Aus einem Entscheid der Aufsichtskommission: "1. Die Verzeigerin erhebt in erster Linie den Vorwurf, der Beschuldigte habe von seinem Klienten eine zusätzliche Entschädigung für seine Bemühungen verlangt, obwohl ihm bereits aus der Gerichtskasse ein Honorar zugesprochen worden sei. Es ist zu prüfen, ob das dargelegte Verhalten des Beschuldigten eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA darstellt. Gemäss Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Mit den Begriffen 'sorgfältig und gewissenhaft' will Art. 12 lit. a BGFA nichts anderes, als im Interesse des rechtsuchenden Publikums und des Rechtsstaates die getreue und sorgfältige Ausführung von Anwaltsmandaten sicherstellen (Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 12 N 9). Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung ist es dem unentgeltlichen Rechtsvertreter nicht gestattet, für die gleichen Bemühungen zusätzlich zur staatlichen Entschädigung vom Klienten ein Honorar zu fordern (SJZ 38 (1941/42) S. 309; ZR 41 Nr. 62 S. 160; BGE 108 IA 13 E. 3; ZR 61 Nr. 11 S. 32; ZR 103 Nr. 10 S. 30; Fellmann Walter, Berner Kommentar, Bern 1992, Art. 394 N 146; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 89 N 4; Fellmann/Zindel, Art. 12 N 149). Der unentgeltliche Rechtsvertreter hat sich mit der staatlichen Entschädigung zu begnügen, sofern die Gegenpartei nicht kostenpflichtig wird oder sein eigener Klient nicht zu Vermögen gelangt. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Instituts der unentgeltlichen Rechtspflege und namentlich aus § 89 Abs. 2 ZPO, wonach dem Rechtsvertreter eine Entschädigung aus der Gerichtskasse entrichtet wird. Vor in Kraft treten des BGFA wurde ein entsprechender Verstoss regelmässig als Verletzung von § 7 Abs. 1 aAnwG (gewissenhafte Berufsausübung) in Verbindung mit § 9 Abs. 3 aAnwG (Honorierung des unentgeltlichen Rechtsvertreters) geahndet (Karl-Franz Späh, Aus der neueren Rechtsprechung der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte, SJZ 91 (1995) S. 400). Nach Art. 12 lit. g BGFA sind Anwältinnen und Anwälte - wie zuvor im Kanton Zürich gestützt auf § 9 Abs. 1
- 2 aAnwG - weiterhin verpflichtet, in dem Kanton, in dem sie im Register eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und unentgeltliche Rechtsvertretungen zu übernehmen. Im Gegensatz zu § 9 Abs. 3 aAnwG, welcher die Honorierung dieser Mandate regelte, fehlt eine entsprechende Bestimmung im BGFA. Ein Verstoss gegen das Verbot der zusätzlichen Belangung des Klienten stellt deshalb eine Verletzung der grundlegenden Norm von Art. 12 lit. a BGFA dar, wonach Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf gewissenhaft und sorgfältig auszuüben haben (vgl. ZR 103 Nr. 10 S. 30). Kein Verstoss gegen das Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung liegt hingegen vor, wenn dem Klienten diejenigen Bemühungen in Rechnung gestellt werden, die vom Gericht bei der Festsetzung der Entschädigung nicht berücksichtigt wurden. Insbesondere prozessfremde Bemühungen, wie beispielsweise Vergleichsverhandlungen, die geführt wurden, bevor der Entschluss zur Prozessführung gefasst und bevor ein Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter in Aussicht genommen wurde, werden vom Gericht bei der Festsetzung der Entschädigung regelmässig nicht berücksichtigt (ZR 41 Nr. 62 S. 160). Auch die persönliche Betreuung eines Klienten oder die Betreuung von dessen Angehörigen durch den unentgeltlichen Rechtsvertreter werden als prozessfremde Bemühungen vom Gericht nicht honoriert. Für solche Bemühungen darf der Rechtsanwalt seinen Klienten belangen (Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, Zürich 1988, S. 55 Fn. 43). Vorliegend stellt sich damit die Frage, ob die vom Beschuldigten dem Klienten in Rechnung gestellten 6.9 Arbeitsstunden betreffend die Zeitspanne vom 10. Juni 2003 bis und mit 15. August 2003 im von der Gerichtskasse bezahlten staatlichen Honorar von Fr. xxxxxxxx abgegolten wurden oder nicht. Am 15. April 2004 verfügte der Einzelrichter des Bezirksgerichtes, wie bereits erwähnt, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung nicht rückwirkend gewährt werde, dass jedoch frühere Bemühungen gemäss § 89 Abs. 2 ZPO insofern zu vergüten seien, als sie die Vorbereitung der Verhandlungen und Rechtsschriften, die Sammlung des Prozessstoffes und dergleichen betreffen würden. Auf die einzelnen Fakturaposten der eingereichten Honorarnote wird in der Verfügung nicht Bezug genom-
- 3 men. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das Gericht die Bemühungen vor Einreichen des Gesuches am 22. August 2003 bei der Honorarberechnung aufgrund der fehlenden Rückwirkung grundsätzlich nicht berücksichtigt hat, es sei denn, diese hätten der Vorbereitung der Verhandlung und dem Verfassen von Rechtsschriften oder der Sammlung des Prozessstoffes und dergleichen gedient. Aus der Honorarrechnung des Beschuldigten vom 7. April 2004 sind die einzelnen Leistungen der fraglichen Zeitspanne vom 10. Juni 2003 bis am 15. August 2003 ersichtlich: 10.06.2003 Tf von K 0.30 h 24.06.2003 B mit K 2.00 h 09.07.2003 Bf an Hr. Z, OK an K 0.40 h 11.08.2003 Tf von K 0.30 h 12.08.2003 Tf von K 0.30 h 12.08.2003 Bf an Kantonsspital Y, vorab per Fax, OK an K 0.30 h 12.08.2003 Tf an Kantonsspital Y 0.10 h 13.08.2003 Bf an Vormundschaftsbehörde Y, OK an K 0.30 h 14.08.2003 Tf an Vormundschaftsbehörde Y 0.40 h 15.08.2003 Tf an Kl 0.40 h 15.08.2003 Eingang Unterlagen von K; Studium 2.00 h 15.08.2003 Eingang Bf Regierungsstatthalter Y, OK an K 0.10 h 6.90 h […] 21.08.2003 Diktat Eheschutzbegehren 1.00 h 22.08.2003 Eingabe an BG (im Doppel), vers. OK an K 0.30 h Am 24. Juni 2003 hatte der Beschuldigte die erste Besprechung von zwei Stunden mit seinem Klienten, in welchem, wie der Beschuldigte in seiner Stellungnahme ausführt, auch das Eheschutzbegehren thematisiert wurde: 'Betreffend das Eheschutzverfahren wurde der Mandant am 24. Juni 2003 darauf aufmerksam gemacht, dass er noch verschiedenste weitere Unterlagen einzureichen habe.' Diese Besprechung diente damit zumindest teilweise der Sammlung des Prozessstoffes bzw. dem Verfassen einer Rechtsschrift, weshalb diese Bemü-
- 4 hung bereits durch die Gerichtskasse abgegolten wurde. Dasselbe gilt auch für das zweistündige Studium der Unterlagen des Klienten am 15. August 2003, welches dazu diente, die Eingabe des Eheschutzbegehrens vorzubereiten. Die Behauptung des Beschuldigten, die Vorbereitungen für die Rechtsschriften hätten erst am 21. August 2003 begonnen, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere äussert er sich nicht dazu, weshalb das Aktenstudium am 15. August 2003 bei der Entschädigung durch das Gericht nicht berücksichtigt worden sein soll, handelt es sich dabei doch klarerweise um eine Prozessvorbereitung. Inwieweit das Gericht mit Verfügung vom 15. April 2004 die übrigen Bemühungen des Beschuldigten in der Zeitspanne vom 9. Juli 2003 bis am 15. August 2003 als vorprozessuale Bemühungen betrachtet und diese bei Festsetzung der Entschädigung berücksichtigt hat, ist nicht zweifelsfrei feststellbar. Die Telefonate sowie Briefe an das Kantonsspital Y sowie an die Vormundschaftsbehörde Y bzw. die Telefonate des Klienten könnten der Sammlung des Prozessstoffes für das Eheschutzverfahren oder auch prozessfremden Bemühungen gedient haben, wie dies der Beschuldigte geltend macht. Da die genannte Verfügung eine diesbezügliche Klarstellung vermissen lässt, bleibt diese Frage offen. Es steht jedoch fest, dass der Beschuldigte zumindest zwei Fakturaposten, welche bereits durch das Gericht honoriert wurden, zusätzlich seinem Klienten in Rechnung gestellt hat. Der Beschuldigte hat damit gegen seine Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA verstossen." Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 3. November 2005