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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 25.04.2025 VV250001

25 avril 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·684 mots·~3 min·1

Résumé

Umteilung Prozess betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VV250001-O/U Mitwirkend: Die Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichterlin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 25. April 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin sowie 1. A._____, 2. B._____, 3. C._____, 4. Bezirksgericht Zürich, Privatkläger 1-3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____, gegen D._____, Beschuldigter vertreten durch MLaw Y._____,

- 2 betreffend Umteilung Prozess Nr. GB250029-L des Bezirksgerichts Zürich in Sachen StA Zürich-Sihl gegen D._____ betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.

- 3 - Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 18. März 2025 (act. 1) überwies das Bezirksgericht Zürich die Akten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Geschäfts-Nr. 2024/10026320 an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte diese um Zuweisung des Strafverfahrens an ein anderes Gericht des Kantons Zürich (act. 1). Zur Begründung brachte es vor, der dem Strafverfahren zugrunde liegende Sachverhalt habe sich anlässlich einer Verhandlung am Bezirksgericht Zürich ereignet, wobei es sich bei den als Privatkläger konstituierten mutmasslich Geschädigten um die Gerichtsbesetzung handle. Das Bezirksgericht trete ebenfalls als Geschädigte auf und habe Strafantrag gestellt. Damit sei es in der Sache selbst betroffen, weshalb es nicht angebracht erscheine, dass Gerichtsmitglieder des Bezirksgerichts Zürich das Verfahren behandeln würden. 2. Mit Verfügung vom 24. März 2025 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 3). Innert Frist liessen die Privatkläger 1-3 mitteilen, dass sie auf eine Stellungnahme verzichten würden (act. 4). Die weiteren Eingeladenen liessen sich nicht vernehmen. 3. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG). 4. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). Für Strafverfahren ist der Ausstand in Art. 56 StPO geregelt, der beispielhaft Tatbestände aufzählt, die einen Ausstand begründen, wobei die Aufzählung nicht abschliessend ist. Allgemein ist ein Ausstandsgrund gegeben, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen (BGE 138 I 1 E. 2.2; Keller in: Do-

- 4 natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 56 N 9). 5. Im massgeblichen Strafverfahren hat das Bezirksgericht Zürich selbst Strafantrag gestellt und tritt als Geschädigte auf (act. 2/D1/2). Die Gerichtsbesetzung des Verfahrens hat sich sodann als Privatkläger konstituiert (act. 2/D1/1, D1/8/1-4, 6, 9-11). Unter diesen Umständen ist es nicht angebracht, die Richterinnen und Richter ein Verfahren behandeln zu lassen, in welchem das Gericht und ein Spruchkörper als Geschädigte bzw. Privatkläger auftreten. Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, die Richterinnen und Richter seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sie sich vorliegend selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Gleiches gilt für die juristischen Mitarbeiter des Gerichts, weshalb davon abzusehen ist, für die Behandlung der Anklage Ersatzmitglieder heranzuziehen. Unter diesen Umständen erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, das Verfahren durch das Bezirksgericht Zürich behandeln zu lassen oder dafür Ersatzmitglieder heranzuziehen. Demzufolge ist der Strafprozess dem Bezirksgericht Meilen zur weiteren Behandlung zu überweisen. Es wird beschlossen: 1. Das beim Bezirksgericht Zürich eröffnete Strafverfahren gegen den Beschuldigten (Nr. GB250029-L) wird dem Bezirksgericht Meilen zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Beilage einer Kopie von act. 4,  den Beschuldigten, unter Beilage einer Kopie von act. 4,  die Privatkläger 1-3,

- 5 -  das Bezirksgericht Zürich unter Rücksendung der Akten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Geschäfts-Nr. 2024/10026320 und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Geschäfts-Nr. 2024/10026320 nach Abschreibung ihres Verfahrens direkt dem Bezirksgericht Meilen zu übersenden. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Zürich, 25. April 2025 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: Lic. iur. A. Leu versandt am:

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