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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 11.03.2014 VV140001

11 mars 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·731 mots·~4 min·1

Résumé

Umteilung in einem Verfahren betr. Scheidungsbegehren

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VV140001-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichter lic. iur. M. Burger, Vizepräsident, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Beschluss vom 11. März 2014

in Sachen

1. A._____, 2. B._____,

Gesuchsteller

betreffend Umteilung Geschäft i.S. A._____ und B._____ betreffend Scheidungsbegehren

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 6. Februar 2014 überwies die Gerichtsleitung des Bezirksgerichts Uster das gemeinsame Scheidungsbegehren von A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin 1) und B._____ (nachfolgend: Gesuchsteller 2; act. 2/1), die Teilkonvention vom 5. Februar 2014 (act. 2/2) sowie mehrere Beilagen (act. 2/3-4) an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem Ersuchen, den Prozess einem anderen Gericht des Kantons Zürich zuzuweisen. Begründet wurde dies damit, bei der Gesuchstellerin 1 handle es sich um eine langjährige Verwaltungsangestellte des Bezirksgerichts Uster. Bei einer Durchführung des Verfahrens am Bezirksgericht Uster könne deshalb gegenüber den Parteien zumindest der Anschein der Befangenheit des Richterkollegiums erweckt werden. Zudem bestehe die Gefahr, dass die finanziellen Verhältnisse und die Schwierigkeiten der Ehegatten am Arbeitsplatz der Gesuchstellerin 1 zum Thema würden (act. 1). 2. Mit Verfügung vom 13. Februar 2014 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 3). Innert Frist sind keine Stellungnahmen eingegangen. 3. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittelbare Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG). II. 1. Kann ein Gericht nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).

- 3 - 2. Beim Bezirksgericht Uster handelt es sich um ein mittelgrosses Landgericht mit zehn Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern sowie 26 juristischen und 14 kaufmännischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Vorliegend arbeitet die Gesuchstellerin seit mehreren Jahren als Verwaltungsangestellte am Bezirksgericht Uster. Die Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter am Bezirksgericht Uster arbeiten mit den juristischen und kaufmännischen Mitarbeitern eng zusammen, weshalb es nicht angebracht erscheint, sie das Scheidungsverfahren einer Mitarbeiterin behandeln zu lassen. Gegen Aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, die Bezirksrichterin oder der Bezirksrichter sei nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sich vorliegend die Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter nicht selbst zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Zudem weist die Gerichtsleitung des Bezirksgerichts Uster zu Recht darauf hin, es bestehe die Gefahr, dass die finanziellen Verhältnisse und die Schwierigkeiten der Gesuchsteller 1 und 2 am Arbeitsplatz der Gesuchstellerin 1 zum Thema würden. Aus diesem Grund muss auch davon abgesehen werden, für die Behandlung des vorliegenden Verfahrens Ersatzmitglieder heranzuziehen. 3. Zusammenfassend erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, das Verfahren durch das Bezirksgericht Uster behandeln zu lassen. Das Verfahren ist daher dem Bezirksgericht Pfäffikon zur weiteren Behandlung zu überweisen. Es wird beschlossen: 1. Das beim Bezirksgericht Uster eingereichte gemeinsame Scheidungsbegehren der Gesuchsteller 1 und 2 (act. 2/1) sowie die Teilkonvention und die dazugehörigen Beilagen (act. 2/2-4) werden dem Bezirksgericht Pfäffikon zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Gesuchstellerin 1, − den Gesuchsteller 2, − das Bezirksgericht Uster,

- 4 - − das Bezirksgericht Pfäffikon, unter Beilage von act. 2/1-4. 3. Rechtmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 11. März 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

Beschluss vom 11. März 2014 Erwägungen: I. II. Es wird beschlossen: 1. Das beim Bezirksgericht Uster eingereichte gemeinsame Scheidungsbegehren der Gesuchsteller 1 und 2 (act. 2/1) sowie die Teilkonvention und die dazugehörigen Beilagen (act. 2/2-4) werden dem Bezirksgericht Pfäffikon zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:  die Gesuchstellerin 1,  den Gesuchsteller 2,  das Bezirksgericht Uster,  das Bezirksgericht Pfäffikon, unter Beilage von act. 2/1-4. 3. Rechtmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

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