgrenzungsfunktion). Dies auch vor dem Hintergrund, dass vorliegend auch ungefähre Zeitangaben dem Anklageprinzip durchaus genügen würden. Vorliegend weiss der Beschuldigte genau, was ihm die Staatsanwaltschaft vorwirft. Er wusste, welcher konkreter Handlung er beschuldigt und wie sein Verhalten strafrechtlich qualifiziert wird, wodurch er sich wirksam verteidigen konnte (Informationsfunktion). 2.11. Auch das Immutabilitätsprinzip (Art. 350 StPO) ist gewahrt. Mit dem Hinweis auf die uneinheitlichen Zeitangaben in der Anklageschrift oder dass beim Chat z.T. nicht immer die entsprechende UTC (Koordinierte Weltzeit) oder MEZ- Zeit (Mitteleuropäische Winterzeit) angegeben wurde (zu letzterer hätte den Zeiten gemäss Zeitstempel im Chat 9 Stunden 3 Minuten hinzugezählt werden müssen, was dem Beschuldigten und sein Verteidiger bewusst war [vgl. act. 5/7 F/A 8]), wird nicht auf den in der Anklageschrift enthaltenen Sachverhalt hinausgegangen. Ebenso wenig findet eine Anklageänderung oder -erweiterung (Art. 333 Abs. 1 und 2 StPO) statt. Mit dem Hinweis auf die Zeitangaben ging auch

- 14 kein zusätzlicher oder anderer Vorwurf an den Beschuldigten einher und es wurde durch das Gericht nicht die Rolle der Anklage eingenommen, indem es über den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt hinausging. Die dem Beschuldigten vorgeworfene Taten befinden sich schliesslich auch mit dem klärenden Hinweis auf die Zeitangaben im von der Anklageschrift umschriebenen Lebenssachverhalt. Weiter betrifft der Hinweis auf diese Zeiten für die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten keine ausschlaggebenden Punkte. 2.12. Dass mit diesem Vorgehen dem Beschuldigten eine wirksame Verteidigung nicht möglich sei, weil es an verbindlichen Angaben aller Zeiten in der Anklage mangle und es dem Beschuldigten nicht möglich sei, notwendige Beweis- oder andere Anträge zu stellen, erschliesst sich dem Gericht nicht (act. 213 S. 2). Der Einwand, es komme hinzu, dass sich auch noch Änderungen hinsichtlich weiterer in der Anklage aufgeführten Zeiten der Tatausführungen ergeben könnten und unklar sei, wie diese ausfielen, überzeugt jedenfalls nicht und erscheint rein spekulativ. Weiter liegt entgegen der Ansicht des Beschuldigten bzw. dessen amtlichen Verteidigers kein unfaires Verfahren und kein "Zurechtbiegen" der Anklage in den Hauptanklagepunkten vor. Auch der Einwand des Verteidigers, der Inhalt der Anklage sei nicht genügend bestimmt und festgelegt, womit sich der Beschuldigte dagegen nicht verteidigen könne und dass er daher in der Lage sei, zielgerichtet Beweisanträge zu stellen, überzeugt nicht (act. 213 S. 3). Der Beschuldigte wusste wie erwähnt genau, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird. Entsprechend konnte er seine Verteidigung richtig vorbereiten. Überdies erscheint nicht ersichtlich, weshalb er keine weiteren Beweisanträge, wie z.B. die erneute Einvernahme der Zeugin D._____, hätte stellen können. 2.13. Das Anklageprinzip ist damit, insbesondere nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Beschluss vom 23. Januar 2025, sowohl in seiner Umgrenzungs- als auch Informationsfunktion als Teile des Anklageprinzips gewahrt. Weiter wird auch der Prozessgegenstand durch den klärenden Hinweis auf die Zeitangaben in der Anklage nicht verändert, womit das Immutabilitätsprinzip ebenfalls gewahrt ist. Es ist von dem in der Anklageschrift vom 29. Juli 2024 um-

- 15 schriebenen Sachverhalt, mit den klärenden Hinweisen betreffend die Zeitangaben, auszugehen. 2.14. Es bleibt noch der Hinweis darauf, dass das Gericht auf eine Rückweisung und formelle Berichtigung der Zeitangaben in der Anklageschrift (Art. 329 Abs. 1 lit a und Abs. 2 StPO), welche durch die Staatsanwaltschaft hätte vorgenommen werden müssen, mit Blick auf das Gebot der Verfahrensbeschleunigung verzichtet hat. Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft hätte zu einer Verfahrensverzögerung geführt, was dem Beschuldigten, insbesondere bei der vorliegenden Wahrung des Anklageprinzips, nicht gedient hätte. Mit dem Vorgehen des Hinweises durch das Gericht und der Gewährung des rechtlichen Gehörs ist wie erwähnt das Anklageprinzip gewahrt. 3. Verwertbarkeit Beweismittel 3.1. Rechtliches 3.1.1. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Verwertbarkeit von Beweismitteln eine von Amtes wegen zu prüfende Frage ist. Art. 139 StPO verpflichtet die Strafbehörden und Gerichte bei der Sachverhaltsermittlung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel zur Wahrheitsfindung einzusetzen, die rechtlich zulässig sind und weder unerheblich noch offenkundig oder der Strafbehörde bereits bekannt oder rechtsgenügend erwiesen sind. Gesetzlich geregelte Beweisverbote ziehen ausdrückliche Grenzen der rechtlichen Zulässigkeit einer Beweisführung im Strafverfahren. Daneben beschränken auch übergeordnete Rechtssätze die Zulässigkeit (BSK StPO-GLESS, 3. Aufl. 2023, Art. 139 N 17). 3.1.2. Die Strafprozessordnung enthält Bestimmungen zu den verbotenen Beweiserhebungen (Art. 140 StPO) und zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise durch die Strafbehörden (Art. 141 StPO). Für Beweise, die durch verbotene Beweiserhebungsmethoden erlangt werden, sieht Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO ein absolutes Beweisverwertungsverbot vor. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO). Beweise, die

- 16 - Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nach Art. 141 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Beweise, bei deren Erhebung lediglich Ordnungsvorschriften verletzt wurden, sind dagegen gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO verwertbar (OGer ZH SB240173-O, E. 3.4). 3.1.3. Für die Beweissammlung durch die Polizei gelten einschlägige Beweisverbote ebenso wie für die Staatsanwaltschaft und die Gerichte. Praktisch greifen diese aber seltener, da im polizeilichen Ermittlungsverfahren nach Art. 306 ff. StPO bspw. nur wenig Parteirechte existieren, sodass viele Beweiserhebungsverbote erst im staatsanwaltlichen Untersuchungsverfahren virulent werden dürften (BSK StPO-GLESS, a.a.O., Art. 141 N 38). 3.1.4. Nachfolgend wird die Verwertbarkeit verschiedener, für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens relevanten, Beweismittel eingegangen. 3.2. Akten der National Crime Agency [NCA] (act. 3/1-10) Das vorliegende Strafverfahren gegen den Beschuldigten wurde aufgrund der Informationen der englischen Behörde National Crime Agency (kurz NCA) eröffnet. Diese äusserte gegenüber den Schweizer Strafbehörden den dringenden Verdacht, dass eine unbekannte Person mit dem Benutzername "AF._____" im Darknet über die Webseite "AG'._____" einen Hitman (Auftragskiller) suche, um einer weiblichen Person (die Privatklägerin) Schaden zuzufügen. Dabei reichten die englische Behörde (NCA) ein "Witness Statement" von E._____ (einem Polizeibeamten), den Chatverlauf zwischen AF._____ und dem Administrator von AG'._____, Fotoaufnahmen der Privatklägerin sowie ihres Fahrzeuges ein (act. 1/1-3 und act. 3/1-10). 3.2.1. Verstoss gegen Täuschungsverbot 3.2.1.1. Der amtlicher Verteidiger bringt den Einwand vor, dass die englischen Behörden die Plattform AG'._____ auf dem Darknet seit längerer Zeit laufen gelassen oder diese sogar selber betrieben hätten. Die englischen Behörden hätten

- 17 laufend Informationen (der Betreiber von AG'._____) erhalten, weil sie mit den Betreibenden der Webseite AG'._____ im Austausch gestanden oder über einen Zugang (auf die Webseite von AG'._____) in Form einer Admin-Berechtigung verfügt hätten. Die englischen Behörden hätten auch die Möglichkeit gehabt, den Betrieb dieser Webseite zu unterbinden. Daher sei das Verhalten der Betreibenden der Webseite AG'._____ den Strafverfolgungsbehörden von Grossbritannien zuzurechnen. Die Zurechenbarkeit ergäbe sich auch aus verschiedenen Zeitungsberichten, gemäss welchen schon im 2021 oder 2022 eine Britin über AG'._____ einen Killer habe anheuern wollen und auch damals schon E._____ mitgewirkt habe (act. 204 Rz. 58ff.). Die britischen Strafverfolgungsbehörden hätten das Pseudonym "AF._____" benutzt und die Benutzer der Webseite darüber getäuscht, dass die Behörde diese Webseite unter ihrer Beobachtung betreiben oder weiter betreiben liess. Die Benutzer hätten geglaubt, es sei eine echte Webseite, worüber sie getäuscht worden seien. Dies sei ein Verstoss gegen Treu und Glauben durch die Strafverfolgungsbehörde (act. 204 Rz. 70). Daher läge ein Verstoss gegen Art. 140 Abs. 1 StPO vor, wodurch diese Beweismittel sowie sämtliche Folgebeweismittel absolut unverwertbar seien(act. 204 Rz. 58ff.). Dabei stützt der amtliche Verteidiger seine Ausführungen auf das von ihm als Beweismittel eingereichte Privatgutachten von Prof. Dr. F._____ vom 15. Oktober 2024 (act. 141/2). 3.2.1.2. Bei der Beweiserhebung ist eine Täuschung seitens der Strafbehörden unzulässig. Eine verbotene Täuschung besteht in einem durch die Strafbehörden hervorgerufenen Irrtum, also in einem Auseinanderfallen von Wahrheit und Vorstellung, über Rechtsfragen oder Tatsachen bei der betroffenen Person (BSK StPO-GLESS, a.a.O., Art. 140 N 47). 3.2.1.3. Das vom Beschuldigten als Beweismittel eingereichten Privatgutachten von Prof. Dr. F._____ (act. 140/2) stellt gemäss konstanter Praxis lediglich eine Parteibehauptung dar (BGE 141 IV 369 E. 6.2; BGE 141 I 305 E. 6.1.1; BGE 135 III 670 E. 3.3.1; BGE 132 III 83 E. 3.4.). Es kann von Gerichten zwar entgegengenommen werden. Wichtige Entscheide lassen sich darauf aber nicht abstützen. Das Bundesgericht hat es als willkürlich bezeichnet, einzig auf ein Privatgutachten

- 18 abzustellen (BGer, KassH, 11. 2. 1999, 6P.158/1998, E. 3b; vgl. auch Pra962007 Nr. 96; so auch BGer, KassH, 9. 2. 2007, 5P.223/2006, E. 2.4.3.; BSK StPO- HEER, a.a.O., Art. 189 N 6). Sodann handelt es sich um ein Rechtsgutachten. Es gilt der Grundsatz iura novit curia (BGE 130 I 337, 345; 118 Ia 144, 146 m. w. H.). Die Anwendung des Rechts ist Aufgabe des Gerichts und kann nicht delegiert werden (BSK StPO-HEER, a.a.O., Art. 182 N 4). Das Gericht entscheidet darüber in eigener Kompetenz und wäre an eine entsprechende Expertenmeinung nicht gebunden (BGE 132 II 257, 270). Rechtsgutachten sind nur für besondere Fälle zulässig, können aber da aber sinnvoll sein, z.B. bei der Anwendung ausländischen Rechts, welches besondere Fachkenntnisse erfordert, lässt sich ein Gutachten rechtfertigen (vgl. BGE 133 I 234). Von Privaten eingereichte Rechtsgutachten sind zwar nicht aus dem Recht zu weisen. Sie werden als Parteibehauptung behandelt. Es kommt ihnen somit kein grösserer Stellenwert zu als die Erörterung von Rechtsfragen durch die fragliche Partei selbst (BSK StPO-HEER, a.a.O., Art. 182 N 5). 3.2.1.4. Das Privatgutachten stützt sich für die Untersuchung der Fragestellung auf folgenden Sachverhalt (vgl. act. 141/2 S. 4): Die Webseite AG'._____ im Darknet sei bereits seit mehreren Jahren aufgeschaltet und dabei handle es sich um eine Fake-Webseite. Diese sei unter ständiger Beobachtung der Strafverfolgungsbehörden des Vereinigten Königsreiches weiter- bzw. betrieben worden, wobei diese über einen Austausch mit den Betreibenden oder einen Zugang mit einer Admin-Berechtigung zur Webseite laufend Informationen erhalten hätten. Zudem hätten sie unterlassen, gegen den Weiter- bzw. Betrieb der Webseite einzuschreiten oder diese einzustellen. Die Aufzeichnung der Kommunikation über die Webseite sei später im Rahmen der passiven spontanen Rechtshilfe an die schweizerischen Strafbehörden übermittelt worden. Die spätere Einvernahme des Belastungszeigen "E._____" habe ebenfalls auf dem Staatsgebiet des Vereinigten Königreichs stattgefunden und sei im Rahmen der aktiven kleinen Rechtshilfe an die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden übermittelt worden. Der Beschuldigte und sein Verteidiger hätten vor der Einvernahme des Belastungszeugen keine Fragen zusammenstellen können und auch nach Durchführung derselben keine Gelegenheit gehabt, Ergänzungsfragen zu stellen (act. 141/2 S. 4).

- 19 - 3.2.1.5. Dieser, dem Privatgutachten zugrunde liegende Sachverhalt, ist in keiner Weise erstellt. Er entspricht auch nicht den Akten. 3.2.1.6. Vorliegend ist zunächst nicht klar, wie lange den britischen Behörden die Webseite "AG'._____" bekannt war. In dem vom Beschuldigten eingereichten Zeitungsartikel der G._____ vom tt.mm.2023 wurde der Polizeibeamte E._____ zwar zitiert, jedoch ergibt sich daraus nicht, wie er an dem im Zeitungsartikel erwähnten Fall mitwirkte (act. 205/9). Darüber hinaus kann aus diesem Zitat von E._____ nicht hergeleitet werden, dass er bereits im Januar 2021 auf diese Webseite im Darknet aufmerksam wurde. Insbesondere lässt sich daraus nicht einfach ein irgendwie gearteter "Mitbetrieb" der britischen Behörden an der Webseite herleiten. Bereits aus diesen Gründen ist ein Mitwirken am Betrieb der Webseite durch die britischen Behörden nicht erstellt. Aus den von NCA überreichten Unterlagen geht sodann nicht hervor, dass den englischen Behörden diese Webseite schon sein längerem bekannt war und insb. sie diese weiter betreiben lassen hätten. Polizist E._____ soll im August 2022 auf diese Webseite aufmerksam geworden sein, also rund vier Monate bevor der Beschuldigte am 19. Dezember 2023 diese Webseite besucht haben soll (act. 3/2 S. 3). Ein Mitbetreiben der britischen Behörden liesse sich im Übrigen auch nicht im Umstand sehen, dass sie diese Webseite nicht stilllegten. Dadurch macht sich ein Staat nicht einfach zum Mitbetreiber sämtlicher illegaler Webseiten, was letztlich zu einem Verstoss gegen Treu und Glauben durch den Staat führen würde und sämtliche Benützer dieser illegalen Webseiten einem (für sie günstigen) Irrtum unterlegen wären. 3.2.1.7. Aus den Akten ergeht damit weder, dass die Webseite "AG'._____" seit Jahren aufgeschaltet war, noch, dass diese unter ständiger Beobachtung der britischen Strafverfolgungsbehörde stand. Zum Verfahren vor dem Bezirksgericht Uster ist zu erwähnen (vgl. act. 141/1), dass dort offensichtlich die Webseite "AH._____" involviert war. Daraus lässt sich weder ableiten noch nachweisen, dass die in diesem Verfahren interessierende Webseite "AG'._____" bereits jahrelang aufgeschaltet war und insbesondere der gleiche Betreiber im Hintergrund agierten. Die Grundlage des Gutachtens, dass "die Strafverfolgungsbehörden des Vereinigten Königreichs die Webseite "AG'._____" (weiter)betreiben liessen" und

- 20 sie "zudem laufend Informationen erhielten, weil sie mit den Betreibenden der Webseite im Austausch standen oder über einen Zugang in Form einer Admin- Berechtigung verfügten" (act. 141/2 S. 21 Ziffer 2.2.) ist durch die Akten nicht ansatzweise erstellt. Ebenso wenig kann die Rede davon sein, dass die Strafverfolgungsbehörden erlaubten, die Webseite unter ihrer Beobachtung und Eingriffsmöglichkeit weiterlaufen zu lassen und dies einen entscheidenden Beitrag zur Durchführung einer Beweismittelerhebung und eine implizite Aufforderung zur Beweismittelbeschaffung darstellt. Nicht erstellt ist, dass den Strafverfolgungsbehörden des Vereinigten Königreichs gar die "Kontrolle über die Webseite und die Betreibenden" zukam (act. 141/2 S. 21f. Ziffer 2.2.). 3.2.1.8. Das Gutachten kommt weiter zum Schluss, dass die britischen Strafverfolgungsbehörden und die Betreibenden der Webseite "AG'._____" das Pseudonym "AF._____" benützt und darüber getäuscht hätten, dass die britischen Behörden die Webseite unter ihrer Beobachtung durch die Betreiber der Webseite hätten (weiter)betreiben lassen. Dadurch hätten die britischen Behörden bei den Benützern der Webseite (also z.B. bei Personen, die einen Auftragskiller suchen) wissentlich einen Irrtum über das Vorliegen dieser Tatsachen und die Echtheit der Webseite hervorgerufen. All dies ist in keiner Weise erstellt und entbehrt jeglicher (Akten)grundlage. Das Gutachten geht von einem Sachverhalt aus, welcher nicht ansatzweise erstellt ist. Darauf und auf die daraus abgeleiteten Folgen ist nicht näher einzugehen. 3.2.1.9. Auch entbehrt die Behauptung des Verteidigers jeglicher Grundlage, wonach die Betreiber der Webseite mit dem Beschuldigten resp. dem Pseudonym "AF._____" in Kontakt getreten seien und die Benützer der Webseite in eine Falle gelockt hätten. Dabei sei nicht allein der Auftrag und die Meldungen des Pseudonyms "AF._____" entgegengenommen worden, vielmehr hätten die Betreibenden aktiv ein Gespräch geführt und sich daran beteiligt. Dies sei den britischen Behörden zuzurechnen (act. 204 Rz. 68). Auch diese Behauptung ist nicht erstellt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nicht genau geklärt ist, wie E._____ letztlich den Chat zwischen AF._____ und dem Administrator der Webseite einsehen konnte oder dass E._____ schon in einem anderen Strafverfahren auf diese

- 21 - Webseite stiess. Eine Zurechenbarkeit des Betriebs der Webseite AG'._____ zu den britischen Strafverfolgungsbehörden lässt sich damit nicht erstellen. 3.2.1.10. Überdies kann von einem Staat vor dem Hintergrund einer Vielzahl von betrügerischen und illegalen Webseiten im Clearnet und insbesondere auch Darknet nicht erwartet werden, dass dieser umgehend eingreift und allfällig ihm bekannte Webseiten "stilllegt". Es fragt sich auch, ob ein Staat dazu immerzu die Möglichkeit hätte, angesichts der unzähligen illegalen Webseiten. Das Darknet ist sodann nicht per se illegal, mithin sind dort auch legale Chatforen und Webseiten auffindbar (vgl. OGer SB160440-O vom 18. April 2017). Einem Staat die Verantwortung bzw. das (Mit)Betreiben bei nicht sofortigem Einschreiten zuzurechnen, erscheint abwegig. Damit kann auch nicht ein eigentliches staatliches Dulden dieser illegalen Webseite, auf der Auftragskiller angeheuert werden können, angenommen werden, was in der Folge zu einem Vertrauensschutz der Benützer dieser illegalen Webseiten und deren strafrechtlichem Verhalten führen würde (vgl. dazu BSK StPO-GETH/REIMANN, a.a.O., Art. 3 N 52 mit Hinweisen). Der Beschuldigte konnte vorliegend denn auch nicht ernsthaft einen berechtigten Anlass haben, von der Rechtmässigkeit seines Handelns auszugehen. 3.2.1.11. Es ist nicht erstellt, dass die britischen Behörden die Webseite im Darknet AG'._____ betrieben haben oder mitbetreiben liessen, die britischen Behörden im Austausch mit den Betreibenden von AG'._____ standen, sie Zugang zur Webseite mittels Adminstratorberechtigungen hatten und die Webseite als "staatliches Werkzeug" zur Täuschung der Benützer eingesetzt wurde. Den britischen Behörden resp. Strafverfolgungsbehörden kann weder der Betrieb der Webseite "AG'._____" zugerechnet, noch ein Mitwirken an der erwähnten Webseiten angelastet werden. Damit liegt auch keine durch den Staat vorgenommene Täuschung und damit ein Verstoss gegen das Täuschungsverbot nach Art. 140 Abs. 1 StPO und Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO (Verstoss gegen Treu und Glauben) vor. 3.2.1.12. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des Täuschungsverbots im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO und damit eine rechtswidrige Erlangung von Beweisen vor. In der Folge besteht kein Verwertungsverbot nach Art. 141 Abs. 1 StPO.

- 22 - 3.2.2. Qualifizierung des Handelns der britischen Behörden 3.2.2.1. Unter internationaler Rechtshilfe in Strafsachen sind sämtliche Unterstützungshandlungen, welche die Behörde eines Staates der Behörde eines anderen Staates in Verfahren strafrechtlicher Art (Strafverfolgung/Strafvollzug) gewährt, zu verstehen. Ein wichtiger Bereich der internationalen Zusammenarbeit ist die polizeiliche Zusammenarbeit, die in diversen internationalen Abkommen geregelt ist. Neben bestimmten Ermittlungs- und Überwachungsmassnahmen ohne Zwangsbefugnisse ist auch ein polizeilicher Nachrichtenaustausch ausserhalb von Amtsund Rechtshilfe insoweit zulässig, als eine diesbezügliche Rechtsgrundlage besteht (DONATSCH/HEIMGARTNER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, unter Einbezug der Amtshilfe im Steuerrecht, 3. Aufl. 2024, S. 6ff.). 3.2.2.2. Das Handeln der britischen Behörden resp. von E._____, welches Eingang in die Unterlagen der National Crime Agency [NCA] (act. 3/1-10) fand, ist nach schweizerischem Recht als polizeiliche Vorermittlung gemäss § 32 PolG ZH zu qualifizieren. Die Grenze zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit verläuft in der Praxis fliessend, und eine klare Trennung ist nicht immer möglich. Das entscheidende Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit der StPO ist der strafprozessuale Anfangsverdacht (BGE 146 I 11 E. 4.1; 143 IV 27 E. 2.5; vgl. BGE 140 I 353 E. 5.2; BGer 6B_372/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.3.1; BGer 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Übt die Polizei im Rahmen ihrer vom Gesetzgeber zugewiesenen Kernaufgaben zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor dem Vorliegen eines konkreten Tatverdachts und ohne Auftrag seitens der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts Tätigkeiten im Bereich der Verbrechensverhütung aus, handelt es sich dabei um sog. polizeiliche Vorermittlungen. Solche polizeiliche Vorermittlungen werden nicht von den Bestimmungen der StPO zum Vorverfahren nach Art. 299ff. StPO erfasst, sondern unterstehen dem kantonalen Polizeirecht (vgl. BGE 143 IV 27 E. 2.5; BGE 140 I 353 E. 5.5.1 und 5.5.2; je mit Hinweis). Ergibt sich aus dieser oder einer anderen allgemeinen Polizeitätigkeit ein Tatverdacht gegen eine bekannte oder unbekannte Täterschaft, richtet sich die polizeiliche Tätigkeit anschliessend nach der StPO und die Polizei ermittelt nach Art. 306ff. StPO (BGE

- 23 - 146 I 11 E. 4.1; vgl. 140 I 353 E. 5.5.1 f.; Urteile 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.5; 6B_372/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.3.1; je mit Hinweisen; BGer 6B_1136/2021 7. Juli 2022 E. 4.4.2). 3.2.2.3. Als polizeiliche Vorermittlung gilt jede polizeiliche Tätigkeit, mit der Informationen und Sachverhalte in Erfahrung gebracht werden, mittels welcher beurteilt werden soll, ob überhaupt Straftaten vorliegen bzw. die der Gefahrenabwehr dienen (mit Verweis auf BGer 6B_1174/2017 E. 4.3. vom 7. März 2018). Sie zielen auf eine Informationsbeschaffung für die Gefahrenabwehr ab, während polizeiliche Ermittlungen im Strafverfahren das Tätigwerden ab Vorliegen eines Anfangsverdachts und mit dem Ziel der Anklage der Täterschaft oder der Ausräumung des Tatverdachts darstellen (BGE 140 I 353 E. 5.1). 3.2.2.4. Der Polizeibeamte E._____ ist Kriminalbeamter und leitender Ermittler für Cyberkriminalität (Senior Cybercrime Investigator). Er arbeitet im Team "..." (act. 3/2 S. 1). Er besuchte im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit das Darknet (vgl. die Akten der NCA act. 3/1) und stiess im August 2022 auf die Webseite "AG'._____" und damit, später, auf den besagten Chat zwischen "AF._____" und dem Administrator von "AG'._____". Es wurden dabei keine Beweise nach Eröffnung einer Strafuntersuchung erhoben (Art. 309, Art. 312 StPO). Polizist E._____ handelte ohne konkreten Anfangsverdacht für eine Straftat und ohne Auftrag einer Staatsanwaltschaft. Vielmehr ging es - entsprechend seiner Funktion als Ermittler für Cyberkriminalität - darum, das Darknet generell und die die Webseite "AG'._____" mit Blick darauf zu sichten, ob das Darknet resp. die konkrete Webseite Sachverhalte beinhaltet, die überhaupt Straftaten darstellen könnten. Es ging offensichtlich um eine Informationsbeschaffung für die allgemeine Gefahrenabwehr und ohne konkreten Anfangsverdacht, somit um Tätigkeiten im Bereich der Verbrechensverhütung. Das Handeln war auf Verdachtsbegründung gerichtet oder gründete auf einer blossen Vermutung oder Hypothese. Dies genügte nicht für die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens (Art. 306f. StPO). Ein strafprozessualer Anfangsverdacht wegen einer bestimmten Straftat entstand frühestens ab dem Moment, als der Auftrag durch AF._____ im Chat konkret platziert wurde, insbesondere ab dem Zeitpunkt der Angabe der Personalien der Zielperson am 17. Januar

- 24 - 2023 (vgl. act. 2/2, Zeitstempel des Chats, was 16.52 Uhr MEZ entspricht [+09.03h, siehe Bericht ZA H._____, act. 2/24 S. 12/13]) sowie ab Kenntnis des Inhalts durch die Polizei. 3.2.2.5. Ein Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten konkret entstand dann erst, als die Privatklägerin einvernommen wurde und ihn als möglichen Täter bezeichnete und nicht schon ab dem Moment der erstmaligen Auftragsplatzierung von AF._____ auf AG'._____. Im Moment der Auftragsplatzierung im Chat hatten die Polizeibehörden unter Umständen weder Kenntnis vom Chat noch von dessen konkretem Inhalt. 3.2.2.6. Von einer verdeckten Vorermittlung (§32e PolG), kann nicht ausgegangen werden. E._____ operierte nicht unter falscher Identität und versuchte auch nicht gezielt, Kontakte zu anderen Personen mit dem Ziel eines Vertrauensaufbaus zu knüpfen. Zudem ist der vorliegende Fall nicht mit dem im Privatgutachten zitierten Entscheid BGE 144 IV 23 oder mit den Fällen von Chats zwischen Minderjährigen und Pädophilen vergleichbar (vgl. act. 204, Rz. 44ff.). Der polizeiliche Einsatz der britischen Behörden stellt weder eine verdeckte Fahndung im Sinne von Art. 298a StPO noch eine verdeckte Ermittlung nach Art. 285a StPO (z.B. keine Verwendung einer falschen Identität mittels Legende) dar. Entsprechend würde es, mit Blick auf Art. 285a StPO, an der Notwendigkeit einer Bewilligungspflicht durch das Zwangsmassnahmengericht fehlen und die von den britischen Behörden gewonnen Erkenntnisse (die im NCA Bericht und in den Beilagen Eingang fanden) unterliegen nicht dem Verwertungsverbot nach Art. 141 Abs. 1 StPO und Art. 140 Abs. 1 StPO (vgl. BGE 143 IV 27, E. 4.5). 3.2.2.7. Da das Handeln der britischen Behörden, allen voran des Polizisten E._____, als präventive polizeiliche Vorermittlung zu qualifizieren ist, wird das bis dahin erfolgte Handeln nicht von der StPO (Art. 299ff. StPO, Art. 306ff. StPO oder auch Art. 312 StPO) erfasst. 3.2.2.8. Das Handeln der britischen Behörde NCA, sprich die unaufgeforderte Weiterleitung der Informationen, findet seine Grundlage im völkerrechtlichen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten

- 25 - Königreich von Grossbritannien und Nordirland über polizeilichen Zusammenarbeit (SR 0.360.367.1). In Art. 7 (unaufgeforderte Unterstützung) ist aufgeführt, dass die zuständigen Behörden einander nach Massgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts und der Verpflichtungen der Vertragspartei unaufgefordert Informationen zukommen lassen, die sie als notwendig erachten, um ein Verbrechen zu verhindern oder eine unmittelbare und konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwenden. Die zuständigen Behörden arbeiten zusammen, um gegen jegliche Form von Kriminalität vorzugehen, einschliesslich aber nicht begrenzt auf schwere Gewaltverbrechen (Art. 2 Ziffer 2 lit. d). Der anklagebildende Sachverhalt I betreffend die versuchten Anstiftung zur Tötung der Privatklägerin fällt unter die aufgeführten Gründe der Zusammenarbeit. Als zuständige Behörden nennt das Abkommen in Art. 3 seitens des Vereinigten Königsreichs u.a. The National Crime Agency (kurz NCA). Diese Behörde hat auch im vorliegenden Fall die Informationen an die zuständige Schweizer Behörde übermittelt. Zudem hat die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich in der Folge auch noch die britischen Behörden rechtshilfeweise um die Verwendung der übermittelten Akten ersucht. Dabei bestätigte die NCA, dass sämtliche zuvor von der NCA übermittelten Dokumente für das vorliegende Strafverfahren verwendet werden können (act. 11/6- 10). 3.2.2.9. Fazit: Die von der NCA übermittelten Erkenntnisse sind damit im vorliegenden Strafverfahren verwertbar. 3.2.3. Keine Verletzung der Teilnahmerechte des Beschuldigten im Rechtshilfeverfahren 3.2.3.1. Der Verteidiger ist weiter der Ansicht, die Teilnahmerechte des Beschuldigten seien im Rechtshilfeverfahren verletzt worden, da er nicht mit dem Belastungszeugen E._____ konfrontieren worden sei und sein rechtliches Gehör dadurch verletzt worden sei (act. 204 Rz. 71f.). 3.2.3.2. Einem absoluten Beweisverwertungsverbot unterliegen einerseits die nach Art. 140 Abs. 1 StPO erhobenen Beweismittel, andererseits Beweismittel, deren Unverwertbarkeit die Strafprozessordnung ausdrücklich anordnet. Darunter

- 26 fallen beispielsweise Beweisaufnahmen, die unter Verletzung der Teilnahmerechte oder der Konfrontationsrechte der beschuldigten Person durchgeführt worden sind oder Beweissammlungen im Ausland unter Verletzung der Konfrontationsrechte der beschuldigten Person nach Art. 148 Abs. 1, Art. 148 Abs. 2 i.V.m. Art. 147 Abs. 4 StPO (BSK StPO-GLESS, a.a.O., Art. 141 N 48 ff.). 3.2.3.3. Nach Art. 148 Abs. 1 StPO ist bei Beweiserhebungen im Ausland infolge eines Rechtshilfegesuchs dem Teilnahmerecht einer Partei Genüge getan, wenn die Parteien Fragen an die ersuchte, ausländische Behörde formulieren können und nach Einsicht des erledigten Rechtshilfegesuchs Einsicht in das Protokoll erhalten und schriftliche Ergänzungsfragen stellen können. 3.2.3.4. Zunächst ist festzuhalten, dass das Schreiben von E._____ wie die beigelegten Erkenntnisse der NCA (act. 3/1-10) unaufgefordert und nicht im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens den Schweizer Behörden übermittelt wurde. Es wurden darin keine Beweise im Rahmen eines Rechtshilfegesuchs der Schweizer Behörden erhoben, wie dies klassischerweise bei einer auf Rechtshilfeersuchen im Ausland erfolgende Einvernahme von Personen der Fall wäre. 3.2.3.5. Art. 148 StPO zielt in erster Linie auf die Abnahme neuer Beweise durch eine ausländische Behörde infolge eines Rechtshilfeersuchens ab. Von dieser Regelung ist vor allem eine im Ausland durchzuführende Einvernahme einer Person umfasst. Eine Beweiserhebung im Ausland im Sinne von Art. 148 Abs. 1 StPO fand vorliegend nicht statt. E._____ wurde weder als Zeuge einvernommen, noch handelte er auf Rechtshilfeersuchen der Schweizer Behörden. Es bestand damit, entgegen der Ansicht der Verteidigung (act. 204 Rz. 71f.), weder eine Notwendigkeit, noch ein Anspruch, dem Beschuldigten und der Verteidigung Gelegenheit zu bieten, vor der (nie stattgefundenen) Einvernahme des "Belastungszeugen" Fragen an die ausländische Behörde zu dessen Handen (Art. 148 Abs. 1 lit. a StPO) formulieren oder auch Ergänzungsfragen nach der Einvernahme stellen zu können (Art. 148 Abs. 1 lit. c StPO). Auch wenn das von ihm verfasste Schreiben den Titel "Witness Statement", zu Deutsch Zeugenaussage, trägt, wird bei näherer Betrachtung offensichtlich, dass das übermittelte Dokument Ausführungen zur polizeilichen Tätigkeit der britischen Behörden beinhaltet. Das Schrei-

- 27 ben stellt letztlich die Grundlage für die Überweisung der NCA der erfolgten Erkenntnisse (act. 3/3-10) gemäss dem erwähnten Übereinkommen an die Schweizer Behörden dar. Es erklärt die Tätigkeit des Polizeibeamten, erläutert die Erkenntnisse aus der polizeilichen Vorermittlung und verweist auf die übermittelten Erkenntnisse (act. 3/2 mit Verweis auf die Beilagen in act. 3/3-10). 3.2.3.6. Da die Tätigkeit von E._____ als präventive polizeiliche Vorermittlung zu qualifizieren ist (§ 32 PolG ZH), wäre der Sache nach das kantonale Polizeigesetz und nicht die Strafprozessordnung (StPO) anwendbar. Es erfolgte keine Beweiserhebung durch die Polizei nach Eröffnung einer Strafuntersuchung (vgl. Art. 309 i.V.m. Art. 312 StPO). Polizist E._____ nahm im Rahmen der polizeilichen Vorermittlung überdies keinerlei Beweise ab wie z.B. die Einvernahme von Zeugen, noch tätigte er strafprozessuale Zwangsmassnahmen. Ein Teilnahmerecht ergibt sich auch daher nicht. Das Polizeigesetz (PolG) sieht keine Parteiöffentlichkeit vor, wodurch in diesem Zeitpunkt kein Teilnahmerecht allfälliger Parteien (vgl. Art. 147 StPO) besteht. 3.2.3.7. Weiter ist festzuhalten, dass vorliegend bei der Feststellung des anklagbildenden Sachverhalts nicht, insbesondere nicht in entscheidender Weise, auf den von E._____ verfassten Bericht abgestellt wird, sondern vielmehr auf die übermittelten Beilagen der NCA (act. 3/3-10) und insbesondere auf die hernach von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich resp. den Polizeibeamten getätigten Abklärungen und Ermittlungen. Zu erwähnen ist dabei insbesondere der Ermittlungsbericht von Wm I._____, Kriminalanalyse, vom 1. September 2023 (act. 2/1 mit Beilagen, insb. auch der Deutschen Kreditbank AG [act. 2/2-16], der Ergebnisbericht zur EDV Datenanalyse 0771-2023 vom 25. Juli 2023 von ZA H._____, Cybercrime, Digitale Forensik [act. 2/17] und die Beilagen [act. 2/18-22] sowie auf den Ergebnisbericht zur EDV Datenanalyse 1001-2023 vom 15. Dezember 2023 von ZA H._____, Cybercrime, Digitale Forensik samt Beilagen [act. 2/24 und act. 2/25-32]). Weiter sind zu nennen die Unterlagen der Handelsplattform Kraken (act. 11/1-14). 3.2.3.8. Die Anklägerin stützt ihre Anklage, entgegen der Meinung der Verteidigung in keiner Weise "hauptsächlich" auf die Angaben von E._____ (act. 204 Rz.

- 28 - 71). Vielmehr gründet sie primär in den vorstehend aufgeführten Ermittlungen durch die Polizei. Damit ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ein Konfrontationsanspruch des Beschuldigten gegenüber E._____ verletzt sein soll (vgl. BGer 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023). 3.2.3.9. Schliesslich ist anzufügen, dass im Fall einer Unverwertbarkeit des Berichtes von E._____ resp. dessen Angaben darin, dies die übermittelten Dokumente nicht tangieren würde und diese dem Bericht beigelegten Dokumente weiterhin verwertbar wären. Die Dokumente wären resp. sind nicht in Verletzung eines Teilnahmerechts des Beschuldigten (Art. 147ff. StPO) erhoben worden. Auf die von der NCA übermittelten Beilagen ist vorliegend Art. 148 StPO nicht anwendbar. Bereits aus den erwähnten Beilagen und wie vorstehend erwähnt, den Ermittlungen durch die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft und Polizei) ergeben sich, auch ohne Berücksichtigung des "Witness Statements" von E._____, belastende Elemente gegen den Beschuldigten. 3.2.4. Fazit Nach dem Gesagten liegt betreffend die von der NCA eingereichten Dokumente weder eine Verletzung von Art. 140 StPO i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO, noch eine Verletzung der Teilnahmerechte des Beschuldigten nach Art. 147 StPO und nach Art. 148 StPO vor. Deshalb sind der NCA Bericht samt Beilagen (act. 3/1-10) sowie sämtlichen erhobenen Folgebeweise durch die Schweizer Strafverfolgungsbehörden (Art. 12 lit. a und b StPO) wie insbesondere die vorstehend erwähnten Ermittlungs- und Ergebnisberichte (act. 2/1 samt Beilagen [act. 2/2-16], act. 2/17 samt Beilagen [act. 2/18-22], act. 2/24 samt Beilagen [act. 2/25-32]) vollumfänglich verwertbar. 3.3. Berichte / Polizeirapporte der Kantonspolizei des Kantons Zürich 3.3.1. Der Verteidiger wendet weiter ein, dass die Berichte der Kantonspolizei Zürich vom 10. Februar 2023 (act. 1/1, verfasst durch Fw mbA J._____), vom 25. Juli 2023 (Ergebnisbericht zur EDV Datenanalyse 0771-2023 vom 25. Juli 2023, act. 2/17) und vom 15. Dezember 2023 (Ergebnisbericht zur EDV Datenanalyse

- 29 - 1001-2023, act. 2/24), beide verfasst von ZA H._____ Cybercrime, und vom 1. September 2023 (Bericht, verfasst durch WM I._____, Kriminalanalyse, act. 2/1), nicht verwertbar seien, da dem Beschuldigten der konventionsrechtliche Konfrontationsanspruch gegenüber den verfassenden Personen nicht gewährt worden sei (act. 204 Rz 78f.). 3.3.2. Ein Polizeirapport stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein zulässiges, der freien Beweiswürdigung unterliegendes Beweismittel, dar (Urteile des Bundesgerichts 6B_1187/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.2; 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.3), auch wenn ihm nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zukommt (siehe z.B. BGer 9B_998/2020 E. 5.2 vom 5. Januar 2021). 3.3.3. Die vorerwähnten schriftlichen Polizeiberichte (act. 1/1-2, act. 2/1, act. 2/17 und act. 2/24) beinhalten Feststellungen, welche sich aufgrund der Analyse und Ermittlungen der von der Staatsanwaltschaft korrekt beschlagnahmten und sichergestellten Gegenstände wie insbesondere den STEG Computer sowie diverse Festplatten, das Lenovo Notebook ThinkPad, den Account "AF._____" bei AI._____, das Emailpostfach "AF._____@....com", das Mobiltelefon Samsung S20 oder der rechtshilfeweisen eingeholten Kontounterlagen des Beschuldigten bei der Deutschen Kreditbank AG (act. 2/16) oder des Kraken-Kontos (act. 11/1- 14) ergeben haben (vgl. act. 23/1-8, act. 26/1-9, act. 27/1-24). So hat H._____ die relevanten Geräte und Datensicherungen ausgewertet und seine Erkenntnisse in dem Bericht schriftlich festgehalten (act. 2/17 und act. 2/24). I._____ hat eine digitale Ermittlung insb. eine Blockchainanalyse getätigt und seine Auswertungen und Feststellungen schriftlich festgehalten (act. 2/1 und act. 2/17). Vorliegend stellen diese Berichte Erkenntnisse aus polizeilicher Tätigkeit dar, die in Nachachtung der Dokumentationspflicht gemäss Art. 76 StPO und Art. 100 StPO in Rapporten (Polizeiberichten) schriftlich niedergeschrieben und mit den erhobenen Beweismitteln und beschlagnahmten Gegenständen an die Staatsanwaltschaft übermittelt wurden (vgl. Art. 307 Abs. 3 StPO, JOSITSCH/SCHMID, StPO-Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 307 N 6). Gemäss Art. 307 Abs. 3 StPO hat ein Polizeirapport schriftlich zu erfolgen, was vorliegend erfüllt ist. Ein Teilnahmerecht oder Konfrontationsrecht des Beschuldigten ist dabei nicht vorgesehen. Die von der Verteidi-

- 30 gung angeführte Rechtsprechung zur Konfrontation (act. 204 Rz. 78) beschlägt ausschliesslich Fälle, in denen der beschuldigten Person nicht das Recht auf Konfrontation mit einem Belastungszeugen oder dem Opfer gewährt wurde (vgl. BGE 148 I 295, BGE 131 I 476, BGE 129 I 151, act. 204 Rz. 78). Vorliegend liegt der Fall jedoch anders. Die Polizeibeamten H._____ und I._____ nahmen zum einen keine Personalbeweise ab, wie aus den Rapporten zu entnehmen ist. Damit resultiert auch kein Anspruch des Beschuldigten auf Konfrontation. Die Polizisten führen in ihren Rapporten vielmehr ihre eigenen Abklärungen und Ermittlungen und deren Resultate auf und kommen ihrer Dokumentationspflicht nach. Zum andern wurden sie selber auch nicht als Zeugen einvernommen, woraus sich allenfalls ein Anspruch des Beschuldigten auf Konfrontation mit den Polizisten hätte ergeben können. 3.3.4. Einzig FW mbA J._____ gab in seinem Rapport vom 10. Februar 2023 eine Einvernahme mit der Privatklägerin wieder (act. 1/1). Hierzu ist festzuhalten, dass die Privatklägerin im Laufe des Verfahrens noch formell (als Auskunftsperson nach Art. 179 StPO und - unter Wahrung des Teilnahmerechts des Beschuldigten - als Zeugin nach Art. 162ff. StPO) einvernommen wurde (act. 7/1-2). Diese Einvernahmen sind verwertbar (siehe nachstehend). Aus dieser Konstellation lässt sich kein Anspruch auf eine Konfrontation mit dem Polizeibeamten FW mbA J._____ ableiten. 3.3.5. Indem dem Beschuldigten und der Verteidigung sämtliche Polizeiberichte vorgelegt wurden und sie sich dazu äussern konnten (vgl. z.B. Einvernahmen vom 20. Dezember 2023, 14. Februar 2024 und 10. Juli 2024, act. 5/7, act. 5/13 und act. 5/16) wurde das rechtliche Gehör gewahrt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte weder im Vorverfahren noch im Hauptverfahren inhaltliche oder formelle Mängel an den Erkenntnissen, die Eingang in die Polizeirapporte (Ergebnisberichte) fanden, vorbrachte. Solche sind denn auch nicht ersichtlich. Die Ergebnisse der Ermittlungen werden vielmehr klar und nachvollziehbar dargestellt. Weiter beantragte der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt, mit den erwähnten Polizeibeamten konfrontiert zu werden, noch stellte er einen begründeten Beweisantrag, die Polizisten als Zeugen einzuvernehmen.

- 31 - 3.3.6. Fazit: Nach dem Gesagten sind sämtliche vorstehend erwähnten Polizeiberichte/Polizeirapporte umfassend verwertbar. 3.4. Chatverlauf zwischen "AF._____" und dem Administrator von "AG'._____" und Email-Konto ... Der Chatverlauf resp. das Konto von AF._____ bei "AG'._____" bzw. der "AG._____" wurde korrekt beschlagnahmt, wodurch es vollumfänglich verwertbar ist (vgl. act. 3/6, act. 3/8, act. 26/6). Gleiches gilt für das Emailkonto und den entsprechenden Email-Verkehr von AF._____@....com und "AJ._____" (act. 26/3, act. 26/6, act. 2/21, act. 2/22). 3.5. Unterlagen der Deutschen Kreditbank AG und der Handelsplattform Kraken 3.5.1. Die Staatsanwaltschaft hat mit Rechtshilfeersuchen vom 10. Februar 2023 bei der britischen Behörde UK Central Authority sämtliche vorhandenen Kontodaten des Beschuldigten bei der Handelsplattform Kraken angefordert (act. 11/1 und act. 11/2). Die angeforderten Unterlagen wurden der Staatanwaltschaft von der britischen Behörde rechtshilfeweise am 25. Juli 2025 zugestellt (act. 11/10-14). Weiter wurde das Account des Beschuldigten bei der Handelsplattform Kraken beschlagnahmt (act. 26/3). 3.5.2. Überdies forderte die Staatsanwaltschaft auf dem Rechtshilfeweg bei der deutschen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin mit Ersuchen vom 15. März 2023 Informationen über allfällige Konten des Beschuldigten in Deutschland an, wobei die BaFin mit Schreiben vom 15. März 2023 mitteilte, dass der Beschuldigte über ein Konto bei der Deutschen Kreditbank AG verfüge (act. 15/8). Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft rechtshilfeweise bei der zuständigen deutschen Behörde Staatsanwaltschaft Berlin am 18. Mai 2023 um Kontoinformationen des Beschuldigten bei der Deutschen Kreditbank AG ersucht, welche mit Schreiben vom 28. Juni 2023 an die Staatsanwaltschaft übersendet wurden (act. 15/12-13 und act. 2/16).

- 32 - 3.5.3. Sowohl die rechtshilfeweise eingeforderten Unterlagen der Deutschen Kreditbank AG als auch der Handelsplattform Kraken sind nach dem Gesagten verwertbar. 3.6. IRC Abfragen Die IRC Abfragen betreffend die verwendeten IP-Adressen wurde ebenfalls korrekt beigezogen und sind verwertbar (act. 9/11). 3.7. Gutachten 3.7.1. Rechtliches Ein Gutachten ist dann einzuholen, wenn für die Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts besondere Kenntnisse und Fähigkeiten notwendig sind, über welche die Staatsanwaltschaft oder das Gericht nicht verfügt (Art. 182 StPO). 3.7.2. Privatgutachten von Prof. Dr. F._____ betreffend die Verwertbarkeit von Beweismitteln Mit Eingabe vom 13. November 2024 reichte der amtliche Verteidiger das Gutachten von Prof. Dr. F._____ vom 15. Oktober 2024 ein und beantragte, dass dieses zu den Akten zu nehmen sei (act. 140 und act. 141/2). Das vorerwähnte Gutachten stellt, wie eingangs schon ausgeführt, ein Privatgutachten dar. Es ist in objektiver Hinsicht ein zulässiges Beweismittel i.S.v. Art. 192 StPO, weshalb es zu den Akten zu nehmen ist (vgl. BSK StPO-HEER, a.a.O., Art. 182 N 5 und Art. 189 N 5-8). 3.7.3. Forensisch-psychiatrisches Gutachten Dr. med. K._____ Mit Auftrag vom 26. September 2023 wurde Dr. med. K._____ Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie mit Schwerpunkt Forensische Psychiatrie mit der psychiatrischen Begutachtung des Beschuldigten beauftragt (act. 18/7). Dabei wurde dem Beschuldigten bzw. seinem amtlichen Verteidiger einerseits Gelegenheit eingeräumt wurde, um sich zur sachverständigen Person und den Fragen zu

- 33 äussern und eigene Anträge zu stellen, andererseits wurde auf die 10-tägige Beschwerdefrist gegen die Anordnung einer Begutachtung hingewiesen. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2023 stellte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten einzig den Antrag auf Aufzeichnung der Explorationsgespräche (act. 18/12), ohne sich zur sachverständigen Person und den Fragen zu äussern oder eine Beschwerde gegen die Anordnung eines Gutachtens zu erheben. Das Gutachten erging am 18. März 2024 (act. 18/22). Es ist formell korrekt, unter Hinweis auf Art. 307 StGB und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beteiligten (Art. 182ff. StPO, act. 18/7- 9) erhoben worden und verwertbar. Die Gutachterin befindet sich überdies auf Liste des PPGV-Sachverständigenverzeichnis. Es sind somit die Anforderungen gemäss Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Strafund Zivilverfahren (PPGV, LS 321.4) erfüllt. Hier gilt es anzufügen, dass das Gutachten auch inhaltlich verwertbar ist, sprich, darauf abgestellt werden kann, da es vollständig, schlüssig und nachvollziehbar ist. 3.8. Personalbeweise 3.8.1. Einvernahmen Beschuldigter Im Rahmen des Strafverfahrens wurde der Beschuldigte insgesamt zehnmal (act. 5/1-4, act. 5/6-7, act. 5/13-14 und act. 5/16 sowie act. 200) einvernommen. Es erfolgten die notwendigen Hinweise und der Beschuldigte war stets in Begleitung eines Verteidigers. Sämtliche Einvernahmen sind verwertbar. 3.8.2. Übrige Einvernahmen Alsdann wurden im vorliegenden Strafverfahren folgende Einvernahmen durchgeführt:  Polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin vom 3. Februar 2023 als Auskunftsperson (act. 6/1);  Staatsanwaltliche Einvernahme der Privatklägerin vom 11. Mai 2023 als Auskunftsperson (act. 6/2);  Polizeiliche Einvernahme von D._____ als Auskunftsperson vom 16. Februar 2023 (act. 7/1);

- 34 -  Staatsanwaltliche Einvernahme von D._____ als Zeugin vom 30. Juni 2023 (act. 7/2);  Gerichtliche Einvernahme von D._____ als Zeugin vom 16. Januar 2025 (act. 198);  Staatsanwaltliche Einvernahme von L._____ als Zeugin vom 30. Juni 2023 (act. 7/3);  Staatsanwaltliche Einvernahme von M._____ als Zeuge vom 30. Juni 2023 (act. 7/5). Art. 147 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Werden Beweise in Verletzung von Art. 147 StPO erhoben, dürfen diese nicht zulasten der nicht anwesenden Partei verwertet werden (Art. 147 Abs. 4 StPO). Im polizeilichen Ermittlungsverfahren haben die Parteien grundsätzlich keine Teilnahmerechte, soweit es sich um selbständige Ermittlungen nach Art. 306 f. StPO handelt und nicht um Einvernahmen, welche die Staatsanwaltschaft nach Art. 312 Abs. 2 StPO an die Polizei delegiert. Entsprechend sind die in diesem Verfahrensstadium gemachten Aussagen von Auskunftspersonen grundsätzlich verwertbar, jedoch ist dem Konfrontationsrecht Rechnung zu tragen (BSK StPO-SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, a.a.O., Art. 147 N 12f.). Sollen Aussagen der Auskunftsperson im Verfahren zum Nachteil der beschuldigten Person verwertet werden, muss das Konfrontationsrecht (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) entweder schon bei der Einvernahme selbst oder aber nachträglich gewährt werden (SK StPO-WOHLERS, 3. Aufl. 2020, Art. 147 N 2). Ausnahmen, die unter die Rechtsprechung gemäss BGE 150 IV 345 fallen würden, liegen vorliegend nicht vor. Aus den Protokollen der polizeilichen Einvernahmen der Privatklägerin vom 3. Februar 2023 (act. 6/1) und von D._____ vom 16. Februar 2023 (act. 7/1) geht hervor, dass weder der Beschuldigte noch sein amtlicher Verteidiger anwesend waren (act. 6/1 und act. 7/1). Die Einvernahme erfolgten vor der Delegation der Staatsanwaltschaft an die Polizei (Art. 312 StPO, vgl. die Delegationsverfügung sowie den Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft vom 13. März 2023 und

- 35 - 3. Juli 2023, act. 4/1 und act. 4/3). Damit erfolgten diese Einvernahmen vor der Delegation und im Auftrag der Staatsanwaltschaft nach Art. 312 StPO, womit die Teilnahmerechte de Beschuldigten in diesen Einvernahmen noch nicht zu gewähren waren (Art. 312 Abs. 2 StPO). Bei den nachfolgenden Einvernahmen der Privatklägerin und der Zeugin D._____ waren der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger anwesend (vgl. act. 6/2, act. 7/2, act. 7/3, act. 7/5 und act. 198), wodurch der Beschuldigte in angemessener und geeigneter Weise von seinem Konfrontationsrecht Gebrauch machen konnte. Folglich sind alle Einvernahmen, auch diejenigen vom 3. und 16. Februar 2023 (act. 6/1 und act. 7/1) - auch unter Beachtung der Rechtsprechung gemäss BGE 150 IV 345 - zulasten des Beschuldigten verwertbar. 3.9. Fazit Nach dem Gesagten sind sämtliche Sach- und Personalbeweise, die im vorliegenden Strafverfahren erhoben wurden, umfassend verwertbar. III. Sachverhalt 1. Grundsätze der Beweiswürdigung 1.1. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2, und 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_795/2008 vom 27. November 2008, E. 2.4, und 6B_438/2007 vom 26. Februar 2008, E. 2.1). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter

- 36 nachvollziehbar sein (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 11 ff.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (CORBOZ, "in dubio pro reo", ZBJV 1993, N 419 f.). Eine Verurteilung darf jedoch nicht erst bei absoluter Sicherheit der Tatsachenfeststellung erfolgen. Stehen sich in einem Prozess widersprüchliche Aussagen gegenüber, so legt das Gericht seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Verhandlung und den Akten geschöpften Überzeugung erlangt (Art. 10 Abs. 2 StPO). Äussert der Beschuldigte eine andere Sachverhaltsdarstellung, als sich durch die Beweismittel ergeben, so führt dies nicht ohne weiteres in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zum Freispruch. Vielmehr ist auf Grund der Aussagen der Beteiligten und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob sich die vorhandenen Zweifel überwinden lassen und ob der nicht mit Sicherheit feststehende Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann. Nur erhebliche und unüberwindliche Zweifel sind zugunsten des Beschuldigten zu werten. Erheblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen (HAUSER/SCHWERI/HART- MANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 54 N 12f.). Nur wenn sich nach Erschöpfung aller Beweismittel und sorgfältiger Handhabung aller Erkenntnisquellen beim Gericht eine Überzeugung weder für die Existenz noch für die Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen einzustellen vermag, ist nach der den Beschuldigten begünstigenden Regel vorzugehen (HOCHULI, in dubio pro reo, SJZ 50, S. 255). 1.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile Bun-

- 37 desgericht 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E.2.2; 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3; 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 277 f.). Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte (Urteil BGer 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2020 E. 3.2; ferner Urteile 6B_245/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.3; 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.1 f.; 6B_188/2022 vom 17. August 2022 E. 3.2). 1.3. Bei der Abwägung von Aussagen ist insbesondere zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung vor allem aus den persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Jedoch ist vor allem der materielle Gehalt ihrer Aussagen massgebend. Bei der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist deshalb zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig, von Realitätskriterien geprägt und frei von Fantasie- und Lügensignalen sind (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 S. 53 ff.; siehe ferner BENDER/NACK, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Band I, 2. Aufl. 1995; HERMANUTZ/LITZCKE, Vernehmung in Theorie und Praxis, 2006, S. 24 und S. 174-176). 2. Anklagevorwurf In Bezug auf die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe wird auf die Anklageschrift vom 29. Juli 2024 (act. 38/1) sowie auf die in Ziffer II.2 gemachten Ausführungen zum Anklageprinzip verwiesen. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wirft dem Beschuldigten im Wesentlichen und zusammengefasst vor, sich der versuchten Anstiftung zum Mord im Sinne von Art. 112 StGB i.V.m.

- 38 - Art. 24 Abs. 2 StGB strafbar gemacht zu haben, indem er im Darknet einen potentiellen Auftragskiller mit der Tötung der Privatklägerin habe beauftragen wollen. Weiter wirft sie ihm vor, sich der versuchten Anstiftung zur schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 2 StGB, eventualiter strafbare Vorbereitungshandlungen zur schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 260bis StGB strafbar gemacht zu haben, indem er versucht hat, im Darknet einen Dritten anzustiften, um die Privatklägerin spitalreif zu schlagen. Auf den dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt wird im Rahmen der Sachverhaltserstellung im Einzelnen einzugehen sein. 3. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt 3.1. Aus den Aussagen des Beschuldigten ergibt sich zunächst, dass er nicht bestreitet, vom Auto der Privatklägerin (BMW X5) am 28. Januar 2023 während eines Spaziergangs mit seinem Mobiltelefon ein Foto gemacht zu haben (act. 5/1 F/A 44, 50, 51, act. 5/3 F/A 8, act. 5/4 F/A 25, act. 200 S. 28). Überdies bestreitet er nicht, von seinem Bankkonto bei der Deutschen Kreditbank AG Überweisungen an sein Konto bei der Handelsplattform Kraken getätigt zu haben. Weiter, so gibt der Beschuldigte zu, hat er Geld auf seinem Kraken-Konto in Bitcoins umgewandelt und diese Bitcoins im Wert von ca. Fr. 20'000.– an ein privates Wallet, welches seiner Ansicht nach "N._____" gehört, überwiesen (act. 5/4 F/A 52, 58-60, 89, 116, 120, 121, 126-130, act. 5/16 F/A 12, act. 200 S. 30ff.). Ferner ist von Seiten des Beschuldigten unbestritten, dass zwischen der Privatklägerin und ihm seit längerer Zeit ein heftiger Konflikt, der sich u.a. aber nicht nur, um die Betreuung der beiden gemeinsamen Söhne, aber auch um Unterhalt dreht, besteht (act. 5/3 F/A 115, act. 5/16 F/A 16, act. 200 S. 5ff.). 3.2. Der Beschuldigten bestreitet hingegen, im Juli 2021 versucht zu haben, auf AJ._____ (eine Webseite, in der Auftragskiller etc. angeheuert werden können), jemanden anzustiften, der Privatklägerin "Respekt" zu lehren, so dass zwar kein Töten, aber ein Spitalbesuch die Folge sein soll (Anklagesachverhalt II). Weiter bestreitet er, ab 19. Dezember 2022 über die Webseite "AG'._____" versucht zu haben, einen Auftragskiller mit der Tötung der Privatklägerin zu beauftragen (Anklagesachverhalt I).

- 39 - 3.3. Demnach wird nachfolgend zu prüfen sein, ob es der Beschuldigte war, der die vorstehend aufgeführten zwei Aufträge betreffend Spitalreifschlagen der Privatklägerin resp. Tötung der Privatklägerin vornahm und ob eine Dritttäterschaft auszuschliessen ist. 4. Beweismittel Zur Beurteilung des angeklagten Sachverhalts dienen die folgenden, entscheidrelevanten, Beweismittel:  Bericht Kantonspolizei Zürich vom 1. September 2013, verfasst durch Wm I._____, inkl. Beilagen (act. 2/1-16);  Ergebnisbericht zur EDV Datenanalyse Kantonspolizei Zürich vom 25. Juli 2023, verfasst durch ZA H._____, inkl. Beilagen (act. 2/17-22);  Ergebnisbericht zur EDV Datenanalyse Kantonspolizei Zürich vom 15. Dezember 2023, verfasst durch ZA H._____, inkl. Beilagen (act. 2/24-32);  sämtliche Unterlagen betreffend Durchsuchung, Sicherstellungen (act. 27/1- 24),  Akten von der britischen Behörde National Crime Agency inkl. Beilagen (act. 3/1-10);  Bankunterlagen der Deutschen Kreditbank AG (act. 15/12-13);  Unterlagen der Handelsplattform Kraken (act. 11/12-14);  Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 13. Dezember 2022, FK180013-A, mit Zustellnachweis (act. 16/1-3)  Zusammenstellung der Nachzahlung Unterhaltsbeiträge (act. 17/1)  IRC Abfragen betreffen IP-Adressen vom 25. Juli 2023 (act. 9/11 und act. 2/29-31)  Forensisch-psychiatrisches Gutachten Dr. med. K._____ vom 18. März 2024 (act. 18/22)  Einvernahmen des Beschuldigten (act. 5/1-10 und act. 200);  Einvernahmen der Privatklägerin (act. 6/1-2);  Einvernahmen von D._____ (act. 198, act. 7/1-2). Weitere Beweismittel werden, soweit für die Entscheidfindung relevant, ebenfalls für die Beurteilung des Anklagesachverhalts berücksichtigt.

- 40 - Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet und es wird, soweit relevant, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen. Die Strafverfolgungsbehörden haben vorliegend sowohl Sach- und Personalbeweise erhoben. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die entsprechenden Beweiserhebungen, wie bereits unter Ziffer 4 ausführlich ausgeführt, umfassend verwertbar sind. Während vorliegend den Sachbeweisen der polizeilichen Ermittlungen, aufgrund von Auswertungen beschlagnahmter Gegenstände etc., ein objektiver Beweiswert, der selbstredend der freien Beweiswürdigung unterliegt, zukommt, spielt bei Personalbeweisen eine subjektive Komponente mit. Wie bereits dargelegt (vgl. E. III.1.1.3), sind Letztere sowohl im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der sich äussernden Person als v.a. bezüglich der Glaubhaftigkeit ihrer Äusserung zu würdigen. Der von der Staatsanwaltschaft angeklagte Sachverhalt stellt vorliegend in erster Linie auf die erhobenen Sachbeweise, sprich der erwähnten Polizeirapporte etc., ab. An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass sich aus den Personalbeweisen (Aussagen des Beschuldigten [act. 5/1-19 und act. 200], der Privatklägerin [act. 6/1-2] und der Zeugen [act. 7/1-3, act. 7/5, act. 198]) wenig zum Kernsachverhalt der Anklage entnehmen lässt. Mehr resp. entscheidenden Aufschluss ergeben die Auswertungen der polizeilichen Untersuchungen der beschlagnahmten IT-Geräte, aber auch der beschlagnahmten Emailkonto bei ... und das Account bei AG'._____ und beigezogenen Bankunterlagen (Kraken oder Deutsche Kreditbank AG) sowie der Blockchainanlyse, wie sie Eingang in die erwähnten Polizeirapporte/Ergebnisberichte fanden (act. 2/1-16, act. 2/17-22 und act. 2/24-32). 5. Beweisantrag der amtlichen Verteidigung 5.1. Der amtliche Verteidiger stellte an der Hauptverhandlung erneut den Beweisantrag, die Akten mit der Geschäfts-Nr. DH230006-I, Urteil vom 25. Mai 2023 eines ähnlich gelagerten Strafverfahrens am Bezirksgericht Uster, welches in einem abgekürzten Verfahren erledigt wurde, seien beizuziehen (act. 140 S. 2 und act. 141/1). Als Begründung wurde angefügt, dass im erwähnten Verfahren der Beschuldigte gemäss Anklage im Herbst 2020 im Darknet über die Seite

- 41 - "AH._____" den Auftrag zur Tötung seiner Ehefrau platziert habe. Die Tatsache, dass bereits im Herbst 2020 auf ähnliche Weise wie im vorliegenden Verfahren, möglicherweise auf derselben Internetseite, Handlungen erfolgt seien, welche denjenigen, die dem Beschuldigten vorgeworfen würden entsprächen, sei - auch vor der Einordnung und Beurteilung des behördlichen Vorgehens - von massgeblicher Bedeutung. Es ergebe sich auch daraus, dass der Betrieb dieser Internetseite den britischen Behörden wohl schon seit längerer Zeit bekannt, von diesen offenbar auch geduldet und möglicherweise sogar unterstützt worden sei, was im Zusammenhang mit den dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen ebenfalls von erheblicher Bedeutung sei. Es seien für die Zulässigkeit des behördlichen Vorgehens im Verfahren gegen den Beschuldigten nähere Angaben darüber unabdingbar. Es sei davon auszugehen, dass sich solche Informationen den Akten des Bezirksgerichts Uster entnehmen liessen. 5.2. Gemäss Art. 194 Abs. 1 StPO ziehen Gerichte Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. Dies ist vorliegend mit dem vom Beschuldigten verlangten Beizug der Akten des Strafverfahrens vor Bezirksgericht Uster (Geschäfts-Nr. DH230006-I), Urteil vom 25. Mai 2023, nicht der Fall. Zum einen handelte es sich beim Anbieter von Tötungsaufträgen um "AH._____", während vorliegend der Anbieter "AG'._____" heisst. Dass es sich um den gleichen Anbieter handeln soll, behauptete der Beschuldigte nicht einmal. Auch bei einem Beizug wäre nichts darüber gesagt, welche Kenntnis die britischen Behörden von der Webseite "AG'._____" haben oder hatten, da diese offenkundig im Verfahren vor Bezirksgerichts Uster gar nicht involviert waren. Ein wesentlicher Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren, insbesondere zu den dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen ist damit nicht ersichtlich. 5.3. Nach dem Gesagten lässt sich nicht erkennen, inwiefern die Akten des Verfahrens DH230006-I, Urteil vom 25. Mai 2023, des Bezirksgerichts Uster für den Nachweis des Sachverhalts im vorliegenden Verfahren oder für die Beurteilung des Beschuldigten erforderlich ist. Die Akten sind daher nicht beizuziehen.

- 42 - 6. Würdigung der Beweismittel Da keine direkten Beweismittel für die Täterschaft vorliegen, ist die Frage nach der Täterschaft des Beschuldigten resp. nach einer Dritttäterschaft betreffend beider Anklagesachverhalt anhand verschiedener indirekter Beweismittel zu prüfen. Die Würdigung der Indizien wird in einzelne Themenbereiche gegliedert, wobei jeweils die wesentlichen Beweismittel thematisiert werden. In einem nächsten Schritt folgen die Erwägungen zur Möglichkeit einer Dritttäterschaft und den weiteren Einwendungen des amtlichen Verteidigers. Abschliessend wird das Beweisergebnis im Sinne einer Gesamtwürdigung zusammenfassend festgehalten. Vorab ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte die erhobenen Beweise (abgesehen von der Frage der Verwertbarkeit derselben) materiell, also inhaltlich, grundsätzlich nicht bestreitet (vgl. dazu auch das Plädoyer der Verteidigung in act. 204). Er stellt sich auf den Standpunkt, dass nicht er hinter dem Pseudonym AF._____ stecke und damit nicht der Täter sei, vielmehr müsse dies eine Drittperson (wohl ein gewisser "N._____") gewesen sein. 6.1. EDV Analyse der Kantonspolizei Zürich ZA H._____ und Wm I._____ Die Kantonspolizei Zürich hat eine Auswertung der beschlagnahmten (technischen) Gegenstände des Beschuldigten (act. 26/1-9) unter Berücksichtigung der weiteren Sachbeweise (Chatverlauf, Informationen der Deutschen Kreditbank AG und Kraken, ICR Abfrage etc.) vorgenommen und die objektiven Feststellungen in den Berichten festgehalten (act. 2/1, act. 2/17 und act. 2/24, jeweils samt Beilagen, act. 2/2-16, act. 2/18-22, act. 2/25-32). Diese Berichte sind, wie gesehen, als Polizeirapporte im Sinne von Art. 307 Abs. 3 StPO zu qualifizieren. Es sind keinerlei Hinweise ersichtlich, weshalb sie inhaltlich in Zweifel zu ziehen wären und nicht auf die darin festgehaltenen Erkenntnisse aufgrund der Auswertungen abzustellen wäre. Alle Angaben sind nachvollziehbar dokumentiert und aufbereitet. Es kann vorliegend inhaltlich auf diese Polizeirapporte abgestellt werden.

- 43 - 6.2. Chat zwischen AF._____ und dem Administrator von "AG'._____" (act. 3/6, act. 3/8) Aus dem Chat (im Zeitraum vom 3. Januar 2023 bis 6. Februar 2023) zwischen AF._____ und dem Administrator von AG'._____ geht klar hervor, dass AF._____ die Tötung der Privatklägerin in Auftrag gab. Dafür gab AF._____ dem Administrator nach der initialen Auftragsanfrage am 3. Januar 2023 die Personalien der Privatklägerin inkl. Adresse an und übermittelte auch ein Foto der Privatklägerin (es stamme von der Webseite und sei nicht mehr das neuste, sie habe seither zugenommen, schrieb AF._____ dazu) und gab überdies die Webseite ihrer Unternehmung (www.O._____.ch) an (Chat am 17. Januar 2023). Weiter gab AF._____ an, dass die Privatklägerin einen BMW X3 fahre (Chat am 17. Januar 2023, 07.49 Uhr Zeitstempel des Chats). Überdies übermittelte AF._____ Fotos des BMW der Privatklägerin und gab die aktuelle Autonummer des Fahrzeugs der Privatklägerin an (Chat am 29. Januar 2023, 09.40 Uhr Zeitstempel des Chats) an. Zudem tauschten sich AF._____ und der Administrator auch über den Preis für die Auftragstötung der Privatklägerin sowie dessen Anpassung aus (act. 3/6 resp. act. 3/8). An der Echtheit des Chats ist nicht zu zweifeln. Dies bringt auch keine der Parteien vor. Auf den Inhalt des Chats kann somit abgestellt werden. Es ergeht daraus, dass AF._____. einen Auftrag bei "AG'._____" platzierte, nach welchem die Privatklägerin durch einen Hitman hätte getötet werden sollen. 6.3. TOR Browser, VPN, VeraCrypt Container, Exodus-Wallet und KeePass 6.3.1. Folgende Vorgehensweisen zur Verwendung des TOR Browsers und des VeraCrypt Containers sowie zur Installation des VPN und des Exodus-Wallets konnten aufgrund der Analyse der elektronischen Geräte des Beschuldigten rekonstruiert werden. 6.3.2. Im Ergebnisbericht der Kantonspolizei zur EDV Datenanalyse vom 15. Dezember 2023 durch ZA H._____ (act. 2/24) wurde auf dem STEG Computer des Beschuldigten festgestellt, dass sämtliche Zugangsdaten in einer Datenbank des Passwort-Managers KeePass verwaltet wurden (vgl. act. 2/20). Dieser KeePass

- 44 wurde auf mehreren Asservaten gefunden. Der KeePass auf dem STEG Computer stellte dabei die aktuellste Version dar. 6.3.3. Aus obigen Ergebnisbericht ergibt sich zunächst Folgendes (act. 2/24 S. 1- 12 mit Verweis auf act. 2/25 [Bildschirmkopien und Auswertungstools] S. 1-27): Am 8. Juli 2021, 16.16 Uhr (UTC+0) wurde auf dem STEG Computer des Beschuldigten die Software hide me VPN ausgeführt. Kurz danach wurde auf dem gleichen Computer in den Dokumenten sowie auf dem Laufwerk I ein Ordner mit dem Namen TOR Browser erstellt und anschliessend ein verschlüsselter Vera- Crypt Container "..." installiert. Der TOR Browser wurde gleichentags um 16.27 Uhr (UTC+0) gestartet und um 16.37 Uhr (UTC+0) wurde ein Lesezeichen für ... im Darknet gespeichert (act. 2/24 S. 8). Fast gleichzeitig hat das Postfach AF._____@....com zwei Willkommensemails für das Erstellen eines Emailaccounts erhalten. Gemäss KeePass lautet das Passwort zum Emailaccount AF._____@....com "Lionheart1!". Dieser Eintrag wurde am 8. Juli 2021 16.42 Uhr (UTC+0 [= 18.42 Uhr MESZ]) im KeePass erstellt. Alsdann wurde ein wenig später der VPN-Dienst von ... (...-VPN) auf dem STEG Computer installiert. Um 20.25 Uhr (UTC+0) wies das Postfach AF._____@....com eine Auftragsbestätigung resp. einen Kostenvorschlag von AJ._____ auf. Es handelt sich um eine Email mit dem Betreff "Re.Need". Dieses Email ist eine Antwort auf eine Bestellung (ein Auftrag, dass jemand so zuzurichten sei, dass ein Spitalaufenthalt notwendig sei), die von einem Benutzer mit dem Benutzernamen sitting dark und der Emailadresse AF._____@....com getätigt wurde (act. 2/24 S. 8). Am 9. Juli 2021 um 12.03 Uhr (UTC+0) bestätigte AF._____ den Kostenvorschlag und fragte nach den nächsten Schritten. AJ._____ hat daraufhin geantwortet, dass der Betrag in Bitcoins bezahlt und Details zur Person mitgeteilt werden müssen. Am 20. August 2021 um 12.14 Uhr (UTC+0) wurde auf den Namen des Beschuldigten ein Paxful- Konto eröffnet, wobei dieses nie Geld aufgewiesen hat und auch keine Kryptowährungen ersichtlich waren. Bei der Onlinedatensicherung konnte festgestellt werden, dass die laut IRC Abfrage dem Beschuldigten zugeordnete Telefonnummer 1 hinterlegt war (act. 2/23, act. 9/11). Am 23. August 2021 um 17.56 Uhr (UTC+0) wurde erneut der TOR Browser ausgeführt und um 18.21 Uhr (UTC+0) auf dem STEG Computer des Beschuldigten der Installer für eine Wallet-Software

- 45 - (sog. Exodus) heruntergeladen, welcher um 18.42 Uhr (UTC+0) ausgeführt worden ist (act. 2/24 S. 10). Am 23. August 2021 wurde um 18.28 Uhr auf dem STEG Computer des Beschuldigten ein VeraCrypt Container verschoben und modifiziert, er heisst "...". Dieser konnte mit dem Passwort lionheart… geöffnet werden, darin waren zwei Dokumente (ein Testament und ein Dokument "My Ladies") enthalten. Im Container konnte noch ein versteckter Teil gefunden werden. Im KeePass wurde am 23. August 2021 im Zusatz ein Passwort erstellt resp. verändert. Es lautete "D._____ziehtimDezember2021beimirein". Dieses Passwort funktionierte im VeraCrypt Container "...", wodurch der versteckte Teil des VeraCrypt Containers geöffnet wurde. Darin befand sich der installierte TOR Browser und ein Dokument, das den privaten Schlüssel des Exodus Wallets enthielt (act. 2/24 S. 11). Mit dem Passwort "D._____ziehtimDezember2021beimirein " konnte auch das Wallet von Exodus geöffnet werden. Dabei konnte festgestellt werden, dass zwar keine Transaktionen vorgenommen wurden, solche jedoch aufgrund der vollständigen Einrichtung des Wallets technisch möglich gewesen wären. Im anschliessenden Zeitraum wurden keine auffälligen Spuren mehr gefunden. Weiter konnte ermittelt werden, dass der Beschuldigte vom 5. bis 19. September 2021 in P._____ [Ortschaft in Spanien] verbrachte (act. 2/24 S. 12 mit Verweis auf act. 2/25 S. 23-27). 6.3.4. Bei Verwenden der entsprechenden Zugangsdaten gemäss KeePass war ein Login zum Emailaccount AF._____@....com zuerst nicht möglich, jedoch wurde nach Prüfen der History im KeePass erkannt, dass das Passwort am 19. Januar 2023 um 13:46:21 Uhr (MEZ) geändert wurde (act. 2/17 S. 3 und act. 2/19). Vorher wurde das Passwort "Lionheart1!" verwendet. Mit diesem Passwort war ein Login ins Emailaccount AF._____@....com möglich. Zudem konnte mit dem gleichen Passwort (Lionheart1!) des Emailaccounts AF._____@....com auf das Account von AF._____ auf der Webseite AG'._____ eingeloggt werden. Auch der Zugang zu der Darknet Seite AG'._____ resp. AG._____ wurde mittels diesem Passwort ermöglicht. Gemäss KeePass auf dem STEG Computer wurde dieses Passwort (Lionheart1!) für weitere Konten (z.B. Adobe ID, Ashampoo Konto, Swisslotto, Tutti, Quelle, W._____ und Jobportal) verwendet (act. 2/19 S. 4 und act. 2/20).

- 46 - 6.3.5. Würdigung: Die Ergebnisse der EDV Datenanalyse rund um die Eröffnung des Emailaccounts AF._____@....com am 8. Juli 2021 schliessen stark darauf, dass der Beschuldigte AF._____@....com eröffnete. Zu erwähnen ist dabei insbesondere der Umstand, dass am 8. Juli 2021 fast gleichzeitig mit der Eröffnung des Emailaccounts AF._____@....com und dem Erhalt des Eröffnungsemails von ... und des Antwortemails von AJ._____ auch ein Eintrag im KeePass des Beschuldigten unter ..., AF._____@....com, Lionheart1! erfolgte. Solche Einträge müssen manuell erfasst werden. Der Beschuldigte führte aus, er habe das Masterpasswort zum KeePass niemandem weitergegeben (act. 200 S. 18). Lionheart 1! oder eine Abwandlung davon wurde sodann auf dem vom Beschuldigten verwendeten KeePass oft verwendet (siehe act. 2/20). Ein Umstand, den auf die Tätersch

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