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Zürich Obergericht Weitere Kammern 29.01.2026 AH250035

29 janvier 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·453 mots·~2 min·2

Résumé

Forderung Arbeitsrecht

Texte intégral

Arbeitsgericht Dietikon Einzelgericht Geschäfts-Nr.: AH250035-M/U Mitwirkend: Arbeitsgerichtspräsidentin lic. iur. R. Thomann Gerichtsschreiber MLaw A. Partner Verfügung vom 29. Januar 2026 in Sachen A._____, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____ GmbH, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____, betreffend Forderung Arbeitsrecht

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 5'032.50 brutto zuzüglich Zins von 5 % seit 1.12.2024 zu bezahlen; 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 5'032.50 brutto zuzüglich Zins von 5 % seit 1.01.2025 zu bezahlen; 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 5'032.50 brutto zuzüglich Zins von 5 % seit 1.02.2025 zu bezahlen; 4. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts GeroIdswil-Oetwil-Weiningen zu beseitigen; 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, letztere zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, zu Lasten der Beklagten." Erwägungen: Mit Eingabe vom 4. Dezember 2025 reicht die Klägerin Klage mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren samt Beilagen ein (Datum des Poststempels: 5. Dezember 2025; act. 2 sowie act. 4/2-6). Die Klagebewilligung datiert vom 18. November 2025 (act. 1). Mit Schreiben vom 26. Januar 2026 hat die Beklagte die Klage anerkannt (Datum Eingang IncaMail; act. 11). Diese Anerkennung hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Das Verfahren ist als durch Anerkennung der Klage erledigt abzuschreiben (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO). Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO). Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Infolge Anerkennung der Klage und dem damit verbundenen Wegfall der Hauptverhandlung rechtfertigt es sich, eine leicht reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 2'500.– (inkl. Mehrwertsteuer) festzulegen.

- 3 - Es wird verfügt: 1. Das Verfahren wird als durch Anerkennung erledigt abgeschrieben. Demgemäss wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 5'032.50 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2024, den Betrag von CHF 5'032.50 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2025 sowie den Betrag von CHF 5'032.50 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 1. Februar 2025 (jeweils unter Abzug der von der Beklagten nachzuweisenden gesetzlichen, reglementarischen und vertraglichen Sozialversicherungsbeiträge) zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Geroldswil-Oetwil-Weiningen (Zahlungsbefehl vom 20. Februar 2025) aufgehoben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 2'500.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von act. 11 sowie an das Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil-Weiningen. 5. Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Eine Beschwerde hinsichtlich der Parteientschädigung in diesem Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. ARBEITSGERICHT DIETIKON Einzelgericht Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Partner

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