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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 04.11.2025 VV250011

4 novembre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·440 mots·~2 min·10

Résumé

Umteilung Prozess Nr. MO250398-C der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Bülach

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VV250011-O/U Mitwirkend: Die Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Obergerichtsvizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 4. November 2025 in Sachen 1. A._____, 2. B._____, MLaw, Kläger gegen C._____ AG, Beklagte vertreten durch D._____ AG, betreffend Umteilung Prozess Nr. MO250398-C der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Bülach in Sachen A._____ und B._____ gegen C._____ AG Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 (act. 1), Verfahren Geschäfts- Nr. BV250009-C, ersuchte das Bezirksgericht Bülach die Verwaltungskom-

- 2 mission des Obergerichts des Kantons Zürich darum, über das Ausstandsbegehren der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts Bülach vom 6. Oktober 2025 (act. 2) sowie über die Prozessüberweisung hinsichtlich des bei der besagten Schlichtungsbehörde hängigen Verfahrens Geschäfts-Nr. MO250398-C zu befinden. Es begründete dies unter Hinweis auf das erwähnte Schreiben der Schlichtungsbehörde damit, bei B._____, einem der Kläger in der Hauptsache (fortan: Kläger 2), handle es sich um einen ehemaligen Vorsitzenden der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts Bülach sowie um den ehemaligen Leitenden Gerichtsschreiber des besagten Bezirksgerichts. Dieser habe die beiden Funktionen am Bezirksgericht Bülach bis Ende 2024 ausgeübt. 2. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 (act. 4) setzte die Verwaltungskommission den Parteien Frist zur Stellungnahme an. Am 22. Oktober 2025 orientierte das Bezirksgericht Bülach diese darüber, dass sich die Parteien inzwischen geeinigt hätten und das Verfahren Geschäfts-Nr. MO250398-C als erledigt abgeschrieben werden könne (act. 5). 3. Bei diesen Gegebenheiten erübrigt sich eine Umteilung des Verfahrens Geschäfts-Nr. MO250398-C an eine andere Schlichtungsbehörde, da die Abschreibung des Verfahrens infolge Vergleichs mittels Erledigungsbeschlusses mangels Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraums durch die Mitglieder der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Bülach vorgenommen werden kann (Wullschleger in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Auflage, Art. 51 N 4). Die den Parteien mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 angesetzte Frist zur Stellungnahme ist daher abzunehmen, und das vorliegende Verfahren ist als gegenstandlos geworden abzuschreiben.

- 3 - Es wird beschlossen: 1. Die den Parteien mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 angesetzte Frist zur Stellungnahme wird abgenommen. 2. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Kläger, je unter Beilage einer Kopie von act. 5, - die Beklagte, unter Beilage einer Kopie von act. 5 und - das Bezirksgericht Bülach. 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Zürich, 4. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:

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