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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 05.04.2024 VV240007

5 avril 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·665 mots·~3 min·2

Résumé

Umteilung Prozesse des Bezirksgerichts Horgen

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VV240007-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Jauner Beschluss vom 5. April 2024 in Sachen A._____, Gesuchstellerin betreffend Umteilung Prozesse des Bezirksgerichts Horgen in Sachen A._____ aus dem Jahr 2014 und 2016

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 25. Februar 2024 (hierorts eingegangen: 4. März 2024) stellte A._____ (fortan: Gesuchstellerin) den Antrag, "dass das BG Horgen von meinen Fällen (2014, 2016) gegen das BA Wädenswil per sofort entbunden wird" und dass diese Verfahren dem Bezirksgericht Zürich zu überweisen seien (act. 1). 2. In der Folge eröffnete die Verwaltungskommission das vorliegende Verfahren. 3. Da sich das vorliegende Umteilungsgesuch sogleich als unbegründet erweist – wie im Folgenden zu zeigen sein wird –, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden. II. 1. Gemäss § 117 GOG bezeichnet die Aufsichtsbehörde ausserordentliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter oder überweist die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit, wenn infolge Ausstands ein Gericht auch durch den Beizug von Ersatzmitgliedern nicht besetzt werden kann (lit. a) oder der Beizug von Ersatzmitgliedern nicht angebracht ist (lit. b). 2. Im Regelfall sind Überweisungsbegehren vom betroffenen Gericht selbst zu stellen, nachdem dieses den Ausstand aller Mitglieder und die Erfüllung der Erfordernisse gemäss § 117 GOG festgestellt hat. Dies schliesst indes nicht aus, dass ein Umteilungsgesuch im Einzelfall auch von einer Verfahrenspartei eingereicht werden kann. Ein solches setzt jedoch voraus, dass es nebst dem Antrag eine hinreichende Begründung enthält, aus welcher die konkreten und detaillierten Gründe hervorgehen, weshalb sich eine Umteilung als notwendig erweist. Bloss pauschal gehaltene Ausführungen genügen hingegen nicht (Beschluss der Verwaltungskommission vom 27. Juli 2022, Geschäfts- Nr. VV220005-O, E. II.2.).

- 3 - 3. Die Gesuchstellerin bringt zur Begründung ihres Gesuchs im Wesentlichen vor, das Bezirksgericht Horgen sei von ihren Staatshaftungsklagen betroffen. Es habe über Jahre das "rechtswidrige und korrupte" Verhalten von Beamten gedeckt. Seit Januar 2023 habe sie das Bezirksgericht Horgen über alle Vorfälle betreffend die Beamten orientiert. Im Januar 2024 habe das Bezirksgericht Horgen ein Verfahren eröffnet, nachdem die Staatshaftungsklage abgewiesen worden sei. Es habe das Verfahren jedoch nicht bearbeitet. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom November 2023 sei die Staatshaftungsklage für die Jahre 2014, 2016, 2021-2022 abgewiesen worden, da sie den Kostenvorschuss nicht beglichen habe. Diesen Vorschuss habe sie aufgrund der Handlungen des Bezirksgerichts Horgen und des Betreibungsamtes Wädenswil nicht bezahlen können (act. 1). Die Gesuchstellerin konkretisiert bereits nicht, welche Verfahren des Bezirksgerichts Horgen vom Umteilungsgesuch betroffen sein sollen. Es ist unklar, ob es sich um abgeschlossene Verfahren handelt, bezüglich derer eine Umteilung ohnehin nicht mehr in Frage kommen kann. Zudem kann der Eingabe auch keine konkrete Begründung entnommen werden, weshalb eine Umteilung notwendig wäre. Die gesuchstellerischen Ausführungen beschränken sich auf pauschale Vorwürfe. Das Gesuch erweist sich daher als unzureichend begründet. Auf das Gesuch um Umteilung der Prozesse des Bezirksgerichts Horgen aus dem Jahr 2014 und 2016 ist nach dem Ausgeführten nicht einzutreten. Die Verwaltungskommission ist zudem für die weiteren Anträge (Unterlassungsverfügung sowie Rückweisung/Ablehnung B._____) nicht zuständig, weshalb auch darauf nicht einzutreten ist. III. 1. Für die Durchführung des vorliegenden Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (§ 13 VRG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG).

- 4 - 2. Hinzuweisen bleibt auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Es wird beschlossen: 1. Auf das Umteilungsgesuch der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Gesuchstellerin, - das Bezirksgericht Horgen. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Diese Frist steht während der Gerichtsferien nicht still (Art. 145 ZPO analog).

- 5 - Zürich, 5. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Jauner versandt am:

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