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Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 04.03.2010 KG090022

4 mars 2010·Deutsch·Zurich·Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte·PDF·2,186 mots·~11 min·2

Résumé

Interessenkollision.

Texte intégral

Art. 12 lit. c BGFA. Interessenkollision. Eine Interessenkollision kann nicht bloss aus anwaltlicher Mandatsführung entstehen, sondern auch aus andern geschäftlichen Beziehungen. Entscheidend ist einzig der Sachzusammenhang. Auch Organfunktionen können deshalb Konfliktsituationen schaffen. Konkrete Interessenkollision im vorliegenden Verfahren verneint.

Sachverhalt: Der Beschuldigte vertritt ab 2007 bis März 2009 einen Ehemann in dessen Scheidungsverfahren. Zu diesem Mandat kam der Beschuldigte auf Empfehlung der Lebenspartnerin des Ehemanns, welche damals in einer Firma arbeitete, für welche der Beschuldigte sowohl als Verwaltungsrat wie auch als Anwalt tätig war. In letzterer Funktion verfasste der Beschuldigte im Januar 2009 eine Strafanzeige gegen Unbekannt, welche im Fokus auf die Lebenspartnerin gerichtet war.

Aus den Erwägungen: "2.1. Art. 12 lit. c BGFA 2.1.1. Grundlagen 2.1.1.1. Nach der Bestimmung von Art. 12 lit. c BGFA haben die Rechtsanwälte 'jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen', zu vermeiden. Der Gesetzeswortlaut spricht von 'jedem' Konflikt; entsprechend ist von einem weiten Konfliktbegriff auszugehen (Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009, N 794). Diese Norm steht im Zusammenhang mit der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA, nach welcher die Rechtsanwälte 'ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben' haben, wie auch mit Art. 12 lit. b BGFA, der sie zur Unabhängigkeit verpflichtet (BGE 134 II 108 E. 3). ... Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch, dass es keine Rolle spielt, wie die Interessenkollision begründet wird. Entsprechend ist auch nicht gefordert, dass die Interessenkollision vor allem oder ausschliesslich aus anwaltlicher Mandatsführung abgeleitet wird. Entscheidend ist ― wie die jüngste Rechtsprechung dokumentiert ― einzig der Sachzusammenhang (BGE 134 II 108 Erw. 3; Urteil

- 2 des Bundesgerichts 2C_407/2008 vom 23. Oktober 2008, Erw. 3.3; BGE 1B_7/2009 vom 16. März 2009, Erw. 5.5; Urteil des Bundesgerichts 2C_121/2009 vom 7. August 2009, Erw. 5.1). Wie das Bundesgericht in seinem Urteil 2C_407/2008 vom 23. Oktober 2008 festgehalten hat, können sich Interessenkonflikte somit auch aus Interessenlagen ergeben, die nicht nur anwaltlich begründet sind. Denn Anwälte unterhalten geschäftliche Beziehungen nicht nur mit Klienten. Zwar begründet nicht jedes abweichende Interesse von Personen, mit denen der Anwalt geschäftlich verkehrt, einen Konflikt. Vorausgesetzt wird eine Bindung, die naheliegt, dass der Anwalt bei seiner Berufstätigkeit auf die Interessen dieser Person Rücksicht nimmt, so dass die vorbehaltlose Interessenwahrung für den Klienten beeinträchtigt wird (Kaspar Schiller, a.a.O., N 905 ff.) bzw. Vertraulichkeitskonflikte entstehen könnten (Kaspar Schiller, a.a.O., N 816 ff., N 860, N 882 f.). Auch Organfunktionen können deshalb Konfliktsituationen schaffen. Ein Anwalt, der ein formell bestelltes oder faktisches Organ einer juristischen Person ist, hat die Interessen primär dieser juristischen Person zu wahren (z.B. Art. 717 OR) bzw. ist dieser in Bezug auf Konfliktsituationen gleichgestellt. Damit befindet sich ein Anwalt in einem Konflikt, wenn er ein Mandat im Widerspruch mit den Interessen der Gesellschaft führt, in deren Verwaltungsrat er Mitglied ist (Kaspar Schiller, a.a.O., N 925). Entsprechend dürfen Verwaltungsräte keinesfalls den Interessen anderer Personen den Vorrang gegenüber den Gesellschaftsinteressen geben (dazu umfassend: Walter Fellmann, Kollision von Berufspflichten mit anderen Gesetzespflichten am Beispiel des Anwaltes als Verwaltungsrat, in: Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.], Das Anwaltsrecht nach dem BGFA, St. Gallen 2003, S. 165 ff., vor allem S. 176, S. 178). Gleich hat auch das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, am 13. Mai 2008 entschieden (Verfahren WBE.2006.407, Erw. 3.2.3 a.A.). Deshalb kann ein berufsrechtlich relevanter Interessenkonflikt somit auch dann entstehen, wenn er sich aus einer reinen Tätigkeit als Verwaltungsrat ergibt (dazu auch: Georg Krneta, Der Anwalt als Organ einer juristischen Person, in: Band 2 'Das Anwaltsgeheimnis', Zürich 1994, S. 29 f.). 2.1.1.6. Im Lichte der vorliegenden Verzeigung ist von den möglichen Konstellationen einer Interessenkollision vorab die 'Doppelvertretung' (vorherrschende Terminologie [vgl. u.a. BGE 134 II 108; Walter Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kom-

- 3 mentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 12 N 86, N 96 ff; Georg Pfister, Aus der Praxis der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich zu Art. 12 BGFA, in: SJZ 105/2009 Nr. 12 S. 285 ff., S. 291]) bzw. sind die Mehrfachmandate / Mehrfachvertretungen (so die Terminologie nach Schiller [Kaspar Schiller, a.a.O., N 884]) genauer zu beleuchten. Dabei stellt sich die entscheidende Frage, ob durch die beiden, vom Beschuldigten parallel geführten Mandate 'Scheidungsverfahren X.' / 'Strafanzeige Firma Y.' ein Mandatskonflikt begründet wurde, das heisst, ob sich der beschuldigte Rechtsanwalt im Dilemma befand, ob er die strittigen Mandate im ausschliesslichen Interesse des jeweiligen Klienten führen konnte, oder ob er auf die abweichenden Interessen einer anderen Person Rücksicht zu nehmen hatte (Kaspar Schiller, a.a.O., N 805). Das Verbot der Doppelvertretung geht an sich von der Vorstellung zweier im Streite liegender Parteien aus, deren Interessen gegenläufig sind. Es bedarf auch keiner weiteren Erörterungen, dass in einem strittigen Verfahren ein Anwalt nicht die klägerische und gleichzeitig auch die beklagtische Seite, und damit offenkundig entgegen gesetzte Standpunkte, vertreten darf (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 97, N 101). Dass in einem solchen Falle des direkten Konfliktes eine disziplinarrechtlich zu sanktionierende Konfliktsituation besteht, liegt auf der Hand, ungeachtet der Frage, ob die Parteien dies billigen oder nicht (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 101; zur Bedeutung der Zulässigkeit der Einwilligung des Klienten: Kaspar Schiller, a.a.O., N 825 ff.). Es gibt aber eine weite Bandbreite möglicher Formen von Mehrfachvertretungen. Dem bereits beschriebenen direkten Konflikt steht die Interessenwahrung mehrerer Klienten in der gleichen Sache mit gleicher Zielrichtung durch denselben Anwalt gegenüber; eine solche Interessenwahrung ist im Grundsatz nicht unzulässig, denn bei parallelen, gleichgerichteten bzw. deckungsgleichen Interessen besteht im Grundsatz kein Konflikt (Kaspar Schiller, a.a.O., N 884; BGE 134 II 108 Erw. 3 S. 110, Erw. 4.2.1 S. 111).

- 4 - Daneben gibt es weitere Formen von Mehrfachvertretungen, welche jeweils gesondert zu beleuchten sind. Entscheidend ist stets die Prüfung der konkreten Interessenlage jedes Beteiligten, was auch die jüngste publizierte Bundesgerichtsrechtsprechung (BGE 134 II 108) dokumentiert. Wie das Bundesgericht in diesem neuen Entscheid BGE 134 II 108 festgehalten hat, genügt die bloss abstrakte Möglichkeit des Auftretens von Differenzen zwischen den Vertragsparteien nicht, um auf eine unzulässige Doppelvertretung zu schliessen; ansonsten wäre es einem Rechtsanwalt überhaupt nie möglich, zwei Personen zugleich zu vertreten, da immer denkbar ist, dass es zwischen diesen auf die eine oder die andere Art zu Meinungsverschiedenheiten bezüglich des Streitgegenstands kommt (BGE 134 II 108, Erw. 4.2.2). Ein Rechtsanwalt, der in der gleichen Angelegenheit bzw. in einer Angelegenheit, welche zu verschiedenen Mandaten Verbindungen aufweist, mehrere Mandanten vertritt, muss sich stets bewusst sein, dass deren Interessen zwar im Moment gleichgerichtet sein mögen, es zwischen ihnen künftig aber jederzeit zu Unstimmigkeiten mit gegensätzlichen Standpunkten kommen könnte. Entsprechend hat er alles zu unterlassen, was in einem allfälligen späteren Konflikt die Stellung eines Mandanten zum Vorteil des anderen schwächen könnte (BGE 134 II 108 Erw. 4.2.3 S. 112 f.). Diese Grundsätze sind auf alle möglichen Interessenkollisions-Fälle anzuwenden. 2.1.1.7. Anderseits wäre zu berücksichtigen, dass selbst eine Konfliktsituation einem Klienten nicht von vorneherein schaden muss. Wenn seine Interessen durch den Konflikt nur am Rande berührt werden, kann der Klient die Person des Anwalts als wichtiger beurteilen als eine nur mögliche oder geringfügige Beeinträchtigung der Interessenwahrung (Kaspar Schiller, a.a.O., N 825). Sodann kann der Klient in eine potentielle Konfliktsituation einwilligen (dazu umfassend: Kaspar Schiller, a.a.O., N 825 ff.). In diesem Falle wird ein Konflikt vermieden (Kaspar Schiller, a.a.O., N 842). Voraussetzung für eine gültige Einwilligung ist jeweils die Art des Konfliktes. Es versteht sich von selbst und wurde oben dargelegt, dass bei einem direkten Konflikt eine Einwilligung nicht möglich ist, da ein solcher Konflikt unlösbar ist. In den meisten anderen Fällen ist aber eine Einwilligung je nach der jeweils vorliegenden und zu prüfenden Interessenlage des / der Klienten grundsätzlich nicht ausgeschlossen (Kaspar Schiller, a.a.O., N 844).

- 5 - 2.1.2. Würdigung 2.1.2.1. Werden die vorstehenden Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, so ergibt sich im Rahmen der Einzelfallbetrachtung, dass der Beschuldigte keinem konkreten Interessenkonflikt unterstand. 2.1.2.2. Aus den Akten bzw. auch der Darstellung der Parteien ergibt sich Folgendes: Vom Verzeiger wird eine zweifache Interessenwahrung des Beschuldigten thematisiert. Eine solche wird vom Beschuldigten denn auch nicht bestritten. So hat der Beschuldigte den Verzeiger ab 2007 bis März 2009 in dessen Ehescheidungsverfahren vertreten. Zu diesem Mandat kam der Beschuldigte auf Empfehlung der Lebenspartnerin des Verzeigers, A., welche damals in der Firma Y. arbeitete, für welche Firma der Beschuldigte sowohl als Verwaltungsratspräsident (vgl. Handelsregister-Auszug) wie auch als Anwalt tätig war. Und in letzterer Funktion verfasste der Beschuldigte die vorliegend strittige Strafanzeige. Sowohl der Beschuldigte wie auch der Verzeiger kannten aber diese einzelnen Funktionen bzw. Verbindungen. Diese beiden Mandate 'Scheidungsverfahren X.' / 'Strafanzeige Firma Y.' selbst berührten sich (noch) nicht. Zudem bestand auch kein Mandatsverhältnis zwischen dem Beschuldigten und A. Hätte beispielsweise der Beschuldigte im Auftrag der Firma Y. Strafanzeige gegen Unbekannt bzw. gegen A. erhoben und gleichzeitig A. in ihrem (allfälligen) Ehescheidungsverfahren vertreten, so läge, was keiner weiteren Begründungen bedarf, ein disziplinarrechtlich relevanter Interessenkonflikt vor; diese Konstellation besteht vorliegend aber nicht. Zu prüfen ist nachfolgend, ob lediglich aufgrund der personellen Verbindungen zwischen dem Mandanten des Beschuldigten und A. dennoch ein disziplinarrechtlich relevanter Interessenkonflikt bejaht werden kann bzw. muss. Es ist offensichtlich, dass A. in beiden Mandaten eine direkte oder indirekte Rolle spielte. Einfach ist die Beurteilung beim Mandat 'Firma Y.'. Zwar richtete sich die Strafanzeige des Beschuldigten im Auftrage der Firma Y. vom 20. Januar 2009

- 6 formell gegen 'Unbekannt', aber wie das Bezirksamt in seinem Schlussbericht vom 31. Juli 2009 zu Recht festhielt, war der Fokus der Strafanzeige eigentlich ausschliesslich auf A. gerichtet. Damit war die Strafanzeige an sich gegen die Lebenspartnerin des Verzeigers und damit Mandanten des Beschuldigten (im Mandat 'Scheidungsverfahren X.') gerichtet. Beim zweiten Mandat 'Scheidungsverfahren X.' war A. zwar nicht Partei, aber als Lebenspartnerin des Verzeigers naturgemäss 'involviert'. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte diese Thematik dem Verzeiger nach der Einreichung der Strafanzeige am 2. Februar 2009 umgehend offenlegte, insbesondere ihn auch über die Einreichung einer Strafanzeige orientierte. Für eine frühere Information des Verzeigers bestand weder eine Grundlage noch Notwendigkeit. Damit kann auch offen gelassen werden, wann genau der Beschuldigte über die dazu notwendigen Informationen verfügte. Der Verzeiger verdankte die 'offene Kommunikation' und führte wörtlich ― und dies ergänzend zu den Zitaten in der Verzeigung ― aus: 'Ich denke wir können beide diese zwei völlig unterschiedlichen und nicht zusammenhängenden Themen voneinander trennen, womit auch kein Konflikt entsteht'. Es ist sodann auch unbestritten, dass der Verzeiger über seine Lebenspartnerin 'längst von den Unregelmässigkeiten' in der Firma erfahren hatte. Diese Thematik war also allen bekannt. Soweit der Verzeiger nun dartut, das Vertrauen in den Beschuldigen als seinen Anwalt sei nach Kenntnis des genauen Inhaltes der Strafanzeige 'mit einem Schlag' dahin gewesen, so lässt sich diese Haltung nicht nachvollziehen. Der Beschuldigte hat umgehend nach Einreichung der Strafanzeige offen kommuniziert und dem Verzeiger die Thematik dargelegt. Dieser hat davon Kenntnis genommen und zu Recht keine Interessenkollision wahrgenommen. Zudem hat der Verzeiger, worauf der Beschuldigte ebenfalls hinweist, das Mandat nicht sofort widerrufen, sondern noch weitergeführt.

- 7 - 2.1.2.3. Soweit der Beschuldigte darlegt, dass das von der Firma Y. beantragte Strafverfahren das zweite Mandat des Verzeigers nicht direkt, jedenfalls nicht massgeblich berührte, so ist dieser Einschätzung zu folgen. Es ist auch nicht nachvollziehbar, was der Verzeiger mit den Darstellungen bezwecken möchte, der Beschuldigte 'hätte die Pflicht gehabt, bei Einwendungen der Ehefrau und Mutter gegen die Lebenspartnerin des Anzeigeerstatters Gegensteuer zu geben und diese im besten Lichte darzustellen' oder 'Der Beschuldigte äusserte sich an dieser Verhandlung nach den Einwendungen der Ehefrau betr. A. nicht mehr. Hätte er sich geäussert, dann hätte er aus beruflicher Pflicht über den Charakter von A. das beste Bild zeichnen müssen, ganz augenscheinlich contre-coeur, da er sich - beruflicher Pflichterfüllung im Rahmen seines anderen Mandates folgend - bereits Monate zuvor gezwungen gesehen hatte, die gleiche A. als Kriminelle darzustellen'. Der Beschuldigte betont in diesem Zusammenhang sinngemäss zu Recht, dass es einer solchen positiven oder glorifizierenden Darstellung der Lebenspartnerin des Verzeigers weder bedurfte, noch dass diese gefordert war. Auch den heute vorliegenden Akten aus dem Scheidungsverfahren lässt sich keine ausschliessliche und massgebliche Fokussierung der Gegenpartei des Verzeigers im Ehescheidungsverfahren bzw. des Gerichtes auf die Lebenspartnerin des Verzeigers erkennen. Dies wäre theoretisch vielleicht möglich gewesen, wurde vorliegend aber tatsächlich nicht gemacht. Soweit also der Verzeiger heute sinngemäss das Faktum herauskristallisiert, dass seine Lebenspartnerin eine auch sein Mandat beeinflussende Stellung bekleidete, so lässt sich dies den vorhandenen Akten nicht entnehmen (und ist ernsthaft auch nicht anzunehmen). Nur am Rande sei auch erwähnt, dass durch die (rechtskräftige) Einstellung des Strafverfahrens gegen A. bereits im Sommer 2009 eine negative Beeinflussung des Mandates des Verzeigers ohnehin auszuschliessen war. Zusammenfassend lässt sich ein gewisser Zusammenhang zwischen dem Strafverfahren und dem Scheidungsverfahren, für welche beiden Mandate der Beschuldigte auftrat, zwar herstellen, nicht aber in der Form, dass die Interessen-

- 8 wahrung im einen Mandat diejenige im anderen Mandat irgendwie massgeblich bzw. disziplinarrechtlich relevant beeinträchtigte: Erstens waren die Rechtsvertretungen nicht gegen einander gerichtet, zweitens waren die Mandatsträger unterschiedlich, drittens beschlug die Interessenwahrung im Strafverfahren nicht die gleichen Themen wie diejenige im Ehescheidungsverfahren, viertens ging es im Ehescheidungsverfahren primär und ausschliesslich um den Verzeiger und dessen Ehefrau, vor allem, was man den Akten entnehmen kann, um deren finanzielle Ansprüche, fünftens spielte die neue Lebenspartnerin des Verzeigers im Ehescheidungsverfahren weder eine zentrale noch eine andere massgebliche Rolle."

Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 4. März 2010

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