Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VV110014-O/U
Mitwirkend: Obergerichtspräsident H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter Dr. J. Zürcher und Oberrichter lic. iur. M. Burger sowie der Stellvertreter des Generalsekretärs lic. iur. L. Huber
Beschluss vom 7. Juli 2011
in Sachen
A._____, Kläger und Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw UZH X._____
gegen
B._____ SA Beklagte
betreffend Ablehnung von […] lic. iur. C._____ am Bezirksgericht Andelfingen (CG100006)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 22. Mai 2011 stellte der Gesuchsteller sinngemäss ein Ablehnungsbegehren gegen […] lic. iur. C._____ (act. 2) im Verfahren CG100006 der Parteien am Bezirksgericht Andelfingen. 2. Mit Eingabe vom 16. Juni 2011 gab der Abgelehnte aufforderungsgemäss eine gewissenhafte Erklärung i.S.v. § 100 GVG ab (act. 5), welche dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 20. Juni 2011 zur allfälligen Stellungnahme zugestellt wurde (act. 6). 3. Mit Eingabe vom 1. Juli 2011 hat der Gesuchsteller und Kläger sein Ablehnungsbegehren sinngemäss zurückgezogen (act. 7).
Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug des Ablehnungsbegehrens erledigt abgeschrieben. 2. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, an den Abgelehnten unter Beilage eines Doppels von act. 7. 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 3 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 7. Juli 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Der Stellvertreter des Generalsekretärs:
lic. iur. L. Huber
versandt am:
Beschluss vom 7. Juli 2011 Erwägungen: 2. Mit Eingabe vom 16. Juni 2011 gab der Abgelehnte aufforderungsgemäss eine gewissenhafte Erklärung i.S.v. § 100 GVG ab (act. 5), welche dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 20. Juni 2011 zur allfälligen Stellungnahme zugestellt wurde (act. 6). 3. Mit Eingabe vom 1. Juli 2011 hat der Gesuchsteller und Kläger sein Ablehnungsbegehren sinngemäss zurückgezogen (act. 7). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug des Ablehnungsbegehrens erledigt abgeschrieben. 2. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, an den Abgelehnten unter Beilage eines Doppels von act. 7. 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Bes... Zürich, 7. Juli 2011