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Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.01.2026 BV250015

5 janvier 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·927 mots·~5 min·7

Résumé

Ausstand

Texte intégral

Bezirksgericht Horgen Gerichtsleitung Geschäfts-Nr.: BV250015-F/UB/NU/Wed Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. T. Walthert als Vorsitzender, Vizepräsidentin lic. iur. P. Tschudi und Vizepräsidentin lic. iur. L. Stünzi sowie die Leitende Gerichtsschreiberin MLaw N. Uhlmann Beschluss vom 5. Januar 2026 in Sachen A._____, Gesuchstellerin gegen B._____, Gesuchsgegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Ausstand

- 2 - Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien führen am hiesigen Mietgericht ein Verfahren betreffend Kündigungsschutz und Erstreckung des Mietverhältnisses (Geschäfts-Nr. MJ250020- F). Mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 (persönlich überbracht) reichte die Gesuchstellerin sinngemäss ein Ausstandsbegehren ein und beantragte darin, das Verfahren sei einem anderen Gericht des Kantons Zürich zuzuweisen (act. 1). 1.2. Mit Stellungnahmen vom 20. Oktober 2025 bzw. 5. November 2025 erklärten der für das Verfahren zuständige Bezirksrichter MLaw C._____ sowie die mitwirkende Gerichtsschreiberin MLaw D._____ übereinstimmend, keinen Ausstandsgrund gemäss Art. 47 ZPO als gegeben zu erachten und sich nicht als befangen zu fühlen (act. 2-3). 1.3. Mit Verfügung vom 6. November 2025 wurde den Parteien Frist angesetzt, um eine freigestellte Stellungnahme zu den Stellungnahmen von Bezirksrichter MLaw C._____ sowie Gerichtsschreiberin MLaw D._____ einzureichen. Dem Gesuchsgegner wurde zusätzlich Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme zum Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin einzureichen (act. 4). 1.4. Die Parteien liessen sich nicht vernehmen. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. 2. Standpunkte der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin führt in ihrem Gesuch aus, der Bruder des Gesuchsgegners, lic. iur. E._____, sei während mehrerer Jahrzehnte als Richter am hiesigen Gericht tätig gewesen. Auch wenn lic. iur. E._____ nicht mehr im Amt sei, könnten sein langjähriges Wirken und seine Verbindungen auch weiterhin Einfluss auf das Gerichtsumfeld haben (act.1).

- 3 - 3. Rechtliche Erwägungen 3.1. Die Gesuchstellerin beruft sich mit ihrem Ausstandsgesuch auf die Generalklausel von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO, wonach eine Gerichtsperson in den Ausstand tritt, wenn sie aus anderen Gründen als denjenigen in Art. 47 Abs. 1 lit. a bis e ZPO befangen sein könnte. Im Rahmen der Konkretisierung der Generalklausel sind die aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessenden Grundsätze zu beachten (BSK-ZPO-Weber, 3. Aufl., Art. 47 N 34). 3.2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche objektiv festgestellten Umstände können entweder in einem bestimmen Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller oder organisatorischer Natur begründet sein (BGE 137 I 227 E.2.1, BGE 134 I 238 E. 2.1 je mit Hinweisen auf weitere Bundesgerichtsentscheide). Die Ablehnung setzt nicht voraus, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Bei der Beurteilung solcher Umstände sind das subjektive Empfinden einer Partei oder rein persönliche Eindrücke nicht ausschlaggebend (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; 140 I 240 E. 2.2). 4. Rechtliche Würdigung 4.1. Vorliegend ist der Gesuchsgegner der Bruder des ehemaligen Bezirksrichters am Bezirksgericht Horgen, lic. iur. E._____, der per Ende mm. 2025 aus dem Amt zurückgetreten ist. Eine derart nahe familiäre Beziehung zu einer Person, die über lange Zeit am hiesigen Gericht tätig war und zu den entscheidenden Gerichtspersonen berufliche Beziehungen unterhalten haben dürfte, ist bei objektiver Betrachtung geeignet, den Eindruck einer besonderen Nähe zu erwecken und da-

- 4 durch Misstrauen in die Unparteilichkeit zu begründen. Dies gilt umso mehr, als das Ausscheiden von lic. iur. E._____ erst wenige Monate zurückliegt. Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin offenbar genau mit dieser persönlichen Beziehung zum Bezirksgericht Horgen "gedroht" hat, was von Seiten des Gesuchsgegners unbestritten blieb (act. 1). Wie bereits dargelegt, setzt ein Ausstandsgrund nicht voraus, dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist. Vielmehr genügen Umstände, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Dies ist vorliegend aufgrund der konkreten Sachlage zu bejahen. Der Ausstandsgrund betrifft dabei nicht nur den im Verfahren MJ250020-F zuständigen Einzelrichter und die mitwirkende Gerichtsschreiberin, sondern grundsätzlich sämtliche am Bezirksgericht Horgen tätigen Gerichtspersonen. 4.2. Infolgedessen sind in Anwendung von § 117 i.V.m. § 80 Abs. 1 lit. b GOG die Akten des Verfahrens MJ250020-F an die Verwaltungskommission des Obergerichts zu überweisen, mit dem Ersuchen, den Prozess einem anderen Gericht des Kantons Zürich zuzuweisen. Dasselbe gilt für die zwischenzeitlich weiteren am hiesigen Gericht hängig gewordenen Verfahren zwischen den Parteien, namentlich die Geschäfte MO250506-F und MO250515-F. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss fallen die Kosten ausser Ansatz. Dem Gesuchsgegner ist mangels erheblicher Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Ausstandsbegehren der Gesuchsgegnerin im Verfahren MJ250020-F wird gutgeheissen. 2. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Überweisung der Streitsache MJ250020- F an ein anderes Bezirksgericht des Kantons Zürich wird gutgeheissen. 3. Die Akten MJ250020-F, MO250506-F und MO250515-F werden der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich überwiesen mit dem

- 5 - Ersuchen, die Prozesse einem anderen Gericht des Kantons Zürich zuzuweisen. 4. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an  die Parteien je gegen Empfangsschein,  die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich unter Beilage der Akten MJ250020-F, MO250506-F und MO250515-F , gegen Empfangsschein, sowie  in die Verfahren MJ250020-F, MO250506-F und MO250515-F . 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Horgen, 5. Januar 2026 BEZIRKSGERICHT HORGEN Der Gerichtspräsident: lic. iur. T. Walthert Die Leitende Gerichtsschreiberin: MLaw N. Uhlmann

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