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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 31.10.2017 VW170008

31 octobre 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,034 mots·~10 min·5

Résumé

Kostenerlass

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VW170008-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 31. Oktober 2017

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Kostenerlass

- 2 - Erwägungen: I. 1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus den beiden am Bezirksgericht Dietikon durchgeführten Verfahren Nr. GS150009- M und DG160040-M einen Betrag von insgesamt Fr. 156'523.55 (act. 3). Nachdem er von der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) eine Rechnung über den Betrag von Fr. 130'816.55 erhalten hatte, liess er bei dieser durch seinen Rechtsvertreter am 19. Mai 2017 ein Gesuch um Kostenerlass sowie eventualiter um Stundung der Forderung einstweilen für die Dauer von fünf Jahren stellen (act. 4/1). Das Gesuch wurde in der Folge durch den Beauftragten für zentrale Aufgaben (act. 4/12) und zu einem späteren Zeitpunkt durch den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich geprüft (act. 4/12). Während das Erlassgesuch mangels Erfüllung der Voraussetzungen einstweilen abgewiesen wurde, wurde das Gesuch um Stundung der Forderung für fünf Jahre genehmigt (act. 4/13). Der Entscheid wurde dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit Schreiben vom 8. September 2017 mitgeteilt (act. 4/13). Gleichzeitig wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass er die Überprüfung seines Gesuchs durch die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich beantragen könne (act. 4/13). 2. In der Folge teilte der Gesuchsteller der Zentralen Inkassostelle mit, dass er an seinem Erlassgesuch festhalte (act. 2). Mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 überwies die Zentrale Inkassostelle das Erlassgesuch zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission (act. 1). II. 1. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträg-

- 3 liche Gesuche um Stundung und Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). 2.1. Der Erlass einer Kostenforderung setzt dauernde Mittellosigkeit der gesuchstellenden Person voraus. Von Mittellosigkeit ist auszugehen, wenn die betreffende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Prozesskosten selbst zu tragen. Zur Bestimmung der Mittellosigkeit sind die Einkünfte unter Berücksichtigung der Vermögenswerte den notwendigen Lebensaufwandkosten gegenüber zu stellen. Dabei ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 7 ff.; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts 6B_500/2016 vom 9. Dezember 2016, E. 3). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich der Grundbetrag für Nahrung und Kleidung etc., die Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, die Transportkosten zum Arbeitsplatz, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden, sowie Steuerschulden zu berücksichtigen. Die finanziellen Verhältnisse sind von der gesuchstellenden Person hinreichend darzulegen. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 117 N 4 und 9; vgl. auch BSK-StPO Domeisen, Art. 425 N 4 und Lieber in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 132 N 11 f.). 2.2. Da ein Erlass der Kostenforderung zum endgültigen Untergang der Forderung führt und diese auch dann nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse gelangt, ist ein solcher gemäss ständiger Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen bei ausgewiesener dauernder Mittellosigkeit zulässig. Massgeblich sind dabei nicht nur die aktuellen

- 4 - Einkünfte und Vermögenswerte, sondern auch jene, welche erst innerhalb der nächsten Jahre verfügbar werden oder kapitalisiert werden können (vgl. Jenny in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 112 N 5; BSK ZPO-Rüegg, Art. 112 N 1; ZR 83 [1984] Nr. 75). Einem Erlassgesuch ist demnach nicht zu entsprechen, wenn die aktuelle Mittellosigkeit in Zukunft durch eigene Anstrengungen wie dem Nachgehen einer Erwerbstätigkeit bzw. der Veräusserung von Vermögenswerten oder durch einen absehbaren Vermögenszufluss (bspw. Leistungen aus Erbschaft bzw. Eherecht, Versicherungsleistungen) beseitigt werden kann. 2.3. Selbst die dauernde Mittellosigkeit begründet indes keinen Anspruch auf den Erlass der Gerichtskosten. Als Ermessensentscheid ist der Erlass von einer Interessenabwägung abhängig. Abzuwägen sind die schutzwürdigen Interessen des Pflichtigen, die durch ein Weiterbestehen der Forderung betroffen werden, gegenüber den öffentlichen Interessen an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche. Für einen Kostenerlass spricht, dass die Mittellosigkeit aufgrund längerer Arbeitslosigkeit bzw. Aussteuerung, drückender Familienlasten, Unterhaltspflichten oder hoher Krankheits- bzw. Pflegekosten, welche nicht von Dritten getragen werden, eingetreten ist. Bestehen hingegen Anhaltspunkte, dass die Bedürftigkeit im Hinblick auf den Prozess oder durch andere eigenverantwortliche Handlungen des Schuldners herbeigeführt wurde oder aufrechterhalten wird, kann trotz Mittellosigkeit kein Kostenerlass gewährt werden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_522/2017 vom 22. Mai 2017, E. 4; Entscheide der Rekurskommission OGer ZH KD120010-O vom 21. Dezember 2012 E. 3.3 und KD150005-O vom 30. April 2015 E. 3.1.3; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 21. August 2007, VZ.2007.31, E. III.2.b). 3. Das Gesuch um Erlass bzw. eventualiter um Stundung der Gerichtskosten lässt der Gesuchsteller zusammengefasst damit begründen, nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft habe er einen Garagenbetrieb übernehmen können, den er seither unter der Firma B._____/A._____ betreibe.

- 5 - Seit August 2016 betreue er einen Lehrling. Die Führung des Garagenbetriebs ermögliche es ihm, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Garagenbetrieb biete ihm eine stabile Zukunftsperspektive. Das über den Garagenbetrieb erzielte Einkommen reiche knapp, um das Existenzminimum zu decken. Es bestehe daher kein finanzieller Spielraum, um Forderungen in der massgeblichen Höhe zu begleichen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse liessen es bis auf Weiteres nicht zu, die Forderung zu bezahlen. Die Durchsetzung der geltend gemachten Ansprüche würden sodann die Existenz des Gewerbes und damit zusammenhängend die Resozialisierung des Gesuchstellers gefährden (act. 4/1). Entgegen der Ansicht der Zentralen Inkassostelle sei der Zeitpunkt eines Erlassgesuches für dessen Beurteilung sodann nicht massgeblich (act. 2). 4.1. Eigentlicher Zweck des Instituts des Kostenerlasses ist es, Schuldnern bei bestehender dauernder Mittellosigkeit eine Gesamtschuldensanierung zu ermöglichen und damit einhergehend ihre Resozialisierung zu erleichtern bzw. ihr wirtschaftliches Fortkommen zu fördern. Nicht bezweckt werden soll mit einem Kostenerlass hingegen, dass neuere Entscheide hinsichtlich ihrer Kostenregelung durch einen Kostenerlass faktisch aufgehoben werden. Hierfür - zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide - haben die Gesuchstellenden vielmehr auf die von den einschlägigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu denen ein Gesuch um Kostenerlass nicht zu zählen ist. Die Forderung, deren Erlass der Gesuchsteller beantragt, beruht auf einem Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 14. Februar 2017 (Nr. DG160040-M; act. 4/7). Dieses ist gerade einmal ein paar Monate alt. Die Gutheissung des Kostenerlassgesuchs wäre für das wirtschaftliche Weiterkommen des Gesuchstellers zwar unbestrittenermassen von Vorteil und würde dessen Resozialisierung fördern. Indirekt würde sie aber die gesetzlichen Bestimmungen zur Kostentragungspflicht umgehen und diese faktisch aufheben, zumal sie einen erst kürzlich gefällten Kostenentscheid ausser Kraft setzen würde. Dies wiederum wäre mit dem öffentlichen Interesse an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche, welche aus neueren Entscheiden re-

- 6 sultieren, nicht zu vereinbaren. Ein Kostenerlass kommt daher im jetzigen Zeitpunkt bereits aus diesem Grunde nicht in Frage. 4.2. Den eingereichten Unterlagen kann zu den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers sodann entnommen werden, dass er zurzeit einzig über ein relativ geringes Einkommen aus seinem Garagenbetrieb verfügt und Vermögen von nur rund Fr. 2'000.- besitzt (act. 4/9). Letzterem stehen zahlreiche offene Betreibungen und Verlustscheine gegenüber (act. 4/10). Der Gesuchsteller macht geltend, sein Existenzminimum mit seinen Einkünften nur knapp decken zu können (act. 4/1). Es ist unbestritten, dass diese aktuelle finanzielle Situation die Begleichung der ausstehenden Forderung im jetzigen Zeitpunkt nicht zulässt. Wie dargelegt ist für einen Kostenerlass jedoch nicht die aktuelle, sondern allein die dauernde Mittellosigkeit massgeblich. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft gelang es dem Gesuchsteller, in der Arbeitswelt Fuss zu fassen und einen Garagenbetrieb zu übernehmen und auszubauen (act. 4/1). Aufgrund des Alters des Gesuchstellers - er ist gerade einmal 31 Jahre alt - kann nicht ausgeschlossen werden, dass es ihm gelingen wird, sich in den kommenden Jahren - wie es ihm bereits in der Vergangenheit gelungen ist - beruflich weiterzuentwickeln und sich bis zum Pensionsalter auf dem Arbeitsmarkt vollends zu integrieren. Dies schliesst denn auch der Gesuchsteller selbst nicht aus. Auch er geht davon aus, dass ihm der Garagenbetrieb eine stabile Zukunftsperspektive bieten könne (act. 4/1 S. 2). Damit aber kann im jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass sich die finanzielle Situation des Gesuchstellers wieder erholen wird. Das Vorbringen des Gesuchstellers, der Zeitpunkt der Gesuchstellung sei für die Frage der Bewilligung eines Kostenerlasses nicht massgeblich (act. 2), vermag insoweit nicht zu überzeugen, als es einem jüngeren Gesuchsteller grundsätzlich eher möglich ist als einem älteren, seine finanzielle Situation in Zukunft zu verbessern, zumal ihm hierfür, insbesondere für die Integration auf dem Arbeitsmarkt, mehr Zeit verbleibt. Demzufolge spielt das Alter des Gesuchstellers und damit der Zeitpunkt der Gesuchstellung durchaus eine Rolle.

- 7 - 4.3. Zusammenfassend bleibt damit festzuhalten, dass ein Erlass der Schulden im jetzigen Zeitpunkt nicht in Frage kommt, zumal das öffentliche Interesse des Kantons Zürich an der Aufrechterhaltung der Forderung gegenüber dem Gesuchsteller unter den gegebenen Umständen höher gewichtet werden muss als sein persönliches Interesse an einem Kostenerlass. Das Gesuch ist daher abzuweisen. 5. Eventualiter ersucht der Gesuchsteller um Stundung der Forderung für fünf Jahre (act. 4/1). Wie dargelegt ergibt sich aus den Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen, dass es ihm aktuell nicht möglich ist, eine Schuld von Fr. 130'816.55 zu begleichen. In Anbetracht des Umstandes, dass der Gesuchsteller daran ist, den Garagenbetrieb aufzubauen und im Berufsleben wieder festen Fuss fassen möchte, erscheint es angemessen, die Forderung antragsgemäss für einstweilen fünf Jahre zu stunden. III. 1.1. Dringt eine Partei bloss mit einem Eventualbegehren durch, wie dies vorliegend der Fall ist, so unterliegt sie mit der Differenz zwischen Haupt- und Eventualbegehren (Plüss in: VRG Kommentar, Griffel [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 N 51). Dementsprechend sind die Kosten des Verfahrens zur Hälfte dem Gesuchsteller aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der besonderen finanziellen Situation des Gesuchstellers ist durch eine tiefe Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen. 1.2. Prozessentschädigungen sind sodann keine zu entrichten (§ 17 VRG). Solche wurden denn auch nicht beantragt (vgl. act. 1 S. 2). 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission.

- 8 - Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen. 2. Dem Gesuchsteller wird die aus dem am Bezirksgericht Dietikon durchgeführten Verfahren bestehende offene Schuld gegenüber dem Kanton Zürich in der Höhe von Fr. 130'816.55 (Verfahren DG160040-M) für fünf Jahre, ab Entscheiddatum, gestundet. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller zur Hälfte auferlegt. Im Übrigen werden sie auf die Gerichtskasse genommen. 5. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

- 9 - Zürich, 31. Oktober 2017

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 31. Oktober 2017 Erwägungen: I. II. III. 1.2. Prozessentschädigungen sind sodann keine zu entrichten (§ 17 VRG). Solche wurden denn auch nicht beantragt (vgl. act. 1 S. 2). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen. 2. Dem Gesuchsteller wird die aus dem am Bezirksgericht Dietikon durchgeführten Verfahren bestehende offene Schuld gegenüber dem Kanton Zürich in der Höhe von Fr. 130'816.55 (Verfahren DG160040-M) für fünf Jahre, ab Entscheiddatum, gestundet. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller zur Hälfte auferlegt. Im Übrigen werden sie auf die Gerichtskasse genommen. 5. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz s...

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