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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 11.04.2019 VW190003

11 avril 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,366 mots·~7 min·5

Résumé

Kostenerlass

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VW190003-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 11. April 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Kostenerlass

- 2 - Erwägungen: I. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus dem bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland durchgeführten Verfahren Nr. B-8/2018/10002571 einen Betrag von Fr. 1'100.- (act. 3/1). Mit Eingabe vom 25. Januar 2019 gelangte er an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte um Erlass der Verfahrenskosten von Fr. 1'100.- (act. 2). Die III. Strafkammer übermittelte die Eingabe des Gesuchstellers in der Folge der Zentralen Inkassostelle der Gerichte zur weiteren Veranlassung (act. 1). Diese leitete das Schreiben wiederum der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich weiter. Mit Schreiben vom 26. März 2019 legte die Verwaltungskommission dem Gesuchsteller den Unterschied zwischen einem Kostenerlassgesuch und einer Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft sowie die entsprechenden Voraussetzungen für eine erfolgreiche Geltendmachung dar und bat ihn um Mitteilung, welchen der beiden Rechtsbehelfe er erheben wolle (act. 4). Mit hierorts am 8. April 2019 eingegangenem Schreiben erklärte der Gesuchsteller, dass er keine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. Januar 2019 erheben wolle, sondern ein Erlassgesuch stelle (act. 5). Die Verwaltungskommission eröffnete daher in der Folge das vorliegende Verfahren. II. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträgliche Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003

- 3 - [LS 211.14]). Sie ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. III. 1. Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch um Kostenerlass damit, es befremde ihn, dass er trotz der Einstellung des Untersuchungsverfahrens die Verfahrenskosten tragen müsse. Seine monatlichen Einkünfte lägen unter dem Existenzminimum. Er sei daher nicht in der Lage, die Verfahrenskosten von Fr. 1'100.- zu bezahlen, weshalb er um deren Erlass ersuche (act. 2, act. 5). 2.1. Eigentlicher Zweck des Instituts des Kostenerlasses ist es, Kostenschuldnern bei bestehender dauernder Mittellosigkeit eine Gesamtschuldensanierung zu ermöglichen und damit einhergehend ihre Resozialisierung zu erleichtern bzw. ihr wirtschaftliches Fortkommen zu fördern. Für einen Kostenerlass massgeblich sind somit sozial-ethische Gedanken. Er gründet auf der sozialen Solidarität und hat seine Berechtigung im sozialen Anliegen des Gesetzgebers, besonderen Härten für den Kostenschuldner Rechnung zu tragen (vgl. dazu Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Juni 2015, Nr. VU150019-O, E. II.3.3). Als Akt der Justizverwaltung darf der Kostenerlass jedoch nicht dazu benutzt werden, von gesetzeskonform zusammengesetzten Spruchkörpern erlassene Entscheide zu korrigieren bzw. die von diesen angewendeten gesetzlichen Erfordernisse zu umgehen. Zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide haben die Gesuchstellenden vielmehr auf die von den einschlägigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu denen ein Gesuch um Kostenerlass nicht zu zählen ist (vgl. auch Entscheide der Rekurskommission OGer ZH Nrn. KD170005-O vom 2. November 2017, E. 3.2, und KD160001-O vom 18. März 2016, E. 3.3). Aus dem Umstand, dass die Organe des Inkassos nicht befugt sind, Gerichtsentscheide abzuändern, folgt, dass der Erlass rechtskräftig festgesetzter Ge-

- 4 richtskosten nur mit Zurückhaltung bewilligt werden kann. So kann ein Kostenerlass in aller Regel dann nicht genehmigt werden, wenn es die gesuchstellende Partei im dem Kostenerlassgesuch vorausgehenden Gerichtsverfahren trotz bestehender Mittellosigkeit unterliess, um unentgeltliche Rechtspflege nachzusuchen, oder wenn ein solches Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde (Art. 117 ff. ZPO; Art. 136 f. und Art. 425 StPO; Entscheid der Rekurskommission OGer ZH Nr. KD170003-O vom 17. Oktober 2017, E. 3.3). Denn sowohl im Zivil- als auch im Strafprozess ist es bereits der Sachinstanz möglich, im Rahmen der Kostenauflage der finanziellen Lage der kostenpflichtigen Person Rechnung zu tragen (Art. 117 ZPO, Art. 425 StPO). In beiden Fällen kann sodann mit einem Rechtsmittel (oder beim Strafbefehl mittels Einsprache) gegen den Sachentscheid geltend gemacht werden, es sei dem nicht oder zu wenig Rechnung getragen worden. Eine spätere Korrektur durch die Organe des Inkassos ist grundsätzlich nicht möglich, zumal die in der Zivil- und Strafprozessordnung vorgesehenen Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege bzw. zum Erlass ihres Sinnes entleert würden, könnte man sie ohne Weiteres mit einem nachträglichen Kostenerlassgesuch umgehen. Das schliesst indes nicht aus, dass einer Partei, welche mangels "Prozessarmut" keine unentgeltliche Rechtspflege verlangen konnte oder deshalb mit ihrem Gesuch abgewiesen wurde, wegen nachträglich eingetretener finanzieller Schwierigkeiten ein Erlass der Kosten bewilligt wird. 2.2. Eine Gutheissung des vorliegenden Gesuchs um Erlass der Schulden in der Höhe von Fr. 1'100.- würde die gesetzlichen Bestimmungen zur Kostentragungspflicht umgehen und diese faktisch aufheben, zumal sie einen erst kürzlich gefällten Kostenentscheid ausser Kraft setzen würde, nämlich den Kostenentscheid in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. Januar 2019, Nr. B-8/2018/10002571. Hinweise, dass der Gesuchsteller erst nach der Fällung des massgeblichen Entscheides in finanzielle Schwierigkeiten geraten bzw. mittellos geworden wäre, bestehen keine. So ergibt sich aus der Verlustscheinskopie des Betreibungsamtes Seuzach vom 15. Januar 2019 bzw. aus dessen Anhang, dass das

- 5 - Einkommen des Gesuchstellers bereits im Dezember 2018 unter seinem Existenzminimum lag und er sich damit in schwierigen finanziellen Verhältnissen befand (act. 3/4). Damit ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass sich die finanzielle Situation des Gesuchstellers erst seit der erwähnten Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland erheblich verschlechtert hätte. Könnte der Gesuchsteller bei diesen Gegebenheiten nur wenige Wochen nach Ergehen der massgeblichen Verfügung die Kostenauflage auf dem Weg des Erlasses korrigieren, so würden der Kostenentscheid und Art. 29 Abs. 3 BV bzw. die weiteren massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen bedeutungslos (vgl. dazu auch Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission zur ZPO vom Juni 2003, S. 54). Die Gutheissung eines Kostenerlassgesuchs wäre mit dem öffentlichen Interesse an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche, welche aus einem neueren Entscheid resultieren, nicht zu vereinbaren (vgl. auch Entscheide der Rekurskommission OGer ZH Nrn. KD170005-O vom 2. November 2017, E. 3.2, und KD160001-O vom 18. März 2016, E. 3.3; Entscheid VerwGer ZH KE.2011.0001 vom 23. August 2011; Entscheid OGer BE ZK 11 72 EIC vom 13. September 2011, mit Hinweis auf OGer SH 60/1999/44 vom 29. Dezember 2000). Ein Erlass der dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 9. Januar 2019, Nr. B-8/2018/10002571, auferlegten Kosten von Fr. 1'100.- kommt daher im jetzigen Zeitpunkt nicht in Frage. 3. Damit bleibt festzuhalten, dass das Gesuch um Kostenerlass abzuweisen ist. Für die Vereinbarung einer Stundung oder Ratenzahlungen hat sich der Gesuchsteller praxisgemäss an die Zentrale Inkassostelle zu wenden. IV. 1.1. Die Kosten des Verfahrens gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Gesuchstellers. Aufgrund der angespannten finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers sind sie auf Fr. 200.- anzusetzen. 1.2. Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten.

- 6 - 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission.

Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

- 7 - Zürich, 11. April 2019

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Beschluss vom 11. April 2019 Erwägungen: I. II. III. IV. 1.2. Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz s...

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