Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VV160005-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter Prof. Dr. A. Brunner, Oberrichter lic. iur. Th. Meyer und Oberrichter Dr. D. Bussmann sowie die Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck
Beschluss vom 25. Juli 2016
in Sachen
A._____, Kläger
gegen
B._____ & Co Inhaberin C._____ & Co, Beklagte
betreffend Umteilung Prozess Nr. MM160016-A des Bezirksgerichts Affoltern in Sachen A._____ gegen B._____ & Co Inhaberin C._____ & Co betreffend Anfechtung der Kündigung / Erstreckung des Mietverhältnisses
- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 23. Juni 2016 ging bei der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Affoltern eine Klage betreffend Anfechtung der Kündigung / Erstreckung des Mietverhältnisses von A._____ (nachfolgend: Kläger) gegen die B._____ & Co Inhaberin C._____ & Co (nachfolgend: Beklagte) ein (act. 2/1). 2. Die Schlichtungsbehörde des Bezirkes Affoltern stellte die Akten des Schlichtungsverfahrens MM160016-A mit Verfügung vom 28. Juni 2016 der Verwaltungskommission zu, damit diese über eine Umteilung des Verfahrens an eine andere Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Kantons Zürich entscheiden könne (act. 1). 3. Mit Verfügung vom 1. Juli 2016 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 3). Daraufhin leitete der Kläger der Verwaltungskommission mit Schreiben vom 7. Juli 2016 (act. 4) seine Eingabe betreffend Klagerückzug vom selben Datum an die Schlichtungsbehörde des Bezirkes Affoltern (act. 5/1) weiter. II. Zuständig zur Behandlung von Gesuchen um Umteilung betreffend Schlichtungsverfahren ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Aufsichtsbehörde über die Schlichtungsbehörden (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich KD130001-O vom 18. April 2013). III. 1. Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein vorbehaltloser Klagerückzug in einem Schlichtungsverfahren haben die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 208 Abs. 2 ZPO). Damit entfällt die Rechtshängigkeit des Schlichtungsverfahrens (vgl. Honegger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leu-
- 3 enberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 208 N 6). 2. Da die Eingabe des Klägers vom 7. Juli 2016 an die Schlichtungsbehörde des Bezirkes Affoltern als vorbehaltloser Klagerückzug zu verstehen ist (vgl. act. 5/1) und das Schlichtungsverfahren somit hinfällig geworden ist, ist auch vorliegendes Umteilungsverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Kläger, - die Beklagte, - die Schlichtungsbehörde des Bezirkes Affoltern, unter Rücksendung der Akten des Verfahrens MM160016-A. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
- 4 -
Zürich, 25. Juli 2016 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin
MLaw C. Funck versandt am:
Beschluss vom 25. Juli 2016 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Kläger, - die Beklagte, - die Schlichtungsbehörde des Bezirkes Affoltern, unter Rücksendung der Akten des Verfahrens MM160016-A. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.