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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 12.09.2019 VV190015

12 septembre 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·768 mots·~4 min·6

Résumé

Umteilung Prozess betreffend Ehescheidung auf Klage

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VV190015-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. C. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 12. September 2019

in Sachen

A._____, Kläger

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

gegen

B._____, Beklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,

betreffend Umteilung Prozess Nr. FE190118-… des Bezirksgerichts C._____ in Sachen A._____ gegen B._____ betreffend Ehescheidung auf Klage

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Verfügung vom 3. Juli 2019 übermittelte das Bezirksgericht C._____ die Scheidungsklage von A._____ (nachfolgend: Kläger) an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem Ersuchen, den Prozess einem anderen Gericht des Kantons Zürich zuzuweisen. Begründet wurde dies damit, der Kläger sei am Bezirksgericht C._____ als teilamtlicher Bezirksrichter tätig. Sämtliche Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter sowie alle übrigen Mitarbeitenden des erwähnten Bezirksgerichts würden mit dem Kläger regelmässig zusammenarbeiten und ihn auch persönlich näher kennen. Es bestehe somit ein Auschlussgrund gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO (act. 1). 2. Mit Verfügung vom 8. Juli 2019 (act. 3) setzte die Verwaltungskommission den Parteien Frist zur freigestellten Stellungnahme an. Weder der Kläger noch die Beklagte liessen sich innert Frist vernehmen. II. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG). III. 1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).

- 3 - 2. Beim Bezirksgericht C._____ handelt es sich um ein mittelgrosses Landgericht. Der Kläger des besagten Scheidungsverfahrens ist als teilamtlicher Bezirksrichter am Bezirksgericht C._____ tätig. Es ist davon auszugehen, dass zwischen den Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern ein kollegiales bzw. teilweise sogar freundschaftliches Verhältnis besteht, weshalb es nicht angebracht erscheint, diese ein Verfahren behandeln zu lassen, das durch einen Kollegen eingeleitet wurde. Gegen Aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, die Richterinnen und Richter seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sie sich vorliegend selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Gleiches gilt für die juristischen Mitarbeiter des Gerichts, weshalb davon abzusehen ist, für die Behandlung des Scheidungsverfahrens Ersatzmitglieder heranzuziehen. Demzufolge ist das Verfahren an ein anderes Bezirksgericht zur weiteren Behandlung zu überweisen. Da das Eheschutzverfahren, Nr. EE180019-…, bereits durch das Bezirksgericht D._____ behandelt wurde (act. 2/5/3), erscheint es sinnvoll, diesem auch das Scheidungsverfahren zu übertragen.

Es wird beschlossen: 1. Die beim Bezirksgericht C._____ eingegangene Scheidungsklage des Gesuchstellers wird dem Bezirksgericht D._____ zur weiteren Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Rechtsvertreterin des Klägers, zweifach, für sich und den Kläger, − die Rechtsvertreterin der Beklagten, zweifach, für sich und die Beklagte, − das Bezirksgericht D._____, unter Beilage einer Kopie von act. 1, − das Bezirksgericht C._____, unter Rücksendung der Akten Nr. FE190118-… und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens Nr. FE190118-… nach Abschreibung am Register direkt dem Bezirksgericht D._____ zu übersenden.

- 4 -

3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 12. September 209 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Beschluss vom 12. September 2019 Erwägungen: I. II. III. 2. Beim Bezirksgericht C._____ handelt es sich um ein mittelgrosses Landgericht. Der Kläger des besagten Scheidungsverfahrens ist als teilamtlicher Bezirksrichter am Bezirksgericht C._____ tätig. Es ist davon auszugehen, dass zwischen den Bezirksricht... Es wird beschlossen: 1. Die beim Bezirksgericht C._____ eingegangene Scheidungsklage des Gesuchstellers wird dem Bezirksgericht D._____ zur weiteren Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:  die Rechtsvertreterin des Klägers, zweifach, für sich und den Kläger,  die Rechtsvertreterin der Beklagten, zweifach, für sich und die Beklagte,  das Bezirksgericht D._____, unter Beilage einer Kopie von act. 1,  das Bezirksgericht C._____, unter Rücksendung der Akten Nr. FE190118-… und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens Nr. FE190118-… nach Abschreibung am Register direkt dem Bezirksgericht D._____ zu übersenden. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

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