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Zürich Obergericht Weitere Kammern 04.03.2020 CG170019

4 mars 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·13,735 mots·~1h 9min·6

Résumé

Persönlichkeitsverletzung/UWG

Texte intégral

Bezirksgericht Zürich 3. Abteilung

Geschäfts-Nr.: CG170019-L / U

Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. Th. Kläusli, Bezirksrichter lic. iur. K. Vogel, Ersatzrichter MLaw D. Brugger sowie der Gerichtsschreiber M.A. HSG Ch. Reitze

Urteil vom 4. März 2020

in Sachen

A._____, Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. W._____

gegen

1. B._____, 2. C._____-Stiftung, 3. D._____, Beklagte

1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ 2 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____

betreffend Persönlichkeitsverletzung/UWG

- 2 - Rechtsbegehren: A. des Klägers (act. 2 S. 2–4): «1. Es sei festzustellen, dass a. die Beklagten 1 und 2 den Kläger durch die folgende Passage im offenen Brief an E._____ mit dem Titel ‹… Grüninger in der F._____› vom tt.mm.2014 in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt und unlauteren Wettbewerb begangen haben: Dann liessest du den israelisch-schweizerischen ‹Journalisten› A._____ gegen Grüninger anschreiben – obschon jeder halbwegs kundige Chefredaktor oder Historiker in unserem Lande weiss, dass A._____ im besten Fall ein ‹Irrer› ist, der wirre Thesen zusammenbastelt, die zwar nie bewiesen, aber jederzeit leicht widerlegt werden können. b. die Beklagte 3 den Kläger mit den folgenden Facebook-Kommentaren vom tt.mm.2015, 13.39 Uhr resp. 13.52 Uhr resp. 15.10 Uhr, in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt und unlauteren Wettbewerb begangen hat: - Oh, nur noch A._____ … hat uns hier gefehlt! Der Irrsinn hat nun seinen Lauf genommen. - Und, zu A._____s Kommentar, muss ich nichts neues erfinden, ich zitiere B._____, dessen Kommentar auch hier gilt: ‹Dann liessest du [E._____] den israelisch-schweizerischen 'Journalisten' A._____ gegen Grüninger anschreiben – obschon jeder halbwegs kundige Chefredaktor oder Historiker in unserem Lande weiss, dass A._____ im besten Fall ein 'Irrer' ist, der wirre Thesen zusammenbastelt die zwar nie bewiesen, aber jederzeit leicht widerlegt werden können.› - Und du wunderst dich, dass dich B._____ (und nicht nur er) ‹lrre› nennt, A._____? c. der Beklagte 1 den Kläger mit dem unten hervorgehobenen Satz im folgenden Facebook-Kommentar vom tt.mm.2015, 18.21 Uhr in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt und unlauteren Wettbewerb begangen hat: G._____ irrt in einem entscheidenden Punkt: Holocaust-Leugnerei hat nichts mit Meinungsfreiheit zu tun. Denn dass der Holocaust stattgefunden hat, ist nicht eine Frage der Meinung, sondern eine Tatsache. Und wer diese Tatsache verneint, der tut dies nur, um die Nazis zu entdämonisieren und gleichzeitig die Trauer der Juden um sechs Millionen Tote als ‹politisches Manöver› (um Mitleid zu erheischen, etc) abzuqualifizieren. Beides ist inakzeptabel, aber letzteres ist darüber hinaus eine Art kollektiver Persönlichkeitsverletzung, die mindestens so bestraft gehört wie individuelle Persönlichkeisverletzungen (durch Lügen und Verbreitung unwahrer Behauptungen, die jemanden schwer treffen). Deshalb braucht es die Antirassismusstrafnorm. Das alles habe ich G._____ übrigens auch schon persönlich gesagt. Aber er versteht es nicht oder will es nicht verstehen. Und zu H._____: Er war ein gemeingefährlicher Krimineller und ist ein übler Antisemit und Volksverhetzer, und wenn er jetzt im Gefängnis zugrunde geht,

- 3 ist er selber schuld und kümmert mich das rein gar nicht. Dasselbe gilt übrigens für A._____s immergleiche blödsinnige Theorien. [Hervorhebung hinzugefügt] 2. Es sei, unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall, die Beklagte 3 zu verurteilen, ihre in Ziffer 1.b. genannten, persönlichkeitsverletzenden Facebook-Kommentare zu löschen. 3. Es sei den Beklagten 1 und 3 zu verbieten, die in den Ziffern 1.a., 1. b. und 1.c. genannten, persönlichkeitsverletzenden Aussagen in diesen Formulierungen oder in ähnlichen Formulierungen mit gleichem Sinngehalt weiter zu verbreiten, unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall. 4. Die Beklagten seien zu verpflichten, nach Eintritt der Rechtskraft unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall folgende Mitteilungen zu machen: a. Der Beklagte 1 sei zu verpflichten, das Urteilsdispositiv als öffentlichen Beitrag auf seiner Facebook-WaIl zu publizieren und dort während mindestens 30 Tagen für alle Facebook-Nutzer einsehbar zu belassen. b. Die Beklagte 2 sei zu verpflichten, das Urteilsdispositiv als öffentlichen Beitrag auf ihrer Website http://www.C._____-online.ch sowie auf ihrer Facebook-WaIl zu publizieren und an beiden Orten für alle Internet- Nutzer bzw. für alle Facebook-Nutzer während mindestens 30 Tagen einsehbar zu belassen. c. Die Beklagte 3 sei zu verpflichten, das Urteilsdispositiv als öffentlichen Beitrag auf ihrer Facebook-Wall zu publizieren und dort für sämtliche Facebook-Nutzer während mindestens 30 Tagen einsehbar zu belassen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. solidarisch zu Lasten der Beklagten.»

B. des Beklagten 1 (act. 22 S. 2): « 1. Die Klage gegen den Beklagten 1 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag für den nicht mehrwertsteuerpflichtigen Beklagten 1, zu Lasten des Klägers.»

C. der Beklagten 2 (act. 20 S. 2): « Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen insofern die Beklagte 2 betroffen ist, insbesondere seien die Rechtsbegehren 1a, 4b und 5 vollumfänglich abzuweisen,

- 4 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzgl. MwSt.-Zuschlag) zu Lasten des Klägers.»

D. der Beklagten 3 (act. 28 S. 2): « 1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Der Kläger, Herr A._____, sei zu verpflichten, mir Schadenersatz zu zahlen. 3. Es sei zu prüfen, ob Herr A._____ rechtsmissbräuchlich handelt und in diesem Fall sei ein Verfahren von Amtswegen gegen Herrn A._____ zu eröffnen.» Erwägungen: I. Sachverhaltsübersicht Auslöser der sich in der vorliegenden Klage stellenden Fragen bildet die Diskussion um den Spielfilm «… Grüninger», der an den Solothurner Filmtagen 2014 uraufgeführt wurde. Der Film erzählt die Geschichte des St. Galler Polizeihauptmanns Paul Grüninger, der während dem Zweiten Weltkrieg Polizeihauptmann im Grenzkanton St. Gallen war. In den Jahren 1938 und 1939 ermöglichte Grüninger als leitender Grenzbeamter mehreren hundert jüdischen und anderen Flüchtlingen die Flucht vor den Nationalsozialisten in die Schweiz. Er wurde dafür vom Dienst suspendiert, wegen Amtspflichtverletzung im Jahr 1940 verurteilt, in den 1990-Jahren aber juristisch und politisch rehabilitiert. Der Film über Paul Grüninger wurde in der Wochenzeitschrift « F._____ » kontrovers diskutiert. Unter anderem publizierte der Kläger dort am tt.mm.2014 den Essay «… Grüningers». Darin vertritt er – wie bereits früher – die These, dass Paul Grüninger entgegen der gängigen Auffassung ein korrupter Polizist, ein Nazi-Sympathisant bzw. Nazi- Agent gewesen sei. Diese Artikelserie in der F._____ veranlasste den Beklagten 1, einen offenen Brief an E._____, den Chefredaktor der F._____, mit dem Titel «… Grüninger in der F._____» zu verfassen. Der Beklagte 1 kritisiert darin die F._____ für ihre Be-

- 5 richterstattung zum Film über Paul Grüninger. Er bezieht sich im offenen Brief unter anderem auch auf den Kläger und schreibt: «Dann liessest du [= E._____] den israelisch-schweizerischen ‹Journalisten› A._____ [= der Kläger] gegen Grüninger anschreiben - obschon jeder halbwegs kundige Chefredaktor oder Historiker in unserem Lande weiss, dass A._____ im besten Fall ein ‹Irrer› ist, der wirre Thesen zusammenbastelt, die zwar nie bewiesen, aber jederzeit leicht widerlegt werden können.» Der offene Brief wurde am tt.mm.2014 auf der Internetseite der Beklagten 2 (www.C._____-online.ch) und auf deren Facebookseite (www.facebook.com/ C._____.online) veröffentlicht, später (nach Einreichung des Schlichtungsgesuchs durch den Kläger) aber von der Internet- und Facebookseite entfernt. Am tt.mm.2015 veröffentlichte der F._____-Journalist G._____ auf der sozialen Plattform Facebook einen Artikel mit dem Titel «… Sommerdebatte mit D._____ [= Beklagte 3] – viel Vergnügen» / «…». Diesen Artikel haben der Kläger und die Beklagten 1 und 3 auf der Facebook-Wall von G._____ kommentiert. Die Beklagte 3 hinterliess die drei folgenden Facebookkommentare: «Oh, nur noch A._____ … hat uns hier gefehlt! Der Irrsinn hat nun seinen Lauf genommen.» «Und, zu A._____s Kommentar, muss ich nichts neues erfinden, ich zitiere B._____ [= Beklagter 1], dessen Kommentar auch hier gilt: Dann liessest du den israelisch-schweizerischen ‹Journalisten› A._____ gegen Grüninger anschreiben – obschon jeder halbwegs kundige Chefredaktor oder Historiker in unserem Lande weiss, dass A._____ im besten Fall ein ‹Irrer› ist, der wirre Thesen zusammenbastelt die zwar nie bewiesen, aber jederzeit leicht widerlegt werden können.» «Und du wunderst dich, dass dich B._____ (und nicht nur er) ‹lrre› nennt, A._____?» Der Beklagte 1 schrieb auf der Facebook-Wall von G._____ den folgenden Kommentar: «G._____ irrt in einem entscheidenden Punkt: Holocaust-Leugnerei hat nichts mit Meinungsfreiheit zu tun. Denn dass der Holocaust stattgefunden hat, ist nicht eine Frage der Meinung, sondern eine Tatsache. Und wer diese Tatsache verneint, der tut dies nur, um die Nazis zu entdämonisieren und gleichzeitig die Trauer der Juden um sechs Millionen Tote als ‹politisches Manöver› (um Mitleid zu erheischen, etc) abzuqualifizieren. Beides ist inakzeptabel, aber letzteres ist darüber hinaus eine Art kollektiver Persönlichkeitsverletzung, die mindestens so bestraft gehört wie individuelle Persönlichkeisverletzungen (durch Lügen und Verbreitung unwahrer Behauptungen, die jemanden schwer treffen). Deshalb braucht es die Antirassismusstrafnorm. Das alles habe ich G._____ übrigens auch schon persönlich gesagt. Aber er http://www.audiatur-online.ch/

- 6 versteht es nicht oder will es nicht verstehen. Und zu H._____: Er war ein gemeingefährlicher Krimineller und ist ein übler Antisemit und Volksverhetzer, und wenn er jetzt im Gefängnis zugrunde geht, ist er selber schuld und kümmert mich das rein gar nicht. Dasselbe gilt übrigens für A._____s immergleiche blödsinnige Theorien.» Der Kläger macht in der vorliegenden Klage geltend, dass die erwähnte Aussage im offenen Brief des Beklagten 1 sowie einzelne Äusserungen der Beklagten 1 und 3 auf Facebook seine Persönlichkeit verletzen würden und unlauter seien. II. Prozessverlauf 1. Allgemein Der Kläger machte seine Klage mit dem vorgenannten Rechtsbegehren mit Einreichen der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes I._____, vom 11. November 2016 (act. 1) und der Klageschrift vom 3. März 2017 (act. 2) samt Beilagen (act. 3 und 4) beim Bezirksgericht Zürich anhängig. Mit Beschluss vom 3. April 2017 wurde dem Kläger eine Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 8'000.– angesetzt (act. 11). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 13). Mit Verfügung vom 10. April 2017 wurde den Beklagten Frist angesetzt, die schriftliche Klageantwort einzureichen (act. 14). Die Beklagte 2 reichte am 21. Juni 2017 die Klageantwort (act. 20) und Beilagen (act. 21) zu den Akten. Einen Tag darauf reichte auch der Beklagte 1 die Klageantwort (act. 22) samt Beilagen (act. 23) ein. Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 wurden die Parteien zu einer Instruktionsverhandlung vorgeladen (act. 29), die am 15. Mai 2018 stattfand. Die Vergleichsgespräche scheiterten (Prot. S. 7 f.). Rechtsanwältin Y._____ unterzeichnete für die Beklagte 2 den vom Gericht ausgearbeiteten Vergleich (act. 31). In der Folge versuchten sich der Kläger und die Beklagten 1 und 2 aussergerichtlich zu einigen (act. 32–41). Die aussergerichtlichen Vergleichsbemühungen scheiterten (act. 42 und 43). Daraufhin wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und dem Kläger Frist angesetzt, die Replik einzureichen (act. 44). Mit Schreiben vom 8. August 2018 teilte Rechtsanwalt W._____ dem Gericht mit, dass er neu die Interessen des Klägers vertrete (act. 46 und 47). Der Kläger legte am 27. September 48 eine

- 7 - Replik (act. 48) samt Beilagen (act. 49) vor. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 wurden die Beklagten aufgefordert, eine Duplik einzureichen. Der Beklagte 1 gab am 7. Dezember 2018 die Duplik (act. 54) mit Beilagen (act. 55) ein, die Beklagte 2 am 11. Dezember 2018 (act. 56 und 57). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 wurden den Parteien die Doppel der jeweiligen Duplikschriften der Beklagten 1 und 2 zugestellt und der ordentliche Schriftenwechsel für beendet erklärt (act. 59). Am 1. Februar 2019 reichte der Kläger eine weitere Stellungnahme ein (act. 62). Per E-Mail verzichtete der Beklagte 1 auf die Hauptverhandlung; die Beklagte 2 und der Kläger unter dem Vorbehalt, dass kein Beweisverfahren nötig sein werde (act. 66). Mit Eingabe vom 30. September 2019 erkundigte sich der Kläger über den Verfahrensstand. Gleichzeitig reichte er einen Bericht des J._____ zur Einstellungsverfügung in Sachen K._____ (einem Stiftungsrat der Beklagten 2) ein und machte das Gericht auf einen Bundesgerichtsentscheid und einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich aufmerksam (act. 68 und 69). Mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 informierte der Instruktionsrichter die Parteien über den Stand des Verfahrens (act. 70). Mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 nahm die Beklagte 2 zur Eingabe des Klägers vom 30. September 2019 Stellung (act. 73 f.). Dies veranlasste wiederum den Kläger, zur Eingabe der Beklagten 2 mit Schreiben vom 4. November 2019 Stellung zu beziehen (act. 77– 79). 2. In Bezug auf die Beklagte 3 im Besonderen Gleichzeitig mit den Beklagten 1 und 2 wurde auch die Beklagte 3 aufgefordert, eine Klageantwort einzureichen. Mit Schreiben vom 9. Juni 2017 teilte Rechtanwältin Z._____ dem Gericht mit, dass sie die Beklagte 3 bis heute nicht habe erreichen können und keine Rückmeldungen erhalten habe, weshalb es zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich sei, eine Klageantwort einzureichen (act. 16). In einem darauffolgenden Telefonat bestätigte Rechtsanwältin Z._____, dass nach wie vor unklar sei, ob sie die Beklagte 3 anwaltlich vertrete. Alle ihre Versuche der Kontaktaufnahme seien gescheitert. Sie bejahte, dass bis auf Weiteres vom Fehlen eines Vertretungsverhältnisses auszugehen sei (act. 17). Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 wurde das Rubrum dahingehend geändert, dass die Beklagte 3 als nicht vertreten aufgeführt wird (act. 18). Am 20. September 2017 meldete sich die

- 8 - Beklagte 3 telefonisch beim Gericht. Sie habe seit ca. zwei Monaten eine Adresse in Zürich. Nach Auskunft des Personenmeldeamts Zürich war die Beklagte an der angegebenen Adresse aber nicht gemeldet (act. 24). Dennoch wurde die Verfügung vom 23. Oktober 2017 an die von der Beklagten 3 bekannt gegebene Adresse gesandt und der Beklagten 3 eine letzte Frist von 10 Tagen angesetzt, eine Klageantwort einzureichen (act. 26). Die Sendung wurde am 24. Oktober 2017 an dieser Adresse entgegen genommen (act. 27/4). Mit der vom 1. November 2017 datierten, am 6. November 2017 der Post übergebenen Eingabe reichte die Beklagte eine Klageantwort ein (act. 28). Die Vorladung zur Verhandlung vom 15. Mai 2018 (act. 30/3) und die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (act. 45/4) wurden an die von der Beklagten 3 bekanntgebende Adresse zugestellt und dort in Empfang genommen. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 wurden der Beklagten 3 die Replikschriften der Beklagten 1 und 2 samt Beilagen zugestellt (act. 59). Die Annahme der Sendung vom 13. Dezember 2018 wurde verweigert und diese dem Gericht retourniert (act. 61). Die Stellungnahme des Klägers vom 1. Februar 2019 konnte der Beklagten 3 ebenfalls nicht zugestellt werden und wurde von der Post mit dem Vermerk «Abgereist» retourniert (act. 65). Die Weibelin der Abteilung erkundigte sich am 2. Mai 2019 beim Personenmeldeamt Zürich nach der aktuellen Adresse der Beklagten 3. Ihr wurde mitgeteilt, dass die Beklagte 3 nie in der Stadt Zürich gemeldet gewesen sei (act. 67). Das Schreiben vom 1. Oktober 2019, mit welchem das Gericht die Parteien über den Verfahrensstand informierte, konnte der Beklagten 3 nicht zugestellt werden. Es wurde von der Post mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden» retourniert (act. 72). Am 30. Oktober 2019 rief der Instruktionsrichter die Beklagte 3 auf ihrem Mobiltelefon an, deren Nummer auf ihrem Blog (https://L._____.wordpress. com/autoren/) veröffentlicht ist. Die Beklagte 3 teilte ihm mit, sie wünsche per E- Mail kontaktiert zu werden, worauf der Instruktionsrichter sie gleichentags per E- Mail kontaktierte. In der E-Mail wurde die Beklagte unter anderem darauf hingewiesen, dass sie Einsicht in die Akten nehmen könne, auch in solche, die ihr bisher nicht zugestellt werden konnten. Sie wurde auch angefragt, ob sie auf eine

- 9 - Hauptverhandlung verzichten wolle (act. 76). Mit E-Mail vom gleichen Tag verzichtete die Beklagte 3 auf eine Hauptverhandlung. Sie bestätigte sodann, dass sich an ihrer Aussage nichts geändert habe, sie ihren öffentlichen Kommentar nicht lösche und sich auch nicht beim Kläger in irgendeiner Form entschuldigen werde. Sodann gab sie dem Gericht ihre aktuelle Adresse bekannt (act. 76). III. Prozessvoraussetzungen 1. Zuständigkeit 1.1. Örtliche Zuständigkeit Der Kläger erhob eine Klage aus «Persönlichkeitsverletzung und UWG» (act. 2 S. 2; act. 28 S. 2; act. 62 S. 2). Nach Art. 20 lit. a ZPO ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien für Klagen aus Persönlichkeitsverletzung zuständig. Für Klagen aus unerlaubter Handlung, wozu Klagen aus lauterkeitsrechtlichen Ansprüchen gehören (Urteil BGer 4A_509/2011 vom 16. Januar 2012 E. 5), ist nach Art. 36 ZPO das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der geschädigten Person oder der beklagten Partei oder am Handlungsort- oder am Erfolgsort zuständig. Die Wahl zwischen diesen Orten liegt beim Kläger. Der Kläger hat die vorliegende Klage an seinem Wohnsitz in Zürich anhängig gemacht. Die Gerichte in Zürich sind nach Art. 20 lit. a ZPO (Wohnsitz einer Partei) und Art. 36 ZPO (Wohnsitz der geschädigten Partei) örtlich zuständig, was überdies unbestritten blieb. 1.2. Sachliche Zuständigkeit: Vorbemerkung Der Kläger fasste die Beklagten 1 – 3 ins Recht, mithin mehrere Beklagte in der gleichen Klage. Gleichzeitig machte er verschiedene Rechtsbegehren gegen die jeweiligen Beklagten geltend, und stützt sich dafür auf verschiedene Grundlagen, nämlich – wie erwähnt – auf das Persönlichkeits- und Lauterkeitsrecht. Es stellen sich somit die Fragen, ob es zulässig ist, (1) die Beklagten 1 – 3 gleichzeitig ins Recht zu fassen, und ob es statthaft ist, (2) mehrere Rechtsgehren gegen diese zu erheben, sowie (3) diese Begehren auf verschiedene Rechtsgründe zu stützen.

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1.3. Objektive Klagenhäufung 1.3.1. Parteivorbringen Die Beklagten 1 und 2 bringen vor, der Kläger mache Ansprüche aus Persönlichkeitsrecht und UWG geltend. Es handle sich um eine Klagenhäufung nach Art. 90 ZPO. Das Bezirksgericht Zürich sei entweder sachlich für die Ansprüche nach UWG nicht zuständig oder aber die Ansprüche seien nicht im ordentlichen Verfahren zu beurteilen. Damit seien die Voraussetzungen von Art. 90 ZPO nicht gegeben und auf die lauterkeitsrechtlichen Ansprüche sei daher nicht einzutreten (act. 54 Rz. 3–5; act. 56 Rz. 3–5). Der Kläger hält dem entgegen, die Prozessvoraussetzungen seien erfüllt und das angerufene Bezirksgericht sei zuständig (act. 62 Rz. 1). Eine Streitwertnennung sei nicht nötig, weil es sich, auch bei den Ansprüche nach UWG, um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handle (act. 48 Rz. 47). 1.3.2. Rechtliche Grundlagen Eine objektive Klagenhäufung ist nach Art. 90 ZPO zulässig, sofern die Ansprüche der gleichen sachlichen Zuständigkeit und der gleichen Verfahrensart unterliegen. Art. 90 ZPO spricht von «Ansprüchen». Gemeint sind damit nicht materielle Ansprüche, sondern Streitgegenstände (BGE 142 III 173 E. 5.3.1). Bei der objektiven Klagenhäufung handelt es sich also um eine Kumulierung mehrerer verschiedene Streitgegenstände in einer Klage (PAUL OBERHAMMER, in: Paul Oberhammer / Tanja Domej / Ulrich Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 90 ZPO). Der Streitgegenstand bestimmt sich nach der herrschenden Theorie des zweigliedrigen Streitgegenstands nach dem Rechtsbegehren und dem Lebenssachverhalt, d.h. dem Tatsachenfundament, auf das sich das Rechtsbegehren stützt (BGE 143 III 254 E. 3.1; 139 III 126 E. 3.2.3; CHRISTOPH LEUENBERGER / BEATRICE UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2016, Rz. 7.3). Dabei gilt die Faustregel: So viele Rechtsschutzanträge, so viele Streitgegenstände (MELANIE HUBER-LEHMANN / ZINA CONRAD, Streitgegenstand und gehäufte Teilklage, ZZZ 43 [2017], S. 254 ff., S. 259 f.).

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1.3.3. Vorliegen einer objektiven Klagenhäufung Der Kläger erhebt gegen die Beklagten 1 – 3 je eine Feststellungs- (Rechtsbegehren Ziff. 1 a-c), gegen die Beklagte 2 eine Beseitigungs- (Rechtsbegehren Ziff. 2), gegen die Beklagten 1 und 3 eine Unterlassungsklage (Rechtsbegehren Ziff. 3) und verlangt gegenüber den Beklagten 1 – 3 die Veröffentlichung des Urteilsdispositivs (Rechtsbegehren Ziff. 4). Er erhebt damit verschiedene Rechtsbegehren gegen die jeweiligen Beklagten. Diese verschiedenen Begehren stützt der Kläger für die Beklagte 3 auf einen Lebenssachverhalt, nämlich die Äusserungen der Beklagten 3 auf der Facebookwall von G._____. Den Begehren gegenüber der Beklagten 2 liegen die Äusserungen des Beklagten 1 im offenen Brief zugrunde (ein Lebenssachverhalt), den Begehren gegenüber dem Beklagten 1 seine Äusserungen im offenen Brief und auf Facebook (zwei Sachverhalte). Der Kläger kumuliert in der vorliegenden Klage daher verschiedene Streitgegenstände gegenüber die jeweiligen Beklagten. Er erhebt mit anderen Worten verschiedene «Ansprüche» gegen die jeweiligen Beklagten 1 – 3 im Sinne von Art. 90 ZPO. Insoweit liegt bei der vorliegenden Klage eine objektive Klagenhäufung vor. 1.3.4. Persönlichkeitsrecht und UWG 1.3.4.1. Auslegung der Rechtsbegehren Der Kläger beantragt in Rechtsbegehren Ziff. 1a bis 1c ausdrücklich die Feststellung, dass die Beklagten ihn «in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt und unlauteren Wettbewerb begangen haben». Für die Feststellungsklage nach Rechtsbegehren Ziff. 1a – 1c stützt sich der Kläger somit auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 28 ZGB und auf einen Verstoss gegen den «unlauteren Wettbewerb», also auf das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241). Demgegenüber stützt er sich für die Begehren Ziff. 2 («persönlichkeitsverletzende Facebook-Kommentare») und Ziff. 3 («persönlichkeitsverletzende Aussagen») nach dem Wortlaut seiner Begehren nur auf das Persönlichkeitsrecht nach Art. 28 ZGB. Das Lauterkeitsrecht wird dort nicht erwähnt.

- 12 - Zur Auslegung der Rechtsbegehren ist nach Treu und Glauben aber auch die Klagebegründung zu berücksichtigen (BGE 105 II 149 E. 2a; BGer 4A_462/2017 vom 12. März 2018 E. 3.2). Der Kläger reichte eine Klage aus «Persönlichkeitsverletzung und UWG» ein. Er spricht allgemein davon, dass die «rechtswidrigen Verletzungen», also nicht bloss die persönlichkeitsverletzenden, zu beseitigen seien (act. 2 Rz. 25) oder die «persönlichkeitsverletzenden und geschäftsschädigenden Äusserungen» erst vor wenigen Monaten gelöscht worden seien (act. 2 Rz. 29). Daraus ist nach Treu und Glauben zu schliessen, dass der Kläger seine Begehren nach Ziff. 2 – 4 nicht nur einschränkend auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht stützt, sondern – wie das Feststellungsbegehren Ziff. 1 – auch auf das UWG. 1.3.4.2. Anspruchskonkurrenz Der Kläger stützt somit seine Begehren nach Ziff. 1 – 4 auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das UWG. Eine solche «kumulative Anwendung» des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des UWGs ist grundsätzlich zulässig (BGer 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 2.3; HEINZ HAUSHEER / REGINA E. AEBI- MÜLLER, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. Aufl. 2016, Rz. 14.34). Die Beklagten 1 und 2 stellen sich jedoch auf den Standpunkt, dass auf die Ansprüche des Klägers, die sich auf das UWG stützen, nicht einzutreten sei, da eine unzulässige objektive Klagenhäufung vorliege. Diese Auffassung kann nicht geteilt werden. Indem sich der Kläger für die verschiedenen Ansprüche auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Lauterkeitsrecht stützt, liegt keine objektive Klägenhäufung im Sinne von Art. 90 ZPO vor. Nach der herrschenden Theorie des zweigliedrigen Streitgegenstands besteht dieser aus (nur) zwei Elementen – dem Rechtsbegehren (bzw. der Rechtsfolgebehauptung) und dem Lebenssachverhalt; dem Rechtsgrund kommt also grundsätzlich keine eigenständige Bedeutung zu (dazu oben III.1.3.2). Stützt man sich – wie vorliegend der Kläger – auf zwei verschiedene Anspruchsgrundlagen, nämlich Art. 28 ZGB und das UWG, liegt demnach nur ein Streitgegenstand vor. Man spricht von Anspruchsgrundlagenkonkurrenz, mithin von der Angabe verschiedener Gründe innerhalb eines einzigen Streitgegenstands (OBERHAMMER, a.a.O., N. 1 zu Art. 90 ZPO; spezifisch bei UWG-Ansprüchen: DAVID RÜETSCHI /

- 13 - SIMON ROTH, Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], 2013, N. 15 vor Art. 9 – 13a UWG. Letztere nennen als Beispiel für Anspruchskonkurrenz den Fall, wo ein Unternehmen, dessen Ruf durch eine Publikation im Internet geschädigt wird, auf Unterlassung einer solche Publikation klagt und sich hierbei sowohl auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäss Art. 28 ZGB als auch auf Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG stützt). Anders als bei der objektiven Klagenhäufung im Sinne von Art. 90 ZPO scheidet bei der Anspruchskonkurrenz eine Geltendmachung der «Ansprüche» vor verschiedenen Gerichten aus. Einer solchen Klage stünde Art. 59 Abs. 2 lit. d bzw. lit. e ZPO entgegen. Der Kläger könnte etwa konkret nicht die Löschung des Facebookkommentars der Beklagten 3 (hier Rechtsbegehren Ziff. 2) einmal gestützt auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht und einmal gestützt auf das UWG mit zwei separaten Klagen geltend machen. Entsprechend ist es aus prozessökonomischen Gründen geboten, dass ein Gericht alle Anspruchsgrundlagen gemeinsam prüft (BGE 137 III 311 E. 5.2.1). Ist in derartigen Fällen nicht von vornherein dasselbe Gericht für sämtliche Anspruchsgrundlagen zuständig, ist eine Kompetenzattraktion geboten (BGE 92 II 105 E. 5; RÜETSCHI/ROTH, a.a.O., N. 18 f. vor Art. 9 – 13a UWG; TANJA DOMEJ, in: Reto Heizmann / Leander D. Loacker [Hrsg.], Bundesgericht gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], 2017, N. 49 f. vor Art. 9 – 13a UWG). 1.3.5. Zuständigkeit und Kompetenzattraktion Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Klagen wegen Verletzung der Persönlichkeit nicht vermögensrechtlicher Natur, wenn und soweit die Unterlassungs-, Beseitigungs- und Feststellungsbegehren (Art. 28a Abs. 1 ZGB) selbstständige Bedeutung haben und nicht bloss das Motiv für die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren (Art. 28a Abs. 3 ZGB) bilden (BGer 5A_459/ 2014 vom 29. Juli 2014 E. 4.1). Da der Kläger vorliegend keine Schadenersatzoder Genugtuungsbegehren stellt, ist bezüglich der Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen (so auch act. 48 Rz. 47). Nichtvermögenrechtliche Streitigkeiten, die wie die Vorliegende nicht in Art. 243 Abs. 2 lit. a – f ZPO erwähnt werden, sind im ordentlichen Verfahren zu behandeln (BGE 142 III 145 E. 4). Für Streitigkeiten im or-

- 14 dentlichen Verfahren ist das Kollegialgericht des Bezirksgerichts erstinstanzlich zuständig (§ 19 GOG). Das Bezirksgericht Zürich ist damit als Kollegialgericht für die Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung im ordentlichen Verfahren zuständig. Klagen aus UWG sind demgegenüber in der Regel als vermögensrechtliche Streitigkeiten zu qualifizieren (DOMEJ, a.a.O., N. 73 vor Art. 9 – 13a UWG; PHILIPPE SPITZ / ERNST STAEHELIN, SHK, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], 2. Aufl. 2016, N. 148 vor Art. 9 – 13a UWG). Für lauterkeitsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert von über Fr. 30‘000.– ist nach Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG das Handelsgericht des Kantons Zürich zuständig; für lauterkeitsrechtliche Streitigkeiten unter Fr. 30‘000.– der Einzelrichter des Bezirksgerichts im vereinfachten Verfahren (Art. 243 Abs. 1 ZPO; § 24 lit. a GOG; vgl. DOMEJ, a.a.O., N. 33 vor Art. 9 – 13a UWG). Entsprechend ist für die Zuständigkeit der Ansprüche aus Lauterkeitsrecht der Streitwert entscheidend, welcher der Kläger trotz gesetzlicher Vorschrift (Art. 91 ZPO) und ausdrücklicher Aufforderung der Beklagten 1 und 2 nicht angab. Wie hoch der Streitwert der Ansprüche des Klägers aus UWG genau ist, ist aber vorliegend nicht entscheidend: Würde von einem Streitwert der Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb von über Fr. 30'000.– ausgegangen, wäre das Handelsgericht für die lauterkeitsrechtlichen Ansprüche zuständig. Die Zuständigkeit der Ansprüche aus Persönlichkeitsrecht (Bezirksgericht) und Lauterkeitsrecht (Handelsgericht) würden damit auseinanderfallen. Würde von einem Streitwert der Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb von unter Fr. 30'000.– ausgegangen, würden die Ansprüche im vereinfachten Verfahren durch den Einzelrichter beurteilt werden und damit auch in dieser Konstellation die Zuständigkeiten auseinanderfallen. So oder anders könnten die Ansprüche damit nicht vom gleichen Gericht beurteilt werden. Aus Gründen der Prozessökonomie ist damit in jedem Fall eine Kompetenzattraktion notwendig. In der Lehre ist umstritten, bei welchem Gericht die Zuständigkeit zur Beurteilung aller Anspruchsgrundlagen in ihrer Gesamtheit zu konzentrieren ist (ausführlich: RÜETSCHI/ROTH, a.a.O., N. 20 ff. vor Art. 9 – 13a UWG; DOMEJ, a.a.O., N. 50 ff. vor Art. 9 – 13a UWG; je mit weiteren Hinweisen). Ein höchstrichterlicher Ent-

- 15 scheid fehlt. Das Obergericht Zürich hat in einem obiter dictum bei Überwiegen der vertraglichen Ansprüche gegenüber marginalen UWG-Ansprüchen eine Kompetenzattraktion des ordentlichen Gerichts und damit zulasten des Handelsgerichts angenommen (Urteil OGer ZH vom 29. Juli 2011, ZR 110 [2011] Nr. 65, E. 2.3.7). So ist auch hier vorzugehen: Der Kläger reichte seine Klage am Bezirksgericht und nicht am Handelsgericht ein. Der Schwerpunkt seiner Klage liegt auf der Persönlichkeitsverletzung, welcher er den Grossteil seiner Klage widmet. So erklärt der Kläger etwa in der Klage, nachdem er die Persönlichkeitsverletzung auf S. 9 – 12 darlegt, auf einer halben Seite, dass die Beklagten «zudem unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG gehandelt» haben (act. 2 Rz. 22 f.). Noch deutlicher ist es in der 61-seitigen Replik, wo einzig auf drei Seiten ausdrücklich die Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb behandelt werden (act. 48 Rz. 164–172). Es geht damit dem Kläger gesamthaft betrachtet in der Hauptsache um die von ihm behaupteten Persönlichkeitsverletzungen und nur marginal um den unlauteren Wettbewerb. Die UWG-Verletzung erscheint mit anderen Worten als ein blosser Nebenschauplatz. Im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Obergerichts sind die UWG-Ansprüche damit durch das Bezirksgericht Zürich als Kollegialgericht zu behandeln. Das vorliegende Gericht ist daher sowohl für die Persönlichkeitsverletzung als auch für die Ansprüche aus UWG sachlich zuständig. 1.3.6. Zwischenergebnis Die einzelnen «Ansprüche» des Klägers im Sinne von Art. 90 ZPO unterliegen nach dem Ausgeführten der gleichen sachlichen Zuständigkeit und der gleichen Verfahrensart. Die Voraussetzungen einer objektiven Klagenhäufung nach Art. 90 ZPO sind damit geben. Ein sachlicher Konnex zwischen den Ansprüchen ist nicht gefordert. Nur wenn das Gericht nicht für alle Ansprüche örtlich zuständig wäre, würden zusätzlich die Bedingungen für den Gerichtsstand des Sachzusammenhangs nach Art. 15 Abs. 2 ZPO notwendig werden (ALEXANDER R. MARKUS, Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2012, N. 8 zu Art. 90 ZPO). Im Übrigen besteht vorliegend offensichtlich ein solcher Zusammenhang zwischen den An-

- 16 sprüchen: Der Beklagte 1 veröffentlichte auf der Internet- und Facebookseite der Beklagten 2 einen offenen Brief. Die Beklagte 3 bezog sich sodann für ihren Facebookkommentar auf der Facebookseite des Journalisten G._____ auf den offenen Brief des Beklagten 1. Dieser sah sich daraufhin veranlasst, ebenfalls mit einem Facebookkommentar in der gleichen Facebookdiskussion zu reagieren. Alle diese Äusserungen stehen in einem Zusammenhang. Es ist daher prozessökonomisch sinnvoll, diese in einem Entscheid zu beurteilen. 1.4. Passive einfache Streitgenossenschaft Der Kläger fasste mehrere Beklagte in Recht. Eine solche passive Streitgenossenschaft ist zulässig, wenn die zu beurteilenden Rechte und Pflichten auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen (Art. 71 Abs. 1 ZPO). Weiter muss für die einzelnen Klagen die gleiche Verfahrensart anwendbar sein (Art. 71 Abs. 2 ZPO) und die gleiche sachliche Zuständigkeit für alle eingeklagten Ansprüche gelten. Letzteres setzt Art. 71 ZPO stillschweigend voraus, denn was für die Klagenhäufung gegen dieselbe Partei gilt (vgl. Art. 90 lit. a ZPO), muss umso mehr für Klagen gegen eine einfache Streitgenossenschaft gelten (BGer 4A_508/ 2018 vom 17. April 2019 E. 4.1.2, zur Publikation vorgesehen; BGE 142 III 581 E. 2.1 S. 585). Wie oben darlegt ist für die einzelnen Ansprüche für die Beklagten 1 – 3 das Bezirksgericht Zürich als Kollegialgericht im ordentlichen Verfahren zuständig. Die zu beurteilenden Rechte und Pflichten beruhen sodann auf gleichartigen Tatsachen und Rechtsgründen (dazu: BGE 142 III 581 E. 2.1 S. 585), wozu auf das gerade oben bei der objektiven Klagenhäufung Gesagte verwiesen werden kann, das auch hier gilt (oben III.1.3.6). Auch die passive Streitgenossenschaft ist damit zulässig. 1.5. Zwischenergebnis Zuständigkeit Für die Ansprüche des Klägers gegen die jeweiligen Beklagten 1 bis 3 ist das Bezirksgericht Zürich als Kollegialgericht im ordentlichen Verfahren zuständig.

- 17 - 2. Gültige Klagebewilligung Die Beklagte 2 beruft sich darauf, dass das Rechtsbegehren Ziff. 4b der Klage vor der Schlichtungsbehörde nicht geltend gemacht worden sei. Der Kläger habe bei der Klageeinleitung ein gänzlich neues Rechtsbegehren formuliert, worauf nicht einzutreten sei (act. 20 Rz. 7). Der Kläger macht demgegenüber geltend, dass die Klage mit denselben Anträgen dem Friedensrichteramt eingereicht worden sei und unklare Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen seien (act. 48 Rz. 174). Wo dem Prozess ein Schlichtungsversuch vorauszugehen hat, ist das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde nach Art. 209 ZPO eine Prozessvoraussetzung, die das Gericht gemäss Art. 60 ZPO von Amtes wegen zu prüfen hat (BGE 141 III 159 E. 2.1). Nach Eröffnung berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der Klage (Art. 209 Abs. 3 ZPO). Vorliegend datiert die Klagebewilligung vom 11. November 2016 (act. 1). Sie wurde dem Kläger am 14. November 2016 zugestellt (act. 2 Rz. 4). Er erhob die Klage am 3. März 2017 (act. 2) und damit unter Berücksichtigung der Gerichtsferien rechtzeitig (Art. 209 Abs. 3 ZPO; Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO). Das von der Beklagte 2 gerügte Rechtsbegehren Ziff. 4b der Klage unterscheidet sich aber von demjenigen vor dem Friedensrichteramt. Neben sprachlichen Anpassungen verlangt er vor Gericht die Veröffentlichung des Urteilsdispositivs (act. 2 S. 4), während er vor dem Friedensrichter die Publikation eines im Rechtsbegehren spezifizierten Textes verlangte (act. 1 S. 4). Es stellt sich damit die Frage, ob eine solche Änderung in der Klage zulässig ist. Das ist zu bejahen: Die Einreichung des Schlichtungsgesuchs bewirkt zwar die Rechtshängigkeit (Art. 62 Abs. 1 ZPO) und damit unter anderem eine Fixierung des Streitgegenstandes (BGE 142 III 782 E. 3.1.3.1). Das bedeutet aber nicht, dass eine Änderung des Streitgegenstandes nicht mehr möglich wäre. Eine Modifikation ist möglich, jedoch nur unter den gesetzlich vorgesehenen, restriktiven Voraussetzungen (BGE 142 III 782 E. 3.1.3.1); eine Änderung des Streitgegenstandes im erstinstanzlichen Verfahren also nur unter den Voraussetzungen von Art. 227 und Art. 230 ZPO. Nach Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO ist eine Klageänderung

- 18 zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht. Beides ist vorliegend bei der vom Kläger vorgenommen Änderung in Rechtsbegehren Ziff. 4b klarerweise der Fall, womit der Kläger sein Begehren rechtmässig anpassen konnte. Es liegt damit eine gültige Klagebewilligung vor. 3. Rechtsschutzinteresse: Feststellungsbegehren 3.1. Parteivorbringen Der Kläger behauptet, dass der Beklagte 1 seine Äusserungen auf der Facebook- Wall von G._____ gelöscht habe. Die Beklagte 2 habe auf ihrer Internet- und Facebookseite den offenen Brief gelöscht. Die Äusserungen der Beklagten 3 seien aber noch online. Die Löschung sei zu begrüssen, genüge aber nicht, um die rechtswidrigen Verletzungen zu beseitigen. Solange die Empfänger bzw. Leser der rechtswidrigen Äusserungen weder eine öffentliche Entschuldigung noch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Äusserungen zur Kenntnis genommen hätten, wirke sich die Verletzung für den Kläger weiterhin aus. Er habe seit den Angriffen der Beklagten nicht mehr publizieren können. Und die Verletzung wirke sich bis heute wie ein Berufsverbot aus. Der durch die Beklagten geschaffene Störungszustand dauere mithin fort (act. 2 Rz. 25 – 27). Im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsverletzung führt der Kläger aus, dass der offene Brief von der F._____-Redaktion und mutmasslich von zahlreichen weiteren Redaktionen und Journalisten zur Kenntnis genommen worden sei. Der Artikel sei auf der Seite der Beklagten 2 und bis zu seiner Löschung Ende 2016 via Google, wenn man nach dem Kläger suchte, sofort an prominenter Stelle auffindbar gewesen. Zudem sei der Post auf Facebook von mindestens zwei Personen, nämlich von der Beklagten 2 und von M._____ verlinkt worden und von der Beklagten 3 in einer Facebook-Debatte am tt.mm.2015 zitiert worden. Es bestehe kein Zweifel daran, dass die gegenständlichen Äusserungen auf diese Weise einem sehr grossen und relevanten Personenkreis zur Kenntnis gebracht worden seien (act. 2 Rz. 19.2).

- 19 - Der Beklagte 1 macht in der Klageantwort geltend, das Feststellungsbegehren sei gegenüber den Ansprüchen auf Unterlassung und Beseitigung subsidiär, könne also nicht zusätzlich eingeklagt werden. Zudem fehle es dem Kläger an einem Rechtsschutzinteresse, weil die Störung längst vergessen sei und nicht mehr andauere. Eine andauernde Störungswirkung liege nicht vor. Die Störungswirkung müsse, um ein Feststellungsurteil zu begründen, im Urteilszeitpunkt andauern. Das sei bei den vorliegenden längst vergessenen und im Internet nicht mehr auffindbaren Aussagen schon heute klarerweise nicht mehr der Fall. Jahre zurückliegende, vergessene und seit Herbst 2016 gelöschte Einträge auf einer von wenigen Interessierten gelesenen Online-Plattform und einer Facebook-Wall eines Dritten könnten sich gar nicht wie ein Berufsverbot auswirken. Der Kläger könne den Nachweis einer andauernden Störungswirkung nicht erbringen. Auf das Feststellungsbegehren sei daher mangels Störungswirkung nicht einzutreten, eventualiter sei es wegen der bundesrechtlich geregelten Subsidiarität abzuweisen (act. 22 Rz. 14 f., Rz. 86). Seinen fraglichen Facebookkommentar habe niemand ausser vielleicht fünf Personen am tt.mm.2015 zur Kenntnis genommen. Der Kommentar sei im Meer von Facebook-Posts sofort wieder in Vergessenheit geraten (act. 22 Rz. 80). Die Beklagte 2 beruft sich darauf, dass mit der Löschung des Beitrages im Internet kein Feststellungsinteresse mehr bestehe, weil der offene Brief nicht mehr öffentlich zur Kenntnis genommen werden könne. Die Behauptung des Klägers, er könne seit dem Angriff der Beklagten nicht mehr publizieren und der Angriff wirke wie ein Berufsverbot, werde bestritten (act. 20 Rz. 39–41). Dem Kläger werde seit dem Jahr 1998 öffentlich vorgehalten, er vertrete «tollkühne Thesen», bzw. seit 2004 gälten seine Thesen als «Faktenverdrehung». Der Kläger habe sich mit seinen waghalsigen Thesen selbst aus der öffentlichen Debatte hinauskatapultiert. Es sei auch zu erwähnen, dass sich der Kläger in der Schweiz seit dem Jahre 2003 nicht mit neuen investigativen Themen ins Gespräch zu bringen vermochte. Er sei auch knapp 70 Jahre alt. Seit 2009 habe er gemäss Swissbib keine neuen (wissenschaftlichen) Publikationen mehr veröffentlicht. Auch auf seinem Blog, den er seit 2008 führe, habe er nach seiner Pensionierung 2013 gerade zehn Blog- Beiträge veröffentlicht (act. 20 Rz. 36 – 38).

- 20 - Der Kläger schildert in der Replik, dass für das Eintretenskriterium des Feststellungsinteresses der Fortbestand des Störungszustands genüge. Ein fortdauernder Störungszustand sei etwa zu bejahen, wenn nach einer Ehrverletzung durch die Presse im Internet das Ansehen des Betroffenen in der Erinnerung des Publikums als nachhaltig beeinträchtigt erscheine. Dabei sei davon auszugehen, dass der Störungszustand mit fortschreitender Zeit wohl an relativer Bedeutung abnehme, jedoch nicht von selbst verschwinde. Persönlichkeitsverletzende Äusserungen vermöchten selbst nach einer erheblichen Zeitrauer ansehensvermindernd zu wirken, insbesondere wenn es sich um Persönlichkeitsverletzungen durch die Druckerpresse handle, die mit Internetarchiven wie WayBack Machine auch bei Löschungen weiterhin angezeigt würden. Denn damit würde die Gefahr geschaffen, dass Dritte später aufs Neue von der verletzenden Äusserungen Kenntnis erhalten könnten. Bei Presse- und Internetäusserungen sei angesichts der Verbreitung unter einer unbestimmten Vielzahl von Lesen regelmässig davon auszugehen, dass der einmal geschaffene Eindruck nachhaltig wirke, auch wenn dies nicht konkret nachweisbar sei. Moderne Archivierungsmöglichkeiten wie eben die WayBack Machine würden dies akzentuieren. Daraus gehe hervor, dass der Störungszustand durch den Beklagten 1 mit der Publikation der eingeklagten Aussagen geschaffen worden sei. Dieser bestehe weiterhin fort, einerseits über die weiterhin greifbare Aussage der Beklagten 3 auf ihrem Blog, der klar auf den Beklagten 1 verweise, andererseits durch Internetarchive, die den Text weiterhin zugänglich machen würden. Es bestehe daher weiterhin ein Rechtsschutz- und Feststellungsinteresse (act. 48 Rz. 51–57). Die Behauptung des Beklagten 1, dass nur wenige Interessierte den Facebook-Eintrag gelesen hätten, sei eine unbewiesene Unterstellung und werde bestritten. Die Seite der Beklagten 3, welche verlinkt worden sei, habe über 1000 Facebook-Follower und ebenso viele Facebook-Freunde. Die Beklagte 3 sei eine eigentliche Influencerin. Zudem sei der Hauptstreitpunkt die Äusserung im offenen Brief (act. 48 Rz. 171 f.). Er bemühe sich seit Jahren zu weiteren Publikationen. Nach dem offenen Brief durch den Beklagten 1 und 2 habe die F._____ keine weiteren Artikel zum Fall Grüninger mehr veröffentlichen wollen. Es seien verschiedenen Medien Angebote gemacht worden, die im besten Fall abgelehnt worden seien. Es sei offensichtlich, dass der öffentliche Brief der Beklagten 1 und 2 nicht gerade förderlich gewesen sei. Nach

- 21 der Veröffentlichung der positiven Besprechung der Broschüre des Klägers in der N._____ … habe der Chefredaktor, O._____, keine Publikationen mehr vom Kläger wollen. Dabei sei zu erwähnen, dass O._____ als F._____-Chefredaktor in den 1990-Jahren Beiträge des Klägers sehr begrüsst habe. Der Verdacht liege sehr nahe, dass er Angst vor Angriffen bekommen habe, wie demjenigen von P._____ in der Q._____ (act. 48 Rz. 209). In der Duplik hält der Beklagte 1 an seiner Auffassung fest, dass der Kläger offenlasse, inwiefern sich die angebliche Persönlichkeitsverletzung weiterhin störend auswirke. Mit theoretischen Ausführungen könne der Kläger seine Anspruchsvoraussetzungen nicht rechtsgenüglich substanziieren. Jegliche Störungswirkung aufgrund von Äusserungen, die der Beklagte 1 vor über viereinhalb bzw. über dreieinhalb Jahren gemacht habe, und die längst entfernt worden seien, bleibe auch bestritten. Weder theoretische Möglichkeiten, wie der Einsatz einer Way- Back Machine, noch theoretische Exkurse würden dem Kläger helfen. Er hätte aber spätestens mit der Replik konkret und substanziiert behaupten und den entsprechenden Sachverhalt auch beweisen müssen, dass die Voraussetzungen für die Feststellungsklage gegeben seien. Bestritten sei, dass Dritte, auch die Beklagte 3, Aussagen des Beklagten 1 weiterhin online verbreiten, und dass Internetarchive den Text weiterhin zugänglich machten. Dies sei völlig beweislos geblieben. Für Drittverhalten sei der Beklagte 1 zudem nicht passivlegitimiert (act. 54 Rz. 11, 21 f.) Der Kläger bringt dagegen in seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2019 vor, dass sich der Beklagte 1 «nicht ansatzweise mit der Replik» auseinandersetze (act. 62 Rz. 2). Der Verweis auf die WayBack Machine mit Internetadresse genüge vollkommen. Es sei unmöglich, die Funktion eines Internetarchives zu beweisen, es sei denn, man wollte dem Gericht ein paar Hunderttausend Programmzeilen einreichen, welche nur ein IT-Spezialist verstehen würde. Es stimme zudem, dass der Text vom «Internetarchiv» entfernt worden sei. Wann die Löschung geschehen sei, sei nicht feststellbar. Schon alleine die Reaktion der Beklagen 3 beweise, dass eine digitale Löschung oft nicht ausreiche. Gewisse Sachverhalte und krasse Herabsetzungen würden im Gedächtnis vieler Menschen haften bleiben. Neu werde vom Beklagten 1 behauptet, er sei für Drittverhalten nicht passiv-

- 22 legitimiert. Allerdings würden die diesbezüglichen Belege der Beklagten längst im Recht liegen (act. 62 Rz. 31–35). Dass die Beklagte 2 den Beitrag vom Netz genommen habe, sei längst bekannt, jedoch sei, wie in der Replik darlegt, der Beitrag weiterverbreitet worden und über die Internetarchive weiterhin zugänglich. Belegt werde dieses Andauern der Störung durch Weiterverbreitung auch durch die Beiträge der Beklagten 3 (act. 4/15) oder die Einträge von M._____ (act. 4/ 13). Diese seien immer noch einsehbar, und die Beklagte 3, wie den Beilagen zu entnehmen sei, sei auch eine aktive Influencerin (act. 62 Rz. 108). 3.2. Rechtliche Grundlagen Der Kläger verlangt in den Rechtsbegehren Ziff. 1a – 1c die Feststellung, dass ihn die Beklagten «in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt und unlauteren Wettbewerb begangen haben». Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB sieht die Möglichkeit vor, auf Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Verletzung zu klagen, wenn sich die Verletzung «weiterhin störend auswirkt». Das Gleiche gilt für die Feststellungsklage nach Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG. Der Wortlaut der Bestimmung im UWG folgt jenem von Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, und die Voraussetzungen der Feststellungsklage sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Persönlichkeitsrecht des ZGB und im Bereich des UWG gleich auszulegen (BGE 123 III 354 E. 1b S. 357; BGer 4A_483/2018; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 14.33). Ob die Feststellungsklage im Bereich des Persönlichkeitsschutzes subsidiär zur Unterlassungs- und Beseitigungsklage ist, ist in der Lehre umstritten (vgl. ANDRE- AS MEILI, in: Thomas Geiser / Christina Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 28a ZGB mit Hinweisen). Im Gegensatz zur allgemeinen Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO ist das Ziel der spezifischen persönlichkeitsrechtlichen Feststellungsklage nicht die Schaffung rechtlicher Gewissheit in einer ungewissen Situation, sondern die Beseitigung der rechtswidrigen Verletzung. Es handelt sich mithin um eine Beseitigungsklage «im Gewand der Feststellungsklage» (SAMUEL BAUMGARTNER/ANNETTE DOLGE/ALE- XANDER R. MARKUS/KARL SPÜHLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 10. Aufl., 2018, 6. Kapitel N. 22). Eine solche Feststellungsklage im Persönlichkeitsrecht ist nicht subsidiär zur Beseitigung- oder Unterlassungsklage (HAUSHEER/AEBI-MÜL- LER, a.a.O., Rz. 14.29.; BETTINA HÜRLIMANN-KAUP / JÖRG SCHMID, Einleitungsartikel

- 23 des ZGB und Personenrecht, 3. Aufl. 2016, Rz. 931; BAUMGARTNER/DOLGE/MAR- KUS/SPÜHLER, a.a.O.; a.M. ANDREAS BUCHER, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, 4. Aufl. 2009, Rz. 563). Das Gleiche gilt auch für die Feststellungsklage nach Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG. Auch dort hat die Feststellungsklage vor allem Beseitigungsfunktion, sodass auch die Feststellungsklage nach UWG nicht subsidiär zu den Leistungsklagen ist (BAUMGARTNER/DOLGE/MARKUS/SPÜHLER, a.a.O., 6. Kapitel N. 22; a.M. DOMEJ, a.a.O., N. 24 zu Art. 9 UWG mit Hinweisen). Sowohl die Feststellungsklage nach allgemeinem Persönlichkeitsrecht, wie nach UWG, sind also nicht subsidiär zur Beseitigungs- und Unterlassungsklage. Obschon nicht subsidiär, setzt die Feststellungsklage dennoch ein gewisses Feststellungsinteresse voraus. Seit BGE 127 III 481 gilt, dass bereits ein Fortdauern des Störungszustandes genügt, um die Feststellungsklage zu erheben (BGE 127 III 481 E. 1c/aa; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 14.31; BSK-MEILI, a.a.O., N. 8 zu Art. 28a ZGB). Medieninhalte können heutzutage angesichts elektronischer Archivierungstechniken auch nach ihrem erstmaligen, zeitgebundenen Erscheinen allgemein zugänglich bleiben und eingesehen werden (BGE 127 III 481 E. 1c.aa S. 485; HÜRLIMANN-KAUP/SCHMID, a.a.O., Rz. 929). Dementsprechend hat das Bundesgericht erwogen, dass die blosse Tatsache, dass ein bestimmter Presseartikel auf dem Internet noch aufgerufen werden kann, ein Fortdauern des Störungszustandes bedeute (BGer 5A_605/2007 vom 4. Dezember 2008 E. 3.2; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 14.31). Ein Störungszustand besteht somit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wenn der verletzende Beitrag im Internet noch gelesen werden kann. Das gilt auch, wenn der Beitrag über Suchmaschinen oder elektronische Archive abgerufen werden kann (BSK-MEILI, a.a.O., N. 8 zu Art. 28a ZGB). Nach Art. 8 ZGB ist der Beweis dafür, dass die beanstandete Veröffentlichung tatsächlich störend fortwirkt, vom Kläger zu führen, der eine Feststellung der Persönlichkeitsverletzung verlangt (BSK-MEILI, a.a.O., N. 8 zu Art. 28a ZGB). Der Kläger hat dabei zunächst die Tatsachen, woraus sich der Störungszustand ergibt, lediglich in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen zu behaupten (BGE 136 III 322 E. 3.4.2 S. 328). Die Tatsachenbehauptung muss so konkret formuliert sein, dass ein sub-

- 24 stanziiertes Bestreiten möglich ist. Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368 mit Hinweisen). 3.3. Würdigung 3.3.1. Offener Brief des Beklagten 1 (Rechtsbegehren Ziff. 1a) Der Kläger verlangt in Rechtsbegehren Ziff. 1a die Feststellung, dass Äusserungen des Beklagten 1 im offenen Brief persönlichkeitsverletzend und unlauter seien. Sodann verlangt er die Unterlassung von solchen Aussagen (Rechtsbegehren Ziff. 3). Wie oben darlegt, ist die Feststellungsklage vorliegend nicht subsidiär. Das Unterlassungsbegehren nach Rechtsbegehren Ziff. 3 führt also nicht dazu, dass es dem Kläger deswegen für das Feststellungsbegehren nach Ziff. 1a an einem Rechtsschutzinteresse fehlen würde. Der Kläger hat aber für die Feststellungsklage gegen den Beklagten 1 den Störungszustand und damit das Feststellungsinteresse darzulegen. Zu beurteilen ist daher, ob für den offenen Brief des Beklagten 1 noch ein Störungszustand besteht. Vorab ist klarzustellen, dass sich der vorliegende Sachverhalt vom oben erwähnten Bundesgerichtsurteil 5A_605/2007 unterscheidet. Dort handelte es sich um einen Presseartikel der Tageszeitung «R._____», der zum Urteilszeitpunkt noch online in Pressearchiven abrufbar war (dazu oben III.3.2). Hier handelt es sich einerseits nicht um einen Presseartikel einer Tageszeitung, sondern der Beklagte 1 schrieb einen offenen Brief, der einzig auf der Internetseite der Beklagten 2 und deren Facebook-Seite aufgeschaltet wurde. Der Sachverhalt unterscheidet sich andererseits darin, dass der offene Brief des Beklagten 1 von der Beklagten 2 unbestrittenermassen nach Einreichung des Schlichtungsgesuch von ihrer Internetund Facebookseite entfernt wurde (act. 2 Rz. 18 und 24; act. 20 Rz. 39; act. 22 Rz. 52). Der Artikel wurde damit von denjenigen Internetseiten gelöscht, auf welchen die Beklagte 2 ihn vorher veröffentlichte. Der offene Brief kann damit zum

- 25 jetzigen Zeitpunkt unbestrittenermassen nicht mehr auf der Internetseite der Beklagten 2 oder deren Facebookseite abgerufen werden. Inwiefern der offene Brief vor dessen Löschung im Internet gefunden werden konnte oder via Google auf prominenter Stelle auffindbar gewesen war, ist nicht relevant: Für die Frage des Feststellungsinteresse ist der Zustand entscheidend, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils präsentiert. Der Kläger behauptet dennoch, dass vorliegend trotz Löschung des offenen Briefs ein Störungszustand vorliege und sich der offene Brief des Beklagten 1 weiterhin störend auswirkt. Und dies aus drei Gründen: 3.3.1.1. Erster Grund: WayBack Machine Als erster Grund erläutert der Kläger die modernen Archivierungsmöglichkeiten, wie eine sog. «WayBack Machine». Eine WayBack Machine ist ein Webarchiv, bei dem man archivierte Webseiten betrachten kann (https://de.wikipedia.org/wiki/ Internet_Archive). Der Kläger führt unter Verweis auf die Internetadresse der WayBack Machine (https://web.archive.org/) aus, dass solche modernen Archive die Situation akzentuierten, dass Dritte später aufs Neue von der verletzenden Äusserung Kenntnis erhalten könnten. Äusserungen könnten auch bei Löschung weiterhin bei Suchanfragen angezeigt werden. Die Beklagten 1 und 2 bestreiten, dass für den offenen Brief des Beklagten 1 über eine solche WayBack Machine weiterhin ein Störungszustand besteht. Aufgrund der Bestreitung der Beklagten ist es am Kläger, den bestrittenen Störungszustand nicht nur in den Grundzügen zu behaupten, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (dazu oben III.3.2). Diesen Anforderungen genügt der Kläger nicht: Er führt bloss unter Verweis auf die Internetadresse der WayBack Machine abstrakt, ohne Bezug auf den vorliegenden Fall, aus, dass solche modernen Archive die Situation akzentuierten, dass Dritte auch nach der Löschung des Beitrag von der verletzenden Äusserungen Kenntnis erhalten könnten. Der Kläger behauptet dies aber rein theoretisch, ohne Bezug auf den konkreten Fall. Er zeigt mithin nicht substanziiert auf, dass der offene Brief des Beklagten 1 im Internet über eine solche WayBack Machine noch https://web.archive.org/

- 26 angezeigt werden kann und von Dritten gelesen werden könnte, sodass noch eine Störung bestünde. Es geht dabei nicht darum, wie der Kläger vorbringt, die Funktion des Internetarchivs dem Gericht zu erläutern (act. 62 Rz. 32). Der Kläger hätte aber für den geltend gemachten Störungszustand des offenen Briefs des Beklagten 1 hinreichend behaupten sollen, dass dieser im Internet über die genannte WayBack Machine noch gefunden werden könnte. Dafür ist es nicht genügend, in den Rechtsschriften bloss pauschal auf die Internetseite der WayBack Machine zu verweisen und es dem Gericht zu überlassen, selbst den Störungszustand, der vom offenen Brief des Beklagten 1 ausgeht, aus dieser Webseite herauszufinden. Denn es ist am Kläger, dem Gericht (und den Gegenparteien) die Störung umfassend und klar darzulegen. Es liegt damit keine genügende substanziierte Behauptung vor, dass der Störungszustand für den offenen Brief des Beklagten 1 über die Wayback Machine noch besteht. Mangels hinreichender Behauptung des Klägers könnte das Gericht die Tatsache nur berücksichtigen, wenn es sich um eine bekannte Tatsache im Sinne von Art. 151 ZPO handelt, wie nicht behauptet werden muss (BGE 135 III 88 E. 4; FRANZ HASENBÖHLER, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3c zu Art. 151 ZPO). Es stellt sich also die Frage, ob Tatsachen, die aus dem Internet erschlossen werden können, als allgemein als offenkundig im Sinne von Art. 151 ZPO gelten. Das ist nicht der Fall. Nicht jede im Internet verfügbare Information stellt eine bekannte Tatsache dar (zum Ganzen: MEINRAD VETTER / DANIEL PEYER, in: Bekannte Tatsachen – unter besonderer Berücksichtigung des Internets, in: Recht im digitalen Zeitalter, Festgabe Schweizerischer Juristentag 2015 in St. Gallen, 2015, S. 759 ff., S. 772 ff.). Daten aus dem Internet können nach LEUENBERGER/UFFER- TOBLER nur dann als bekannt gelten, wenn eine grosse Zahl von Personen die Gewohnheit habe, solche Daten regelmässig abzurufen und wenn diese ohne Zweifel einer sicheren Quelle entstammen würden, z.B. amtliche Daten (LEUEN- BERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., Rz. 9.6; ähnlich HASENBÖHLER, a.a.O., N. 3a zu Art. 151 ZPO). Das ist beim vorliegend interessierenden Internetarchiv nicht der Fall. Einerseits zeigt der Kläger nicht auf, und es ist auch nach allgemeiner Le-

- 27 benserfahrung nicht so, dass eine grosse Zahl von Personen die Gewohnheit hätte, gelöschte Webseiten über das Internetarchiv https://web.archive.org/ aufzurufen. Anderseits handelt es sich bei der genannten Seite nicht ohne Zweifel um eine sichere Quelle, die mit amtlichen Daten vergleichbar wäre. Es handelt sich damit bei den allenfalls über das Internetarchiv https://web.archive.org/ abrufbaren Informationen um keine offenkundigen Tatsachen. Da es nach dem Gesagten an einer genügenden Behauptung fehlt und keine offenkundige Tatsache vorliegt, braucht nicht beurteilt zu werden, wie die blosse Angabe der Internetseite https://web.archive.org/ als Beweismittel zu qualifizieren wäre (vgl. VETTER/PEYER, a.a.O., S. 770 f.). 3.3.1.2. Zweiter Grund: Berufsverbot Als zweiten Grund für einen Störungszustand behauptet der Kläger, dass sein Ansehen seit der Publikation des offenen Briefs beeinträchtigt sei. Er habe seit den Angriffen der Beklagten in den Schweizer Medienerzeugnissen nicht mehr publizieren können. Die Verletzungen würden sich wie ein Berufsverbot auswirken, was die Beklagten 1 und 2 bestreiten. Aufgrund der Bestreitung der Beklagten ist es auch hier am Kläger, substanziiert vorzubringen, inwiefern sein Ansehen beeinträchtigt ist und sich der Beitrag des Beklagten 1 wie ein Berufsverbot auswirkt und daher ein Störungszustand besteht (dazu oben III.3.2). Das legt er nicht dar. Insbesondere behauptet er nicht hinreichend substanziiert, inwiefern sich der auf der Internet- und der Facebook-Seite der Beklagten 2 seit Herbst 2016 gelöschte offene Brief wie ein Berufsverbot auswirken würde. Er behauptet bloss pauschal, dass er seit der Veröffentlichung des offenen Brief des Beklagten 1 nicht einmal mehr in der F._____ habe publizieren können (act. 2 Rz. 26; act. 48 Rz. 209) und der Chefredaktor der N._____ … keine Beiträge mehr von ihm wolle (act. 48 Rz. 211). Er zeigt aber nicht weiter auf, wann und wo die F._____ oder die N._____ … Beiträge von ihm abgelehnt hätten, geschweige denn zeigt er auf, dass seine Beiträge wegen dem offenen Brief abgelehnt worden wäre und daher deswegen eine relevante Störung bestünde. Es fehlt daher auch bezüglich des zweiten vom Kläger angeführten Grundes an einer substanzihttps://web.archive.org/ https://web.archive.org/

- 28 iert behaupteten Störung. Mangels einer hinreichenden Behauptung braucht die beantragte Parteibefragung des Klägers nicht abgenommen zu werden. 3.3.1.3. Dritter Grund: Aufgrund des Kommentars der Beklagten 3 Als dritten Grund behauptet der Kläger, der Störungszustand ergebe sich aufgrund der Aussage «der Beklagten 3 auf ihrem Blog», der klar auf den offenen Brief des Beklagten 1 verweise, was die Beklagten 1 und 2 bestreiten. Da die Beklagte 3 unbestrittenermassen einen Blog mit dem Titel «L._____» betreibt (act. 2 Rz. 16), ist nach Treu und Glauben davon auszugehen, dass der Kläger meint, dass sich die Störung aus diesem Blog der Beklagten 3 ergibt. Mit der Aussage, dass sich die Störung aus dem Blog der Beklagten 3 ergebe, handelt es sich um ein völlig unsubstanziierte Behauptung. Aus welcher Aussage, also konkret welcher Blogeintrag der Beklagten 3 auf den offenen Brief des Beklagten 1 verweisen würde und wie sich daraus der Störungszustand ergäbe, bleibt der Kläger schuldig. Auch hier behauptet der Kläger damit nicht substanziiert, woraus sich der Störungszustand ergeben soll. Der Kläger führt aber in seiner Klageschrift in anderem Zusammenhang, nämlich bei der Darlegung der Persönlichkeitsverletzung aus, dass die Äusserungen des Beklagten 1 von der Beklagte 3 in einer «Facebook-Debatte vom tt.mm.2015» zitiert worden seien und auch von M._____ auf Facebook verlinkt worden sei (act. 2 Rz. 19.2 und Rz. 20.3). Das bestreiten die Beklagten 1 und 2 nicht, zumindest nicht hinreichend (act. 20 Rz. 33; act. 22 Rz. 78). Die Beklagte 3 bestätigte, dass sie ihren öffentlichen Facebookkommentar nicht lösche und so stehen lasse (act. 28 S. 2; act. 76). Es ist daher unbestritten, und im Übrigen ausgewiesen, dass der Kommentar der Beklagten 3 immer noch auf der öffentlich zugänglichen Facebookseite von G._____ abrufbar und verfügbar ist. In ihrem Kommentar zitierte die Beklagte 3 unbestrittenermassen die Aussagen des Beklagten 1, welche der Kläger als persönlichkeitsverletzend rügt. Sie führte nämlich aus: «Und, zu A._____s Kommentar, muss ich nichts neues erfinden, ich zitiere B._____, dessen Kommentar auch hier gilt: Dann liessest du [E._____] den israelisch-schweizerischen ‹Journalisten› A._____ gegen Grüninger anschreiben – obschon jeder halbwegs kundige Chefre-

- 29 daktor oder Historiker in unserem Lande weiss, dass A._____ im besten Fall ein ‹Irrer› ist, der wirre Thesen zusammenbastelt die zwar nie bewiesen, aber jederzeit leicht widerlegt werden können.» (Kommentar vom tt.mm.2015 um 13:52 Uhr, act. 4/15 S. 3). Aufgrund dieses Zitats der Beklagten 3 aus dem offenen Brief des Beklagten 1 ist damit die vom Kläger als gerügte Aussage des Beklagten 1 immer noch im Internet abrufbar, nämlich auf der öffentlich zugänglichen Facebookseite von G._____. Im Sinne der oben wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (dazu oben III.3.2) besteht damit der Störungszustand der beanstandeten Passagen im offenen Brief, womit ein Feststellungsinteresse vorliegt. Dagegen hilft es den Beklagten 1 und 2 auch nicht, dass der Beklagte 1 erklärt, dass er für Drittverhalten nicht passivlegitimiert sei. Im Sachverhalt, der dem genannten Bundesgerichtsurteil 5A_605/2007 zugrunde lag, wurde gegen einen Anwalt geklagt, weil dieser nach Ansicht des damaligen Klägers in einem Plädoyer vor Gericht persönlichkeitsverletzende Aussagen machte. Diese Aussagen des Anwalts wurden anschliessend in einem Zeitungsartikel der …-schweizer Tageszeitung «R._____» veröffentlicht. Der Artikel der Zeitung war im Internet noch abrufbar, worauf das Bundesgericht einen Störungszustand bejahte (BGer 5A_605/2007 vom 4. Dezember 2008, Sachverhalt A.e und E. 3.2). Das höchste Gericht ging damit von einem Störungszustand aus, der sich durch ein Verhalten eines Dritten, nämlich durch die Zeitung «R._____» ergab. Gleiches gilt auch hier: Es besteht durch das Zitat des offenen Briefs des Beklagten 1 im Facebookpost einer Dritten (der Beklagten 3) ein Störungszustand und damit ein Feststellungsinteresse für das Rechtsbegehren Ziff. 1a des Klägers. 3.3.1.4. Zwischenergebnis Zusammenfassend besteht damit für die vom Kläger als persönlichkeitsverletzend bzw. unlauter gerügten Aussagen im offenen Brief des Beklagten 1 über den Facebookpost der Beklagten 3 ein Störungszustand und damit ein Feststellungsinteresse. 3.3.2. Facebook-Kommentar Beklagte 3 (Rechtsgehren Ziff. 1b) Der Kläger verlangt in Rechtsbegehren Ziff. 1b die Feststellung, dass die Äusserungen der Beklagten 3 persönlichkeitsverletzend und unlauter seien. Auch hier

- 30 führt das Beseitigungs- und Unterlassungsbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3) nicht dazu, dass es dem Kläger deswegen für das Feststellungsbegehren nach Rechtsbegehren Ziff. 1b an einem Rechtsschutzinteresse fehlte (dazu oben III.3.3.1). Der Kläger hat aber auch für die Feststellungsklage gegen die Beklagten 3 den Störungszustand und damit das Feststellungsinteresse darzulegen. Dafür behauptet er, dass die Äusserungen der Beklagten 3 weiterhin online seien und sich daher störend auswirkten (act. 2 Rz. 24). Das stellte die Beklagte 3 in ihrer zweiseitigen Eingabe vom 1. November 2017 nicht in Frage. Im Gegenteil bringt sie vor, dass sie ihren Kommentar «weiterhin so stehen lasse» (act. 28 S. 2). Auch in ihrer E-Mail vom 30. Oktober 2019 bestätigte sie, dass sich an ihrer Aussage nichts geändert habe und sie ihren öffentlichen Kommentar nicht löschen werde (act. 76). Da der Facebook-Beitrag der Beklagten 3 damit immer noch im Internet abrufbar ist, ist im Sinne der oben wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass der Störungszustand immer noch besteht und damit für das Rechtsbegehren Ziff. 1b ein Feststellungsinteresse vorliegt. 3.3.3. Facebook-Kommentar Beklagter 1 (Rechtsbegehren Ziff. 1c) Der Kommentar auf Facebook des Beklagten 1 wurde nach Anhängigmachung der Klage gelöscht (act. 2 Rz. 24). Da der Beklagte 1 die diesbezügliche «Störungwirkung» seiner Aussagen bestritt (act. 22 Rz. 15; act. 54 Rz. 10 f., Rz. 21), ist es auch hier am Kläger, die bestrittene Störungwirkung bezüglich des Facebook-Kommentars des Beklagten 1 substanziiert zu behaupten (dazu III.3.2). Solches unterlässt er aber. Er legt in seinen Rechtsschriften im Gegensatz zum offenen Brief des Beklagten 1 nicht weiter dar, warum sich dessen gelöschter Facebook-Kommentar weiterhin störend auswirkt. Vielmehr bestreitet er bloss das Vorbringen des Beklagten 1, dass nur wenige den Facebook-Eintrag gelesen haben und behauptet lediglich, dass der Störungszustand andauere. Inwiefern aber der Störungszustand konkret nach der Löschung noch andauern würde, behauptet der Kläger nicht hinreichend substanziiert. Es fehlt damit an einer substanziierten Behauptung. Das mag auch daran liegen, dass der Kläger den Schwerpunkt seiner Klage auf den offenen Brief des Beklagten 1 und nicht dessen Facebook-

- 31 - Kommentar legt, erklärt er doch in der Rechtsschrift, dass der «Hauptstreitpunkt die Äusserung im offenen Brief» des Beklagten 1 sei (act. 48 Rz. 171). Der Kläger vermag damit nicht darzulegen, dass bezüglich des Facebook-Kommentars des Beklagten 1 noch ein Störungszustand vorliegt. Mangels hinreichend dargelegten Feststellungsinteresses ist daher auf Rechtsbegehren Ziff. 1c nicht einzutreten. 3.4. Zwischenergebnis Rechtsschutzinteresse Für die Feststellungsklage nach Rechtsbegehren Ziff. 1a (offener Brief des Beklagten 1) besteht hinsichtlich des Facebook-Kommentars der Beklagten 3 ein Störungszustand und damit ein Feststellungsinteresse. Gleiches gilt für die Feststellungsklage nach Rechtsbegehren Ziff. 1b bezüglich des Facebook-Kommentars der Beklagten 3, der unbestrittenermassen immer noch im Internet abgerufen werden kann. Kein Feststellungsinteresse vermag der Kläger für das Rechtsbegehren Ziff. 1c bezüglich des Facebook-Kommentars des Beklagten 1 darzulegen. Auf dieses Begehren ist damit mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. 4. Unterlassungsbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 3) 4.1. Vorbringen der Parteien Der Kläger begründet sein Unterlassungsbegehren damit, dass die Gefahr weiterer Angriffe nicht bloss theoretisch sei. Die Äusserungen des Beklagten 1 im offenen Brief seien am tt.mm.2014 publiziert worden. Am tt.mm.2015 seien die Äusserungen von der Beklagten 3 wiederholt worden, wobei die Beklagten 1 und 3 mit weiteren Äusserungen nachgedoppelt hätten. Diese dokumentierte Wiederholung und Verschärfung der Verletzung genüge, um die geltend gemachte Wiederholungsgefahr zu begründen. Den Beklagten fehle auch jede Einsicht. Es sei auch die erklärte und dokumentierte Absicht der Beklagten, ihre Kontrahenten durch öffentliche Verunglimpfungen «mundtot» zu machen. Er befürchte, von den Beklagten erneut angeschwärzt und «öffentlich fertig gemacht» zu werden, sobald er sich wieder mit einer aus der Sicht der Beklagten unliebsamen Publikation bemerkbar mache. Das Unterlassungsurteil sei deshalb die einzige

- 32 - Massnahme, den Kläger vor künftigen Angriffen der Beklagten wirksam zu schützen (act. 2 Rz. 28–31). Der Beklagte 1 bringt vor, dass das Unterlassungsbegehren zu wenig bestimmt sei. Der Kläger könne sich nicht via Unterlassungsbegehren unter Strafandrohung gegen Kritik abschotten. Niemand könne wissen, was der Kläger unter «in ähnlichen Formulierungen mit gleichem Sinngehalt» verstanden habe wolle. Daher sei auf das Unterlassungsbegehren nicht einzutreten. Es fehle sodann an einer ernsthaften, unmittelbar drohenden Wiederholungsgefahr des Beklagten 1. Der Kläger gehe fehl, indem er aufgrund von zwei unterschiedlichen Äusserungen, die über drei bzw. zwei Jahre zurückliegen, eine unmittelbar drohende Wiederholungsgefahr ableiten wolle. Der Beklagte 1 habe seit Jahren nicht mehr zum Thema geäussert, sodass eine Wiederholungsgefahr zu verneinen sei (act. 22 Rz. 17–19; act. 54 Rz. 23). Auch die Beklagte 2 erklärt, dass die Ausführungen des Klägers bestritten und nicht substanziiert seien. Sie macht geltend, der Kläger habe es unterlassen, zu präzisieren, welche Wiederholung er genau meine und weshalb er davon ausgehe, dass es zu einer Wiederholung komme. Es sei keine Rechtsverletzung begangen worden (act. 20 Rz. 42–44, act. 56 Rz. 20). Der Kläger beharrt in seiner Replik darauf, dass ein Unterlassungsbegehren hinreichend bestimmt sei. Zudem sei aus der Begründung klar, was gemeint sei. Das Begehren, dass die strittigen Aussagen nicht weiter zu verbreiten seien, sei klar und hinreichend bestimmt (act. 48 Rz. 58–63). Die Beklagten 1 und 2 würden aktenwidrig behaupten, es sei von «Wiederholungsgefahr» die Rede, während die Klage tatsächlich von «Ausbreitung» spreche. Mehrere Historiker und Journalisten hätten Angst, öffentlich zum Kläger zu stehen, obwohl sie sich im Privatgespräch wohlwollend äusserten. Es sei bestritten, dass keine Rechtsverletzung begangen worden sei. Das Argument, es könne nicht zu Wiederholung oder «Ausbreitung» kommen, gehe ins Leere (act. 48 Rz. 213–216; act. 62 Rz. 36 f., 121 f.). 4.2. Rechtliche Grundlagen Nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB kann der Kläger dem Gericht beantragen, eine drohende Persönlichkeitsverletzung zu verbieten. Gleiches gilt nach Art. 9 Abs. 1

- 33 lit. a UWG. Auch dort kann der Kläger beim Gericht beantragen, eine drohende Verletzung zu verbieten. Der Wortlaut der UWG-Bestimmung folgt jenem von Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. Entsprechend sind die Voraussetzung der drohenden Verletzung für die Persönlichkeitsverletzung und die Verletzung nach UWG gemeinsam zu prüfen (vgl. BSK-RÜETSCHI/ROTH, a.a.O., N. 3 zu Art. 9 UWG). Einem Unterlassungsbegehren kann nur entsprochen werden, wenn ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse des Klägers vorhanden ist. Letzteres ist der Fall, wenn das Verhalten des Beklagten eine künftige Rechtsverletzung ernsthaft befürchten lässt, eine solche also mit einer gewissen Unmittelbarkeit droht (BGE 124 III 72 E. 2a S. 74; BGer 5A_309/2013 vom 4. November 2013 E. 5.3.2; BGer 5A_228/2009 vom 8. Juli 2009 E. 4.1). Eine hinreichend bestimmte Verletzung muss mit anderen Worten unmittelbar bevorstehen, und zwar im Zeitpunkt der Urteilsfällung (HÜRLIMANN-KAUP/SCHMID, a.a.O., Rz. 923; BSK-RÜETSCHI/ROTH, a.a.O., N. 17 zu Art. 9 UWG). Mit dem Unterlassungsanspruch werden vorwiegend präventive Zwecke verfolgt, weshalb dem Anspruch nur mit grosser Zurückhaltung und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit stattzugeben ist (BSK-MEILI, N. 2 zu Art. 28a ZGB; PETER NOBEL / ROLF H. WEBER, Medienrecht, 3. Aufl. 2007, Rz. 122 f). Wenn die Störung nicht ernsthaft zu befürchten ist, fehlt das Rechtsschutzinteresse an der Unterlassungsklage (HAUSHEER/AEBI- MÜLLER, a.a.O., Rz. 14.14; BSK-RÜETSCHI/ROTH, a.a.O., N. 16 zu Art. 9 UWG). Naturgemäss lässt sich ein künftiges Verhalten nie mit letzter Sicherheit beweisen, so dass es lediglich darum gehen kann, eine Vermutung darzutun (BGer 4A_250/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 3.2; BGer 5A_228/2009 vom 8. Juli 2009 E. 4.1); also eine Hypothese über ein zukünftiges Verhalten (BSK-RÜETSCHI/ ROTH, a.a.O., N. 20 zu Art. 9 UWG). Dabei ist es am Kläger, die tatsächlichen Gegebenheiten nachzuweisen, aus denen sich die drohende Gefahr ergibt (BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2014 E. 3.5; BGer 5A_341/2013 vom 9. September 2013 E. 2.1; BSK-RÜETSCHI/ROTH, a.a.O., N. 20 zu Art. 9 UWG). Für den Nachweis wird zwischen der Erstbegehungsgefahr und der Wiederholungsgefahr differenziert. Hat bereits eine Rechtsverletzung stattgefunden, geht es um den Nachweis einer Wiederholungsgefahr. In diesem Fall sind im Vergleich zur Erstbegehungsgefahr die Anforderungen für die Annahme eines hinreichen-

- 34 den Rechtsschutzinteresses tiefer (vgl. BSK-RÜETSCHI/ROTH, a.a.O., N. 17 ff. zu Art. 9 UWG). So hat das Bundesgericht für das Persönlichkeitsrecht erwogen, dass die Einsicht bzw. das Verhalten der Beklagten, ihre Äusserungen im Prozess als rechtmässig zu verteidigen, ein Indiz darstellen kann, dass eine unmittelbar drohende Verletzung drohen könnte (BGer 4A_38/2014 vom 27. Juni 2014 E. 2.3.1, nicht publ. in BGE 140 III 297; vgl. aber BGer 5A_286/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 2.4.2; BGer 4A_38/2014 vom 27. Juni 2014 E. 2.3.1, nicht publ. in BGE 140 III 297; kritisch BSK-MEILI, a.a.O., N. 2 zu Art. 28a ZGB). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn zu vermuten ist, dass der Verletzte sein Verhalten im Vertrauen auf dessen Rechtmässigkeit weiterführt (etwa: BGer 4A_38/2014 vom 27. Juni 2014 E. 2.3.1, nicht publ. in BGE 140 III 297). Für das Lauterkeitsrecht hat das Bundesgericht sogar entschieden, dass die Wiederholungsgefahr regelmässig angenommen werden könne, wenn der Verletzer die Widerrechtlichkeit des beanstandeten Verhaltens bestreitet, da in einem solchen Fall zu vermuten sei, dass er es im Vertrauen auf dessen Rechtmässigkeit weiterführen wird (BGE 128 III 96 E. 2e; BGer 4A_379/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 9.3.1; BSK-RÜET- SCHI/ROTH, a.a.O., N. 21 zu Art. 9 UWG). In diesem Fall sei es am Verletzer, die Umstände darzutun, die eine Wiederholung im konkreten Fall ausschliessen oder als unwahrscheinlich erscheinen lassen. An die Beseitigung der Vermutung sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Sie wird weder durch die Einstellung der Verletzung umgestossen noch durch die blosse Erklärung des Beklagten, von künftigen Verletzungen Abstand zu nehmen, wenn nicht gleichzeitig der Anspruch des Klägers anerkannt wird (BGE 116 II 357 E. 2b; BGer 4A_379/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 9.3.1; BSK-RÜETSCHI/ROTH, a.a.O., N. 22 f. zu Art. 9 UWG). Wie jedes Rechtsbegehren muss auch ein Unterlassungsantrag grundsätzlich so präzise formuliert sein, dass er im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2014 E. 3.3). Entsprechend kann eine Unterlassungsklage nur in demjenigen Umfang geschützt werden, in welchem sie auf das Verbot eines genügend bestimmten Verhaltens gerichtet ist. Dreht sich der Streit um ein Verbot künftiger Medienmitteilungen, kann vom Kläger nicht verlangt werden, in seinem Begehren in allen Einzelheiten den Text vorherzusehen und auszuformulieren, mit dem das beklagte Medienunternehmen seine Persönlichkeit zu verletzen droht und dessen Verbrei-

- 35 tung der Richter verbieten soll. Der Kläger muss das erwartete rechtswidrige Verhalten also nur der Gattung nach, das heisst in einer Weise umschreiben, die inhaltlich eine bestimmte Bandbreite an verbotenen Ausdrucksweisen und Formulierungen erfasst und trotzdem keinen Zweifel daran lässt, worin die befürchtete Persönlichkeitsverletzung besteht (BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2014 E. 3.3). 4.3. Würdigung 4.3.1. Hinreichend bestimmtes Rechtsbegehren Der Kläger begehrt in seinem Unterlassungsbegehren Ziff. 3, «es sei den Beklagten 1 und 3 zu verbieten, die in den Ziffern 1.a., 1.b. und 1.c. genannten, persönlichkeitsverletzenden Aussagen in diesen Formulierungen oder in ähnlichen Formulierungen mit gleichem Sinngehalt weiter zu verbreiten, unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall». Der Kläger verweist damit im Unterlassungsbegehren ausdrücklich auf die Feststellungsbegehren Ziff. 1a, 1b, 1c und verlangt, dass diese Aussagen oder «ähnliche Formulierungen mit gleichem Sinngehalt» zu verbieten seien. Massgeblich ist dabei, ob der Kläger mit dem Verweis auf seine Feststellungsbegehren das Verhalten genügend umreisst, das er verbieten lassen will. Das ist der Fall: Der Kläger gibt in den Feststellungsbegehren die Aussagen der Beklagten 1 und 3 wortwörtlich wieder. Nachdem die Unterlassungsklage darauf abzielt, das künftige Verhalten der Beklagten zu beeinflussen, können die genannten Aussagen nichts anderes sein als eine inhaltliche Konkretisierung der Aussagen, deren Verbreitung der Kläger befürchten und gerichtlich verhindern will. Daran ändert der Zusatz «in ähnlichen Formulierung mit gleichem Sinngehalt» nichts, ist doch die Unterlassungsklage ihrer Natur nach auf Verhaltensweisen in der Zukunft gerichtet. Und es kann vom Kläger nicht verlangt werden, dass er in seinem Rechtsbegehren in allen Einzelheiten den Text voraussieht und ausformuliert, mit dem die Beklagten seine Persönlichkeit in der Zukunft verletzen könnten und dessen Verbreitung das Gericht verbieten soll. Durch die Verknüpfung der Unterlassungsklage in Rechtsbegehren Ziff. 3 mit den Feststellungsklagen in Rechtsbegehren Ziff. 1a–1c ist inhaltlich eine bestimmte Bandbreite an

- 36 verbotenen Ausdrucksweisen und Formulierungen erfasst. Damit ist das Rechtsbegehren Ziff. 3 hinreichend bestimmt. 4.3.2. Drohende Verletzung 4.3.2.1. Drohende Verletzung durch den Beklagten 1 Der offene Brief des Beklagten 1, wo er sich zum Kläger äusserte, wurde vor sechs Jahren, am tt.mm.2014, auf der Internet- bzw. Facebook-Seite der Beklagten 2 veröffentlicht. Rund ein Jahr später, nämlich am tt.mm.2015, nahm der Beklagte 1 in einem Facebook-Kommentar erneut auf den Kläger Bezug (act. 2 Rz. 20; act. 4/15 S. 3). Der Beklagte 1 äusserte sich somit nach seinem offenen Brief mehr als ein Jahr später erneut zum Kläger. Da damit schon zwei behauptete Rechtsverletzungen stattgefunden haben, ist es am Kläger, eine Wiederholungsgefahr nachzuweisen. Das gelingt ihm, denn der Beklagte 1 bestreitet im vorliegenden Prozess die Widerrechtlichkeit der vom Kläger beanstandeten Äusserungen. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in einem solchen Fall die Wiederholungsgefahr zu vermuten. Diese Vermutung vermögen die Beklagten 1 und 2 nicht umzustossen, indem sie bloss vorbringen, dass sich der Beklagte 1 seit den genannten Äusserungen im Jahre 2014 und 2015 nicht mehr zum Thema geäussert habe, resp. dass seit den Aussagen schon mehrere Jahre vergangen seien. Es genügt auch nicht, dass der offene Brief und der Facebook-Kommentar auf der Internet- bzw. Facebook-Seite der Beklagten 2 gelöscht wurde, denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wird die Vermutung weder durch die Einstellung der Verletzung umgestossen noch durch die blosse Erklärung, von künftigen Verletzungen Abstand zu nehmen, wenn nicht gleichzeitig der Anspruch des Kläger anerkannt wird. Da der Beklagte 1 den Anspruch des Klägers nicht anerkennt, vermögen sie die Vermutung nicht umzustossen. Es bleibt damit bei der Vermutung der Wiederholungsgefahr. Es besteht damit ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse für die Unterlassungsklage gegen den Beklagten 1. 4.3.2.2. Drohende Verletzung durch die Beklagte 3 Der Kläger bringt auch für die Unterlassungsklage gegen die Beklagte 3 vor, dass die dokumentierte Wiederholung und Verschärfung der Verletzung genüge, um

- 37 die geltend gemachte Wiederholungsgefahr zu begründen. Auch der Beklagten 3 fehle weiterhin jede Einsicht, und sie habe sich «nicht einmal» durchringen können, ihre Äusserungen zu löschen. Das bestreitet die Beklagte 3 nicht. Vielmehr bringt sie ihn ihrer Eingabe vor, dass sie ihren Facebook-Kommentar weiterhin so stehen lasse. Der Kläger müsse sich gefallen lassen, dass seine Thesen in der Öffentlichkeit debattiert und kritisiert würden (act. 28 S. 2). Da die Beklagte 3 im vorliegenden Verfahren die Widerrechtlichkeit ihres beanstandeten Verhaltens bestreitet und sich nicht von ihren Aussagen distanziert, ist im Sinne der oben wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Wiederholungsgefahr zu vermuten. Die Beklagte 3 bringt in ihren kurzen Eingaben nichts vor, um diese Vermutung umzustossen. Es besteht damit auch gegenüber der Beklagten 3 ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse für die Unterlassungsklage. 5. Übrige Prozessvoraussetzungen Im Übrigen wird von den Beklagten nichts gegen die weiteren Begehren des Klägers vorgebracht oder beanstandet, dass andere Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt wären. Solches ist auch nicht ersichtlich. 6. Zusammenfassung: Eintreten auf die Klage Es ist daher zusammenfassend auf die Feststellungsbegehren Ziff. 1a und Ziff. 1b, auf das Beseitigungsbegehren Ziff. 2, auf das Unterlassungsbegehren Ziff. 3 und auf das Begehren um Urteilspublikation (Rechtsbegehren Ziff. 4) einzutreten. Demgegenüber fehlt es für das Rechtsbegehren Ziff. 1c (Facebookpost des Beklagten 1) an einem hinreichend darlegten Störungszustand und damit an einem Feststellungsinteresse. Darauf ist nicht einzutreten. 7. Begehren der Beklagten 3 Die Beklagte 3 beantragt in ihrer Eingabe nicht bloss die Abweisung der Klage des Klägers, sondern stellt in ihren Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 weitere Anträge.

- 38 - 7.1. Rechtsbegehren Ziff. 2 Die Beklagte 3 begehrt in ihrem Rechtsbegehren Ziff. 2, der Kläger sei zu verpflichten, «mir Schadenersatz zu zahlen». Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen (oben Erwägung III.1.3.4.1). Wird einzig der Wortlaut des Begehrens betrachtet, erhebt die Beklagte 3 damit im hängigen Verfahren gegen den Kläger eine selbstständige Schadenersatzklage, mithin eine Widerklage nach Art. 224 ZPO. Die nicht anwaltlich vertretene Beklagte 3 legt aber in ihren kurzen Eingaben mit keinem Wort dar, gestützt auf welchen Grund der Kläger ihr Schadenersatz zahlen und wie viel Schadenersatz der Kläger leisten soll. Es ist daher fraglich, ob die Beklagte 3 hier wirklich eine selbstständige Schadenersatzklage erheben möchte. Dazu ist auch zu beachten, dass sie in ihrem anschliessenden Rechtsbegehren Ziff. 3 begehrt, «es sei zu prüfen, ob Herr A._____ rechtsmissbräuchlich handelt und in diesem Fall sei ein Verfahren von Amtswegen gegen Herrn A._____ zu eröffnen» (dazu gerade nachfolgend). Unter Berücksichtigung dieses dritten Antrags ist nach Treu und Glauben davon auszugehen, dass die Beklagte 3 auch für das Rechtsbegehren Ziff. 2 der Auffassung ist, dass zu prüfen sei, ob der Kläger (wegen Rechtsmissbrauchs) Schadenersatz zu zahlen habe und daher von Amtes wegen ein Verfahren einzuleiten sei. Die Beklagte 3 erhob damit in Rechtsbegehren Ziff. 3 keine selbstständige Widerklage gegen den Kläger, sondern begehrte einzig, dass von Amtes wegen zu prüfen sei, ob der Kläger ihr Schadenersatz zu zahlen habe. Ein solches Schadenersatzverfahren wird aber vorliegend nicht von Amtes wegen gegen den Kläger eingeleitet: Im Zivilprozessrecht gilt grundsätzlich der Dispositionsgrundsatz (Art. 58 ZPO). Es ist daher an der Beklagten 3 zu entscheiden, ob und wann sie einen Anspruch gegen den Kläger geltend machen will. Auf das Rechtsbegehren Ziff. 2 der Beklagten 3 ist damit nicht einzutreten. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Beklagte 3 in ihrem Rechtsbegehren Ziff. 2 eine Widerklage erheben wollte, wäre ihr kein Erfolg beschieden, fehlte es doch an jeglicher Begründung des Schadenersatzanspruchs, also an einer genügenden substanziierten Behauptung für den Schadenersatzanspruch, und die Widerklage wäre abzuweisen.

- 39 - 7.2. Rechtsbegehren Ziff. 3 Die Beklagte 3 fordert – wie erwähnt – in ihrem Rechtsbegehren Ziff. 3, «es sei zu prüfen, ob Herr A._____ rechtsmissbräuchlich handelt und in diesem Fall sei ein Verfahren von Amtswegen gegen Herrn A._____ zu eröffnen». Auch hier leitet das Gericht nicht vom Amtes wegen ein Verfahren gegen den Kläger wegen Rechtsmissbrauchs ein. Vielmehr ist es aufgrund des Dispositionsgrundsatzes nach Art. 58 ZPO an der Beklagten 3 zu entscheiden, ob und wann sie einen Anspruch gegen den Kläger geltend machen will. Auf das Rechtsbegehren Ziff. 3 der Beklagten 3 ist damit nicht einzutreten. IV. Verjährung, Verwirkung und Rechtsmissbrauch 1. Parteivorbringen Die Beklagten 1 und 2 erheben die Einrede der Verjährung. Sie berufen sich darauf, dass die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht aus Vertrag, sondern aus unerlaubter Handlung resultierten. Sie würden nach Art. 60 Abs. 1 OR innert einem Jahr seit der Verletzung verjähren. Der Kläger habe drei Jahre lang mit seiner Klage zugewartet. Dies könne nur bedeuten, dass er sich nicht an der Veröffentlichung der eingeklagten Passagen störe und die Verjährung in Kauf genommen habe. Durch das Zuwarten habe er zum Ausdruck gebracht, dass die Sache für ihn keine Bedeutung habe, weshalb sie auch verwirkt sei (act. 20 Rz. 8 – 12, act. 22 Rz. 7 – 13; act. 54 Rz. 19 f.). Der Kläger bestreitet, dass seine Ansprüche verjährt seien (act. 48 Rz. 48 – 50, Rz. 175 f.). 2. Würdigung Als absolute Rechte unterstehen die Persönlichkeitsrechte keiner Verjährungsfrist. Einzig für die finanziellen Ansprüche (Schadenersatz, Genugtuung, Gewinnherausgabe), die vorliegend nicht eingeklagt sind, sind hiervon ausgenommen (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 10.22; BSK-MEILI, a.a.O., N. 8 zu Art. 28 ZGB). Die geltend gemachten Ansprüche des Klägers, welche dieser auf das Persönlichkeitsrecht stützt, sind damit nicht verjährt.

- 40 - Auch für die hier vom Kläger geltend gemachten Abwehransprüche aus Lauterkeitsrecht nach Art. 9 Abs. 1 und 2 UWG ist die Verjährung nicht relevant (DOMEJ, a.a.O., N. 111 zu Art. 9 UWG; PHILIPPE SPITZ, SHK, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], 2. Aufl. 2016, N. 223 zu Art. 9 UWG). Zwar richtet sich die Verjährung, wie die Beklagten 1 und 2 zutreffend vorbringen, nach Art. 60 OR. Faktisch unterliegen diese negatorischen Ansprüche aber keiner Verjährung, weil der jeweilige Anspruch gegeben ist, solange die Verletzung droht bzw. fortbesteht (CARL BAUDENBACHER / JOCHEN GLÖCKNER, in: Carl Baudenbacher [Hrsg.], Lauterkeitsrecht, 2001, N. 269 zu Art. 9 UWG). Wie für die Ansprüche aus Persönlichkeitsrecht stellt sich die Frage der Verjährung im Lauterkeitsrecht einzig für die vom Kläger nicht geltend gemachten, reparatorischen Ansprüche (DOMEJ, a.a.O., N. 111 zu Art. 9 UWG; SPITZ, a.a.O., N. 224 zu Art. 9 UWG). Die persönlichkeitsrechtlichen wie lauterkeitsrechtlichen Ansprüche stehen jedoch unter dem Vorbehalt des allgemeinen Rechtsmissbrauchsverbot nach Art. 2 Abs. 2 ZGB (DOMEJ, a.a.O., N. 111 und N. 114 ff. zu Art. 9 UWG; HAUSHEER/AEBI- MÜLLER, a.a.O., Rz. 10.22). Die Rechtsmissbräuchlichkeit und die damit einhergehende Verwirkung der Ansprüche erblicken die Beklagten 1 und 2 darin, dass der Kläger seine Klage erst Ende 2016 mit dem Schlichtungsgesuch vom 23. September 2016 (act. 1 S. 5) anhängig machte, nachdem der offene Brief des Beklagten 1 im mm.2014 und die Facebook-Kommentare der Beklagten 1 und 3 im Juli 2015 veröffentlicht wurden. Damit eine missbräuchliche Verzögerung in der Rechtsausübung angenommen werden kann, genügt langes Zuwarten mit der Geltendmachung des betreffenden Anspruchs nicht. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, welche die Rechtsausübung mit der früheren Untätigkeit des Berechtigten in einem unvereinbaren Widerspruch erscheinen lassen (HEINZ HAUSHEER / REGINA E. AEBI-MÜLLER, Berner Kommentar, 2012, N. 280 ff. zu Art. 2 ZGB). Dementsprechend wird für das Lauterkeitsrecht erklärt, dass ein blosser Zeitablauf keinen Rechtsmissbrauch begründet (BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., N. 273 zu Art. 9 UWG). Für lauterkeitsrechtliche Ansprüche wird ein rechtsmissbräuchliches Verhalten etwa dann angenommen, wenn der Verletzte durch die langdauernde Duldung einen Vertrauenstatbestand geschaffen und der Verletzer auf dieser Grundlage einen wert-

- 41 vollen wirtschaftlichen Besitzstand erworben hat, dessen Aufgabe ihm nicht ohne Weiteres zumutbar wäre (BGer 4A_22/2019 vom 23. Mai 2019 E. 2.3.2; BGer 4C.371/2005 vom 2. März 2006 E. 3.1; DOMEJ, a.a.O., N. 114 zu Art. 9 UWG; SPITZ, a.a.O., N. 228 zu Art. 9 UWG). Die erreichte Wettbewerbsposition muss so stark sein, dass es gerechtfertigt erscheint, stattdessen dem Verletzten die Rechtsdurchsetzung zu verwehren. Wann dies der Fall ist, entscheidet sich aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls (BGer 4C.371/2005 vom 2. März 2006 E. 3.1; DOMEJ, a.a.O., N. 116 f. zu Art. 9 UWG). Eine Verwirkung soll aber nur mit Zurückhaltung angenommen werden (BGer 4C.371/2005 vom 2. März 2006 E. 3.1; SPITZ, a.a.O., N. 228 zu Art. 9 UWG). Im Sinne einer Faustregel wird in Lehre und Rechtsprechung davon ausgegangen, dass ein lauterkeitsrechtlicher Anspruch kaum vor Ablauf von vier Jahren verwirkt, die Verwirkung aber nach Ablauf von acht Jahren meist eingetreten sein dürfte (vgl. BGer 4C.371/2005 vom 2. März 2006 E. 3.1; SPITZ, a.a.O., N. 228 Fussnote 525 zu Art. 9 UWG). Diese Voraussetzungen für die Annahme der Verwirkung der lauterkeitsrechtlichen Ansprüche des Klägers sind vorliegend nicht erfüllt. Die Beklagten werfen dem Kläger einzig vor, dass er mit der Einreichung der Klage nach den Aussagen der Beklagte 1 und 3 rund 2,5 bzw. 1,5 Jahren zuwartete. Das blosse Zuwarten genügt aber nach dem Gesagten nicht, um einen Rechtsmissbrauch zu begründen. Inwiefern aber zusätzlich zum Zeitablauf besondere Umstände hinzugekommen wären, welche die Geltendmachung der Ansprüche durch den Kläger als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen würden, wird von den Beklagten nicht vorgebracht und ist nicht ersichtlich. Insbesondere behaupten die Beklagten 1 und 2 nicht, dass sie durch das Zuwarten des Klägers einen wertvollen Besitzstand erworben hätten, sodass es gerechtfertigt erscheinen würde, dem Kläger die Rechtsdurchsetzung zu verweigern. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Beklagten einen solchen Besitzstand erworben hätten. Das blosse Zuwarten des Klägers von rund 1,5 bzw. 2,5 Jahren macht die Geltendmachung seiner UWG-Ansprüche unter den vorliegenden Umständen daher nicht rechtsmissbräuchlich, zumal die Verwirkung nur zurückhaltend angenommen werden soll und im Sinne der obigen Faustregel auch noch nicht vier Jahre vergangen sind. Andere besondere Umstände, welche die Geltendmachung der UWG-Ansprüche durch den Kläger

- 42 rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen, sind weder von den Beklagten dargetan noch ersichtlich. Die lauterkeitsrechtlichen Ansprüche sind daher nicht verwirkt. Das Gleiche gilt für die Ansprüche des Klägers aus Persönlichkeitsrecht. Damit dafür eine missbräuchliche Verzögerung in der Rechtsausübung angenommen werden kann, genügt – wie oben festgehalten – bloss langes Zuwarten mit der Geltendmachung des betreffenden Anspruchs nicht. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, welche die Rechtsausübung mit der früheren Untätigkeit des Berechtigten in einem unvereinbaren Widerspruch erscheinen lassen. Im vorliegenden Fall werden von den Beklagten keine solche Umstände behauptet, noch sind solche ersichtlich. Andere besondere Umstände, welche die Geltendmachung der persönlichkeitsrechtlichen Ansprüche durch den Kläger rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen, sind weder von den Beklagten dargetan noch ersichtlich. Die persönlichkeitsrechtlichen Ansprüche sind daher nicht verwirkt. Zusammenfassend sind die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche aus Persönlichkeits- und Lauterkeitsrecht also weder verjährt noch verwirkt, noch ist deren Geltendmachung rechtsmissbräuchlich. V. Prozessthema der Klage 1. Inhalt der Äusserungen des Beklagten 1 und der Beklagten 3 Der Kläger beanstandet drei verschiedene Äusserungen der Beklagten 1 und 3. Zunächst rügt er Aussagen des Beklagten 1 in einem offenen Brief an E._____, der auf der Internet- und Facebook-Seite der Beklagten 2 am tt.mm.2014 veröffentlicht und später gelöscht wurde. Er reicht hierfür den offenen Brief als act. 4/12 ins Recht. Der Kläger rügt sodann auch Aussagen des Beklagten 1 und der Beklagten 3, welche diese in einem Kommentar auf der Facebook-Seite von G._____ am tt.mm.2015 hinterliessen. Er reicht dafür einen Screenshot der genannten Facebook-Seite ein (act. 4/15). Der Inhalt des offenen Briefs des Beklagten 1 und die Facebook-Kommentare des Beklagten 1 und der Beklagten 3 sind zwischen den Parteien unbestritten (act. 20 Rz. 19 ff.; act. 22 Rz. 78; act. 28 S. 2). Entsprechend ist bezüglich des Inhaltes dieser Äusserungen von einem unbestrittenen Sachverhalt auszugehen.

- 43 - Umstritten ist zwischen den Parteien einzig die rechtliche Würdigung dieser Äusserungen, mithin ob die vom Kläger beanstandeten Aussagen der Beklagten 1 und 3 persönlichkeitsverletzend und unlauter sind. Das bildet das Prozessthema der vorliegenden Klage. Zunächst wird dabei auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingegangen, später auf das Lauterkeitsrecht. 2. Presserat und strafrechtliche Beurteilung Im vorliegenden Verfahren geht es nach dem Gesagten einzig um die Beurteilung der genannten Aussagen der Beklagten 1 und 3 nach Art. 28 ZGB und dem Lauterkeitsrecht. Dies beurteilt sich nach den nachfolgend dargelegten Grundsätzen der Bestimmungen von Art. 28 ZGB und dem UWG. Wie das Verhalten des Klägers vor dem Presserat beurteilt oder wie es strafrechtlich gewürdigt wird, ist für das vorliegende Verfahren nicht entscheidend (act. 56, Rz. 16; act. 62 Rz. 112 ff.). Nicht relevant ist daher auch, inwiefern ein Facebook-Post oder das «Liken» ehrverletzender Post strafrechtlich angesehen wird (act. 68). Es geht hier sodann um die Beurteilung der oben genannten Aussagen der Beklagten 1 und 3 im offenen Brief und in den Facebook-Kommentaren. Wie sich der Beklagte 1 in der sog. «S._____»-Affäre verhalten hat, ist dafür nicht entscheidrelevant (act. 68). Der Beklagte 1 schildert, dass die Thesen des Klägers bei ihm eine emotionale Betroffenheit auslösen würde, weshalb er als Beweisofferte seine persönliche Befragung offeriere (Rz. 22 Rz. 32). Prozessthema ist die Beurteilung der Äusserungen der Beklagten 1 und 3. Ob der Beklagte 1 beim Verfassen der Äusserungen über den Kläger aufgrund dessen Thesen emotional betroffen war, ist nicht entscheidend. Denn wie die Aussage des Beklagten 1 rechtlich beurteilt wird, richtet sich – wie nachher noch gezeigt wird – nach der Auffassung eines durchschnittlichen Adressanten und nicht nach dem subjektiven Befinden des Beklagten 1. Auf seine Befragung kann daher verzichtet werden.

- 44 - VI. Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ZGB: Rechtliche Grundlagen 1. Allgemein Der privatrechtliche Schutz der Persönlichkeit gegen Verletzungen ist in Art. 28 ZGB geregelt. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Vom Gesetzeswortlaut her ist jede Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich (Persönlichkeit als absolutes Rechtsgut), wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Praxisgemäss ist in zwei Schritten zu prüfen, ob (1.) eine Persönlichkeitsverletzung und (2.) ein Rechtsfertigungsgrund vorliegt (BGE 136 III 410 E. 2.2.1). Liegt ein solcher Rechtfertigungsgrund vor, wird die Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung durch das Vorliegen einer rechtfertigenden Sachlage ausnahmsweise «geheilt» (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 12.13). 2. Persönlichkeitsverletzung 2.1. Wahrnehmungshorizont des Durchschnittsadressaten Ein Aspekt des Persönlichkeitsrechts ist – als Teilgehalt der sog. sozialen Persönlichkeit

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