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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 14.03.2019 VV190002

14 mars 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,033 mots·~5 min·11

Résumé

Umteilung Prozess der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen eines Bezirksgerichts betreffend Anfechtung der Kündigung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VV190002-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 14. März 2019

in Sachen

A._____, Kläger

gegen

B._____ AG, Beklagte

betreffend Umteilung Prozess Nr. MM190011-… der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts C._____ in Sachen A._____ gegen B._____ AG betreffend Anfechtung der Kündigung

- 2 - Erwägungen: I. 1.1. Mit Verfügung vom 11. Februar 2019 überwies die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts C._____ die Akten des Verfahrens MM190011-… betreffend Anfechtung der Kündigung an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, mit dem Ersuchen, den Prozess einem anderen Gericht des Kantons Zürich zuzuweisen. Zur Begründung brachte sie vor, bei der Beklagten B._____ AG (fortan Beklagte) handle es sich um eine juristische Person, deren Verwaltungsrat u.a. D._____, ein langjähriges Mitglied der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts C._____, sei. Er sei seit ca. 19.. als Beisitzer tätig. Sämtliche Beisitzerinnen und Beisitzer, ein grosser Teil der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie auch die Leitende Gerichtsschreiberin arbeiteten mit D._____ regelmässig zusammen und würden ihn auch persönlich näher kennen. D._____ nehme sodann ab und zu an gesellschaftlichen Anlässen des Gerichts teil. Teilweise bestehe sogar ein freundschaftliches Verhältnis. Es liege daher ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO vor (act. 1). 1.2. Mit Verfügung vom 15. Februar 2019 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 3). Innert Frist reichte die Beklagte verschiedene Unterlagen ins Recht, ohne sich indes zur Frage der Verfahrensumteilung zu äussern (act. 4-5/1-11). Der Kläger liess sich innert Frist nicht vernehmen. II. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Re-

- 3 kurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2013, KD130001). III. 1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). 2. Beim Bezirksgericht C._____ handelt es sich um ein mittelgrosses Landgericht. Als Vorsitzende der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen amten nebst der Leitenden Gerichtsschreiberin Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts (§ 64 Abs. 1 lit. a GOG). Ihnen stehen Schlichterinnen und Schlichter zur Seite. Es erscheint als glaubhaft, dass aufgrund der jahrelangen Zusammenarbeit des als Schlichter tätigen Verwaltungsratsmitglieds der Beklagten, D._____, zu den Mitgliedern und Mitarbeitern des Bezirksgerichts und der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen ein kollegiales, wenn nicht sogar freundschaftliches Verhältnis besteht. Es ist daher nicht angebracht, die Vorsitzenden und weiteren Beisitzer ein Verfahren behandeln zu lassen, das gegen ein Unternehmen eingeleitet wurde, dessen Verwaltungsratsmitglied ein Kollege ist. Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sich vorliegend die Vorsitzenden sowie die Schlichterinnen und Schlichter selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. 3. Aufgrund der besagten Umstände erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, die Streitsache durch die Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts C._____ beurteilen zu lassen. Das Verfahren ist daher der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts Zürich zur weiteren

- 4 - Behandlung zu überweisen.

Es wird beschlossen: 1. Das bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts C._____ hängige Verfahren MM190011-… wird der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Zürich zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Kläger, - die Beklagte, - die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Zürich und - die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts C._____, unter Rücksendung der Akten MM190011-… und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens MM190011-… nach Abschreibung am Register direkt der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Zürich zu übersenden. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

- 5 - Zürich, 14. März 2019

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Beschluss vom 14. März 2019 Erwägungen: I. 1.1. Mit Verfügung vom 11. Februar 2019 überwies die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts C._____ die Akten des Verfahrens MM190011-… betreffend Anfechtung der Kündigung an die Verwaltungskommission des Obergerichts des ... 1.2. Mit Verfügung vom 15. Februar 2019 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 3). Innert Frist reichte die Beklagte verschiedene Unterlagen ins Recht, ohne sich indes zur Frage der Verfahrensumteilung zu äussern (act. 4-5/... II. III. 1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und fu... 2. Beim Bezirksgericht C._____ handelt es sich um ein mittelgrosses Landgericht. Als Vorsitzende der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen amten nebst der Leitenden Gerichtsschreiberin Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber ... 3. Aufgrund der besagten Umstände erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, die Streitsache durch die Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts C._____ beurteilen zu lassen. Das Verfahre... Es wird beschlossen: 1. Das bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts C._____ hängige Verfahren MM190011-… wird der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Zürich zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Kläger, - die Beklagte, - die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Zürich und - die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts C._____, unter Rücksendung der Akten MM190011-… und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens MM190011-… nach Abschreibung am Register direkt der Paritätischen Schlichtungsbehörd... 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

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