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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 04.10.2017 VW170006

4 octobre 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,849 mots·~9 min·10

Résumé

Kostenerlass

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VW170006-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 4. Oktober 2017

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Kostenerlass

- 2 - Erwägungen: I. 1. A._____ (fortan: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus verschiedenen Verfahren einen Gesamtbetrag von Fr. 181'119.50 (act. 3). Am 12. Januar 2017 stellte er bei der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (fortan: Zentrale Inkassostelle) ein Gesuch um Erlass der ausstehenden Kosten (act. 4/16). Das Gesuch wurde in der Folge durch den Obergerichtspräsidenten (act. 4/26) geprüft und mangels Erfüllung der Voraussetzungen einstweilen abgewiesen. Der ablehnende Entscheid wurde dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 3. bzw. 22. Mai 2017 mitgeteilt (act. 3, act. 4/27). Gleichzeitig wurde er darüber informiert, dass er die Überprüfung seines Gesuchs durch die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich beantragen könne. 2. In der Folge erklärte der Gesuchsteller gegenüber der Zentralen Inkassostelle, dass er an seinem Gesuch um Kostenerlass festhalte (act. 2). Mit Schreiben vom 4. Juli 2017 überwies die Zentrale Inkassostelle das Erlassgesuch zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission (act. 1). 3. Mit Verfügung vom 18. August 2017 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um nähere Auskunft zu seinen finanziellen Verhältnissen zu erteilen. Insbesondere wurde er aufgefordert, sich zu allfälligem Allein- bzw. Miteigentum an Liegenschaften in Wien, Österreich, sowie zu den geltend gemachten Unterstützungsleistungen der Familie zu äussern (act. 5). Innert Frist ging weder eine Eingabe noch ein Fristerstreckungsgesuch des Gesuchstellers ein.

- 3 - II. 1. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträgliche Gesuche um Stundung und Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). Diese ist damit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. 2. Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch um Kostenerlass zusammengefasst damit, seine schlechte finanzielle Situation werde sich bis zum Rentenalter nicht mehr ändern. Über ein Pensionskassenguthaben verfüge er nicht. Nach dem Erreichen des Rentenalters werde er daher lediglich die AHV-Beiträge erhalten. Allein der Umstand, dass er bis heute nur einen Betrag von Fr. 900.- abbezahlt habe, rechtfertige die Verweigerung eines Kostenerlasses entgegen der Ansicht der Zentralen Inkassostelle der Gerichte nicht (act. 2, act. 4/16). 3.1. Die vom Gesuchsteller geschuldeten Prozesskosten resultieren allesamt aus Verfahren, welche vor dem Inkrafttreten der schweizerischen Prozessgesetze entstanden sind. Zahlreiche der Forderungen sind aus verwaltungsrechtlichen Verfahren entstanden (vgl. act. 3). Für den Erlass solcher Kostenforderungen ist stets Voraussetzung, dass die gesuchstellende Person dauernd mittellos ist. Dies gilt sowohl nach den eidgenössischen Straf- und Zivilprozessordnungen (vgl. Art. 425 StPO und Art. 112 Abs. 1 ZPO) als auch, wenn das Kostenerlassgesuch aufgrund des Entstehungszeitpunktes der Prozesskostenforderungen materiell nach altem, kantonalem Recht zu beurteilen ist (vgl. Urteil der Rekurskommission OGer ZH KD160001-O vom 18. März 2016 E. 3.3). Ferner hat auch bei einer Beurteilung des Kostenerlasses nach den verwaltungsrechtlichen Grundsätzen die dauernde Mittellosigkeit vorzuliegen (vgl. Plüss, in: Kommentar VRG, § 16 N 17 sowie Urteil des Verwaltungsgerichts ZH KE.2011.00001 vom 23. August 2011).

- 4 - 3.2. Von Mittellosigkeit ist auszugehen, wenn die betreffende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Prozesskosten selbst tragen zu können. Zur Bestimmung der Mittellosigkeit sind die Einkünfte unter Berücksichtigung der Vermögenswerte den notwendigen Lebensaufwandkosten gegenüber zu stellen. Dabei ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen (vgl. BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 7 ff.). Die finanziellen Verhältnisse sind von der gesuchstellenden Person hinreichend darzulegen. Wer eine unzumutbare Härte geltend macht, ist zur Mitwirkung verpflichtet und hat detaillierte Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie zu den Ausgaben einzureichen (sog. Mitwirkungspflicht; vgl. Entscheide des Bundesgerichts 6B_820/2017 vom 28. August 2017, E. 5 sowie 6B_403/2012 vom 27. Juli 2012, E. 2; vgl. auch den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, LGVE 2016 I Nr. 3 vom 9. Februar 2016, E. 4). Massgebend sind sodann die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2016, Art. 117 N 4). 3.3. Ein Erlass der Kostenforderung führt zum endgültigen Untergang der Forderung. Damit kann diese auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse gelangt. Aufgrund dieser weitreichenden Bedeutung ist gemäss ständiger Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich ein Erlass der geschuldeten Kosten nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen bei ausgewiesener dauernder Mittellosigkeit zulässig. Allein die Tatsache, dass ein Schuldner zurzeit mittellos ist oder nur ein minimales Einkommen erzielt, vermag keine dauernde Mittellosigkeit zu begründen. Vielmehr setzt eine solche voraus, dass die gesuchstellende Person selbst unter Berücksichtigung der künftigen Einkommens- und Vermögensentwicklung nicht fähig ist, die Schuld zu begleichen (sog. dauernde Mittellosigkeit). Bei der Prüfung der Bedürftigkeit sind somit Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen, die erst innerhalb der nächsten Jahre verfügbar werden oder kapitalisiert werden können (vgl. Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur

- 5 - Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 112 N 5; BSK ZPO-Rüegg, Art. 112 N 1; ZR 83 [1984] Nr. 75). Einem Erlassgesuch ist demnach nicht zu entsprechen, wenn die aktuelle Mittellosigkeit in Zukunft durch eigene Anstrengungen wie dem Nachgehen einer Erwerbstätigkeit bzw. der Veräusserung von Vermögenswerten oder durch einen absehbaren Vermögenszufluss (bspw. Leistungen aus Erbschaft bzw. Eherecht, Versicherungsleistungen) beseitigt werden kann. 3.4. Selbst die dauernde Mittellosigkeit begründet indes keinen Anspruch auf den Erlass der Gerichtskosten. Als Ermessensentscheid ist der Erlass von einer Interessenabwägung abhängig. Abzuwägen sind die schutzwürdigen Interessen des Pflichtigen, die durch ein Weiterbestehen der Forderung betroffen werden, gegenüber den öffentlichen Interessen an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche. Für einen Kostenerlass spricht etwa, dass die Mittellosigkeit aufgrund längerer Arbeitslosigkeit bzw. Aussteuerung, drückender Familienlasten, Unterhaltspflichten oder hoher Krankheits- bzw. Pflegekosten, welche nicht von Dritten getragen werden, eingetreten ist. Bestehen hingegen Anhaltspunkte, dass die Bedürftigkeit im Hinblick auf den Prozess oder durch andere eigenverantwortliche Handlungen des Schuldners herbeigeführt wurde oder aufrechterhalten wird, kann trotz Mittellosigkeit kein Kostenerlass gewährt werden (vgl. Entscheid der Rekurskommission OGer ZH KD120010-O vom 21. Dezember 2012 E. 3.3; Entscheid der Rekurskommission OGer ZH KD150005-O vom 30. April 2015 E. 3.1.3; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen VZ.2007.31 vom 21. August 2007 E. III.2.b). 4.1. Zu den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers kann dem Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 6. März und 8. September 1998 (Nr. 9/97) entnommen werden, dass er im Rahmen einer Erbteilung im Jahre 1990 verschiedene Liegenschaften zugeteilt erhalten hatte (act. 4/18 S. 10 und 122). Namentlich besass er damals die Liegenschaft B._____-Str. … in Wien sowie Miteigentumsanteile von 93/100 bzw. 3/8 an den Liegenschaften C._____-Gasse … bzw. D._____-Gasse … in Wien, wobei zumin-

- 6 dest die Liegenschaft an der C._____-Gasse … völlig lastenfrei gewesen war (act. 4/18 S. 10). Im Jahre 2014 setzte das Steueramt der Gemeinde E._____ das gesuchstellerische steuerbare Einkommen auf Fr. 3'400.- fest und ging von Vermögenswerten von Fr. 9'000.- aus (act. 4/22). In der Steuererklärung 2015 bezifferte der Gesuchsteller seine Einkünfte sodann mit Fr. 0.- und seine Vermögenswerte mit Fr. 160.- (act. 4/20). Aktuellere Belege reichte er nicht ein. 4.2. Aufgrund der geltend gemachten erheblichen Vermögensreduktion in den vergangenen Jahren wurde der Gesuchsteller mit Verfügung vom 18. August 2017 aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen und das Gericht über allfälliges Eigentum an Liegenschaften in Österreich zu orientieren (act. 5). Der Gesuchsteller sah davon ab, sich innert Frist dazu zu äussern bzw. dem Gericht darzulegen, ob die massgeblichen Liegenschaften in der Zwischenzeit veräussert worden sind. Ebenfalls unterliess er es trotz entsprechender Aufforderung, dem Gericht nähere Angaben zur finanziellen Unterstützung durch seine Familie (vgl. act. 4/19) sowie zu einem allfälligen Ableben seiner Mutter bekannt zu geben. Diese Informationen wären für das Gericht jedoch notwendig gewesen, um über die Bedürftigkeit des Gesuchstellers abschliessend urteilen zu können. So wären die Angaben zu allfälligem Eigentum an Liegenschaften für das Gericht insofern von Bedeutung gewesen, als solches eine dauernde Bedürftigkeit ausgeschlossen hätte. Zwar liegt dem Gericht die Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 vor (act. 4/22), gestützt auf welche zu vermuten ist, dass der Gesuchsteller nicht mehr im Besitz der besagten Liegenschaften ist. Dennoch hegt das Gericht Zweifel daran, ob der Gesuchsteller nicht doch noch über weitere als die deklarierten Vermögenswerte bzw. nicht wenigstens noch über einen allfälligen (Teil-)Erlös der Liegenschaften verfügt, zumal er bis ins Jahre 2009 in Haft war (act. 4/19) und nicht ersichtlich ist, weshalb er bei der nach seiner Haftentlassung erfolgten finanziellen Unterstützung anfänglich durch das RAV und danach durch Familie und Freunde (act. 4/19) alle Liegenschaften hätte veräussern müssen. Die Angaben zu seiner Mutter wären sodann im Hinblick auf allfällige Anwartschaften von Relevanz gewesen. Aus den im er-

- 7 wähnten Urteil des Geschworenengerichts enthaltenen Erwägungen zu der im Jahre 1990 erfolgten Erbteilung ergibt sich, dass die Familie des Gesuchstellers - zumindest damals - im Besitze von erheblichen Vermögenswerten war, zumal es mehrere Liegenschaften zu verteilen gab. Dass dies heute nicht mehr so wäre, macht der Gesuchsteller nicht geltend. Damit kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesuchsteller in naher Zukunft allenfalls an Erbschaften seiner Familie, insbesondere seiner Mutter, beteiligt sein wird, sollte diese nicht bereits verstorben sein. Dazu hat sich der Gesuchsteller - unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht - nicht geäussert. Angesichts der fehlenden Angaben und Unterlagen ist es dem Gericht nicht möglich festzustellen, ob der Gesuchsteller dauernd mittellos ist bzw. ob die Rückzahlung des geschuldeten Betrags von Fr. 181'119.50.- für ihn eine unzumutbare Härte darstellt. Aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht ist das Gesuch um Kostenerlass abzuweisen. III. 1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 200.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen. 2. Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten. 3. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission.

Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

- 8 - 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Zürich, 4. Oktober 2017

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 4. Oktober 2017 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz s...

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