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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 26.06.2024 VV240011

26 juin 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·640 mots·~3 min·3

Résumé

Umteilung Prozess Nr. MO241816-L der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Zürich betreffend Anfechtung Anfangsmietzins

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VV240011-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin MLaw C. Honegger Beschluss vom 26. Juni 2024 in Sachen 1. A._____, 2. B._____, Kläger gegen C._____ AG, Beklagte vertreten durch D._____ AG betreffend Umteilung Prozess Nr. MO241816-L der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Zürich in Sachen A._____ und B._____ gegen C._____ AG betreffend Anfechtung Anfangsmietzins

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Beschluss vom 15. Mai 2024 (act. 1) überwies die Schlichtungsbehörde Zürich die Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. MO241816-L in Sachen A._____ sowie B._____ (fortan: Kläger) gegen C._____ AG (fortan: Beklagte) betreffend Anfechtung Anfangsmietzins an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, mit dem Ersuchen, den Prozess einer anderen Schlichtungsbehörde zuzuweisen. Zur Begründung brachte sie vor, dass beide Kläger am Bezirksgericht Zürich arbeiteten. Die Klägerin 2 sei Bezirksrichterin auf der …. Abteilung des Kollegialgerichts. Der Kläger 1 sei zudem am 16. April 2024 als Vorsitzender der Schlichtungsbehörde Zürich gewählt worden. Es bestünde daher für einige Schlichterinnen und Schlichter sowie die meisten Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber der Schlichtungsbehörde Zürich ein Ausschlussgrund gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO. 2. Mit Verfügung vom 23. Mai 2024 (act. 3) wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen. Mit Schreiben vom 29. Mai 2024 teilten die Kläger mit, dass sie die von der Schlichtungsbehörde Zürich angeführten Gründe für eine Umteilung nachvollziehen könnten und gegen eine solche nicht opponieren würden (act. 4). Die Beklagte liess sich innert Frist nicht vernehmen. 3. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 2 i.V.m. § 81 Abs. 1 lit. b GOG; bestätigt durch den Beschluss der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2013, Geschäfts-Nr. KD130001-O, E. 3.2). 4. Als Vorsitzende der Schlichtungsbehörde Zürich amten die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts (§ 64 Abs. 1 lit. a GOG). Ihnen stehen Schlichterinnen und Schlichter zur Seite. Beide Kläger arbeiten am Bezirksgerichts Zürich: Die Klägerin 2 als Bezirksrichterin, der Kläger 1 als Gerichtsschreiber und seit 16. April 2024 als Vorsitzender der Schlichtungsbehörde Zürich. Aufgrund der Zusammenarbeit der Kläger mit den Mit-

- 3 gliedern und Mitarbeitenden des Bezirksgerichts Zürich sowie der Zusammenarbeit des als Vorsitzender der Schlichtungsbehörde Zürich gewählten Klägers 2 mit den Mitgliedern der paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen, erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit als angebracht, die Vorsitzenden und weiteren Beisitzenden ein Verfahren behandeln zu lassen, das von Arbeitskollegen eingeleitet wurde. Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sie sich vorliegend selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Dem Umteilungsersuchen ist daher zu entsprechen und das Verfahren Geschäfts- Nr. MO241816-L der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Dietikon zur weiteren Behandlung zu überweisen. Es wird beschlossen: 1. Das bei der Schlichtungsbehörde Zürich hängige Verfahren Geschäfts- Nr. MO241816-L wird der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Dietikon zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Kläger, - die Beklagte unter Beilage einer Kopie von act. 4, - die paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Dietikon unter Beilage einer Kopie von act. 1 und - die Schlichtungsbehörde Zürich, unter Rücksendung der Akten Geschäfts-Nr. MO241816-L und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. MO241816-L nach Abschreibung am Register direkt der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Dietikon zu übersenden.

- 4 - 3. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich zu beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 26. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: MLaw C. Honegger versandt am:

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