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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 24.01.2025 VR250001

24 janvier 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,475 mots·~7 min·2

Résumé

Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe/Zentrale Sprachdienstleistungen vom 13. November 2024 (Gesch. Nr. KE240036-O)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VR250001-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 24. Januar 2025 in Sachen A._____, Rekurrentin gegen Fachgruppe Sprachdienstleistungen, Rekursgegnerin betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe/Zentrale Sprachdienstleistungen vom 13. November 2024 (Gesch. Nr. KE240036-O)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 22. Oktober 2024 stellte A._____ (nachfolgend: Rekurrentin) bei der Fachgruppe Sprachdienstleistungen (fortan: Rekursgegnerin) ein Gesuch um Akkreditierung im Bereich Dolmetschen für die Sprachen Russisch und Ukrainisch (act. 3/1). Ohne weitere Abklärungen durchzuführen wies die Rekursgegnerin den Antrag aufgrund ihrer Akten mit Beschluss vom 13. November 2024, Geschäfts-Nr. KE240036-O, ab (act. 4). Dagegen erhob die Rekurrentin bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit Eingabe vom 4. Januar 2025 innert Frist Rekurs und ersuchte sinngemäss um Akkreditierung als Dolmetscherin für die Sprachen Russisch und Ukrainisch (act. 1). 2. In der Folge zog die Verwaltungskommission die Akten Geschäfts- Nr. KE240036-O (act. 3/1-8) bei (§ 26a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, LS 175.2]). Auf die Einholung einer Stellungnahme der Rekursgegnerin im Sinne von § 26b VRG verzichtete sie hingegen (VRG Kommentar-Griffel, § 26b N 6). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Gemäss § 19 der Sprachdienstleistungsverordnung vom 19. Dezember 2018 / 7. Januar 2019 (SDV, LS 211.17) ist gegen Entscheide der Fachgruppe Sprachdienstleistungen, deren Ausschüsse oder ihrer Mitglieder der Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zulässig. Dieser richtet sich nach den §§ 19 ff. VRG. Demzufolge ist die Verwaltungskommission zur Behandlung des Rekurses der Rekurrentin gegen den Beschluss der Rekursgegnerin vom 13. November 2024, Geschäfts- Nr. KE240036-O, zuständig.

- 3 - III. 1. Die Rekursgegnerin begründete den ablehnenden Entscheid (act. 4) zusammengefasst wie folgt: Im Sprachdienstleistungsverzeichnis seien bereits 44 Dolmetschende für die Sprache Russisch und 18 Dolmetschende für die Sprache Ukrainisch aufgeführt. Der Bedarf sei daher aktuell gedeckt, weshalb Neuaufnahmen nur noch bei Vorliegen besonderer Fähigkeiten erfolgten. Die entsprechenden Anforderungen erfülle die Rekurrentin nicht. Bereits im Juli 2022 habe sie einen Akkreditierungsantrag gestellt. Dieser sei infolge des zweimaligen Nichtbestehens der Prüfung des interkantonalen Zulassungskurses Behörden- und Gerichtsdolmetschen mit Beschluss vom 10. Juli 2023 abgewiesen worden. Damals seien die Deutschkenntnisse der Rekurrentin als ungenügend eingestuft worden. Gestützt auf die vorhandenen Unterlagen sei nicht ersichtlich, inwiefern die Rekurrentin ihre Deutschkenntnisse massgeblich verbessert habe. 2. Die Rekurrentin bringt zur Begründung ihres Rekurses (act. 1) im Wesentlichen das Folgende vor: Es sei nicht korrekt, ihr die Möglichkeit zu nehmen, sich im Bereich Dolmetschen weiterzuentwickeln. Sie verfüge über sehr gute soziale Kompetenzen, sei äusserst zuverlässig und weise ein korrektes Verhalten auf. Sie erhalte weiterhin Anfragen von der Polizei. Die Argumentation der Rekursgegnerin, dass bereits genügend Dolmetschende für die massgebliche Sprache akkreditiert seien, stelle eine Angebotssteuerung dar und schränke die Wahlfreiheit und den Wettbewerb ein. Sie habe die Prüfungen aus gesundheitlichen Gründen nicht bestanden. Diese habe sie mittels ärztlichen Bescheinigungen dargelegt. Sie hätte die Prüfung besser nicht angetreten. Ihre Deutschkenntnisse seien nicht zu beanstanden. Den vom Obergericht durchgeführten Deutschtest habe sie erfolgreich bestanden. Zudem habe sie einen Kurs der Firma B._____ erfolgreich absolviert. Es sei ihr bis zum negativen Entscheid nie mitgeteilt worden, dass ihre Deutschkenntnisse unzureichend seien. Sie habe sich in der Zwischenzeit weitergebildet. 3.1. Gemäss § 7 Abs. 1 SDV setzt die Akkreditierung als Dolmetscherin voraus, dass ein Bedarf für die angebotenen Dolmetscherleistungen besteht und die

- 4 um Akkreditierung ersuchende Person die in § 9 f. SDV näher dargelegten fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt. In den Richtlinien zur Konkretisierung des Akkreditierungsverfahrens für den Bereich Dolmetschen, welche die Rekursgegnerin in Anwendung von § 3 Abs. 1 lit. f SDV erlassen hat, wird ergänzend festgehalten, dass auch bei Eignung kein Anspruch auf Akkreditierung besteht (Ziff. 2.3). Ob ein Bedarf vorliegt, hängt gemäss den besagten Richtlinien insbesondere davon ab, wie viele Personen bereits für eine Sprache akkreditiert sind, ob für eine Sprache ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis besteht und ob die Antragstellerin bzw. der Antragsteller besondere Qualifikationen aufweist (Ziff. 2.2). Der Sinn und Zweck der Bedarfsregelung liegt in der Sicherstellung der hohen Qualität der Leistungserbringung im Sinne von § 3 Abs. 1 SDV. Mit der Berücksichtigung des quantitativen Bedarfs soll der Sicherung der Qualität der Dolmetschleistungen und damit zusammenhängend der Professionalität der akkreditierten Personen durch eine sich regelmässige wiederholende und genügend häufige Auftragserteilung sowie durch eine hinreichende praktische Erfahrung Rechnung getragen werden. 3.2. Der Entscheid darüber, wie eng oder weit der Begriff des Bedarfs auszulegen ist, d.h. wie viele Dolmetschende für eine Sprache zu akkreditieren sind, bis der Bedarf als gedeckt gilt, obliegt der Rekursgegnerin als Akkreditierungsbehörde. Sie trifft insoweit einen Ermessensentscheid, wobei sie sich dabei am Verordnungsauftrag der Gewährleistung einer hohen Qualität der Sprachdienstleistungen gemäss § 1 Abs. 3 SDV zu orientieren hat. Die Rekursgegnerin legt den Begriff des Bedarfs mit ihrer Praxis zwar relativ streng aus. Dies ist jedoch mit Blick auf ihre Pflicht, das Funktionieren der Rechtspflege hinsichtlich der zu erbringenden Sprachdienstleistungen zu gewährleisten, nicht zu beanstanden (siehe zum Ganzen z.B. Beschluss der Verwaltungskommission OG ZH vom 14. April 2022, Geschäfts-Nr. VR210002-O, E. III.9.4 mit weiteren Verweisen). 3.3. Im aktuellen Sprachdienstleistungsverzeichnis sind für die Sprache Russisch bereits 44 und für die Sprache Ukrainisch bereits 18 Dolmetschende einge-

- 5 tragen, wobei es sich primär um weibliche Dolmetschende handelt. Es erscheint schlüssig, dass diese Anzahl an Sprachdienstleistenden den Bedarf zu decken vermag. Die Rekurrentin vermag nichts Gegenteiliges darzulegen. Allein die Forderung des Wettbewerbs vermag keinen solchen grösseren Bedarf zu begründen. Die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV greift nicht (Beschlüsse VK OG ZH vom 4. Februar 2013, Geschäfts-Nr. VR120006-O, E. III.2.2 f., und vom 14. April 2022, Geschäfts-Nr. VR210002-O, E. III.9.1). 3.4. Gemäss gängiger Praxis der Rekursgegnerin werden Ausnahmen von der Bedarfsregelung gestützt auf Ziff. 2.2 der erwähnten Richtlinien vorgenommen, wenn die gesuchstellende Person über besondere Qualifikationen, namentlich über einen Masterabschluss in Angewandter Linguistik mit der Vertiefung Konferenzdolmetschen verfügt. Die Rekurrentin hat die Absolvierung eines solchen Diploms bzw. eines Diploms gleicher Qualität weder behauptet, noch nachgewiesen. Die Absolvierung des Kurses "Dolmetschen bei Behörden und Gerichten" von B._____ (act. 1 S. 2, act. 3/5/1) reicht für sich alleine nicht aus, um eine Ausnahme zu begründen. Aus dem ins Recht gereichten Attest (act. 3/5/3) ergibt sich kein fächerübergreifendes, an einer Fachhochschule bzw. an einer Universität absolviertes mehrjähriges Studium, welches einem Master in Angewandter Linguistik mit der entsprechenden Vertiefung in Konferenzdolmetschen gleichkäme. Damit liegt keine massgebliche Ausnahmesituation vor. 3.5. Die Rekurrentin beruft sich weiter auf gesundheitliche Gründe, welche Ursache für das Nichtbestehen der beiden im vorinstanzlichen Beschluss erwähnten Prüfungen sei (act. 1 S. 1). Solche ändern nichts daran, dass sie die Prüfungen nicht bestanden hat. Es wäre der Rekurrentin frei gestanden, aus diesem Grund auf das Absolvieren der Prüfungen zu verzichten und damit das Risiko des Nichtbestehens aus gesundheitlichen Gründen zu minimieren. Ohnehin sind die massgeblichen Prüfungen im vorliegenden Verfahren nicht Gegenstand der Überprüfung und erübrigen sich daher Weiterungen dazu. 3.6. Weiter stellt sich die Rekurrentin auf den Standpunkt, ihre Deutschkenntnisse seien zuvor nie beanstandet worden (act. 1 S. 2). Die Rekurrentin bezieht sich

- 6 damit auf die Erwägung der Vorinstanz im angefochtenen Beschluss, im Rahmen eines früheren Akkreditierungsgesuchs habe die Rekurrentin die Zulassungsprüfung infolge ungenügender Deutschkenntnisse zweimal nicht bestanden, wobei nicht ersichtlich sei, inwiefern sich diese inzwischen massgeblich verbessert hätten (act. 4 S. 2 f.). Den Akten des damaligen Akkreditierungsverfahrens Geschäfts-Nr. KE220031-O kann entnommen werden, dass die Rekurrentin zumindest anlässlich der zweiten Prüfung nicht über die notwendigen Deutschkenntnisse verfügt hatte (act. 3/6/26/2). Ihre Fachkompetenz Dolmetschen, welche die Kompetenz in der Amtssprache mitumfasst, wurde als ungenügend bewertet. Vor diesem Hintergrund sind die Erwägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die Rekursgegnerin hat die Deutschkenntnisse im vorinstanzlichen Verfahren ohnehin lediglich am Rande erwähnt. Selbst hinreichende Deutschkenntnisse hätten an dessen Ausgang nichts geändert. 4. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Erwägungen der Rekursgegnerin im Beschluss vom 13. November 2024, Geschäfts-Nr. KE240036-O, überzeugen, weshalb der Rekurs abzuweisen und der Beschluss der Rekursgegnerin zu bestätigen ist. IV. 1. Die Gerichtgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 500.- festzusetzen (§ 20 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 13 VRG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG). 2. Hinzuweisen bleibt schliesslich auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesgericht.

- 7 - Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs wird abgewiesen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom 13. November 2024, Geschäfts-Nr. KE240036-O, bestätigt. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden der Rekurrentin auferlegt. 4. Prozessentschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Rekurrentin, - die Rekursgegnerin, unter Beilage einer Kopie von act. 1. Die beigezogenen Akten Nr. KE240036-O (act. 3/1-8) werden der Rekursgegnerin nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach rechtskräftiger Erledigung allfälliger Rechtsmittel retourniert. 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 24. Januar 2025 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:

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