Skip to content

Zürich Obergericht Verwaltungskommission 16.03.2016 VV160001

16 mars 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·956 mots·~5 min·7

Résumé

Umteilung eines Prozesses betreffend Anfechtung Mietzinserhöhung etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VV160001-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie die Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck

Beschluss vom 16. März 2016

in Sachen

1. A._____, 2. B._____, Kläger

gegen

Pensionskasse C._____, Beklagte

vertreten durch D._____ KG vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Umteilung Prozess Nr. MK160010-E in Sachen A._____ etc., gegen Pensionskasse C._____ der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen Hinwil betreffend Anfechtung Mietzinserhöhung etc.

Erwägungen: I. 1. Am 18. Januar 2016 ging bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Hinwil eine Klage betreffend Anfechtung Mietzinserhö-

- 2 hung von A._____ (nachfolgend: Kläger 1) und B._____ (nachfolgend: Klägerin 2) gegen die Pensionskasse C._____ (nachfolgend: Beklagte) ein (act. 2/2). 2. Mit Schreiben vom 22. Januar 2016 gelangte die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Hinwil an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte um Zuweisung des Schlichtungsverfahrens an eine andere Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Kantons Zürich (act. 1). 3. Mit Verfügung vom 27. Januar 2016 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 3). Die Beklagte reichte mit Eingabe vom 4. Februar 2016 fristgerecht ihre Stellungnahme ein (act. 5). Die Kläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen. II. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Aufsichtsbehörde über die Schlichtungsbehörde (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2013, KD130001). III. 1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). Ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 47 ZPO ist bereits gegeben, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen (BGE 140 III 221 E. 4). 2.1. Zur Begründung ihres Antrages brachte die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirks Hinwil vor, der Kläger 1 sei seit 1. Juli 2008

- 3 - Mitglied der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirks Hinwil. Alle Vorsitzenden der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Hinwil hätten in diesem Verfahren den Ausstand erklärt (vgl. act. 2/7), da sie der Ansicht seien, dass die erforderliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht gewährleistet wäre, wenn sie in einem Prozess amten müssten, in welchem ein mehrjähriger Schlichterkollege als Partei auftrete. Auch bei objektiver Betrachtung führe dies zu einem Anschein der Befangenheit (act. 1). 2.2. Der Kläger 1 wies bereits in einem der Klage vom 15. Januar 2016 beiliegenden Schreiben selben Datums darauf hin, dass allenfalls ein Ausstandsgrund vorliege, da er als Schlichter an der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirks Hinwil amte (act. 2/1). Die Beklagte schloss sich in ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2016 der Ansicht der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirks Hinwil an, dass die Unabhängigkeit der Vorsitzenden nicht zweifelsfrei gewährleistet sei. Sie beantragte sodann die Überweisung des Verfahrens an die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirks Zürich (act. 5). 3. Da es sich beim Kläger 1 um ein langjähriges Mitglieder der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirks Hinwil handelt, könnte gegen Aussen bei objektiver Betrachtung der Eindruck entstehen, die Vorsitzenden der Schlichtungsbehörde, welche naturgemäss mit den Mitgliedern der Schlichtungsbehörde eng zusammen arbeiten müssen, seien nicht ausreichend unabhängig. Die betroffenen Vorsitzenden der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirks Hinwil haben denn auch alle erklärt, in den Ausstand zu treten (act. 2/7). In Anbetracht dieser Umstände ist die vorliegende Klage nicht durch die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Hinwil behandeln zu lassen. Das Verfahren ist einer anderen Schlichtungsbehörde, der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Zürich, zur weiteren Behandlung zu überweisen.

- 4 - Es wird beschlossen: 1. Das bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Hinwil hängige Verfahren MK160010-E wird der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Zürich zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Kläger 1 und 2, unter Beilage des Doppels von act. 5, - den Vertreter der Beklagten, dreifach, - die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Zürich, - die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Hinwil, unter Rücksendung der Akten und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens MK160010-E nach Abschreibung am Register direkt der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Zürich zu übersenden. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

- 5 - Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 16. März 2016 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin

MLaw C. Funck versandt am:

Beschluss vom 16. März 2016 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Das bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Hinwil hängige Verfahren MK160010-E wird der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Zürich zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Kläger 1 und 2, unter Beilage des Doppels von act. 5, - den Vertreter der Beklagten, dreifach, - die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Zürich, - die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Hinwil, unter Rücksendung der Akten und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens MK160010-E nach Abschreibung am Register direkt der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Züri... 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

VV160001 — Zürich Obergericht Verwaltungskommission 16.03.2016 VV160001 — Swissrulings