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Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.02.2025 AG240005-L

5 février 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·2,086 mots·~10 min·2

Résumé

AGer-Z 2025 Nr. 1: Sicherheit für die Parteientschädigung zufolge Zahlungsunfähigkeit bei zahlreichen Betreibungen.

Texte intégral

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Entscheide des Arbeitsgerichtes Zürich 2025

Ausgewählte Entscheide des Arbeitsgerichts des Bezirks Zürich Jahrgang 2025 (Zitiervorschlag: AGer-Z 2025 Nr. X) Herausgegeben vom Arbeitsgericht, Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8036 Zürich. Redaktion: Dr. iur. Th. Oertli, Leitende Gerichtsschreiberin

AGer-Z 2025 Nr. 1 Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO. Sicherheit für die Parteientschädigung zufolge Zahlungsunfähigkeit bei zahlreichen Betreibungen.

Bei 40 Betreibungen und zwei Konkursandrohungen innert 3 Jahren und einer noch offenen Betreibungssumme von über Fr. 300'000.– ist die Zahlungsunfähigkeit zu bejahen.

Aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich, AG240005-L vom 5. Februar 2025 (gegen diesen Entscheid wurde kein Rechtsmittel erhoben; Gerichtsbesetzung: Präsident lic. iur. H. Dedovic als Vorsitzender, die Arbeitsrichterin D. Graf und der Arbeitsrichter M.A. H. Achberger sowie die Gerichtsschreiberin Dr. iur. A. Sang Bastian):

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Prozessuale Anträge des Beklagten: "1. Es sei die Klägerin zu verpflichten, für die sie allenfalls treffende Verpflichtung zur Leistung einer Parteientschädigung an den Beklagten Sicherheit in der Höhe von einstweilen mindestens CHF 10'096 zzgl. MWST zu leisten. 2. Es sei dem Beklagten erst nach Eingang der Sicherheit für die Parteientschädigung gemäss Antrag Ziffer 1 Frist zur Erstattung der Klageantwort anzusetzen." Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 1. November 2024 stellte der Beklagte den prozessualen Antrag auf Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung, da Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO bestünden und die Klägerin zahlungsunfähig gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO erscheine. 2. Daraufhin wurde der Klägerin mit Präsidialverfügung vom 8. November 2024 Frist angesetzt, um sich zum Gesuch des Beklagten zu äussern. Mit Eingabe vom 22. November 2024 (Datum Poststempel) nahm die Klägerin Stellung zum Antrag des Beklagten auf Sicherstellung der Parteientschädigung und verlangte die Abweisung des prozessualen Antrags des Beklagten unter Kosten und Entschädigungsfolgen. Die Stellungnahme der Klägerin wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 26. November 2024 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 machte der Beklagte von seinem Replikrecht Gebrauch und nahm Stellung zur klägerischen Stellungnahme vom 22. November 2024. Diese Eingabe wurde der Klägerin mit Kurzbrief vom 6. Dezember zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Klägerin hat sich nicht mehr geäussert. 3. Der Beklagte begründet seinen Antrag damit, dass der aktuelle Betreibungsregisterauszug der Klägerin vom 29. Oktober 2024 zeige, dass seit Anfang des Jahres 2020 gegen die Klägerin insgesamt 56 Betreibungen in der Höhe von insgesamt [rund Fr. 600'000.–] eingeleitet worden seien. Aufgrund des Betreibungsregisterauszuges sei ausgewiesen, dass gegen die Klägerin in den

- 3 letzten knapp fünf Jahren eine bemerkenswert hohe Anzahl an Betreibungsverfahren eingeleitet worden seien, wobei ein Vielzahl dieser Betreibungen unverdächtige Forderungen, wie kantonale und eidgenössische Steuerschulden, Sozialversicherungsabgaben, sonstige Versicherungsprämien sowie Forderungen vom Notariat und Handelsregister beträfen. Der Beklagte gehe davon aus, dass die Klägerin über keine nennenswerten flüssigen Mittel oder sonstige Aktiven verfüge, da die Klägerin ein reines Dienstleistungsunternehmen betreibe und über keine nennenswerten flüssigen Mittel oder sonstige Aktiven verfüge. Vor diesem Hintergrund stellten die gegenüber der Klägerin in den letzten fünf Jahren erhobenen Betreibungsverfahren in der Höhe von gesamthaft [rund Fr. 600'000.–], wovon Forderungen in der Höhe von [rund Fr. 400'000.–] noch nicht beglichen worden seien, im Vergleich zu den Mitteln der Klägerin, erhebliche Verbindlichkeiten dar. Des Weiteren zeige sich, dass sich die Zahlungsmoral der Klägerin im vergangenen Jahr nochmals verschlechtert habe, zumal seit der Betreibung der A._ AG vom 26. September 2023 seitens der Klägerin keine einzige Forderung mehr beglichen worden sei, obschon seither von zahlreichen unverdächtigen Gläubigerinnen weitere Beitreibungen eingeleitet worden seien. Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass bereits zwei Gläubiger den Konkurs gegenüber der Klägerin haben androhen lassen, sei davon auszugehen, dass die Klägerin nicht über die notwendigen liquiden Mittel verfüge, um eine allfällige zu Gunsten des Beklagten zugesprochene Parteientschädigung zu bezahlen. 4. Die Klägerin stellte sich in ihrer Eingabe vom 22. November 2024 auf den Standpunkt, dass häufige Betreibungen gestützt auf lit. a oder d ein Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit seien, jedoch dürfe eine solche nicht leichtfertig angenommen werden. Betreibungen allein seien kein hinreichender Nachweis für Zahlungsunfähigkeit. Diese könnten auf streitige oder gar unberechtigte Forderungen zurückzuführen sein. In Bezug auf die letzten 12 Monate seien zwar acht Beitreibungen gegen die Klägerin eingeleitet worden (die Konkursandrohung vom 27.05.2024 sei hier nicht mitgezählt). Entscheidend sei aber, dass die Klägerin in sämtlichen Betreibungen Rechtsvorschlag erhoben habe und dass keine von ihnen zu einer Pfändung oder Konkursandrohung geführt habe. Unter diesen

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Umständen würden die vorhandenen Betreibungen allein die Zahlungsunfähigkeit noch nicht glaubhaft zu machen vermögen. In Bezug auf die Konkursandrohungen führt die Klägerin aus, dass es lediglich zwei Konkursandrohungen gegeben habe, für welche jedoch kein Rechtsmittelverfahren durchlaufen worden sei, weshalb dies nicht als Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit anzusehen sei. Der Beklagte stelle auf Betreibungshandlungen ab, welche bereits weit (bis zu fünf Jahre) zurücklägen, weshalb diese Betreibungshandlungen weitgehend keine Relevanz mehr hätten und die behauptete Zahlungsunfähigkeit der Klägerin nicht zu begründen vermögen. In Bezug auf die weiteren Argumente des Beklagten führt die Klägerin aus, dass diese nicht geeignet seien, die Schwelle der Glaubhaftmachung zu erreichen. Ein reiner Verdacht einer Zahlungsunfähigkeit genüge jedenfalls noch nicht. Insbesondere sei vorliegend zu berücksichtigen, dass die Klägerin den beträchtlichen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 8'214.00 vollumfänglich und innert Frist von 10 Tagen geleistet habe. Von einer Zahlungsunfähigkeit könne demnach keine Rede sein. 5. Der Beklagte nahm in seiner Eingabe vom 5. Dezember 2024 zu den klägerischen Ausführungen Stellung und führte aus, dass in den letzten 12 Monaten, seit 14. Dezember 2023, nicht acht sondern elf Betreibungen gegen die Klägerin eingeleitet worden seien. Es lägen auch zwei Konkursandrohungen gegen die Klägerin bei den in den letzten 12 Monaten eingeleiteten Betreibungsverfahren vor, namentlich von B._ über Fr. 3'500.– und von der C._ GmbH über [rund Fr. 3'700.–]. Dass der Kostenvorschuss geleistet worden sei, ändere nichts an der Tatsache, dass die Voraussetzungen für eine Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 99 ZPO gegeben seien. Im Übrigen sei nicht belegt, dass die Klägerin selbst für den Kostenvorschuss aufgekommen sei, da die Zahlung von der Kanzlei [Kanzleiname des Rechtsvertreters der Klägerin] geleistet worden sei. Somit könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Zahlung – wirtschaftlich betrachtet – nicht von der Klägerin selbst, sondern von einer anderen natürlichen oder juristischen Person geleistet worden sei. 6. Der Beklagte hat sich in seinem Gesuch auf eine der in Art. 99 Abs. 1 ZPO alternativ angeführten Voraussetzungen zu berufen und diese darzulegen; ihn trifft

- 5 die Behauptungs- und Beweislast (BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, 4. Aufl. 2024, Art. 99 N 3; SUTER/VON HOLZEN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 99 N 16). Der Beklagte beruft sich sowohl auf Art. 99 Abs. 1 lit. b (Zahlungsunfähigkeit) als auch lit. d (andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung) ZPO. Laut Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO hat die klagende Partei dann eine Sicherheit zu leisten, wenn sie zahlungsunfähig erscheint. Dabei genügt es, wenn die Zahlungsunfähigkeit glaubhaft gemacht ist, wobei grundsätzlich von Zahlungsfähigkeit auszugehen ist und die Zahlungsunfähigkeit nicht leichthin angenommen werden darf. Das Gericht hat bei der Prüfung primär auf die betreibungsrechtlichen Akten abzustellen (ZK ZPO-SUTER/VON HOLZEN, Art. 99 N 26 m.w.H.; GRÜTTER, DIKE ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 99 N 11). Im Sinne einer nicht abschliessenden Aufzählung nennt das Gesetz drei Vermutungen, bei deren Vorliegen unwiderlegbar von Zahlungsunfähigkeit und somit einer Kautionspflicht auszugehen ist. Namentlich ist dies dann der Fall, wenn über die klagende Partei der Konkurs eröffnet wurde, ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen. Neben diesen gesetzlich normierten Gründen kann eine Zahlungsunfähigkeit beispielsweise auch vorliegen bei einer laufenden Lohnpfändung, wiederholten Konkursbegehren, die nicht zur Konkurseröffnung führten, oder bei der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven, wenn diese noch nicht lange zurück liegt, oder unter Umständen auch bei einer Vielzahl von Betreibungen im Betreibungsregister (BSK ZPO- HOFMANN/BAECKERT, Art. 99 N 12; ZK ZPO-SUTER/VON HOLZEN, Art. 99 N 29 m.w.H.). Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO sieht die Möglichkeit einer Sicherheit für die Parteientschädigung vor, wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um einen Auffangtatbestand, welcher z.B. bei dem sog. "asset stripping" (Entledigung der klägerischen Aktiven auf eine Auffanggesellschaft unter Wert vor Konkurs, vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7294), Zahlungsflucht, betrügerischen Handlungen zum Nachteil der Gläubiger, der Verheimlichung von Vermögenswerten oder Handlungen, die mit den paulianischen Klagen anfechtbar sind, greift (ZK ZPO-SUTER/VON HOLZEN, Art. 99 N 34 m.w.H.; BSK ZPO- HOFMANN/BAECKERT, Art. 99 N 62). Entscheidend ist, ob sich bei wirtschaftlicher

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Betrachtung eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung zeigt, ohne dass ein Tatbestand nach Art. 99 Abs. 1 lit. a–c ZPO erfüllt ist. 7. Der Beklagte behauptet nicht, dass über die Klägerin der Konkurs eröffnet worden sei, ein Nachlassverfahren eingeleitet worden sei oder Verlustscheine bestünden. Es ist somit zu prüfen, ob aufgrund des Betreibungsregisterauszuges Zahlungsunfähigkeit der Klägerin angenommen werden kann. Die Klägerin erachtet den Zeitraum von fünf Jahren als nicht aussagekräftig, da die Betreibungshandlungen weit zurückliegen würden. Wenn man jedoch auch nur die letzten drei Jahre anschaut fällt auf, dass die Zahl der Betreibungen von 2020 bis Ende 2023 jedes Jahr zugenommen haben. 2024 sind es bis 10. Oktober 2024 acht Betreibungen und eine Konkursandrohung. Allein in den Jahren 2022 bis 2024 liegen Betreibungen in der Höhe von zusammengerechnet [rund Fr. 500'000.–] vor. Davon hat die Klägerin [rund 180'000.–] beglichen. Es liegen somit Verbindlichkeiten in der Höhe von [rund Fr. 320'000.–] vor. Der blosse Umstand, dass die Klägerin jeweils Rechtsvorschlag erhoben hat, spricht weder für noch gegen die Klägerin. Auffällig erscheint jedoch, dass selbst bei geringfügigen Forderungen, wie derjenigen des Handelsregisteramtes des Kantons D._ von [rund Fr. 300.–], seitens der Klägerin Rechtsvorschlag erhoben wurde. Die Tatsache, dass so viele verschiedene Gläubiger Betreibungen gegen die Klägerin eingeleitet haben, lässt an deren Argument, dass die Betreibungen auf streitige oder gar unberechtigte Forderungen zurückzuführen sein könnten, zumindest gewisse Zweifel aufkommen. So ist es zwar sicherlich zutreffend, dass die blosse Anhebung einer Betreibung keineswegs den Bestand einer Forderung bedeuten würde. Allerdings erscheint der Umstand, dass eine solche Vielzahl von Gläubigern Betreibungen innert kurzer Zeit einleiten, zumindest ein Indiz dafür zu sein, dass nicht sämtliche betriebenen Forderungen keinen materiellen Bestand aufweisen, zumal es eher unwahrscheinlich wäre, dass so viele verschiedene Gläubiger allesamt für unberechtigte Forderungen Betreibungen einleiten würden. Insbesondere finden sich im Betreibungsregisterauszug – wie vom Beklagten geltend gemacht – zahlreiche "unverdächtige" Gläubiger, z.B. Steuerbehörden, Ausgleichs- oder Pensionskassen, Handelsregisteramt. Allein in den letzten drei Jahren wurden 40 Betreibungen gegen die Klägerin eingeleitet. Davon hat die

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Klägerin 10 beglichen und 30 sind noch offen. Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass bei 40 Betreibungen innert 3 Jahren von zahlreichen Betreibungen gesprochen werden kann. Die Klägerin hat sich in ihrer Stellungnahme nicht zu ihrer Liquidität geäussert, was sie auch nicht musste. Es wäre ihr jedoch offen gestanden und möglich gewesen, mittels der Einreichung der Bilanz, Erfolgsrechnung oder Cash-Flow Rechnung den Verdacht der momentanen Zahlungsunfähigkeit zu entkräften. Ob ein Liquiditätsproblem vorliegt, kann mangels Unterlagen nicht beurteilt werden. Zahlungsunfähigkeit liegt gerade dann vor, wenn nicht mehr genügende liquide Mittel vorhanden sind, um die fälligen Verbindlichkeiten zu befriedigen. Die erfolgten Betreibungen gegen die Klägerin, welche auch zu den zwei Konkursandrohungen vom 15. Dezember 2023 und 27. Mai 2024 führten, stellen ein starkes Indiz für deren momentane Unfähigkeit dar, ihren fälligen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Der Umstand, dass der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ändert nichts an dieser Einschätzung. Wie vom Beklagten vorgebracht, ist es nicht nachgewiesen, dass die Klägerin selbst für den Kostenvorschuss aufgekommen ist. Die Klägerin hat sich hierzu nicht geäussert. Es kann somit festgehalten werden, dass die Zahlungsunfähigkeit der Klägerin im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO genügend glaubhaft dargelegt worden ist. 8. Die Zahlungsunfähigkeit der Klägerin ist im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO zu bejahen ist. Die Klägerin ist somit zu verpflichten, für die Parteientschädigung des Beklagten eine Sicherheit zu leisten. Ausgehend vom Streitwert von Fr. 86'603.30 beträgt die Grundgebühr für die Parteientschädigung einer anwaltlich vertretenen Partei voraussichtlich Fr. 10'096.– zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Klägerin ist daher Frist für eine Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 10'914.– (inkl. 8.1 % MWSt.) anzusetzen. Eine spätere Erhöhung der Sicherheit bleibt vorbehalten. 9. Die Sicherheit kann in bar oder durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmens geleistet werden (Art. 100 ZPO).

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10. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen in Bezug auf diesen Beschluss wird mit dem Endentscheid befunden.

(gegen diesen Entscheid wurde kein Rechtsmittel erhoben, er ist rechtskräftig.)

Prozessuale Anträge des Beklagten: Erwägungen:

AG240005-L — Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.02.2025 AG240005-L — Swissrulings