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Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.10.2025 CG240008

21 octobre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·4,919 mots·~25 min·3

Résumé

Forderung

Texte intégral

Bezirksgericht Hinwil

Geschäfts-Nr. CG240008-E/U02 Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur A. Wolfensperger als Vorsitzender, Bezirksrichterin MLaw S. Züst und Bezirksrichter F. Müdespacher sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Tufekcic Urteil vom 21. Oktober 2025 (begründete Fassung) in Sachen A._____, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. sc. nat. et lic. iur. Y._____ betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2) "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 111'310.45 zzgl. Zins zu 5% seit 4. August 2023 sowie die Betreibungskosten von 203.30 zu bezahlen, und es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 23. Oktober 2023) zu beseitigen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten (zzgl. 8.1 % MWSt.)." Erwägungen: 1. Prozessgeschichte Mit Eingabe der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Wetzikon vom 19. April 2024 sowie der Klageschrift vom 28. Juni 2024 machte die Klägerin die Klage am hiesigen Gericht anhängig (act. 1 und act. 2). Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 wurde der Klägerin eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 9'200.– angesetzt (act. 7), welcher fristgerecht einbezahlt worden ist (act. 9). Mit Verfügung vom 24. Juli 2024 wurde dem Beklagten Frist zur Klageantwort angesetzt. Mit fristgerechter Eingabe vom 10. September 2024 reichte der Beklagte die Klageantwort ein und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Klage (act. 12). Mit Vorladung vom 1. November 2024 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vom 20. Februar 2025 vorgeladen (act. 16). Die Hauptverhandlung vom 20. Februar 2025 musste aus zeitlichen Gründen nach dem ersten Parteivortrag der Klägerin abgebrochen werden. Die Klägerin erklärte sich daraufhin mit dem gerichtlichen Vorschlag einverstanden, dass der Beklagte schriftlich duplizieren darf (Prot. S. 7 und 8). Mit Verfügung vom selben Tag wurde dem Beklagten eine einmalige Frist zur Einreichung der schriftlichen Duplik angesetzt (act. 24).

- 3 - Mit Vorladung vom 12. März 2025 wurden die Parteien zur Fortsetzung der Hauptverhandlungen auf den 8. Mai 2025 vorgeladen (act. 26). Am 17. März 2025 ging die schriftliche Replik ein (act. 28). Mit Eingabe vom 2. Mai 2025 (act. 32; hierorts eingegangen am 5. Mai 2025) reichte der Beklagte ein Verhandlungsunfähigkeitszeugnis (act. 33) für die Verhandlung vom 8. Mai 2025 ein und beantragte die Verhandlung zu verschieben. Die Parteien wurden mit Vorladung vom 13. Juni 2025 erneut zur Fortsetzung der Hauptverhandlung auf den 26. September 2025 vorgeladen (act. 35). Nach dem zweiten Parteivortrag des Beklagten und einer Novenstellungnahme der Klägerin wurden Vergleichsgespräche geführt, welche scheiterten (Prot. S. 17). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Überblick Parteistandpunkte Die Klägerin fordert die Bezahlung ihrer offenen Werklohnforderung im Betrag von Fr. 111'310.45 zuzüglich Zins, die Bezahlung der Betreibungskosten sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Wetzikon (act. 2, act. 20 und act. 37). Die Klägerin behauptet, dass sie vom Beklagten unter anderem damit beauftragt worden sei, an dessen Wohnsitz in C._____ einen Steingarten mit einem künstlichen Teich und Sandstrand, einen Katzenspielplatz aus Holz und einen Zaun (zuerst aus Plexiglas, dann aus Bambus) um das gesamte Grundstück zu erstellen, Steinplatten auf der Terrasse zu verlegen und einen Steingrill auf der Terrasse zu bauen. Für die Mietwohnung des Beklagten in D._____ habe sie (die Klägerin) unter anderem auf der Terrasse und auf dem Balkon einen Katzenspielplatz errichtet, die Terrasse mit einem begrünten Katzenklo ausgestattet sowie Transporte und das Eintopfen von Bäumen durchgeführt (act. 2, S. 3, Rz. 7). Die Klägerin bestreitet die Behauptung des Beklagten, dass die E._____ GmbH (fortan die E._____) die Schuldnerin ihrer Werklohnforderung sei. Die Geschäftsbeziehung zwischen ihr und dem Beklagten bestehe schon seit Jahren. Im Jahr

- 4 - 2022 habe der Beklagte die Klägerin darum gebeten, Rechnungen für zukünftige Werkarbeiten fortan an die E._____ zu adressieren. Die Änderung sei auf administrative Gründe zurückzuführen, habe der Beklagte die Klägerin wissen lassen (act. 20, S. 7, Rz.8). Die Klägerin bestreitet auch, dass F._____ (anstelle des Beklagten) Leistungen für die Wohnung in D._____ bestellt habe. Sie führt aus, dass es keinen Sinn ergebe, dass F._____ die Bestellungen getätigt habe, da der Beklagte der Mieter der Wohnung gewesen sei und diese von seiner ersten Ehefrau, G._____, bewohnt worden sei (act. 20, S. 17, Rz. 22). Zudem bestehe ein Whats- App Chat zwischen H._____, dem Geschäftsführer der Klägerin, und dem Beklagten, aus dem hervorgehe, dass der Beklagte bei der Klägerin auch für die Wohnung in D._____ Werkleistungen bestellt habe (act. 23/23). Der Beklagte sei nie namens und im Auftrag der E._____ berechtigt gewesen, Rechtsgeschäfte für dieselbe abzuschliessen. An der Echtheit der vom Beklagten eingereichten Dokumente hinsichtlich seiner Bevollmächtigung bestünden erhebliche Zweifel (act. 20, S. 4, Rz. 5). Aus dem mehrere hundert Nachrichten umfassenden WhatsApp Chat zwischen H._____ und dem Beklagten gehe eindeutig hervor, dass die vom Beklagten bestellten Werkarbeiten ihm und seinen Tieren zugedacht gewesen seien und in keinem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der E._____ stehen würden. Von der E._____ sei sodann auch nie gesprochen worden (act. 23/23). Die E._____ hätte an den bestellten Werken absolut kein Interesse gehabt und zwischen den von der Klägerin geleisteten Werkarbeiten und der angeblich angestrebten Verschönerung des Firmendomizils der E._____ würde kein Konnex vorliegen (act. 20, S. 20, Rz. 30). So sei auch nie ein Untermietvertrag zwischen der E._____ und dem Beklagten zustande gekommen (act. 20, S. 18, Rz. 25). Des Weiteren habe der Beklagte der Klägerin bereits aus seinem privaten Vermögen drei Akontozahlungen als Vergütung für die erbrachten Werkarbeiten geleistet (act. 20, S. 22, Rz. 35 und 36). Zudem habe der Beklagte seine Schuld gegenüber der Klägerin zu diversen Gelegenheiten anerkannt. Beispielsweise mit seinem handschriftlichen Kommentar auf der Zahlungsaufforderung der Klägerin vom 4. Juli 2023 (act. 5/17), in diversen WhatsApp Nachrichten (act. 23/23) sowie

- 5 mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 28. Juli 2023 mit beigelegtem Abzahlungsplan, worin festgehalten werde, dass der Beklagte die Schuld in vollem Umfang anerkenne (act. 5/19 und act. 5/20). Dass das Konkursamt der Klägerin im Konkurs der E._____ keine Spezialanzeige im Sinne von Art. 233 SchKG zugesandt habe, zeige dass die Werklohnforderung der Klägerin in der Buchhaltung der E._____ nie erfasst worden sei, woraus ebenso hervorgehe, dass die E._____ nicht Schuldnerin der Werklohnforderung sei (act. 20, S. 18, Rz.23). Der Beklagte bestreitet die Klage und macht geltend, dass nicht er der Schuldner der eingeklagten Werklohnforderung sei, sondern die E._____, in deren Namen er die Werke bestellt habe (act. 12 und act. 28). Der Beklagte führt aus, es sei geplant gewesen, das Domizil der E._____ von I._____ an die Wohnadresse des Beklagten nach C._____ zu verlegen. In Vorbereitung dieser Domizilverlegung habe der Umschwung der vom Beklagten bewohnten Liegenschaft am J._____ [Strasse] 2 in C._____ aufgewertet werden sollen, um die Gesellschaft besser darzustellen. Der Beklagte sei CFO der E._____ gewesen. Er habe über keine Zeichnungsberechtigung verfügt, sei jedoch vom Gesellschafter mit Einzelzeichnungsberechtigung K._____ beauftragt und ermächtigt worden, namens und im Auftrag der E._____ Aufträge zu erteilen. Sämtliche Aufträge an die Klägerin seien immer im Auftrag der E._____ erteilt worden (act. 12, S. 3, Rz. 7 bis 9). Er behauptet, dass die Aufträge für die Werkarbeiten in D._____ nicht durch ihn erteilt worden seien (act. 12, S. 3, Rz.12). Im Hinblick auf die Schuldbekenntnisse und die Akontozahlungen führt der Beklagte aus, dass bei der E._____ organisationrechtliche Schwierigkeiten entstanden seien, welche letztendlich dazu geführt hätten, dass die E._____ konkursamtlich liquidiert werden musste. Als sich die Liquidation abzuzeichnen begonnen habe, hätte er den Versuch unternommen, eine für alle Parteien tragbare Lösung zu finden und begründete dies damit, dass er die Klägerin schon lange kenne und sehr schätze. Er habe diese Zahlungen in der Hoffnung geleistet, dass er der E._____ damit helfen könne (act. 12, S. 6, Rz. 15 und act. 12, S. 7, Rz. 24).

- 6 - Des Weiteren bestreitet der Beklagte, dass er die Werklohnforderung der Klägerin jemals anerkannt habe. Das Schuldübernahmeangebot mit dem dazugehörigen Zahlungsplan sei entstanden, weil er sich in einer schwierigen Situation befunden habe, da er die Klägerin namens und im Auftrag der E._____ für die Werkarbeiten herangezogen habe. Da sein Vorschlag zur Schuldübernahme mit dem dazugehörigen Zahlungsplan jedoch nie unterschrieben worden sei, sei eine Schuldübernahme durch ihn auch nie zustande gekommen. Er sei somit nicht Schuldner der Werklohnforderung der Klägerin (act. 12, S. 9, Rz. 28 ff.). Soweit die Parteivorbringen für die Entscheidfindung wesentlich sind, wird nachfolgend auf die Tatsachenbehauptungen noch näher einzugehen sein (dazu 3.). 3. Entscheidgründe 3.1. Werkvertrag Gemäss Art. 363 Abs.1 OR verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung. Die Herstellung des Werkes stellt den Arbeitserfolg als für den Werkvertrag typische Leistung dar und ist eine von zwei wesentlichen Geschäftseigenschaften (sog. essentialia negotii) (BSK OR I-ZINDEL/SCHOTT, 8. Auflage, Art. 363 N 2). Zwischen den Parteien ist unbestritten und anerkannt, dass es sich bei den erbrachten Arbeiten der Klägerin um ein Werk beziehungsweise um mehrere Werke handelt. Die zweite wesentliche Geschäftseigenschaft eines Werkvertrages bildet die Verpflichtung des Bestellers zur Leistung einer Vergütung. Nicht bestritten und anerkannt ist, dass der Beklagte, ob in eigenem Namen oder im Namen der E._____ wird noch zu erörtern sein, die von der Klägerin auf der Liegenschaft am J._____ [Strasse] 2 in C._____ erstellten Werke (u.a. Steingarten mit einem künstlichen Teich und Sandstrand, Katzenspielplatz aus Holz, Umzäunung Aussenbereich sowie Terrasse mit Steinplatten und Steingrill) bestellt hat. Für die Wohnung an der L._____ [Strasse] 3 in D._____ bestreitet der Beklagte, dass er es gewesen sei, der die Klägerin mit den Werkarbeiten betraut habe. Auch darauf wird später noch einzugehen sein.

- 7 - Unstrittig ist, dass der Klägerin für die an der Adresse des Beklagten in C._____ und in D._____ ausgeführten Arbeitsleistungen aus Werkvertrag eine Vergütung im Umfang von Fr. 111'260.45 zusteht. Strittig ist einzig, zwischen wem der Werkvertrag zustande gekommen ist, d.h. konkret wer Besteller der Arbeiten in C._____ und D._____ ist und sich damit vertraglich gegenüber der Klägerin zur Bezahlung des Werklohnes verpflichtet hat. 3.2. Vertragsauslegung Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR ist bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. Da die Passivlegitimation vorliegend umstritten ist, gilt es zu prüfen, ob der Beklagte Besteller ist oder nicht, d.h. ob er die von der Klägerin hergestellten Werke in eigenem Namen oder als Organvertreter mit Wirkung für die E._____ bestellt hat. Die Antwort darauf ist mit Hilfe der Auslegung zu ermitteln. 3.2.1. Willensprinzip Bei der Auslegung von Willensäusserungen hinsichtlich des Zustandekommens sowie hinsichtlich des Inhalts eines Vertrages ist der wirkliche Wille der Parteien zu ermitteln, d.h. zunächst danach zu fragen, was die Parteien tatsächlich übereinstimmend gewollt haben (Art. 18 OR). Für das tatsächliche Verständnis der Erklärung ist nicht allein der Wortlaut massgebend, vielmehr indizieren die gesamten Umstände, unter denen sie abgegeben wurde, den inneren Willen der erklärenden Partei; namentlich kann auch aus dem nachträglichen Verhalten geschlossen werden, was die Partei mit ihrer Erklärung tatsächlich wollte (Urteil des Bundesgerichts 4A_88/2018 vom 30. Mai 2018, E. 3.1). Neben dem Wortlaut gilt als weiteres oder ergänzendes Mittel zur Auslegung von Verträgen alles, was geeignet ist, zur Feststellung des wirklichen Willens der Parteien bei Vertragsabschluss beizutragen.

- 8 - Grundlage der Auslegung ist der Wortlaut, der von den Parteien abgegebenen Erklärungen oder des aufgrund solcher Erklärungen zustande gekommenen Vertragstextes. Dabei ist vorab klarzustellen, dass dieser Text zunächst und in erster Linie der Gegenstand der Auslegung ist (BSK OR I-WIEGAND, 8. Auflage, Art. 18 N 19). Die Parteien haben keinen schriftlichen Vertrag abgeschlossen. Daher kann vorliegend aus dem Wortlaut keine Erkenntnis für die Auslegung gewonnen werden. Als weiteres oder ergänzendes Mittel zur Auslegung von Verträgen gilt alles, was geeignet ist, zur Feststellung des wirklichen Willens der Parteien bei Vertragsabschluss beizutragen (BSK OR I-WIEGAND, 8. Auflage, Art. 18 N 26). Beim wirklichen Willen der Parteien handelt es sich um einen inneren Zustand, der sich aus inneren Vorgängen ergibt, die das Gericht in ihrer Komplexität und in ihrem Zusammenkommen weder greifen noch bestimmen kann. Die Parteien bringen zur Untermauerung ihrer Positionen zwar zahlreiche Argumente vor (siehe oben unter Ziffer 2). Aus den Behauptungen der Parteien sowie den übrigen Akten ergeben sich indessen keine gesicherten Erkenntnisse über einen übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien hinsichtlich der umstrittenen Passivlegitimation. Der wirkliche Willen der Parteien lässt sich nicht feststellen. 3.2.2. Vertrauensprinzip Kann der wirkliche übereinstimmende Parteiwille nicht (mehr) festgestellt werden, so ist der mutmassliche Parteiwille zu ermitteln. Danach sind Willenserklärungen aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie vom Empfänger nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen, die ihnen vorausgegangen und unter denen sie abgegeben worden sind, verstanden werden durften und mussten (BGE 132 III 24, E. 4). Beim Vertrauensprinzip wird eine objektivierende Betrachtungsweise herangezogen. Dies im Unterschied zur subjektiven Betrachtungsweise beim Willensprinzip. Es kommt somit nicht auf den wirklichen (inneren) Willen an, den der Erklärende tatsächlich hat. Entscheidend ist allein, wie der Empfänger die Willenserklärung in guten Treuen verstehen durfte und musste. Persönliche Eigenschaften des Erklärungsempfängers wie seine Intelligenz oder Verlässlichkeit bleiben dabei unberücksichtigt, sodass auf

- 9 die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Empfängers abgestellt wird (BK-MÜLLER, 2018, Art. 1 OR N 149). Vorliegend geht es um die Frage, wer Bestellerin der Klägerin ist und sich werkvertraglich zur Bezahlung des Werklohnes verpflichtet hat. Es ist zu prüfen, ob der Beklagte persönlich oder die E._____ - bzw. hinsichtlich der von der Klägerin in D._____ ausgeführten Arbeiten - allenfalls sogar eine weitere Drittperson Bestellerin und damit Partei des mit der Klägerin abgeschlossenen Werkvertrages ist. Im Vordergrund steht damit nicht der eigentliche Inhalt der abgegebenen Willenserklärungen, sondern vielmehr die Frage nach der Person des Erklärenden, d.h. nach der Urheberschaft auf Seiten der Bestellerin der Werke abgegebenen Willenserklärungen. Es gilt also unter Würdigung der aus den Akten ersichtlichen Umstände unter objektiven Gesichtspunkten durch Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu ermitteln, welche Person die Klägerin als ihre Werkvertragspartnerin, d.h. als Bestellerin der erbachten Arbeitsleistungen und Schuldnerin der Werklohnforderung, nach Treu und Glauben betrachten musste und durfte. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass kein schriftlicher Werkvertrag abgeschlossen wurde. Auf den Wortlaut eines Vertragstextes kann somit nicht zurückgegriffen werden. Deshalb ist primär das Verhalten der Parteien vor und nach Vertragsabschluss ausschlaggebend. Es ist unbestritten und steht fest, dass die Parteien bereits vor Abschluss des streitgegenständlichen Werkvertrages über einen längeren Zeitraum geschäftliche Beziehung pflegten. Bei einer isolierten Betrachtung darf daraus allein zwar (noch) auf kein zu schützendes Vertrauen der Klägerin in die Passivlegitimation des Beklagten geschlossen werden. Die zwischen den Parteien vorbestehende Geschäftsbeziehung ist aber doch ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Klägerin ebenso für die in C._____ und D._____ erbrachten Arbeitsleistungen auf Seiten des Beklagten auf kein Vertretungsverhältnis schliessen musste, sondern darauf vertrauen durfte, dass der Beklagte die Leistungen der Klägerin für seine Adresse in C._____ und D._____ im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bestellte.

- 10 - Die Behauptung des Beklagten, wonach er die Klägerin für die Werkarbeiten in D._____ nicht beauftragt habe, ist aktenwidrig. Der Klägerin gelingt mit dem Vorbingen diverser WhatsApp-Chatnachrichten der Gegenbeweis, dass der Beklagte bei der Klägerin ebenso Werkleistungen für seine (Miet-)Wohnung in D._____ bestellt hat. So schrieb der Beklagte beispielsweise dem Geschäftsführer der Klägerin, H._____, am 27. Februar 2023, um 18:03 Uhr per WhatsApp: "bei G._____ bitte noch den catwalk montieren. habe 2 bretter und winkel gekauft. […]. sie zeigt euch, wo montieren, oder ruft mich an wenn ihr da seit" (act. 23/23, S. 1). Die Klägerin stellte die von ihr in der Zeit vom 13. Februar 2023 bis 16. Juni 2023 an der Adresse des Beklagten in C._____ und in D._____ erbrachten Regiearbeiten jeweils gemeinsam in Rechnung, wobei die Arbeiten in den einzelnen Rechnungen nach Datum und Erfüllungsort unter den Titeln "B._____ D._____" und "B._____ C._____" aufgeschlüsselt wurden (act. 5/9-14). Der Beklagte hat weder bestritten, dass die verrechneten Regiearbeiten ordnungsgemäss ausgeführt wurden, noch hat er die Rechnungsbeträge beanstandet. Auch diese Umstände zeigen, dass die Klägerin darauf vertrauen durfte, dass der Beklagte sämtliche von ihr in C._____ und D._____ erbrachten Arbeiten in eigenen Namen und auf eigene Rechnung bestellt und sich im Gegenzug persönlich verpflichtet hatte, die geleistete Arbeit zu vergüten. Dass der Beklagte die Klägerin angewiesen hatte, die E._____ als Rechnungsadresse zu verwenden, vermag das Vertrauen der Klägerin nicht zu erschüttern. Das vom Beklagten vorgebrachte Argument, es sei ein Domizilwechsel der E._____ von I._____ an seine Wohnadresse in C._____ geplant gewesen und die bei der Klägerin für die Liegenschaft bestellten Werkleistungen hätten bezweckt, den geplanten Gesellschaftssitz aufzuwerten und die E._____ besser darzustellen, überzeugt nicht und lässt sich kaum als ernsthaft bezeichnen. Jedenfalls hält dieses Argument einer objektiven Betrachtung nicht stand. Die E._____, welche bereits mit Urteil vom 16. Oktober 2023 aufgelöst, in der Folge nach den Regeln des Konkurses liquidiert und am tt.mm.2024 im Handelsregister gelöscht wurde, bezweckte die Entwicklung von und den Handel mit Soft- und Hardware sowie die Erbringung von Dienstleistungen im Webdesign und Hosting Bereich, die Vergabe von Softwarelizenzen und Erledigung von IT-Geschäften (act. 23/22). Der Be-

- 11 klagte liess von der Klägerin an seinem Privatwohnsitz in C._____ u.a. einen grosszügigen Steingarten mit Teich, weitläufigen Sandstrand und Bepflanzung, einen Schildkrötentunnel sowie einen Katzenspielplatz aus Holz erstellen. Weiter liess er wegen seiner Katzen den gesamten Aussenbereich der Liegenschaft umzäunen, seine Terrasse mit Steinplatten verlegen und von der Klägerin einen Steingrill bauen (vgl. die anschaulichen Bildaufnahmen in act. 5/2, act. 5/4 und act. 5/5). Ein funktioneller Zusammenhang dieser Werke und der Geschäftstätigkeit der E._____ bzw. deren Gesellschaftszweck ist schlicht unerfindlich. Es ist vielmehr offensichtlich, dass die bestellten Arbeiten den eigenen privaten Bedürfnissen des Beklagten dienten, nämlich der Verschönerung seines privaten Heimes für sich persönlich sowie seine Haustiere. Dass Leistungen für die E._____ bestellt wurden, um das Firmendomizil zu verschönern und den Auftritt der Gesellschaft zu verbessern, erscheint als gesucht und vorgeschoben. Sollte diese Behauptung im Zeitpunkt der Werkbestellung dennoch den tatsächlichen (inneren) Intentionen des Beklagten entsprochen haben, so wären die von ihm als CFO der E._____ für die noch junge, sich im Aufbau befindende Gesellschaft gegenüber der Klägerin eingegangenen finanziellen Verpflichtungen aus unternehmerischer Sicht als unvernünftig zu qualifizieren. Auch unter diesem Gesichtspunkt hatte die Klägerin objektiv betrachtet keinen gebotenen Anlass davon auszugehen, dass der Beklagte für die E._____ handelte. Dass der Beklagte gegenüber der Klägerin im Namen der E._____ gehandelt und/oder eine Vollmacht der E._____ explizit kundgetan hätte, hat er nicht ausreichend dargetan. Es spielt deshalb auch keine Rolle, ob die E._____ den Beklagten zum Geschäftsabschluss mit der Klägerin bevollmächtigt hatte (vgl. dazu act. 15/3). Selbst wenn dem so gewesen sein sollte und der Beklagte - für die Klägerin erkennbar - als bevollmächtigter Vertreter der E._____ kontrahiert hätte, so ändert dies nichts daran, dass der Beklagte die Geschäfte mit der Klägerin im eigenen und nicht im Interesse der Gesellschaft tätigte. Solche Eigengeschäfte des Vertreters qualifizieren sich als verpöntes Selbstkontrahieren und werden deshalb von einer Vollmacht des Vertretenen nicht gedeckt. Der Beklagte handelte also ohne Vertretungsbefugnis. Die Klägerin durfte nach Treu und Glauben darauf ver-

- 12 trauen, dass sie die Geschäfte mit dem Beklagten abschloss und sich dieser persönlich zur Leistung des Werklohnes verpflichtete. Die aktenkundige Kommunikation zwischen den Parteien untermauert diese Position. Aus den sich im Recht befindenden Chatverlauf (act. 23/23) zwischen dem Beklagten und dem Geschäftsführer der Klägerin geht sehr klar hervor, dass der Beklagte die Klägerin regelmässig instruierte, wie und wann sie Arbeiten auszuführen hatte. So schrieb der Beklagte an H._____ am 8. April 2023 unter anderem: "H._____, was eure arbeit angeht, bin ich im durchschnitt mittelmässig zufrieden. innovationen und neue elemente bauen und einsetzen könnt ihr gut. dazu gehört das biotop, die zu werdende katzen plattform, das vogelhaus und der neu zu errichtende tunnel. […] was meine projekte anbelangt, sind wir mittlerweile weit über 50k, und marschieren stramm auf die 100k zu … ohne dass ich jemals pieps gesagt hätte oder eine konkurrenzofferte eingeholt hätte […]. Ich beschwere mich auch nicht. Ich bezahle dich/euch gern. Ich unterstütze Freunde. […]" (vgl. act. 23/23, S. 16). Angesprochen von H._____ auf die noch offenen Rechnungen antwortete der Beklagte am 22. Mai 2023 sodann mit "danke H._____. die 3. Rechnung auch ende Juni wird mit Sicherheit nicht gehen. zumal diese auch die grösste ist. was ich machen kann, ich teile sie in 2 teile. dann sollte es gehen" (act. 23/23, S. 28). Am 31. Mai 2023 schrieb der Beklagte "zwischen 6-9 bekomme ich Geld. da bezahle ich die erste Rechnung. wie abgemacht. ende Monat dann die nächste, wobei ich die grossen halbieren muss. so werdet ihr bis ende jahr alles Geld haben" und versandte mit einer zweiten Nachricht eine Übersicht, in der die Daten für die einzelnen Zahlungen aufgelistet sind und erklärte dazu mit einer weiteren Nachricht: "das ist auch die aufstellunmg die ich dir bei mir gezeigt habe. so kann ich das umsetzen. sollte eine der Rechnungen früher gehen, werde ich diese natürlich früher bezahlen. das hier ist einfach der stand wie es kommen wird, wenn sich nichts ändert bei mir bis ende jahr. dann muss ich immer zuerst lohn am 25. bekommen bevor ich dir die Rechnungen zahlen kann" (act. 23/23 S. 30). Später am gleichen Tag schrieb er noch: "[…]. Du weisst dass ich euch bezahle. Und wenn möglich auch früher als es hier steht." (act. 23/23, S. 31).

- 13 - Der Beklagte spricht in diesen Chats ausschliesslich von sich persönlich als Privatperson. Die E._____ wird vom Beklagten gegenüber der Klägerin mit keinem einzigen Wort erwähnt und aus der Chatkommunikation zwischen den Parteien ist auch sonst keinerlei Bezug zur E._____ bzw. zu deren Geschäftstätigkeit ersichtlich. Die Erklärung des Beklagten, dass er die E._____ im Chatverlauf mit der Klägerin nie erwähnt hat, weil für ihn klar gewesen sei, dass die E._____ involviert gewesen sei (act. 28, S. 11, Rz. 33), zielt an der Realität vorbei. Sollte der Beklagte diese Vorstellung tatsächlich gehabt haben, so war dies für die Klägerin in keiner Weise erkennbar. Folglich konnte und musste sie auch nicht davon ausgehen. Diese Auszüge aus dem WhatsApp Chatverlauf sprechen eine eindeutige Sprache. Darin gab der Beklagte gegenüber der Klägerin in keiner Weise zu erkennen, dass er in fremden Namen gehandelt hätte. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass der Beklagte der Klägerin am 9. März 2023 Fr. 5'000.– und am 30. März 2023 Fr. 6'000.–, insgesamt also Fr. 11'000.–, überwies und die Klägerin diese Akontozahlungen an ihre Werklohnforderung anrechnete (act. 5/10, act. 5/13, act. 5/15 und act. 5/16). Es ist unbestritten, dass der Beklagte diese Zahlungen aus seinem Privatvermögen leistete. Auch damit hat der Beklagte gegenüber der Klägerin konkludent seinen Willen betätigt, dass er persönlich Besteller der Werkleistungen und damit Schuldner der Werklohnforderung ist. Die Behauptungen, dass er als damaliger Leiter Finanzen der E._____ immer gesehen habe, was bei der GmbH reingekommen sei, was wie schnell durch die E._____ hätte bezahlt werden können, weshalb er manchmal auch etwas vorgeschossen habe (act. 30/15 und act. 28, S. 11, Rz 31), sind als Ausflüchte des Beklagten zu werten. Für ihre Arbeitsleistungen in C._____ und D._____ hat die Klägerin der E._____ in der Zeit vom 24. Februar 2023 bis 4. Juli 2023 insgesamt 9 Rechnungen im Betrag von total Fr. 111'260.45 zugesandt (act. 5/9-14). Hätte sich die E._____ als Werklohnschuldnerin gegenüber der Klägerin schuldrechtlich verpflichtet, hätten die Rechnungen als Kreditoren verbucht und Eingang in die Geschäftsbuchhaltung der E._____ finden müssen, was aber offensichtlich nicht der Fall war, ansonsten das zuständige Konkursamt der Klägerin im darauf folgenden Konkurs

- 14 der E._____ eine Spezialanzeige im Sinne von Art. 233 SchKG hätte zukommen lassen. In tatsächlicher Hinsicht ist deshalb davon auszugehen, dass die Forderung der Klägerin von der E._____ nicht verbucht wurde. Auch dies zeigt, dass der Beklagte die in Konkurs geratene und inzwischen aufgelöste E._____ nachträglich vorschiebt, um sich seiner persönlichen Schulden gegenüber der Klägerin auf billige Art und Weise zu entledigen. Das Verhalten des Beklagten verdient keinen Rechtsschutz. Im Ergebnis ist das Vertrauen der der Klägerin in den Bestand des Werkvertrages zu schützen und die Passivlegitimation des Beklagten zu bejahen. 3.3. Schuldbekenntnis Mit Einschreiben vom 4. Juli 2023 forderte die Klägerin den Beklagten noch einmal zur Bezahlung offener Rechnungen im Betrag von Fr. 106'059.60 auf. Der Beklagte hinterliess darauf eine eigenhändig verfasste Notiz und retournierte die Zahlungsaufforderung an die Klägerin. Die Notiz lautet: "Danke H._____. Anbei der Zahlungsplan. So werde ich das einhalten können. Gruss B._____" (act. 5/17). Sodann stellte der Rechtsvertreter des Beklagten der Klägerin ein Schreiben mit dem Betreff "Abzahlungsplan betreffend Forderung gegen Dr. B._____" mit Datum vom 25. Juli 2023 unter Beilage einer im Entwurf ausformulierten Abzahlungsvereinbarung zwischen den Parteien zu. In diesem Vereinbarungsentwurf wird der Beklagte als Schuldner und die Klägerin als Gläubigerin bezeichnet. Ziffer 1 des Vereinbarungsentwurfs lautet wie folgt: "Der Schuldner anerkennt die Forderung der Gläubigerin in der Höhe von Fr. 111'310.45 zuzüglich 4 % Zins seit dem 1. Oktober 2023, mithin ein Gesamtbetrag gemäss Abzahlungsplan in Ziffer 2 dieser Vereinbarung von Fr. 123'000.00." (act. 5/19 und act. 5/20). Der Beklagte hat mit seiner handschriftlichen Notiz auf der Zahlungsaufforderung der Klägerin vom 4. Juli 2023 (act. 5/17) schriftlich anerkannt, dass er der Klägerin Fr. 106'059.60 schuldet. In der Beilage zum Schreiben seines Rechtsvertreters an die Klägerin vom 28. Juli 2023 (act. 5/20) hat der Beklagte sodann anerkannt, dass er der Klägerin Fr. 111'310.45 nebst 4 % Zins ab 1. Oktober 2023 schuldet. Beide Schuldbekenntnisse sind gemäss Art. 17 OR auch ohne Angabe des Ver-

- 15 pflichtungsgrundes gültig. Daran ändert auch nichts, dass das zweite Schuldbekenntnis über Fr. 111'310.45 Bestandteil einer bloss im Entwurf vorliegenden Abzahlungsvereinbarung bildet, welche mangels Unterzeichnung nicht zustande gekommen ist. Das abstrakte Schuldbekenntnis ist als einseitige Erklärung auch mündlich gültig. Das gilt auch im vorliegenden Fall, zumal der anwaltlich vertretene Beklagte die Schuld vorbehaltlos erklärte. Er fügte seiner Anerkennung insbesondere keine die Behaftung ablehnende Erklärung (z.B. "freibleibend, "ohne Obligo" oder "unverbindlich") bei. Die Behauptung des Beklagten, er habe der Klägerin lediglich angeboten, die Schuld der E._____, welche Liquiditätsprobleme gehabt habe, zu übernehmen, der Schuldübernahmevertrag sei aber nicht zustande gekommen, weil die Abzahlungsvereinbarung nicht unterzeichnet worden sei (act. 12, S. 10/11, Rz. 32-34), ist aktenwidrig. Im vom anwaltlich vertretenen Beklagten formulierten Vereinbarungsentwurf wird die E._____ mit keiner einzigen Silbe erwähnt. Es ist auch von keiner Schuldübernahme die Rede. In den Vorbemerkungen des Vereinbarungsentwurfes wird vielmehr darauf hingewiesen, dass die Klägerin für den Beklagten im Tessin und in C._____ Arbeiten ausgeführt hat, wofür gegenüber dem Beklagten noch eine Restforderung von Fr. 111'310.45 offen ist. Es ging also offensichtlich nicht um die Übernahme einer Schuld durch den Beklagten. Die gegenteiligen Behauptungen des Beklagten sind haltlos. Die Schuldbekenntnisse des Beklagten führen zu einer Beweislastumkehr, d.h. vorliegend muss der Beklagte beweisen, dass die Forderung der Klägerin nicht besteht. Wie bereits gezeigt wurde, gelingt ihm dieser Beweis mit seinen Einwendungen gegen die werkvertragliche Rechtsgrundlage der Forderung, wonach nicht er sondern die E._____ zur Bezahlung des Werklohnes verpflichtet worden sei, nicht.

- 16 - 3.4. Fazit Die Klägerin verlangt mit der Klage Fr. 111'310.45. Mit den eingereichten Rechnungen und unter Anrechnung der vom Beklagten geleisteten Akontozahlungen ist die Hauptforderung im Betrag von Fr. 111'260.45 ausgewiesen (act. 5/9-16). Der geltend gemachte Zins wurde vom Beklagten nicht substantiiert bestritten und er ist antragsgemäss zuzusprechen. Der Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin Fr. 111'260.45 zuzüglich 5% Zins seit 4. August 2023 zu bezahlen. In diesem Umfang ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 23. Oktober 2023) zu beseitigen. Gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG ist die Klägerin berechtigt, von den Zahlungen des Beklagten die Betreibungskosten vorab zu erheben. Dies bedeutet, dass diese Kosten im Zwangsvollstreckungsverfahren zur Betreibungsforderung geschlagen werden und zusätzlich der Zwangsvollstreckung unterliegen. Die Klägerin hat deshalb kein Rechtsschutzinteresse auf zusätzliche klageweise Zusprechung der Betreibungskosten. Im Umfang der geltend gemachten Betreibungskosten ist auf die Klage nicht einzutreten. 4. Kosten und Entschädigung Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beträgt Fr. 111'310.45 (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 lit. a GebV OG sowie § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 9'000.– festzulegen. Die volle Anwaltsgebühr beträgt rund Fr. 11'560.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV und § 11 Abs. 1 AnwGebV). Die Hauptverhandlung musste mit einer zusätzlichen Verhandlung fortgesetzt werden, wofür ein Pauschalzuschlag zu berücksichtigen ist (§ 11 Abs. 2 und 3 AnwGebV). Der Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 16'000.– (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 5. Rechtsmittel Gegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig (Art. 308 ff. ZPO).

- 17 - Es wird beschlossen: 1. Auf das Rechtsbegehren wird im Umfang der Betreibungskosten von Fr. 203.30 nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Betreibungsamt Wetzikon. Es wird erkannt: 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 111'260.45 zuzüglich 5 % Zins seit 4. August 2023 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 23. Oktober 2023) wird im Umfang von Fr. 111'260.45 zuzüglich 5 % Zins seit 4. August 2023 beseitigt. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'000.– festgesetzt. 4. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt. Die Entscheidgebühr wird aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der nicht beanspruchte Teil des Kostenvorschuss wird der Klägerin zurückerstattet. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Entscheidgebühr gemäss Ziffer 3 sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 615.– zu ersetzen. 5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 16'000.– (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an  die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an  die Bezirksgerichtskasse Hinwil,  das Betreibungsamt Wetzikon. 7. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht

- 18 des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Eine selbständige Beschwerde gegen die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Entscheids kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. _______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Der Vorsitzende: lic. iur. A. Wolfensperger Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Tufekcic versandt am:

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