Bezirksgericht Winterthur
Geschäfts-Nr.: DG230014-K / Ubegr/ch Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. A. Oehler als Vorsitzender, Bezirksrichter lic. iur. O. Slavik, Bezirksrichter lic. iur. D. Siegwart und Gerichtsschreiberin MLaw S. Meyer Urteil vom 11. Januar 2024 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Mord und Widerhandlung gegen das Waffengesetz / Betrug Privatkläger 1. Ausgleichskasse B._____, 2. C._____, 3. D._____, 4. E._____, 5. F._____, 6. G._____,
- 2 - 7. H._____, 8. I._____, 2, 3, 4 vertreten durch lic. iur. Y1._____, 5, 6, 7, 8 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____,
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 23. Februar 2023 (D1 act. 52) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 18) Der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, in Begleitung von Assistentin J._____ als Hilfsperson; Staatsanwältin lic. iur. K._____ für die Anklagebehörde, in Begleitung von Feldweibel mbA L._____ und VA M._____ als Hilfspersonen; Beiständin und Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ namens und in Vertretung der Privatkläger 2 – 4, in Begleitung von Rechsanwältin lic. iur. N._____ und MLaw O._____ als Hilfspersonen; sowie Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ namens und in Vertretung der Privatkläger 5 – 8. Anträge: I. Der Anklagebehörde: (act. 182 S. 1; act. 52 S. 12) Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte sei mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe zu bestrafen. Es sei die Landesverweisung von 10 Jahren anzuordnen. Es sei über die Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 15. Juli 2021 und 17. November 2022 beschlagnahmten Gegenstände zu entscheiden. Es sei über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände zu entscheiden. Es sei über Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger zu entscheiden. Es sei über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft zu entscheiden.
- 4 - Dem Beschuldigten seien die Kosten des Vorverfahrens (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 5'000.00) aufzuerlegen. II. Der amtlichen Verteidigung: (act. 185 S. 44 f.) A._____ sei von den Vorwürfen des Mordes (i.S.v. Art. 112 StGB) und des Betrugs (Art. 146 StGB) freizusprechen. Er sei des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (i.S.v. Art. 33 Abs. lit. a WG) schuldig zu sprechen. Er sei mit einer Geldstrafe von 120 Tagen à CHF 30.00 zu bestrafen unter Anrechnung der erstandenen Haft. Für die Haftzeit sei er mit CHF 140'000 zu entschädigen. Sämtliche Zivilforderungen seien abzuweisen. Die Kosten für Vor- und Hauptverfahren seien meinem Mandanten im Umfang von total CHF 2'500 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. III. Des Beschuldigten: (sinngemäss) Entscheid gemäss den Anträgen der amtlichen Verteidigung IV. Der Privatklägerin 1: (D2 act. 4/3; sinngemäss) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Ausgleichskasse B._____ Schadenersatz von Fr. 258'747.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem Ereignisdatum zu bezahlen. V. Der Privatkläger 2, 3 und 4: (act. 162 S. 1 ff.) Der Angeklagte A._____ sei im Sinne der Anklage für schuldig zu sprechen. Der Angeklagte A._____ sei zu verpflichten, den Geschädigten und Privatklägern folgende Genugtuungssummen zu bezahlen: C._____ CHF 75'000.–, zuzüglich 5% Zins ab dem 16.02.2021 D._____ CHF 70'000.–, zuzüglich 5% Zins ab dem 16.02.2021
- 5 - E._____ CHF 70'000.–, zuzüglich 5% Zins ab dem 16.02.2021 Ferner sei im Dispositiv festzustellen, dass der Angeklagte A._____ aus der angeklagten Straftat gegenüber den Privatklägerin 2, 3 und 4 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Eventualiter seien die Zivilforderungen der Privatkläger 2, 3 und 4 auf den Zivilweg zu verweisen. Die durch die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beschlagnahmten Gegenstände von + P._____ bzw. in deren Haushalt angetroffenen (und beschlagnahmten) Gegenstände seien der von mir vertretenen Privatklägerschaft (Privatklägern 2, 3 und 4) zuzusprechen und auszuhändigen, insbesondere a) Asservat Nr. A014'724'744: Mobiltelefon, 0193.21.01 – Apple iPhone weiss mit Hülle (Hauptgerät der Verstorbenen), Marke Apple Typ iPhone SE (2020) b) Asservat Nr. A014'735'229: Mobiltelefon iPhone weiss/gold, Modell A1524, iPhone 6 Plus c) Asservat Nr. A014'730'177: Mobiltelefon, 0193.21.04 – Apple iPhone 7 Plus, schwarz d) Asservat Nr. A014'730'199: Mobiltelefon, 0193.21.05 – Apple iPhone 6 Plus, weiss e) Asservat Nr. A014'787'394: Mobiltelefon, iPhone 6 Plus f) Asservat Nr. A014'730'224: Mobiltelefon, 0193.21.06 – Wiko, schwarz, für C._____ zum Video schauen g) Asservat Nr. A014'735'105: Computer iMac 27 (A1312) h) Asservat Nr. A014'735'241: Computer, MacBook Pro, Modell A1398, mit Kabel i) Asservat Nr. A014'735'194: Datenträger für Computer, USB-SuperDrive, Apple j) Asservat Nr. A014'853'168: Armbanduhr, Apple-Watch Series 3
- 6 k) Asservat Nr. A014'735'149: SIM-Karte l) Asservat Nr. A014'741'141: SIM-Karte m) Asservat Nr. A015'024'892: Gegensprechanlage, Babycam Philips Avent (ohne Gegenstück) n) Asservat Nr. A015'024'836: Festplatte o) Asservat Nr. A015'024'858: Speichermedium p) Asservat Nr. A014'743'794: SIM-Karte (Unterasservat, gehört zu Asservat A014'724'744: Mobiltelefon) q) Asservat Nr. A014'743'818: SIM-Karte (Unterasservat, gehört zu Asservat A014'724'744 Mobiltelefon) r) Asservat Nr. A015'026'365: SIM-Karte (Unterasservat, gehört zu Asservat s) Asservat Nr. A014'730'177 Mobiltelefon) t) Asservat Nr. A015'024'814: Sim-Karte (Unterasservat, gehört zu Asservat A014'730'224 Mobiltelefon) u) Asservat Nr. A014'741'594): Bargeld (verschiedene Währungen) v) Asservat A014'741'594): Bargeld, Total CHF 228.60 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien A._____ aufzuerlegen. Eventualiter sei den Privatklägern 2, 3 und 4 die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. VI. Der Privatkläger 5, 6, 7 und 8: (act. 183 S. 1 f.) Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen, zu bestrafen und des Landes zu verweisen. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatklägern 6 und 8 Schadenersatz von CHF 6'527.45 zu bezahlen.
- 7 - Ferner sei der Beschuldigte dem Grundsatze nach zu verpflichten, den Privatklägern 6 und 8 Schadenersatz für den weiteren aus der angeklagten Straftat resultierenden Schaden zu bezahlen. Der Beschuldigte sei weiter zu verpflichten, den Privatklägern 5 – 8 folgende Genugtuungssummen zu bezahlen: a) CHF 40'000.00 an die Privatklägerin 8 b) CHF 35'000 an den Privatkläger 6 c) CHF 7'500.00 an den Privatkläger 7 d) CHF 7'500.00 an den Privatkläger 5 zuzüglich Zins von 5 % seit 16. Februar 2021. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände seien der Privatklägerin 8 zuzusprechen und ihr nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben: a) T-Shirt Marke Zara (A014'735'321) b) Leggins (A014'735'354) c) 1 Paar Socken (A014'735'365) d) Slip (A014'735'376) e) Sport-BH (A014'735'387) Der Beschuldigte sei schliesslich zu verpflichten, den Privatklägern 5 – 8 eine angemessene Prozessentschädigung gemäss noch einzuureichender Honorarnote zu bezahlen.
- 8 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (fortan: Staatsanwaltschaft) vom 23. Februar 2023 (D1 act. 52; diesem Urteil beigeheftet) ging am 3. März 2023 beim hiesigen Bezirksgericht ein. Nach Prüfung der Anklageschrift, der Akten und der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO durch die Verfahrensleitung (Prot. S. 2) wurde den Parteien mit Verfügung vom 16. März 2023 Frist angesetzt, um Beweisanträge für die Hauptverhandlung zu stellen (act. 56). 2. Mit Eingabe vom 6. April 2023 beantragte die amtliche Verteidigung, es sei dem Beschuldigten der vorzeitige Strafvollzug zu bewilligen (act. 59). Mit Verfügung vom 11. April 2023 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zum Gesuch der amtlichen Verteidigung um Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs Stellung zu nehmen (act. 60). Nachdem die Staatsanwaltschaft die Ablehnung des vorzeitigen Strafvollzugs beantragte (act. 62) und sich die Verteidigung ein zweites Mal zu ihrem Gesuch äusserte (act. 68), wurde dem Beschuldigten mit Verfügung vom 16. Mai 2023 der vorzeitige Strafvollzug bewilligt (act. 70). 3. Die Vertreterin der Privatkläger 2 – 4 stellte mit Eingabe vom 30. Mai 2023 den Antrag, es sei für die Hauptverhandlung die Publikums- und Medienöffentlichkeit im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO zum Schutze der Persönlichkeit der Privatkläger 2 – 4 von der Teilnahme an der Gerichtsverhandlung vollständig auszuschliessen. Eventualiter beantragte sie, dass nur akkreditierte Gerichtsberichterstatter unter Auflagen zur Hauptverhandlung zuzulassen seien (act. 76). 4. Mit E-Mail vom 2. Juli 2023 teilte die Leiterin des Rechtsdiensts des Justizvollzugs- und Wiedereingliederung Zürich mit, dass der Beschuldigte am 1. Juli 2023 aufgrund einer Hirnblutung ins Universitätsspital Zürich habe gebracht werden müssen (act. 90/1). Nach Rückmeldung der Verteidigung, wonach sich der Gesundheitszustand des Beschuldigten erneut verschlechtert habe (act. 100), beantragte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Eingabe vom 23. August 2023 die Ab-
- 9 klärung der Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten gestützt auf Art. 114 StPO (act. 102). Mit Verfügung vom 15. September 2023 wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich zur beantragten Abklärung der Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten, zu den vorgesehenen Gutachterinnen sowie den in der Verfügung aufgelisteten Fragen an die Gutacherinnen zu äussern (act. 111). Nachdem die amtliche Verteidigung keine Ergänzungen zu den vom Gericht beabsichtigten Gutachterinnen und Fragen bekundete (act. 118) und die Staatsanwaltschaft auf eine diesbezügliche Stellungnahme verzichtete (act. 115), beantragte der Rechtsvertreter der Privatkläger 5 – 8 mit Eingabe vom 22. September 2023, dass der Fragenkatalog um die Frage zu erweitern sei, ob und mit welchen Schutzmassnahmen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschuldigten reduziert oder eliminiert werden könnten (act. 114). 5. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 wurden die Gutachterinnen, Dr. med. Dipl.-Jur. Q._____ als Gutachterin im Sinne von Art. 182 ff. StPO und Dr. med. R._____ als Hilfsperson ernannt, unter Hinweis auf den vom Gericht formulierten – und den von Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ erweiterten – Fragenkatalog (act. 119) sowie den separaten Gutachtensauftrag (act. 120). 6. Am 11. Dezember 2023 ging das Gutachten betreffend Verhandlungsfähigkeit vom 8. Dezember 2023 am hiesigen Gericht ein (act. 145). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 wurde den Parteien sodann Frist angesetzt, um zum Gutachten und zur beabsichtigten Durchführung der Hauptverhandlung Stellung zu nehmen (act. 147). Mit Eingabe vom 12. Dezember 2023 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie das Ergebnis des Gutachtens begrüsse und auf eine weitere Stellungnahme verzichte (act. 154). Auch die Rechtsvertreterin der Privatkläger 2 – 4 verzichtete mit E-Mail vom 13. Dezember 2023 auf Bemerkungen zum Gutachten und teilte mit, dass sie die Durchführung der Hauptverhandlung begrüsse (act. 156). Während sich der Rechtsvertreter der Privatkläger 5 – 8 nicht vernehmen liess, beantragte die Verteidigung mit Eingabe vom 14. Dezember 2023, der Beschuldigte sei in einer neuropsychologischen Abklärung in einer Facheinrichtung nach den Standards der Swiss Memory Clinics zu unterziehen
- 10 und abhängig von der daraus resultierenden Diagnose sei das psychiatrische Gutachten vom 15. Juni 2022 in Bezug auf die Frage der Schuldfähigkeit zu ergänzen oder ein neues Gutachten in Auftrag zu geben. Eventualiter sei Dr. S._____ zur Erläuterung des Psychiatrischen Gutachtens vom 15. Juni 2022 an die Hauptverhandlung vorzuladen (act. 160). 7. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2023 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 9., 10. und 11. Januar 2024 vorgeladen. Den Parteien wurde zudem mitgeteilt, dass die Urteilseröffnung nach Absprache mit den Parteivertretern zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden werde. Weiter wurde im Rahmen desselben Beschlusses die Öffentlichkeit gestützt auf Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO von der Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung ausgeschlossen. Allfälligen akkreditierten Gerichtsberichterstattern wurde der Zutritt zur Hauptverhandlung und zur Urteilseröffnung unter Auflagen im Sinne von Art. 70 Abs. 3 StPO gestattet. Schliesslich wurden die Anträge der amtlichen Verteidigung gemäss Eingabe vom 14. Dezember 2023 als Beweisanträge einstweilen abgelehnt (act. 163). 8. Zur Hauptverhandlung vom 9. Januar 2024 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie Assistentin J._____ als Hilfsperson; die Rechtsvertreterin der Privatkläger 2 – 4, Beiständin und Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, in Begleitung von Rechtsanwältin lic. iur. N._____ sowie MLaw O._____ als Hilfspersonen; der Rechtsvertreter der Privatkläger 5 – 8, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, sowie Staatsanwältin lic. iur. K._____ für die Anklagebehörde, in Begleitung von Feldweibel mbA L._____ und VA M._____ als Hilfspersonen (Prot. S. 18). 9. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Januar 2024 wies das Gericht im Rahmen der Vorfragen die anwesenden Parteien darauf hin, dass Dr. T._____ von der Zeitschrift "U._____" das Gericht mit Mail vom 3. Januar 2024 (act. 170) darauf hingewiesen habe, dass in den Berichten vom 17. Februar und vom 6. März 2021 der Strassenname mit "V._____-strasse" und der Wohnort mit "W._____" bereits im "AA._____" publiziert worden seien. Zudem würden praxisgemäss bereits erschienene Artikel mit der aktuellen Berichterstattung verlinkt,
- 11 weshalb das Verbot, die Strassenbezeichnung und das Wohnquartier explizit zu nennen, unterlaufen würde. Den Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich zu dieser Vorfrage zu äussern. Die Rechtsvertreterin der Privatkläger 2 – 4 beantragte unter Hinweis auf ihre Eingabe vom 7. Januar 2024 (act. 180), zum Schutz des Kindeswohls an der vollständigen Anonymisierung des Strassennamens und des Wohnortes festzuhalten. Die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung schlossen sich sodann den Ausführungen von Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ an, während dem der Rechtsvertreter der Privatkläger 5 – 8 auf eine Stellungnahme verzichtete. Das Gericht gab sodann bekannt, dass am Beschluss vom 18. Dezember 2023 grundsätzlich festgehalten werde, infolge der bereits publizierten Strassenbezeichnung und des Wohnquartiers seien jedoch Verlinkungen auf bereits publizierte Artikel nicht als Verstoss gegen die Auflagen i.S.v. Art. 70 Abs. 3 StPO zu werten. Sodann wurde der Beschuldigte zur Sache und zur Person befragt (Prot. S. 27 ff.). Anschliessend hielten die Staatsanwaltschaft, die Rechtsvertreterin der Privatkläger 2 – 4, der Rechtsvertreter der Privatkläger 5 – 8 sowie die Verteidigung ihre Parteivorträge (act. 182 – 185; Prot. S. 62 ff.) und erhielten Gelegenheit, sich in einem zweiten Parteivortrag erneut zu äussern (Prot. S. 64 ff.). Die Parteiverhandlung konnte am 9. Januar 2024 geschlossen werden (Prot. S. 66), sodass die beiden weiteren reservierten Verhandlungstage nicht vonnöten waren. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales 1. Im Rahmen der Vorfragen beantragte die Verteidigung, die Hauptverhandlung sei infolge unklarer Verhandlungs- und Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu unterbrechen und zu einem späteren Zeitpunkt fortzuführen. Der Beschuldigte sei einer neuropsychologischen Abklärung in einer Facheinrichtung nach den Standards der Swiss Memory Clinics zu unterziehen. Erstens sei – abhängig von der daraus resultierenden Diagnose – das Psychiatrische Gutachten vom 15. Juni 2022 in Bezug auf die Frage der Schuldfähigkeit zu ergänzen oder ein neues Gutachten in Auftrag zu geben. Wiederum abhängig von der Diagnose sei zweitens
- 12 die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten erneut zu prüfen. Zudem sei die dem Gericht bereits eingereichte E-Mail von AB._____ vom 22. Dezember 2023 an die Verteidigung zu den Akten zu nehmen (act. 181 S. 1). 2.1 Die Verteidigung bemängelte sowohl das Gutachten zur Schuldfähigkeit von Dr. S._____ vom 15. Juni 2022 (D1 act. 19/15) als auch das Gutachten zur Verhandlungsfähigkeit von Dr. Q._____ und Dr. R._____ vom 8. Dezember 2023 (act. 145). Beide Gutachten seien unvollständig und nicht nachvollziehbar bzw. ungenügend (act. 181 N 25 und N 39). 2.2 Im Einzelnen stellte sich die Verteidigung auf den Standpunkt, dass das Verhandlungsfähigkeitsgutachten auf einer unvollständigen Grundlage, dem Austrittsbericht der Universitären Dienste Bern (UPD), beruhe. So würden die Gutachter selbst den Bericht des UPD, gemäss welchem der Beschuldigte an einer "G31.9 leichten bis mittelgradigen neurokognitiven Störung DD im Rahmen einer F.019 beginnenden vaskulären Demenz" leide, in mehrfacher Hinsicht bemängeln: Zunächst könne dem Bericht keine Wertung der Defizite entnommen werden; zudem fehle eine strukturierte ärztliche Anamneseerhebung und Untersuchung in Bezug auf die Defizite nach den Standards der Swiss Memory Clinics. Weiter umfasse die Beschreibung der Defizite fast keine "z-Werte" und es sei unklar, ob mit "beginnender vaskulärer Demenz" ein Vorstadium oder bereits das Vorliegen eines leichten Stadiums gemeint sei. Schliesslich werde in diesem Bericht insbesondere die Alltagsfunktionalität nicht explizit beschrieben (act. 181 N 7 ff.). Sodann wird ausgeführt, in sämtlichen ärztlichen Berichten werde ein Verdacht auf Demenz erhoben, der jedoch nie umfassend und korrekt abgeklärt worden sei. Mit anderen Worten sei die kognitive Beeinträchtigung in Bezug auf Ursache und Ausmass nie lege artis – gemäss den Standards der Swiss Memory Clinics – abgeklärt worden (act. 181 N 16 ff.). 2.3 Hinsichtlich des Schuldfähigkeitsgutachtens führte die Verteidigung Folgendes aus: Nach Ansicht der Gutachterin Dr. S._____ sei der Beschuldigte während der Untersuchung in der Lage gewesen, sein "strategisch wirkendes Aussageverhalten" aufrechtzuerhalten, was eine schwere NCD (neurocognitive disorder) aus-
- 13 schliesse. Eine solche gutachterliche Wertung des Aussageverhaltens erfülle die Standards einer lege artis-Abklärung von Ursache und Ausmass der kognitiven Störung offenkundig nicht und vermöge eine solche auch nicht zu ersetzen. Folglich fehle eine verlässliche Abklärung einer Demenz nach den nötigen Standards, wodurch das Gutachten zur Schuldfähigkeit auf einer ungenügenden Grundlage beruhe. Da gemäss der Gutachterin Dr. S._____ der psychopathologische Zustand zum Tatzeitpunkt lediglich anhand von Zeugenaussagen, der ärztlichen Untersuchung des IRM, der Überprüfung der Hafterstehungsfähigkeit und den ersten tatzeitnahen Aussagen des Beschuldigten beurteilt werden könne, seien sämtliche Aussagen im Lichte einer allfälligen Demenz psychiatrisch zu werten. Jedenfalls sei dokumentiert, dass der Beschuldigte mehrere Hirninfarkte erlitten habe, die im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Demenz stünden, welcher durch die E-Mail von AB._____, der Enkelin des Beschuldigten, bestätigt werde. Deshalb erweise sich das psychiatrische Gutachten vom 15. Juni 2022 als offensichtlich unvollständig und ungenügend (act. 181 N 26 ff.). 3. An die Verhandlungsfähigkeit einer beschuldigten Person dürfen keine hohen Anforderungen gestellt werden. Es ist grundsätzlich zulässig, ein Strafverfahren durchzuführen, auch wenn der Beschuldigte nach zivilprozessualen Massstäben nicht oder nicht voll prozessfähig ist (dazu BGE 132 I 1 E. 3). Es genügt, wenn er körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen und – allenfalls durch seinen Verteidiger – seine Verfahrensrechte auszuüben und seine Verfahrenspflichten zu erfüllen. Diese Voraussetzungen können auch erfüllt sein, wenn der Beschuldigte weder handlungs- noch urteilsfähig ist. Verhandlungsunfähigkeit ist nur anzunehmen, wenn der Beschuldigte wegen seiner Defizite ausserstande ist, die Bedeutung der Hauptverhandlung und seiner Teilnahme daran auch nur im Ansatz zu begreifen und deren Verlauf zu folgen, geschweige denn seine Rechte unmittelbar oder mittelbar durch seinen Verteidiger zu wahren, sodass seine Anwesenheit einer blossen Zurschaustellung gleichkäme. Da das öffentliche Interesse an der Durchführung der Strafverfolgung naturgemäss mit zunehmender Schwere der Rechtsbrüche steigt, ist bei Kapitalverbrechen Verhandlungsunfähigkeit mit grosser Zurückhaltung und einzig anzunehmen, wenn diese nicht mit geeigneten organisatorischen und technischen Vorkehren gebannt wer-
- 14 den kann. Im Zweifelsfall ist der Beschuldigte vorzuladen, sodass das erkennende Gericht gestützt auf eigene Wahrnehmungen an der Hauptverhandlung über das weitere Vorgehen befinden kann. Entscheidend ist in jedem Fall, dass die Defizite des Angeklagten durch eine gehörige Verteidigung wettgemacht werden (BGE 131 I 185 E. 3.2.2; Urteil vom 8. August 1995, BGer 1P_304/1995, E. 2a). 4.1 Das forensisch-psychiatrische Gutachten zur Verhandlungsfähigkeit vom 8. Dezember 2023 (act. 145), erstellt von Dr. Q._____ und Dr. R._____, erweist sich als überzeugend, vollständig und schlüssig. Die Gutachterinnen stützten sich dabei einerseits insbesondere auf die bereits vorhandenen Berichte des UPD und auf das Schuldfähigkeitsgutachten von Dr. S._____ (welche die Einvernahmeund Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten bereits mehrfach bestätigten), andererseits führten sie eine eigene Exploration des Beschuldigten durch, im Rahmen derer sie zu folgendem Schluss kamen: "Es ist festzuhalten, dass es auch in der aktuellen Exploration keinen Hinweis auf einen fehlenden resp. unzureichenden Realitätsbezug gab. Herr A._____ war ausreichend orientiert, seine Auffassungsgabe und Belastbarkeit waren ausreichend für ein mehr als einstündiges Gespräch. Auch, dass Herr A._____ in der aktuellen Exploration in der Lage war, den Sinn des bevorstehenden Gerichtstermins sowie für die anwesenden Personen und deren Rollen korrekt zu benennen, spricht hierfür. Ebenso für seine Verhandlungsfähigkeit spricht, dass er die rechtlichen Konsequenzen eines Mordes, der in Notwehr oder aber auch nicht in Notwehr geschieht, umreissen konnte. Darüber hinaus spricht für die Verhandlungsfähigkeit von Herrn A._____, dass weder die eigenen Untersuchungen noch die Akte Anlass zu Zweifel daran geben, dass Herr A._____ in der Lage ist, seinen Verteidiger gemäss seinen Wünschen zu instruieren. Dass Herr A._____ den Tathergang wie bei allen Einvernahmen seit August 2021 und auch bei der Befragung durch die Gutachterin Dr. S._____ schilderte sowie die bekannten Episoden aus seiner Biographie schilderte, lässt auch keinen Zweifel daran aufkommen, dass er im aktuellen Gesundheitszustand am Gerichtstermin in der Lage wäre, zu seiner Person und zum Sachverhalt Auskunft zu erteilen. Auch die Bedeutung seiner Aussagen hierzu kann er aus hiesiger Sicht erkennen" (act. 145 S. 36).
- 15 - Daraus wird ersichtlich, dass die Gutachter keinerlei Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten hegen. Der Beschuldigte sei trotz der leichten kognitiven Defizite in der Lage, einer Verhandlung zu folgen und entsprechend einzuordnen. Allenfalls sei zur Aufrechterhaltung der Belastbarkeit sowie aufgrund des Diabetes und der Hilfsbedürftigkeit bei den WC-Gängen mehrere Pausen erforderlich. Schliesslich sei der Beschuldigte vernehmungsfähig; es würden sich keine Hinweise darauf ergeben, dass er die Fragen des Vorsitzenden oder anderer Personen nach entsprechender Übersetzung nicht verstehen oder dass er nicht aktiv dazu Stellung nehmen könnte (act. 145 S. 37 f.). 4.2 Auch das Gericht gelangt gestützt auf seine eigene Wahrnehmung anlässlich der Hauptverhandlung zu keinem anderen persönlichen Eindruck des Beschuldigten: Der Beschuldigte war – wenngleich unter Begleitung von Pflegepersonal des Pflegeheimes AC._____ – körperlich in der Lage, an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Hinsichtlich der Anklage wirkte der Beschuldigte allseits orientiert; er wusste genau, dass er sich vor Gericht befindet, ihm waren die ihm zur Last gelegten Vorwürfe bekannt und er konnte dazu Stellung nehmen. Der Beschuldigte war in der Lage, seine Aussagen aufrecht zu erhalten, die er bereits im Vorverfahren geltend gemacht hat, er konnte seine Meinung klar äussern und darlegen, wie sich der Sachverhalt seiner Ansicht nach zugetragen hat. Auch vermochte er offensichtlich seinen Verteidiger vorgängig zu instruieren – jedenfalls wurde von der Verteidigung nichts Gegenteiliges geltend gemacht. Folglich bestätigen sowohl das forensisch-psychiatrische Gutachten als auch die unmittelbare Wahrnehmung des Gerichts anlässlich der Hauptverhandlung die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten. Die Frage der Schuldfähigkeit ist sodann nicht im Rahmen der Vorfragen, sondern vielmehr im Zuge der rechtlichen Würdigung (vgl. E. III Ziff. 3.8.4), zu beurteilen. 4.3 Wie aufgezeigt, besteht demnach keinerlei Anlass, ein weiteres forensischpsychiatrisches Gutachten über die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten einzuholen. Die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten ist mithin zu bejahen. Nach dem Gesagten sind sämtliche von der Verteidigung im Rahmen der Vorfra-
- 16 gen in Bezug auf die Frage der Verhandlungsfähigkeit gestellten Anträge abzuweisen. III. Schuldpunkt 1. Tatvorwürfe Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten die in der Anklageschrift vom 23. Februar 2023 (D1 act. 52) umschriebenen Sachverhalte vor. Die Anklageschrift ist diesem Urteil beigeheftet. Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird hinsichtlich der eingeklagten Sachverhalte auf diese (D1 act. 52) verwiesen. 2. Allgemeine Ausführungen zur Beweiswürdigung 2.1 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). 2.2 Bestreitet die beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat, darf ein Schuldspruch lediglich ergehen, wenn ihre Täterschaft anhand der Strafakten und der Vorbringen anlässlich der Hauptverhandlung mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann. Verbleiben auch nach erfolgter Beweiswürdigung erhebliche und unüberwindliche Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person, so hat nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Beschuldigten" (in dubio pro reo) ein Freispruch zu erfolgen (Schulthess Kommentar-WOHLERS, Art. 10 N 11 – 13). Ausgehend vom Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung hat das Gericht dabei zu prüfen, ob es von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Pra 2004 Nr. 51 S. 257 E. 1.4; BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 124 IV 86 E. 2a). Der Nachweis einer Tatschuld ist dann erbracht, wenn das Gericht gestützt auf eine verstandesge-
- 17 mäss einleuchtende Schlussfolgerung zum Ergebnis gelangt, dass keine vernünftigen Zweifel an der Tatschuld mehr vorhanden sind. Wo der strikte Beweis nicht möglich ist, genügt es auch, wenn mehrere Indizien, die, einzeln betrachtet, immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, zusammen vollen Beweis und volle Überzeugung bringen. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (siehe dazu Urteil vom 17. Juni 2002, 1P.87/2002, E. 3.4; Pra 2004 Nr. 51 S. 257, E. 1.4 und 2.5). 2.3 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, ist zu unterscheiden zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussageperson und der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt allerdings eher untergeordnete Bedeutung zu. Es ist in erster Linie nicht auf die prozessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern auf den materiellen Gehalt ihrer Aussagen. Entscheidend für den Beweiswert einer Aussage ist somit die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage und nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit als persönliche Eigenschaft. Daraus folgt, dass Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 164 Abs. 1 StPO nicht bereits dann notwendig sind, wenn Zweifel an der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen, sondern nur, wenn diese Zweifel auch geeignet sind, sich auf die konkrete Beweiswürdigung, das heisst die Glaubhaftigkeit von konkreten, rechtserheblichen Zeugenaussagen auszuwirken (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). Bei der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage wird diese durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; BGE 147 IV 409 E. 5.4.3; BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteil vom 24.Juni 2021, 6B_257/2020, E. 5.4.3; Urteil vom 1. September 2020, 5A_550/2019, E. 9.1.3.1, je mit Hinweisen). Als Methode zur Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse durchgesetzt. Nach deren empirischem Ausgangspunkt erfordern wahre und falsche
- 18 - Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass eine Aussage durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte sowie des Aussageverhaltens auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbewertung wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist. Ergibt die Prüfung, dass diese Annahme (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten bzw. den festgestellten Realitätskriterien nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3; BGE 129 I 49 E. 5, je mit Hinweisen). Zu achten ist inhaltlich auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl., München 2021, S. 63 und S. 77 ff.). 2.4 Das Gericht ist bei der Würdigung sachlicher Beweismittel wie beispielsweise Gutachten im Sinne von Art. 182 StPO oder Beweisgegenstände nach Art. 192 StPO grundsätzlich frei. Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung. Entsprechend hat das Gericht zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Gemäss dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entscheidet das Gericht frei von jeglichen Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob es eine Tatsache für erwiesen hält (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Das bedeutet auch, dass das Gericht nicht an den Befund oder die Stellungnahme eines Sachverständigen gebunden ist. Allerdings darf das Gericht in Fach-
- 19 fragen ohne Vorliegen von triftigen Gründen nicht vom eingeholten Gutachten abrücken und hat Abweichungen davon zu begründen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit des Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das ist namentlich der Fall, wenn ein Sachverständiger die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln leidet, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteil vom 6. Mai 2014, 6B_829/2013, E. 4.1). 3. Mord 3.1 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte machte im Laufe der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung unterschiedliche Angaben zum Ablauf der Tat; er bestritt jedoch nie, für den Tod von † P._____ verantwortlich zu sein (vgl. D1 act. 2/1 N 8; D1 act. 2/2 N 4; D1 act. 2/3 N 69; D1 act. 2/4 N 78; D1 act. 2/5 N 4; D1 act. 2/6 N 20; act. 2/9 N 28; Prot. S. 28). Ebenfalls gestand er, den Revolver in die Schweiz eingeführt und mit diesem auf † P._____ geschossen zu haben (vgl. D1 act. 2/1 N 10; D1 act. 2/3 N 69 f.; D1 act. 2/4 N 78; D1 act. 2/5 N 4 und N 17; D1 act. 2/6 N 20 und N 22; act. 2/9 N 28; Prot. S. 31). Er macht jedoch sinngemäss geltend, er habe in Notwehr gehandelt und sich nur verteidigt, weil ihn † P._____ habe angreifen wollen (D1 act. 2/1 N 8; D1 act. 2/2 N 83; D1 act. 2/3 N 6 f.; D1 act. 2/4 N 34 und N 78; D1 act. 2/5 N 4 und N 46 ff.; D1 act. 2/6 N 25 und N 34; D1 act. 2/9 N 9 und N 28; Prot. S. 38 und S. 42 f.). Da der Beschuldigte somit grundsätzlich ungeständig ist, muss nachfolgend geprüft werden, ob ihm der in der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt mit den im Recht liegenden Beweismitteln mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann oder ob unüberwindbare Zweifel an der Tatschuld bestehen, so
- 20 dass der Beschuldigte bezüglich des Sachverhalts in Dossier 1 in dubio pro reo freizusprechen wäre. Ebenfalls ist zu prüfen, ob – wie dies vom Beschuldigten geltend gemacht wird – allenfalls eine Notwehrsituation vorlag oder nicht. 3.2 Vorliegende Beweismittel Für die Erstellung des Sachverhalts liegen folgende subjektive Beweismittel im Recht: - die Aussagen des Beschuldigten im Rahmen der Untersuchungshaft (D1 act. 2/1) - die polizeilichen Aussagen des Beschuldigten (D1 act. 2/2 – 4) - die untersuchungsrichterlichen Aussagen des Beschuldigten (D1 act. 2/5 – 9) - die gerichtlichen Aussagen des Beschuldigten (Prot. S. 27 ff.) - die polizeilichen Aussagen des Kindermädchens AD._____ als Auskunftsperson (D1 act. 6/2 und act. 6/5) - die untersuchungsrichterlichen Aussagen des Kindermädchens AD._____ als Auskunftsperson (D1 act. 6/3 und act. 6/6) - die polizeilichen Aussagen der Nachbarin AE._____ als Auskunftsperson (D1 act. 6/8) - die untersuchungsrichterlichen Aussagen der Nachbarin AE._____ als Zeugin (D1 act. 6/9) - die polizeilichen Aussagen des Schwiegersohnes AF._____ als beschuldigte Person in einem separat geführten Verfahren (D1 act. 3/1 und D1 act. 3/3)
- 21 - - die Aussagen des Schwiegersohnes AF._____ als beschuldigte Person in einem separat geführten Verfahren im Rahmen der Untersuchungshaft (D1 act. 3/2) - die untersuchungsrichterlichen Aussagen des Schwiegersohnes AF._____ als beschuldigte Person in einem separat geführten Verfahren (D1 act. 3/4) - die polizeilichen Aussagen des Fahrers AG._____ als Auskunftsperson (D1 act. 7/1 – 2) - die untersuchungsrichterlichen Aussagen des Fahrers AG._____ als Zeuge (D1 act. 7/3) - die polizeilichen Aussagen des Fahrers AH._____ als Auskunftsperson (D1 act. 7/5) - die untersuchungsrichterlichen Aussagen des Fahrers AH._____ als Zeuge (D1 act. 7/6) - die polizeilichen Aussagen der Mutter des Opfers, I._____, als Auskunftsperson (D1 act. 5/2) - die untersuchungsrichterlichen Aussagen der Mutter des Opfers, I._____, als Auskunftsperson (D1 act. 5/3) - die polizeilichen Aussagen des Stiefvaters des Opfers, G._____, als Auskunftsperson (D1 act. 5/4) - die untersuchungsrichterlichen Aussagen des Stiefvaters des Opfers, G._____, als Auskunftsperson (D1 act. 5/5) Für die Erstellung des Sachverhalts sind folgende objektive Beweismittel vorhanden: - Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten (D1 act. 10/6)
- 22 - - pharmakologisch-toxikologisches Gutachten des IRM zum Beschuldigten (D1 act. 10/9) - Gutachten zum Todesfall (D1 act. 11/6) - Spurenbericht des FOR zur Leichendaktyloskopie/Schmauchspurensicherung/Obduktion (D1 act. 12/5) - Kurzbericht des FOR zur Identifizierung/DNA-Spuren (D1 act. 12/6) - Fotodokumentation des FOR (D1 act. 12/9) - Schusswaffengutachten des FOR (D1 act. 13/5) - Vorakten betreffend häusliche Gewalt (D1 act. 17) - psychiatrisches Gutachten zur Schuldfähigkeit (D1 act. 19/15) - Austrittsbericht UPD Bern (D1 act. 20/4) - Chatverlauf zwischen E._____ und † P._____ samt Beilagen (act. 39/8 – 10) - Hausdurchsuchungsberichte der Kantonspolizei Zürich samt Fotobogen, Hausdurchsuchungsprotokolle und Sicherstellungsliste (Hausdurchsuchung der Wohnung von † P._____ ; D1 act. 41) - Sicherstellungsliste (D1 act. 43/5) Sämtliche oben aufgezählte Beweismittel sind verwertbar; insbesondere fanden die Einvernahmen im Beisein des Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung statt. Zudem wurden noch weitere Personen aus der Täter- und Opferfamilie befragt und es befinden sich auch noch weitere objektive Beweismittel (wie beispielsweise die Krankenakte des Beschuldigten) im Recht. Da diese jedoch entweder nicht verwertbar sind oder nichts Relevantes zur Sachverhaltserstellung beizutragen vermögen, ist auf diese nicht näher einzugehen. 3.3 Subjektive Beweismittel
- 23 - 3.3.1 Aussagen der unmittelbaren Zeugen Es liegen insbesondere die Aussagen von zwei Augenzeuginnen vor. Einerseits sind dies die Aussagen des Kindermädchens AD._____, welche zur Tatzeit in der Wohnung von † P._____ gelebt hatte. Andererseits handelt es sich um die Aussagen der Nachbarin AE._____, welche sich zum Tatzeitpunkt in einer Wohnung einige Etagen tiefer aufgehalten hatte. In der polizeilichen und der staatsanwaltschaftlichen Befragung bestätigte das Kindermädchen AD._____, dass der Beschuldigte kurz vor der Tat bei † P._____ geklingelt und diese via Gegensprechanlage gefragt habe, wer hier sei (D1 act. 6/2 N 41; D1 act. 6/3 N 8). Der Beschuldigte habe nur "Deda" – Opa auf Serbisch – geantwortet (D1 act. 6/2 N 65; D1 act. 6/3 N 8 und N 21). Der Beschuldigte habe die Wohnung dann selbständig ohne die Begleitung einer Drittperson betreten (D1 act. 6/3 N 15). Der Beschuldigte habe das Baby C._____ zur Begrüssung küssen wollen. C._____ habe sich aber geweigert und habe angefangen zu weinen (D1 act. 6/2 N 47 f.; D1 act. 6/3 N 8 ). † P._____ habe sich über den unerwarteten Besuch des Beschuldigten überrascht gezeigt (D1 act. 6/3 N 47) und ihm nach einer kurzen Begrüssung einen Kaffee angeboten (D1 act. 6/2 N 64; D1 act. 6/3 N 8 und N 44). Das Kindermädchen selbst sei daraufhin in die Waschküche im Keller des Hauses gegangen (D1 act 6/2 N 37; D1 act. 6/3 N 8). Dort habe sie sich ca. 15 bis 20 Minuten aufgehalten (D1 act. 6/2 N 52; D1 act. 6/3 N 8) und als sie sich im Treppenhaus auf dem Weg nach oben, um wieder in die Wohnung zu gelangen, befunden habe, habe sie vier schnell hintereinander abgegebene Schüsse gehört (D1 act. 6/2 N 37 und N 55; D1 act. 6/3 N 8 und N 28). Durch das Echo habe sie nicht feststellen können, wo genau die Schüsse abgefeuert worden seien (D1 act. 6/2 N 54; D1 act. 6/3 N 8). Sofort nach der Schussabgabe habe sie die kleine C._____ schreien gehört (D1 act. 6/2 N 37 und N 55 f.; D1 act. 6/3 N 8). Als sie zur Wohnungstür gekommen sei, habe sie gemerkt, dass diese verschlossen gewesen sei, woraufhin sie drei oder vier Mal geklingelt habe. Da nichts passiert sei, habe sie bei der Nachbarin, AE._____, im 1. Stock geklingelt und sie um Hilfe gebeten (D1 act. 6/2 N 37; D1 act. 6/3 N 8). Als sie mit der Nachbarin bei der Woh-
- 24 nung angekommen sei, sei der Beschuldigte bereits in der geöffneten Tür gestanden. Sie habe den Beschuldigten gefragt, weshalb C._____ weine und wo sich † P._____ aufhalte. Darauf habe er geantwortet, sie solle die Polizei anrufen, er habe † P._____ getötet (D1 act. 6/2 N 37; D1 act. 6/3 N 8 ). Der Beschuldigte sei dann wieder in die Wohnung zurückgegangen, sie, das Kindermädchen, sei draussen geblieben (D1 act. 6/2 N 37; D1 act. 6/3 N 8). Anschliessend sei ihr die Nachbarin gefolgt (D1 act. 6/2 N 3; D1 act. 6/3 N 8 und N 32), habe C._____ aus der Wohnung gebracht und ihr in die Arme gedrückt. Die Nachbarin habe daraufhin die Polizei gerufen (D1 act. 6/2 N 37 und N 61; D1 act. 6/3 N 8). Die Aussagen der Augenzeugin AD._____ sind glaubhaft und realitätsnah. Sie vermag den Ablauf des Geschehens in beiden Einvernahmen gleichermassen detailliert darzulegen und neigt zu keinerlei Übertreibungen. In Bezug auf die Glaubwürdigkeit gilt es zu beachten, dass sie keinerlei Interesse daran hat, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. So ist sie nicht mit dem Opfer verwandt oder hätte einen anderen Grund, nicht das von ihr tatsächlich Erlebte wiederzugeben. Namentlich gab sie an, sie habe keinen Bezug zum Beschuldigten; sie kenne ihn nicht, habe ihn noch nie gesehen und wisse nicht, zu wem er gehöre (D1 act. 6/2 N 20). Zudem ist der Einwand des Beschuldigten, AD._____ sei von der Mutter des Opfers, I._____, beeinflusst worden, rein vom zeitlichen Geschehen nach der Tat gar nicht möglich. So wurde das Kindermädchen direkt nach Eintreffen der Polizei befragt und es bestand seitens der Mutter des Opfers keinerlei Möglichkeit, das Kindermädchen als Augenzeugin zu kontaktieren. Im Übrigen ergeben sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte, dass I._____ – bevor sie von der Tat Kenntnis erlangte – dem Beschuldigten hätte schaden wollen. Vielmehr stand sie, I._____, dem Beschuldigen neutral gegenüber (vgl. D1 act. 5/3 N 18: "Niemand hatte besonders auf den Opa geachtet"). Insofern erscheinen die von AD._____ geschilderten Eindrücke direkt im Anschluss der Tat als völlig unbeeinflusst, realitätsnah und glaubhaft. Zudem decken sich ihre Aussagen mit jenen der zweiten Augenzeugin, der Nachbarin AE._____. Die zweite Augenzeugin, AE._____, schilderte bei der Polizei und bei der Staatsanwaltschaft, dass es an der Wohnungstüre geklingelt habe und AD._____
- 25 vor der Türe gestanden sei. Das Kindermädchen habe sich bemüht, ihr zu erklären, dass das Baby C._____ im Inneren der Wohnung von † P._____ schreien würde und die Wohnungstüre verschlossen sei. Dabei habe sie den Wohnungsschlüssel in der Hand gehalten und eine Handbewegung mit dem Schlüssel gemacht. Sie habe sich dann entschieden, AD._____ zu helfen (D1 act. 6/8 N 8; D1 act. 6/9 N 9). Als sie beim Zwischenboden kurz vor der Wohnung von † P._____ angekommen seien, sei ein alter Mann – der Beschuldigte – aus der Wohnung getreten und habe etwas auf Serbisch zu AD._____ gesagt (D1 act. 6/8 N 8; D1 act. 6/9 N 9 und N 11). Sie, AE._____, habe AD._____ und dem Beschuldigten mitgeteilt, dass sie nun die Wohnung betreten werde. Im Inneren der Wohnung habe sie das Baby C._____ gesehen, das am Sofa bei der Mutter gestanden sei. Dann habe sie die am Boden liegende † P._____ erblickt (D1 act. 6/8 N 8 f.; D1 act. 6/9 N 9). Nachdem sie das Kind zu sich genommen habe, habe sie bemerkt, dass † P._____ am Kopf verwundet gewesen sei (D1 act. 6/9 N 9). Als sie sich umgedreht habe, habe sie eine Waffe auf dem Tisch gesehen. Diese Waffe habe sie mit einem Tuch abgedeckt (D1 act. 6/8 N 9; D1 act. 6/9 N 9). Anschliessend habe sie dem Beschuldigten gesagt, sie werde nun die Polizei rufen. Der Beschuldigte habe ruhig, teilnahmslos und abwesend gewirkt (D1 act. 6/9 N 18). Dann habe sie die Wohnung verlassen und das Baby AD._____ übergeben. Nachdem sie die Polizei gerufen habe, habe sie die Wohnung von † P._____ nochmals betreten und den auf dem Sofa sitzenden Beschuldigten gesehen (D1 act. 6/8 N 9; D1 act. 6/9 N 9). Auch die Aussagen der Nachbarin erscheinen realitätsnah, beinhalten keinerlei Übertreibungen und sind deckungsgleich mit den Aussagen des Kindermädchens. Mit Blick auf die Glaubwürdigkeit der Nachbarin ist ebenfalls kein Grund ersichtlich, weshalb sie die Geschehnisse nicht wahrheitsgemäss wiedergeben sollte. So ist sie weder mit dem Beschuldigten oder dem Opfer verwandt noch besteht eine besondere Beziehung zur Familie (vgl. D1 act. 6/8 N 6; D1 act. 6/9 N 7). Somit erzählen beide Frauen – komplett unabhängig voneinander – denselben Ablauf des Geschehens, soweit sie das Geschehen zeitgleich erlebt haben. Ihre Aussagen stimmen in sich, miteinander und mit dem am Tatort vorgefundenen
- 26 - Spurenbild überein. Insbesondere berichtet keine von beiden von einem Messer oder davon, dass das Opfer im Treppenhaus gelegen habe; wohl aber von der Schusswaffe, den abgegebenen Schüssen und dem auf dem Boden des Wohnzimmers liegende Opfer. 3.3.2 Aussagen der Augenzeugen zum Geschehen vor der Tat Weiter liegen Aussagen von Personen vor, die zwar nicht direkt zur Tatausführung selbst, aber zum Verhalten des Beschuldigten unmittelbar vor der eigentlichen Tat, Angaben machen können. Dabei handelt es sich zunächst um die Aussagen des Schwiegersohnes des Beschuldigten bzw. des Schwiegervaters von † P._____, AF._____. Zusammengefasst bestätigte dieser, dass er Tage vor der Tat auf Wunsch des Beschuldigten für den 16. Februar 2021 einen Arzttermin in der Schweiz vereinbart habe (D1 act. 3/1 N 87; D1 act. 3/2 N 8; D1 act. 3/3 N 41 ff.; D1 act. 3/4 N 12 f.). Aus diesem Grund seien sie zusammen mit dem Bus in die Schweiz eingereist, woraufhin der Beschuldigte bei ihm in AI._____ zusammen mit einem Kollegen, AG._____, gewohnt habe (D1 act. 3/2 N 8). Er führte aus, dass ihn sein Schwiegervater, der Beschuldigte, bereits am Montagabend gebeten habe, ihn nach W._____ zu † P._____ zu fahren (D1 act. 3/1 N 102; D1 act. 3/2 N 8 und N 32). Da dies aber zu spät gewesen sei, habe er ihm vorgeschlagen, ihn am Dienstag nach W._____ zu fahren, damit er sein Enkelkind besuchen könne (D1 act. 3/1 N 102; D1 act. 3/2 N 8; D1 act. 3/4 N 38). Da er, AF._____, arbeitsbedingt keine Zeit gehabt habe, habe sich AG._____ bereit erklärt, den Beschuldigten nach W._____ zu chauffieren (D1 act. 3/1 N 102 und N 113; D1 act. 3/2 N 8). Dabei sei nicht klar gewesen, wie der Beschuldigte wieder nach Serbien hätte zurückreisen sollen (D1 act. 3/2 N 21). Er wisse auch nicht, ob † P._____ über den Besuch des Beschuldigten informiert gewesen sei (D1 act. 3/2 N 26). Hinsichtlich des Verhältnisses zwischen † P._____ und dem Beschuldigten sagte AF._____ aus, dass sein Schwiegervater über den Wegzug von † P._____ aus Serbien in die Schweiz traurig gewesen sei. Er habe aber vom Beschuldigten nie ein schlechtes Wort über † P._____ gehört (D1 act. 3/1 N 74; D1 act. 3/3 N 12).
- 27 - Er bestätigte hingegen, dass im Dorf erzählt worden sei, dass † P._____ aussereheliche Beziehungen führe, dass intime Fotos von † P._____ existieren würden (vgl. D1 act. 3/1 N 68; D1 act. 3/3 N 16) und dass ihr Ehemann, E._____, deswegen verärgert gewesen sei (D1 act. 3/3 N 32 und N 207; D1 act. 3/4 N 25). Davon, dass sein Sohn E._____ Morddrohungen geäussert haben soll, wisse er nichts (D1 act. 3/1 N 59 f.). AF._____ gab jedoch zu, im Auftrag des Ehemanns von † P._____ Fotos vom Fahrzeug eines Mannes gemacht zu haben, welcher sich in der Wohnung von † P._____ aufgehalten haben soll (D1 act. 3/3 N 162, N 199 und N 207). Aufgrund des Umstands, dass AF._____ ebenfalls in den Fokus der Ermittlungen gelangte, als beschuldigte Person behandelt wurde und dass er mit dem Beschuldigten verwandt ist, sind seine Aussagen unter dem Aspekt der Glaubwürdigkeit zwar mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen; hat er doch ein eigenes Interesse daran, sich in ein möglichst günstiges Licht zu rücken und zudem seinen Schwiegervater, den Beschuldigten, durch seine Aussagen zu entlasten. Dennoch vermag AF._____ umfangreiche und detaillierte Aussagen hinsichtlich der Einreise und des Aufenthaltes des Beschuldigten abzugeben. Seinen Aussagen ist insgesamt zu entnehmen, dass er dem Beschuldigten gegenüber nicht negativ eingestellt war, äusserte er sich doch nie schlecht über diesen. Darüber hinaus wollte sich AF._____ offensichtlich aus den Familienangelegenheiten heraushalten – so betonte er stets, dass ihn beispielsweise die Lebensweise von † P._____ nicht interessiere und er nur für sich selbst schaue (vgl. D1 act. 3/1 N 70 ff.; D1 act. 3/3 N 16 und N 20) – , was auch andere Beteiligte bestätigten (vgl. D1 act. 5/3 N 78; D1 act. 5/4 N 14; D1 act. 5/5 N 13). Seine Aussagen in Bezug auf die vom Ehemann von † P._____, E._____, geäusserte Wut und Enttäuschung bezüglich der Scheidung und des Lebenswandels von † P._____, sind bereits anderweitig dokumentiert – namentlich in der Aktennotiz des … Polizisten [aus B._____] (D1 act. 17/7). Insgesamt wirken seine Aussagen realitätsnah und glaubhaft. Hinzu kommt, dass AF._____ mit seinen Aussagen jene von AG._____, dem Fahrer, bestätigt.
- 28 - Die beiden Augenzeugen, AG._____ und AH._____, chauffierten den Beschuldigten am Tag der Tat nach W._____. AG._____ bestätigte bei der Polizei und bei der Staatsanwaltschaft, dass ihn AF._____ und am Dienstagmorgen der Beschuldigte selbst gebeten hätte, den Beschuldigten nach W._____ zu fahren (D1 act. 7/2 N 6 und N 22; D1 act. 7/3 N 14). Er, der Fahrer, sei davon ausgegangen, dass der Beschuldigte in W._____ einen Arzttermin habe wahrnehmen müssen (D1 act. 7/2 N 20; D1 act. 7/3 N 15 und N 43 ff.). Da er sich in Zürich nicht so gut auskennen würde, habe er seinen Kollegen, AH._____, gebeten, ihn für die Fahrt nach W._____ zu begleiten (D1 act. 7/2 N 6; D1 act. 7/3 N 14). Während der Fahrt habe ihm der Beschuldigte erzählt, dass es durchaus sein könne, dass der Liebhaber von † P._____ ihn angreifen könnte und er sich wohlmöglich verteidigen müsse (D1 act. 7/3 N 25). Ferner erwähnte AG._____ mehrfach, dass der Beschuldigte ihm davon erzählt habe, dass er von seinen Enkeln Fotos erhalten habe, die † P._____ mit anderen Männern zeigen würden (D1 act. 7/2 N 30; D1 act. 7/3 N 14 und N 46). Der zweite Fahrer, AH._____, bestätigte die Aussagen von AG._____. Der Beschuldigte habe AG._____ in seinem Beisein darum gebeten, ihn nach W._____ zum Arzt zu bringen. Daraufhin habe AG._____ zuerst seinen Chef um Erlaubnis gebeten, damit sie für die Fahrt nach W._____ dessen Firmenfahrzeug haben nutzen dürfen (D1 act. 7/6 N 11). Er habe AG._____ und den Beschuldigten nach W._____ begleitet, wo sie den Beschuldigten abgeladen hätten (D1 act. 7/5 N 1; D1 act. 7/6 N 11). Insgesamt wirken die Angaben der beiden Fahrer, AG._____ und AH._____, glaubhaft und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie ihre Wahrnehmungen in einem anderen Licht darstellen sollten. Zudem decken sie sich mit Aussagen anderer Einvernahmen; insbesondere auch mit den Aussagen des Beschuldigten selbst, der im Laufe der Untersuchung mehrfach die Eheprobleme zwischen † P._____ und E._____ erwähnte. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Tatsache, dass der Beschuldigte selbst Drittpersonen wie den beiden Fahrern von den Eheproblemen zwischen † P._____ und E._____ berichtete, darauf hindeutet, wie sehr diese Thematik den Beschuldigten beschäftigt haben musste und dass der
- 29 - Beschuldigte tatsächlich davon ausging, dass † P._____ einen neuen Mann in ihrem Leben hatte. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass beide Fahrer darauf hinwiesen, dass der Beschuldigte AG._____ gedrängt habe, schnellstmöglich nach W._____ aufzubrechen (D1 act. 7/3 N 14; D1 act. 7/6 N 15). Dies lässt den Schluss zu, dass der Beschuldigte in der Schweiz etwas Dringendes zu erledigen hatte. 3.3.3 Aussagen der Eltern von † P._____ Weiter liegen die Aussagen der Eltern von † P._____ vor. Die Mutter, I._____, bestätigte die Eheprobleme zwischen ihrer Tochter und E._____. Ebenfalls berichtete sie davon, dass † P._____ von ihrem Ehemann gestalkt worden sei und dass sie sich von diesem verfolgt gefühlt habe (D 1 act. 5/2 N 14; D1 act. 5/3 N 52 ff.). Sie beschrieb E._____ als einen sehr eifersüchtigen Menschen (D1 act. 5/2 N 33), der † P._____ häufig geschlagen habe (D1 act. 5/2 N 38 ff.; D1 act. 5/3 N 108). Zudem habe er gegenüber † P._____ viele (Todes-)Drohungen ausgesprochen (D1 act. 5/2 N 42 und N 47; D1 act. 5/3 N 70 f.). † P._____ und ihr Ehemann hätten nicht gemeinsam in der Schweiz gelebt, weil gegenüber E._____ eine 5jährige Einreisesperre bestanden habe (D1 act. 5/2 N 31; D1 act. 5/3 N 49). Weil E._____ einen Polizisten in B._____ gefragt habe, wie hoch die Strafe in der Schweiz sei, wenn man seine Ehefrau töte, sei die Einreisesperre um ein weiteres Jahr verlängert worden (D1 act. 5/2 N 31). Zum Verhältnis zwischen † P._____ und dem Beschuldigten führte sie aus, dass dieses immer gut gewesen sei. † P._____ habe als Einzige der ganzen Familie den Beschuldigten und dessen Frau während 5 Jahren in Serbien gepflegt. Sie hätten keinen Streit gehabt und † P._____ habe den Beschuldigten als ihren Grossvater angesehen. Die beiden hätten sich nahe gestanden (D1 act 5/2 N 18 ff.; D1 act. 5/3 N 23 f.). Weiter berichtete sie davon, dass ihr † P._____ erzählt habe, dass der Beschuldigte sie, † P._____, gefragt habe, ob er sie und das Baby C._____ besuchen dürfe (D1 act. 5/2 N 13; D1 act. 5/3 N 17). † P._____ sei mit dem Besuch einverstanden gewesen (D1 act. 5/3 N 26). Die Zweifel hätten eher gegenüber der Familie des Ehemanns bestanden (D1 act. 5/3 N 27). Daher könne sie es nicht glauben, dass
- 30 der Beschuldigte tatsächlich für den Tod ihrer Tochter verantwortlich sei (D1 act. 5/3 N 55). Auch der Stiefvater von † P._____, G._____, bestätigte dies und gab zu Protokoll, dass der Beschuldigte für † P._____ wie ein Vater gewesen sei (D1 act. 5/5 N 7) und dass † P._____ den Beschuldigten in Serbien jahrelang gepflegt habe (D1 act. 5/4 N 27; D1 act. 5/5 N 11). Auch er könne es nicht glauben, dass der Beschuldigte tatsächlich für den Tod seiner Stieftochter verantwortlich sein solle (vgl. D1 act. 5/4 N 23; D1 act 5/5 N 9 und N 22). Hinsichtlich der Aussagen der Eltern gilt es in Bezug auf die Glaubwürdigkeit zwar zu bedenken, dass diese als Angehörige des Opfers und als Privatkläger ein Interesse daran haben, den Sachverhalt in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Dennoch lassen sich ihre Aussagen durch die Gewaltschutzakten – insbesondere die Aussagen von † P._____ hinsichtlich der Reaktion ihres Ehemannes in Bezug auf die bevorstehende Scheidung und die daraufhin ausgesprochene Todesdrohung – untermauern (D1 act. 17/11 – 12). Ebenfalls aktenkundig ist die von I._____ erwähnte Drohung von E._____ gegenüber dem … Polizisten [aus B._____] (D1 act. 17/7). Zudem findet sich in den Akten ein Chatverlauf zwischen † P._____ und E._____, aus welchem ersichtlich wird, dass Letzterer seiner Ehefrau Bilder von einem Sarg und von einem Jesuskreuz gesendet hatte und diese damit bedrohte (D1 act. 39/9 – 10). Damit ist erstellt, dass der Ehemann des Opfers die von † P._____ beabsichtigte Scheidung missbilligte. Aus den Aussagen der Eltern des Opfers wird klar, dass sich niemand vor dem Beschuldigten gefürchtet hatte, sondern vielmehr vor † P._____s Ehemann, E._____. 3.3.4 Übrige Einvernahmen Weiter wurden auch der Ehemann von † P._____, E._____, sowie deren Schwiegermutter, AJ._____, rechtshilfeweise in Serbien einvernommen. Diese beiden Einvernahmen untermauern die Grundstimmung im Dorf in Serbien; sowohl E._____ als auch AJ._____ berichten davon, dass sich die Lebensweise von
- 31 - † P._____ in Bezug auf ihre Männerbekanntschaften und der beabsichtigten Scheidung im Dorf herumgesprochen habe (D1 act. 16/32 N 22; D1 act. 16/33 N 26 f.), was wiederum die Missbilligung der Familie E._____ gegenüber dem Lebenswandel von † P._____ zum Ausdruck bringt. Neben den oberwähnten Personen wurden noch weitere Familienangehörige aus der Opfer- und der Täterfamilie einvernommen. Da deren Befragung jedoch nicht im Beisein des Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung erfolgte, sind sie nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar. Zu seinen Gunsten ist hingegen nichts Relevantes ersichtlich, das die anderen Beweismittel in Frage stellen könnte. 3.3.5 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde im Rahmen der Untersuchung acht Mal einvernommen. An der Hauptverhandlung vom 9. Januar 2024 fand eine erneute Befragung statt. 3.3.5.1 In der Hafteinvernahme vom 16. Februar 2021 (D1 act. 2/1) gab der Beschuldigte zu, dass er mit seinem eigenen Revolver im Gepäck mit dem Bus von Serbien in die Schweiz eingereist sei. Er sei sich stets sicher gewesen, dass während der Fahrt in die Schweiz mit der Waffe nichts hätte passieren können, da er für das Abfeuern der Waffe fest am Revolverabzug hätte ziehen müssen (D1 act 2/1 N 71). Zu Beginn stellte er sich noch auf den Standpunkt, allein bzw. ohne seinen Schwiegersohn, AF._____, eingereist zu sein (D1 act. 2/1 N 76 und N 85), obwohl sich im Nachhinein schnell herausstellte, dass er von diesem begleitet wurde. Den Tathergang schilderte der Beschuldigte im Rahmen der ersten Einvernahme wie folgt: Er sei ohne Voranmeldung bei † P._____ aufgetaucht, um das Baby C._____ zu sehen (D1 act. 2/1 N 26). Er sei mit der Absicht angereist, die Kleine – C._____ – zu sehen, dort zu übernachten und am nächsten Tag ins Spital zu fahren (D1 act. 2/1 N 40). † P._____ habe die Türe nicht öffnen müssen, weil diese bei seiner Ankunft bereits offen gestanden sei (D1 act. 2/1 N 35 f.). Kaum habe der Beschuldigte seine Tasche mit Kleidern und dem Geschenk für C._____ hingestellt, sei † P._____ auf ihn losgegangen, ohne ein Wort zu sagen (D1 act. 2/1 N 35 und N 78).† P._____ habe versucht, ihn mit den Händen zu packen und ihn zu erwürgen (D1 act. 2/1 N 8). Sie sei auf ihn zugekommen, worauf-
- 32 hin er in ihre Richtung geschossen habe (D1 act. 2/1 N 14), als er ca. drei bis vier Meter vor ihr gestanden sei (D1 act. 2/1 N 16). Berührt habe sie ihn jedoch nicht (D1 act. 2/1 N 22). Er habe auf sie geschossen, um † P._____ Angst einzujagen (D1 act. 2/2 N 24 und N 30). Anschliessend sei ihm schwarz vor Augen geworden (D1 act. 2/1 N 15). Bereits in der ersten Hafteinvernahme wurde klar, dass der Beschuldigte den Lebenswandel von † P._____ missbilligte. Sie sei eine schlechte Mutter, da sie die Betreuung ihrer eigenen Kinder vernachlässigt und sie sich mit anderen Männern abgegeben habe (D1 act. 2/1 N 7 und N 27). Weiter kritisierte er, dass sich † P._____ in der Vergangenheit geweigert habe, die Kinder für die Ferien nach Serbien zu schicken (D1 act. 2/1 N 27) und dass sie die Familie in Serbien zurückgelassen habe (D1 act. 2/1 N 73). Deutlich wird dabei, dass der Beschuldigte von Beginn der Untersuchung an keine Gelegenheit ausliess, sich negativ über † P._____ zu äussern. So antwortete er auf eine der ersten Fragen hinsichtlich des Geschehens in der Wohnung von † P._____, dass diese drei oder vier Moslems in ihre Wohnung gebracht habe, den Kindern nichts zu essen gebracht habe, sodass diese hätten betteln müssen. Sie hätten † P._____ in Serbien alles gegeben, was sie gewollt habe. Er, der Beschuldigte, habe hingegen hart gearbeitet (D1 act. 2/1 N 7). Auch die Frage, wie lange sich der Beschuldigte in der Wohnung aufgehalten habe, bevor die Schüsse gefallen seien, nutzte er, um † P._____ in einem schlechten Licht darzustellen. So antwortete er zunächst sachbezogen; direkt im Anschluss gab er jedoch Folgendes wieder: "Das, was sie mit meinem Enkelkind und meiner ganzen Familie gemacht hat, ist eine Katastrophe. Solche Dinge vor den Kindern zu treiben, das gibt's doch nirgends. Sie können die Lehrer fragen, wie sie mit den Kindern gelebt hat. Hätten ihr die Kinder nicht mit der Polizei gedroht, hätte sie ihnen nie erlaubt nach Serbien zu Besuch zu kommen" (D1 act. 2/1 N 27). Weiter zeigte sich bereits in der ersten Einvernahme, dass der Beschuldigte stets darum bemüht war, den Rest seiner Familie aus der Untersuchung herauszuhalten. So verschwieg er zu Beginn, dass er von seinem Schwiegersohn AF._____ auf der Busfahrt in die Schweiz begleitet wurde und dass ihm AF._____ die Reise
- 33 von AI._____ nach W._____ ermöglicht hatte. Einzig seine Frau, AK._____, habe von seinem Plan bezüglich des Besuchs bei † P._____ gewusst (D1 act. 2/1 N 84). 3.3.5.2 Die polizeiliche Einvernahme vom 16. März 2021 (D1 act. 2/2) verdeutlicht erneut die Missbilligung, welche der Beschuldigte † P._____s Lebensstil gegenüber hegte. Wiederum betonte er, dass † P._____ eine schlechte Mutter gewesen sei, weil sie den Kindern nur sehr wenig zu essen gegeben habe und weil sie mehrere Männer abgeschleppt habe. Weiter führte er aus, dass ihm sein Urenkel, E._____, intime Fotos von † P._____ gezeigt habe. Er und sein Urenkel hätten geweint, als sie diese Fotos zu Gesicht bekommen hätten (D1 act. 2/2 N 15 und N 28). E._____ habe diese Fotos allen gezeigt; der ganzen Umgebung seien die Männerbekanntschaften von † P._____ bekannt gewesen (D1 act. 2/2 N 18 f.). Wiederum offenbaren die Aussagen des Beschuldigten, wie undankbar sich † P._____ in seinen Augen verhalten hatte. So legte er dar, dass er und seine Frau † P._____ die Vollmacht für ihre Pensionskassengelder gegeben hätten, welche † P._____ allerdings nicht gut verwaltet habe, da sie dieses Geld nur für sich verwendet habe. Zudem schilderte er, dass sie schon damals, als sie zusammen mit den Kindern die Schweiz verlassen habe, alles Gold und Geld der Familie mitgenommen habe (D1 act. 2/2 N 51). In seiner Missbilligung schreckt der Beschuldigte auch nicht vor Schimpfwörtern zurück und betitelte † P._____ als "Hure", weil sich diese einer Schönheitsoperation unterzogen haben soll (D1 act. 2/2 N 38; vgl. D1 act. 2/2 N 89). Klar wird, dass sich der Beschuldigte auch bereits im Zeitpunkt, als † P._____ noch in Serbien lebte, an ihrem Benehmen gestört haben muss. So sei sie viel zu freizügig gewesen für ein abgelegenes serbisches Dorf (D1 act. 2/2 N 56). Die Veränderung von † P._____s Lebensweise sei eine "Katastrophe" gewesen; das ganze Dorf habe sie ausgelacht (D1 act. 2/2 N 57 f.), weil sie schon damals mit fremden Männern mitgegangen sei (D1 act. 2/2 N 79). † P._____ habe nicht nur die Ehre der Familie, sondern die des ganzen Dorfes und der ganzen Umgebung beschmutzt (D1 act. 2/2 N 87).
- 34 - Er, der Beschuldigte, selbst habe E._____ vorgeschlagen, sich von † P._____ scheiden zu lassen und dass er eine anständige Frau heiraten solle, die besser auf ihn und die Kinder aufpasse (D1 act. 2/2 N 71). Damit in Widerspruch steht die Aussage des Beschuldigten, er habe E._____, nachdem † P._____ Serbien verlassen hatte, gesagt, er solle seine Frau, † P._____, zurückbringen, obwohl sie eine Hure sei. Sie werde trotzdem eine bessere Mutter für seine Kinder sein als eine andere Frau (D1 act. 2/2 N 59). Damit wird klar, dass der Beschuldigte etwa ein Jahr vor der Tat noch beabsichtigte, † P._____ zurück nach Serbien zu bringen (D1 act. 2/2 N 60). Zum Tatvorgang selbst äusserte sich der Beschuldigte wie folgt: Er habe seine Urenkelin besuchen wollen, um sie zu umarmen. Dann habe er mit † P._____ unter vier Augen sprechen wollen, um diesen ganzen "Skandal" zu überwinden, damit sie zu ihren Kindern zurückkehre. Anschliessend hätte † P._____ versucht, den Beschuldigten anzuspringen und ihn mit "ihren langen Fingernägeln" zu erwürgen (D1 act. 2/2 N 83 und N 138). 3.3.5.3 In den Aussagen der delegierten Einvernahme vom 26. März 2021 (D1 act. 2/3) zeigt sich erneut die Enttäuschung des Beschuldigten über † P._____s Verhalten. In seinen Augen sei sie nicht mehr die Frau gewesen, die er gekannt habe. Weiter berichtete er erneut von den Männerbekanntschaften von † P._____ (D1 act. 2/3 N 9). Sogar ihre eigenen Schwiegereltern hätten sich für sie geschämt. Es sei für das ganze Dorf "hässlich" gewesen (D1 act. 2/3 N 12 f.). Wiederum bestätigte der Beschuldigte, dass er † P._____ vor allem deshalb besucht habe, um sie zu bitten, zu den Kindern zurückzukehren (D1 act. 2/3 N 16). Es sei seine letzte "Schuld" gewesen, nochmals mit ihr zu sprechen (D1 act. 2/3 N 38 f.). Mit dieser Aussage offenbart der Beschuldigte den eigentlichen Zweck seines Besuchs bei † P._____, der einzig und allein darin bestand, diese "zur Vernunft" zu bringen und ihr eine letzte Chance zu geben, zur Familie nach Serbien zurückzukehren. Weiter bestätigte er, dass er sich gewünscht habe, direkt im Anschluss an seinen Besuch mit † P._____ und C._____ zurück nach Serbien zu reisen (D1 act. 2/3 N 50 f.).
- 35 - Weiter bestätigte der Beschuldigte, dass er gewusst habe, dass sich † P._____ von E._____ habe scheiden lassen wollen. Dies sei "offen" gewesen; sie habe es öffentlich gemacht. Er, der Beschuldigte, habe von E._____ gehört, dass sie sich scheiden lassen wolle. E._____ habe es zu Hause in der Familie allen erzählt (D1 act. 2/3 N 22 ff.). Zum Tatablauf machte der Beschuldigte folgende Angaben: Als er zum Haus gekommen sei, sei die Türe verschlossen gewesen. Er habe geläutet und jemand sei rausgekommen. Im Treppenhaus sei er dem Kindermädchen AD._____ begegnet, welche sich auf dem Weg in die Waschküche befunden habe. In der Wohnung habe die kleine C._____ auf dem Sofa geweint. Er, der Beschuldigte, habe zu ihr gehen wollen. Als er sich umgedreht habe, sei † P._____ auf ihn losgegangen. Da er gedacht habe, sie wolle ihn erwürgen, habe er aus zwei bis drei Meter Entfernung fünf oder sechs Mal auf † P._____ geschossen (D1 act. 2/3 N 69 ff., N 78 und N 83). Zwischen dem Eintritt in die Wohnung und der Schussabgabe sei eine Minute vergangen (D1 act. 2/3 N 96). Schliesslich gab der Beschuldigte zu Protokoll, hätte er 100 Schüsse gehabt, hätte er auch so oft auf † P._____ geschossen. Diese Aussage unterstreicht nicht etwa die vom Beschuldigten geltend gemachte grenzenlose Angst vor † P._____ – hätte er sich mit einem einzigen gezielten Schuss doch genügend verteidigen können –; vielmehr offenbart er damit seine grenzenlose Wut gegenüber † P._____ sowie seine Geringschätzung menschlichen Lebens. 3.3.5.4 Im Wesentlichen machte der Beschuldigte in der delegierten Einvernahme vom 1. April 2021 (D1 act. 2/4) immer noch geltend, † P._____ sei direkt nach seiner Ankunft auf ihn losgegangen und bestritt, dass er sich über mehrere Minuten hinweg mit † P._____ unterhalten habe (D1 act. 2/4 N 34 ff.). Dass ihm † P._____ einen Kaffee angeboten habe und er eine Kaffeetasse in den Händen gehalten habe, bestritt er ebenfalls (D1 act. 2/4 N 58). Hingewiesen auf die Tatsache, dass seine DNA an der Kaffeetasse festgestellt worden sei, behauptete er nun, dass er, als † P._____ zu Boden gefallen sei, diese Tasse vermutlich mit den Händen verschoben habe, um zu verhindern, dass sich das Baby C._____ daran verbrühe (D1 act. 2/4 N 60, N 68 und N 84). Nicht zuletzt angesichts des Um-
- 36 stands, dass die beiden Kaffeetassen leer aufgefunden und auch keine Kaffeeflecken oder Ähnliches im Wohnzimmer festgestellt wurden (vgl. insb. D1 act. 12/9), ist diese Aussage des Beschuldigten als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Ebenfalls zeigte sich bereits zu Beginn der Untersuchung, dass der Beschuldigte keine Trauer oder Reue hinsichtlich † P._____s Tod empfand. Ihm würden nur die Kinder leidtun, die † P._____ so im Stich gelassen habe (D1 act. 4/2 N 94). Schliesslich räumte der Beschuldigte implizit ein, dass er versucht habe, † P._____ auf den richtigen Weg zu bringen. Dies sei ihm jedoch nicht gelungen; "nicht einmal der Teufel" hätte es geschafft (vgl. D1 act. 4/2 N 77). 3.3.5.5 Anlässlich der Einvernahme vom 26. August 2021 (D1 act. 2/5) änderte der Beschuldigte sein Aussageverhalten. Entgegen seiner bisherigen Aussagen brachte er nun erstmals vor, dass † P._____ mit einem ca. 40 cm langen Messer in der Hand auf ihn zugekommen sei und ihm gedroht habe, ihn abzuschlachten (D1 act. 2/5 N 4, N 30, N 48 und N 55). Von der vorher geltend gemachten Würgeattacke ist hingegen keine Rede mehr. Diese Notwehrversion erscheint noch unglaubhafter als die erste, zumal am Tatort im Wohnzimmer kein Messer sichergestellt werden konnte (D1 act. 43/5). Zudem ist auch kein Grund ersichtlich, wieso † P._____ mit dem Messer auf den Beschuldigten hätte losgehen sollen, hat sie sich doch stets vor ihrem Ehemann E._____ gefürchtet und nicht etwa vor dem Beschuldigten. Wiederum stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, er sei nach W._____ gereist, um die kleine C._____ zu besuchen – und nicht um † P._____ zu töten (D1 act. 2/5 N 9). Die Aussage, er habe nicht befürchtet, dass sich in der Wohnung fremde Männer befinden würden (D1 act. 2/5 N 21), widerspricht jener des Fahrers AG._____, der davon berichtete, der Beschuldigte habe davon gesprochen, dass er sich in der Wohnung von † P._____ allenfalls werde verteidigen müssen (vgl. D1 act. 7/3 N 14), und ist auch im Lichte der missbilligenden Äusserungen des Beschuldigten über die vermeintlichen Männerbekanntschaften von † P._____ als unglaubhaft zu qualifizieren. Schliesslich erscheint auch fragwürdig, weshalb der Beschuldigte ohne konkreten Anlass seine Urschwiegertochter und deren 19 Monate altes Baby mit einer geladenen Waffe besuchen sollte.
- 37 - Der Beschuldigte führte weiter aus, er habe nicht persönlich gesehen, wie † P._____ sich mit fremden Männern abgegeben habe, jedoch würden E._____ und die Kinder das bezeugen können. Weiter stellte er die Rückfrage, ob eine Person eine Mutter sei, die fünf bis sechs Moslems nach Hause hole und Sachen treibe, die man nicht machen dürfe. Damit bestätigt der Beschuldigte implizit die von der Staatsanwaltschaft gestellte Frage, ob er der Meinung gewesen sei, aufgrund des Verhaltens von † P._____ und der darauf folgenden Schmach für seine Familie sei er berechtigt, seinen Enkel E._____ zu rächen und gegen † P._____ vorzugehen (vgl. D1 act. 2/5 N 58). 3.3.5.6 Im Rahmen der Einvernahme vom 21. Oktober 2021 (D1 act. 2/6) wurde der Beschuldigte auf die in der Toilette der Wohnung von † P._____ sichergestellte Munition, welche exakt zu seinem Revolver passte, angesprochen. Er machte geltend, er habe † P._____ diese Munition vor einiger Zeit geschenkt (D1 act. 2/6 N 14 f. und N 37). Auch diese Aussage ist völlig unglaubhaft; einerseits konnte bei † P._____ keine entsprechende Waffe für diese Munition sichergestellt werden (vgl. D1 act. 41/7/1; D1 act. 41/13/2 und D1 act. 41/18/3), andererseits erscheint es abwegig, dass † P._____ diese ausgerechnet in der Toilette verstecken sollte. Zudem wurde einzig die DNA des Beschuldigten an den Patronen gefunden (vgl. D1 act. 12/6). Vielmehr zeigt das Mitführen von zusätzlicher Munition bzw. von Ersatzpatronen, dass der Beschuldigte mit der Absicht nach W._____ fuhr, † P._____ zu töten, falls sie seinem Willen, nach Serbien zurückzukehren, nicht folgen würde. Er nahm somit extra für den Fall, dass die Munition in der Trommel seines Revolvers nicht genügen würde, weitere lose Munition mit. Zum Tatablauf schilderte der Beschuldigte, er sei vom Sofa aufgestanden – dies, obwohl er sich stets auf den Standpunkt stellte, es habe vor der Schussabgabe keine Konversation stattgefunden –, habe seine Pistole herausgenommen und sofort geschossen (D1 act. 2/6 N 42), weil † P._____ mit dem Messer auf ihn zugekommen sei und ihm drohte, ihn "abzuschlachten" (D1 act. 2/6 N 25). † P._____ sei auf ihn losgegangen, weil sie Angst gehabt habe, dass der Beschuldigte ihr das Kind wegnehmen wolle (D1 act. 2/6 N 36). Damit gibt der Beschuldigte zu,
- 38 dass er und † P._____ sich vor der Schussabgabe unterhielten, hätte er von dieser konkreten Angst von † P._____ ansonsten gar keine Kenntnis haben können. 3.3.5.7 Rund 1.5 Jahre nach der Tat führte der Beschuldigte im Rahmen der Einvernahme vom 31. August 2022 (D1 act. 2/7) aus, der liebe Gott habe † P._____ deswegen bestraft, weil sie ungerecht gehandelt habe, als sie mit dem Geld in der Tasche und mit den Kindern Serbien verlassen habe. So bestätigte er seine frühere Aussage, dass es nicht "sein Wille" gewesen sei, † P._____ zu töten. Es sei † P._____s Wille gewesen. † P._____ habe das "gesucht" und "bekommen" (D1 act. 2/7 N 39). Dass sich der Beschuldigte als "gottähnliche" Person, die über richtig und falsch richtet, betrachtet, ergibt sich sodann auch aus weiteren Aussagen. So umschrieb er sich als Mann der Gerechtigkeit und als Ehrenmann; er sei "ein Mann, der jedem helfen möchte". Nicht nur er, sondern die ganze Familie würde wahrheitsgemäss sprechen und handeln (D1 act. 2/7 N 15). Er sei gegen Untreue, Diebstahl und Mord. Man solle ihn eher erschiessen, als dass er eine solche Tat ausführen würde (D1 act. 2/7 N 16). Er könne auch überhaupt nicht lügen. Wenn er nur ein Wort lügen würde, würde er tot umfallen. Die Lüge sei die schlimmste Krankheit. Wenn man mit dem Leben fertig sei und in die andere Welt übergehe, müsse man für alles bezahlen (D1 act. 2/7 N 22). Als der Beschuldigte sodann den Tatablauf schilderte und sich erneut missbilligend über † P._____ äusserte, fügte er Folgendes hinzu: "Möge Gott niemanden ein solches Kind zu Hause bescheren. Was ist es für eine Mutter, die ihre Kinder mit einem kleinen Sandwich nach Serbien verjagt" (D1 act. 2/7 N 31). Weiter bestätigte er, dass er sich als Oberhaupt der Familie ansehe und dass niemand etwas in seinem Haus ausgeführt habe, ohne ihn vorher zu fragen. Hätte sie – † P._____ – diese Dummheiten nicht begangen, wären sie ein Vorzeigehaushalt gewesen (D1 act. 2/7 N 26). Aus diesen Aussagen des Beschuldigten wird klar, dass er nicht nur keinerlei Reue gegenüber seiner Tat empfindet, sondern darüber hinaus die Schuld dafür † P._____ zuschreibt. Seine Hauptsorge scheint seinem in Mitleidenschaft gezogenen Ansehen in Serbien zu gelten (vgl. D1 act. 2/7 N 12) – und nicht etwa der Tatsache, dass die Kinder von † P._____ nun ohne Mutter aufwachsen werden.
- 39 - Sodann bestätigte der Beschuldigte erneut, † P._____ mehrfach darum gebeten zu haben, zurück nach Serbien zu kommen, was für diese jedoch nicht in Frage gekommen sei (D1 act. 2/7 N 29). 3.3.5.8 In der Schlusseinvernahme vom 18. Januar 2023 (D1 act. 2/9) berief sich der Beschuldigte weiterhin auf seinen Standpunkt, † P._____ aus Notwehr – diese sei mit einem Messer auf ihn zugekommen – aus einer Distanz von zwei Metern erschossen zu haben (D1 act. 2/9 N 9 und N 28). Er machte geltend, dass zwischen seiner Ankunft in der Wohnung in W._____ und der Schussabgabe nicht genügend Zeit bestanden hätte, um sich mit ihr zu unterhalten (D1 act. 2/9 N 25). Dass sich der Beschuldigte vor der Schussabgabe sehr wohl über mehrere Minuten hinweg mit † P._____ unterhalten haben muss, wird durch die übrigen im Recht liegenden Beweismittel belegt. So wurden an der in der Küche von † P._____ sichergestellten Kaffeetasse DNA-Spuren des Beschuldigten festgestellt (D1 act. 12/6). Auch das Kindermädchen bestätigte, dass † P._____ dem Beschuldigten einen Kaffee angeboten habe und dass zwischen dem Eintreffen des Beschuldigten und der Schussabgabe ca. 15 Minuten lagen – genau jene Zeit, die das Kindermädchen für das Aufhängen der Wäsche in der Waschküche benötigte (vgl. D1 act. 6/2 N 37). Nicht nur, dass zwischen dem Betreten der Wohnung durch den Beschuldigten und der ersten Schussabgabe viel mehr Zeit vergangen sein muss, als der Beschuldigte in der Untersuchung geltend macht, sondern auch das Fehlen eines Angriffs mit einem Messer lässt sich mit den im Recht liegenden objektiven und subjektiven Beweismitteln widerlegen. So konnte am Tatort kein Messer sichergestellt werden (vgl. D1 act. 43/5) und die Nachbarin berichtete lediglich von der gefundenen Waffe, nicht aber von einem Messer (vgl. D1 act. 6/8 N 9 ff.; D1 act. 6/9 N 9). Die Aussagen des Beschuldigten zu den beiden geltend gemachten Notwehrsituationen – das Würgen sowie der Angriff mit einem Messer – sind widersprüchlich, unglaubhaft und als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren (vgl. auch E. III Ziff. 3.5). 3.3.5.9 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Januar 2024 präsentierte der Beschuldigte eine dritte Version der von ihm geltend gemachten Notwehrsituation. So stellte er sich auf den Standpunkt, † P._____ nicht im Wohnzimmer, sondern
- 40 ausserhalb der Wohnung, im Treppenhaus, erschossen zu haben (Prot. S. 43). Er habe die Wohnung nicht einmal betreten (Prot. S. 51). Dass der Beschuldigte damit seinen früheren Aussagen widerspricht, ist offensichtlich. Zudem ist diese Notwehrversion bereits durch objektive Beweismittel widerlegt, wurde die Leiche von † P._____ im Wohnzimmer gefunden und wurden die Einschusslöcher im Sofa und Boden des Wohnzimmers festgestellt. Sodann stehen die Äusserungen des Beschuldigten im Widerspruch zu den Aussagen des Kindermädchens und zu den Erkenntnissen des Schusswaffengutachtens. Trotz Vorhalt des Schusswaffengutachtens behauptete der Beschuldigte, aus einer Distanz von zwei Metern auf † P._____ geschossen zu haben (Prot. S. 49 und S. 51). Neben den Aussagen zum Tatvorgang äusserte sich der Beschuldigte wiederum eingehend über † P._____s Lebenswandel (vgl. Prot. S. 32 und S. 34 ff.) und offenbarte sein übermässig positives Selbstbild. Letzteres zeigte sich beispielsweise darin, dass der Beschuldigte stolz schien, auf † P._____ geschossen zu haben. So ergänzte er die Feststellung des vorsitzenden Richters, dass er sechs Mal auf † P._____ geschossen habe, damit, dass er auch "getroffen" habe (Prot. S. 44). Schliesslich ist anzumerken, dass der Beschuldigte auch im Rahmen der Hauptverhandlung mit keinem Wort andere Familienmitglieder zu belasten versuchte. So habe er keine Kenntnis von der bevorstehenden Scheidung zwischen E._____ und † P._____ gehabt (Prot. S. 33), obwohl er sich in früheren Einvernahmen noch darauf berief, dass E._____ jedem davon erzählt habe (vgl. D1 act. 2/3 N 26). 3.3.5.10 Zum generellen Aussageverhalten des Beschuldigten ist Folgendes festzuhalten: Das im Rahmen der Untersuchung und auch vor Gericht festgestellte Aussageverhalten des Beschuldigten deckt sich weitgehend mit den Erkenntnissen der Gutachterin Dr. S._____ im Schuldfähigkeitsgutachten vom 15. Juni 2022. Im Folgenden ist auf die einzelnen Feststellungen genauer einzugehen.
- 41 - In sämtlichen Einvernahmen versuchte der Beschuldigte, das Opfer † P._____ in einem schlechten Licht darzustellen. So benutzte er derbe Schimpfwörter und sprach in einer Art und Weise über sie, die seine Missbilligung gegenüber † P._____s Lebensweise deutlich zum Ausdruck brachte. Sämtlichen Einvernahmen lassen sich zahlreiche solcher abwertenden Aussagen entnehmen. Beispielhaft lassen sich folgende Äusserungen anführen: "Wenn Sie gesehen hätten, wie sie sich verändert hatte! Sie hatte Lippen vom Kinn bis zur Nase und das Hinterteil war riesig! (D1 act. 2/3 N 28). Und: "In ihrem Leben brauchte sie einfach Sex. Vier bis fünf in ihrem Bett. Sie hatte es vor niemandem versteckt!" (D1 act. 2/3 N 43). "Wissen Sie, wie die Kinder sie genannt haben? Eine «Oberhure» (D1 act. 2/7 N 19). Aber nicht nur über † P._____, sondern auch über deren Mutter, I._____, äusserte sich der Beschuldigte mehrmals negativ und beschuldigte diese, ihren eigenen Mann und Sohn getötet zu haben (D1 act. 2/1 N 85; D1 act. 2/2 N 141; D1 act. 2/3 N 58; D1 act. 2/7 N 21). Auch gegenüber Dr. S._____ habe der Beschuldigte ein konservativ-patriarchalisches Weltbild beschrieben und habe sich missbilligend über den Lebensstil des Opfers geäussert (D1 act. 19/15 S. 66). † P._____ habe ihn, den Beschuldigten, vernichten wollen. Das sei ihr Ziel gewesen, obwohl er sie immer respektiert habe. Sie habe die Kinder in die Schweiz gebracht, vier Moslems in ihre Wohnung gelassen und Sex vor den Kindern gehabt. Die Kinder hätten geweint und † P._____ habe die Kinder nachts um 23.00 Uhr rausgestellt (D1 act. 19/15 S. 60). Es ist weiter auf das ausweichende Aussageverhalten des Beschuldigten hinzuweisen. Unangenehmen Fragen oder Fragen, bei welchen man ihn mit Widersprüchen konfrontierte, wich der Beschuldigte bewusst aus, indem er auf seinen bisherigen Antworten beharrte, etwas völlig anderes aus seinem früheren Leben erzählte, das nicht in den Kontext passte, oder vorgab, er habe eine Frage nicht verstanden. Fiel dem Beschuldigten auf eine heikle Frage keine plausible Erklärung ein, behauptete er oft, dass das ihm zur Last Gelegte gelogen sei – und zwar nicht nur hinsichtlich von anderen Verfahrensbeteiligten getätigten Aussagen, sondern auch in Bezug auf objektive Beweismittel, welche sich auf wissen-
- 42 schaftliche Untersuchungen abstützen, wie beispielsweise die Nähe der Distanz, aus welcher er geschossen habe, der Fundort der Leiche von † P._____ oder die gefundenen DNA-Spuren an der Kaffeetasse. Deutlich kam dies bei der gerichtlichen Befragung zum Ausdruck. So stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, dass derjenige, der das Schusswaffengutachten erstellt habe, lügen würde (Prot. S. 47 ff.), dass die gefundenen DNA-Spuren eine Lüge wären (Prot. S. 44) und dass das Kindermädchen nicht die Wahrheit sage (Prot. S. 44). Ebenfalls bezeichnete der Beschuldigte seine eigenen, in früheren Einvernahmen getätigten Aussagen als Lügen (vgl. Prot. S. 35). In seinem Schlusswort wandte sich der Beschuldigte sodann gegen den vorsitzenden Richter: "Ich möchte dem Richter sagen, wenn er etwas sagt, dann soll er die Wahrheit sagen und nicht stundenlang lügen" (Prot. S. 66). Auch Dr. S._____ hielt fest, dass beim Beschuldigten im Zeitpunkt seiner Aussagen keine wesentlich eingeschränkte Merkfähigkeit bestand, sondern dass sich seine Erinnerungslücken vielmehr auf Themen beschränkten, welche er nicht ansprechen wollte: "Gedächtnisstörungen wurden recht häufig für alle Ereignisse ab den 1990er Jahren, den Familienverband und insbesondere die Ereignisse rund um die vorgeworfene Tat geltend gemacht" (D1 act. 19/15 S. 65). Zudem habe der Beschuldigte viele Fragen sehr rasch mit einem "Ich weiss es nicht" beantwortet, ohne sich die Zeit zu nehmen, darüber nachzudenken: "Erinnerungslücken wurden insbesondere dort angegeben, wo es ihm zum Vorteil zu gereichen schien" (D1 act. 19/15 S. 80). Dieses strategisch wirkende Aussageverhalten zeige sich auch darin, dass sich der Beschuldigte der Begutachtungssituation und deren möglichen Nutzen für ihn bewusst gewesen sei, was an der Aussage habe erkannt werden können, dass ihm die Gutachterin helfen könne, in ein Pflegeheim zu kommen oder daran, dass er sich schon in der Schulzeit gerne dumm gestellt habe und damit immer gut gefahren sei (D1 act. 19/15 S. 81). Dr. S._____ beschrieb weiter, dass der Beschuldigte ein Danebenreden einsetzte, obwohl zuvor ein flüssiger, geordneter und kohärenter Gesprächsablauf habe stattfinden können. Dabei handle es sich um ein Ablenken vom Thema sowie um einen Versuch, Überhand über den Gesprächsablauf zu erlangen (D1 act. 19/15
- 43 - S. 65 f.). So habe er für die abgegebenen Schüsse in angegebener Notwehrsituation keine Erklärung abgeben können, sondern habe vom Thema abgelenkt und habe angefangen, "darauf los zu reden mit unwesentlichen Inhalten" (D1 act. 19/15 S. 81). Neben der Strategie des Ablenkens fiel der Gutachterin auch jene des Beibehaltens von Legenden auf. In concreto nannte sie dabei das Beispiel, wie der Beschuldigte in Frankreich zu Geld gekommen sei (D1 act. 19/15 S. 81). Auch diese Geschichte präsentierte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung eingehend (vgl. Prot. S. 59). Dieses Aussageverhalten – das Einsetzen von Erinnerungslücken bei unangenehmen Fragen, das ausweichende und ausschweifende Antwortverhalten sowie die umgekehrten Vorwürfe im Sinne der Bezichtigung anderer Verfahrensbeteiligter der Lüge – sind als klares Lügensignal zu werten. Sodann ist erneut auf das übermässig positive Selbstbild des Beschuldigten hinzuweisen, welches insbesondere in der Einvernahme vom 31. August 2022 (D1 act. 2/7) zum Ausdruck kam und auf welches bereits in E. III Ziff. 3.3.5.7 und Ziff. 3.3.5.9 eingegangen wurde. Auch der Gutachterin fiel ein übermässig positives Selbstbild des Beschuldigten auf; eigene negative Persönlichkeitseigenschaften habe er nicht benennen können (D1 act. 19/15 S. 66). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschuldigte im Laufe der Untersuchung immer wieder auf eine höhere Macht bzw. Gott berief und sich auch mit diesem verglich. So sei es dem Beschuldigten beispielsweise nicht gelungen, † P._____ auf den richtigen Weg zu bringen: "Das konnte niemand. Nicht einmal der Teufel" (D1 act. 2/4 N 77). Sodann könne er nicht die Unwahrheit sagen, das würde ihm Gott verbieten (D1 act. 2/6 N 3). Wenn er, der Beschuldigte, lügen würde, dann würde ihn Gott dafür bestrafen (D1 act. 2/6 N 12). So habe auch "der liebe Gott" † P._____ bestraft, weil sie ungerecht gewesen sei (D1 act. 2/6 N 24). Auch gegenüber der Gutachterin habe sich der Beschuldigte als Menschen, der Gerechtigkeit "mache", beschrieben. Er würde sein Wort halten, sei gottesfürchtig und gebe sein Leben für seine Familie. Der Beschuldigte habe sich als geselligen, sehr mitfühlenden und hilfsbereiten Menschen beschrieben (D1 act. 19/15 S. 60).
- 44 - Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar die Konsequenzen seiner Tat, nicht aber die Handlung selbst – und die Tatsache, dass er seine eigenen Urenkel zu Halbweisen gemacht hat – bedauert. So beantwortete er die Frage, wie er damit umgehe, dass er seinen Urenkeln die Mutter genommen habe, wie folgt: "Es gibt nichts Schlimmeres. Ich hätte mich am liebsten selber erschossen, als ich sah, was ich getan hatte. Nach allem, was ich getan habe und wie hart ich gearbeitet habe, den Rest meines Lebens im Gefängnis zu verbringen, das ist schlimm. Aber ich glaube, jeder hätte in der gleichen Situation das Gleiche getan" (Prot. S. 61). Diese Feststellung bestätigte auch die Gutachterin Dr. S._____ (vgl. D1 act. 19/15 S. 66). Schliesslich blieb der Beschuldigte stets wachsam und war darauf bedacht, seine Familie aus dem Verfahren herauszuhalten und keinerlei Verdacht auf diese zu lenken. So betonte er zu Beginn der Untersuchung, dass AF._____ nichts von den Plänen bezüglich des Besuchs bei † P._____ gewusst habe und zunächst auch, dass AF._____ ihn nicht nach W._____ begleitet habe (D1 act. 2/1 N 84 f.). Später berief er sich auf Gedächtnislücken, wenn ihm eine Frage zu AF._____ gestellt wurde (vgl. D1 act. 2/2 N 12 und N 131 ff.) oder betonte, dass AF._____ bzw. die ganze Familie nichts mit der Tat zu tun hätten (D1 act. 2/3 N 6; D1 act. 2/9 N 35). Auch Dr. S._____ stellte fest, dass der Beschuldigte konsequent versucht habe, seine Familienangehörigen herauszuhalten (D1 act. 19/15 S. 81). 3.4 Objektive Beweismittel 3.4.1 Tatort- und DNA-Spuren Am 18. Februar 2021 fand eine Hausdurchsuchung in der Wohnung von † P._____ statt. In der Wohnung von † P._____ wurde zusätzliche Munition sichergestellt, welche zur Tatwaffe passt. Es handelt sich um drei Patronen, die in Alufolie eingepackt im WC gefunden wurden (D1 act. 41/4/1) und auf welchen einzig die DNA des Beschuldigten festgestellt werden konnte (D1 act. 12/6). Weiter
- 45 konnten auch an der Tatwaffe selbst sowie auf zwei Hülsen nur DNA-Spuren des Beschuldigten festgestellt werden (D1 act. 12/6). In der Wohnung von † P._____ wurden anlässlich der zweiten Hausdurchsuchung vom 25. Februar 2021 zudem eine Kaffeetasse mit Unterteller, welche in der Küche neben dem Spülbecken abgestellt war, gefunden (D1 act. 41/11/2). Auf dieser Tasse wurde am Trinkrand und am Haltebügel das DNA-Profil des Beschuldigten gefunden (D1 act. 12/6). Auf der zweiten Kaffeetasse wurde sodann die DNA von † P._____ festgestellt (D1 act. 12/6). 3.4.2 Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde ebenfalls körperlich untersucht. Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten vom 4. März 2021 konnten bei ihm keinerlei Verletzungen festgestellt werden (D1 act. 10/6). 3.4.3 Schusswaffengutachten des FOR Zürich (D1 act. 13/5) Als weiteres Beweismittel liegt das Schusswaffengutachten des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom 27. August 2021 vor (D1 act. 13/5). Im Rahmen des Gutachtens wurde eine in Bezug auf den Tatort und die Position von Opfer und Täter im Verhältnis zueinander zum Zeitpunkt der Schussabgaben digitale 3-D-Rekonstruktion erstellt. Dabei wurde ein plausibler Bewegungsablauf bzw. eine Reihenfolge der Schussabgaben 1 bis 6 anhand der Resultate der Spurenauswertungen und der 3D-Vermessung rekonstruiert. Weiter wurden der sichergestellte Revolver, samt Projektilen, Hülsen und Patronen einer umfassenden Untersuchung unterzogen sowie die am Tatort und den Tatbeteiligten sichergestellten Schmauchspuren ausgewertet. 3.4.3.1 Untersuchung des Revolvers Bei der im Wohnzimmer von † P._____ sichergestellten Waffe handelt es sich um einen Revolver der Marke ZASTAVA, Modell M83/94, Kaliber .357 Magnum mit einer Trommelkapazität von sechs Patronen. Dabei wurde festgestellt, dass sich in der Trommel sechs gezündete Hülsen befanden (S. 7). Weiter wurden sechs
- 46 - Projektile – wovon sich drei im Körper von † P._____ und die übrigen auf dem Parkettboden und unter dem linken Ecksofa befanden – und acht Patronen sichergestellt (S. 12 f.). Sodann wurden anlässlich der Hausdurchsuchung vom 18. Februar 2021 in der Wohnung von † P._____ aus der WC-Schüssel acht Patronen, welche dieselbe Hülsenprägung wie die abgefeuerten Hülsen aufweisen, sichergestellt (S. 15). 3.4.3.2 Schmauchspuren An den Händen des Beschuldigten wurden viele Schmauchpartikel festgestellt (S. 21). Das Gutachten geht davon aus, dass der Beschuldigte entweder selber kürzlich geschossen habe, sich in der unmittelbaren Nähe zu einer Schussabgabe befunden habe, oder kürzlich in Kontakt mit einem kontaminierten Gegenstand/Person gestanden sei (S. 28 f.). Mit Hilfe der Schmauchverteilung liess sich sodann auch die Schussdistanz bestimmen. Sämtliche Schussabgaben auf den Oberkörper von † P._____ lägen im Bereich eines relativen Nahschusses. Bei jeder Einschussbeschädigung seien ein Abstreifring und um diesen herum viele Schmauchpartikel vorhanden gewesen, was erfahrungsgemäss für eine Schussdistanz von ca. 30 bis 50 cm spreche. Da um die Einschusswunde oberhalb der Stirn, auf den Augenbrauen und Augenlidern, dem Nasenrücken und den Wangen viele Pulvereinsprengungen zu sehen seien, könne die Schussdistanz der Schussabgabe in Richtung Kopf auf höchstens 5 bis 10 cm eingegrenzt werden. Schliesslich könne aufgrund der sehr vielen Schmauchpartikel auf der Vorderkante des rechten Ecksofas die Schussdistanz auch für die beiden seitlichen Kopfschüsse in Richtung Boden auf unter 50cm eingegrenzt werden (S. 23). 3.4.3.3 Rekonstruktion der Schussabgaben Aus dem Schusswaffengutachten geht hervor, dass mit dem sichergestellten Revolver des Beschuldigten sechs Projektile abgefeuert wurden und in den Körper von † P._____ eindrangen. Im Einzelnen liessen sich die Schüsse wie folgt rekonstruieren:
- 47 - Schussabgabe 1 (D1 act. 13/5 S. 27 sowie Bildbeilagen 3 – 7): Die Rekonstruktion des ersten Schusses zeigt, dass dieser am linken Schulterdach eindrang und quer durch den ganzen Körper ging, das Sofa traf und eine Schussbeschädigung am Parkettboden unter dem Sofa verursachte. Weiter wird aus der 3-D-Rekonstruktion ersichtlich, dass † P._____ bei dieser Schussabgabe auf dem Sofa gesessen haben muss, was die Darstellung des Beschuldigten, † P._____ sei auf ihn losgegangen und habe ihn regelrecht "angesprungen", widerlegt. Schussabgabe 2 (D1 act. 13/5 S. 23 und S. 27 sowie Bildbeilagen 8 – 10): Laut Schusswaffengutachten handelt es sich beim zweiten Schuss um einen Kopfschuss. Das Projektil drang in die Stirn, durch die Schädelkalotte und durch das Hirngewebe. Die Rekonstruktion zeigt, dass die Distanz der Schussabgabe auf das Opfer ca. 5 bis 10 cm betrug, es sich mit anderen Worten um einen absoluten Nahschuss handelte. Die Aussagen des Beschuldigten, er habe die Schüsse aus einer Distanz von zwei Metern abgegeben, stehen somit im Widerspruch zur Rekonstruktion des Schusswaffengutachtens. Schussabgabe 3 (D1 act. 13/5 S. 27 sowie Bildbeilagen 11 – 13): Beim Schuss Nr. 3 drang ein weiteres Projektil durch die rechte Brust in den Körper ein und an der rechten Hüftaussenseite wieder aus dem Körper aus. Dabei versuchte † P._____, sich vom Sofa zu erheben oder kippte vornüber, wobei sofort ein weiterer Schuss abgegeben wurde. Schussabgabe 4 (D1 act. 13/5 S. 28 sowie Bildbeilagen 14 – 16): Die Rekonstruktion des 4. Schusses zeigt, dass ein weiteres Projektil in das rechte Schulterblatt durch die Muskulatur eindrang. Es handelte sich um einen Schuss von oben herab in den Schulterbereich des Opfers. Der Schuss zertrümmerte rechts die 5. und 6. Rippe, trat am Mittelbauch rechts wieder aus und blieb an der rechten Oberschenkelvorderseite stecken.
- 48 - Die Rekonstruktion zeigt, dass sich † P._____ in einer Kippbewegung nach vorne befunden hatte, und der Beschuldigte ihr von oben herab in den Rücken schoss. Schussabgabe 5 (D1 act. 13/5 S. 23 und S. 28 sowie Bildbeilagen 17 – 19): Gemäss Rekonstruktion wurde Schuss Nr. 5 aus weniger als 50 cm Entfernung abgegeben. Es handelt sich um einen Kopfschuss, der nahezu senkrecht, von oben herab, auf das am Boden liegende Opfer abgefeuert wurde. Ein Projektil drang in das rechte Ohrläppchen, durch den Schädel. Es ging weiter durch die Schädelbasis mit Sprengung und Verlagerung eines Teils der Schädelbasis. Er ging durch das Hirngewebe, durch den Gesichtsschädel, zertrümmerte das linke Schläfenbein und zerstörte den linken Schläfenmuskel. Schussabgabe 6 (D1 act. 13/5 S. 23 und S. 28 sowie Bildbeilagen 20 – 22): Beim 6. Schuss handelte es sich um einen Kopfschuss von oben herab, wobei das Opfer – in derselben Position wie bei Schuss Nr. 5 – wehrlos am Boden lag. Die Schussabgabe erfolgte wiederum aus einer Distanz von unter 50 cm. Zudem drang ein Projektil in die rechte Schläfe ein und tritt bei der linken Wange wieder aus, wobei auch der Parkettboden unterhalb des Kopfes beschädigt wurde. 3.4.3.4 Zwischenfazit zum Schusswaffengutachten Aus dem Schusswaffengutachten geht hervor, dass mit dem sichergestellten Revolver des Beschuldigten aus nächster Nähe sechs Projektile abgefeuert wurden und in den Körper von † P._____ eindrangen. Das Gutachten legt einen plausiblen Bewegungsablauf der Schussabgaben dar, wobei die Gutachter explizit darauf hinweisen, dass andere Standorte sowie Abläufe nicht ausgeschlossen werden können (vgl. S. 28). Mit anderen Worten wäre ein alternativer Geschehensablauf zwar durchaus denkbar, dieser müsste aber auf einer kohärenten Aussage des Beschuldigten basieren. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall; es gibt keinen plausiblen alternativen Ablauf. Ob sich der Beschuldigte und † P._____ in der exakt gleichen Position wie im Schusswaffengutachten aufgezeigt befunden haben und ob die Schüsse in genau derselben Reihenfolge abgegeben wurden, ist nicht massgebend. Auch eine andere Reihenfolge der Schussabgabe würde das
- 49 - Geschehen für den Beschuldigten nicht in einem günstigeren Licht darstellen: Klar ist, dass der Beschuldigte sechs Mal auf † P._____ geschossen hat, und zwar aus nächster Nähe. 3.4.4 Obduktionsgutachten des IRM (D1 act. 11/6) Im Rahmen des Obduktionsgutachtens des IRM vom 7. September 2021 (D1 act. 11/6) liessen sich am Körper von † P._____ insgesamt 14 Hautdefekte, welche mit einer Schusseinwirkung vereinbar waren, feststellen. Davon befanden sich fünf am Kopf, acht am Rumpf und einer an der rechten Oberschenkelvorderseite (D1 act. 11/6 S. 3). 3.4.4.1 Im Einzelnen geht das Gutachten von folgenden Schussverletzungen aus: Schuss Nr. 1 (S. 3 f.): Der erste Schuss führte zu einer Einschussverletzung am linken Schulterdach mit einem mehrfragmentären Knochenbruch des linken Oberarmkopfes sowie einer Einblutung und Zerstörung der linken Schultermuskulatur. Dabei drang der Schuss durch den grossen linken Brustmuskel ein und durch den 2. Zwischenrippenraum in die linken Brusthöhle hindurch, was zu einer Streifverletzung mit Defekt des Lungengewebes und zu Einblutungen am linken Lungenoberlappen führte. Weiter drang der Schuss durch den Herzbeutel sowie den rechten Lungenoberlappen hindurch und beschädigte die rechte Herzkammervorderseite sowie die rechte Lungenlappenvorderseite. Es kam zu einer Blutansammlung in den beiden Brusthöhen, zu einem Trümmerbruch im Rippenbereich sowie zu einer Unterblutung der Leberkapsel. Weiter verursachte der erste Schuss eine Ausschussverletzung an der rechten Brustkorbaussenseite mit einer Anprallverletzung der rechten Oberarmbeugeseite durch das Geschoss. Das Gutachten gelangt zum Schluss, dass bereits der Brustdurchschuss von Schuss Nr. 1 geeignet gewesen wäre, den Tod von † P._____ zu verursachen