Bezirksgericht Zürich 2. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG230190-L / U Mitwirkend: Abteilungsvorsitzender lic. iur. Heimann, Bezirksrichterin lic. iur. Brodbeck und Bezirksrichter Dr. iur. Thiébaud sowie Gerichtsschreiber MLaw Jaquenod Urteil vom 27. März 2024 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Mordversuch etc. und Widerruf Privatklägerin B._____, unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2023 (act. 41) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 8) Der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, Staatsanwalt lic. iur. C._____ als Vertreter der Anklagebehörde, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Privatklägerin. Anträge der Anklagebehörde: (act. 41 S. 5, act. 69 und act. 71 S. 1 sinngemäss) 1. Schuldigsprechung von A._____ des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 111 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB, des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren (unter Anrechnung der erstandenen Haft) sowie einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 30.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 5. März 2019. 3. Es sei eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen. 4. Der Beschuldigte sei im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 12 Jahre des Landes zu verweisen. 5. Ausschreibung der Landesverweisung im SIS. 6. Rückgabe der beschlagnahmten Mobiltelefone und der beschlagnahmten SIM-Karten (auf erstes Verlangen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils).
- 3 - 7. Kostenauflage an den Beschuldigten, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung (vorbehältlich einer Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO) auf die Staatskasse zu nehmen seien. Anträge der Privatklägerin: (act. 49, act. 52 und act. 72 S. 1) " Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen; Der Beschuldigte sei zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'670 an die Privatklägerin zu verurteilen; Der Beschuldigte sei zur Bezahlung einer Genugtuung (Schmerzensgeld) in der Höhe von CHF 70'000 an die Privatklägerin zu verurteilen; Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft zuzüglich Mehrwertsteuer seien auf die Gerichtskasse zu nehmen." Anträge der Verteidigung: (act. 73 S. 1) " 1. Der Beschuldigte sei der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und des mehrfach versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 6 1/2 Jahren zu belegen, sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 30.–, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 5. März 2019. 3. Die bis anhin erstandene Untersuchungshaft und die Dauer des vorzeitigen Strafvollzugs seien ihm vollumfänglich anzurechnen. 4. Der Beschuldigte sei im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes zu verweisen, unter Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS).
- 4 - 5. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit definitiv abzuschreiben. 6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien in jedem Falle auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). 7. Die Schadenersatzforderungen der Privatklägerin werden in der bezeichneten Höhe von CHF 2'670.– anerkannt, wenngleich die Liquidität einzelner Positionen hinterfragt werden könnte. 8. Die Höhe einer angemessenen Genugtuung an die Privatklägerin sei vom urteilenden Gericht festzulegen. 9. Die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten beiden Mobiltelefone des Beschuldigten (inkl. SIM-Karten) seien diesem gegen Empfangsschein herauszugeben."
- 5 - Erwägungen: I. Prozessuales 1. Prozessgeschichte 1.1. Am 26. Juni 2018 um 19:31 Uhr kontaktierte D._____ den polizeilichen Notruf, da er von seiner Ex-Freundin B._____ (nachfolgend Privatklägerin) merkwürdige Whatsapp-Nachrichten erhalten hatte und sich Sorgen machte. Daraufhin rückten Funktionäre der Kantonspolizei Zürich an den Wohnort der Privatklägerin aus, wo diese nach kurzer Zeit in Begleitung von E._____ eintraf (act. 1/1). 1.2. In einer ersten polizeilichen Einvernahme gab die Privatklägerin zu Protokoll, sie sei vor dem Parkhaus F._____ in G._____ von einem unbekannten Mann unvermittelt angegriffen und bis zur Ohnmacht gewürgt worden. Erst als sie von ihrem Kollegen E._____ angesprochen worden sei, habe sie das Bewusstsein wieder erlangt und realisiert, dass ihre Handtasche geraubt worden sei (vgl. act. 9/1). Dieser Sachverhalt wurde zunächst durch die Aussagen von E._____ bestätigt (vgl. act. 1/1 S. 4 ff.). 1.3. Die zu Beginn durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat geführte Strafuntersuchung wurde in der Folge mit Verfügung vom 10. Juli 2018 von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) übernommen (act. 24/2). Die anschliessend eingeleiteten Ermittlungen konnten jedoch keine neuen Erkenntnisse zum angeblichen Tathergang oder zum Täter liefern (act. 3/1). Nachdem einige Ungereimtheiten deutlich wurden, wurde E._____ am 20. August 2018 polizeilich befragt. Dabei räumte er ein, dass der zuvor angegebene Tathergang nicht stimme und die Privatklägerin als Escort-Dame für seine Agentur "H._____" tätig gewesen sei. Tatsächlich sei die Privatklägerin am 26. Juni 2018 von einem Kunden angegriffen und ihrer Wertsachen beraubt worden (act. 10/1 F/A 124 ff.). Dieser Tathergang wurde in der Einvernahme vom 27. August 2018 durch die Privatklägerin bestätigt (act. 9/3), worauf A._____ (nachfolgend Beschuldigter) als tatverdächtige Person ermittelt werden konnte. Weitere Ermittlungen ergaben
- 6 jedoch, dass der Beschuldigte bereits am 5. Juli 2018 in sein Heimatland Brasilien ausgereist war (act. 4/1). 1.4. Mit Haftbefehl vom 29. August 2018 wurde der Beschuldigte international zur Verhaftung ausgeschrieben (act. 23/1 und act. 23/3-4). Am 30. Oktober 2021 konnte der Beschuldigte schliesslich bei der Einreise in Portugal verhaftet werden (act. 38/1/1-2). Mit Urteil des Appellationsgerichts Lissabon vom 4. November 2021 wurde dem schweizerischen Auslieferungsbegehren stattgegeben (act. 38/1/9). Der Beschuldigte wurde daraufhin am 22. November 2021 in die Schweiz überliefert (act. 38/1/13) und verhaftet (act. 38/2). Nach Durchführung einer Anhörung wurde der Beschuldigte mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 23. November 2021 in Untersuchungshaft versetzt (act. 38/5). Auf Gesuch des Beschuldigten bewilligte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 18. Februar 2022 den vorzeitigen Strafvollzug (act. 38/6), welchen der Beschuldigte gleichentags antrat (act. 38/7). 1.5. Die Staatsanwaltschaft erhob am 5. Dezember 2023 am hiesigen Gericht Anklage gegen den Beschuldigten (act. 41). Mit Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2023 wurden die Parteien unter Anzeige der Rechtshängigkeit der Anklage zur Hauptverhandlung auf den 27. März 2024 vorgeladen (act. 45). Gestützt auf ein entsprechendes Ersuchen des Gerichts im Hinblick auf eine im Raum stehende Landesverweisung des Beschuldigten erstattete das Migrationsamt des Kantons Zürich am 31. Januar 2024 einen Amtsbericht (act. 46, act. 54). Weiter wurde im Hinblick auf die Hauptverhandlung von den Vollzugsbehörden ein Führungs- und Therapiebericht eingeholt (act. 60). Die Parteien verzichteten stillschweigend auf Beweisanträge. 1.6. Nach Durchführung der Hauptverhandlung erging das nachfolgende Urteil, welches gleichentags mündlich eröffnet, summarisch begründet und den Parteien im Dispositiv übergeben wurde (act. 74, Prot. S. 18). Am 5. April 2024 meldeten sowohl die amtliche Verteidigung als auch die Staatsanwaltschaft fristgerecht Berufung gegen das Urteil an (act. 79 und act. 80).
- 7 - 2. Amtliche Verteidigung Es liegt ein Fall einer notwendigen Verteidigung vor (Art. 130 lit. a, b und d StPO). Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich wurde dem Beschuldigten Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger bestellt (act. 36/2). 3. Privatklägerschaft 3.1. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Den Angehörigen des Opfers stehen selbständige Verfahrensrechte zu. Insbesondere haben auch sie das Recht, sich als Privatkläger zu konstituieren und somit Parteistellung (allenfalls neben dem direkten Opfer) zu erwerben, vorausgesetzt, sie machen eigene privatrechtliche Ansprüche adhäsionsweise geltend (BSK-MAZZUCHELLI/POSTIZZI, N 11 zu Art. 115 StPO). 3.2. Die Privatklägerin konstituierte sich mit Eingabe vom 10. April 2019 als Strafund Zivilklägerin (act. 20/2). Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 12. April 2019 wurde der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (act. 22/4). Mit Eingaben vom 16. und 19. Januar 2024 begründete respektive bezifferte die Privatklägerin die eingangs erwähnten Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren (act. 49 und act. 52.). II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird in tatsächlicher Hinsicht zusammengefasst und vereinfachend dargestellt vorgeworfen, am 26. Juni 2018 die Privatklägerin kontaktiert zu haben, um ihre Dienste als Escort-Dame in Anspruch zu nehmen. Bei dem folgenden Treffen sei es jedoch nicht zu Sex gekommen, sondern der Beschuldigte habe die Privatklägerin unvermittelt angegriffen und dabei so heftig gewürgt, dass diese das Bewusstsein verloren habe. Daraufhin habe er die Taschen der Privat-
- 8 klägerin durchsucht. Als diese wieder zu sich gekommen sei, habe der Beschuldigte sie umgestossen und von hinten mit dem Unterarm sowie von vorne mit beiden Händen ein zweites Mal gewürgt, bis die Privatklägerin erneut bewusstlos geworden sei. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin dadurch töten wollen oder ihren Tod zumindest billigend in Kauf genommen. 1.2. Schliesslich habe der Beschuldigte die Tasche der Privatklägerin mit-samt den sich darin befindlichen Wertsachen an sich genommen und den Tatort verlassen. Am nächsten Tag, dem 27. Juni 2018, habe der Beschuldigte an einem Bankomaten am Bahnhof I._____ mehrfach versucht mit den Kreditkarten der Privatklägerin Bargeld zu beziehen, was ihm jedoch nicht gelungen sei. 1.3. Der detaillierte Anklagevorwurf kann der diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift vom 5. Dezember 2023 (act. 41 S. 2 ff.) entnommen werden, worauf verwiesen wird. 2. Ausgangslage / Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Anlässlich der ersten Einvernahme vom 22. November 2021 bestritt der Beschuldigte die Tat respektive verweigerte die Aussage (act. 29/1). Im Rahmen der ersten delegierten Einvernahme vom 13. Dezember 2021 legte der Beschuldigte dann in Bezug auf den äusseren Sachverhalt ein weitgehendes Geständnis ab (act. 9/2 F/A 6 ff.). Auch anlässlich der Hauptverhandlung anerkannte der Beschuldigte den äusseren Sachverhalt im Wesentlichen (act. 70 S. 18). 2.2. Betreffend den subjektiven Sachverhalt machte der Beschuldigte anlässlich der psychiatrischen Begutachtung weitreichende Aussagen (act. 40/18/11), die er anlässlich der Einvernahme vom 31. Oktober 2022 und der Hauptverhandlung bestätigte (act. 29/5; act. 70 S. 18 ff.). Zusammengefasst und vereinfacht machte der Beschuldigte dabei geltend, dass er die Privatklägerin würgte, um sie bewusstlos zu machen und anschliessend ihre Wertsachen an sich zu nehmen. Der Beschuldigte bestritt allerdings, dabei in Tötungsabsicht gehandelt zu haben.
- 9 - 2.3. Obwohl der Beschuldigte insbesondere den in der Anklage umschriebenen äusseren Sachverhalt im Wesentlichen anerkannt hat, bestehen weiterhin einige den Tatablauf betreffenden Unklarheiten, weshalb im Folgenden sowohl der objektive wie auch der subjektive Anklagesachverhalt umfassend zu erstellen sind. 3. Grundsätze der Sachverhaltserstellung 3.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ist der Beschuldigte nicht geständig und äussert er andere Sachverhaltsdarstellungen, als sich durch die übrigen Beweismittel und Indizien ergeben, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgrund der Aussagen und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der nicht mit Sicherheit feststehende Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann (ZR 72 Nr. 80). 3.2. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 138 V 74 E. 7; 128 I 81 E. 2; 127 I 38 E. 2a). Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und dass nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a). Das Gericht darf sich dabei nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a). Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten (Grundsatz "nemo tenetur"). Sie hat namentlich das Recht, die Aus-
- 10 sage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Schweigen darf nicht als Indiz für die Schuld der beschuldigten Person gewertet werden (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). Hingegen darf gewürdigt werden, wenn der Beschuldigte von seinem Schweigerecht nur punktuell Gebrauch macht (BGer 6B_466/2012 vom 8. November 2012, E. 2.3). 3.3. Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, was weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte verletzt (BGer 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010, E. 5.7). Dabei findet der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht auf einzelne Indizien Anwendung, sondern entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich allein betrachtet nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (BGer 6B_527/2014 vom 26. September 2014, E. 2.1). 3.4. Muss sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteiligten abstützen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die aus den Akten ersichtlich sind, zu untersuchen, ob die beziehungsweise welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. In erster Linie massgebend ist nicht die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen – das heisst deren prozessuale Stellung sowie die Beziehungen und die Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten –, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ablauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie (soweit das objektiv möglich ist) anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind. Zu achten ist insbesondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein hinreichender Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (dazu BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985], S. 53 ff.; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014,
- 11 - S. 76 ff., 91 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., 33 ff.; DONATSCH, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 162 N 14 f.; HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316; vgl. auch BGE 133 I 33 E. 4.3; ferner BGE 139 III 305 E. 5.2.4). 3.5. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, mithin seine innere Einstellung zur Tat, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist somit eine Tatfrage (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3). Als innerer Vorgang lässt sich der subjektive Sachverhalt häufig und speziell in Konstellationen wie der vorliegenden (Bestreitung) nur anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände erschliessen. Ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen auf Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkten Vorsatz zu schliessen ist, stellt hingegen eine Rechtsfrage dar (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3; BGE 135 IV 152, E. 2.3.2; je mit Hinweisen). 3.6. Nachfolgend wird zu prüfen sein, ob sich der in der Anklage umschriebene objektive und subjektive Sachverhalt mit den verfügbaren und verwertbaren Beweismitten rechtsgenügend erstellen lässt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht leiten lässt und auf welche sich sein Entscheid stützt. Das Gericht kann sich dabei auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.). 4. Beweismittel und Verwertbarkeit 4.1. Vorliegend sind zur Erstellung des Anklagesachverhalts primär die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten zu würdigen. 4.1.1. Die Privatklägerin wurde am 26. Juni 2018, am 3. Juli 2018 und am 27. August 2018 von der Polizei einvernommen (act. 9/1-3). Am 5. Juni 2019 fand eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme statt (act. 9/4). Schliesslich fand am 27. Januar 2022 eine parteiöffentliche Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft statt,
- 12 bei welcher der Beschuldigte sowie sein Verteidiger anwesend waren und die Möglichkeit hatten, Ergänzungsfragen zu stellen (act. 30/1). Die Teilnahmerechte des Beschuldigten im Sinne von Art. 147 StPO wurden demnach gewahrt, womit sämtliche Aussagen der Privatklägerin vollumfänglich verwertbar sind. 4.1.2. Sämtliche Einvernahmen des Beschuldigten wurden in Anwesenheit seiner amtlichen Verteidigung durchgeführt, wobei der Beschuldigte jeweils auf sein Recht hingewiesen wurde, die Aussagen und die Mitwirkung zu verweigern (act. 29/1-6). Es ergeben sich hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten keine Einschränkungen. 4.2. Weitere für die Erstellung des Anklagesachverhalts heranzuziehende Beweismittel sind insbesondere das Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin (act. 11/2), das psychiatrische Gutachten über den Beschuldigten (act. 40/18/11) und das Ergänzungsgutachten (act. 40/18/12/14) sowie die Whatsapp-Chats des Beschuldigten, welche er mit E._____ führte (act. 7/2) und schliesslich vom Mobiltelefon der Privatklägerin versandte (act. 6/1; act. 7/2). Der Beschuldigte wurde mit diesen Beweismitteln konfrontiert und hatte zudem über seinen Verteidiger Akteneinsicht, womit sich hinsichtlich ihrer Verwertung keine Einschränkungen ergeben. 5. Sachverhaltserstellung 5.1. Objektive Beweismittel 5.1.1. Aussagen der Privatklägerin 5.1.1.1. Die Privatklägerin sagte aus, dass sie im Zeitraum vor der Tat ein bis zweimal pro Woche – unter anderem über die Agentur von E._____ – in einer Nebentätigkeit als Escort tätig gewesen sei. Sie habe jeweils in einem angemieteten Zimmer gewartet, während E._____ die Kommunikation mit den Kunden übernommen und die Termine vereinbart habe (act. 30/1 F/A 15). Am 26. Juni 2018 sei sie um ungefähr 13.00 Uhr ins Apartment … der J._____ an der K._____-strasse 1 in Zürich G._____ gefahren, wo sie sich zunächst mit E._____ getroffen habe (act. 9/3 F/A 6). Dieser habe das Apartment kurze Zeit darauf
- 13 verlassen und sie habe alleine auf Anfragen gewartet. Kurz vor 16.00 Uhr sei sie von E._____ gefragt worden, ob sie Zeit für einen Termin habe. Ungefähr um 16.00 Uhr sei dann der Beschuldigte zum ersten Mal in ihrem Apartment erschienen und habe gefragt, ob er mit Karte bezahlen könne. Als die Privatklägerin dies verneint habe, habe er sich wieder entfernt, um am Bankomaten Geld zu beziehen. Daraufhin sei er erneut erschienen, wobei er anstelle der vereinbarten CHF 250.– nur CHF 150.– dabei gehabt habe, weshalb er sich, unter der Angabe bei einem Kollegen mehr Geld zu organisieren, erneut entfernt habe. Schliesslich sei er ungefähr um 17.15 Uhr ein drittes Mal in ihrem Apartment erschienen und habe sie gefragt, ob er kurz die Toilette benutzen könne. Sie habe dabei im Zimmer auf ihn gewartet, wobei er für ungewöhnlich lange Zeit – ungefähr 5 Minuten – in der Toilette geblieben sei (act. 9/3 F/A 10; act. 9/4 F/A 15). 5.1.1.2. Als der Beschuldigte wieder aus der Toilette herausgekommen sei, sei sie neben der Kommode gestanden und habe den Beschuldigten aufgefordert, ihr das Geld zu übergeben. Stattdessen sei dieser unvermittelt von hinten an sie herangetreten, habe seinen rechten Arm um ihren Hals gelegt und begonnen sie mit dem Unterarm zu würgen. Die Privatklägerin beschrieb, von diesem Angriff völlig überrascht worden zu sein. Sie habe versucht sich im Stehen zu wehren, wodurch sie beide in der Nähe der Bettkante zu Fall gekommen seien. Der Beschuldigte habe sie dabei im Würgegriff behalten und mit voller Kraft zugedrückt (act. 9/3 F/A 10; act. 9/4 F/A 16). Sie habe keine Luft mehr bekommen und sei in Panik geraten, habe sich aber nicht wehren können und sei irgendwann bewusstlos geworden (act. 9/4 F/A 17 ff.). Hinsichtlich der genauen Dauer des ersten Würgevorgangs betonte die Privatklägerin, dass es ihr schwer falle dies zu beurteilen, sie schätze aber, dass es ungefähr 5 Minuten gedauert habe (act. 9/3 F/A 10 f.; act. 9/4 F/A 26; act. 30/1 F/A 31 und 89). Die Intensität dieses Würgevorgangs beschrieb die Privatklägerin als sehr intensiv, auf einer Skala von 1-10 sei es wohl eine 10 gewesen (act. 9/4 F/A 17). 5.1.1.3. Nach kurzer Bewusstlosigkeit sei sie anschliessend auf dem Rücken liegend wieder zu sich gekommen und habe versucht sich aufzurichten, was ihr schwergefallen sei, da sie sich fast nicht habe bewegen können (act. 30/1
- 14 - F/A 38 ff.). Dabei habe sie realisiert, dass der Beschuldigte ihre Tasche in der Hand gehalten und den Schrank durchsucht habe. Als der Beschuldigte bemerkt habe, dass sie sich bewege, sei er umgehend auf sie zugekommen, habe sie mit beiden Händen von vorne am Hals gepackt und voll zugedrückt (act. 9/4 F/A 25 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 27. Januar 2022 erklärte die Privatklägerin, dass sie sich nicht sicher sei, ob der Würgevorgang beim zweiten Mal von vorne oder von hinten stattgefunden habe, es sei alles sehr schnell gegangen und sie sei beim zweiten Vorgang schon stark benommen gewesen (act. 30/1 F/A 28 und 47). In diesem Zusammenhang erwähnte die Privatklägerin anlässlich der Einvernahme vom 27. August 2018, dass sie versucht habe, einen Glastisch gegen den Beschuldigten zu stossen. Dabei sei es ihr gelungen, den Tisch umzustossen, wobei das Umfallen des Tisches – wie in der Anklage beschrieben – dazu geführt habe, dass der Beschuldigte kurz von ihr abgelassen und sie anschliessend mit den Händen von vorne gewürgt habe (act. 9/3 F/A 13). Anlässlich der Einvernahme vom 27. Januar 2022 sagte die Privatklägerin aber aus, dass der Glastisch umgefallen, aber ansonsten nichts passiert sei (act. 30/1 F/A 41 ff.). 5.1.1.4. Den zweiten Würgevorgang beschrieb die Privatklägerin als noch stärker und länger als den ersten. Sie habe dabei Urinabgang gehabt und gemerkt, wie ihre Kräfte immer weiter schwänden, bis sie davon ausgegangen sei, dass sie nun sterben werde. Nach einiger Zeit habe sie sich nicht mehr zur Wehr setzen können und sei erneut ohnmächtig geworden (act. 9/4 F/A 26 ff.; act. 30/1 F/A 50 ff.). Als sie nach unbestimmter Zeit wieder zu sich gekommen sei, habe sie auf dem Rücken oder der Seite gelegen, dies könne sie nicht mehr mit Sicherheit sagen (act. 30/1 F/A 64). Der Beschuldigte habe sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Zimmer befunden. Nach einiger Zeit habe sie aufstehen können und realisiert, dass ihre Tasche mit ihren Wertgegenständen nicht mehr auffindbar sei. Um ungefähr 19.00 Uhr sei dann E._____ ins Zimmer getreten (act. 9/3 F/A 85 f.; act. 30/1 F/A 17). 5.1.1.5. Zu den Aussagen der Privatklägerin ist festzuhalten, dass sie, wie bereits erwähnt, anlässlich der Tatbestandsaufnahme durch die Polizei sowie der ersten beiden polizeilichen Befragungen, zunächst unwahre Aussagen zum Tatablauf
- 15 gemacht hatte (vgl. act. 9/1-2). Dies ist jedoch dadurch erklärbar, dass die Privatklägerin ein Motiv für die anfänglichen Falschaussagen hatte. Ihr Umfeld war nicht über ihre Nebentätigkeit als Escort-Dame informiert und die Privatklägerin hatte ein nachvollziehbares Interesse daran, dies weiterhin zu verheimlichen (act. 9/3 F/A 94; act. 9/4 F/A 11 f.). In der Folge ist die unwahre Tatbestandsvariante deshalb nicht weiter zu thematisieren. 5.1.1.6. Die danach getätigten Aussagen der Privatklägerin erweisen sich als lebensnah, detailliert und auch in den Einzelheiten im Wesentlichen konsistent und nachvollziehbar. Leichte Abweichungen in den Schilderungen des Tatablaufs sind angesichts der Überraschung über den Angriff und des Überlebenskampfes sowie der mehrmaligen Bewusstlosigkeit der Privatklägerin nachvollziehbar. In Anbetracht der dramatischen Ereignisse zeigte die Privatklägerin ein zurückhaltendes und sachliches Aussageverhalten. Wie zu zeigen sein wird, stimmt der von ihr geschilderte Tatablauf im Wesentlichen mit den Aussagen des Beschuldigten und den sonstigen Beweismitteln überein. Entsprechend ist den Aussagen der Privatklägerin eine hohe Beweiskraft zuzumessen. 5.1.2. Whatsapp-Chats und Aussagen des Zeugen E._____ 5.1.2.1. Der durch die Privatklägerin beschriebene äussere Ablauf ergibt sich auch aus den gesicherten Whatsapp-Chats zwischen E._____ und der Privatklägerin sowie zwischen E._____ und dem Beschuldigten, der nach der Tat auch das Mobiltelefon der Privatklägerin verwendete (act. 6/1-2). So ist ersichtlich, dass der Beschuldigte über E._____ einen Termin mit der Privatklägerin um 16.00 Uhr vereinbarte (act. 6/2 Blatt 1). E._____ teilte daraufhin die Terminvereinbarung der Privatklägerin mit (act. 6/1 Blatt 2). Aus den anschliessenden Nachrichten der Privatklägerin an E._____ ist zudem zu entnehmen, dass der Beschuldigte zuerst angegeben habe, mit Karte bezahlen zu wollen. Nachdem er Geld geholt habe, sei er zurückgekehrt, wobei er nun gesagt habe, nur CHF 150.– (anstatt der vereinbarten CHF 200.–) dabei zu haben (act. 6/1 Blatt 3). Daraufhin verliess der Beschuldigte das Apartment ein zweites Mal und teilte E._____ um 16.26 Uhr mit, dass er Geld von einem Kollegen habe organisieren können und er um 17.00 Uhr wieder kommen werde (act. 6/2 Blatt 2). Schliesslich geht aus dem Chat-Verlauf
- 16 hervor, dass E._____ sich um 18.10 Uhr nach dem Befinden der Privatklägerin erkundigte. Daraufhin erhielt er diverse Nachrichten vom Handy der Privatklägerin, worin zusammenfassend steht, dass diese nichts mit ihm zu tun haben und in Ruhe gelassen werden wolle (act. 6/1 Blatt 4 f.). 5.1.2.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Januar 2022 (act. 31/4) bestätigte E._____ den von der Privatklägerin geschilderten Ablauf rund um das Tatgeschehen. Nachdem er die merkwürdigen Nachrichten vom Handy der Privatklägerin erhalten habe (vgl. act. 6/1), sei er zunächst davon ausgegangen, dass es sich beim Absender tatsächlich um die Privatklägerin handle, weshalb er nicht umgehend nach G._____ gefahren sei. Zwischen 18.30 Uhr und 19.00 Uhr sei er schliesslich im Zimmer angekommen, wo er die erschrockene Privatklägerin vorgefunden habe. Dabei habe er Würgemale und Blutergüsse im Gesicht der Privatklägerin feststellen können. Nur schon von ihrem Aussehen sei klar gewesen, dass ein Überfall stattgefunden habe. Die Privatklägern habe ihm dann mitgeteilt, dass sie überfallen und ausgeraubt worden sei, wobei sie zwischen 30 Minuten und einer Stunde ohnmächtig gewesen sei (act. 31/4 F/A 12 ff.). 5.1.3. Gutachten des IRM 5.1.3.1. Zur Beurteilung der körperlichen Untersuchung der Privatklägerin vom 27. Juni 2018 hält das Gutachten fest, es hätten zahlreiche Punktblutungen an der gesamten Gesichtshaut, an den Augenbindehäuten beider Augenoberlider und der Unterlippenschleimhaut festgestellt werden können. Des Weiteren fänden sich fleckige Einblutungen an beiden Trommelfellen, diverse Blutergüsse im Gesicht, grossflächige Unterblutungen beider Bindehäute beider Augäpfel sowie streifige, fleckige und punktförmige Blutergüsse an der Halshaut. Die genannten Verletzungen könnten mit dem Tatzeitraum in Einklang gebracht werden. Die Blutergüsse an der Halshaut könnten als Würgemale interpretiert werden, wobei die Morphologie und Anordnung an Griffspuren durch Finger denken lasse. Als Zeichen einer kreislaufrelevanten Halskompression zeigten sich zudem zahlreiche punktförmige Stauungsblutungen an beinahe der gesamten Gesichtshaut und den Augen (act. 11/2 S. 5 f.).
- 17 - 5.1.3.2. Die Entstehung der Stauungsblutungen sei grundsätzlich durch den geltend gemachten Unterarmwürgegriff erklärbar, wobei aber ein Würgen mit den Händen aus rechtsmedizinischer Sicht im Vordergrund stehe. Durch die Halskompression sei es schliesslich zu einer Unterbrechung des Blutabflusses aus dem Kopf gekommen. Dadurch könne auch kein sauerstoffreiches neues Blut in den Kopf gelangen, was zu einem sauerstoffbedingten, tödlichen Hirnschaden führen könne, weshalb für die Privatklägerin Lebensgefahr bestanden habe. Schliesslich seien auch kleinere Hautabschürfungen auf dem rechten Zeigefinger erkennbar, welche durch ein Kratzen mit Fingernägeln der eigenen oder einer fremden Hand entstanden sein könnten (act. 11/2 S. 6 f.). 5.1.3.3. Die gutachterlichen Befunde stehen im Einklang mit den Aussagen der Privatklägerin, wonach ein starkes Würgen, sowohl von hinten mit dem Unterarm, als auch von vorne mit beiden Händen, stattgefunden hatte. Die körperliche Untersuchung deutet ebenfalls darauf hin, dass ein intensiver Würgevorgang stattgefunden hatte, der ohne Weiteres zur Bewusstlosigkeit der Privatklägerin führte, wobei Lebensgefahr bestand. 5.1.4. Aussagen des Beschuldigten 5.1.4.1. Anlässlich der Einvernahme vom 19. Januar 2022 (act. 29/4) gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er sich gegen Mittag des 26. Juni 2018 mit dem Zug nach Zürich G._____ begeben habe. Dort angekommen habe er mehrere Prostituierte kontaktiert, worauf er im Internet auf das Inserat der Privatklägerin gestossen sei und einen Termin vereinbart habe. Nachdem er einige Zeit bei einer Baustelle in der Nähe des Bahnhofs G._____ gewartet habe, habe er sich zum Apartment der Privatklägerin begeben. Zunächst habe er die Privatklägerin gefragt, ob er mir der Kreditkarte bezahlen könne, obwohl er eigentlich gar keine Kreditkarte besessen habe. Als die Privatklägerin dies verneint habe, habe er das Apartment verlassen und sich zurück zur Baustelle begeben. Schliesslich sei er um 17.00 Uhr zum Apartment der Privatklägerin zurückgekehrt (act. 29/4 F/A 3; act. 70 S. 18 f.). Der Beschuldigte bestritt in der Untersuchung, danach das Apartment noch ein zweites Mal verlassen zu haben, da er zu wenig Geld dabei gehabt hätte (act. 29/4 F/A 6).
- 18 - 5.1.4.2. Nachdem er sich zum zweiten Mal in das Apartment der Privatklägerin begeben habe, sei er ins Badezimmer gegangen. Auf der Toilette habe er uriniert und gekotet, während er auf Whatsapp Nachrichten geschrieben habe (act. 29/4 F/A 11 f.; act. 70 S. 20 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 13. Dezember 2021 sagte der Beschuldigte aus, dass er auf der Toilette Heroin konsumiert habe (act. 29/2 F/A 6), wobei er später erklärte, dies sei gelogen gewesen, er habe auf der Toilette keine Betäubungsmittel konsumiert (act. 29/4 F/A 3). Als er nach einigen Minuten die Toilette verlassen habe, sei er direkt auf die Privatklägerin losgegangen. Er sei von hinten an die Privatklägerin herangetreten und habe sie mit dem rechten Arm in den Würgegriff genommen (act. 70 S. 20 f.). Dabei seien sie rückwärts auf die Bettkante und schliesslich auf den Boden gestürzt. Er habe sie so lange in dieser Position gewürgt, bis sie ohnmächtig geworden sei, worauf er sie losgelassen und in Seitenlage gebracht habe (act. 70 S. 23). Der ganz Vorgang habe ungefähr 5 Minuten gedauert (act. 29/2 F/A 2), wobei er in einer späteren Einvernahme erklärte, lieber nicht zu schätzen, wie lange das Würgen gedauert habe, aber es sei zu lange gewesen (act. 29/5 F/A 17). 5.1.4.3. Während der Untersuchung sagte der Beschuldigte aus, dass er anschliessend aufgestanden sei und aus dem Schrank die Tasche der Privatklägerin entnommen habe (act. 29/5 F/A 107). Anlässlich der Hauptverhandlung führte er hingegen aus, dass er nach dem ersten Würgevorgang nur noch habe fliehen wollen. Als die Privatklägerin wieder zu sich gekommen sei, sei er gerade dabei gewesen seine Schuhe anzuziehen und den Tatort ohne die Wertsachen der Privatklägerin zu verlassen (Prot. S. 24). 5.1.4.4. Als er realisiert habe, dass die Privatklägerin wieder zu sich gekommen sei und versucht habe aufzustehen, sei er auf sie zugerannt und habe erneut begonnen sie von hinten zu würgen (act. 29/4 F/A 3). Hinsichtlich der Art und Weise des zweiten Würgevorgangs machte der Beschuldigte in der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung unterschiedliche Angaben. Grundsätzlich erklärte er, sich nicht daran erinnern zu können, die Privatklägerin mit beiden Händen und von vorne gewürgt zu haben, vielmehr habe er sie – wie beim ersten Mal – mit dem Unterarm von hinten gewürgt (act. 29/4 F/A 22; act. 29/5 F/A 22; act. 70 S. 26).
- 19 - Anlässlich der Einvernahme vom 19. Januar 2022 gab er jedoch relativierend zu Protokoll, er halte es für wahrscheinlich, dass er die Privatklägerin beim zweiten Vorgang mit beiden Händen gewürgt habe, könne sich aber nicht mehr genau daran erinnern (act. 29/4 F/A 3). 5.1.4.5. Zum weiteren Ablauf führte der Beschuldigte aus, dass sich die Privatklägerin zunächst wehrte und ihn kratzte. Irgendwann habe sich die Privatklägerin nicht mehr zur Wehr gesetzt, habe begonnen am ganzen Körper zu zittern und er habe gesehen, dass sie weissen Schaum vor dem Mund gehabt habe. Als die Privatklägerin erneut ohnmächtig geworden sei, habe er sie schliesslich losgelassen und wiederum in Seitenlage gebracht (act. 29/4 F/A 20; act. 70 S. 26 f.). Wie lange der zweite Würgevorgang gedauert habe, könne er nicht mehr sagen, aber die Zeit habe sich wie eine Ewigkeit angefühlt, wahrscheinlich seien es zwischen zwei und fünf Minuten gewesen (act. 29/5 F/A 33 f.; act. 29/4 F/A 20). Anschliessend sei er aufgestanden, zum Schrank gegangen und habe die Tasche und zwei Handys der Privatklägerin an sich genommen. Bevor er weggegangen sei, habe er noch die beiden Mobiltelefone mit dem Zeigefinger der bewusstlos am Boden liegenden Privatklägerin entsperrt (act. 29/3 F/A 13; act. 29/4 F/A 71; act. 70 S. 27). Schliesslich habe er das Apartment verlassen und sei mit dem Zug nach Hause gefahren (act. 29/4 F/A 24; act. 70 S. 27). Dabei seien Nachrichten von verschiedenen Männern auf dem Handy der Privatklägerin eingegangen, welche er beantwortet habe (act. 29/2 F/A 6; act. 29/3 F/A 13). In L._____ angekommen habe er die Bankkarten der Privatklägerin sowie ihre beiden Mobiltelefone an sich genommen und die Tasche mit den darin befindlichen übrigen Gegenstände verbrannt (act. 29/5 F/A 45 f.; act. 70 S. 27). 5.1.4.6. Die Aussagen des Beschuldigten stimmen grundsätzlich mit dem durch die Privatklägerin beschriebenen Tatablauf und den übrigen Beweismitteln überein. Sie sind im Wesentlichen konstant und nachvollziehbar, wobei in Bezug auf Details zu berücksichtigen ist, dass die ersten Einvernahmen rund 3 1/2 Jahre nach den angeklagten Tathandlungen durchgeführt wurden. Trotzdem schilderte der Beschuldigte die Abläufe im Wesentlichen präzise und liess dabei auch belastende
- 20 - Details nicht unerwähnt. Die Aussagen des Beschuldigten sind daher grundsätzlich glaubhaft. 5.2. Erstellung des objektiven Sachverhalts 5.2.1. Unter Würdigung der gesamten objektiven Beweismittel kann auf das umfassende Geständnis des Beschuldigten abgestellt werden, womit der objektive Sachverhalt, wie er in der Anklage beschrieben wird, im Wesentlichen erstellt werden kann. Im Folgenden sind die Beweismittel in Bezug auf einzelne Unklarheiten im Tatablauf und vom Anklagesachverhalt abweichende tatrelevante Aussagen des Beschuldigten zu würdigen. 5.2.2. Zunächst ist der Sachverhalt (wie angeklagt) dahingehend zu präzisieren, dass der Beschuldigte das Apartment der Privatklägerin vor den Tathandlungen insgesamt zweimal verliess. Beim ersten Mal entfernte er sich, unter der Angabe Geld zu holen, da eine Zahlung mit Kreditkarte nicht möglich war. Als er mit zu wenig Geld erschien, erklärte er, bei einem Kollegen noch Geld beschaffen zu müssen. Die entsprechenden Aussagen der Privatklägerin werden durch die Whatsapp-Konversation zwischen der Privatklägerin und E._____ sowie zwischen E._____ und dem Beschuldigten bestätigt (vgl. act. 6/1-2). 5.2.3. Weiter ist zu würdigen, ob der Beschuldigte bereits zwischen dem ersten und dem zweiten Würgevorgang die Sachen der Privatklägerin durchsuchte, oder er gemäss den Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung lediglich seine Schuhe anziehen und den Tatort verlassen wollte. Vorliegend gibt es keinen Grund von den klaren und konstanten Aussagen der Privatklägerin abzuweichen, dass sie den Beschuldigten mit ihrer Tasche in der Hand vor dem Schrank gesehen habe, als sie zum ersten Mal wieder zu sich gekommen sei. Angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte laut eigenen Aussagen beabsichtige die Privatklägerin zu bestehlen und dies später auch so durchführte, erscheint es zudem nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte diesen Plan zwischenzeitlich aufgegeben und dann nach dem zweiten Würgen erneut gefasst haben soll.
- 21 - 5.2.4. Eine relevante Abweichung zwischen der Anklage und den Aussagen des Beschuldigten ergibt sich zudem in Bezug auf den zweiten Würgevorgang. Während der Beschuldigte zu Protokoll gab, die Privatklägerin dabei erneut von hinten mit dem Unterarm gewürgt zu haben, geht die Privatklägerin – wie in der Anklage beschrieben – davon aus, dass ein Würgen mit beiden Händen von vorne stattgefunden habe. Wie bereits erwähnt, hält es der Beschuldigte zwar für unwahrscheinlich, aber möglich, dass er die Privatklägerin mit beiden Händen gewürgt habe (act. 29/4 F/A 3; Prot. S. 26). In diesem Punkt sind sowohl die Aussagen der Privatklägerin als auch die Aussagen des Beschuldigten nicht konstant respektive verweisen darauf, keine genauen Erinnerungen an die Vorgänge zu haben. Unter Berücksichtigung des Gutachtens des IRM, welches aufgrund der Anordnung der Blutergüsse am Hals der Privatklägerin zum Schluss kam, dass ein Würgen mit den Händen im Vordergrund stehe, ist es vorliegend als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zuerst von hinten würgte, sie sich zu wehren versuchte und er sie im Laufe des Vorgangs auch mit beiden Händen von vorne am Hals packte und würgte. Wie die amtliche Verteidigung zu Recht vorbrachte, ist dieses Detail des Sachverhalts nicht von entscheidender Bedeutung, da auch mittels eines Unterarm-Würgegriffs ein gleich grosser oder sogar noch grösserer Druck auf den Hals erzeugt werden kann, wie durch ein mit den Händen ausgeführtes Würgen (act. 73 S. 8). 5.2.5. Anlässlich der Hauptverhandlung wurde von der amtlichen Verteidigung vorgebracht, dass es sich bei dem vom Beschuldigten angewendeten Würgegriff nicht um einen Unterarmwürgegriff oder "Rear Naked Choke" gehandelt habe. Vielmehr sei der vom Beschuldigten angewandte Würgegriff weniger gefährlich gewesen, da er nicht primär auf die Schlagadern ziele und dabei die gefährliche Hebelwirkungen des anderen Armes stark eingeschränkt sei (act. 73 S. 7). Wie die Staatsanwaltschaft auch in ihrer Replik ausführte, führte der vom Beschuldigten angewendete Unterarm-Würgegriff dazu, dass die Blutzirkulation zum Kopf der Privatklägerin über längere Zeit unterbrochen wurde, wodurch sich die Privatklägerin in unmittelbarer Lebensgefahr befand (vgl. Prot. S. 11 f.). Die Gefährlichkeit des mehrfach angewandten Würgegriffs bzw. Würgen mit beiden Händen ist damit rechtsgenügend erstellt. Eine weitere Abgrenzung respektive
- 22 - Einordnung des angewendeten Unterarm-Würgegriffs ist daher zur Erstellung des Sachverhalts nicht notwendig. 5.2.6. Entgegen dem in der Anklage beschriebenen Sachverhalt hob der Beschuldigte in der Untersuchung und auch anlässlich der Hauptverhandlung wiederholt hervor, dass er die Privatklägerin nach beiden Würgevorgängen jeweils noch in Seitenlage gebracht habe. Gemäss Aussagen der Privatklägerin sei sie nach dem ersten Vorgang auf dem Rücken liegend zu sich gekommen. Nach dem zweiten Vorgang wisse sie nicht, ob sie auf der Seite oder auf dem Rücken gelegen sei. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er die Privatklägerin nach dem zweiten Würgevorgang tatsächlich in Seitenlage gebracht hat. Angesichts der klaren Aussage der Privatklägerin ist dies jedoch nach dem ersten Würgevorgang nicht anzunehmen. 5.2.7. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der objektive Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt ist, wobei zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass er die Privatklägerin nach dem zweiten Würgevorgang in Seitenlage brachte, wobei er mit dem Zeigefinger der bewusstlosen Privatklägerin noch ihre beiden Mobiltelefone entsperrte. 5.3. Subjektive Beweismittel 5.3.1. Aussagen des Beschuldigten 5.3.1.1. Anlässlich der Einvernahme vom 13. Dezember 2021 (act. 29/2) gab der Beschuldigte zu Protokoll, in der Woche vor der Tat sei die Beziehung zu seiner damaligen Freundin M._____ zu Bruch gegangen. Am Abend des 25. Juni 2018 habe er eine Auseinandersetzung mit M._____ gehabt, wobei er auch angedroht habe, sich das Leben zu nehmen. Durch diese Ereignisse habe er sich damals psychisch sehr schlecht gefühlt und sei auch der Arbeit ferngeblieben (act. 29/2 F/A 10 ff.). 5.3.1.2. Auch am Morgen des 26. Juni 2018 habe er sich schlecht und depressiv gefühlt (act. 29/2 F/A 28). Als er die Privatklägerin kontaktiert habe, sei es seine Absicht gewesen, mit ihr Sex zu haben und zu reden (act. 29/4 F/A 3; act. 70 S. 32
- 23 f.). Als er sich dann vom Apartment der Privatklägern entfernt habe und sich wie zuvor bei der nahe gelegenen Baustelle aufgehalten habe, habe sich sein Plan aber geändert. Er habe sich überlegt, dass die Privatklägerin eventuell viel Geld und Wertgegenstände besitzen und er irgendwie an diese gelangen könnte (act. 29/4 F/A 4; act. 70 S. 19). Der Grund sei gewesen, dass er damals kein Geld gehabt habe und Schulden habe bezahlen müssen. Zudem habe er sich gedacht, dass er Geld benötige, um eine Zukunft mit M._____ zu haben (act. 29/4 F/A 3, 7 und 45; act. 29/5 F/A 13; act. 70 S. 19 f.). Als er schliesslich zum Apartment der Privatklägerin zurückgekehrt sei und sich auf der Toilette befunden habe, sei ihm die Idee gekommen, die Privatklägerin in den Würgegriff zu nehmen, damit sie eine Zeit lang bewusstlos sein würde und er währenddessen ihre Sachen mitnehmen könne (act. 29/4 F/A 13 und 16). Es habe sich um einen spontanen Einfall gehandelt und er habe sich damals keine Gedanken zu den Folgen und den Konsequenzen seines Handelns gemacht (act. 70 S. 30). Gegenüber dem Gutachter und auch anlässlich der Hauptverhandlung erwähnte der Beschuldigte zusätzlich, dass er auf der Toilette eine Nachricht erhalten habe, welche allenfalls die folgende Aggression und Entschlossenheit, seinen Plan in die Tat umzusetzen, hervorgerufen habe. An den Inhalt dieser Nachricht könne er sich aber nicht mehr erinnern (act. 29/6 F/A 27; act. 70 S. 21 f.). Schliesslich habe er den Entschluss gefasst, seine Idee in die Tat umzusetzen und die Privatklägerin bewusstlos zu machen, um ihre Wertsachen an sich zu nehmen (act. 70 S. 20 f.) 5.3.1.3. Während des ersten Würgevorgangs hätten seine Gedanken immer wieder gesagt, er solle das nicht machen, aber sein Körper habe ihm nicht gehorcht, er habe erst loslassen können, als die Privatklägerin bewusstlos geworden sei (act. 29/2 F/A 7; act. 70 S. 26). Er habe dabei nicht gewusst, wann er aufhören müsse die Privatklägerin zu würgen, damit ihr Tod nicht eintreten würde, dies habe er nicht einschätzen können (act. 9/4 F/A 23). Nach dem ersten Würgevorgang habe er dann eigentlich nur noch flüchten wollen. Er könne sich nicht mehr erklären, weshalb er die Privatklägerin in der Folge nochmals angegriffen habe (act. 70 S. 24).
- 24 - 5.3.1.4. Zum zweiten Würgevorgang führte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass er sich wütender und adrenalingeladener wahrgenommen habe, als beim ersten Mal. Er sei "komplett weg" gewesen und erst wieder zu sich gekommen, als die Privatklägerin angefangen habe zu zittern und sie Schaum vor dem Mund gehabt habe (act. 70 S. 26). 5.3.1.5. Wie bereits in der Untersuchung führte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung aus, die Tat hänge wohl mit seiner damaligen psychischen Instabilität zusammen. Allgemein seien seine Gedanken in dieser Zeit chaotisch gewesen, er sei verwirrt und verzweifelt gewesen (act. 29/5 F/A 106 und 110; act. 70 S. 19 f. und 26). Zu keinem Zeitpunkt habe er aber den Tod der Privatklägerin gewollt. Es sei darum gegangen, sie bewusstlos zu machen, um ihr etwas wegzunehmen (act. 70 S. 32). Damals sei er sich nicht bewusst gewesen, dass ein entsprechendes Würgen zum Tod führen könne. Es habe seiner Erfahrung – insbesondere aus Filmen – entsprochen, dass man durch Würgen die Bewusstlosigkeit einer Person herbeiführen könne. Auf entsprechende Nachfrage räumte der Beschuldigte aber ein, dass in Filmen auch ersichtlich sei, dass das Würgen einer Person zu deren Tod führen könne (act. 70 S. 22). Damals, in seiner psychischen Lage, seien ihm diese Gedanken nicht in den Sinn gekommen (act. 70 S. 33 f.; act. 29/4 F/A 20 ff.). 5.3.1.6. Der Beschuldigte gab sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung an, nach der Tat davon ausgegangen zu sein, dass die Privatklägerin tot sei. Nach dem ersten Würgevorgang habe er diesen Gedanken noch nicht gehabt, weshalb er die Privatklägerin noch in Seitenlage gebracht habe (act. 29/5 F/A 84; act. 70 S. 23). Erst nach dem zweiten Würgevorgang, nachdem die Privatklägerin gezittert habe und er den Schaum vor ihrem Mund gesehen habe, sei er beim Verlassen des Apartments schliesslich davon ausgegangen, dass die Privatklägerin tot sei (act. 29/5 F/A 27 ff.; act. 70 S. 28). Auch als er kurz darauf im Zug gesessen und die Nachrichten vom Handy der Privatklägerin verschickt habe, sei er davon ausgegangen, dass er sie getötet habe (act. 29/5 F/A 43). Am nächsten Tag habe er bei einem Treffen mit M._____ erzählt, dass er eine Frau umgebracht und ihr Geld gestohlen habe, was M._____ ihm aber nicht geglaubt
- 25 habe (act. 29/4 F/A 3) und anlässlich der Einvernahme vom 16. Februar 2022 auch abstritt (act. 31/5 F/A 48). Bereits einige Tage danach habe er aber nicht mehr an den Vorfall gedacht. Während seiner Zeit in Brasilien habe er das Erlebte verdrängt und nicht mehr an die Privatklägerin gedacht (act. 70 S. 28 f.). 5.4. Erstellung des subjektiven Sachverhalts 5.4.1. Die amtliche Verteidigung hob anlässlich der Hauptverhandlung hervor, dass sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt aufgrund der Trennung von seiner damaligen Freundin in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe. Er habe sich in einem Zustand grosser Verwirrung und Verzweiflung befunden und sei kaum mehr in der Lage gewesen, sein Verhalten zu kontrollieren. In seinem Kopf habe Chaos geherrscht und er habe das Gefühl gehabt, die Privatklägerin angreifen zu müssen, um ihre Wertsachen an sich zu nehmen. Als sich die Privatklägerin nicht mehr bewegt habe, seien panische Gefühle in ihm hochgekommen, da er die Privatklägerin nicht habe töten wollen. Aus diesem Grund habe er die Privatklägerin auch zwei Mal in Seitenlage gebracht, bevor er schliesslich die Flucht ergriffen habe. Zwar könne nicht widerlegt werden, dass der Beschuldigte sein Verhalten in Bezug auf die Würgevorgänge nicht mehr habe kontrollieren können, es sei aber nie die Absicht gewesen, dass die Privatklägerin dabei sterben könnte (act. 73 S. 5 f.). 5.4.2. Die Staatsanwaltschaft stellte sich dagegen zusammengefasst auf den Standpunkt, die zu beurteilende Frage sei vorliegend, ob der Beschuldigte die Privatklägerin habe töten wollen oder ihren Tod "lediglich" in Kauf genommen habe. Mit Blick auf den subjektiven Sachverhalt sei vom Äusseren auf das Innere zu schliessen. Der unmittelbare Tatablauf zeige eine hohe Determiniertheit auf und der Beschuldigte sei im Anschluss an die Tat selbst davon ausgegangen, die Privatklägerin getötet zu haben. Die Aussagen des Beschuldigten zum inneren Sachverhalt seien als Versuch zu werten, den Tötungsvorsatz von sich zu weisen, wobei er Mühe habe sich dies selbst einzugestehen (act. 71 S. 4 f.). 5.4.3. Zunächst ist festzuhalten, dass es zur allgemeinen Lebenserfahrung gehört, dass Würgen des Halses bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit lebensgefährlich sein
- 26 kann, was der Beschuldigte auch anerkannte. Dennoch entschloss er sich, die Privatklägerin gleich zweimal bis zur Bewusstlosigkeit zu würgen. Der Beschuldigte ignorierte dabei verschiedene Merkmale, dass die Privatklägerin sich in akuter Lebensgefahr befand (Widerstandslosigkeit, Zittern, Schaumbildung vor dem Mund) und hörte erst auf, als die Privatklägerin keine Reaktion mehr zeigte. Nachdem die Privatklägerin aus der ersten Bewusstlosigkeit wieder zu sich gekommen war, begann er, anstatt mit der Beute die Flucht zu ergreifen, die Privatklägerin, ohne von ihr bedroht zu werden, erneut und noch heftiger zu würgen. Unter diesen äusseren Umständen durfte der Beschuldigte nicht mehr davon ausgehen, dass die Privatklägerin diese massive Gewalteinwirkung überleben würde. Wie der Beschuldigte selbst ausführte, war er nicht in der Lage den Würgevorgang so zu kontrollieren, dass er mit Sicherheit nur bis zur Bewusstlosigkeit führen würde. Es musste dem Beschuldigten damit bewusst sein, dass das mehrmalige Würgen über einen längeren, nicht mehr eindeutig bestimmbaren Zeitraum, aber bis sie sich nicht mehr wehrte und ihr Körper reglos war, zum Tod der Privatklägerin führen könnte. Weiter verdeutlicht wird dies durch den Umstand, dass der Beschuldigte in der Folge selbst davon ausging, dass die Privatklägerin verstorben sei. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er die bewusstlose Privatklägerin noch in die Seitenlage brachte. Zweimal hielt er während des verzweifelten Abwehrkampfes der Privatklägerin nicht inne, sondern erst, als sie sich nicht mehr bewegte. Wer solches tut, rechnet mit dem Tod des Opfers, wenn er insbesondere mit dem zweiten Angriff gegen das geschwächte Opfer nicht gar den absoluten Vernichtungswillen zum Ausdruck bringt. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass es ihm in seiner psychisch belasteten Situation nicht direkt darum ging, die Privatklägerin zu töten, sondern sie, nachdem er nicht genügend Geld für Sex auftreiben konnte, in einem Gesinnungswandel gefassten Entschluss zum Widerstand unfähig zu machen, um sie bestehlen zu können. Das Vorgehen des Beschuldigten zeugt von einer grossen Brutalität und Determiniertheit, welche für die Begehung des Raubes an sich nicht notwendig gewesen wäre. Die äusseren Umstände der Tat, insbesondere der zweite Würgevorgang, bei dem sich der Beschuldigte selbst als wütend und adrenalingeladen beschrieb, lassen eher darauf schliessen, dass der Beschuldigte unbedingt vermeiden wollte,
- 27 dass die Privatklägerin erneut zu sich kommt, weshalb sein Wille damit auch die Tötung der Privatklägerin umfasste. Zu Gunsten des Beschuldigten ist jedoch aufgrund seiner glaubhaften und ungeschönten Aussagen davon auszugehen, dass seine primäre Absicht tatsächlich darin bestand, die Privatklägerin in den Würgegriff zu nehmen, um sie für eine Zeit lang bewusstlos zu machen, und er ihren Tod nicht wollte. Er nahm diesen aber als Konsequenz seines äusserst brutalen Vorgehens zumindest in Kauf. 5.4.4. Der Beschuldigte beabsichtigte laut eigenen Aussagen, die Privatklägerin durch mehrmaliges und langes Würgen widerstandsunfähig zu machen, um sich ihre Wertsachen anzueignen. Die in der Anklage umschriebene Bereicherungsund Beraubungsabsicht des Beschuldigten ist damit ebenfalls rechtsgenügend erstellt. 5.4.5. Im Ergebnis ist der in der Anklage umschriebene subjektive Sachverhalt ebenfalls erstellt; in dem Sinne, dass der Beschuldigte durch die in der Anklage umschriebenen Handlungen den Tod der Privatklägerin mindestens in Kauf nahm. 5.5. Sachverhaltserstellung bezüglich Einsatz der Bankkarten 5.5.1. Anlässlich der Einvernahme vom 13. Dezember 2021 gestand der Beschuldigte auf Vorhalt der entsprechenden Beweismittel, am folgenden Tag, dem 27. Juni 2018, versucht zu haben, mit den gestohlenen Bankkarten der Privatklägerin zwischen 09.32 Uhr und 09.57 Uhr an einem ZKB Bankomaten am Bahnhof I._____ Geld im Betrag von CHF 1'000.– bzw. CHF 2'000.– zu beziehen (act. 9/2 F/A 103). Als dies gescheitert sei, da er den PIN-Code der Karten nicht gekannt habe, habe er die Kontaktnummer der N._____ für Kartensperrungen kontaktiert, was ebenfalls erfolglos geblieben sei (act. 29/4 F/A 54; act. 29/5 F/A 50 ff. und 66 ff.). Nachdem der Bargeldbezug gescheitert sei, habe er die Karten entsorgt. Auch anlässlich der Hauptverhandlung anerkannte er diesen Vorwurf (act. 70 S. 30). 5.5.2. Die Aussagen des Beschuldigten stimmen mit den übrigen Beweismitteln, insbesondere den Bankomatangaben der ZKB, wonach zum entsprechenden
- 28 - Zeitpunkt mit den Bankkarten der Privatklägerin versucht wurde Geld abzuheben (act. 16/5), sowie den RTI-Daten des Beschuldigten, wonach er den Kartendienst der N._____ im entsprechenden Zeitpunkt angerufen hat, überein (act. 18/13). Der in der Anklage umschriebene Sachverhalt betreffend der versuchten Bargeldbezüge vom 27. Juni 2018 ist damit ebenfalls rechtsgenügend erstellt. III. Rechtliche Würdigung 1. Vorbemerkungen 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als versuchten Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, als Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und als mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (act. 71 S. 1). 1.2. Die amtliche Verteidigung führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, das Verhalten des Beschuldigten sei als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, als Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und als mehrfacher versuchter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu qualifizieren (act. 73 S. 1). 1.3. Im Folgenden ist der erstellte Anklagesachverhalt rechtlich zu würdigen. Dabei ist insbesondere auf den bestrittenen qualifizierten Tatbestand des Mordes nach Art. 112 StGB einzugehen. Auf die Frage der Schuldfähigkeit ist zum Schluss des Kapitels einzugehen. 2. Versuchtes Tötungsdelikt 2.1. Versuchte vorsätzliche Tötung 2.1.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen nach Art. 112 ff. StGB erfüllt sind, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter
- 29 fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Hat der Täter alle subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert, ohne alle objektiven Tatbestandsmerkmale zu erfüllen, liegt ein Versuch im Sinne von Art. 22 StGB vor (vgl. OFK/StGB-DONATSCH, Art. 22 N 2 mit weiteren Hinweisen). 2.1.2. Vorliegend hat die Privatklägerin die Tat glücklicherweise überlebt, weshalb es am Erfolg, namentlich dem Todeseintritt, fehlt und deshalb von vorherein – unabhängig von der noch vorzunehmenden rechtlichen Qualifikation – von einem versuchten Tötungsdelikt auszugehen ist. Indes ist in objektiver Hinsicht dennoch erforderlich, dass das Handeln des Täters hätte zum Tod führen können, was vorliegend ohne Weiteres zu bejahen ist. Gemäss erstelltem Sachverhalt würgte der Beschuldigte die Privatklägerin zwei Mal, wobei er trotz offensichtlicher Zeichen, dass die Privatklägerin sich in akuter Lebensgefahr befand, erst dann damit aufhörte, als er seitens der Privatklägerin keine Reaktion mehr wahrnehmen konnte. Es ist erstellt, dass die Privatklägerin sich durch die ihr zugefügte Halskompression über längere Zeit in akuter Lebensgefahr befand. Es ist damit einzig dem Zufall zu verdanken, dass die Privatklägerin nicht an einem sauerstoffmangelbedingten, tödlichen Hirnschaden verstarb. Es ist dabei von einem vollendeten Versuch auszugehen. Das Handeln des Beschuldigten wäre ohne Weiteres geeignet gewesen, den Tod der Privatklägerin zu bewirken. Der Erfolgseintritt blieb ohne sein Zutun, sondern rein zufällig, aus. Er hielt nicht von sich aus inne bzw. wegen der Gegenwehr der Privatklägerin, sondern erst, als sie regungslos war. 2.1.3. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Vorsätzlich handelt, wer eine Tat mit Wissen und Willen ausführt. Direkter Vorsatz ist nach Rechtsprechung des Bundesgerichts gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg, mag ihm dieser auch gleichgültig oder sogar unerwünscht sein, als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbezogen hat. Der Erfolg braucht nicht das vom Täter erstrebte Ziel zu sein. Es genügt, dass er mitgewollt ist (BGE 119 IV 193; BGer 6B_352/2011). Eventualvorsatz liegt dann vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm
- 30 abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich der Richter – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Nach der Rechtsprechung darf er vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt die Rechtsprechung unter anderem auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. 2.1.4. Zur Prüfung des subjektiven Tatbestands wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen zum subjektiven Sachverhalt verwiesen, da die dort behandelten Fragen eng mit der rechtlichen Würdigung verknüpft sind (vgl. vorstehende Ziff. II. 5.4). Nach dem Ausgeführten ist zu Gunsten des Beschuldigten nicht davon auszugehen, dass der Tod der Privatklägerin nicht vom direkten Vorsatz des Beschuldigten erfasst war. Immerhin nahm er aber die Möglichkeit des Todes der Privatklägerin zur Erreichung des verfolgten Zwecks – der Beraubung der bewusstlosen Privatklägerin – zumindest in Kauf und handelte damit auf jeden Fall eventualvorsätzlich. 2.1.5. Der Beschuldigte erfüllte den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, was anlässlich der Hauptverhandlung auch von der amtlichen Verteidigung anerkannt wurde (act. 73 S. 8 f.). 2.2. Versuchter Mord 2.2.1. Nachdem die Voraussetzungen für eine versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt sind, ist nachfolgend zu prüfen, ob allenfalls der qualifizierte Tatbestand des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB zur Anwen-
- 31 dung gelangt. Gemäss Art. 112 StGB macht sich des Mordes schuldig, wer besonders skrupellos handelt, namentlich wenn der Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind. 2.2.2. Mord zeichnet sich nach der Rechtsprechung durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese müssen nicht (alle) erfüllt sein, um Mord anzunehmen. Sie sollen vermeiden helfen, dass allein auf die Generalklausel abgestellt werden muss. Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit ergeben. Als Mörder qualifiziert werden soll jener Tätertyp, der sich besonders skrupellos, d.h. gemütskalt, mit einer Gesinnung von krassestem und primitivstem Egoismus, aus besonders gemeinem und niederträchtigem Antrieb und weitgehend ohne soziale Regungen zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise entfallen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde. Für Mord typische Fälle sind die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes, Tötungen aus religiösem oder politischem Fanatismus oder aus Geringschätzung (BGE 127 IV 10 ff., 13 f.; BGE 120 IV 265 ff., 274, je m.w.H.). Zu den besonders verwerflichen Beweggründen zählen die Habgier, wenn die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes bzw. Diebstahls dient (BSK StGB- SCHWARZENEGGER, Art. 112 N 10). Für die Qualifizierung der Straftat als Mord ist ausreichend, dass die Tötung im Rahmen der Durchführung eines Raubüberfalles stattgefunden hat, wobei für die juristische Beschaffenheit der Tat unwesentlich ist, ob der Räuber vor, während oder unmittelbar nach Aneignung der Beute getötet hat. Unwesentlich ist auch, ob der Täter ohne besonderen Grund oder aus Furcht vor einer wirklichen oder vermuteten Gegenwehr des Opfers oder auch aus einem http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=Mord+Art.+112+StGB&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F127-IV-10%3Ade&number_of_ranks=0#page10
- 32 anderen Grund getötet hat. Die besonders verwerfliche Gesinnung oder besondere Gefährlichkeit des Täters ergibt sich aus dem Sachverhalt selbst; nämlich insofern als er, um sich anlässlich des Raubüberfalles das Geld des Opfers zu verschaffen, nicht davor zurückschreckte, dieses auch zu töten (BGE 115 IV 42 E. 2). 2.2.3. Die Staatsanwaltschaft begründet ihren Antrag zusammengefasst damit, dass das Tatmotiv des Beschuldigten besonders verwerflich sei, da der Tötungsversuch aus finanziellen Gründen und damit aus Habgier erfolgt sei. Dieses Verhalten sei laut Lehre und Rechtsprechung unstrittig als Mord zu bezeichnen (act. 71 S. 6). 2.2.4. Die amtliche Verteidigung hob im Rahmen der rechtlichen Würdigung erneut hervor, dass sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt in einer verzweifelten Situation befunden habe, da die Beziehung zu seiner Freundin in die Brüche gegangen sei, er sich finanziell in grossen Schwierigkeiten befunden habe und unter Schizophrenie gelitten habe, wodurch er sein Verhalten kaum mehr habe kontrollieren können. Gegen die Qualifikation als Mord spreche der Umstand, dass der Beschuldigte in erster Linie die Widerstandsunfähigkeit des Opfers habe erreichen wollen. Der Beschuldigte habe nicht kaltblütig gehandelt, da er trotz allem noch soziale Regungen gezeigt und das Opfer in Seitenlage gebracht habe, um ein Ersticken zu verhindern. Mordindizien könnten zwar nicht in Abrede gestellt werden, allerdings sei der Mordtatbestand vorliegend nicht zur Anwendung zu bringen, da jede Tötung, oder der Versuch dazu, gemäss Bundesgericht bereits als äusserst verwerflich einzustufen sei (act. 73 S. 8 f.). 2.2.5. Gemäss erstelltem Sachverhalt beabsichtigte der Beschuldigte zunächst, mit der Privatklägerin Sex zu haben und mit ihr zu reden. Als er das Apartment dann verliess und zurück zur Baustelle ging, sei ihm jedoch die Idee gekommen, dass die Privatklägerin eventuell viel Geld besitzen könnte (act. 29/4 F/A 3 f.). Als er sich vor dem Angriff auf der Toilette aufgehalten habe, habe er sich schliesslich überlegt, dass er die Privatklägerin in den Würgegriff nehmen könne, damit diese eine Zeit lang bewusstlos sei, um in dieser Zeit ihre Wertgegenstände mitzunehmen (act. 29/4 F/A 13). Entgegen den Aussagen des Beschuldigten, dass er keinen Plan gehabt habe und die Handlungen spontan erfolgt seien (act. 29/4 F/A 7), ergibt sich
- 33 aus dem erstellten Sachverhalt, dass der Beschuldigte sich bereits bei der Baustelle überlegt hatte, die Privatklägerin zu bestehlen und später auf der Toilette auch die Art und Weise des Vorgehens geplant hatte. Es kann entsprechend nicht von einer affektgesteuerten Tat ausgegangen werden, sondern der Beschuldigte hatte im Vorfeld der Tat mehrmals die Möglichkeit, den Tatentschluss sowie das Vorgehen zu überdenken. Die Handlungen des Beschuldigten sind damit als kaltblütig und berechnend einzustufen, auch weil er seinen Entschluss beim zweiten Würgen noch bekräftigte. 2.2.6. Aus den Aussagen und dem Verhalten des Beschuldigten ist klar erkennbar, dass der Beschuldigte die Tat mit der Absicht beging, sich an den Wertgegenständen der Privatklägerin zu bereichern. Auch das psychiatrische Ergänzungsgutachten vom 28. September 2023 kam zum Schluss, dass der Beschuldigte die Tat mit dem Motiv der Bereicherung beging (act. 40/18/12/14 S. 34). Der Beschuldigte verfolgte damit ein rein egoistisches Motiv und nahm selbst den Tod der Privatklägerin in Kauf, um sich zu bereichern, womit er eine besonders ausgeprägte Geringschätzung für das Leben der Privatklägerin zum Ausdruck brachte. Hinzu kommt, dass er es nicht bei einem Würgevorgang beliess, sondern – nachdem die Privatklägerin wieder zu sich gekommen war – sie gleich nochmals bis zur Bewusstlosigkeit würgte. In jenem Moment wäre es ihm aber ohne weiteres möglich gewesen, die Handtasche der Privatklägerin samt Inhalt zu packen und damit schnellstmöglich das Apartment zu verlassen, oder ohne Beute die Flucht zu ergreifen. Die Privatklägerin hätte infolge ihrer Benommenheit und körperlichen Unterlegenheit keine Chance gehabt, ihm zu folgen. Er bestätigte den Entschluss zur Beraubung in Wiederholung der brutalen Gewalt mit Würgen bis zur Regungslosigkeit der Privatklägerin. 2.2.7. Auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist als ausserordentlich kaltblütig zu qualifizieren. Mit dem Zeigefinger der bewusstlos am Boden liegenden – in der Wahrnehmung des Beschuldigten für tot gehaltenen – Privatklägerin, entsperrte er noch die gestohlenen Mobiltelefone, um sich daraus einen weiteren Profit zu verschaffen (act. 29/5 F/A 40). Schliesslich manifestierte sich der Beweggrund der Habgier nochmals am nächsten Tag, als er mit den gestohlenen Bankkarten
- 34 der Privatklägerin versuchte, Bargeld zu beziehen. Wenige Tage später verliess er das Land, hielt sich jahrelang in Brasilien auf und verdrängte die Gedanken, dass er die Privatklägerin vermeintlich getötet hatte 2.2.8. Dass die Tötung der Privatklägerin nicht die primäre Absicht des Beschuldigten darstellte und er sie gemäss eigenen Aussagen noch in Seitenlage brachte, ändert nichts an den beschriebenen Qualifikationsmerkmalen. Entgegen der impliziten Ansicht der amtlichen Verteidigung kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Mord(-versuch) auch eventualvorsätzlich begangen werden. Dass der Täter den Tod des Opfers "nur" in Kauf nimmt, schliesst mithin nicht aus, dass die hinter der Tötung bzw. dem Tötungsversuch stehenden Beweggründe und der Zweck der Tat einer besonders krassen Geringschätzung menschlichen Lebens entspringen und besonders verwerflich sein können (BGE 112 IV 65 E. 3b; BGer 6B_232/2012 E. 1.4.2, Urteil vom 8. März 2013). 2.2.9. Der Beschuldigte führte (an sich zweimal) an der Privatklägerin die versuchte Tötung mit der Absicht der Bereicherung aus, womit nach der Rechtsprechung der besonders verwerfliche Beweggrund der Habgier und damit ein Qualifikationsgrund nach Art. 112 StGB gegeben ist. 3. Raub 3.1. Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) beziehungsweise Mord (Art. 112 StGB) konsumieren die Qualifikation der Herbeiführung einer Lebensgefahr nach Art. 140 Ziff. 4 StGB; zum Grundtatbestand gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB besteht hingegen echte Konkurrenz (OGer ZH, 7. 12. 2016, SB160072; BSK StGB- NIGGLI/RIEDO, Art. 140 N 152). Es ist entsprechend zu prüfen, ob der Tatbestand des Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ebenfalls erfüllt ist. 3.2. Den Tatbestand des Raubes erfüllt, wer sich mit Gewalt oder Drohung gegenüber dem Gewahrsamsinhaber oder indem er ihn widerstandsunfähig macht die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache ermöglicht und so einen Diebstahl verübt (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).
- 35 - 3.3. Als Diebstahl gilt die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zur Aneignung, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Der Tatbestand des Raubes erfordert weiter eine Nötigungshandlung. Als Nötigungsmittel nennt das Gesetz Gewalt gegen eine Person oder die Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben des Opfers. Unter Gewalt an einer Person versteht man jede Art der unmittelbaren physischen Einwirkung auf den Körper des Opfers. Dabei muss die Gewalt gerade zum Zweck des Diebstahls ausgeübt werden (BGE 133 IV 207, E. 4.3). Die Drohung muss objektiv eine solche Intensität erreichen, dass ein durchschnittlich Einsichtiger dem Ansinnen des Täters nachgäbe, m.a.W. es muss eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Integrität angedroht werden. Die angedrohte Gefahr muss zudem eine gegenwärtige sein, d.h. ihre sofortige Verwirklichung muss in Aussicht gestellt werden (NIG- GLI/RIEDO, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Art. 140 N 29 ff.). Dass der Täter die Drohung wahr machen will, ist nicht erforderlich (BGE 107 IV 33; BGE 72 IV 58). 3.4. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, der sich auf die Ausübung der Nötigungshandlung sowie auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale des Diebstahls beziehen muss. Dazu müssen Aneignungsabsicht sowie die Absicht unrechtmässiger Bereicherung vorliegen (NIGGLI/RIEDO, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Strafrecht BT, Art. 140 N 44). 3.5. Gemäss erstelltem Sachverhalt würgte der Beschuldigte die Privatklägerin zweimal bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit, dies mit dem Willen sie zum Widerstand unfähig zu machen, um sich ihre Wertgegenstände anzueignen. Als die Privatklägerin zum ersten Mal bewusstlos war, machte er sich auf die Suche nach Beute, wobei sie zu sich kam. Statt zu fliehen, würgte er sie erneut und als sie zum zweiten Mal bewusstlos auf dem Boden lag, entwendete der Beschuldigte ihre Tasche mit den darin befindlichen Mobiltelefonen, dem Portemonnaie inklusive Bargeld und Bankkarten sowie diversen Schlüsseln. Am nächsten Tag versuchte er, mit den entwendeten Karten an einem Bankomaten Bargeld zu beziehen. Der Beschuldigte handelte dabei direkt vorsätzlich. 3.6. Unbestritten erfüllte der Beschuldigte damit den Tatbestand des Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
- 36 - 4. Versuchter Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage 4.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten am 27. Juni 2018 als mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (act. 41 S. 5). Nach dieser Bestimmung macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt. 4.2. Eine unbefugte Verwendung von Daten ist gegeben, wenn unbefugte Personen durch die an sich richtige Verwendung von Daten in die Datenverarbeitung eingreifen. Die Verwendung einer Codekarte an einem Geldausgabeautomaten durch den Nichtberechtigten wird als typischer Anwendungsfall dieser Tatbestandsvariante gesehen (BGE 129 IV 315, 319; BGer 6B_606/2015vom 7. Oktober 2015, E. 3.3.2). 4.3. Laut erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte am Morgen des 27. Juni 2018 versucht, mit den vier behändigten Kredit- und Debitkarten der Privatklägerin an einem ZKB-Bankomaten am Bahnhof I._____ Bargeld im Wert von CHF 1'000.– bis CHF 2'000.– zu beziehen. Dies scheiterte, weil er mehrmals den falschen Code eingab oder die Karten zu diesem Zeitpunkt bereits gesperrt waren. Da vorliegend nicht die berechtigte Karteninhaberin, sondern der an den Kartendaten nicht berechtigte Beschuldigte die Bargeldbezüge tätigen wollte, hätte die erfolgreiche Verwendung dieser Daten zu unzutreffenden Datenverarbeitungs- und Datenübermittlungsvorgängen geführt, sodass das objektive Tatbestandsmerkmal einer unbefugten Verwendung erfüllt ist. Der Beschuldigte wusste denn auch, dass er nicht berechtigt war, die Karten der Privatklägerin zu verwenden und mit diesen Bargeldbezüge zu tätigen. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht handelte, weshalb auch der subjektive Tatbestand erfüllt
- 37 ist. Vorliegend blieb der tatbestandsmässige Erfolg der Vermögensverschiebung aus und es blieb damit bei einem Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB. 4.4. Der Beschuldigte hat den Tatbestand des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage unbestritten erfüllt. Da er sämtliche Karten der Privatklägerin an einem Bankomaten "durchprobiert" hat, liegt eine Tateinheit vor, die auf einem einmaligen Willensentschluss beruht, womit – entgegen der Anklage – keine mehrfache Tatbegehung gegeben ist. 5. Schuldfähigkeit 5.1. Vorbemerkungen 5.1.1. Die Schuldfähigkeit der beschuldigten Person ist für die Strafbarkeit unabdingbar. War der Täter zur Zeit der Tat nämlich nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB nicht strafbar. Die Schuldfähigkeit setzt sich mithin aus zwei Komponenten zusammen, wobei zwischen der und der Steuerungsfähigkeit zu unterscheiden ist. Erstere bedingt, dass der Täter das Unrecht seiner Tat einsehen kann. Letztere beschreibt die Fähigkeit des Täters, sich dieser Einsicht entsprechend zu verhalten. 5.1.2. Einleitend ist zu erwähnen, dass die äusserst brutale und rücksichtslose Tat objektiv als schwer nachvollziehbar erscheint. Auch der Beschuldigte erklärte in der Untersuchung mehrmals, dass er sich sein Verhalten aus heutiger Sicht nicht erklären könne. Die Tat müsse mit seiner damaligen psychischen Instabilität zusammenhängen (act. 29/4 F/A 3; act. 29/5 F/A 110). Während der Untersuchung wurde der Beschuldigte deswegen mehrfach forensisch-psychiatrisch begutachtet. In der Folge sind die gutachterlichen Befunde in Bezug auf die Schuldfähigkeit des Beschuldigten kurz zusammenzufassen und zu würdigen. 5.2. Gutachten 5.2.1. Im ersten forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 31. August 2022 diagnostizierte der Gutachter Prof. Dr. med. O._____ beim Beschuldigten im Zeitraum
- 38 zwischen 2015 und Mitte 2018 eine Anpassungsstörung mit Borderline-Zügen im Kontext einer Adoleszenzkrise und vielfältigen psychosozialen Belastungen (act. 40/18/11 S. 78). Das Gutachten konstatiert, dass diese Störung die psychosozialen Fertigkeiten des Beschuldigten im Kontext von Partnerschafts- bzw. Trennungskonflikten nachteilig beeinflusste, dies aber nicht mit darüber hinausgehenden schwerwiegenden Leistungseinbussen verbunden war. Weder aus den Akten noch aus den Angaben des Beschuldigten anlässlich der Begutachtung hätten sich Hinweise auf eine Minderung der Steuerungsfähigkeit im Deliktszeitpunkt ergeben, weshalb beim Beschuldigten aus forensisch-psychiatrischer Sicht keine Einbussen der Schuldfähigkeit erkannt wurden (act. 40/18/11 S. 75). Die Anpassungsstörung dürfte zwar im Rahmen der Tatmotivation eine Rolle gespielt haben, da sich der Beschuldigte aufgrund der Trennung von M._____ in einer psychischen Belastungssituation befunden habe, es ergäben sich jedoch keine Hinweise, dass der Beschuldigte sich zum Tatzeitpunkt in einer affektiven Ausnahmesituation befunden habe (act. 40/18/11 S. 71). Damit würden aus forensisch-psychiatrischer Sicht keine Anhaltspunkte für eine Verminderung der Schuldfähigkeit vorliegen (act. 40/18/11 S. 78). 5.2.2. In der Folge hätten sich während der Haft ab dem 20. Januar 2023 – nach dem Konsum von Cannabis – Anzeichen einer psychotischen Symptomatik gezeigt, wobei der Beschuldigte mit wirren Äusserungen aufgefallen sei, ein anhaltendes, manisch-paranoides Syndrom gezeigt habe und schliesslich auf die Akutstation der IPW Winterthur habe eingeliefert werden müssen (act. 40/18/12/7 S. 2). Aufgrund dieser Entwicklungen wurde eine erneute Begutachtung des Beschuldigten durch Prof. Dr. med. O._____ in Auftrag gegeben (act. 40/18/12/10). 5.2.3. Das Ergänzungsgutachten vom 28. September 2023 stellte beim Beschuldigten aufgrund der neuen Erkenntnisse eine episodisch remittierende paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.04) fest. Zum Tatzeitpunkt sei diese aber noch nicht vorhanden gewesen (act. 40/18/12/14 S. 28). Aufgrund dieser mittlerweile gesicherten Grunderkrankung liege es aber nahe, dass zum Tatzeitpunkt eine erhöhte Vulnerabilität im Rahmen einer Prodromalphase der Schizophrenie und dem Vorliegen einer Anpassungsstörung im Jugendalter aufgrund vielfältiger Stressoren
- 39 bestanden habe. Gestützt auf diese Diagnose kommt das Ergänzungsgutachten zum Schluss, dass sich die Deliktshypothese dahingehend verändere, als dass nicht eine Adoleszenzkrise alleine, sondern zusätzliche Vorläufersymptome einer schweren psychischen Erkrankung ausschlaggebend für die Tathandlungen waren. Zum Deliktszeitpunkt seien aufgrund der erheblichen emotionalen Belastung sowie der reduzierten Belastbarkeit im Kontext der Prodromalphase Einbussen in der Steuerungsfähigkeit wahrscheinlich gewesen. Dennoch ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass zum Tatzeitpunkt psychotische Symptome vorgelegen hätten und damit auch die Tatmotivation anders ausgelegt werden müsste. Die Entwicklung der Tatmotivation sei weiterhin plausibel und nachvollziehbar. Die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten sei im Tatzeitpunkt nicht beeinträchtigt gewesen. Der Beschuldigte habe die Tat mit dem Motiv der Bereicherung begangen und sei im Nachgang auch überzeugt gewesen, das Opfer getötet zu haben (act. 40/18/12/14 S. 32 f.). Vor dem Hintergrund des Zusammenspiels der hohen psychischen Belastung im Rahmen der Trennung von M._____ sowie bestehenden Prodromalsymptomen der Schizophrenie seien jedoch gesamthafte Defizite der Steuerungsfähigkeit anzunehmen. Die Beurteilung der Ausprägung dieser Defizite zum Tatzeitpunkt könne nicht exakt rekonstruiert werden. Es gebe aber Anhaltspunkte, dass eine persönlichkeitsfremde Veränderung des Denkens erfolgte und Einfluss auf das Tatgeschehen hatte. Die Einbussen seien aber nicht als so gravierend einzustufen, dass eine schwere oder mittelgradige Minderung der Schuldfähigkeit in Betracht komme. Gesamthaft rechtfertige sich aufgrund der leichten Einbussen in der Steuerungsfähigkeit eine leichte Minderung der Schuldfähigkeit (act. 40/18/12/14 S. 33 ff.). 5.3. Standpunkte 5.3.1. Die Staatsanwaltschaft führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass sich der Gutachter ausführlich zur Frage der Schuldfähigkeit geäussert habe. Er würdige das Verhalten des Beschuldigten im Tatzeitpunkt unter Berücksichtigung der Aussagen des Opfers. Dabei werde festgestellt, dass das Verhalten des Beschuldigten durchaus rationale Elemente aufweise und es im Ergebnis keine An-
- 40 haltspunkte dafür gebe, dass der Beschuldigte die Realität verkennen würde. Insgesamt seien die Gutachten überzeugend (act. 71 S. 7 f.). 5.3.2. Die amtliche Verteidigung hob anlässlich der Hauptverhandlung hervor, dass beim Beschuldigten die Diagnose einer Schizophrenie gestellt worden sei. Diese stelle eine schwere psychische Störung dar, die gemäss Lehre und Rechtsprechung zu einer gänzlichen Schuldunfähigkeit führen könne. Überraschend und ohne überzeugende Begründung komme das Gutachten aber zum Schluss, dass beim Beschuldigten nur von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit ausgegangen werden könne. Der Gutachter konzentriere sich bei seiner Begründung zu stark auf die Wahrnehmung der Privatklägerin, die beim Beschuldigten keine psychischen Auffälligkeiten wahrgenommen habe. Der ganze Tatablauf sei jedoch absonderlich und spreche dafür, dass der Beschuldigte plötzlich die Kontrolle über sein Handeln verloren habe. Auch die Aussagen der ehemaligen Freundin sowie der Mutter des Beschuldigten würden den Eindruck verstärken, dass der Beschuldigte in der damaligen Zeit an psychotischen Symptomen gelitten habe. Zu wenig berücksichtigt würde schliesslich, dass der Beschuldigte bereits in seiner frühen Jugend in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, wo ebenfalls festgestellt worden sei, dass der Beschuldigte in Stresssituationen zu psychischen Entgleisungen neige. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte bei der Tatverübung unter einem psychotischen Schub gelitten habe. Somit müsse, wenn nicht von einer schweren, dann zumindest von einer erheblichen Einschränkung der Schuldfähigkeit ausgegangen werden (act. 73 S. 5 f. und 10; Prot. S. 14 f.). 5.3.3. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme äusserte sich der Beschuldigte auf Vorhalt des Gutachtensergebnisses dahingehend, dass er seiner Meinung nach im Deliktszeitpunkt in seiner Schuldfähigkeit mehr eingeschränkt gewesen sei, als dies der Gutachter festgehalten habe. Er habe einen Realitätsverlust erlitten und seine Wahrnehmung habe "nicht mehr gestimmt" (act. 29/6 F/A 32 und 36).
- 41 - 5.4. Würdigung 5.4.1. Beide erstellten Gutachten betonen, dass die psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten gut dreieinhalb Jahre respektive gut fünf Jahre nach der Tat stattgefunden hätte, was die Einordnung des psychischen Zustands des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt erschwere. Vor dem Hintergrund einer deutlichen Verschlechterung der psychischen Verfassung des Beschuldigten zwischen der ersten und der zweiten Begutachtung resultierte schliesslich die Diagnose, dass der Beschuldigte zum Begutachtungszeitpunkt an einer paranoiden Schizophrenie leide. Der Gutachter kam dabei jedoch zum Schluss, dass zum Tatzeitpunkt noch keine eindeutigen psychotischen Symptome erkennbar gewesen seien. Dagegen sei es wahrscheinlich, dass damals Vorläufersymptome der schizophrenen Grunderkrankung (Prodromalphase) bereits vorgelegen hätten (act. 40/18/12/14 S. 30 ff). Entgegen den Schlussfolgerungen der amtlichen Verteidigung lag damit, gemäss den Ausführungen des Gutachters, zum Zeitpunkt der Tat (noch) keine schwere psychische Erkrankung beim Beschuldigten vor. 5.4.2. Ein wahnhaftes Erleben des Beschuldigten im Rahmen der Tathandlungen wird aufgrund des berechnenden und nachvollziehbar geschilderten Vorgehens vom Gutachter ausgeschlossen. Auch der Beschuldigte selbst tätigte weder in der Untersuchung noch anlässlich der detaillierten Befragung zur Sache anlässlich der Hauptverhandlung eine dahingehende Aussage, dass er zum Tatzeitpunkt unter dem Einfluss eines wahnhaften Erlebens gestanden sei. Dagegen führte er aus, dass er im Tatzeitraum aufgrund diverser Stressoren unter hoher psychischer Belastung gelitten habe, was auch in den Gutachten festgehalten und in den Erwägungen zur Beurteilung der Schuldfähigkeit berücksichtigt wurde (vgl. act. 40/18/12/14 S. 32 f.). 5.4.3. Der Gutachter bezog das Erleben der Tat gemäss der Wahrnehmung der Privatklägerin in seine Beurteilung mit ein (vgl. act. 40/18/11 S. 6 f.), was nicht zu beanstanden ist. Entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung stützte sich der Gutachter jedoch nicht primär auf die Aussagen der Privatklägerin, sondern setzte sich bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit intensiv mit den Aussagen und Wahrnehmungen des Beschuldigen auseinander. Sodann analysierte der Gutachter ein-
- 42 gehend das Verhalten des Beschuldigten seit dem Vorabend und folgerte daraus überzeugend, dass keine Anhaltspunkte für psychotische Symptome (wie Situationsverkennungen oder Wahn) vorliegen. Der Beschuldigte ging durchaus geordnet vor, indem er Kontakt für Sex und Reden aufnahm, Geld beschaffen wollte, sich entschloss, die Privatklägerin zu berauben, die Telefone mit ihrem Zeigefinger entsperrte, Geld beziehen wollte, Spuren beseitigte und ins Ausland reiste, um die Freundin zu sehen, und sich dann nach Brasilien begab (vgl. u.a. act. 40/18/12/14 S. 12 f. und 32 ff.; act. 40/18/11 S. 8 ff. und S. 74 f.). Der Gutachter würdigte auch die Aussagen der Mutter sowie der ehemaligen Freundin des Beschuldigten und ging auf die psychiatrische Vorgeschichte des Beschuldigten ein (act. 40/18/11 S. 18 ff. und S. 30). 5.4.4. Insgesamt erweisen sich die gutachterlichen Ausführungen als ausgewogen, überzeugend und schlüssig und es ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche eine Abweichung von der gutachterlichen Einschätzung rechtfertigen würden. Gestützt auf das Ergänzungsgutachten ist beim Beschuldigten von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. Dieser ist im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen. 6. Fazit Nachdem weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte des versuchten Mordes nach Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1. Grundlagen 1.1. Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung fest-
- 43 zusetzen. Dieser kann bei Vorliegen gesetzlicher Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 f. StGB nach oben respektive nach unten erweitert werden, woraus sich der theoretische Strafrahmen ergibt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der ordentliche Strafrahmen jedoch nur zu verlassen, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründen demnach nicht automatisch nach oben bzw. nach unten erweitert (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit weiteren Hinweisen). Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe, welche zugleich Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe darstellen, sind in der Regel innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. 1.2. Innerhalb des Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Gericht das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt. Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Beschuldigten sowie danach bestimmt, wie weit er nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB). 1.3. Im vorliegenden Urteil werden verbale Verschuldensprädikate gemäss der nachfolgenden Stufenfolge der Verschuldensgrade verwendet. Dabei liegt ein sehr leichtes Verschulden an der unteren Grenze, ein mittleres Verschulden im mittleren Bereich und ein sehr schweres Verschulden an der oberen Grenze des ordentlichen Strafrahmens. Es ist in diesem Zusammenhang auf die feinere Unterteilung der Begriffe im unteren und mittleren Bereich des Strafrahmens hinzuweisen, so dass praxisgemäss in diesen Bereichen die Sanktion weniger stark ansteigt als im oberen Segment. Dementsprechend werden die Strafen bei nicht schwerem Verschulden in aller Regel im unteren bis mittleren Bereich des vorgegebenen Rahmens angesiedelt (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER, Art. 47 StGB N 19).
- 44 - Verschuldensgrade Bereich des ordentlichen Strafrahmens unterer mittlerer oberer sehr leicht leicht eher leicht noch leicht nicht mehr leicht keinesfalls leicht mittel erheblich beträchtlich eher schwer recht schwer schwer sehr schwer 1.4. Der Begriff des Verschuldens hat sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat zu beziehen. Dabei ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 6). 1.4.1. Was die Tatkomponente betrifft, so sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Tatmittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, sowie die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das Mass an Entscheidungsfreiheit beim Täter sowie die Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 47 N 7 ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (TRECHSEL/THOMMEN, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], StGB PK, N 21 zu Art. 47 mit weiteren Hinweisen). Die Tatkomponente weist somit eine objektive sowie eine subjektive Seite auf. 1.4.2. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben des Täters, insbesondere allfällige Vorstrafen und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 47 N 14, mit weiteren Hinweisen). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann
- 45 ein positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen, letztere Reduktion allerdings nur bei Vorliegen eines ausgesprochen vorbildlichen Nachtatverhaltens, wozu ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an aus eigenem Antrieb zählt. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu senken (BGE 118 IV 349; BGE 121 IV 205). 1.5. Bei einem vollendeten Versuch ist das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolgs als verschuldensunabhängige Tatkomponente obligatorisch strafmindernd zu berücksichtigen. Das Mass der Minderung hängt unter anderem von der Nähe des Taterfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1.b; OGer ZH SB130461, E. III). 2. Strafrahmen und Strafart 2.1. Die obere Begrenzung des ordentlichen Strafrahmens bemisst sich nach der schwersten vom Beschuldigten verübten Straftat, welche nach der abstrakten Strafandrohung zu bestimmen ist (BGer 6B_885/2010 E. 4.4.1.; BGE 116 IV 304). 2.2. Das konkret schwerste Delikt stellt vorliegend der versuchte Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB dar, dessen Strafrahmen Freiheitsstrafe von zehn Jahren bis lebenslänglich beträgt. 2.3. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sind in der Regel innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen und führen nur beim Vorliegen ausserordentlicher Umstände zur Erweiterung des Strafrahmens (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Es liegen zwar eine versuchte Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB sowie eine leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten vor, welche Strafmilderungsgründe darstellen. Vorliegend führen diese indessen nicht zu einer Öffnung des ordentlichen Strafrahmens, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. 2.4. Der Beschuldigte hat sich weiter des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, welcher mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
- 46 zu zehn Jahren zu bestrafen ist. Zudem hat sich der Beschuldigte eines versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, was mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Angesichts der engen systematischen und zeitlichen Nähe zu den anderen Delikten sowie der offensichtlichen Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe rechtfertigt sich indes für dieses Delikt keine Geldstrafe mehr (Art. 41 StGB). Sowohl für den Raub als auch für den versuchten betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage wird daher die für den versuchten Mord festzusetzende Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen sein. 3. Einsatzstrafe für versuchten Mord 3.1. Objektives Tatverschulden Der Beschuldigte griff die Privatklägerin ohne Vorwarnung an und begann sie heftig und bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit zu würgen. Als sie wieder zu sich kam und der Beschuldigte dies bemerkte, griff er sie umgehend erneut an, wobei er über sie kniete, sie zuerst erneut von hinten würgte und dann ihren Hals mit beiden Händen packte und mit voller Kraft zudrückte. Die Privatklägerin kämpfte daraufhin erneut über längere Zeit um ihr Leben. Obwohl die Privatklägerin zitterte und Schaum vor dem Mund hatte, liess der Beschuldigte sie erst los, als er keine Reaktion mehr feststellen konnte. Anhand des ganzen Tatablaufs wird deutlich, dass der Beschuldigte von der Anwendung roher und sinnloser Gewalt zur Erreichung seines Zieles nicht zurückschreckte. Auch aus dem Verletzungsbild der Privatklägerin wird aufgrund der geplatzten Blutgefässe und den klar ersichtlichen Würgemalen deutlich, mit welcher Intensität der Beschuldigte die Privatklägerin gewürgt hatte. Der Beschuldigte wählte ein für das Opfer traumatisches und äusserst qualvolles Vorgehen. Der Angriff erfolgte für die Privatklägerin ohne ersichtlichen Grund oder Vorwarnung und die Privatklägerin war dem körperlich weit überlegenen Beschuldigten von Anfang an völlig ausgeliefert. Sie hatte keinerlei Ursache für die brutale Gewalteskalation gesetzt. Das objektive Tatschverschulden wiegt daher erheblich.
- 47 - 3.2. Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte griff die ihm völlig unbekannte Privatklägerin aus nichtigen und egoistischen Gründen an, wobei er zur Verfolgung seiner Bereicherungsabsicht eine krasse Missachtung gegenüber dem Leben der Privatklägerin zum Ausdruck brachte. Die Tat war sinnlos und das Mass der angewendeten Gewalt zur Beraubung der Privatklägerin völlig exzessiv. Der Tatentschluss erfolgte mit einer gewissen Spontanität, trotzdem hatte der Beschuldigte zuerst bei der Baustelle und später kurz vor dem Angriff auf der Toilette die Gelegenheit seine Entscheidung zu überdenken, weshalb nicht von einer affektgesteuerten Tat auszugehen ist. Relativierend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Es entsprach nicht seiner primären Absicht, die Privatklägerin zu töten. Leicht verschuldensmindernd ist zudem zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte aufgrund einer Adoleszenzkrise in einer psychischen Belast