Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VV170002-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur A. Leu
Beschluss vom 5. Mai 2017
in Sachen
A._____, Kläger
gegen
B._____, Beklagte
vertreten durch C._____
betreffend Umteilung Prozess Nr. MK170006-… der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts D._____ in Sachen A._____ gegen B._____ betreffend Mietzinsanfechtung
- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 13. März 2017 überwies das Bezirksgericht D._____ als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen die Akten des Verfahrens MK170006-… betreffend Mietzinsanfechtung zusammen mit den Akten BV170002-… betreffend Ausstand an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, mit dem Ersuchen, über das Ausstandsbegehren zu befinden und das Verfahren MK170006-… einer anderen Schlichtungsbehörde zuzuweisen. Es begründete dies damit, bei A._____, dem Kläger in der Hauptsache (fortan Kläger), handle es sich um ein Mitglied der Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirksgerichts D._____. Der Kläger habe sich zu einer allfälligen Umteilung bereits geäussert (act. 1). 2. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 3) teilte der Kläger dem Gericht mit, dass er dem Ausstandsbegehren nichts entgegen zu setzen habe und dass er mit der Überweisung des Verfahrens an ein anderes Gericht einverstanden sei (act. 4). B._____ (fortan Beklagte) liess sich innert Frist nicht vernehmen. II. 1. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2013, KD130001). 2. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht ange-
- 3 bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). 3. Beim Bezirksgericht D._____ handelt es sich um ein mittelgrosses Landgericht. Als Vorsitzende der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen amten nebst der Leitenden Gerichtsschreiberin Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts (§ 64 Abs. 1 lit. a GOG). Ihnen stehen Schlichterinnen und Schlichter zur Seite. Es ist davon auszugehen, dass zwischen dem als Schlichter tätigen Kläger und den Mitgliedern bzw. Mitarbeitern des Bezirksgerichts sowie der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen aufgrund ihrer Zusammenarbeit ein kollegiales, wenn nicht sogar freundschaftliches Verhältnis besteht. Es ist daher nicht angebracht, die Vorsitzenden und weiteren Beisitzer ein Verfahren behandeln zu lassen, das von einem Kollegen eingeleitet wurde. Gegen Aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend unabhängig. Dementsprechend äusserte sich auch die Vorsitzende des Verfahrens MK170006-… (act. 2/1). Ebenso wenig erscheint es sinnvoll, das Schlichtungsverfahren lediglich mit Ersatzmitgliedern durchzuführen, ohne es an ein anderes Gericht bzw. eine andere Schlichtungsbehörde umzuteilen. Bleibt das Verfahren bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts D._____ hängig, könnte gegen Aussen der Eindruck erweckt werden, auch ausserordentliche Mitglieder seien nicht ausreichend unabhängig. 4. Aufgrund der besagten Umstände erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, die Streitsache durch den Beizug von Ersatzmitgliedern beurteilen zu lassen. Insofern ist dem durch die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen beim Bezirksgericht D._____ als untere kantonale Aufsichtsbehörde eingereichten Ausstandsgesuch (act. 2/1) zu folgen. Das Verfahren MK170006-… ist somit der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts Winterthur zur weiteren Behandlung zu überweisen.
- 4 - Es wird beschlossen: 1. Das bei der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts D._____ hängige Verfahren MK170006-… wird der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts Winterthur zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Kläger, - die Beklagte, - die Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts Winterthur und - das Bezirksgericht D._____, unter Rücksendung der Akten BV170002- … (einschliesslich der Akten MK170006-…) und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens MK170006-... nach Abschreibung am Register direkt der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts Winterthur zu übersenden.
3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.
- 5 - Zürich, 5. Mai 2017
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin:
Lic. iur. A. Leu versandt am:
Beschluss vom 5. Mai 2017 Erwägungen: I. II. Es wird beschlossen: 1. Das bei der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts D._____ hängige Verfahren MK170006-… wird der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts Winterthur zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Kläger, - die Beklagte, - die Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts Winterthur und - das Bezirksgericht D._____, unter Rücksendung der Akten BV170002-… (einschliesslich der Akten MK170006-…) und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens MK170006-... nach Abschreibung am Register direkt der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsache... 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.