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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 13.11.2025 VW250002

13 novembre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,112 mots·~6 min·6

Résumé

Kostenerlass

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VW250002-O/U Mitwirkend: Obergerichtsvizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 13. November 2025 in Sachen A._____, Gesuchstellerin betreffend Kostenerlass

- 2 - Erwägungen: 1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) schuldet dem Kanton Zürich aus dem am Bezirksgericht Zürich durchgeführten Scheidungsverfahren Geschäfts- Nr. FE100187-L einen Betrag von insgesamt Fr. 5'147.90 (act. 3). Dabei handelt es sich um eine aktuell nicht betreibbare Forderung. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2024 (act. 4/1) gelangte die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (fortan: Zentrale Inkassostelle) auf dem Korrespondenzweg an die Gesuchstellerin und orientierte sie darüber, dass im oberwähnten Verfahren die Prozesskosten einstweilen erlassen sowie die Auslagen für die anwaltliche Vertretung einstweilen aus der Gerichtskasse bezahlt worden seien. Parteien könnten zur Nachzahlung verpflichtet werden, sobald sie dazu in der Lage seien. Aktuell sei sie, die Gesuchstellerin, mangels Gerichtsentscheides noch nicht zur Nachzahlung verpflichtet, es werde jedoch trotzdem um Begleichung der ausstehenden Schulden ersucht. Nach weiterer Korrespondenz (act. 4/2) ersuchte die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 um Erlass der Kosten (act. 4/3). Dies lehnte der stellvertretende Generalsekretär des Obergerichts des Kantons Zürich am 19. September 2025 einstweilen ab, wobei er jedoch einer Zurückstellung der Forderung zustimmte (act. 4/4). Mit Schreiben vom 30. September 2025 wurde die Gesuchstellerin über die Ablehnung des Kostenerlassgesuchs sowie über die Zustimmung zu einer Stundung der Schulden für weitere fünf Jahre informiert (act. 4/5). Zudem wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, ihr Gesuch im Rahmen eines formellen Verfahrens durch die Verwaltungskommission überprüfen zu lassen, wobei sie darauf hingewiesen wurde, dass ein allfälliger negativer Entscheid mit Kosten zu ihren Lasten verbunden wäre. Von diesem Recht machte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 (act. 2) Gebrauch, weshalb die Zentrale Inkassostelle das Erlassgesuch am 28. Oktober 2025 an die Verwaltungskommission überwies (act. 1). 2. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträgliche Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der

- 3 - Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). Sie ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Kostenerlass zuständig. 3. Die Gesuchstellerin bringt zur Begründung ihres Gesuchs (act. 2, act. 4/3) im Wesentlichen das Folgende vor: Sie sei nicht in der Lage, die Schuld zu begleichen. Sie sei alleine für ihre Kinder verantwortlich. Es sei ihr wichtig, dass die Töchter eine solide Ausbildung absolvieren könnten. Sie unterstütze ihre jüngere Tochter im Rahmen von deren Weiterbildung. Die ältere Tochter habe im März 2025 die Ausbildung an einer Höheren Fachhochschule abgeschlossen. Aufgrund von Steuerschulden beim Steueramt habe sie sich im Freundeskreis Geld ausleihen müssen, um eine Pfändung abzuwenden. Sie arbeite aktuell Vollzeit und verwende fast ihr gesamtes Einkommen zur Reduktion ihrer Schulden. Zudem stehe eine grosse Zahnbehandlung an. 4.1. Der Erlass von ausstehenden Verfahrenskosten greift in die Rechtskraft der entsprechenden Entscheide ein und hat seine Berechtigung im sozialen Anliegen des Gesetzgebers, besonderen Härten für den Kostenschuldner Rechnung zu tragen. Zwar ist eine eigentliche Notlage nicht vorausgesetzt, da die Vollstreckung von Verfahrenskosten in jedem Fall an die Garantien des Betreibungsrechts zum Existenzminimum gebunden ist (Art. 92 f. SchKG). Die zu erlassenden Kosten müssen aber für den Schuldner doch eine so relevante Belastung bedeuten, dass sich der Erlass rechtfertigt. Davon kann nach gängiger Praxis der Verwaltungs- und der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich nicht ausgegangen werden, wenn eine Forderung entweder überhaupt noch nicht entstanden ist oder nicht eingefordert werden kann. Nicht einforderbar sind namentlich Kosten aus Verfahren, für welche die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde. Die Gebühren des Gerichts werden in einem solchen Fall zwar der unterliegenden Partei auferlegt, aber zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege "einstweilen auf die Gerichtskasse genommen". Diese Kosten können von der Inkassostelle erst und nur eingefordert bzw. gegebenenfalls in Betreibung gesetzt werden, wenn ge-

- 4 richtlich festgestellt worden ist, dass die gesuchstellende Person in "günstige wirtschaftliche Verhältnisse" gekommen ist (§ 92 aZPO/ZH) resp. dass sie "zur Nachzahlung in der Lage ist" (Art. 123 ZPO; vgl. zum Ganzen Beschluss der Rekurskommission OGer ZH vom 21. September 2016, Geschäfts- Nr. KD160006-O, E. 3; Beschlüsse der Verwaltungskommission OGer ZH vom 4. Februar 2020, Geschäfts-Nr. VW200001-O, E. III.2.1 bzw. vom 8. Oktober 2019, Geschäfts-Nr. VW190008-O, E. III.3). Vor der Durchführung eines entsprechenden Verfahrens liegt keine hinreichende Belastung der gesuchstellenden Person vor und fehlt es daher an den Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalles, welcher einen Kostenerlass rechtfertigen würde. 4.2. Aus dem Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Juni 2010, Geschäfts- Nr. FE100187-L (act. 4/7), ergibt sich, dass der Gesuchstellerin für das Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich der Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin gewährt wurde (act. 4/7 Dispositiv-Ziffer 1- 2 der Verfügung). Die Kosten für den unbegründeten Entscheid wurden den damaligen Parteien je zur Hälfte auferlegt und einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, jedoch mit dem Hinweis, dass eine Nachforderung nach § 92 aZPO/ZH vorbehalten bleibe. Aus den Akten der Zentralen Inkassostelle (act. 4) ergeben sich keine Hinweise, dass das oberwähnte, zur Eintreibung der Forderung notwendige Nachzahlungsverfahren bis heute eingeleitet worden wäre bzw. ein Entscheid betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht existieren würde. Dies macht denn auch die Zentrale Inkassostelle nicht geltend. Damit ist die Forderung von insgesamt Fr. 5'147.90 aktuell nicht fällig und hindert sie das wirtschaftliche Fortkommen der Gesuchstellerin mangels Erscheinens im Betreibungsregister nicht, weshalb von vornherein kein Härtefall im obgenannten Sinne vorliegt. Folglich ist ein Kostenerlass im jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen, weil die Gesuchstellerin in diesem Umfang zurzeit nicht beschwert ist (vgl. auch Beschluss der Rekurskommission OGer ZH Geschäfts-Nr. KD160006-O vom 21. September 2016, E. 3). Auf das Gesuch um Kostenerlass ist daher nicht einzutreten.

- 5 - 5.1. Umständehalber ist im Sinne einer Ausnahme auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten. 5.2. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG). 6. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission. Es wird beschlossen: 1. Auf das Gesuch um Kostenerlass wird nicht eingetreten. 2. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wird verzichtet. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Gesuchstellerin, sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. Die Akten der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (act. 4/1-7) werden dieser nach dem unbenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach der Erledigung allfälliger Rechtsmittel retourniert. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und for-

- 6 melle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Zürich, 13. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:

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