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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 21.08.2017 VW170007

21 août 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·922 mots·~5 min·5

Résumé

Kostenerlass

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VW170007-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 21. August 2017

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Kostenerlass

- 2 - Erwägungen: 1. A._____ (fortan Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus dem am Bezirksgericht Bülach im Jahre 2015 durchgeführten Verfahren Nr. ER150019-C einen Betrag von Fr. 4'664.- (act. 3). Zudem steht dem Kanton Zürich aus einem mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. Februar 2016 erledigten Strafverfahren (Nr. D- 7/2015/10043465, Inkasso-Nr. QD170373-R) eine Bussenforderung von Fr. 300.- zu (act. 3). Am 4. April 2017 stellte der Gesuchsteller bei der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) nach Erhalt einer Abrechnung ein Gesuch um Erlass der ausstehenden Kosten von Fr. 300.- (act. 4/1). Das Gesuch wurde in der Folge durch den Fachspezialisten für Erlassgesuche (act. 4/2) und zu einem späteren Zeitpunkt durch den stellvertretenden Generalsekretär des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 4/5) geprüft und mangels Erfüllung der Voraussetzungen einstweilen abgewiesen. Der ablehnende Entscheid wurde dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 30. Mai 2017 mitgeteilt (act. 4/6 = 3). Gleichzeitig wurde er darüber informiert, dass er die Überprüfung seines Gesuchs durch die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich beantragen könne, und es wurde ihm hierfür eine Frist von dreissig Tagen angesetzt. 2. Nach Ablauf der dreissig-tägigen Frist teilte der Gesuchsteller der Zentralen Inkassostelle mit, dass er an seinem Gesuch um Kostenerlass festhalte (act. 2). Mit Schreiben vom 9. August 2017 überwies die Zentrale Inkassostelle das Erlassgesuch zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission (act. 1). 3. Zwar hielt der Gesuchsteller die obgenannte Frist von dreissig Tagen nicht ein (act. 5). Das Kostenerlassgesuch ist dennoch anhand zu nehmen, da ein solches grundsätzlich jederzeit gestellt werden kann.

- 3 - II. 1. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträgliche Gesuche um Stundung und Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). 2. Der Gesuchsteller bringt zur Begründung seines Kostenerlassgesuches vor, seit dem Jahre 2015 halte er sich als Obdachloser in einem Notzimmer der Gemeinde B._____ auf. Er verfüge lediglich über eine AHV-Rente von Fr. 1'511.- pro Monat. Zudem bestünden offene Steuerschulden von Fr. 117.10 (act. 2, act. 4/1). 3. Der Gesuchsteller ersucht um Erlass der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. Februar 2016 auferlegten Busse von Fr. 300.- (act. 2 und act. 4/1). Nach Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person erlassen werden. Dem Wortlaut von Art. 425 StPO zufolge können lediglich Forderungen aus Verfahrenskosten erlassen werden. Als Verfahrenskosten im Sinne von Art. 422 StPO gelten die im Rahmen eines Verfahrens angefallenen Gebühren zur Deckung des Aufwands sowie die angefallenen Auslagen. Nicht von der Bestimmung in Art. 425 StPO erfasst werden hingegen Bussen und Geldstrafen. Diese können – anders als die eben erwähnten Forderungen aus Verfahrenskosten – ganz grundsätzlich nicht erlassen werden. Vielmehr sieht das Gesetz für den Fall, dass eine Busse - oder auch Geldstrafe - nicht bezahlt wird, den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe vor (vgl. Art. 36 Abs. 1 sowie Art. 106 Abs. 2 und 5 i.V.m. Art. 36 Abs. 5 StGB). Hinsichtlich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. Februar 2016 auferlegten Busse von Fr. 300.– ist

- 4 ein Kostenerlass somit nicht möglich (vgl. auch Entscheid der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. April 2016, VU160005-O; vgl. auch Griesser in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 425 N 1). Das Gesuch um Kostenerlass ist demnach abzuweisen. III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Der finanziellen Situation des Gesuchstellers ist durch eine tiefe Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen. Parteientschädigungen sind keine zu entrichten. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller, - die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

- 5 - 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Zürich, 21. August 2017

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

Lic. iur. A. Leu versandt am:

Beschluss vom 21. August 2017 Erwägungen: II. III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Der finanziellen Situation des Gesuchstellers ist durch eine tiefe Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen. Parteientschädigungen sind keine zu entrichten. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller, - die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 6. Rechtsmittel: Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz s...

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