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Zürich Obergericht Weitere Kammern 17.01.2025 AH240017

17 janvier 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·2,685 mots·~13 min·2

Résumé

Forderung

Texte intégral

Arbeitsgericht Zürich 1. Abteilung Geschäfts-Nr.: AH240017-L/U Mitwirkend: Präsident lic. iur. H. Dedovic als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Dr. iur. A. Sang Bastian Urteil vom 17. Januar 2025 in Sachen A._____, Kläger und Widerbeklagter gegen B._____ AG, Beklagte und Widerklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, sowie C._____ AG, Streitberufene betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren des Klägers: (act. 1 i.V.m. act. 2 sinngemäss) 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Unfall-Krankenlohn zu bezahlen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der beklagten Partei. Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 16 S. 1) " 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Klägers." Widerklage der Beklagten: (act. 16 S. 1) " 1. Der Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Widerklägerin unter dem Titel Fahrkostenersatz für die ungerechtfertigte Firmenfahrzeugnutzung zu Privatzwecken CHF 1'530.31 zzgl. Zins zu 5 % seit 18. April 2024 zu bezahlen. 2. Der Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Widerklägerin unter dem Titel Erschleichung von Lohnzahlungen mittels Arbeitszeitbetruges CHF 1'587.86 zzgl. Zins zu 5 % seit 18. April 2024 zu bezahlen. 3. Unter Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Klägers." Erwägungen: 1. Prozessverlauf Mit Klageformular vom 29. Februar 2024 reichte der Kläger eine unbegründete Klage gegen die Beklagte ein (act. 1). Mit Vorladung vom 15. März 2024 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vom 18. April 2024 vorgeladen (act. 5). Mit Eingabe vom 12. April 2024 verkündete die Beklagte der C._____ AG, Direktion D._____, E._____ [Adresse] 1, … D._____ den Streit im Sinne von Art. 78 Abs. 1 ZPO (act. 7 S. 2). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. April 2024 wurde der Kläger zur Begründung seiner Klage befragt und die Beklagte und Widerklägerin (nachfolgend: Beklagte) erstattete die Klageantwort und erhob Widerklage (act. 16). Die Hauptverhandlung wurde nach Erstattung der Klageantwort und Erhebung der Widerklage unterbrochen und die Fortsetzung vertagt, damit sich der Kläger

- 3 und Widerbeklagter (nachfolgend: Kläger) in Ruhe mit den umfangreichen Vorbringen in der Klageantwort und Widerklage auseinandersetzen kann. Dem Kläger wurden auch die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege erläutert. Der Kläger wurde anlässlich der Hauptverhandlung darauf hingewiesen, dass er Beweismittel einzureichen habe und es wurde ihm hierfür Frist bis 6. Mai 2024 angesetzt. Innert Frist gingen keine Beweismittel und auch kein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ein (vgl. Prot. S. 15). Mit Verfügung vom 23. Mai 2024 wurde der C._____ AG die Streitberufung mitgeteilt (act. 28). Mit Eingabe vom 11. Juni 2024 teilte die C._____ mit, dass sie in den Prozess nicht als Nebenintervenientin eintrete. Ihre Verfügung vom 16. Januar 2024 sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen (act. 30). Die Parteien wurden zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 8. Juli 2024 vorgeladen (act. 31). Der Kläger stellte am 29. Juni 2024 jedoch ein Ausstandsbegehren, weshalb die Ladungen abgenommen wurden (act. 35 und act. 37). Das Ausstandbegehren wurde mit Verfügung vom 23. August 2024 abgewiesen (act. 51). Den Parteien wurde mit Schreiben vom 27. September 2024 die Fortsetzung des Verfahrens angekündigt. Der Kläger wurde dabei auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen, insbesondere dass er sein Rechtsbegehren beziffern und präzisieren sowie verfügbare Beweismittel einreichen müsse (act. 53). Mit Vorladung vom 5. November 2024 wurden die Parteien zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 27. November 2024 vorgeladen (act. 59). Die Vorladung des Klägers kam mit dem Vermerk nicht abgeholt zurück, gilt jedoch als zugestellt (act. 61). Anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung ist der Kläger unentschuldigt nicht erschienen (Prot. S. 21). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Unbestrittener Sachverhalt Der Kläger war seit 25. Juli 2022 bei der Beklagten angestellt (act. 4/1). Mit Schreiben vom 16. August 2023 wurde dem Kläger per 31. Oktober 2023 gekündigt (act. 4/2). Sein letzter Arbeitstag war der 20. September 2023 (act. 1 S. 2). Am 27. Oktober 2023 erlitt der Kläger einen Nichtbetriebsunfall und war ab dann zu 100% arbeitsunfähig (act. 4/4). Die Unfallversicherung verneinte mit Schreiben vom 8. Dezember 2023 gestützt auf Art. 3 Abs. 2 UVG eine Leistungspflicht, da der Lohnanspruch des Klägers bis 20. September 2023 bestanden habe und der Unfall

- 4 somit nach Ablauf von 30 Tagen ab letztmaligen Anspruch auf halben Monatslohn passiert sei. Dem Kläger wurde vor Erlass einer Verfügung die Gelegenheit gegeben, sich innert 20 Tagen zur Sache zu äussern und begründete Einwände zu erheben (act. 4/4). Gemäss dem Scheiben der Streitberufenen C._____ AG sei der Anspruch des Klägers mit Verfügung vom 16. Januar 2024 verneint worden und diese Verfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen (act. 30). 3. Prozessvoraussetzungen / Bestimmtheit des Rechtsbegehrens 3.1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 60 ZPO). Fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, ist auf die Klage nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario). Zu den Prozessvoraussetzungen zählt auch die Bestimmtheit von Rechtsbegehren (BGE 137 III 617 E. 4.3). Ein Rechtsbegehren muss – gemäss Lehre und Rechtsprechung – so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3; BGE 142 III 102 E. 5.3.1). Die Formulierung eines korrekten Rechtsbegehrens ist Prozessvoraussetzung. Fehlt ein solches bzw. ist dieses unbestimmt, widersprüchlich oder unklar, ist auf die Klage nicht einzutreten. Den Rechtsbegehren muss, mit anderen Worten, das beantragte Urteilsdispositiv entnommen werden können (KUKO ZPO-OBERHAMMER/WEBER, N 3 zu Vor Art. 84-90 ZPO). Dies ergibt sich bereits aus dem Dispositionsgrundsatz (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO). Schliesslich muss das Urteilsdispositiv auch der Vollstreckung zugänglich sein, d.h. ohne Ergänzung und Verdeutlichung einer Vollstreckung zugeführt werden können (BSK ZPO-WILLISEGGER, N 18 zu Art. 221 ZPO) 3.2. Auf das Rechtsbegehren des Klägers ist aus den nachfolgenden Erwägungen nicht einzutreten: Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe ihm den Unfalllohn zu bezahlen. Dieses unbestimmte Rechtsbegehren hat der Kläger trotz mehrfacher Hinweise des Gerichts nicht beziffert oder präzisiert (vgl. Prot. S. 14 ff. und act. 53, Schreiben des Gerichts vom 27. September 2024). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. April 2024 konnte der Kläger auf Nachfrage hin weder die Höhe des Taggeldes beziffern noch den Zeitraum bis wann das Unfalltaggeld geschuldet sein sollte (Prot. S. 4-10 und 13 ff.). Hierzu wäre der Kläger auch in der Fortsetzung der Hauptverhandlung, welcher er unentschuldigt fernblieb, in Ausübung der richterli-

- 5 chen Fragepflicht weiter befragt worden. Dem Kläger wäre es ohne weiteres möglich gewesen, den Zeitraum zu bezeichnen und auch die Höhe des Taggeldes genau zu beziffern. Es liegt somit kein genügend bestimmtes Rechtsbegehren vor, weshalb auf die Klage nicht einzutreten ist. 3.3. Im Übrigen versäumte es der Kläger im Laufe des Prozesses das Gericht mit den Unterlagen betreffend die Unfallversicherung zu bedienen, insbesondere dem Entscheid der Versicherung und seiner Einsprache. Ob die Auslegung von Art. 3 Abs. 2 UVG durch die Versicherung richtig war, kann an dieser Stelle offen bleiben. Wenn der Kläger jedoch in diesem Verfahren nicht aufzeigt, was er unternommen hat und ob er sich gegen den Entscheid der Versicherung gewehrt hat, so kann er nicht aus seinen Versäumnissen einen Anspruch gegenüber der Beklagten ableiten. Es lässt sich mangels Unterlagen auch nicht prüfen, ob die Beklagte im Zusammenhang mit der Anmeldung bei der Unfallversicherung oder der Kommunikation mit derselben ein Verschulden trifft oder nicht. Die Beklagte hatte den Kläger unbestrittenermassen gegen Unfall versichert. Im Kündigungsschreiben hat die Beklagte den Kläger auch auf die Möglichkeit einer Abredeversicherung hingewiesen. Damit hat sie die ihr obliegenden Pflichten einstweilen erfüllt. Wenn die Beklagte die ihr obliegenden Pflichten nicht verletzt hat, wäre die vorliegende Klage mangels Passivlegitimation abzuweisen. Ob die Beklagte irgendwelche Arbeitgeberpflichten verletzt hat oder nicht, lässt sich jedoch mangels substantiierten Behauptungen und mangels offerierten Beweismitteln nicht abschliessend überprüfen. 3.4. Nach dem Gesagten ist es nicht klar, für welchen Zeitraum der Kläger Unfalltaggeld fordert und wie hoch das Taggeld pro Tag ist. Die entsprechenden Vorbringen des Klägers sind somit unbestimmt und unklar, so dass das Rechtsbegehren nicht zum Urteil erhoben werden kann. Spruchreife bedeutet, dass der Spruchkörper sämtliche Entscheidgrundlagen hat, um über die Begründetheit oder Unbegründetheit des geltend gemachten Anspruchs zu befinden oder einen Nichteintretensentscheid zu erlassen (ZK ZPO-STAEHELIN, N 15 zu Art. 236; DIKE Komm ZPO- KRIECH, N 9 zu Art. 236). Das Gericht ist weiter nicht verpflichtet, auch im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime, ein Klagefundament aufgrund der rudimentären Vorbringen des Klägers zusammenzustellen, insbesondere wenn er seinen Mit-

- 6 wirkungspflichten nicht nachgekommen ist. Nach dem Gesagten ist daher auf die Klage nicht einzutreten. 4. Widerklage 4.1. Die Beklagte erhob anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. April 2024 Widerklage (Prot. S. 10 ff.; act. 16). Der Kläger hat sich zur Widerklage nicht geäussert, da die Hauptverhandlung vom 18. April 2024 abgebrochen wurde. Durch sein Nichterscheinen an der Fortsetzung der Hauptverhandlung konnte auch diesbezüglich die richterliche Fragepflicht nicht ausgeübt werden, was der Kläger zu verantworten hat. Es ist somit ein Verzicht auf Bestreitung der beklagtischen Behauptungen seitens des Klägers anzunehmen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen der Beklagten ergeben sich keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Sachdarstellung in Bezug auf die Widerklage. Im Weiteren wurde der Kläger mit Strafbefehl vom 2. September 2024 unter anderem des Betrugs wegen der nicht korrekten Zeiterfassung und der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch wegen der Nutzung des Dienstfahrzeugs für private Zwecke schuldig gesprochen (act. 56). 4.2. Bei versäumter Klageantwort oder Widerklageantwort trifft das Gericht einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann in einem solchen Fall androhungsgemäss auf Grundlage der unbestritten gebliebenen Vorbringen des Klägers bzw. Widerbeklagten entscheiden, soweit an deren Richtigkeit keine erheblichen Zweifel im Sinne von Art. 153 Abs. 2 ZPO bestehen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind (BSK ZPO-WILLISEGGER, N 23 zu Art. 223). Diese Grundsätze sind auch auf die vorliegende Widerklage anzuwenden. Mangels Widerklageantwort ist ein Verzicht auf Bestreitung der beklagtischen Behauptungen seitens des Klägers anzunehmen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen der Beklagten ergeben sich keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Sachdarstellung in Bezug auf die Widerklage (vgl. act. 16). Das Verfahren erweist sich somit in Bezug auf die Widerklage als spruchreif. Da über die Widerklage unabhängig von der Hauptklage entschieden werden kann, d.h. keine Gefahr eines

- 7 - Widerspruchs besteht, ist vorliegend ein Urteil betreffend die Widerklage auszufällen. 4.3. Die Beklagte macht geltend, dass der Kläger das Geschäftsauto für private Fahrten gebraucht habe. Dies sei nicht zulässig gewesen. Der Kläger habe das Fahrzeug unberechtigterweise insgesamt für 2'186.16 km zu privaten Zwecken genutzt. Gemäss GAV Art. 18 (vgl. Beilage 2) werde ein Kilometer mit 70 Rappen entschädigt bzw. vergütet. Somit verwende die Beklagte den gleichen Wert, welcher im GAV Art. 18, als Fahrkostenersatz festgelegt sei. Dies ergebe eine Summe von CHF 1'530.31 (act. 16 Rz. 31 - 38). Der Kläger habe auch systematisch falsche Arbeitszeiten aufgeschrieben. Dies sei bei Einsätzen anlässlich derer der Kläger ein Firmenfahrzeug verwendet habe erstellt. Anhand der vom Kläger zurückgemeldeten Arbeitszeiten und den effektiven Zeiten, welche er am Einsatzort verbracht habe, sei ersichtlich, dass der Kläger bei jenen Tagen, wo er ein Firmenfahrzeug verwendete, 64,144 Stunden zu viel deklariert habe, welche ihm ausbezahlt worden seien. Bei dem mit dem Kläger vereinbarten Stundenlohn von CHF 25.40 inkl. 8.33% Ferienanteil, ergebe sich eine "erschlichene" Summe von CHF 1'629.25. Davon bringt die Beklagt CHF 41.59 in Abzug, da dem Kläger noch Spesen in diesem Umfang zustehen würden, die sie mit ihrem Anspruch verrechne. Der Kläger sei somit zu verpflichten, der Beklagten CHF 1'587.86 zu bezahlen (act. 16 Rz. 39 - 47). 4.4. Der Rückforderungsanspruch der Beklagten ist nach der Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung zu beurteilen. Gemäss Art. 62 Abs. 1 OR sind ohne Rechtsgrund und irrtümlich erbrachte Leistungen zurückzuerstatten. Gemäss Art. 63 Abs. 1 OR kann der Arbeitgeber die freiwillig bezahlte Nichtschuld nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.). 4.5. Gestützt auf die Logfiles zum Schlüsselsafe in Verbindung mit den GPS-Daten des Fahrzeuges legte die Beklagte nachvollziehbar dar, wann der Kläger den Autoschlüssel aus dem Safe nahm, wann er diesen wieder in den Safe zurücklegte, und welche Strecke er fuhr (vgl. act. 20/6 - act. 20/10.5). Der Kläger hat unbestrit-

- 8 tenermassen das Firmenfahrzeug unberechtigterweise für 2'186.16 km für private Zwecke genutzt und war dadurch bereichert. Die private Nutzung war gemäss Dienstreglement der Beklagten nicht erlaubt und die Beklagte wurde durch die private Nutzung entreichert (act. 20/5 Ziffer 9). Der Kläger ist somit antragsgemäss zu verpflichten, der Beklagten CHF 1'530.31 (2'186.16 km *0.70 Franken) zu bezahlen. Anhand der vom Mitarbeiter zurückgemeldeten Arbeitszeiten und den effektiven Zeiten, welche er vor Ort am Einsatzort verbracht hat, ist ersichtlich, dass der Kläger bei jenen Tagen, wo er ein Firmenfahrzeug verwendete, 64,144 Stunden zu viel deklariert hat, welche ihm ausbezahlt wurden (vgl. act. 20/8.1 - 20/10.5). Der Kläger war dadurch bereichert. Die Beklagte hat irrtümlich zu hohe Lohnzahlungen geleistet. Bei dem mit dem Kläger vereinbarten Stundenlohn von CHF 25.40 inkl. 8.33% Ferienanteil, ergibt sich ein Betrag von CHF 1'629.25, der vom Kläger zurückzuzahlen ist. 4.6. Gestützt auf Art. 104 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 105 Abs. 1 OR ist der Verzugszins in der Höhe von 5% ab 18. April 2024, dem Zeitpunkt der gerichtlichen Klage, gutzuheissen und zuzusprechen. 4.7. Die Beklagte hat aufgrund der falschen Arbeitszeiterfassung des Klägers irrtümlich zu viel Lohn ausbezahlt. Die private Nutzung des Dienstfahrzeuges war nicht gestattet, weshalb der Kläger auch hier ungerechtfertigt bereichert war. Ein guter Glaube des Klägers kann bei dieser Sachlage nicht gegeben sein. Der Kläger ist daher zu verpflichten, der Beklagten total CHF 3'159.55 zuzüglich Zins von 5% seit 18. April 2024 (CHF 1'530.31, Verwendung Fahrzeug für privaten Gebrauch + CHF 1'629.25, Arbeitszeitbetrug) zu bezahlen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.– sind arbeitsrechtliche Verfahren kostenlos (Art. 114 ZPO). Hingegen hat die unterliegende Partei der obsiegenden Partei eine Entschädigung zu bezahlen (Ersatz notwendiger Auslagen, Kosten einer berufsmässigen Vertretung, Umtriebsentschädigung). Obsiegt keine Partei voll-

- 9 ständig, regeln sich diese Entschädigungsfolgen nach Massgabe des beidseitigen Unterliegens bzw. Obsiegens (Art. 106 ZPO). 5.2. Der Streitwert bestimmt sich nach dem Rechtsbegehren (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert des klägerischen Begehrens lässt sich vorliegend nicht bestimmen. Er ist von Amtes wegen festzusetzen. Ausgehend vom Durchschnittslohn des Klägers von Juli bis September 2023 von CHF 2'595.– brutto (act. 4/6) erscheint es richtig, diesen Betrag als Streitwert für das Rechtsbegehren des Klägers anzunehmen. Da sich Haupt- und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen, sind sie gemäss Art. 94 Abs. 2 ZPO zur Bestimmung der Prozesskosten zusammenzurechnen Somit ist von einem Streitwert von CHF 5'755.– auszugehen. Bei diesem Streitwert beträgt die Grundgebühr für eine anwaltliche Vertretung nach der zürcherischen Verordnung über die Anwaltsgebühren in der Regel CHF 1'424.– (§ 4 Abs. 1 Anw- GebV, zuzüglich allfälliger MwSt.) und ist mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 27. November 2024 rechtfertigt sich in Anwendung von § 11 Abs. 2 AnwGebV die Berechnung eines Zuschlags von 10 %. Somit ergibt sich eine Parteientschädigung von rund CHF 1'566.– (exkl. MwSt.). 5.3. Der Kläger unterliegt vollumfänglich, weshalb er zu verpflichten ist, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'566.– zu bezahlen. Die Beklagte fordert eine Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer. Allerdings begründete sie nicht, weshalb Mehrwertsteuer zuzusprechen sein soll. Es ist davon auszugehen, dass sie - mindestens teilweise - zum Abzug der Vorsteuer berechtigt sein dürfte. Mehrwertsteuer ist ihr daher nicht zuzusprechen (Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006; ZR 104 [2005] Nr. 76). Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch, wenn die Gegenseite gegen den Antrag auf Zusprechung des Mehrwertsteuerzusatzes nicht opponiert (BGer Urteil 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5).

- 10 - Es wird verfügt: 1. Auf die Klage des Klägers und Widerbeklagten wird nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Kläger und Widerbeklagte wird verpflichtet, der Beklagten und Widerklägerin CHF 3'159.55 nebst Zins zu 5% seit 18. April 2024 zu bezahlen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Kläger und Widerbeklagte wird verpflichtet, der Beklagten und Widerklägerin eine Parteientschädigung von CHF 1'566.– zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Streitberufene. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 17. Januar 2025 ARBEITSGERICHT ZÜRICH 1. Abteilung Der Einzelrichter: lic. iur. H. Dedovic Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. A. Sang Bastian

- 11 versandt am:

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