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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 21.06.2012 VV110022

21 juin 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,028 mots·~10 min·1

Résumé

Ablehnungsbegehren

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VV110022-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. H.A. Müller, Präsident, Oberrichter lic. iur. M. Burger und Oberrichter Dr. J. Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel

Beschluss vom 21. Juni 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

gegen

B._____, Gesuchsgegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Ablehnungsbegehren gegen Bezirksgerichtspräsidentin Dr. C._____, Bezirksrichterin lic. iur. D._____, Ersatzrichter lic. iur. E._____ sowie die Gerichtsschreiberinnen lic. iur. F._____ und lic. iur. G._____ im Prozess CG080014-E in Sachen der Parteien Aberkennung

- 2 - Erwägungen: I. 1. Im Rahmen eines am Bezirksgericht ... hängigen Verfahrens betreffend Aberkennung (CG080014) stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) mit Eingabe vom 14. September 2011 beim Bezirksgericht ... ein Ablehnungsbegehren gegen die Bezirksgerichtspräsidentin Dr. C._____, die Bezirksrichterin lic. iur. D._____ den Ersatzrichter lic. iur. E._____ sowie die Gerichtsschreiberinnen lic. iur. F._____ und lic. iur. G._____ wegen Befangenheit (act. 2). Mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 übermittelte das Bezirksgericht ... das Ablehnungsbegehren an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 1). Gleichzeitig gaben die Gerichtspräsidentin Dr. C._____, die Bezirksrichterin lic. iur. D._____ und die Ersatzrichter lic. iur. H._____ bzw. lic. iur. E._____ die gewissenhafte Erklärung ab, es liege kein Ablehnungsgrund im Sinne von § 96 Ziff. 1 bis 3 GVG vor und sie fühlten sich nicht befangen im Sinne von § 96 Ziff. 4 GVG (act. 3). 2. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2011 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um zur gewissenhaften Erklärung der abgelehnten Richter Stellung nehmen zu können. Gleichzeitig wurde B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegner) Frist zur allfälligen Stellungnahme angesetzt (act. 5). Am 2. November 2011 beantragte der Gesuchsgegner, das Gesuch des Gesuchstellers sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers (act. 6). Mit Eingabe vom 4. November 2011 hielt der Gesuchsteller sodann an seinem Antrag fest (act. 7 S. 2). Auf eine weitere Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 9) verzichteten die Bezirksgerichtspräsidentin mit Eingabe vom 16. November 2011 und Ersatzrichter lic. iur. H._____ mit Eingabe vom 18. November 2011 je auf eine Stellungnahme (act. 10 und 11). Mit Eingabe vom 28. November 2011 liess sodann der Gesuchsgegner an seinem Antrag auf Abweisung des Gesuchs festhalten (act. 12).

- 3 - II. 1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die - wie das Vorliegende (CG080014) - bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig waren, gilt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin (Art. 404 Abs. 1 ZPO). 2. Nach § 101 Abs. 1 GVG sowie § 18 lit. k Ziff. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Organisation vom 3. November 2010 (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über Ausstandsbegehren, die sich gegen Mitglieder der Bezirksgerichte richten. Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung des Ablehnungsbegehrens gegen die abgelehnten Richter zuständig. Das Ablehnungsbegehren richtet sich ausschliesslich gegen Bezirksgerichtspräsidentin Dr. C._____, Bezirksrichterin lic. iur. D._____ sowie Ersatzrichter lic. iur. E._____ (act. 2 S. 2). Ein Ablehnungsbegehren gegen Ersatzrichter lic. iur. H._____ wurde nicht gestellt. Darüber ist daher im Folgenden nicht zu entscheiden. 3. Im Weiteren fehlt es an der Zuständigkeit der Verwaltungskommission zur Behandlung des Ablehnungsbegehrens gegen die Gerichtsschreiberinnen lic. iur. F._____ und lic. iur. G._____ (§ 101 Abs. 3 GVG, vgl. bereits den Hinweis in der Verfügung vom 10. November 2011, wonach das Bezirksgericht über Ausstandsbegehren gegen ihre Kanzleibeamten zu entscheiden habe [act. 9]). Insoweit ist daher auf das Ablehnungsbegehren nicht einzutreten.

- 4 - III. 1. Das vorliegende Ablehnungsbegehren wurde eingereicht, nachdem die Abgelehnten den Verdacht geäussert hatten, der Gesuchsteller habe sich allenfalls der Urkundenfälschung und des Betrugs schuldig gemacht. Mit Eingabe vom 4. Mai 2011 reichte die Präsidentin des Bezirksgerichts ... bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland eine Strafanzeige gegen den Gesuchsteller ein. Zur Begründung brachte sie vor, im Rahmen des hängigen Zivilverfahrens habe der Gesuchsteller ein von ihm unterzeichnetes Schreiben der I._____ AG an die J._____ (J._____) in Kopie eingereicht. Anders als dieses Dokument enthalte das seitens der J._____ ins Recht gereichte Original die Unterschrift von K._____ und nicht jene des Gesuchstellers. Weiter habe der Gesuchsteller einen Verzollungsauftrag der L._____ GmbH an die M._____ AG vom 9. Juli 2007 eingereicht, welcher mit seiner Unterschrift versehen sei. Nachdem die M._____ AG aufgefordert worden sei, das Originaldokument ins Recht zu reichen, habe diese mitgeteilt, sie verfügten über keinen Auftrag vom 9. Juli 2007. Damit bestehe der Verdacht, der Gesuchsteller hätte obgenannte Delikte begangen (act. 8/1). 2. Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch vorliegend zusammengefasst damit, mit der Strafanzeige gegen ihn hätten die Abgelehnten ihre Voreingenommenheit zum Ausdruck gebracht. Der Vorwurf der Fälschung des Dokumentes der I._____ AG sei haltlos, da es sich bei dem von ihm eingereichten Dokument um den Entwurf des von K._____ unterzeichneten Originals handle. Auch der Vorwurf, den Verzollungsauftrag der M._____ AG gefälscht zu haben, sei haltlos. Der Umstand, dass ihm nicht die Gelegenheit gegeben worden sei, sich vorgängig zu den Vorwürfen zu äussern, verstärke den Eindruck der Voreingenommenheit. Damit beruft sich der Gesuchsteller auf den Ablehnungsgrund der Befangenheit im Sinne von § 96 Ziff. 4 GVG (act. 2 und 7). 3.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziffer 1 EMRK sowie §§ 95 ff. GVG hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Streitsache von einem unpartei-

- 5 ischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter beurteilt wird. So kann gemäss § 96 GVG jeder Justizbeamte abgelehnt werden oder selbst den Ausstand verlangen, wenn "andere Umstände" als die in § 96 Ziff. 1-3 GVG aufgezählten vorliegen, "die ihn als befangen erscheinen lassen" (§ 96 Ziff. 4 GVG). Der Einzelne hat Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Befangenheit ist die unsachliche innere Einstellung des Richters zu den Beteiligten und dem Gegenstand des konkreten Verfahrens, aufgrund welcher er in die Entscheidung sachfremde Elemente einfliessen lässt. Massgebend ist, ob bestimmte Umstände vorliegen, die auch in den Augen eines objektiven, vernünftigen Menschen geeignet sind, Misstrauen an der Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu wecken (BGE 115 V 263 mit Hinweisen; Pra. 1989 Nr. 221 S. 769). Bloss subjektives Empfinden der Befangenheit durch eine Partei genügt damit nicht. Nicht verlangt wird, dass der Richter tatsächlich voreingenommen ist; es genügt vielmehr bereits der objektiv gerechtfertigte Anschein, die für ein gerechtes Urteil notwendige Offenheit des Verfahrens sei nicht mehr gewährleistet. Die Beurteilung eines Ablehnungsgrundes liegt im freien, pflichtgemässen Ermessen der erkennenden Behörde (Zum Ganzen Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 96 N 31). 3.2. Nach § 21 Abs. 1 StPO/ZH sind Behörden und Beamte verpflichtet, ihnen bei der Ausübung ihrer Amtstätigkeit bekannt gewordene strafbare Handlungen anzuzeigen (vgl. zum neuen Recht § 167 GOG). Die Anzeigepflicht der Behörden basiert auf dem Offizial- und Legalitätsprinzip und ist abgesehen von der Ausnahme des persönlichen Vertrauensverhältnisses nach § 21 Abs. 1 Satz 2 StPO/ZH zwingender Natur. Eine Anzeige ist immer dann zu erstatten, wenn sich für die fragliche Behörde aufgrund bestimmter Tatsachen der konkrete und erhebliche Verdacht ergibt, eine Straftat dürfte begangen worden sein (Schmid in: Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Donatsch/Schmid [Hrsg.], Zürich 1999, § 21 N 20). Infolge der Anzeigepflicht sind die Mitglieder der Bezirksgerichte verpflichtet, bei ei-

- 6 nem im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung bekannt gewordenen Delikt bzw. einem ausreichenden Tatverdacht Strafanzeige zu erstatten. Ein Ermessensspielraum steht ihnen nicht zu. Dementsprechend vermag allein der Umstand, dass ein Richter in Ausübung seiner Anzeigepflicht, d.h. bei Vorliegen eines konkreten erheblichen Tatverdachts, eine Strafanzeige einreicht, keinen Anschein von Befangenheit zu begründen. 3.3. Offen gelassen werden kann die Frage, ob ein Ablehnungsgrund anzunehmen ist, wenn eine Strafanzeige offensichtlich grundlos bzw. ohne konkreten erheblichen Tatverdacht eingereicht wird. Diese Frage bedarf vorliegend keiner abschliessenden Klärung, da keine Hinweise bestehen, die Abgelehnten hätten ohne hinreichende Gründe Strafanzeige erstattet. Gestützt auf die beiden aktenkundigen Schreiben der I._____ AG an die J._____ vom 29. Mai 2006, welche einmal durch den Gesuchsteller (act. 8/2) und einmal durch K._____ (act. 8/3) unterzeichnet wurden, war es nicht offensichtlich abwegig anzunehmen, der Gesuchsteller habe sich einer strafbaren Handlung schuldig gemacht. Gleiches gilt hinsichtlich des Verzollungsauftrages vom 9. Juli 2007. Nachdem seitens der M._____ AG kein solcher Verzollungsauftrag gefunden worden war (act. 8/7), war die Folgerung der Abgelehnten, das massgebende Dokument könnte allenfalls gefälscht sein, nicht offensichtlich haltlos. Nicht massgebend ist sodann, dass dem Gesuchsteller keine Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zu den Vorwürfen vorgängig zu äussern (vgl. act. 2 Rz 2.12 und 2.16). Den Abgelehnten oblag keine Pflicht, dem potentiell Fehlbaren vor der Einreichung der Strafanzeige das rechtliche Gehör zu gewähren. Eine solche Verpflichtung wäre denn auch kaum sinnvoll, könnte dies doch - zumindest in gewissen Fällen - die Zwecke des Strafverfahrens gefährden. Ebenso wenig war es die Pflicht der Abgelehnten, vor der Einreichung der Strafanzeige selbst weitere Abklärungen zu treffen. Damit fehlt es an der Voreingenommenheit der Abgelehnten. 3.4. Abschliessend ist festzuhalten, dass den Akten keine Anzeichen auf ein voreingenommenes Verhalten der Abgelehnten entnommen werden können, welches geeignet wäre, in den Augen eines objektiven, vernünftigen Men-

- 7 schen Misstrauen an der Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu wecken. Unter Hinweis auf die gewissenhafte Erklärung der Abgelehnten erscheint mithin auch in den Augen eines aussenstehenden Dritten hinreichend gewährleistet, dass sie ihr Amt bei der Beweiswürdigung und Entscheidfällung unvoreingenommen und unparteilich werden ausüben können, wie dies Aufgabe und Pflicht eines jeden Richters gegenüber jeder Partei ist. Das Ablehnungsbegehren ist daher abzuweisen. IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Der Gesuchsteller ist sodann zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für seine Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 200.- zzgl. 8 % MwSt. zu bezahlen (analoge Anwendung von § 10 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 [LS 211.11]). 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde an die Rekurskommission.

Es wird beschlossen: 1. Auf das Ablehnungsbegehren betreffend die Gerichtsschreiberinnen lic. iur. F._____ und lic. iur. G._____ wird nicht eingetreten. 2. Das Ablehnungsbegehren gegen die Bezirksgerichtspräsidentin Dr. C._____, die Bezirksrichterin lic. iur. D._____ sowie den Ersatzrichter lic. iur. E._____ wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

- 8 - 5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Prozessentschädigung von Fr. 216.- zu entrichten. 6. Schriftliche Mitteilung an: − den Gesuchsteller (gegen Empfangsschein) − die Abgelehnten, Bezirksgerichtspräsidentin Dr. C._____, Bezirksrichterin lic. iur. D._____, Ersatzrichter lic. iur. E._____, Gerichtsschreiberin lic. iur. F._____ und Gerichtsschreiberin lic. iur. G._____ (gegen Empfangsschein) − den Rechtsvertreter des Gesuchsgegners, zweifach, für sich und zuhanden des Gesuchsgegners (gegen Empfangsschein) − die Vorinstanz unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Empfangsschein) 7. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Beschwerdeinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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Zürich, 21. Juni 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu-Zweifel versandt am:

Beschluss vom 21. Juni 2012 Erwägungen: I. II. III. IV. 1. Auf das Ablehnungsbegehren betreffend die Gerichtsschreiberinnen lic. iur. F._____ und lic. iur. G._____ wird nicht eingetreten. 2. Das Ablehnungsbegehren gegen die Bezirksgerichtspräsidentin Dr. C._____, die Bezirksrichterin lic. iur. D._____ sowie den Ersatzrichter lic. iur. E._____ wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Prozessentschädigung von Fr. 216.- zu entrichten. 6. Schriftliche Mitteilung an:  den Gesuchsteller (gegen Empfangsschein)  die Abgelehnten, Bezirksgerichtspräsidentin Dr. C._____, Bezirksrichterin lic. iur. D._____, Ersatzrichter lic. iur. E._____, Gerichtsschreiberin lic. iur. F._____ und Gerichtsschreiberin lic. iur. G._____ (gegen Empfangsschein)  den Rechtsvertreter des Gesuchsgegners, zweifach, für sich und zuhanden des Gesuchsgegners (gegen Empfangsschein)  die Vorinstanz unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Empfangsschein) 7. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Beschwerdei... Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 21. Juni 2012

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