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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 11.05.2020 VV200002

11 mai 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,084 mots·~5 min·6

Résumé

Umteilung Prozess betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VV200002-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta

Beschluss vom 11. Mai 2020

in Sachen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

betreffend Umteilung Prozess Nr. ...200008-... des Bezirksgerichts B._____ in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen A._____ betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc.

- 2 - Erwägungen: 1. Prozessverlauf 1.1. Mit Eingabe vom 1. April 2020 beantragte der Präsident des Bezirksgerichts B._____ der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Umteilung des Strafverfahrens in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (fortan: Anklägerin) gegen A._____ (fortan: Beschuldigter) betreffend versuchte vorsätzliche Tötung sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Konsumhandlungen) an ein anderes Bezirksgericht des Kantons Zürich. Zur Begründung führte er an, dass die Ehefrau des Beschuldigten, C._____, seit Anfang 2018 zu einem Pensum von 80 % am Bezirksgericht B._____ als … tätig sei (act. 1 und 2/1). 1.2. Mit Verfügung vom 6. April 2020 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 3). Am 14. April 2020 liess die Anklägerin mitteilen, dass sie auf Vernehmlassung verzichte (act. 4). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2. Prozessuales Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich ist als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung zuständig (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG). 3. Materielles 3.1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). 3.2. Beim Bezirksgericht B._____ handelt es sich um ein grosses Landgericht. Die Ehefrau des Beschuldigten ist dort wie erwähnt seit 2018 als … tätig; zuvor arbeitete sie am Bezirksgericht D._____. Sie sei nach Angaben des Gerichtspräsidenten bei ihrer Tätigkeit grundsätzlich den Bezirksrichterinnen lic. iur. E._____

- 3 und lic. iur. F._____ zugeteilt, erledige aber stellvertretend auch für praktisch alle anderen Bezirksrichterinnen und -richter hin und wieder diverse …-arbeiten. Dabei habe sie auch regelmässigen Kontakt mit praktisch allen Gerichtsschreiberinnen und -schreibern und Auditorinnen und Auditoren. Der Beschuldigte wiederum habe im Falle eines Schuldspruchs einschneidende Konsequenzen nicht nur in Bezug auf seine Freiheit, sondern auch in Bezug auf seinen weiteren Verbleib in der Schweiz zu gewärtigen, drohe ihm doch bei einem Schuldspruch eine obligatorische Landesverweisung, falls kein Härtefall bejaht würde (vgl. act. 2/2 S. 10 f.). Diese Konsequenzen würden auch seine (getrennt von ihm lebende) Ehefrau und die gemeinsame Tochter treffen (vgl. act. 2/3 S. 2). Bereits 2018 und 2019 habe im Übrigen die Verwaltungskommission zwei Eheschutzverfahren der Eheleute A._____ & C._____ an ein anderes Bezirksgericht überwiesen (VV180010-O und VV190016-O). 3.3. Die Ausführungen des Gerichtspräsidenten sind nachvollziehbar und überzeugend. Es erscheint nicht angebracht, die B._____ Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter ein Verfahren behandeln zu lassen, das den Ehemann einer Mitarbeiterin und mittelbar auch diese selber und die gemeinsame Tochter betrifft. Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, die Richterinnen und Richter seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sich diese selber zur Frage des Ausstands nicht geäussert haben. Die Gefahr des Anscheins der mangelnden Unabhängigkeit gilt auch für die juristischen Mitarbeitenden des Gerichts, weshalb davon abzusehen ist, zur Durchführung des Verfahrens Ersatzmitglieder heranzuziehen. Unter diesen Umständen erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, das Verfahren durch das Bezirksgericht B._____ behandeln zu lassen, zumal auch schon die Eheschutzverfahren des Beschuldigten und seiner Ehefrau an ein anderes Gericht umgeteilt wurden. Demzufolge ist dem Begehren des Bezirksgerichts B._____ um Umteilung zu folgen und ist das Strafverfahren dem Bezirksgericht Bülach zur weiteren Behandlung zu überweisen.

- 4 - Es wird beschlossen: 1. Das beim Bezirksgericht B._____ eingereichte Strafverfahren in Sachen der Anklägerin gegen den Beschuldigten betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. (Prozess-Nr. ...200008-...; Anklageschrift vom 17. März 2020) wird dem Bezirksgericht Bülach zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Anklägerin − den Beschuldigten − das Bezirksgericht B._____, unter Rücksendung der Beilagen (act. 2/1- 3) und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens ...200008-... nach Abschreibung am Register direkt dem Bezirksgericht Bülach zur Behandlung zu übersenden, und − das Bezirksgericht Bülach. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 11. Mai 2020

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Heuberger Golta versandt am:

Beschluss vom 11. Mai 2020 Erwägungen: 1. Prozessverlauf 1.1. Mit Eingabe vom 1. April 2020 beantragte der Präsident des Bezirksgerichts B._____ der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Umteilung des Strafverfahrens in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (fortan: Ankläger... 1.2. Mit Verfügung vom 6. April 2020 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 3). Am 14. April 2020 liess die Anklägerin mitteilen, dass sie auf Vernehmlassung verzichte (act. 4). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nich... 2. Prozessuales Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich ist als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung zuständig (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG). 3. Materielles 3.1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und ... 3.2. Beim Bezirksgericht B._____ handelt es sich um ein grosses Landgericht. Die Ehefrau des Beschuldigten ist dort wie erwähnt seit 2018 als … tätig; zuvor arbeitete sie am Bezirksgericht D._____. Sie sei nach Angaben des Gerichtspräsidenten bei ihre... 3.3. Die Ausführungen des Gerichtspräsidenten sind nachvollziehbar und überzeugend. Es erscheint nicht angebracht, die B._____ Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter ein Verfahren behandeln zu lassen, das den Ehemann einer Mitarbeiterin und mittelbar ... Es wird beschlossen: 1. Das beim Bezirksgericht B._____ eingereichte Strafverfahren in Sachen der Anklägerin gegen den Beschuldigten betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. (Prozess-Nr. ...200008-...; Anklageschrift vom 17. März 2020) wird dem Bezirksgericht Bülach ... 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:  die Anklägerin  den Beschuldigten  das Bezirksgericht B._____, unter Rücksendung der Beilagen (act. 2/1-3) und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens ...200008-... nach Abschreibung am Register direkt dem Bezirksgericht Bülach zur Behandlung zu übersenden, und  das Bezirksgericht Bülach. 3. Rechtsmittel:

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