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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 21.03.2025 VV250002

21 mars 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·882 mots·~4 min·3

Résumé

Umteilung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VV250002-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Oberrichter lic. iur. A. Wenker und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie die Gerichtsschreiberin MLaw C. Honegger Beschluss vom 21. März 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Antragstellerin gegen A._____, Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, betreffend Umteilung Prozess Nr. GH250063-C des Bezirksgerichts Bülach in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen A._____ betreffend Anordnung von Ersatzmassnahmen

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 20. März 2025 (act. 2) ordnete die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland gegen A._____ (fortan: Beschuldigter) sichernde Massnahmen an und beantragte beim Bezirks- bzw. Zwangsmassnahmengericht Bülach die Anordnung von Ersatzmassnahmen. 2. Das Bezirks- bzw. Zwangsmassnahmengericht Bülach eröffnete in der Folge das Verfahren Geschäfts-Nr. GH250063-C. Mit Schreiben vom 20. März 2025 gelangte es an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte diese um Zuweisung des Verfahrens Geschäfts-Nr. GH250063-C an ein anderes Bezirksgericht des Kantons Zürich. Zur Begründung brachte es vor, bei der Geschädigten B._____ (fortan: die Geschädigte) handle es sich um eine … [Mitarbeiterin] des Bezirksgerichts Bülach. Bei allen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Bezirksgerichts Bülach würde dies den Anschein von Befangenheit nach Art. 56 lit. f StPO begründen. 3. Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit (gemäss Art. 226 Abs. 1 StPO hat das Zwangsmassnahmengericht unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags zu entscheiden) und da ein entgegenstehendes Interesse nicht ersichtlich ist, kann von der Einholung der Stellungnahmen der Beteiligten abgesehen werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 4. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 lit. k Ziff. 1 OrgV OG). 5.1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). Für

- 3 - Strafverfahren ist der Ausstand in Art. 56 StPO geregelt, der beispielhaft Tatbestände aufzählt, die einen Ausstand begründen, wobei die Aufzählung nicht abschliessend ist. Allgemein ist ein Ausstandsgrund gegeben, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit hervorrufen (BGE 138 I 1 E. 2.2; KELLER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], SK StPO, 3. Aufl., 2020, Art. 56 N 9). 5.2. In der Sache erweist sich eine Überweisung des Verfahrens Geschäfts-Nr. GH250063-C an ein anderes Gericht als notwendig. Beim Bezirks- bzw. Zwangsmassnahmengericht Bülach handelt es sich um ein mittelgrosses Landgericht. Die Geschädigte ist eine … [Mitarbeiterin] des besagten Gerichts. Es ist davon auszugehen, dass zwischen den Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern sowie den weiteren Mitarbeitenden ein kollegiales bzw. teilweise sogar freundschaftliches Verhältnis besteht, weshalb es nicht angebracht erscheint, diese ein Verfahren behandeln zu lassen, in welchem eine Mitarbeitende Geschädigte ist. Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, die Richterinnen und Richter seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sie sich vorliegend selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Unter diesen Umständen erscheint es weder aus Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus Sicht der Öffentlichkeit angebracht, das Verfahren durch das Bezirks- bzw. Zwangsmassnahmengericht Bülach behandeln zu lassen. Auch ist für die Behandlung des Strafverfahrens kein dem Bezirksgericht Bülach zugeteiltes Ersatzmitglied heranzuziehen, zumal sich dadurch an der grundsätzlichen Konstellation nichts ändern würde. Folglich ist das Strafverfahren, Geschäfts-Nr. GH250063-C, dem Bezirksbzw. Zwangsmassnahmengericht Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen. 6.1. Für die Durchführung des vorliegenden Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (§ 13 VRG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG).

- 4 - 6.2. Hinzuweisen bleibt auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich im Sinne von § 19 VRG. Gemäss § 25 Abs. 1 VRG kommt einem solchen Rekurs grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu, d.h. der vorliegende Entscheid entfaltet im Falle eines Rekurses (noch) keine Wirkung. Aus besonderen Gründen kann dem Rekurs die aufschiebende Wirkung jedoch entzogen werden (§ 25 Abs. 3 VRG). Vor dem Hintergrund der Pflicht des Zwangsmassnahmengerichts gemäss Art. 226 Abs. 1 StPO unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags zu entscheiden, liegen ausserordentliche Umstände vor, welche den Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen bzw. gar zwingend erforderlich machen. Damit ist einem allfälligen Rekurs gegen den vorliegenden Entscheid die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Es wird beschlossen: 1. Das beim Bezirks- bzw. Zwangsmassnahmengericht Bülach eröffnete Strafverfahren gegen den Beschuldigten (Nr. GH250063-C) wird dem Bezirks- bzw. Zwangsmassnahmengericht Zürich zur Behandlung überwiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland unter Beilage einer Kopie von act. 1, - den Beschuldigten unter Beilage einer Kopie von act. 1, - die Geschädigte unter Beilage einer Kopie von act. 1, - das Bezirksgericht Zürich (vorab elektronisch) und - das Bezirksgericht Bülach (vorab elektronisch), mit dem Vermerk "Persönlich/Vertraulich" an den Präsidenten, mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens GH250063-C nach Abschreibung am Register direkt dem Bezirksgericht Zürich zu übersenden.

- 5 - 5. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Einem allfälligen Rekurs wird die aufschiebende Wirkung entzogen. Zürich, 21. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: MLaw C. Honegger versandt am:

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