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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 04.02.2026 VR250012

4 février 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·3,241 mots·~16 min·7

Résumé

Rekurs gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2025 (XA250003-O)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VR250012-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et. phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Werninger Beschluss vom 4. Februar 2026 in Sachen A._____, Rekurrentin betreffend Rekurs gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2025 (XA250003-O)

- 2 - Erwägungen: I. Ausgangslage und Prozessgeschichte 1. A._____ (fortan: Rekurrentin) ersuchte mit Gesuch vom 28. Juli 2025 um Einsicht in die Akten der vor Obergericht des Kantons Zürich geführten, abgeschlossenen Berufungsverfahren in Strafsachen SB140239-O und SB150231-O (Urk. 3/4). Mit Schreiben vom 11. August 2025 wurde ihr die Akteneinsicht durch die Obergerichtspräsidentin (nachfolgend Vorinstanz) bewilligt unter Mitteilung, dass die Akten vor Ort eingesehen und die Anfertigung von Kopien in Auftrag gegeben werden könne (Urk. 3/5). Mit E-Mail vom 29. September 2025 ersuchte die Rekurrentin um Zustellung der Verfahrensakten an die B._____ AG (Urk. 3/6). Die Vorinstanz teilte der Rekurrentin daraufhin mit, dass die Zustellung der Verfahrensakten an eine Gesellschaft nicht möglich sei (Urk. 3/7). Mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 beantragte die Rekurrentin den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung (Urk. 3/1). Die Vorinstanz erliess daraufhin am 21. Oktober 2025 folgende Verfügung (Urk. 3/10 S. 6): 1. Das Gesuch um elektronische Akteneinsicht bzw. eventualiter um Zustellung der Verfahrensakten SB140239-O bzw. SB150231-O an die B._____ AG wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen entrichtet. 5. (Mitteilungssatz) 6. (Rechtsmittelbelehrung) 2. Gegen diese Verfügung erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 20. November 2025 fristgerecht Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (vgl. Urk. 3/11) und stellte folgende Anträge (Urk. 1 S. 1):

- 3 - 1. Die Verfügung vom 21. Oktober 2025 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. C._____ sei wegen schwerer Interessenkollision von Amtes wegen in den Ausstand zu versetzen. 3. D._____ sei ebenso in den Ausstand zu versetzen. 4. Das Verfahren sei an ein ausserkantonales Obergericht wie Appenzell Innerrhoden, welches völlig unbefangen reagieren könnte, zu übertragen. 5. Die Akteneinsicht sei in einer verhältnismässigen Form zu gewähren, insbesondere in digitaler Form oder zumindest in technisch praktikabler Umsetzung. 6. Eventualiter sei die Digitalisierung der Akten auf eigene Kosten der Rekurrentin zu erlauben. 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Obergerichts Zürich. 3. Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren und zog die vorinstanzlichen Akten Nr. XA250003-O bei (Urk. 3/1-11; § 26a Abs. 1 VRG). 4. Der Rekurs erweist sich sofort als unbegründet, weshalb auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens verzichtet werden kann (vgl. dazu Kommentar VRG-Griffel, § 26b N 6). II. Prozessuale Vorbemerkungen Anfechtungsobjekt ist eine schriftlich begründete und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung der Obergerichtspräsidentin, mithin eine das Verfahren abschliessende Anordnung (§ 10 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 19a Abs. 1 VRG). In der Sache geht es um die Modalitäten der Akteneinsicht. Die Akteneinsicht gehört als Teil der Verwaltungstätigkeit im eigentlichen Sinn zum Gegenstand der Justizverwaltung (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, Vorbemerkungen zu §§ 67 ff. N. 9 ff.). Die Rechtsprechung in Justizverwaltungssachen fällt in die Zuständigkeit der Verwaltungskommission (§ 18 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Organisation des Obergerichts [OrgV OGer, LS 212.51]). Diese ist daher zur Behandlung des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 19b Abs. 3 VRG).

- 4 - Sie entscheidet über Justizverwaltungssachen in Dreierbesetzung (§ 16 Abs. 3 OrgV OGer). Neue Sachbegehren können im Rekursverfahren nicht gestellt werden. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind hingegen zulässig (§ 20a Abs. 1 und 2 VRG). Die Rekurrentin ist durch die angefochtene Anordnung berührt. Aufgrund des Vorliegens eines schutzwürdigen Interesses an der Änderung der Anordnung ist von ihrer Berechtigung zum Rekurs auszugehen (§ 21 Abs. 1 VRG). III. Ausstandsbegehren 1. Die Rekurrentin beantragt die Überweisung des Verfahrens an ein anderes Gericht, was sinngemäss als Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder des Obergerichts des Kantons Zürich entgegenzunehmen ist. Dies begründet sie mit dem Hinweis darauf, dass sie Mitglied derselben "Beamten-Verbände" wie Richter und Richterinnen des Obergerichts sei, eine enge Verbindung zur Zürcher Justiz habe, 17 Jahre für die Polizei/Staatsanwaltschaft tätig gewesen und viele Aufträge als Ermittlerin im Namen der Zürcher Staatsanwaltschaft geführt habe. Entsprechend würden jeweils ihre Ex-Mitarbeiter in den Verfahren mitwirken (Urk. 1 Rz 18). Zudem stellt die Rekurrentin gegen die am vorinstanzlichen Entscheid mitwirkenden Personen je ein Ausstandsbegehren (Gerichtsschreiberin lic. iur. C._____ und Obergerichtspräsidentin lic. iur. D._____). Als Begründung bringt die Rekurrentin sinngemäss vor, dass die am vorinstanzlichen Entscheid mitwirkenden Personen Einsitz in der hiesigen Verwaltungskommission hätten. Dies begründe – so die Rekurrentin unter Hinweis auf BGE 147 I 173 – eine doppelte und strukturelle Interessenskollision (Urk. 1 Rz 4 und Rz 7 m.H.a. Urk. 2/2 und Urk. 3/10). Die Rechtsprechung erlaube keine Identität zwischen Entscheid- und Rechtsmittelinstanz (Urk. 1 Rz 8). Mit der Beteiligung derselben Personen in beiden Instanzen

- 5 würden fundamentale rechtsstaatliche Mindestanforderungen verletzt und der Anschein der Befangenheit objektiv erfüllt werden (Urk. 1 Rz 8 f.). 2. Für den Entscheid über das Ausstandsbegehren gegen alle Mitglieder des Obergerichts ist grundsätzlich dessen Aufsichtsbehörde zuständig (§ 5a Abs. 2 VRG). Eine Behörde kann jedoch selbst über den Ausstand ihrer Mitglieder entscheiden, wenn die gestellten Ablehnungsgründe unzulässig bzw. untauglich sind (BGE 114 Ia 278 E. 1; BGer 8C_712/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 3.3; 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 2; 2C_285/2007 vom 27. September 2007 E. 2.4; Regina Kiener, in: Kommentar VRG, 3. Auflage 2014, § 5a N 47). Da dies vorliegend der Fall ist, wie nachstehend zu zeigen sein wird, ist die hiesige Verwaltungskommission auch zur Behandlung des Ausstandsbegehrens gegen sämtliche Mitglieder des Obergerichts zuständig (vgl. auch OGer ZH KD220006 vom 13. Dezember 2022 E. 2.2). Grundsätzlich kann zwar gegen alle Mitglieder einer Instanz ein Ausstandsbegehren gestellt werden, nicht jedoch pauschal gegen eine Kollegialbehörde oder gegen alle Mitglieder einer Behörde. Wird der Ausstand eines ganzen Gerichts verlangt, muss die gesuchstellende Person die Ausstandsgründe grundsätzlich für jede Richterin und jeden Richter einzeln benennen und glaubhaft machen (BGer 1C_351/2024 vom 6. Januar 2025 E. 3.3; vgl. BGE 139 I 121 E. 4.3; 137 V 210 E. 1.3.3; 7B_42/2024 vom 20. August 2024 E. 2.3.3; 6B_1359/2019 vom 28. April 2020 E. 2.4; 1B_548/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Rekurrentin begründet ihr Ausstandsbegehren gegenüber sämtlichen Mitgliedern des Obergerichts pauschal mit ihrer Nähe zur Zürcher Justiz. Die Rekurrentin benennt die Ausstandsgründe nicht für jede Richterin und jeden Richter einzeln, womit sie den zitierten Anforderungen des Bundesgerichts an ein Ausstandsbegehren gegen alle Mitglieder eines Gerichts nicht erfüllt. Entsprechend ist das Ausstandsbegehren von vornherein unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

- 6 - 3. Die am angefochtenen Entscheid mitwirkenden Personen wirken am vorliegenden Beschluss nicht mit. Entgegen der Rekurrentin liegt somit keine Identität zwischen den Instanzen vor. Entsprechend sind Ziffer 2 und 3 der Anträge der Rekurrentin infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Lediglich am Rande ist dabei zu erwähnen, dass die blosse Kollegialität zwischen den Mitgliedern eines Gerichts keine Ausstandspflicht begründet (BGE 147 I 173 E. 5.2.1; 141 I 78 E. 3.3, 139 I 121 E. 5). Weitere Hinweise, die einen Ausstand der übrigen Mitglieder der Verwaltungskommission begründen würden, sind weder ersichtlich, noch werden solche von der Rekurrentin vorgebracht. IV. Modalitäten der Akteneinsicht 1. Erwägungen der Vorinstanz 1.1. Die Vorinstanz erwog, dass der Rekurrentin auf entsprechendes Gesuch die Akteneinsicht in die streitgegenständlichen Verfahren bewilligt worden war und sie am 24. September 2025 auch tatsächlich zur Einsicht erschienen sei (Urk. 3/10 E. 1). Massgeblicher Teilgehalt des durch Art. 6 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör sei das Akteneinsichtsrecht. Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergebe sich insbesondere ein Anspruch auf Akteneinsicht ausserhalb eines hängigen Verfahrens. Auf Gesetzesstufe werde das Akteneinsichtsrecht in rechtskräftig erledigten Strafverfahren in Art. 99 StPO sowie § 151d GOG (Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, LS 211.1) konkretisiert. Letzterer Paragraph regle die Voraussetzung, welche für die Akteneinsicht erfüllt sein müsse. § 9 ff. IAV (Informationsund Akteneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Gerichte des Kantons Zürich, LS 211.15) enthielten weitere ergänzende bzw. konkretisierende Bestimmungen zur Akteneinsicht und regelten unter anderem das konkrete Vorgehen bzw. das massgebliche Verfahren. Spiegelbildlich zur Akteneinsicht obliege den Strafgerichten eine Aktenführungs- und Dokumentationspflicht. Diese verpflichte die Gerichte, sämtliche im Rahmen des Verfahrens vorgenommenen Erhebungen und prozessualen Vorgänge aktenkundig zu machen und die Akten systematisch zu führen (Art. 100 Abs. 2 StPO). Die Gesetze enthielten keine Regelung zur

- 7 - Frage, wie die Akten technisch anzulegen seien. Die herrschende Lehre und die bundesgerichtliche Rechtsprechung seien jedoch seit jeher von einer Aktenführung in Papierform ausgegangen. Den massgeblichen Gesetzen sei keine Pflicht zur elektronischen Aktenführung zu entnehmen. Vielmehr seien die Akten in Papierform zurzeit noch die eigentlichen, relevanten und gesetzlich vorgesehenen Verfahrensakten. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass vereinzelt Akten elektronisch geführt würden (Urk. 3/10 E. 6.1 m.H.a. BGer 1B_268/2023 vom 12. Juni 2023 E. 4.3.1; 7B/256/2023 vom 5. März 2024 E. 2.4; BSK StPO-Hans/Wiprächtiger/Schmutz, Art. 100 N 31; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich, St. Gallen 2023, Art. 100 N 1a; Greter, die Akteneinsicht im Schweizerischen Strafverfahren, Zürich 2012, S. 61). Auch aus der EMRK könne kein Anspruch auf elektronische Aktenführung abgeleitet werden (Urk. 3/10 m.H.a. BGer 1B_268/2023 vom 12. Juni 2023 E. 4.3.1). Mangels Anspruch auf elektronische Aktenführung bestehe gemäss Bundesgericht auch kein Anspruch auf elektronische Aktenübermittlung. Entsprechend habe die Rekurrentin keinen Anspruch auf elektronische Akteneinsichtsnahme in Strafakten, die in Papierform vorliegen. Daran würden weder die von der Rekurrentin erwähnten Entscheide noch das von ihr erwähnte Verhältnismässigkeitsprinzip etwas ändern. Auch den Vorwurf der Rechtsverweigerung verwarf die Vorinstanz (Urk. 3/10 E. 6.2). 1.2. Hinsichtlich des Antrags der Gesuchstellerin um Zustellung der Akten an die B._____ AG zum Zwecke der eigenständigen Digitalisierung führte die Vorinstanz sodann aus, dass die Einsicht in physisch geführte Strafakten gemäss analog anwendbarem Art. 102 Abs. 2 StPO vor Ort zu erfolgen habe. Eine Ausnahme hiervon bestehe nur gegenüber anderen Behörden sowie Rechtsbeiständen der Parteien, welchen die Akten in der Regel zugestellt werden würden. Als anwaltliche Vertretung seien nur Anwältinnen und Anwälte zugelassen. Aus Art. 102 Abs. 2 StPO ergebe sich, dass Parteien ohne anwaltliche Vertretung keinen Anspruch auf Zustellung der Akten hätten. Dies gelte auch für den Fall, dass sie um Zustellung an eine bevollmächtigte Person wie die B._____ AG zur eigenständigen Digitalisierung ersuchten (Urk. 3/10 E. 7).

- 8 - 2. Antrag auf elektronische Zustellung der Akten 2.1. Die Rekurrentin beantragt die Gewährung der Akteneinsicht in verhältnismässiger Form, insbesondere in digitaler Form oder zumindest in technisch praktikabler Umsetzung (Urk. 1 S. 1, Ziff. 5 der Anträge). Aus der Begründung ihrer Rekursschrift ergibt sich, dass die Rekurrentin sinngemäss die elektronische Zustellung der Akten beantragt. Dahingegen ist nicht ersichtlich, was die Rekurrentin unter einer "technisch praktikablen Umsetzung" versteht, respektive, inwiefern sie eine über das Begehren um elektronische Zustellung der Akten hinausgehende Einsicht verlangt. Entsprechend ist Ziffer 5 der Anträge der Rekurrentin sinngemäss als Antrag auf elektronische Zustellung der Akten entgegenzunehmen. 2.2. Die Rekurrentin rügt, dass es objektiv unmöglich sei, "ca. 13'000 bis 16'000 Seiten physisch vor Ort einzusehen". Die Möglichkeit, lediglich vor Ort Einsicht in die umfangreichen Akten zu nehmen, komme einer formellen Rechtsverweigerung gleich und werde als schikanös empfunden (Urk. 1 Rz 14). Unter dem Titel "Verhältnismässigkeit/Willkür/Ungleichbehandlung" macht die Rekurrentin sodann geltend, das Bezirksgericht Zürich habe die vorinstanzlichen Akten der Verfahren SB140239-O und SB150231-O eingescannt (Urk. 1 Rz 12). Dies zeige, dass eine pragmatische und zukunftsorientierte Lösung umsetzbar sei (Urk. 1 Rz 13). Die Vorinstanz habe ihr Gesuch sodann abgewiesen, ohne die Verhältnismässigkeit zu prüfen, auch wenn sie gemäss Art. 5 Abs 2 BV i.V.m. Art. 6 EMRK hierzu verpflichtet gewesen wäre (Urk. 1 Rz 3 und 11). Zudem behauptet die Rekurrentin sinngemäss, dass die Akten der einzusehenden Verfahren teilweise digitalisiert seien: So würden die Aktenverzeichnisse der streitgegenständlichen Verfahren SB140293-O und SB150231-O im rechtshängigen Verfahren SB250230-O digital vorliegen (Urk. 1 Rz 10). Auch seien "act. 1.6.2, 1.6.1, 1.6.3, 1.7.2, 1.7.4, 1.7.9 und 1.7.30 usw. usw. willkürlich ausgewählt worden" und bereits Bestandteil von digitalisierten Verfahren. Diese unsystematische Zusammenstellung erschwere die Übersicht zusätzlich und zeige, dass dieselben Akten bereits digital bearbeitet würden. Damit seien sie Bestand-

- 9 teil des Hauptverfahrens. Es sei nicht nachhaltig oder zweckmässig, nur einen Teil der Akten digital zu führen (Urk. 1 Rz 10). 2.3. Die Sachverhaltsdarstellung und Erwägungen der Vorinstanz sind zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (§ 28 Abs. 1 VRG). In Ergänzung hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesgericht in einem Entscheid aus dem Jahr 2023 detailliert mit der Frage des Anspruchs auf digitale Akteneinsicht auseinanderzusetzen hatte. Dabei kam es zum Ergebnis, dass das geltende Recht keinen Rechtsanspruch auf digitale Aktenführung respektive elektronische Zustellung von Verfahrensakten vorsehe. Dies sei – so das Bundesgericht – mit der Bundesverfassung und der EMRK vereinbar (BGer 1B_268/2023 vom 12. Juni 2023 E. 3.4.1 mit Hinweisen, bestätigt in 7B/256/2023 vom 5. März 2024 E. 2.4). Dabei wies das Bundesgericht auf die Bestrebungen des Gesetzgebers hin, unter dem Titel "Projekt Justitia 4.0" eine umfassende Digitalisierung der Schweizer Justiz einzuführen, wobei namentlich der elektronische Rechtsverkehr für die Behörden obligatorisch werden solle. Gemäss Bundesgericht sei dem nicht vorzugreifen. Das Projekt Justitia 4.0 befindet sich zurzeit im Pilotbetrieb und wurde noch nicht umgesetzt (vgl. https://www.justitia40.ch/de/projekte/plattform, zuletzt besucht am 16. Januar 2026). Entsprechend führt das Obergericht seine Akten zurzeit weiterhin in physischer Form. In Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht somit weiterhin kein Anspruch auf elektronische Übermittlung von nicht in digitaler Form vorhandenen Verfahrensakten. Dies hat umso mehr für bereits rechtskräftig erledigte Verfahren zu gelten, erscheint es doch unverhältnismässig und unpraktikabel, diese zu digitalisieren. Die hierfür erforderlichen Aufwendungen stünden in keinem Verhältnis zu dem zu erwartenden Nutzen. Entsprechend ist auch davon auszugehen, dass die nach Aufnahme des Projekts Justitia 4.0 erfolgende Digitalisierung lediglich rechtshängige Verfahren betreffend wird. Schliesslich sieht auch das einschlägige kantonale Recht lediglich vor, dass die Akteneinsicht in der Regel das Recht umfasst, in die vollständigen Akten Einsicht zu nehmen und sich auf eigene Kosten davon Kopien anfertigen zu lassen (§ 22 Abs. 1 IAV; § 151d GOG). Somit wird auch durch das kantonale Recht kein über die physische Akteneinsicht hinausgehender Anspruch auf elektronische Zustellung der Akten gewährt.

- 10 - 2.4. Bei dieser klaren Ausgangslage ist zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die der Rekurrentin ausnahmsweise einen Anspruch auf elektronische Zustellung der Akten einräumen. Dies wäre namentlich denkbar, wenn die Akten bereits in elektronischer Form vorliegen würden, was nicht der Fall ist. Ob – wie von der Rekurrentin behauptet – einzelne Verfahrensakten digital vorliegen, ist sodann irrelevant, begründet dies doch keinen Anspruch auf die Digitalisierung der übrigen Verfahrensakten. Unbeachtlich ist sodann, ob – wie von der Rekurrentin in Frage gestellt – die teilweise elektronische Führung der Akten nachhaltig oder zweckmässig ist, weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist. 2.5. Auch kann aus dem Umstand, dass das Bezirksgericht Zürich der Rekurrentin offenbar Akten elektronisch zur Verfügung stellte, kein Anspruch auf elektronische Einsicht in die Akten von rechtskräftig erledigten Verfahren des Obergerichts abgeleitet werden, die nicht in digitaler Form vorliegen. Die diesbezüglichen Rügen der Rekurrentin betreffend Verhältnismässigkeit, Willkür und Ungleichbehandlung sind unbegründet. 2.6. Der Umstand, dass die streitgegenständlichen Verfahrensakten umfangreich sind, räumt der Rekurrentin ebenfalls keinen Anspruch auf elektronische Zustellung der Akten ein. Entgegen der Rekurrentin ist es, unabhängig vom Umfang der Akten, möglich, diese vor Ort physisch einzusehen. Dabei steht es der Rekurrentin frei, mehrere Einsichtstermine mit dem Sekretariat des Obergerichts zu vereinbaren, sofern sie aufgrund des Aktenumfangs mehr Zeit für die Einsicht benötigt. Zudem wurde die Rekurrentin auf ihr Recht hingewiesen, auf eigene Kosten Kopien anfertigen zu lassen (Urk. 3/5). Die gerügte Rechtsverweigerung sowie die gerügte willkürliche Behandlung der Rekurrentin sind daher unbegründet (Urk. 1 Rz 14). 2.7. Ebenso wenig kann dem Vorwurf der Rekurrentin gefolgt werden, die Vorinstanz habe die Verhältnismässigkeit ihres Entscheids nicht geprüft, kam die Vorinstanz doch zum Schluss, dass das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht verletzt sei (Urk. 3/10 E. 6.2). Dem ist beizufügen, dass die der Rekurrentin gewährte physische Einsicht in die Akten – wie dargelegt – geeignet ist, um dem Anspruch der Rekurrentin auf Akteneinsicht nachzukommen. Entsprechend vermag die Rekur-

- 11 rentin weder darzulegen noch ist es ersichtlich, weshalb die Wahrung ihres Anspruchs auf Akteneinsicht den elektronischen Zugang zu den Akten erfordert. Mit Blick auf die umfangreichen Akten, den entsprechenden zeitlichen und finanziellen Aufwand einer Digitalisierung, und den Umstand, dass die streitgegenständlichen Verfahren bereits rechtskräftig erledigt sind und der Anspruch der Rekurrentin bereits durch physische Einsicht vollumfänglich gewahrt wird, ist die Abweisung der beantragten Digitalisierung verhältnismässig. Das Begehren der Rekurrentin um elektronische Akteneinsicht ist daher abzuweisen. 3. Eventualantrag auf Erlaubnis der Digitalisierung auf eigene Kosten 3.1. Im Eventualstandpunkt beantragt die Rekurrentin, dass ihr die Digitalisierung auf eigene Kosten zu erlauben sei (Urk. 1 S. 1 Ziffer 6). Mit Blick auf ihre Anträge im vorinstanzlichen Verfahren und ihre Begründung in der Rekursschrift ist dieser Antrag sinngemäss als Ersuchen um Digitalisierung der Akten durch eine Drittperson – namentlich die B._____ AG – entgegenzunehmen. Soweit die Rekurrentin hingegen die Digitalisierung auf eigene Kosten durch das Obergericht beantragt, ist auf das bereits zum Hauptantrag Erwogene zu verweisen (vgl. E. IV.2). 3.2. Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, werden Akten lediglich zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten übergeben, wobei auch diese keinen Anspruch auf Zustellung der Akten haben. Bereits dem Wortlaut des analog anzuwendenden Art. 102 StPO ist zu entnehmen, dass die Akten lediglich "in der Regel" der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt zugestellt werden, womit es auch diesfalls im Ermessen der Behörde liegt, ob die Akteneinsicht vor Ort zu erfolgen hat (Urk. 3/10 E. 7). Das Privileg der Zustellung der Originalakten steht Anwältinnen und Anwälten zu, da diese den besonderen Pflichten der gewissenhaften und unabhängigen Berufsausübung unterstehen (BGer 1B_445/2012 vom 8. November  2012 E. 3.3.2). Die Digitalisierung der Akten durch die Rekurrentin selbst oder eine Drittperson ist daher mangels Zulässigkeit der Herausgabe der Originalakten an diese nicht möglich. Der Rekurrentin ist daher nicht zu erlauben, die Akten auf eigene Kosten digitalisieren zu lassen.

- 12 - 3.3. In diesem Zusammenhang ist auf die Rüge der Rekurrentin einzugehen, die Vorinstanz verletze Art. 102 StPO. Gemäss der Rekurrentin handle es sich bei der B._____ AG entgegen der Vorinstanz nicht um eine unqualifizierte Drittperson. Vielmehr sei sie Auftragnehmerin kantonaler Behörden (Urk. 1 Rz 15). Die B._____ AG ist eine Aktiengesellschaft des Privatrechts, die keine hoheitlichen Aufgaben wahrnimmt. Entsprechend kam die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass es sich bei der Gesellschaft um eine Drittperson handle. Auch untersteht die B._____ AG weder den besonderen Pflichten der Anwältinnen und Anwälten noch bestehen vergleichbare Pflichten, die es rechtfertigen würden, die Originalakten herauszugeben. Folglich hat die Vorinstanz den Antrag auf Herausgabe der Akten an die B._____ AG zu Recht abgewiesen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 20 GebV OG [LS21.11]). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 1 VRG i.V.m. § 4 VRG) und es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). VI. Rechtsmittel 1. Zulässiges Rechtsmittel ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (vgl. BGer 1C_668/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.2 und E. 2.3 und E. 2.5 jeweils m.w.H.). Es wird beschlossen: 1. Auf die Ausstandsbegehren der Rekurrentin wird nicht eingetreten, soweit sie nicht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden. 2. Der Rekurs der Rekurrentin gegen die Verfügung der Obergerichtspräsidentin vom 21. Oktober 2025 (Prozess-Nr. XA250003-O) wird abgewiesen.

- 13 - 3. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Rekurrentin auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Rekurrentin gegen Empfangsschein. Die Akten Nr. XA250003-O gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung eines allfälligen Rechtsmittels an die Vorinstanz zurück. 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist nach Massgabe von §§ 41 ff. des Verwaltungsgerichtspflegegesetzes innert 30 Tagen von der Zustellung an schriftlich beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, unter Beilage des Entscheids oder dessen genauer Bezeichnung einzureichen. Die Beschwerde muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die Beweismittel sollen genau bezeichnet und so weit möglich belegt werden.

- 14 - Zürich, 4. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Werninger versandt am:

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