Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VV260002-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Oberrichter lic. iur. A. Wenker und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 20. Februar 2026 in Sachen 1. A._____, 2. B._____, Kläger gegen 1. C._____, 2. D._____, Beklagte 1, 2 vertreten durch E._____ AG betreffend Umteilung Prozess Nr. MO260056-L des Bezirksgerichts Zürich in Sachen A._____ und B._____ gegen C._____ und D._____ betreffend Mietzinserhöhung
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 16. Januar 2026 (act. 1) überwies die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich die Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. MO260056-L in Sachen A._____ und B._____ gegen C._____ und D._____ betreffend Mietzinserhöhung an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, mit dem Ersuchen, den Prozess einer anderen Schlichtungsbehörde zuzuweisen. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, A._____ (fortan: Klägerin 1) arbeite am Gericht als Einsatzleiterin für die Gerichtsschreibenden für diverse Einsätze und führe in dieser Funktion seit Längerem selber Schlichtungsverhandlungen. Sie kenne daher die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber der Schlichtungsbehörde sowie die meisten Schlichterinnen und Schlichter. Vor diesem Hintergrund bestehe ein Ausschlussgrund nach Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO (act. 1). 1.2. Mit Verfügung vom 23. Januar 2026 (act. 3) wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen. Innert Frist liessen sie sich nicht vernehmen. 2. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2013, Geschäfts-Nr. KD130001-O, E. 3.2). 3.1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). 3.2. Als Vorsitzende der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich amten die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts (§ 64 Abs. 1 lit. a GOG). Ihnen stehen Schlichterinnen und Schlichter zur Seite. Es ist davon auszugehen, dass zwischen
- 3 der als Vorsitzenden der Schlichtungsbehörde tätigen Klägerin 1 und den Mitgliedern bzw. Mitarbeitenden der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Zürich aufgrund ihrer Zusammenarbeit ein kollegiales Verhältnis besteht. Es erscheint daher nicht angebracht, die Vorsitzenden und weiteren Beisitzer ein Verfahren behandeln zu lassen, das von einer Berufskollegin eingeleitet wurde. Gegen Aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend unabhängig. Ebenso wenig erscheint es sinnvoll, das Schlichtungsverfahren lediglich mit Ersatzmitgliedern durchzuführen, ohne es an ein anderes Gericht bzw. eine andere Schlichtungsbehörde umzuteilen. Bleibt das Verfahren bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich hängig, könnte gegen Aussen der Eindruck erweckt werden, auch ausserordentliche Mitglieder seien nicht ausreichend unabhängig. Dem Umteilungsersuchen ist daher zu entsprechen und das Verfahren Geschäfts-Nr. MO260056-L der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Winterthur zur weiteren Behandlung zu überweisen. Es wird beschlossen: 1. Das bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich hängige Verfahren Geschäfts-Nr. MO260056-L wird der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Winterthur zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Kläger, - die Beklagten, - die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Winterthur und - die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich, unter Rücksendung der Akten Geschäfts-
- 4 - Nr. MO260056-L und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. MO260056-L nach Abschreibung am Register direkt der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Winterthur zu übersenden. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Zürich, 20. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: