Skip to content

Zürich Obergericht Verwaltungskommission 29.10.2025 VV250010

29 octobre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·633 mots·~3 min·7

Résumé

Umteilung Prozess Nr. EE250033-... betreffend Eheschutz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VV250010-O/U Mitwirkend: Die Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterlin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Oberrichter lic. iur. A. Wenker und Oberrichter Dr. iur. M. Sarbach sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 29. Oktober 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ betreffend Umteilung Prozess Nr. EE250033-… des Bezirksgerichts C._____ in Sachen A._____ gegen B._____ betreffend Eheschutz

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2025 gelangte das Bezirksgericht C._____ an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte um Zuweisung des Eheschutzverfahrens in Sachen A._____ gegenB._____, Geschäfts-Nr. EE250033-…, an ein anderes Gericht des Kantons Zürich. Zur Begründung brachte es vor, beim Vater des Gesuchstellers handle es sich um den ehemaligen Bezirksrichter D._____, der bis im Jahre 2020 am Bezirksgericht C._____ amtierend tätig gewesen sei. D._____ begleite den Gesuchsteller im Rahmen der Gespräche mit den Behörden und sei somit in die Sache involviert. Aufgrund der langjährigen Zusammenarbeit sämtlicher Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter mit D._____ fehle es den Gerichtsmitgliedern an der erforderlichen Unabhängigkeit, bzw. es bestehe zumindest objektiv der Anschein der Befangenheit i.S.v. Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO (act. 1). 2. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2025 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 3). Mit Eingabe vom 15. Oktober 2025 liess der Gesuchsteller auf eine Stellungnahme verzichten (act. 4). Die Gesuchsgegnerin liess sodann innert Frist die Umteilung des Verfahrens an ein anderes Bezirksgericht beantragen (act. 5). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG). II. 1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).

- 3 - 2. Beim Bezirksgericht C._____ handelt es sich um ein kleines Landgericht. D._____ hatte an diesem bis ins Jahr 2020 das Amt als Bezirksrichter inne. Auch wenn er seit mehreren Jahren nicht mehr am besagten Gericht tätig ist, so erscheint es angesichts der Grösse des Gerichts und der jahrelangen Zusammenarbeit mit den amtierenden Mitgliedern des Bezirksgerichts nicht angebracht, das Eheschutzverfahren in Sachen seines Sohnes A._____, in welches D._____ zumindest als Begleitperson des Gesuchstellers involviert sei, durch das Bezirksgericht C._____ behandeln zu lassen. Gegen Aussen könnte der Eindruck erweckt werden, der Präsident sowie die zuständigen Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sich diese zur Frage des Ausstandes selbst nicht geäussert haben. Gleiches gilt für die juristischen Mitarbeiter des Gerichts, weshalb davon abzusehen ist, für die Behandlung des vorliegenden Verfahrens Ersatzmitglieder heranzuziehen. Demzufolge ist dem Begehren um Umteilung des Eheschutzverfahrens zu folgen und ist das Eheschutzbegehren dem Bezirksgericht E._____ zur weiteren Behandlung zu überweisen. Es wird beschlossen: 1. Das beim Bezirksgericht C._____ hängige Verfahren Geschäfts- Nr. EE250033-… in Sachen A._____ gegen B._____ wird dem Bezirksgericht E._____ zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:  den Gesuchsteller, unter Beilage einer Kopie von act. 5,  die Gesuchsgegnerin, unter Beilage einer Kopie von act. 4,  das Bezirksgericht C._____, unter Beilage je einer Kopie von act. 4 und 5 und unter Rücksendung der Akten Geschäfts-Nr. EE250033-… (act. 2/1-11) und mit dem Hinweis, die Akten nach Abschreibung am Register direkt dem Bezirksgericht E._____ zur Behandlung zu übersenden und  das Bezirksgericht E._____.

- 4 - 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Zürich, 29. Oktober 2025 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:

VV250010 — Zürich Obergericht Verwaltungskommission 29.10.2025 VV250010 — Swissrulings