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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 06.02.2026 VW260002

6 février 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·519 mots·~3 min·7

Résumé

Kostenerlass

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VW260002-O/U Mitwirkend: Obergerichtsvizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 6. Februar 2026 in Sachen A._____, Gesuchstellerin betreffend Kostenerlass

- 2 - Erwägungen: 1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) schuldet dem Kanton Zürich aus dem bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich durchgeführten Verfahren Geschäfts-Nr. UE230389-O einen Betrag von Fr. 1'000.- (act. 3). Am 16. Oktober 2024 stellte die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) der Gesuchstellerin eine Rechnung über den erwähnten Betrag zu (act. 4/1). Nach weiterer Korrespondenz ersuchte die Gesuchstellerin am 30. April 2025 unter Hinweis auf ihre schlechten finanziellen Verhältnisse um Erlass der Kosten (act. 4/3) und beantragte mit Schreiben vom 11. Juni 2025 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 4/5). Das Gesuch wurde in der Folge zur Prüfung an den zuständigen stellvertretenden Generalsekretär weitergeleitet. Dieser lehnte es am 17. September 2025 einstweilen ab (act. 4/8 S. 4), was der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 26. September 2025 (act. 4/9) mitgeteilt wurde. Gleichzeitig wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, ihr Ersuchen im Rahmen eines formellen Verfahrens durch die Verwaltungskommission überprüfen zu lassen. Von diesem Recht machte die Gesuchstellerin mit E-Mail vom 25. November 2025 (act. 2 = act. 4/11) bzw. Eingabe vom 18. Dezember 2025 (act. 4/11A) Gebrauch, wobei sie vorab um Erlass eines Entscheides über ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte. Die Zentrale Inkassostelle übermittelte die Eingabe am 16. Dezember 2025 zur weiteren Bearbeitung an die Verwaltungskommission (act. 1). 2. In der Folge eröffnete die Verwaltungskommission das vorliegende Verfahren und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Beschluss vom 16. Januar 2026 ab. Gleichzeitig setzte sie der Gesuchstellerin eine Frist an, um dem Gericht mitzuteilen, ob sie ihr Gesuch um Kostenerlass zurückziehe (act. 5). Mit Eingabe vom 25. Januar 2026 teilte die Gesuchstellerin mit, dass sie ihr Gesuch um Kostenerlass zurückziehe. Zudem ersuchte sie um Begleichung der Schuld von Fr. 1'000.- in Ratenzahlungen (act. 7). Das Verfahren ist daher infolge Rückzugs des Gesuchs als erledigt abzuschreiben. Für die

- 3 - Vereinbarung von Ratenzahlungen hat sich die Gesuchstellerin praxisgemäss an die Zentrale Inkassostelle zu wenden. 3.1. Umständehalber ist auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten. 3.2. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG, LS 175.2). 4. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Kostenerlass wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wird verzichtet. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Gesuchstellerin und - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, unter Beilage einer Kopie von act. 7. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

- 4 - Zürich, 6. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:

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