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Zürich Obergericht Weitere Kammern 15.05.2025 DG240001

15 mai 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·13,583 mots·~1h 8min·1

Résumé

Körperverletzung etc.

Texte intégral

Bezirksgericht Uster Strafgericht Geschäfts-Nr.: DG240001-I/Si/U02/sc/mk Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. Simmen als Vorsitzender, Bezirksrichterin lic. iur. Anner, Bezirksrichterin Dr. iur. Murer Mikolásek sowie Gerichtsschreiberin MLaw Schenker Urteil vom 15. Mai 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X1._____, betreffend Körperverletzung etc. Privatkläger B._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 28. August 2024 (act. 63) ist diesem Urteil beigeheftet. Anträge: 1. Die Anklagebehörde: (act. 63 S. 7 f.)  Schuldspruch im Sinne der Anklage  Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten  Vollzug von 6 Monaten Freiheitsstrafe und Gewährung des bedingten Vollzuges der restlichen 12 Monate Freiheitsstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren  Anrechnung der erstandenen Haft  Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen - Kulm vom 14. April 2023 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 120.– unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren gewährten bedingten Strafvollzuges  Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe vom 120 Tagessätzen zu je Fr. 120.–, mithin total Fr. 14'400.–. Dies als Gesamtstrafe mit der zu widerrufenden Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 14. April 2023 sowie Vollzug der Geldstrafe  Anordnung einer Landesverweisung von 6 Jahren  Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem  Vernichtung der beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenz- Nr. K230716-014 / 85799764 lagernden Spuren und Spurenträger (DNA-Spur-Wattetupfer und Vergleichs WSA)  Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft  Entscheid über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im vorliegenden Verfahren sowie im Beschwerdeverfahren betreffend Anordnung der Untersuchungshaft vor Obergericht des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. UB230121-O)  Kostenauflage (Kosten von Fr. 15'099.80, inkl. Gebühr für das Vorverfahren sowie der im Beschwerdeverfahren betreffend Anordnung der Untersuchungshaft mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. August 2023 [Geschäfts-Nr. UB230121-O] festgesetzten Gebühr von Fr. 1'500.–) an den Beschuldigten)

- 3 - 2. Die amtliche Verteidigung: (Prot. S. 16 ff.)  A._____ sei von allen Anklagevorwürfen vollumfänglich freizusprechen  Eventualiter sei A._____ der einfachen Körperverletzung unter Anrechnung der entstandenen Haft zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 100.– zu verurteilen  Die Probezeit sei auf 2 Jahre festzusetzen  Im Übrigen sei A._____ freizusprechen  Auf den Widerruf der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.– sei zu verzichten, eventualiter sei die Probezeit um 1 Jahr zu verlängern  Auf die Anordnung einer Landesverweisung und ihre Aufschreibung im Schengener Informationssystem sei zu verzichten  Die Zivilklage vom B._____ sei in der Höhe von Fr. 500.– gutzuheissen und im Mehrbetrag abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen  Die Kosten des Verfahrens seien A._____ zu 1/10 aufzuerlegen und im Übrigen zu die Staatskasse zu nehmen  Der Beschuldigte sei für die zu Unrecht erstandene Haft mit Fr. 200.– pro Tag zu entschädigen. 3. Der Beschuldigte: (Prot. S. 16 ff,, sinngemäss)  Entscheid gemäss den Anträgen der amtlichen Verteidigung  milde Bestrafung 4. Der Privatkläger: (act. 82)  A._____ sei zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz in Höhe von Fr. 2'693.15 zu bezahlen.  A._____ sei zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung in Höhe von Fr. 15'000.– zu bezahlen.

- 4 - Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 20. Dezember 2023 (act. 27) ging am 5. Januar 2024 beim hiesigen Gericht ein. Mit Verfügung vom 6. Februar 2024 wurden die Parteien erstmals auf den 6. Juni 2024 zur Hauptverhandlung vorgeladen. Mit derselben Verfügung wurde den Parteien Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und diese zu begründen und der Privatklägerschaft Frist angesetzt, um die Zivilansprüche schriftlich zu beziffern und zu begründen (act. 31). 1.2. Mit Schreiben vom 22. Februar 2024 stellte der Privatkläger Zivilansprüche (act. 33/1-3). 1.3. Mit Eingabe vom 1. März 2024 (act. 39) stellte die amtliche Verteidigung des Beschuldigten diverse Beweisanträge, welche mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 12. März 2024 teilweise gutgeheissen wurden (act. 40). 1.4. Zur Hauptverhandlung vom 6. Juni 2024 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Staatsanwalt lic. iur. C._____ als Vertreter der Anklagebehörde, der Privatkläger für seine Einvernahme als Auskunftsperson sowie vier Angehörige des Beschuldigten (Prot. S. 6). Im Rahmen der Hauptverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft See / Oberland vorfrageweise, es sei ihr Gelegenheit zu geben, die Anklage zu ändern, eventualiter sei die Anklage zurückzuweisen und es sei ihr zu gestatten, die Anklage zu erweitern (act. 46 und Prot. S. 6 ff.). Nachdem den Parteien das rechtliche Gehör gewährt wurde, wurde das Verfahren mit Beschluss vom 6. Juni 2024 sistiert, wobei festgehalten wurde, dass die Rechtshängigkeit beim Bezirksgericht Uster, Strafgericht, bleibe. Weiter wurde die Anklageschrift vom 20. Dezember 2023 zur Verbesserung im Sinne der Erwägungen des Beschlusses an die Staatsanwaltschaft See / Oberland zurückgewiesen (act. 47). 1.5. Mit Schreiben vom 27. Juni 2024 zeigte Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ an, dass der Privatkläger ihn mit der Interessenwahrung beauftragt habe und bean-

- 5 tragte unter Beilage eines Gesuchs, als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers eingesetzt zu werden (act. 53 bis 55). Nachdem dem Privatkläger mit Verfügung vom 2. Juli 2024 Frist angesetzt wurde, um seine finanziellen Verhältnisse konkret zu beziffern und entsprechende Belege einzureichen (act. 56), wurde das Gesuch mit Verfügung vom 25. September 2024 (act. 69) abgewiesen. 1.6. Am 29. August 2024 ging die überarbeitete Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 28. August 2024 (act. 63) beim hiesigen Gericht ein. Mit Verfügung vom 25. September 2024 wurden die Parteien neu auf den 15. Mai 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 71). 1.7. Mit Eingabe vom 14. Mai 2025 bezifferte und begründete Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ die Zivilforderungen seines Mandanten (act. 82). 1.8. Zur Hauptverhandlung vom 15. Mai 2025 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Staatsanwalt lic. iur. C._____ als Vertreter der Anklagebehörde, der Privatkläger für seine Einvernahme als Auskunftsperson sowie sieben Angehörige des Beschuldigten und zwei Angehörige des Privatklägers (Prot. S. 16). 1.9. Mit Eingabe vom 23. Mai 2025 meldete der Beschuldigte Berufung gegen das Urteil vom 15. Mai 2025 an (act. 87). 2. Rückweisung der Anklage 2.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. Mai 2025 führte der amtliche Verteidiger zusammengefasst aus, die Voraussetzungen für eine Rückweisung der Anklage zur Ergänzung oder Verbesserung gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO, wie sie mit Beschluss vom 6. Juni 2024 angeordnet worden sei, seien nicht erfüllt gewesen. Eine Rückweisung nach Art. 329 Abs. 2 StPO diene ausschliesslich der Behebung formeller, nicht jedoch inhaltlicher Mängel. Eine Rückweisung der Anklageschrift zur inhaltlichen Verbesserung eines bereits angeklagten Tatbestands stelle eine unzulässige Durchbrechung des Anklageprinzips und der Gewaltenteilung dar und sei weder nach Art. 329 Abs. 2 noch nach Art. 333 Abs. 1 StPO möglich. Das habe auch das Bundesgericht in seiner neuesten Rechtsprechung

- 6 - (BGE 149 IV 42 E. 3.4) betont, indem es festgehalten habe, dass eine Rückweisung zur Nachbesserung eines bereits angeklagten Tatbestandes nicht zulässig sei. Das gelte vorliegend selbstverständlich auch für die Nachbesserung in Bezug auf die Sachbeschädigung. Der äussere Tatbestand sei bei der ersten Anklageschrift bereits umschrieben gewesen und es habe einzig und allein an der Umschreibung des subjektiven Tatbestandes gefehlt. Formelle Mängel, welche eine Rückweisung ermöglichten, hätten jedoch nicht bestanden und seien auch im Rückweisungsbeschluss nicht aufgeführt geworden. Der Verteidiger stellt sich auf den Standpunkt, es hätte damals auch ohne Rückweisung gestützt auf den angeklagten Sachverhalt ohne Weiteres ein Urteil ergehen können, wenn auch – mangels Umschreibung des subjektiven Tatbestands – nur ein vollständiger oder teilweiser Freispruch, nicht jedoch ein Schuldspruch. Mithin sei seiner Meinung nach ausschliesslich die Anklageschrift vom 20. Dezember 2023 Gegenstand des heutigen Verfahren. Da im Übrigen der Rückweisungsbeschluss nicht mittels Beschwerde nach StPO, sondern nur mit dem Endentscheid angefochten werden könne, sei der Rückweisungsbeschluss nach wie vor Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (Prot. S. 41 ff.). 2.2. Die StPO unterscheidet zwischen der Verbesserung einer nicht ordnungsgemäss erstellten Anklageschrift durch Ergänzung oder Berichtigung (Art. 329 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO), der Änderung der Anklage (Art. 333 Abs. 1 StPO) und der Erweiterung der Anklage (Art. 333 Abs. 2 StPO). Das Verhältnis der Bestimmungen und deren Tragweite sind umstritten. Gemäss bisheriger Rechtsprechung gelangt Art. 333 Abs. 1 StPO zur Anwendung, wenn der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen (Umqualifizierung) - oder, bei echter Konkurrenz, einen zusätzlichen - Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht (vgl. z.B. BGE 148 IV 124 E. 2.6.2; BGE 147 IV 167 E. 1.4; je mit Hinweis). Das ist typischerweise dann der Fall, wenn der angeklagte Sachverhalt aus Sicht des Gerichts einen anderen rechtlichen Tatbestand erfüllen könnte, dessen Tatbestandsvoraussetzungen allerdings in der Anklage nicht (vollständig) umschrieben sind. Eine Ergänzung der Anklage kommt auch in Betracht, wenn das Gericht der Ansicht ist, der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt erfülle eine qualifizierte Varia-

- 7 nte des angeklagten Tatbestands, in der Anklage jedoch nur der Grundtatbestand dargestellt wird, während eine Darstellung des Qualifikationsmerkmals fehlt. Mit Art. 333 Abs. 1 StPO wird verhindert, dass schwere Straftaten mit einem Freispruch enden, nur weil sich bei der Beweisaufnahme vor Gericht eine mögliche neue Tatvariante ergibt. In der Lehre wird bzw. wurde vereinzelt diskutiert, ob Art. 333 Abs. 1 StPO über seinen klaren Wortlaut hinaus auch Anwendung finden soll, wenn die Anklage innerhalb des angeklagten Straftatbestands geändert werden soll, weil etwa in der Anklageschrift nicht alle tatsächlichen Umstände aufgeführt sind, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens (möglicherweise) ergeben könnte. Gemäss der neusten Rechtsprechung spreche die Entstehungsgeschichte von Art. 333 Abs. 1 StPO gegen eine solche erweiterte Anwendbarkeit (149 IV 42 E. 3.4 und 3.5). Gemäss Lehre seien die praktischen Konsequenzen und die Tragweite dieses Urteils unklar (BSK StPO-ACHER- MANN, Art. 333 StPO N 12 und N 45 ff., Aktualisierung vom 31.07.2024, vgl. auch RUCKSTUHL, Die Unabhängigkeit des Gerichts als Voraussetzung für ein «gerechtes Urteil», ZStrR 2024, 180 ff.). 2.3. Mit Beschluss vom 6. Juni 2024 hat das hiesige Gericht die Anklageschrift vom 20. Dezember 2023 zur Verbesserung an die Staatsanwaltschaft See / Oberland zurückgewiesen mit den Erwägungen, dass dem Beschuldigten in der (ersten) Anklageschrift vom 20. Dezember 2023 vorgeworfen werde, mit beiden Fäusten gegen die Armaturen und den Schalthebel des Fahrzeuges geschlagen und dabei zumindest den Schalthebel beschädigt zu haben (act. 27 S. 2 f.), was die Staatsanwaltschaft rechtlich (zusätzlich) als Sachbeschädigung würdigen wolle (act. 46 S. 2), der subjektive Sachverhalt jedoch diesbezüglich nicht umschrieben werde, dass die Anklageschrift aber eine möglichst kurze, aber genaue Bezeichnung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten, d.h. sämtlicher objektiver und subjektiver Sachverhaltselemente, zu enthalten habe, das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit gebe, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspreche (Art. 333 Abs. 1 StPO), wobei darunter nebst der Berichtigung von Fehlern und Widersprüchlichkeiten auch die Ergänzung fehlender Sachver-

- 8 haltselemente von eingeklagten Straftatbeständen zu verstehen sei. Auf diesen Beschluss kann vorliegend verwiesen werden, wobei ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass vorliegend einerseits nicht (nur) der Fall vorlag, dass gemäss erwähnter Rechtsprechung ein bereits angeklagter Tatbestand verbessert resp. um zusätzliche tatsächlichen Umstände erweitert wurde, sondern dass ein in der Anklage bereits umschriebener und somit von dieser bereits enthaltenen Lebensvorgang zusätzlich unter den Tatbestand der bislang noch nicht angeklagten Sachbeschädigung hat gefasst werden sollen (vgl. hierzu auch 148 IV 124 E. 2.6.7). 2.4. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Rückweisung vorliegend nach erneuter Beurteilung der neu angehobenen, verbesserten Anklageschrift mit dem Endentscheid angefochten werden kann (BSK StPO-Achermann, Art. 329 StPO N 62). 3. Verwertbarkeit der Aussagen 3.1. Allgemeines Im Strafprozess besteht gemäss Art. 139 StPO der Grundsatz der Beweisfreiheit. Demnach setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Dieser Grundsatz findet allerdings in den Art. 140 und 141 StPO seine Grenzen. Art. 141 Abs. 1 StPO statuiert nämlich eine absolute Unverwertbarkeit von Beweisen, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben worden sind. Dasselbe gilt, wenn die StPO einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 StPO). Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen sodann Beweise, welche die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Beweise, bei deren Erhebung lediglich Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind hingegen verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO). 3.2. Der Verteidiger des Beschuldigten stellt sich – unter sinngemässem Verweis auf die im Rahmen des Verfahrens betreffend Haftbeschwerde vor dem

- 9 - Obergericht des Kantons Zürich gemachten Ausführungen (vgl. act. 16/15/2 S. 4- 6) – auf den Standpunkt, die Aussagen des Privatklägers sowie jene von D._____ seien unverwertbar. 3.3. Betreffend die Aussagen des Privatklägers führte er aus, es sei erstaunlich, dass die Staatsanwaltschaft gestützt darauf Anklage erhoben und dabei übersehen habe, dass diese zum Zeitpunkt der Anklageerhebung prozessual unverwertbar gewesen seien (Prot. S. 43 f.). Dies deshalb, da die protokollierte Einvernahme des Privatklägers unter anderem auf den unverwertbaren Einvernahmen von D._____ basierten und demnach ebenfalls unverwertbar seien. Es sei nicht dokumentiert und überprüfbar, dass und ob der Privatkläger anlässlich der ersten Einvernahme zur Sache gemäss Art. 158 StPO belehrt worden sei, so dass alle aus der nicht protokollierten Erstbefragung gewonnenen Erkenntnisse auch für spätere Beweiserhebungen nicht verwertet werden dürften (act. 16/16/2 S. 6). 3.4. Betreffend die Aussagen der Auskunftsperson D._____ führte der Verteidiger aus, diese seien nur zugunsten von A._____ verwertbar, da ihr wiederum anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme die Aussagen des Privatklägers vorgehalten worden seien, welche jedoch unverwertbar gewesen seien und demnach zur weiteren Beweiserhebung und Vorbereitung nicht hätten verwertet werden dürfen. Hinzu komme, dass bereits anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme D._____ wahrheitswidrig vorgehalten worden sei, der Beschuldigte hätte ausgesagt, B._____ sei gefahren. Der Beschuldigte habe sich jedoch erstmals anlässlich der Schlusseinvernahme zur Sache geäussert. Insofern sei die polizeiliche Einvernahme von D._____ auch unverwertbar. Gleiches gelte für die darauf bauenden weiteren Einvernahmen (Prot. S. 43 f.). 3.5. Die Staatsanwaltschaft verwies in ihrem zweiten Parteivortrag anlässlich der Hauptverhandlung auf die Erwägungen im Beschluss des Obergerichts vom 23. August 2023 betreffend Haftbeschwerde. Dort werde unter Ziffer 1.2.3 ausgeführt, dass das Vorbringen der Verteidigung in der Beschwerdeschrift, die Aussagen D.______ seien nicht verwertbar, überholt sei. Entsprechend sei die Verteidigung mit ihrer Argumentation betreffend die Unverwertbarkeit nicht zu hören (Prot. S. 54).

- 10 - 3.6. Für die Frage der Verwertbarkeit kann mit der Staatsanwaltschaft vollumfänglich auf die Erwägungen im Beschluss des Obergerichts vom 23. August 2023, welche die genannten und anlässlich der Hauptverhandlung erneut aufgebrachten Argumente bereits umfassen (act. 16/15/8; betreffend die Aussagen D._____ Ziffer 1.2.3 bis 1.2.5, betreffend die Aussagen des Privatklägers Ziffer 1.2.6) verwiesen werden. 4. Strafanträge 4.1. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Die Antragsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB richtet sich nach dem Träger des angegriffenen Rechtsgutes. Handelt es sich nicht um höchstpersönliche Rechtsgüter, kann auch derjenige im Sinne von Art. 30 Abs. 1 StGB verletzt sein, in dessen Rechtskreis die Tat unmittelbar eingreift, sowie derjenige, dem eine besondere Verantwortung für die Erhaltung des Gegenstandes obliegt. Hinsichtlich der Sachbeschädigung hat das Bundesgericht die Antragsberechtigung in diesem Sinne auch auf den Mieter bzw. jeden Berechtigten, der die Sache nicht mehr gebrauchen kann, ausgedehnt. Ebenso hat es angenommen, das Strafantragsrecht stehe bei einem Aneignungsdelikt, sofern dieses nur auf Antrag verfolgt wird, auch anderen Berechtigten zu, deren Interessen am Gebrauch der Sache durch die Wegnahme derselben unmittelbar beeinträchtigt wurden. Der blosse Lenker eines entlehnten und auf der Fahrt beschädigten Fahrzeugs ist jedoch nicht strafantragsberechtigt (BGE 6B_428/2017 E. 1.2 und 1.3). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten ab Kenntnisnahme des Täters (Art. 31 StGB). 4.2. Bei der dem Beschuldigten vorgeworfenen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, bei der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie bei der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB handelt es sich jeweils um Antragsdelikte. 4.3. Der Privatkläger stellte sowohl mit Bezug auf die einfache Körperverletzung als auch in Bezug auf die Drohung innert der dreimonatigen Frist ab Kennt-

- 11 nis der Tat und des Täters am 16. Juli 2023 den Antrag, der Beschuldigte sei wegen des Vorfalls während der Fahrt von Zürich bis E._____ und des Vorfalls in E._____ zu bestrafen (act. 4/1). 4.4. Betreffend die Sachbeschädigung war die Strafantragsberechtigung des Privatklägers anlässlich der Hauptverhandlung umstritten (Prot. S. 40, vgl. Prot. S. 44). Dazu erübrigen sich jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass die Geschädigte D._____ mit Formular vom 16. Juli 2023 ausdrücklich auf die Stellung eines Strafantrags gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung (und Tätlichkeit) verzichtete (act. 4/3), weitere Ausführungen. Entsprechend liegt betreffend die Sachbeschädigung kein gültiger Strafantrag vor. 4.5. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass betreffend einfache Körperverletzung und Drohung die erforderlichen gültigen Strafanträge vorliegen. Das Verfahren in Bezug auf den Tatvorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB ist wegen des ausdrücklichen Verzichts auf den Strafantrag einzustellen. 5. Sachverhaltserstellung 5.1. Anklagevorwürfe 5.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (act. 63; diesem Urteil beigeheftet). Der Beschuldigte ist hinsichtlich des Ablaufs des Sachverhalts wie in der Anklageschrift geschildert im Wesentlichen nicht geständig (act. 7/4, Prot. S. 20 ff.). Der Sachverhalt gliedert sich im Wesentlichen in einen ersten Sachverhaltsabschnitt während der Autofahrt von Zürich nach E._____, wo es zu Faustschlägen und Drohungen des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger gekommen sein soll, währenddem dieser das Auto gelenkt habe. In einem zweiten Sachverhaltsabschnitt, der sich in E._____ auf einem sogenannten Coop-Areal beim Wohnort des Privatklägers ereignet habe, soll es erneut zu Faustschlägen und Drohungen sowie zu Vorfällen mit Würgen gekommen sein.

- 12 - 5.1.2. Nachfolgend wird somit zu prüfen sein, ob die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 28. August 2024 zur Last gelegten Sachverhalte mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden können oder ob er in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo von Schuld und Strafe freizusprechen ist. Dabei gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht leiten lässt und auf welche es sich bei seinem Entscheid abstützt. Das bedeutet indessen nicht, dass es sich ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). 5.2. Grundsätze der Beweiswürdigung 5.2.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. 5.2.2. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen.

- 13 - 5.2.3. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). Für die Glaubhaftigkeit einer Darstellung spricht insbesondere die Fülle von lebendigen, sachlich richtigen und psychologisch stimmigen Details, die nicht bloss auf das Beweisthema zielgerichtet sind (sog. Detailkriterium; vgl. BENDER, a.a.O., S. 56). Ferner spricht auch der Umstand, dass die Details der Schilderung sich schliesslich zu einem stimmigen Ganzen zusammenfügen, also die Darstellung widerspruchsfrei ist, für die Glaubhaftigkeit der Darstellung (sog. Homogenitätskriterium; vgl. BENDER, a.a.O., S. 56; BAUMER/LUDEWIG/TAVOR, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 2011, S. 1425). Das Schildern eines Ereignisses in nicht chronologischer Reihenfolge sowie unstrukturierte Darstellungen sprechen für die Richtigkeit der Aussage, ist es doch für jemanden, der eine Gegebenheit erfindet, äusserst komplex, diese nicht in der richtigen Reihenfolge zu schildern. Schliesslich sind auch das Schildern von Nebensächlichkeiten und von eigenen psychischen Vorgängen Zeichen für wahrheitsgetreue Aussagen (BAUMER/ LUDEWIG/TAVOR, a.a.O., S. 1425). Kennzeichen einer wahrheitsgetreuen Aussage ist ferner die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Dabei schadet es aber nicht, wenn sich die Formulierung und die Aussagen über Nebenumstände verändern (BAU- MER/LUDEWIG/ TAVOR, a.a.O., S. 1429; HAUSER, a.a.O., S. 316). Gerade ein Lügner wird sich nämlich nach Möglichkeit hüten, bei wiederholter Vernehmung von seiner früheren Aussage abzuweichen, weil er um seine Glaubwürdigkeit fürchtet. Betreffen Widersprüche allerdings das Kerngeschehen, ist dies hingegen ein Zei-

- 14 chen für nicht wahrheitsgemässe Aussagen (BENDER, a.a.O., S. 59; BAUMER/LU- DEWIG/TAVOR, a.a.O., S. 1429). Weitere Indizien einer wahrheitswidrigen Aussage sind unklare oder ausweichende Antworten, gleichförmige, eingeübt wirkende Schilderungen und Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlauf mehrerer Einvernahmen (HAUSER, a.a.O., S. 316). Weisen die Aussagen zum Kerngeschehen verglichen mit der Qualität der Schilderung der Nebensächlichkeiten eine tiefere Qualität auf, ist dies ein Hinweis darauf, dass die Kernaussagen erfunden sind (sog. Strukturvergleich, BAUMER/LUDEWIG/TAVOR, a.a.O., S. 1428). Sodann gelten als Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen beziehungsweise Lügensignale, Strukturbrüche in den Aussagen sowie karge, abstrakte Aussagen ohne Details in Nebenpunkten (HAUSER, a.a.O., S. 314). Ebenfalls zu beachten sind Einflüsse auf die Wahrnehmung der aussagenden Person, so beispielsweise die Wahrnehmungsdauer, physikalische Verhältnisse wie etwa Sichtverhältnisse und Emotionen und Erwartungen des Aussagenden, oder dass mit zunehmendem Zeitablauf Erinnerungen verblassen, wobei in der Regel umso weniger vergessen wird, je wichtiger ein Ereignis für die betreffende Person war (BAUMER/LUDEWIG/TAVOR, a.a.O., S. 1418 und 1419 f.). Schliesslich ist zu überprüfen, ob die Aussagen nicht durch suggestive Einflüsse verfälscht worden sind. Dazu ist die Entstehung der Aussage und die Entwicklung der Aussagen zu berücksichtigen. Es ist abzuklären, wem gegenüber in welcher Situation die ersten Aussagen gemacht worden sind, ob sie spontan erfolgt sind oder auf Befragen und ob der Zuhörer eine bestimmte Erwartung hatte. Wenn Erinnerungen erst durch wiederholtes, angestrengtes Nachdenken gekommen sind oder wenn es im Laufe der Zeit zu immer mehr Erinnerungen kommt, ist Vorsicht geboten, da diese suggestiv beeinflusst sein könnten. Weiter kann auch die Art der Befragung Suggestionen hervorrufen (BAUMER/LUDEWIG/TAVOR, a.a.O., S. 1435). 5.3. Beweismittel 5.3.1. Zur Erstellung des Sachverhalts bzw. der fraglichen Sachverhaltselemente dienen im Wesentlichen die Aussagen der beteiligten Personen. Der Beschuldigte wurde am 17. Juli 2023 polizeilich einvernommen (act. 7/1), gleichentags erfolgte die Hafteinvernahme bei der Staatsanwaltschaft See / Oberland (act. 7/2), am

- 15 - 1. September 2023 jene bei der Staatsanwaltschaft betreffend Ersatzmassnahmen (act. 7/3). Im Rahmen dieser drei ersten Einvernahmen machte der Beschuldigte keine Aussagen. Anlässlich der staatsanwaltschaftliche Schlusseinvernahme am 7. Dezember 2023 (act. 7/4) jedoch sowie anlässlich der heutigen Hauptverhandlung gegenüber dem Gericht machte der Beschuldigte Aussagen (Prot. S. 17 ff.). Der Privatkläger deponierte am 16. Juli 2023 gegenüber der Polizei (act. 6/1), am 30. August 2023 gegenüber der Staatsanwaltschaft See / Oberland als Auskunftsperson (act. 6/2) und schliesslich im Rahmen seiner Einvernahme als Auskunftsperson im Rahmen der heutigen Hauptverhandlung gegenüber dem Gericht (Prot. S. 24 ff.) Aussagen. Darüber hinaus wurde die Schwester des Beschuldigten und damalige Ehefrau des Privatklägers, D.______, als Auskunftsperson am 16. Juli 2023 polizeilich (act. 5/1-2) sowie am 1. September 2023 staatsanwaltschaftlich einvernommen (act. 5/3). Nebst diesen Aussagen können der Polizeirapport vom 16. Juli 2023 (act. 1) sowie die von der Polizei vom Fahrzeug (act. 3/1), den Verletzungen (act. 3/2) und von den Nachstellungen (act. 3/3) nach dem Vorfall erstellten Fotografien herangezogen werden. Schliesslich sind zahlreiche den Beschuldigten und den Privatkläger (und D._____) betreffende ärztliche Unterlagen (act. 9/1-8 [betreffend den Beschuldigten] bzw. act. 8/1-8 und act. 21/1-2 [betreffend den Privatkläger] und act. 21/3-4 [betreffend D._____]) und medizinische Gutachten (act. 10/1 [betreffend den Privatkläger] und act.10/2 [betreffend den Beschuldigten]) zur Erstellung des strittigen Sachverhalts heranzuziehen. 5.3.2. Polizeirapport In Bezug auf die Richtigkeit der Feststellungen im Polizeirapport vom 16. Juli 2023 wurden im Rahmen der Hauptverhandlung Fragen aufgeworfen. Auf diese wird an entsprechender Stelle bei der Erstellung des Sachverhalts eingegangen (E. 5.6.1.3 ff.). 5.3.3. Verwertbarkeit Gutachten IRM 5.3.3.1 Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Gutachten zur körperlichen Untersuchung stellt sich die Verteidigung auf den Standpunkt, es gebe in den Akten kei-

- 16 nen Gutachtensauftrag, weshalb sich die Frage stelle, ob und inwieweit die Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers überhaupt verwertbar seien (Prot. S. 47 f.). Darauf ist im Nachfolgenden einzugehen. 5.3.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich sowohl für den Privatkläger (act. 8/5) als auch für den Beschuldigten (act. 9/5) ein "Untersuchungsbefehl" der Staatsanwaltschaft See / Oberland je vom 17. Juli 2023 in den Akten findet, worin eine Untersuchung des körperlichen Zustands durch eine entsprechende Fachperson angeordnet wird. Weiter liegt für dieselben Personen je ein Untersuchungsbefehl für eine Blut- und Urinprobe ebenfalls von der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 17. Juli 2023 in den Akten (act. 8/3 und act. 9/3). Mit der Verteidigung ist festzustellen, dass es sich bei all diesen Dokumenten nicht um einen Gutachtensauftrag im eigentlichen Sinn handelt. Ein solcher müsste die Voraussetzungen gemäss Art. 184 StPO erfüllen und üblicherweise auch den dem Gutachten zugrundezulegenden Sachverhalt, einen Fragekatalog und den Hinweis auf Art. 307 StGB (Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses, falschen Gutachtens, einer falschen Übersetzung) sowie auf die Rechtsmittelmöglichkeit gegen den Gutachtensauftrag beinhalten. Nichtsdestotrotz finden sich je auf Seite 2 der Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten und des Privatklägers Angaben zum Sachverhalt, der dem Gutachten zugrundegelegt wurde. So steht beim Gutachten betreffend den Privatkläger vom 13. September 2023 (act. 10/1) Folgendes: "Der 29-jährige B._____ soll gemäss Angaben der Kantonspolizei Zürich am 16.07.2023 gegen ca. 03:32 Uhr auf dem Nachhauseweg im Auto sowie ausserhalb des Autos bei der F._____-strasse 1 in … E._____ von seinem 19-jährigen Schwager, A._____ (U/Ref. 2972300265) mehrfach mit der rechten Faust gegen das Gesicht geschlagen, mit den Händen gewürgt und im Unterarmwürgegriff gewürgt worden sei, woraufhin B._____ im Spital Uster notfallmässig behandelt worden sei." Dem Gutachten ist zudem zu entnehmen, dass dem IRM der Notfallbericht des Spitals Uster vom 16. Juli 2023 (act. 21/2) vorgelegen hat, da darauf Bezug genommen wird. Dem Gutachten des IRM betreffend den Beschuldigten vom 14. September 2023 wiederum ist auf Seite 2 Folgendes betreffend den zugrundeliegenden Sachverhalt zu entnehmen: "Der 19-jährige A._____ habe seinen 29-jährigen Schwager, B._____

- 17 - (U/Ref.2972300264) am 16. Juni 2023 um ca. 03:30 Uhr geschlagen, gewürgt und im Unterarmwürgegriff stranguliert." Entsprechend ist (nachträglich) überprüfbar, welcher Sachverhalt dem Gutachten durch das Institut für Rechtsmedizin zugrundegelegt wurde. Dabei ist festzuhalten, dass diese Umschreibungen des Sachverhalts für die Erstellung eines Gutachtens einer (routinemässigen) körperlichen Untersuchung ohne Weiteres genügen. In diesem Zusammenhang muss sichergestellt werden, dass zwischen dem gerichtlich festgestellten Sachverhalt und dem Sachverhalt gemäss Gutachten Kongruenz besteht. Es muss für die sachverständige Person ersichtlich sein, welche Tatsachen als erstellt gelten können und welche dem Gutachten bloss als Annahmen zugrunde zu legen sind (BSK StPO-HEER, Art. 184 StPO N 17a f.). Dies ist vorliegend überprüfbar und gegeben. Beide den Gutachten zugrundegelegten Sachverhalte sind im Konjunktiv formuliert, sodass deutlich wird, dass es darum geht, das mutmassliche Tatgeschehen auf Plausibilität zu überprüfen. Mit Bezug auf den mutmasslich unterbliebenen Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 307 StGB ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die sachverständigen Personen darauf grundsätzlich aufmerksam zu machen wären. Dieser Hinweis wäre ein Gültigkeitserfordernis für das Gutachten, dessen Fehlen die Verwertbarkeit gutachterlicher Erkenntnisse ausschliesst. In der Praxis wird an diesem Formerfordernis teilweise dann nicht festgehalten, wenn der Inhalt dieser Belehrung dem Experten ohnehin bekannt ist, so etwa bei ständig bestellten ärztlichen Fachpersonen. (BSK StPO-HEER, Art. 184 StPO N 19a). Vorliegend ist den beiden Gutachten unter "Hinweise" je zu entnehmen, dass sie in Kenntnis von Art. 307 StGB erstellt worden seien (act. 10/1 S. 6, act. 10/2 S. 3). Praxisgemäss ist davon auszugehen, dass der – wohl – unterbliebene Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 307 StGB keine Unverwertbarkeit der Gutachten nach sich zieht. 5.3.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass – obschon sich in den Akten kein formeller Gutachtensauftrag findet – die Gutachten keine Zweifel an ihrer Qualität aufkommen lassen, weshalb darauf für die Sachverhaltserstellung abgestellt werden kann. 5.4. Zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten

- 18 - 5.4.1. Die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist nicht eingeschränkt. Zwar ist er direkt in das vorliegende Strafverfahren involviert, doch vermag die prozessuale Stellung einer Partei für die Sachverhaltserstellung nie etwas beizutragen, weder im positiven noch im negativen Sinne (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB180079-O/U vom 18. Oktober 2018 E. 3.1). 5.4.2. Auch bezüglich der Aussagen der Auskunftspersonen ist festzuhalten, dass deren Glaubwürdigkeit vorliegend nicht eingeschränkt ist. 5.5. Erster Sachverhaltsabschnitt: (S. 2 bis 3 der Anklage) 5.5.1.Sachverhaltsabschnitt 1 Absatz 1 (Anklage S. 2) Da das Verfahren in Bezug auf den Tatvorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB wegen des ausdrücklichen Verzichts auf den Strafantrag einzustellen ist (vgl. Ziff. 4.4), erübrigt sich eine Prüfung, ob sich dieser Sachverhaltsabschnitt erstellen lässt. 5.5.2.Sachverhaltsabschnitt 1 Absatz 2 (Anklage S. 3) 5.5.2.1 Hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung macht der Beschuldigte geltend, den Privatkläger nicht während der Fahrt auf der Autobahn geschlagen zu haben. Vielmehr habe er den Privatkläger geschlagen, als das Auto auf dem Pannenstreifen stillgestanden sei (act. 7/4 Frage 10, Prot. S. 21 f.). Hinsichtlich der Anzahl der Schläge gegen das Gesicht des Privatklägers gemäss Anklageschrift, mithin mindestens drei bis vier starke Faustschläge, ist der Beschuldigte jedoch geständig (act. 7/4 Fragen 21 und 22, Prot. S. 21 f.). 5.5.2.2 Damit kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte den Privatkläger im Rahmen der Autofahrt von Zürich nach E._____ mindestens drei- bis viermal mit seiner rechten Faust ins Gesicht schlug. Auf die Frage, wann resp. wo genau die Schläge erfolgt sind, wird im Rahmen der nachfolgenden Sachverhaltserstellung der groben Verletzung der Verkehrsregeln eingegangen.

- 19 - 5.5.3.Sachverhaltsabschnitt 1 Absatz 3 (Anklage S. 3) 5.5.3.1 Hinsichtlich der groben Verletzung der Verkehrsregeln bestreitet der Beschuldigte, dass die Faustschläge gegen das Gesicht des Privatklägers erfolgt seien, währenddem der Privatkläger mitten in der Nacht einen Personenwagen mit drei Insassen bei einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h bis 120 km/h auf der Autobahn lenkte. Er macht vielmehr geltend, den Privatkläger geschlagen zu haben, als das Auto auf dem Pannenstreifen stillgestanden sei. 5.5.3.2 Aufgrund der betreffend diesen Punkt übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten (act. 7/4 Frage 6, Prot. S. 20), des Privatklägers (act. 6/1 Fragen 42 und 43) und der Auskunftsperson D._____(act. 5/3 Fragen 15 (S. 4) und 24) ist erstellt, dass das Auto angehalten wurde und ein Fahrerwechsel stattgefunden hat. Umstritten ist, wann genau die Schläge ins Gesicht des Privatklägers erfolgt sind. Diesbezüglich macht der Beschuldigte geltend, er habe den Privatkläger geschlagen, als sich das Auto auf dem Pannenstreifen im Stillstand befunden habe, nicht während des Fahrens (act. 7/4 Frage 10, Prot. S. 22). Der Privatkläger führte aus, die Schläge seien im Fahren passiert (act. 6/1 Fragen 47 und 48, act. 6/2 Frage 36, vgl. auch Frage 65). Die Auskunftsperson D._____ führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme aus, ihr Bruder – der Beschuldigte – und ihr Mann – der Privatkläger – seien aus dem Fahrzeug ausgestiegen und ihr Bruder sei mit Fausthieben auf ihren Mann losgegangen. Der Beschuldigte habe ihren Mann mit einer Hand im Nacken festgehalten und ihm mit der anderen Hand voll ins Gesicht geschlagen (act. 5/1 S. 2 Punkt 1). Während des Stillstands an der Ampel habe sie gedacht, sie ziehe kurz ihre Schuhe aus, da diese unbequem gewesen seien. Hätte sie dies nicht gemacht, wäre wohl "alles" nicht passiert (act. 5/2 Frage 16). Ihr Mann sei ausgestiegen, da er nicht mehr im Auto habe sein wollen. Dann sei auch ihr Bruder ausgestiegen und die beiden seien aufeinander losgegangen (act. 5/2 Frage 22). Es seien auch noch weitere Personen, Passanten, vor Ort gewesen (act. 5/2 Fragen 26 und 27). Sie habe geschrien, die beiden sollten aufhören, sie alle sollten in Ruhe nach Hause gehen. Es seien dann beide wieder eingestiegen (act. 5/2 Frage 30). Darauf angesprochen, dass der Beschuldigte und der Privatkläger ausgesagt hätten, dass auch der Privatklä-

- 20 ger – nicht, wie von der Auskunftsperson geltend gemacht, nur sie selbst – das Auto gelenkt habe, sagte D._____ das Folgende: "Mein Mann? Ich habe meinen Mann nicht am Steuer gesehen." (act. 5/2 Frage 38). "Ich fuhr und ich weiss nicht, was mein Mann oder mein Bruder damit wollten. […] Ich fuhr, nicht mein Mann und nicht mein Bruder." (act. 5/2 Frage 38). Diese (ersten) Aussagen der Auskunftsperson sprechen dafür, dass die Faustschläge des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger erfolgt sind, als sich das Auto im Stillstand befunden hat. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als Auskunftsperson jedoch führte D._____ auf die Frage, ob sie bei der Polizei die Wahrheit gesagt habe, aus, dass sie nicht ganz sicher sei, was passiert sei, weil sie damals in einem Schockzustand gewesen sei. Sie wolle ihre Aussagen ergänzen und korrigieren, da sie nach einer psychologischen Beratung zur Erkenntnis gekommen sei, dass sie sich gar nicht mehr erinnern könne, was genau passiert sei (act. 5/3 Fragen 8 bis 10). In freier Erzählung schilderte D._____, sie sei gefahren und dann sei es nicht lange gegangen, bis zur ersten oder zweiten Ampel, da habe sie ihre Schuhe, die zum Fahren nicht so geeignet seien, ausgezogen. Dann sei der Beschuldigte schon ausgerastet (act. 5/3 Frage 14). Sie wisse nicht genau, wie es angefangen habe. Sie seien auf der Autobahn gewesen, als das Thema angefangen habe. Der Beschuldigte habe dann auf ihren Mann, den Privatkläger eingeschlagen. Sie habe einfach gewollt, dass es aufhöre. Sie seien auf der Strasse gewesen und sie habe auf den Tacho gesehen, 100 und irgendwas (act. 5/3 Frage 15). Auf die Widersprüche zu ihren Aussagen anlässlich der ersten Einvernahme gegenüber der Polizei hingewiesen, führt D._____ sinngemäss aus, sich zunächst eine bestimmte Version, "ein Schutzbild", im Kopf zurechtgelegt zu haben. Sie wisse nun, wie es (wirklich) abgelaufen sei (act. 5/3 Fragen 22 und 23). Die betreffenden Aussagen habe sie getätigt, als die Polizei bei ihr im Spital gewesen sei. Man müsse sich vorstellen, sie habe Schmerzen gehabt und sei unter Stock gestanden. Sie habe gedacht, es gehe darum, dass man sich im Spital um sie kümmere. Dann seien sie jedoch in dieser Situation noch befragt worden. Sie sei einfach dort gewesen, habe sogleich aussagen müssen, immer noch in den Kleidern vom Ausgang, ihre Nase habe immer noch geblutet. Sie habe sich gar nicht sammeln können. In dieser Situation sei es für sie [gemäss ihrer Erinnerung]

- 21 einfach so gewesen, dass sie gefahren sei. Da sie noch gelebt habe, sei sie davon ausgegangen, dass sie gefahren sei. Sie habe noch nicht klar denken können (act. 5/3 Frage 28). Ihre Verwirrtheit noch im Spital schildert die Auskunftsperson sehr lebensnah und glaubhaft. Dass diese ihrem tatsächlichen Zustand entsprach, geht auch aus dem Protokoll der Einvernahme hervor. Die Einvernahme begann am Morgen unmittelbar nach der Tatnacht um 08:03 Uhr, d.h. rund 4 Stunden nach dem Vorfall (act. 5/2 Seite 1). Im Rahmen dieser Einvernahme erkundigte sich die Auskunftsperson inmitten der Beantwortung einer Frage, ob die Einvernahme noch lange dauere. Sie habe immer stärkere Schmerzen. Sie halte das nicht aus. Sie brauche Medikamente. Sie komme später wieder (act. 5/2 Frage 11). Infolgedessen wurde die Einvernahme um 08:13 Uhr auf unbestimmte Zeit unterbrochen. D._____ habe zunehmend über Schmerzen im Gesicht sowie Kopfschmerzen geklagt. Sie habe sich nicht mehr in der Lage gefühlt, die Einvernahme weiterzuführen. Obschon die Einvernahme schliesslich fortgeführt wurde, stützen diese Angaben im Protokoll die Erklärung der Auskunftsperson für ihre ersten Aussagen und verleihen den im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme deponierten Aussagen mehr Gewicht. Der Auskunftsperson gelingt es, die Widersprüche zu den Aussagen anlässlich der ersten Einvernahme nachvollziehbar aufzulösen. Entsprechend ist massgeblich auf die im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme getätigten Aussagen abzustellen. Wie dargelegt, sagte D._____ im Rahmen dieser Einvernahme aus, die Schläge des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger seien während des Fahrens erfolgt. Die gegenteilige Aussage des Beschuldigten, die Schläge seien erfolgt, währenddem sich das Auto im Stillstand befunden habe, sind mit der Staatsanwaltschaft umso mehr auch deshalb als reine Schutzbehauptung zu werten, da der Beschuldigte um eine drohende administrative Massnahme, mithin einen erneuten Entzug seines Führerausweises, wusste (act. 83 Rz. 24 f.) Entsprechend gilt gemäss übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers und D._____ als erstellt, dass die Faustschläge des Beschuldigten auf den Privatkläger während des Fahrens erfolgt sind.

- 22 - 5.6. Zweiter Sachverhaltsabschnitt (S. 6 bis 8 der Anklage) 5.6.1.Sachverhaltsabschnitt 2 Absatz 1 (Anklage S. 4) 5.6.1.1 Hinsichtlich der einfachen Körperverletzung durch Würgen stellte sich der Privatkläger im Rahmen der polizeilichen Einvernahme auf den Standpunkt, er habe die Wohnung in E._____ verlassen, um keinen Kontakt zum Beschuldigten zu haben, bis die Polizei komme (act. 6/1 Frage 60). Der Beschuldigte habe ihn eingeholt, von hinten gepackt, den Privatkläger mit seinem linken Ellbogen in den Würgegriff genommen und sie seien zusammen auf den Boden gefallen, der Beschuldigte mit seinem Gewicht auf dem Privatkläger (act. 6/1 Fragen 65, 67 und 76). Weiter führt der Privatkläger sinngemäss aus, er habe versucht, zu bewirken, dass der Beschuldigte von ihm ablasse resp. ihn freilasse. So habe er ihm gesagt, dass der Beschuldigte sein Bruder und alles gut sei. Der Beschuldigte sei aber auf seinem "Psychotrip" gewesen (act. 6/1 Fragen 78 bis 80). Im Rahmen dieses Vorfalls sei es ebenfalls zu Faustschlägen des Beschuldigten mit der rechten Hand gegen den Kopf des Privatklägers gekommen (act. 6/1 Frage 113). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte der Privatkläger aus, der Beschuldigte habe ihn gepackt und mit voller Wucht auf den Boden geworfen, sich auf ihn gelegt und weiter auf ihn eingeschlagen. Mit der linken Hand habe er ihn gepackt und mit der rechten auf ihn eingeschlagen (act. 6/2 Frage 82). Dabei habe er sich den Finger verletzt (act. 6/2 Frage 89). 5.6.1.2 Der Beschuldigte hingegen machte folgendes Geschehen geltend: Er habe von D._____ verlangt, dass sie ihn nach Hause fahre, worauf der Privatkläger mit den Autoschlüsseln aus der Wohnung gerannt sei und noch etwas nachgeschrien habe, dass er "auf uns scheisse oder so etwas". Daraufhin sei er ihm hinterhergerannt, aber der Privatkläger sei schneller gewesen als der Beschuldigte, er habe ihn nicht finden können. Der Privatkläger sei aus dem Dunkeln herausgekommen, er habe sich irgendwo versteckt. Der Privatkläger habe dann versucht, etwas im Sinne von "Du bist mein Bruder" oder so zu sagen. Dann habe der Beschuldigte den Privatkläger in den Arm genommen und ihm gesagt, sie sollten in die Wohnung gehen und dass D._____ den Beschuldigten nun heimfahre. Sie seien keine 5 Meter gegangen, dann sei die Polizei auf sie zugekom-

- 23 men. Den Rest könne man im Polizeibericht sehen (act. 7/4 Frage 18). Mit den Vorwürfen des Privatklägers, wonach der Beschuldigte ihn in den Würgegriff ("Schwitzkasten") genommen und gewürgt haben soll, sodass dieser fast keine Luft mehr bekommen habe, konfrontiert, führte der Beschuldigte aus, das stimme nicht. Der Privatkläger habe sehr viel ausgesagt (act. 7/4 Frage 19). Die Frage, ob alle Schläge im Auto erfolgt seien, bejahte der Beschuldigte (act. 7/4 Frage 22). Der Geschädigte habe die physischen Angriffe auf ihn, namentlich die Faustschläge und das Würgen, lediglich erfunden (act. 7/4 Frage 23). Wieso der Privatkläger das tun sollte, müsse man diesen fragen (act. 7/4 Frage 24). Entsprechend gelang es dem Beschuldigten nicht, eine (plausible) Erklärung zu liefern, weshalb der Privatkläger die gegen ihn erhobenen Vorwürfe einfach so erfinden sollte. Erneut mit abweichenden Versionen des Privatklägers konfrontiert, reagierte der Beschuldigte zunehmend gereizt: "ich weiss nicht, was Sie noch von mir hören wollen. Ich habe Ihnen alles erzählt, was passiert ist. Ich weiss nicht, was Sie von mir noch wollen." (act. 7/4 Frage 26). Auf das Verletzungsbild des Privatklägers (E. 6.3.1.3) angesprochen, antwortete der Beschuldigte Folgendes: "Die Verletzungen, die man von zwei bis drei Faustschlägen bekommen kann, die hat er von mir. Mehr kann ich Ihnen nicht sagen." (act. 7/4 Frage 32). 5.6.1.3 Im Polizeirapport vom 16. Juli 2023 wird unter "Angetroffene Situation" Folgendes festgehalten: "Aufgrund der Angabe der Melderin gegenüber der ersten eingetroffenen Patrouille (VAZ-VED), wonach ihr Mann, B._____, mit ihrem Bruder, A._____, weggegangen sei, begaben sich die Funktionäre G._____ und H._____ (beide RSO-VZH) auf die Nahbereichsfahndung in die angrenzenden Strassen. Dabei hörten die Funktionäre auf der I._____-strasse, ca. Höhe I._____-strasse 2, laute Rufe. Als sich die Funktionäre den Rufen näherten, konnten zwei Personen, später bekannt als A._____ und B._____, gesichtet werden. Beide torkelten zusammen auf dem Trottoir der I._____-strasse in Richtung Verzweigung F._____-strasse, wobei beide nebeneinander gingen und A._____ seinen Arm um die Schulter von B._____ gelegt hatte. Als die beiden angesprochen wurden, erklärten beide sofort, dass sie etwas trinken wollten, sie hätten viel Durst. Da der Sachverhalt trotz längerem Nachfragen vor Ort immer noch unklar war, verbrachte eine Polizeipatrouille B._____ ins Spital Uster und die Patrouille

- 24 - G._____/H._____ den Beteiligten A._____ in den Polizeiposten E._____. Dies, um die Geschehnisse genauer abzuklären." (act. 1 S. 5 f.). 5.6.1.4 Wie bereits erwogen (E. 5.3.2), wurden in Bezug auf die Richtigkeit der Feststellungen im Polizeirapport vom 16. Juli 2023 (act. 1) im Rahmen der Hauptverhandlung Fragen aufgeworfen. Vom Beschuldigten wird geltend gemacht, die Angaben unter "Angetroffene Situation" seien zutreffend, entsprechend sei es in E._____ zwischen dem Privatkläger und ihm zu einer Versöhnung gekommen, bevor die Polizei eingetroffen sei, weshalb die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht stimmen könnten. Der Privatkläger bestreitet dies. Entsprechend ist nachfolgend auf die Würdigung des Polizeirapports vom 16. Juli 2023 einzugehen. 5.6.1.5 Der Privatkläger führt gegenüber der Staatsanwaltschaft auf deren Wiedergabe des Inhalts des Polizeirapports aus, dieser stimme nicht. Der Beschuldigte habe ihn, als er es geschafft habe aufzustehen, gegen die Wand gedrückt.. Als die Polizei gekommen sei, hätten sie das auch gesehen. Sie hätten ihn ja von ihm weggenommen und gleich ins Spital gefahren (act. 6/2 Fragen 85 und 100). Anlässlich der Hauptverhandlung – erneut mit dem Inhalt des Polizeirapports konfrontiert – führte der Privatkläger aus, der Beschuldigte habe ihn dort nicht umarmt, sondern seinen Arm gepackt, um ihn umzubringen. Der Polizeirapport sei nicht wahr. Was die Polizei sage, sei nicht wahr. Es könne gar nicht wahr sein. Die ersten Fotos, welche die Polizei gemacht habe, seien nicht von ihnen in stehender Position gewesen, sondern sitzend auf der Treppe vor dem Coop. Er sei nie auf dem Trottoir gewesen, er wisse nicht, warum die Polizei das so schreibe. Sie seien nicht auf dem Trottoir gewesen. Die ersten Bilder seien auf der Treppe vor dem Coop gewesen. Auf die Frage, wo er genau gewesen sei, als die Polizei eingetroffen sei, führt er aus, auf dem Boden gewesen zu sein. Er wisse nicht, warum die Polizei etwas anderes sage. Man könne das an den Kleidern sehen, die Kleider seien voll gewesen mit schwarzem Staub (Prot. S. 32 ff.). 5.6.1.6 Die Staatsanwaltschaft führt im Rahmen ihres Plädoyers anlässlich der Hauptverhandlung aus, die Feststellung im Polizeirapport stehe im Widerspruch zur Situation, wie sie tatsächlich werde vorgeherrscht haben. Immerhin seien aufgrund des Notrufs von D._____ in dieser Nacht 14 Polizeibeamte an die fragliche

- 25 - Örtlichkeit ausgerückt. Scheinbar sei somit der Notruf entsprechend ernst genommen worden. Bei Ankunft an einem Ereignisort könne der erste Eindruck in der sogenannten Chaosphase oft trügerisch sein. Zudem sei gemäss Einleitung im Polizeirapport (Seite 3 unten) nebst dem Anruf von D._____ um 03:46 Uhr eine weitere Meldung bei der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich über einen Streit an der I._____-strasse eingegangen. Somit habe sich offensichtlich eine unbeteiligte Drittperson aufgrund der Geschehnisse an der I._____-strasse veranlasst gesehen, kurz vor vier Uhr den Notruf zu wählen. Die Aufzeichnungen dieser beiden Anrufe hätten zufolge Zeitablaufs zwar nicht mehr erhältlich gemacht werden können, der Umstand, dass jemand jedoch mitten in der Nacht den Notruf wähle, setze eine heftige Auseinandersetzung voraus und stünden im Widerspruch zu der vom Beschuldigten geltend gemachten Versöhnung. Die Aussage des Beschuldigten, wonach es zwischen ihm und dem Privatkläger mitten in der Nacht, ohne äusseren Anlass oder klärendes Gespräch, plötzlich zu einem Gesinnungswandel sowie einer stillschweigenden Versöhnung gekommen sein solle, bewege sich fernab jeglicher Logik und sei damit als Schutzbehauptung zu werten, welche erst nach Einsicht in die indirekt wiedergegebene Schilderung zweier Polizisten im Rapport vom 16. Juli 2023 vorgebracht worden sei (act. 83 S. 5). Die Interpretation dessen, was die Polizei glaube, gesehen zu haben, als sie vor Ort eingetroffen sei, sei falsch und entspreche nicht dem, was geschehen sei, und sage im Übrigen auch nichts darüber aus, was vorher geschehen sei, bevor die Polizei eingetroffen sei (Prot. S. 55). 5.6.1.7 Zunächst ist festzuhalten, dass es in der Tat wünschenswert gewesen wäre, diese Unstimmigkeiten bezüglich der Aussagen der Beteiligten und der Feststellungen im Polizeirapport zu ergründen und weitere Abklärungen bei der Verfasserin des Polizeirapports, Wm J._____ (vgl. act. 1 S. 1), zu tätigen – so hätte man mit dieser z.B. telefonisch Kontakt aufnehmen können und sie eingehender zur angetroffenen Situation und den diesbezüglichen Feststellungen im Polizeirapport sowie zum Widerspruch zu den Aussagen der Beteiligten befragen können. Im Folgenden ist zu würdigen, ob auf die Angaben im Polizeirapport abgestellt werden kann, welche den Aussagen des Privatklägers widersprechen und seine Aussagen unglaubhaft erscheinen liessen. Dem Polizeirapport ist zu ent-

- 26 nehmen, dass aufgrund des angeklagten Sachverhalts insgesamt 14 Polizeifunktionäre und -funktionärinnen aus diversen Himmelsrichtungen – E._____, K._____, L._____, Zürich – an den Tatort in E._____ ausgerückt sind (act. 1 S. 5). Wie bereits ausgeführt (Ziff. 5.6.1.3) sei zunächst eine erste und sodann eine zweite Patrouille eingetroffen. Dies deckt sich insoweit mit den Aussagen des Privatklägers, als dass dieser anlässlich der Hauptverhandlung ausführt, dass zuerst ein ziviler BMW 3 auf dem Trottoir der F._____-strasse gefahren gekommen sei, bevor sich genau von der anderen Seite, von der Bushaltestelle "M._____", ein VW-Polizeiauto genähert habe (Prot. S. 33). Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die den Polizeibericht verfassende Polizeifunktionärin soweit aus dem Polizeirapport ersichtlich nicht Teil der als Erstes beim Tatort eintreffenden Patrouillen war, wodurch anzunehmen ist, dass diese das rapportierte Geschehen nicht mit eigenen Augen gesehen hat. Lediglich 2 der 14 ausgerückten Funktionäre und Funktionärinnen werden die angetroffene Situation mit eigenen Augen gesehen haben. Entsprechend ist es durchaus möglich, dass gewisse Angaben im Rapport lediglich vom Hörensagen stammen. Diese sind folglich mit gewisser Vorsicht zu würdigen. Weiter finden sich im Polizeirapport beispielsweise auch keine Informationen dazu, wie sich die restlichen Funktionäre und Funktionärinnen verhalten haben. Es deutet insgesamt auf eine unübersichtliche Situation hin. Bezüglich der Aussagen der Beteiligten ist festzuhalten, dass jene des Privatklägers konstant sind und er sich geradezu beharrlich auf den Standpunkt stellt, es sei falsch rapportiert worden. Bei dieser Version bleibt der Privatkläger und schwenkt auch dann nicht ein, als er wiederholt mit den Widersprüchen zu seinen Aussagen konfrontiert wird (vgl. Prot. S. 33 ff.). Die Schilderungen des Beschuldigten weichen diametral von jenen des Privatklägers ab. Dabei ist jedoch festzustellen, dass sie nach Vordringen zur Kernfrage durch einen Verweis auf den für ihn vorteiligen Rapport relativ abrupt enden ("den Rest kann man dem Polizeibericht entnehmen") und ihn in gutem Licht erscheinen lassen sollen, indem der Beschuldigte es gewesen sein will, der durch versöhnliches Zureden ein Entschärfung der Situation herbeigeführt haben soll. Mit der Staatsanwaltschaft ist jedoch festzuhalten, dass sich eine unbeteiligte Drittperson aufgrund der Geschehnisse veranlasst gesehen hat, den Notruf zu wählen: "Um 03:46 Uhr ging bei der Einsatzzentrale eine weitere Mel-

- 27 dung über einen Streit an der I._____-strasse ein." (vgl. act. 1 S. 3). Auch dies spricht gegen die Schilderung des Beschuldigten, wonach sich die beiden Beteiligten geradezu versöhnt hätten. Eine weitere Schilderung, die klar gegen die Version des Beschuldigten spricht, ist jene, welche die Auskunftsperson D._____ in freier Erzählung bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme deponierte. Dort führte sie Folgendes aus: "Diese paar Minuten bis die Polizei gekommen ist, habe ich einfach nur noch Geschrei gehört. Ich habe die Stimme meines Mannes und auch die Stimme meines Bruders gehört wie ein Echo in der Nacht. Bis dann die Polizei gekommen ist. Die Polizisten sind dann zuerst in Richtung unserer Wohnung gelaufen und ich habe gesagt, sie seien zu spät. Ich hatte Angst, dass er ihn umgebracht oder in einem Wald verrecken lassen hätte. Ich habe mir alles Mögliche vorgestellt." (act. 5/3 Frage 15 S. 7). 5.6.1.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Polizeirapport Unstimmigkeiten aufweist, die nicht in Einklang zu bringen sind mit den glaubhaften Aussagen des Privatklägers. Aufgrund der zahlreichen ausgerückten Polizeifunktionäre und -funktionärinnen, der unübersichtlichen Situation und der Rolle der rapportierenden Person kann es nicht angehen, nicht auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers abzustellen. Entsprechend kommt den Aussagen des Privatklägers bei der Sachverhaltserstellung eine entscheidendere Bedeutung zu und es für die angetroffene Situation beim Eintreffen der Polizei von der Version des Privatklägers auszugehen. 5.6.1.9 Wie der Polizeirapport betreffend die angetroffene Situation, wonach beide Beteiligten auf dem Trottoir der I._____-strasse in Richtung Verzweigung F._____-strasse getorkelt sein sollen, wobei beide nebeneinander gegangen und der Beschuldigte seinen Arm um die Schulter von B._____ gelegt haben solle, zu würdigen ist, wurde bereits ausgeführt (Ziff. 5.6.1.7). Es ist an dieser Stelle mit der Staatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte seine im Kerngeschehen äusserst vage und insgesamt wenig plausible und logische Version (vgl. Ziffer 5.6.1.6), wonach es, nachdem der Privatkläger auf dem Coop-Areal aus seinem Versteck gekommen sei, zu einer plötzlichen Versöhnung gekommen sein solle, wohl erst nach Einsicht in die indirekt wiedergegebene Feststellung im Poli-

- 28 zeirapport deponierte. Es erscheint lebensfern, dass der Privatkläger vor dem Beschuldigten davongerannt sein soll, um dann von sich aus aus dem Versteck herauszukommen, wie der Beschuldigte dies vorbringt (act. 7/4 Frage 18). Viel naheliegender ist es, dass es dem Beschuldigten gelungen ist, den Privatkläger zu packen, woraufhin er ihm die in der Anklage geschilderten Verletzungen zugefügt hat. Dies lässt auch die Aussage des Privatklägers, der Beschuldigte habe ihn nach dem Auffinden gegen eine Wand gedrückt (act. 6/1 Frage 58), glaubhaft erscheinen, wobei diese zusätzlich dadurch gestützt wird, dass im Nachtragsrapport der Kantonspolizei Zürich festgehalten wurde, dass es zu einer Beschädigung am Fassadenstoren bei der Liegenschaft gekommen sei (act. 2 S. 4). Entsprechend sind die Ausführungen des Beschuldigten als Schutzbehauptung zu werten und er vermag die angebliche plötzliche Wende des Geschehens und der Stimmung – heftige Faustschläge und emotionale Ausbrüche samt Drohungen während der Autofahrt mit darauffolgender plötzlicher Versöhnung zwischen den Beteiligten – nicht zu plausibilisieren. Die Aussagen des Beschuldigten bleiben abstrakt und lückenhaft und sind nicht glaubhaft. Überdies passt die Version des Beschuldigten auch nicht ins Bild, das sich aus den ersten Einvernahmen des Privatklägers ergibt. Dieser erscheint aufgewühlt, emotional, verängstigt (act. 6/1 Fragen 4, 17 (unten), 28, 54, 68, 71, 74, 87, 91). Hätten sich die Wogen zwischen den Beteiligten zwischenzeitlich tatsächlich geglättet, ist davon auszugehen, dass die Aussagen des Privatklägers um einiges weniger emotional und aufgewühlt ausgefallen wären. Sowohl das Gutachten zur körperlichen Untersuchung betreffend den Privatkläger (act. 10/1) als auch die Fotodokumentation der Verletzungen der Kantonspolizei Zürich (act. 3/2) sprechen vielmehr für eine andere Version des Ablaufs. Aus diesen geht hervor, dass dem Privatkläger weitere Verletzungen zugefügt wurden, die – wie von diesem ausgeführt – nicht von Faustschlägen und damit den Vorfällen vor jenem auf dem Coop-Areal herrühren können, z.B. die Verletzung des Fingers des Privatklägers (act. 3/2 Foto 8). Mit der Staatsanwaltschaft (act. 83 Rz. 38) ist festzuhalten, dass auf dem Fotobogen der Kantonspolizei Zürich (act. 3/2 Fotos 9 bis 15) zu erkennen ist, dass die Jeans-Hose des Beschuldigten anlässlich seiner Verhaftung auf der Vorder- wie auch auf der Rückseite erhebliche Verschmutzungen aufwies. Da keiner der Beteiligten ausgeführt hat,

- 29 dass der Beschuldigte zu irgendeinem Zeitpunkt vor der Auseinandersetzung auf dem Coop-Areal auf dem Boden gelegen habe, dürften die Verschmutzungen an der Hose darauf zurückzuführen sein, dass der Angeklagte ebenda zusammen bzw. im Handgemenge mit dem Geschädigten den schmutzigen Boden berührt hat. Darauf wies auch der Privatkläger hin (E. 5.6.1.6). 5.6.1.10 Hinsichtlich des Würgens führt die Staatsanwaltschaft zutreffend aus, dass es, nachdem dem Privatkläger in der ersten Phase "lediglich" Faustschläge gegen das Gesicht zugefügt wurden, zu einer Einwirkung auf dessen Hals gekommen sein müsse, wie dies das Gutachten IRM zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers (act. 10/1) festhalte. So sind dem Gutachten diverse Verletzungen am Hals zu entnehmen: Hautverfärbungen an der rechten Halsaussenseite etwa auf Höhe des Kieferwinkels und über die gesamte Halslänge verteilt, an der linken Halsaussenseite etwa auf mittlerer Halshöhe sowie am Nacken (act. 10/1 S. 4). Weiter hält das Gutachten fest, die frischen Einblutungen am Hals könnten im gegenständlichen Ereigniszeitraum durch Strangulation im Unterarmwürgegriff oder aber auch bei einem Würgen mit den Händen entstanden sein. Bei der Untersuchung hätten keine Befunde einer Durchblutungsstörung des Gehirns bzw. keine objektiven Zeichen einer Lebensgefahr erhoben werden können. Folge man jedoch den geschilderten Symptomen des Betroffenen, wonach es im Rahmen des Unterarmwürgegriffs zu Sehstörungen gekommen sei, könne dieses subjektive Symptom als Zeichen einer vorübergehenden, sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung interpretiert werden, die auf eine Lebensgefahr durch den Angriff gegen den Hals schliessen liessen. Das IRM merkt an, dass bei einem Unterarmwürgegriff durch das zeitgleiche Komprimieren der Halsschlagandern und Halsvenen eine Blutstauung und somit die Bildung von Stauungsblutungen im Kopfbereich verhindert werden könne (act. 10/1 S. 5). Unbehelflich ist folglich der Einwand der Verteidigung, dass wenn der Beschuldigte so stark gewürgt hätte, wie der Privatkläger dies sagt – nämlich dass ihm schwarz vor Augen gewesen wäre – zwingend Punkt- und Stauungsblutungen aufgetreten wären, dass diese eine zwingende Folge wären (Prot. S. 51). Insgesamt lässt sich somit aufgrund der vorliegenden Beweismittel, insbesondere aufgrund der glaubhaften Aussagen des Privatklägers und des Gutachtens zur körperlichen Untersuchung den Privat-

- 30 kläger betreffend, erstellen, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift dargelegt zugetragen hat. 5.6.2.Sachverhaltsabschnitt 2 Absatz 2 (S. 4) 5.6.2.1 Betreffend die versuchte schwere Körperverletzung führt der Privatkläger aus, er habe sich zunächst aus dem Würgegriff befreien können und wegrennen wollen, woraufhin der Beschuldigte ihn aber am Hals gepackt habe, bevor die Polizei gekommen sei (act. 6/1 Frage 89, act. 6/2 Frage 92). Auf die Frage, wie genau der Beschuldigte ihn am Hals gepackt habe, demonstrierte der Privatkläger, wie dies geschehen sein soll. Von diesen Nachstellungen wurde eine Fotodokumentation erstellt (act. 3/3). Der Beschuldigte habe ihn zunächst mit der rechten Hand, dann aber auch mit beiden Händen lange am Hals gepackt, sicher 10 Sekunden (act. 6/1 Fragen 92 f., act. 6/2 Fragen 93 f.) Er habe fast das Bewusstsein verloren und knapp noch atmen können, aber es sei ihm schwindlig geworden (act. 6/1 Frage 94). Auf den Hinweis der Staatsanwaltschaft, der Privatkläger habe bei der Polizei ausgesagt, das der Beschuldigte ihm auch 3 bis 4 Faustschläge gegen den Kopf gegeben habe, als der Beschuldigte ihn am Hals gepackt habe, antwortete der Privatkläger, dass der Beschuldigte ihn an der Wand nur festgehalten habe (act. 6/2 Frage 99). Was sich anschliessend zusätzlich durch die Übersetzungen ins Deutsche erklären liess (vgl. act. 6/2 Protokollnotizen unter Frage 99), zeigt auch, dass der Privatkläger – auf Widersprüche angesprochen – nicht strikt bei seinen Aussagen blieb, sondern diese richtigstellte, was für seine Glaubhaftigkeit spricht. Dies wirkt umso nachvollziehbarer, als der Privatkläger anlässlich der polizeilichen Einvernahme einen aufgelösten und aufgewühlten Eindruck gemacht zu haben schien und wiederholt weinte (vgl. 6/1 Fragen 4, 68, 74, 87, 91). Diesen Sachverhaltsabschnitt betreffend machte der Beschuldigte keine Aussagen (act. 7/4 Fragen 28 und 29). Er wies lediglich darauf hin, dass man, wenn man die Aussagen des Privatklägers genau anschaue, sehe, dass sich viele der von ihm anlässlich der ersten, zweiten und dritten Einvernahme gemachten Aussagen widersprechen würgen (act. 7/4 Frage 27). Hinsichtlich der Feststellungen des Gutachtens des IRM kann vollumfänglich auf die im Zusammenhang mit dem ersten Würgegriff gemachten Ausführungen verwiesen werden

- 31 - (Ziff. 5.6.1.10). Zwar geht daraus nicht hervor, ob die Verletzungen am Hals lediglich von einem Würge-Vorfall oder wie vom Privatkläger geltend gemacht von zweien stammen, in Kombination mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers kann jedoch zweifelsfrei erstellt werden, dass der Beschuldigte den Privatkläger auch im Rahmen eines nachgelagerten Vorfalls mit beiden Händen gewürgt hat. 5.6.3.Sachverhaltsabschnitt 2 Absatz 5 (Anklage S. 5 f.) 5.6.3.1 Betreffend die mehrfache Drohung sagte der Privatkläger im Rahmen der polizeilichen wie auch der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, der Beschuldigte habe ihm "Kollege, ich töte dich" in albanischer Sprache gesagt (act. 6/1 Frage 81, act. 6/2 Frage 104). Er habe immer wieder solche Sachen gesagt, auch, dass er ihn kaputtschlage – so Sachen. Er könne sich nicht mehr an alles erinnern. Zwar führte der Privatkläger auf die Frage, wie es nach den Vorfällen während der Fahrt weiterging, aus: "Er hat sich beruhigt bis Zuhause." (act. 6/1 Frage 55). Auf die Frage, ob der Beschuldigte ihn oder D._____ während der Fahrt bedrohte, sagte der Privatkläger jedoch, der Beschuldigte habe ihm gesagt, "Fahr nach Hause oder ich mache dich kaputt." und "Ich töte dich hat er […] gesagt." (act. 6/1 Frage 108). Dies habe er immer wieder gesagt. Der Beschuldigte habe jedoch nur ihn, nicht aber D._____ bedroht (act. 6/1 Fragen 108 bis 110). Bei diesen Aussagen hinsichtlich der Drohungen während der Fahrt blieb er auch bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme. Auf den Vorhalt, er habe gesagt, der Beschuldigte habe ihn während der Fahrt bedroht, entgegnet der Privatkläger, der Beschuldigte habe ihm nonstop gesagt, er bringe ihn um (act. 6/2 Fragen 72 f.). Beim Coop in E._____ habe er ihm "Ich töte dich, ich schlage dich kaputt" gesagt (act. 6/1 Frage 85, vgl. auch Frage 81, act. 6/2 Frage 105). Als er dies gehört habe, dachte er, es sei alles vorbei. Der Beschuldigte sei schwer und gross. Er habe Druck und Angst verspürt, sagte der Privatkläger anlässlich der polizeilichen Einvernahme weinend und bestätigte dies im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (act. 6/1 Frage 87, act. 6/2 106). Die Frage, ob er gedacht habe, dass der Beschuldigte seine Drohung umsetzen könnte, bejahte er (act. 6/1 Frage 88, act. 6/2 Frage 107). Gefragt, ob der Satz "ich bringe dich um"

- 32 im Albanischen vielleicht auch mal einfach im Sinn einer Beschimpfung etc. verwendet werde, sagt der Privatkläger, das komme vor. Aber in der Situation in der sie sich befunden hätten, als der Beschuldigte dabei gewesen sei, auf ihn einzuschlagen, sei dies nicht der Fall gewesen (act. 6/2 Frage 77). Als die Involvierten in der Wohnung in E._____ angekommen seien, habe der Beschuldigte zur Frau des Privatklägers gesagt: "Fahr mich nach N._____, sonst bringe ich ihn in der Wohnung um" (act. 6/2 Fragen 78 und 80). Als der Privatkläger und der Beschuldigte die Wohnung verlassen hätten, habe der Beschuldigte "B._____' B._____, ich töte dich" zum Privatkläger gesagt (act. 6/2 Frage 82). 5.6.3.2 Der Beschuldigte selbst räumte zwar ein, er habe, als er den Privatkläger geschlagen habe, diesem schon gesagt "Komm her" oder so etwas. Aber von Töten sei nie die Rede gewesen, das wisse der Privatkläger selber auch, dass der Beschuldigte nie so rede. Eine ernsthafte Drohung habe er nie ausgesprochen (act. 7/4 Frage 16). Ansonsten machte der Beschuldigte hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Drohung im Rahmen des Untersuchungsverfahrens keine Aussagen (vgl. act. 7/4 Frage 47). Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte Folgendes aus: "Ich glaube, die ganze Sache wurde von B._____ ein bisschen dramatisiert. Er weiss innerlich schon, was alles passiert ist. Ich weiss nicht, worum es geht, ich kann seine Gedanken nicht lesen. Aber er hat alles stark dramatisiert. Ich weiss, es ist schlimm, was passiert ist, das schon, aber er stellt es schlimmer dar, als es war." (Prot. S. 23). 5.6.3.3 Die Auskunftsperson erwähnte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme nichts davon, dass Drohungen des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger erfolgt seien (act. 5/1 und 5/2). Sie führte einzig aus, die beiden hätten während der Fahrt nach E._____ immer wieder versucht, "etwas zu diskutieren". Immer, wenn der Beschuldigte wieder etwas gesagt habe, habe sie zu ihm gesagt, er solle ruhig sein. Der Privatkläger habe teilweise auch etwas "gemurmelt". Sie habe dem Beschuldigten immer wieder gesagt, er solle sich zusammenreissen und so seien sie dann bis nach Hause nach E._____ gefahren (act. 5/2 Frage 39). Man habe schon gemerkt, dass etwas "am Kochen" gewesen sei zwischen den beiden (act. 5/2 Frage 41). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte die

- 33 - Auskunftsperson auf die Frage, ob der Beschuldigte ihren Mann bedroht habe, aus: "Nein, nicht dass ich wüsste. Wie meinen Sie?" (act. 5/3 Frage 34). Ergänzt, dass gemeint sei, ob der Beschuldigte den Privatkläger verbal mit dem Tod bedroht habe, antwortet die Auskunftsperson, ihr Mann habe ihr erzählt, dass das passiert sei - dort, als sie nicht dabei gewesen sei, auf dem Parkplatz. Man sehe heute noch die eingedrückte Store, fügte sie an (act. 5/3 Frage 35). Auf die Frage, was die Auskunftsperson dazu sage, dass der Privatkläger ausgesagt habe, dass der Beschuldigte ihn während der Fahrt immer wieder bedroht und die Worte "Ich töte dich" mehrfach ausgesprochen habe, schwieg die Auskunftsperson. Nach durchgeführter Einvernahme brachte die Auskunftsperson unter die Protokollnotiz, wonach sie geschwiegen habe, folgenden handschriftlichen Zusatz an: "Mein Bruder hat ihn tatsächlich mehrmals mit dem Tod bedroht während er auf ihn schlug. Nur hatte ich Angst dass in Anwesenheit meines Bruders zu sagen." (act. 5/3 Frage 63). 5.6.3.4 Die Verteidigung bringt vor, dass der Privatkläger in seiner ersten Einvernahme ausgesagt habe, dass der Beschuldigte nach dem Ausraster während der Autofahrt ruhig gewesen sei. Zutreffend ist, dass der Privatkläger auf die Frage, wie es nach den Faustschlägen weitergegangen sei, erwidert hat, dass sich der Beschuldigte beruhigt habe bis Zuhause. Die Verteidigung leitet daraus ab, der Beschuldigte sei während der Heimfahrt ruhig gewesen, weshalb es zu keinen Drohungen gekommen sein könne (Prot. S. 46). Dem kann nicht gefolgt werden. Erstens ist denkbar, dass der Privatkläger bei seiner Aussage den in E._____ folgenden Vorfall mit weiteren Faustschlägen und Würgen im Kopf hatte und nicht an die während der Fahrt erfolgten Drohungen gedacht hat. Sicher jedoch kann daraus nicht gefolgert werden, dass der Privatkläger ausgesagt hat, es sei zu keinen Drohungen gekommen. Dies umso weniger, als der Privatkläger auf die später folgende Frage im Rahmen derselben Einvernahme, ob der Beschuldigte ihn oder D._____ während der Fahrt bedroht habe, ausführte, dass der Beschuldigte gesagt habe: "Fahr nach Hause oder ich mache dich kaputt. Ich töte dich hat er […] gesagt. (act. 6/1 Frage 108). Wie oft er dies gesagt habe, wurde der Privatkläger gefragt. "Immer wieder. Ich töte dich." (act. 6/1 Frage 109). In diesem Sinne kann einzig festgehalten werden, dass der Privatkläger die Vorwürfe betreffend

- 34 - Drohungen während der Autofahrt nicht von sich aus erhoben, auf Frage jedoch explizit entsprechend ausgesagt hat. Weiter bringt die Verteidigung vor, die von der Auskunftsperson D._____ nachträglich handschriftlich angebrachte Anmerkung, sie habe sich nicht getraut, die Drohungen in Gegenwart ihres Bruders zu erwähnen, mache keinen Sinn, da sie in derselben Einvernahme weit schwerwiegendere Anschuldigungen gegen den Beschuldigten erhoben habe (Prot. S. 46). Zutreffend ist, dass D._____ mit den Vorwürfen der seitens des Beschuldigten gegen den Privatkläger erfolgten Faustschlägen schwerwiegendere Vorwürfe gegen den Beschuldigten erhoben hat. Hervorzuheben ist jedoch, dass es sich hierbei um Verletzungen handelt, die schlicht nicht in Abrede gestellt werden konnten und bei denen sich deshalb auch die Auskunftsperson gezwungen gesehen haben dürfte, etwas auszusagen. Dass die Auskunftsperson bezüglich jener Vorwürfe, bei denen die Beweislage weniger eindeutig war, nichts preisgeben wollte, lässt sich damit erklären, dass sie sich augenscheinlich in einem Loyalitätskonflikt befindet beziehungsweise Mühe hatte, zu akzeptieren, dass es zwischen den ihr nahestehenden Personen zu den Vorfällen gekommen war. So führt sie aus: "Für mich war das sehr einschneidend, für mich ist nichts mehr wie vorher. Es hat mein Leben verändert. Egal wo ich mit diesem Thema konfrontiert werde, muss ich erklären, dass mein Bruder auf meinen Mann eingeschlagen hat. Das ist schon schlimm. […] Ich muss Ihnen sagen, wenn unser Vater noch leben würde, dann hätte ich gar nicht die Polizei angerufen. […] Bei uns ist es ja so, dass wenn der Vater nicht mehr ist, dann ist der älteste Sohn derjenige, der die Vaterrolle übernimmt und den man anrufen kann, wenn etwas ist. Und ich konnte ja in dieser Situation nicht A._____ anrufen.[…] Nach dem Anruf habe ich den Anruf gelöscht, da ich Angst hatte, dass jemand herausfinden könnte, dass ich diesen Anruf gemacht habe." (act. 5/2 Frage 15). 5.6.3.5 Der Beschuldigte wird damit hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung sowohl vom Privatkläger als auch von der Auskunftsperson D._____ glaubhaft belastet, indem der Privatkläger aussagt, dass er ihn mit dem Tod bedroht habe und dieser dadurch in Angst versetzt worden sei. Insgesamt ist damit erstellt, dass der Beschuldigte sowohl im Rahmen der Fahrt von Zürich nach E._____ zum Privatkläger gesagt hat, er werde ihn umbringen resp. auf dem Coop-Areal zum Privat-

- 35 kläger gesagt hat, er werde ihn töten und kaputtschlagen. Weiter ist erstellt, dass dies den Privatkläger in Angst versetzte. So führte dieser aus, Druck und Angst verspürt zu haben und bejahte die Frage, ob er gedacht habe, dass der Beschuldigte seine Drohung umsetzen könnte. In Anbetracht der Gesamtumstände – der sowohl vom Beschuldigten als auch der Auskunftsperson als unablässig wahrgenommenen Faustschläge und dem bedrohlich erscheinenden und in die Enge treibenden Würgen – ist glaubhaft, dass der Beschuldigte emotional sehr erregt gewesen ist und der Privatkläger um sein Leben fürchtete. 5.7. Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass für die rechtliche Würdigung vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen ist, wobei das Verfahren in Bezug auf die Sachbeschädigung mangels Strafantrags einzustellen ist. 6. Rechtliche Würdigung 6.1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als mehrfache versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a und b StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, allenfalls als mehrfach begangene einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, als grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 SVG sowie Art. 31 Abs. 3 SVG sowie als mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (act. 63 S. 6). 6.2. Der Beschuldigte bestreitet die ihm gemachten Vorwürfe und beantragt einen Freispruch, weshalb zu prüfen ist, inwiefern er durch den in der Anklageschrift vorgehaltenen und vorgehend erstellten Sachverhalt die ihm vorgeworfenen Tatbestände erfüllt hat. 6.3. Mehrfache versuchte schwere Körperverletzung 6.3.1. Objektiver und subjektiver Tatbestand 6.3.1.1 Gemäss Art. 122 StGB wird wegen schwerer Körperverletzung bestraft, wer vorsätzlich a) einen Menschen lebensgefährlich verletzt; b) den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Or-

- 36 gan oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; oder c) eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht sodann die Strafe mildern, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. 6.3.1.2 Eine schwere Körperverletzung liegt vorweg dann vor, wenn ein Mensch lebensgefährlich verletzt wird. Die Lebensgefahr muss eine unmittelbare sein (BSK StGB – ROTH/BERKEMEIER, Art. 122 N 5). Nach einer ersten Beispielgruppe in Abs. 2 gilt die «Verstümmelung oder das Unbrauchbarmachen des Körpers oder eines wichtigen Organs oder Gliedes» als schwere Körperverletzung. Geschütztes Objekt ist mithin die körperliche Integrität. Dazu gehören alle wesentlichen Körperteile, insb. auch Schädel, Thorax und Becken, sowie lebenswichtige innere Organe. Ob ein Organ als wichtig einzustufen ist, ist vorab nach dessen Funktion zu beurteilen. In erster Linie geht es um lebenswichtige Organe, wobei bei paarigen Organen wiederum die Beeinträchtigung des einen genügt: eine Niere, ein Auge, ein Ohr (BSK StGB – ROTH/BERKEMEIER, Art. 122 N 11 und 13). Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf die schwere Schädigung selbst beziehen (BSK StGB – ROTH/BERKE- MEIER, Art. 122 N 25). 6.3.1.3 Die erstellten Faustschläge des Beschuldigten gegen den Privatkläger führten gemäss Notfallbericht des Spitals Uster vom 16. Juli 2023 zu zahlreichen Verletzungen (act. 21/2), unter anderem am Kopf. So erlitt der Privatkläger ein Bluterguss ("Monokelhämatom"), eine Quetschung resp. Prellung des Kiefers ("Kieferkontusion"), ein Hämatom hinter dem Ohr ("Retroaurikuläre Hämatom"), eine Strangulation, ein sogenanntes Blutohr ("Othämatom") sowie eine Quetschung resp. Prellung des Kiefers ("Finger- und Kleinzehkontusion"). Gemäss dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin seien die ausgeprägte Schwellung der rechten Ohrmuschel, die Schwellung des

- 37 - Gesichts um das rechte Auge, der Zahnabbruch am Vormahlzahn linksseitig mit möglicher Lockerung, die Blutergüsse und oberflächlichen Hautabschürfungen im Gesicht sowie die Blutergüsse am rechten Oberarm frische Folgen einer stumpfen mechanischen Gewalteinwirkung. Schläge mit der Faust könnten zu derartigen Verletzungen führen (act. 10/1 S. 5). Die Verletzungen waren folglich kausal zu den Faustschlägen des Beschuldigten. Die Verletzungen erforderten eine Behandlung im Spital und eine gewisse Heilungszeit. Bezüglich der Verletzung am Ohr hält das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin fest, dass es sich um ein "Othämatom" handeln könnte, welches zu einer bleibenden Entstellung führen kann. Diesbezüglich sei eine zeitnahe Vorstellung bei einem Hals-Nasen-Ohrenarzt empfohlen worden (act. 10/1 S. 5. f.). Eine unmittelbare Lebensgefahr hat durch diese Verletzungen jedoch nicht bestanden. 6.3.1.4 Die Tathandlungen des Beschuldigten führten somit nicht zu einer unmittelbaren Lebensgefahr des Privatklägers. Er wurde auch nicht an Körper oder einem wichtigen Glied oder Organ verstümmelt und auch sein Gesicht wurde nicht arg entstellt. Auch eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit des Privatklägers ist nicht ersichtlich. Die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen erreichten demnach nicht den Schweregrad einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB. Die Verletzungen hatten keine bleibenden körperlichen Schädigungen oder ausserordentliche lange Heilungszeit zur Folge, hält doch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin fest, dass die festgestellten Verletzungen voraussichtlich folgenlos abheilen würden (act. 10/1 S. 6). Damit ist der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB – bis auf den ausgebliebenen Erfolg – erfüllt. Da vorliegend eine versuchte Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB in Frage kommt, ist nachfolgend die Erfüllung der subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 122 StGB zu prüfen. 6.3.1.5 Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes ist, wie ausgeführt, hinsichtlich sämtlicher objektiven Tatbestandsmerkmalen Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf die schwere Schädigung selbst beziehen (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O, N 25 zu Art. 122). Nach ständiger Rechtspre-

- 38 chung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3). Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Zu den äusseren Umständen, aus denen dieser Schluss gezogen werden kann, gehören auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Zu den relevanten Umständen können auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (Urteil des BGer 6B.758/2010 vom 4. April 2011, E. 4.4.1. m.w.H.). 6.3.1.6 Gemäss erstelltem Sachverhalt versetzte der Beschuldigte dem Privatkläger mit seiner Faust mehrere Schläge gegen das Gesicht. Es ist darauf hinzuweisen, dass bezüglich Fusstritten und Faustschlägen in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers es gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass diese zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können (BSK StGB-Roth/Berkemeier, Art. 122 N 8). Gemäss Rechtsprechung hängt die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen jedoch von den konkreten Tatumständen ab, insbesondere von der Heftigkeit des Faustschlags und der Verfassung des Opfers. Ansonsten bleibt es bei einem Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung (Urteil 6B_388/2012 vom 12. November 2012 E. 2.4.1). Erforderlich sind besondere Faktoren wie beispielsweise ein ausserordentlich wuchtiger Faustschlag (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Mai 2022, SB210148-O E. 2.6). Im vorliegenden Fall wurde von den sichtbaren Verletzungen eine Fotodokumentation erstellt, die als act. 3/2 bei den Akten liegt. Darauf ist erkennbar, wie heftig der Beschuldigte den Privatkläger mit seiner Faust geschla-

- 39 gen haben muss. Unmittelbar auf resp. um das Auge ist das Gesicht des Privatklägers heftig angeschwollen (Foto 5 und 6). Weiter enthält die Fotodokumentation ein Foto von der Hand des Beschuldigten (Foto 22). Diese ist ebenfalls massiv angeschwollen, was auf die Heftigkeit und die Häufigkeit des Zuschlagens auf den Privatkläger mit der rechten Hand schliessen lässt. Ausserdem hat der Privatkläger immerhin einen Zahn verloren und Blut im Ohr gehabt. Die vorliegende Situation des Privatklägers ist weiter mit einem am Boden Liegenden vergleichbar. So war er, insbesondere am Steuer des Autos sitzend, ähnlich wehrlos wie eine am Boden liegende Person. Durch die heftigen, von den Beteiligten als unablässig wahrgenommenen Faustschläge nahm der Beschuldigte eine solche schwerwiegende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität in Kauf. Immerhin ist bei einem solchen Vorgehen anzunehmen, dass der Beschuldigte die Härte seiner Treffer nicht mehr unter Kontrolle hatte. Ein gezieltes Schlagen ist kaum möglich, so dass ein grosses Risiko der Verursachung einer Verletzung im Sinne von Art. 122 StGB bestand. Auch die Verursachung einer unmittelbar lebensbedrohenden Verletzung – etwa durch lebensbedrohende Hirnverletzungen oder schwerwiegenderen Brüchen von Schädelknochen – war bei den ausgeteilten Schlägen mit der Faust an den Kopf des Privatklägers ohne Weiteres möglich. Diese Gefahr der Verwirklichung musste dem Beschuldigten bewusst gewesen sein. Die Handlungen des Beschuldigten können vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs einer schweren Körperverletzung ausgelegt werden kann, selbst wenn ihm dieser Erfolg auch unerwünscht gewesen wäre. Der Beschuldigte nahm durch das Austeilen von Schlägen ins Gesicht des Privatklägers die Tatbestandsverwirklichung einer schweren Körperverletzung in Kauf. Letztlich hing es nur vom Zufall ab, dass der Privatkläger keine gravierenderen Schäden am Auge erlitt und auch sonst keine weiteren bleibenden Schäden erlitt. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale sind damit erfüllt. 6.3.2. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind vorliegend weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 6.3.3. Fazit

- 40 - Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sämtliche Tatbestandsmerkmale der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt und deshalb diesbezüglich schuldig zu sprechen ist. 6.4. Einfache Körperverletzung 6.4.1.Vorliegend würgte der Beschuldigte den Privatkläger erstelltermassen zweifach je auf dem Coop-Areal in E._____ – einmal durch den Würgegriff mit dem linken Arm, einmal mit beiden Händen um den Hals fassend. 6.4.2. In BGE 91 IV 193 qualifizierte das BGer ein Würgen, ein Zudrücken der Kehle, als schwere Körperverletzung, weil das Opfer dadurch, wenn auch nur für kurze Zeit, in Lebensgefahr (Ersticken) gebracht wurde. Dieser Entscheid wurde durchwegs kritisiert. Die Lebensgefahr war nach der Lockerung des Würgegriffes bereits nicht mehr gegeben. Sie wurde eben nicht durch die Art der Verletzung, sondern durch die Art des Vorgehens des Täters bewirkt. Eine schwere Körperverletzung erfordert zudem eine erhebliche, nachhaltige Schädigung des Körpers oder der Gesundheit, denn erst das rechtfertigt die wesentlich erhöhte Strafandrohung gegenüber Art. 129 (Gefährdung des Lebens). Wenn vorübergehendes Würgen überhaupt eine Schädigung bewirkt, so ist diese jedenfalls nicht erheblich und schon gar nicht nachhaltig. Dieser Kritik trug das BGer bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit Rechnung. In Änderung der Rechtsprechung erklärte BGE 124 IV 53, eine lebensgefährliche Verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB sei nur gegeben, wenn die Verletzung, die das Opfer erlitten hat, zur Lebensgefahr führt. Die Strafbarkeit einer Lebensgefährdung, die nicht auf eine Verletzung zurückzuführen ist, beurteilt sich nach den Voraussetzungen von Art. 129 StGB (E. 2). Bei vorübergehendem Würgen scheidet die Qualifikation als schwere Verletzung auch dann aus, wenn das Opfer so massiv gewürgt werde, dass es tatsächlich zu ersticken drohe. Jedoch kann alsdann der Tatbestand der Gefährdung des Lebens greifen (BSK StGB-Roth/Berkemeier, Art. 122 N 8). 6.4.3.Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB verlangt direkten Vorsatz, Eventualvorsatz bezüglich der Gefährdung genügt nach Lehre,

- 41 - Materialien und Rechtsprechung des BGer nicht (BSK StGB-Maeder, Art. 129 N 47). Mangels entsprechender Umschreibung in der Anklage ist nicht der Tatbestand der Gefährdung des Lebens, sondern jener der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB zu prüfen. 6.4.4.Eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB begeht, wer einen Menschen in anderer [als in schwerer] Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Der Grundtatbestandbestand erfasst alle Köperverletzungen, welche noch nicht schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu werten sind. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern. Hierzu zählen etwa Knochenbrüche sowie auch Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Dass die körperlichen Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes nötig machen, ist jedoch nicht gefordert. Auf blosse Tätlichkeiten (Art. 126) ist umgekehrt zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen, ohne erhebliche Schmerzen zu verursachen. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt (ROTH/BERKEMEIER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 3 ff. zu Art. 123). 6.4.5.Das Würgen führte beim Privatkläger zu "frischen Einblutungen" resp. diversen Hautverfärbungen am Hals (vgl. dazu ausführlich Ziffer 5.6.1.10). Dabei handelt es sich um Verletzungen, die vergleichbar sind mit Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, die um einiges über blosse Kratzer hinausgehen, welche entsprechend nicht mehr als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu werten sind. Die beiden Vorfälle, bei denen der Beschuldigte den Privatkläger gewürgt hat (sowohl im Unterarmgriff als auch mit beiden Händen) waren geeignet, beim Privatkläger Verletzungen herbeizuführen, welche eine gewisse Heilungszeit erfordern resp. verursachten diese auch konkret solche Verletzungen.

- 42 - 6.4.6.Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte wusste, dass ein längerdauerndes Würgen geeignet ist, Verletzungen zu verursachen, welche eine gewisse Heilungszeit erfordern. Ebenso nahm er solche Verletzungen aufgrund seines Verhaltens zumindest auch in Kauf. Damit erfüllt er auch den subjektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung. 6.4.7. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind vorliegend weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 6.4.8. Fazit Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sämtliche Tatbestandsmerkmale der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB erfüllt und deshalb diesbezüglich schuldig zu sprechen ist. 6.5. Grobe Verkehrsregelverletzung 6.5.1. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet (BGE 130 IV 32, E. 5.1). Verkehrsregeln finden sich zunächst im ebenso benannten III. Titel des SVG, in Art. 26–57 (BSK SVG-Fiolka, Art. 90 N 20). 6.5.2. Gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich im Verkehr jedermann so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Die Grundregel von Art. 26 ist subsidiär zu allen anderen (spezifischeren) Verkehrsregeln (BSK SVG-Fiolka, Art. 90 N 180). Es erscheint als höchst problematisch, Art. 26 subsidiär als Grundregel anzuwenden, wenn ein Verhalten unter keine spezifischere Verkehrsregel fällt. Bereits nach dem Legalitätsprinzip müsste es sich eigentlich verbieten, eine strafrechtliche Verurteilung ausschliesslich gestützt auf Art. 26i.V.m. Art. 90 SVG auszusprechen. Der Text

- 43 von Art. 26 ist hierfür zu unbestimmt. (BSK SVG-Fiolka, Art. 26 N 12). In diesem Sinne gehen Rechtsprechung und Lehre davon aus, dass Art. 26 (nur) als Richtschnur für die Auslegung der Verkehrsregeln heranzuziehen sei (BSK SVG- Fiolka, Art. 26 N 14). 6.5.3. Gemäss Art. 31 Abs. 3 SVG hat der Führer dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert wird. Mitfahrende dürfen ihn nicht behindern oder stören. Ladungen können stören, indem sie die Bewegungsfreiheit einschränken, die Sicht beeinträchtigen, die Zeichengabe verunmöglichen, sich verschieben oder sich sonst bewegen (mitgeführte Hunde usw.). Nach Art. 31 Abs. 3 SVG muss aber auch der Lenker beurteilt werden, der von einem im Wagen herumschwirrenden Insekt belästigt wird und nicht für Abhilfe sorgt. Der Führer ist ferner für das Verhalten seiner Mitfahrer verantwortlich. Er hat von ihnen ausgehende Störungen zu unterbinden. Strafbar macht sich in solchen Fällen aber auch der störende oder behindernde Mitfahrer (Giger Hans, in: SVG Kommentar, Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, 9. Aufl., Zürich 2022, Art. 31 Beherrschen des Fahrzeuges N 11). 6.5.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt nicht massgeblich von der übertretenen Verkehrsregel, sondern von der Situation ab, in der die Übertretung geschieht. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer ernstlichen oder erhöhten abstrakten Gefahr nach Art. 90 Abs. 2 SVG stellt die Nähe ihrer Verwirklichung dar. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt nur dann zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 142 IV 93 E 3.1; BGE 131 IV 133, E. 3.2; BGE 130 IV 32, E. 5.1, je m.H.; grundlegend BGE 123 IV 88, E. 3a ff. und Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2017 vom 23. Juni 2017 E 3.2;; zum Ganzen WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 90 N 67). Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt damit eine naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Ob eine konkrete

- 44 - Gefahr unter Abs. 2 fällt, hängt von ihrer Intensität und ihrem Ausmass ab, also nicht nur davon, wie nahe der Erfolgseintritt liegt, sondern auch davon, wie gravierend die Folgen im Falle des Erfolgseintritts wären (BSK SVG-Fiolka, Art. 90 N 48). Eine erhöhte abstrakte Gefahr ist beispielsweise schon dann zu bejahen, wenn ein Fahrzeuglenker bei übersichtlichen Verkehrsverhältnissen in einer verkehrsarmen Zeit das Rotlicht übersieht (BGE 118 IV 84, E. 2b). 6.5.5. Der Beschuldigte als Beifahrer versetzte vorliegend dem am Steuer des auf der Autobahn fahrenden Autos sitzenden Privatklägers erstelltermassen mehrere Faustschläge mit seiner rechten Hand. Wie dargelegt, macht sich auch der störende oder behindernde Mitfahrer strafbar. Vorliegend kam es durch die massiv störenden Handlungen des Beschuldigten zwar zu keinem Umfall, mithin hat sich keine konkrete Gefährdung verwirklicht und wurde und auch der Strassenverkehr nicht beeinträchtigt. Auch liegen keine Informationen vor, wie stark die Strasse in den frühen Morgenstunden befahren waren. Dennoch legen insgesamt die Umstände der vorliegend zu beurteilenden Verkehrsregelverletzung den Eintritt einer durch das Fehlverhalten des Beschuldigten hervorgerufenen erhöhten abstrakten Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer, namentlich durch abrupte Schlenker bei hohem Tempo oder die Kollision mit einer Leitplanke, objektiv nahe. Durc

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