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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 26.11.2013 VV130011

26 novembre 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,131 mots·~6 min·2

Résumé

Umteilung Prozess GV2013.00172 des Friedensrichteramtes Bülach in Sachen der Parteien betreffend Herausgabe von Gegenständen

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VV130011-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Beschluss vom 26. November 2013

in Sachen

A._____, Klägerin

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

C._____, Beklagter

betreffend Umteilung Prozess GV.2013.00172 des Friedensrichteramtes D._____ in Sachen der Parteien betreffend Herausgabe von Gegenständen

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2013 liess A._____ (nachfolgend: Klägerin) beim Friedensrichteramt D._____ eine Klage gegen C._____ (nachfolgend: Beklagter) einreichen betreffend Herausgabe von Gegenständen (act. 2). In prozessualer Hinsicht liess sie zudem beantragen, das Verfahren sei zur Neuzuteilung an einen Friedensrichter eines anderen Gerichtssprengels an die Verwaltungskommission des Obergerichts zu überstellen (act. 2 S. 2). 2. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 überwies das Friedensrichteramt D._____ die Klage (Verfahrens-Nr. GV.2013.00172) an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem Ersuchen, diesen Fall einem Friedensrichter ausserhalb des Bezirkes D._____ zu überweisen. Begründet wurde das Gesuch damit, beim Beklagten handle es sich um den … [Funktion] des Bezirksgerichts D._____, welches Aufsichtsbehörde über die Friedensrichterämter des Bezirkes D._____ sei. Es wäre ungünstig, wenn ein Friedensrichter aus dem Bezirk D._____ den Fall behandeln müsste (act. 1). 3. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2013 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 4). Der Beklagte teilte mit Eingabe vom 31. Oktober 2013 mit, er erhebe gegen die Umteilung an ein Friedensrichteramt ausserhalb des Bezirkes D._____ keine Einwendungen (act. 5). Die Klägerin liess innert Frist folgenden Antrag stellen (act. 6 S. 1): "Es sei das Verfahren an das Friedensrichteramt Dielsdorf, Wingertliweg 3, 8157 Dielsdorf, eventualiter an ein Friedensrichteramt in einem nicht zum Bezirk D._____ gehörenden Landbezirk zu überweisen."

- 3 - II. 1. Da es vorliegend um die Umteilung eines Verfahrens an ein in einem anderen Bezirk liegendes Friedensrichteramt geht, ist zur Behandlung des Gesuchs die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Aufsichtsbehörde zuständig (§ 80 Abs. 2 GOG; vgl. auch Beschluss der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2013, KD130001). 2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die örtliche Zuständigkeit des Friedensrichteramtes D._____ - wie das Friedensrichteramt D._____ und der Beklagte geltend machen (vgl. act. 1 und act. 5) - tatsächlich fraglich erscheint, hatte der Beklagte doch bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Schlichtungsgesuches seinen Wohnsitz in E._____ (vgl. act. 2 S. 1). Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich aber, diese Problematik beiseite zu lassen, liegt doch das Friedensrichteramt E._____ ebenfalls im Bezirk D._____, weshalb sich auch bei Zuständigkeit des Friedensrichteramtes E._____ die Frage der Befangenheit bzw. der Umteilung an ein ausserhalb des Bezirkes D._____ liegendes Friedensrichteramt stellen würde (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 3.3.). 3. Kann ein Gericht nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). 3.1. Der Beklagte hat gegen eine Umteilung nichts einzuwenden (act. 4). Die Klägerin beantragt ausdrücklich die Umteilung des Verfahrens an das Friedensrichteramt Dielsdorf bzw. eventualiter an ein Friedensrichteramt in einem nicht zum Bezirk D._____ gehörenden Landbezirk (act. 6 S. 1). Gemäss den Ausführungen in der Begründung geht es der Klägerin dabei einzig darum, dass das Verfahren nicht an ein Kreisfriedensrichteramt der Stadt Zürich überwiesen wird, sind beim Bezirksgericht Zürich doch bereits verschiedene Abteilungen mit Verfahren des Beklagten und seiner Ehefrau befasst (act. 6 S. 2).

- 4 - 3.2. Der Beklagte ist … [Funktion] des Bezirksgerichts D._____, welches gemäss § 81 Abs. 1 lit. a GOG Aufsichtsbehörde über sämtliche im Bezirk D._____ gelegenen Friedensrichterämter ist. Die Stellung des Beklagten als … lässt es als kaum zumutbar erscheinen, eine Friedensrichterin oder einen Friedensrichter im Bezirk D._____ ein gegen den Beklagten eingeleitetes Verfahren behandeln zu lassen. Dem Schreiben des Friedensrichteramtes D._____ vom 11. Oktober 2013 lässt sich denn auch entnehmen, dass der Friedensrichter sich befangen fühlt (act. 1). Auch unter der eidgenössischen Zivilprozessordnung sollte ein gewünschter Ausstand seitens des Mitglieds des Gerichts bzw. eines Friedensrichters grundsätzlich beachtet werden (vgl. zum bisherigen Recht explizit § 100 Abs. 2 erster Satz GVG/ZH). 3.3. Ebenso wenig erscheint es sinnvoll, das Verfahren der ordentlichen Stellvertretung gemäss § 55 Abs. 1 GOG, einer ausserordentlichen Stellvertretung gemäss § 55 Abs. 2 GOG oder generell einem anderen Friedensrichteramt im Bezirk D._____ zuzuweisen, zumal auch diese der Aufsicht des Bezirksgerichts D._____ und damit zumindest indirekt auch jener des … unterstehen. Gegen Aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, die Friedensrichterin oder der Friedensrichter sei nicht ausreichend unabhängig, selbst wenn sich vorliegend nicht sämtliche Friedensrichterinnen und Friedensrichter des Bezirkes D._____ zur Frage des Ausstands geäussert haben. 4. Aufgrund der besagten Umstände erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, die Streitsache durch ein im Bezirk D._____ liegendes Friedensrichteramt behandeln zu lassen. Das Verfahren ist daher dem Friedensrichteramt Dielsdorf zur weiteren Behandlung zu überweisen. Es wird beschlossen: 1. Das beim Friedensrichteramt D._____ anhängige Verfahren GV.2013.00172 wird dem Friedensrichteramt Dielsdorf zur Behandlung überwiesen.

- 5 - 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Vertreterin der Klägerin, zweifach und unter Beilage eines Doppels von act. 5, − den Beklagten, unter Beilage einer Kopie von act. 6, − das Friedensrichteramt Dielsdorf sowie − das Friedensrichteramt D._____, unter Rücksendung von act. 2 und act. 3 und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens GV.2013.00172 nach Abschreibung am Register direkt dem Friedensrichteramt Dielsdorf zu übersenden.

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 26. November 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber versandt am:

Beschluss vom 26. November 2013 Erwägungen: I. II. Es wird beschlossen: 1. Das beim Friedensrichteramt D._____ anhängige Verfahren GV.2013.00172 wird dem Friedensrichteramt Dielsdorf zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:  die Vertreterin der Klägerin, zweifach und unter Beilage eines Doppels von act. 5,  den Beklagten, unter Beilage einer Kopie von act. 6,  das Friedensrichteramt Dielsdorf sowie  das Friedensrichteramt D._____, unter Rücksendung von act. 2 und act. 3 und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens GV.2013.00172 nach Abschreibung am Register direkt dem Friedensrichteramt Dielsdorf zu übersenden. 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

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