Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VR240011-O/U Mitwirkend: Die Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 20. März 2025 in Sachen A._____, Rekurrentin vertreten durch Fürsprecher X._____ gegen Fachgruppe Sprachdienstleistungen, Rekursgegnerin betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe/Zentrale Sprachdienstleistungen vom 28. November 2024 (Gesch. Nr. KB160018-O)
- 2 - Erwägungen: I. 1. A._____ (nachfolgend: Rekurrentin) wurde am 4. März 2010 für die Sprachen Russisch und Ukrainisch ins damalige Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich aufgenommen (act. 7/2/14). Nachdem bei der Fachgruppe Sprachdienstleistungen (fortan: Rekursgegnerin) am 14. November 2016 eine Rückmeldung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich eingegangen war, in welcher diese über ein eingeleitetes Strafverfahren gegen die Rekurrentin wegen des Verdachts der Erschleichung einer falschen Beurkundung nach Art. 253 StGB sowie Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB informiert hatte (act. 7/5), sperrte die Rekursgegnerin die Rekurrentin im Dolmetscherverzeichnis mit Beschluss vom 25. November 2016 vorsorglich für sämtliche Sprachen (act. 7/10). 2. Mit Schreiben vom 14. bzw. 21. Juni 2024 (act. 7/18, act. 7/21) informierte die Rekursgegnerin die Rekurrentin darüber, dass sie den Entzug ihrer Akkreditierung in Betracht ziehe. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs ersuchte die Rekurrentin um Beibehaltung der Akkreditierung sowie um rückwirkende Aufhebung des vorsorglichen Entzugs der Akkreditierung (act. 7/24). Mit Beschluss vom 28. November 2024, Geschäfts- Nr. KB160018-O, entzog die Rekursgegnerin der Rekurrentin die Akkreditierung als Behörden- und Gerichtsdolmetscherin für die Sprachen Russisch und Ukrainisch endgültig (act. 5). 3. Am 28. Dezember 2024 liess die Rekurrentin bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich durch ihren Rechtsvertreter gegen den Beschluss vom 28. November 2024 innert Frist Rekurs erheben und die folgenden Anträge stellen (act. 1): "1. Es sei der Beschluss der Vorinstanz vom 28.11.2024 aufzuheben. 2. Der Rekurrentin sei die Akkreditierung als Behörden- und Ge richtsdolmetscherin für die Sprachen Russisch und Ukrainisch zu belassen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer."
- 3 - 4. In der Folge zog die Verwaltungskommission die Akten Geschäfts- Nr. KB160018-O (act. 7/1-30) bei (§ 26a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, LS 175.2]). Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 setzte sie der Rekursgegnerin sodann Frist zur Einreichung einer Rekursantwort an (act. 8; 26b Abs. 1 VRG). Diese nahm mit Eingabe vom 5. März 2025 Stellung und stellte die folgenden Anträge (act. 9): "1. Der Rekurs sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge zulasten der Rekurrentin." Die Rekursantwort (act. 9) ist der Rekurrentin mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Gemäss § 19 der Sprachdienstleistungsverordnung vom 19. Dezember 2018/7. Januar 2019 (SDV, LS 211.17) ist gegen Entscheide der Fachgruppe Sprachdienstleistungen, deren Ausschüsse oder ihrer Mitglieder der Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zulässig. Dieser richtet sich nach den §§ 19 ff. VRG. Demzufolge ist die Verwaltungskommission zur Behandlung des Rekurses der Rekurrentin gegen den Beschluss der Rekursgegnerin vom 28. November 2024, Geschäfts- Nr. KB160018-O, zuständig. 2. Die Rekurrentin ersucht um Beizug der Akten des Strafverfahrens Geschäfts- Nr. SB240184-O (act. 1 S. 5). Dieser erweist sich indes nicht als notwendig, da die Strafakten für das vorliegende Rekursverfahren nicht massgeblich sind. Die Frage, ob die gegenüber der Rekurrentin erfolgte strafrechtliche Verurteilung in naher Zukunft allenfalls aufgehoben wird, hat keinen Einfluss auf die nachfolgend zu prüfenden Akkreditierungsvoraussetzungen. Die Urteile der II. Strafkammer vom 22. Juni 2021, Geschäfts-Nr. SB190476-O, sowie des Bundesgerichts vom 5. März 2024, Geschäfts-Nr. 7B_7/2021, 7B_6/2021, befinden sich ohnehin in den vorinstanzlichen Akten (act. 7/25/2-3).
- 4 - III. 1.1. Die Rekursgegnerin begründete den ablehnenden Entscheid zusammengefasst wie folgt (act. 5): Die Akkreditierung könne u.a. endgültig entzogen werden, wenn die fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen hierfür nicht mehr erfüllt seien. In fachlicher Hinsicht setze die Akkreditierung u.a. voraus, dass die akkreditierte Person Sprachdienstleistungen fachgerecht erbringen könne sowie über ein professionelles Rollenverständnis verfüge. In persönlicher Hinsicht müsse eine angemessene Erreichbarkeit und Verfügbarkeit gewährleistet sein. Fehlende Praxiserfahrung wirke sich negativ auf die Dolmetschleistung aus, insbesondere mit Blick auf das professionelle Rollenverständnis und die Fähigkeit, die Leistungen fachgerecht erbringen zu können. Die Rekurrentin habe bereits seit rund zehn Jahren keine bzw. fast keine Einsätze mehr als Behörden- und Gerichtsdolmetscherin im Kanton Zürich geleistet. Bei einer derart langen Untätigkeit könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Rekurrentin nach wie vor über praktische Dolmetschfertigkeiten und ein klares Rollenverständnis verfüge. Sie mache nicht geltend, bei anderen Behörden oder Gerichten Dolmetscheinsätze geleistet zu haben. Sie verfüge nicht mehr über die nötige aktuelle Praxiserfahrung und erfülle damit die fachlichen Voraussetzungen für eine Akkreditierung nicht mehr. Die Anordnung der vorsorglichen Sperre sei nicht ungerechtfertigt gewesen. Im damaligen Zeitpunkt sei gegen die Rekurrentin ein Strafverfahren wegen gravierender Delikte geführt worden. Selbst im Falle eines Freispruchs sei die vorläufige Sperre berechtigt gewesen. 1.2. Weiter liege der Wohnsitz der Rekurrentin in B._____/C._____. Da in den Sprachen Russisch und Ukrainisch zahlreiche Personen in der näheren Umgebung akkreditiert seien, würden Aufträge kaum an Personen mit einem derart weit entfernten Wohnort vergeben. Es liege eine nicht mehr überschaubare Distanz vor. Der Umzugsplan sei noch nicht konkret. Der Entzug der Akkreditierung erweise sich als verhältnismässig. 2.1. Die Rekurrentin lässt zur Begründung ihres Rekurses (act. 1) im Wesentlichen das Folgende vorbringen: Die Rekurrentin habe im Jahre 2008 an der Univer-
- 5 sität Zürich das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen, nachdem sie bereits an der Moskauer Staatsuniversität ihr Studium als Juristin absolviert gehabt habe. Sie verfüge demnach über gute juristische sowie sprachliche Kenntnisse. Ukrainisch beherrsche sie wie ihre Muttersprache. Nach dem Studienabschluss in der Schweiz habe sie eine Vielzahl von Aufträgen für juristische Übersetzungen erhalten. Von 2010 bis 2016 sei sie als Dolmetscherin für Russisch und Ukrainisch tätig gewesen. Sie habe jährlich bis zu zwanzig Dolmetscheraufträge erhalten. Im Jahre 2016 sei die Rekurrentin aufgrund einer falschen Anschuldigung anlässlich eines Dolmetscherauftrags für die Bundesanwaltschaft verhaftet worden. In der Folge sei - ebenfalls zu Unrecht - der vorsorgliche Akkreditierungsentzug ausgesprochen worden. Im Jahre 2021 sei die Verurteilung der Rekurrentin als Mittäterin durch das Obergericht des Kantons Zürich erfolgt. Auch ihr Ehegatte sei verurteilt worden, wobei das Bundesgericht diesen Schuldspruch inzwischen wieder aufgehoben habe. Die Rekurrentin sei demnach zu Unrecht verurteilt worden. Das Revisionsverfahren betreffend ihre Verurteilung sei hängig (Geschäfts-Nr. SB240184-O). Damit fehle es an den Voraussetzungen für die heute bestehende Sperre der Rekurrentin. 2.2. Der angefochtene Beschluss sei die Reaktion auf den freisprechenden Entscheid des Bundesgerichts. Die Gründe für den endgültigen Entzug der Akkreditierung seien unzutreffend. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der endgültige Akkreditierungsentzug gerade jetzt erfolge, nachdem acht Jahre lang damit zugewartet worden sei, aber der ausstehende Entscheid der Strafkammer noch nicht ergangen sei. Dieses Vorgehen sei unverhältnismässig treuwidrig. Nicht nachvollziehbar seien sodann die Erwägungen zum fehlenden Rollenverständnis. In den Jahren 2010 bis 2016 sei es zu keiner einzigen Beschwerde gekommen. Erst anlässlich der Verhaftung bei der Bundesanwaltschaft sei der Rekurrentin eine mangelhafte Übersetzungsleistung vorgehalten worden. Die nicht perfekte Übersetzung sei Folge der gleichentags erfolgten Verhaftung gewesen. Es sei nachvollziehbar, dass die Rekurrentin unter diesen Umständen kaum arbeitsfähig gewesen sei. Die Rekurrentin habe ihren Sprachdienstleistungseinsatz in Hand- und Fussfesseln erbringen müs-
- 6 sen, wobei der Bundesanwalt und die einzuvernehmende Person von Beginn weg negativ eingestellt und damit befangen gewesen seien. Die Einschätzung des Bundesanwaltes hätte daher in den vorliegenden Entscheid nicht einfliessen dürfen. Die von der Rekursgegnerin geltend gemachten Mängel hinsichtlich Qualität der Dolmetscherergebnisse würden jeglicher Grundlage entbehren und seien willkürlich. Auch bestünden keine Hinweise auf eine Unfähigkeit der Rekurrentin, welche ihr Rollenverständnis in Frage stellen würden. Bis heute nehme sie im Familien- und Freundeskreis Übersetzungen vor. Bis auf die ungerechtfertigte Stellungnahme der Bundesanwaltschaft habe sie dies ohne die geringste Beanstandung getan. 2.3. Es sei ferner nachvollziehbar, dass sie, die Rekurrentin, nach der ungerechtfertigten Verhaftung, der Verurteilung, des Verlustes der Arbeitsstelle und der Trennung von ihrem Ehemann nicht mehr im Kanton Zürich habe wohnen können. Der kurz bevorstehende Revisionsentscheid werde diese Situation ändern. Sie werde nach Zürich zurückkehren. Ihre Wohnung habe sie bereits per 31. August 2025 gekündigt. Der Strafregisterauszug des Ehegatten der Rekurrentin sei leer. Seit 2020 sei das Ehescheidungsverfahren im Gang. Es stehe kurz vor dem Abschluss. 2.4. Nicht nachvollziehbar sei, dass sie, die Rekurrentin, über keine Berufserfahrung verfügen solle. Anlässlich der Aufnahme ins Verzeichnis habe sie gar keine Berufserfahrung aufgewiesen, was kein Hindernis dargestellt habe. Heute verfüge sie klarerweise über Erfahrung. Sie sei sechs Jahre lang als Dolmetscherin für die Kriminalpolizei Zürich und bei der D._____ als juristische Übersetzerin tätig gewesen. Ihre Erfahrung sei wesentlich grösser als im Zeitpunkt der Aufnahme ins Verzeichnis. In juristischer Hinsicht beherrsche sie die massgeblichen Sprachen aufgrund ihrer Studien besser als ein durchschnittlicher Dolmetscher. In den Jahren 2016 bis 2024 sei sie gezwungen gewesen, sich mit einer Vielzahl von eigenen Prozessen auseinanderzusetzen. Dabei habe sie ihre Sprachkenntnisse deutlich verbessert. Die unrechtmässige Verhaftung und Verurteilung hätten der Vorinstanz als Grund gedient, um sie im Dolmetscherverzeichnis zu sperren. Nun solle ihr kurz vor
- 7 dem erwähnten Freispruch die Akkreditierung aufgrund eines Sachverhalts, für welchen die Rekurrentin nichts könne, endgültig entzogen werden. Sie habe nicht zu verantworten, dass sie zu Unrecht gesperrt worden sei und sie ihrer Tätigkeit als Dolmetscherin nicht habe nachgehen können. Ein Entzug lasse sich daher weder mit einem schlechten Leumund aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung noch mit fehlendem Rollenverständnis bzw. fehlender Erfahrung begründen. 3.1. In der Rekursantwort (act. 9) hält die Rekursgegnerin zusammengefasst das Folgende fest: Der endgültige Entzug der Akkreditierung erfolge aus zwei Gründen. Zum einen habe die Rekurrentin seit rund zehn Jahren fast keine Einsätze als Behörden- und Gerichtsdolmetscherin mehr geleistet. Zudem befinde sich ihr Wohnsitz aktuell in B._____/C._____. Weder die Sprachkenntnisse der Rekurrentin noch die Rückmeldung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 14. November 2016 seien für die Entscheidfindung massgeblich gewesen. Auch die Vorbringen des Bundesanwaltes sowie der Umstand, dass die Rekurrentin mit einem verurteilten Straftäter verheiratet gewesen sei, seien unbedeutend gewesen. Es treffe nicht zu, dass es sich beim angefochtenen Beschluss um die Reaktion auf den freisprechenden Entscheid des Bundesgerichts vom 5. März 2024 handle. Das vorliegende Vorgehen der Rekursgegnerin sei angestossen worden, bevor ihr der genaue Stand des Strafverfahrens bekannt gewesen sei. Der Akkreditierungsentzug sei nicht Folge des Strafverfahrens. 3.2. Die Ausführungen der Rekurrentin zu ihrer bisherigen Dolmetschtätigkeit seien unzutreffend. Die angegebene Anzahl von jährlich rund zwanzig Einsätzen erscheine zu hoch. Unzutreffend sei sodann, dass sie von der Stadtpolizei Zürich eine Festanstellung erhalten habe. Auch sei nicht richtig, dass die Rekurrentin "über das Dolmetscherverzeichnis" von der D._____ (D._____ AG) als juristische Dolmetscherin fest angestellt worden sei. Es sei ohnehin nicht von Bedeutung, wie viele Einsätze die Rekurrentin zwischen 2010 und 2016 als Behörden- und Gerichtsdolmetscherin absolviert habe. Wesentlich sei, dass sie seit mehr als acht Jahren unbestrittenermassen keine
- 8 - Einsätze mehr geleistet habe. Der Grund für diese Untätigkeit sei nicht entscheidend. Bei einer solch langen Absenz könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Rekurrentin über praktische Dolmetschfertigkeiten und ein klares Rollenverständnis verfüge. Auch mangle es ihr an Wissen in Bezug auf die Weiterentwicklung in der Zürcher Justiz im Allgemeinen sowie im Sprachdienstleistungswesen im Besonderen. Vor ihrer Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis habe sie eine Schulung und eine Prüfung absolvieren müssen. Sie habe ihre Fähigkeiten nachweisen müssen. Nach der erfolgreichen Akkreditierung werde die Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen dadurch gewährleistet, dass akkreditierte Personen regelmässig Einsätze leisteten und Weiterbildungsangebote der Rekursgegnerin besuchten. In der Vergangenheit habe sich die Rekurrentin in keiner Art und Weise um die Akkreditierung bemüht, anderweitig Dolmetscherfahrung gesammelt oder massgebliche Weiterbildungen besucht. 3.3. Die Gründe für den Wohnortwechsel in den Kanton C._____ seien unbedeutend. Die Voraussetzung der angemessenen Verfügbarkeit im Sinne von § 10 lit. e SDV sei aktuell nicht gegeben. Die Umzugspläne seien vage und unbelegt. 4.1. Nach § 3 Abs. 1 SDV ist es die Aufgabe der Rekursgegnerin, für eine hohe Qualität der Sprachdienstleistungen zu sorgen. Zur Gewährleistung dieses Auftrags hat die Rekursgegnerin die Erfüllung der Voraussetzungen durch die akkreditierten Personen periodisch zu überprüfen und bei Bedarf das Notwendige zu veranlassen. Dabei kann sie auf die in § 11 Abs. 3 SDV enthaltenen Massnahmen zurückgreifen (§ 13 Abs. 1 SDV), namentlich Gespräche führen, Sachverständige beiziehen oder Prüfungen anordnen. Gemäss § 15 Abs. 1 lit. b SDV hat die Rekursgegnerin die Akkreditierung einer Person endgültig zu entziehen, wenn diese die fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. 4.2. In fachlicher Hinsicht erfordert die Akkreditierung u.a. eine fachgerechte Erbringung der Sprachdienstleistung sowie das Vorliegen eines professionellen Rollenverständnisses (§ 9 lit. c und d SDV). Das Erfordernis der fachgerech-
- 9 ten Erbringung von Sprachdienstleistungen wird in Ziff. 4.4 des Leitfadens für Dolmetscherinnen und Dolmetscher (abrufbar: www.gerichte-zh.ch, Rubrik "Organisation", "Obergericht", "Sprachdienstleistungswesen") näher dargelegt. Demnach müssen Dolmetschende die verschiedenen Dolmetschtechniken kennen und sie situationsgerecht anwenden sowie eine adäquate Notizentechnik beherrschen. Die Voraussetzung des professionellen Rollenverständnisses im Sinne von § 9 lit. d SDV wird sodann in Ziff. 4.5 des erwähnten Leitfadens konkretisiert. Dieses beinhaltet die Pflicht zu neutralem und unparteiischem Verhalten sowie zur wort- und sinngetreuen Wiedergabe des Gesagten ohne Führung von unerwünschter Korrespondenz mit den Parteien bzw. von anderweitigen Einwirkungen auf diese (Leitfaden für Dolmetscherinnen und Dolmetscher der Fachgruppe/Zentralstelle Sprachdienstleistungen vom 5. Juni 2019). 4.3.1. Die Rekursgegnerin schliesst aus der langjährigen fehlenden Praxiserfahrung der Rekurrentin auf ein fehlendes Rollenverständnis sowie eine fehlende fachgerechte Dienstleistungserbringung (act. 5 E. 2.1 f.). Dies erscheint insoweit nachvollziehbar, als sich regelmässige Dolmetschereinsätze bei Behörden und Gerichten grundsätzlich als notwendig erweisen, um mit den gerichtsund behördenspezifischen Abläufen und Gepflogenheiten sowie mit den massgeblichen Rechtsnormen und dem juristischen Wortschatz vertraut zu bleiben und eine hohe Qualität der Sprachdienstleistungen zu gewährleisten. Insofern kann sich eine fehlende Praxiserfahrung negativ auf die Qualität der Dienstleistung als Dolmetscherin oder Dolmetscher auswirken. Die Nichterfüllung der erwähnten Voraussetzungen hängt jedoch immer von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgeblich ist namentlich bspw., ob die betroffene Person anderweitig Dolmetscheraufträge bei Gerichten oder Behörden ausübt, im Rahmen einer weiteren (neben-)beruflichen Tätigkeit Berührungspunkte zur Justiz aufweist oder trotz Unterbruchs Weiterbildungen im Dolmetscherwesen besucht. Ebenso von Bedeutung sind die Dauer der bisherigen Akkreditierung oder vorhandene Rückmeldungen von Behörden. Es sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls zu würdigen (vgl. auch Beschluss VK OG ZH vom 26. April 2022, Geschäfts-Nr. VR220001-O,
- 10 - E.III. 6.4). Im Rahmen der Prüfung des Akkreditierungsentzugs zu beachten ist ferner der Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Dieser besagt, dass eine staatliche Massnahme in Rechtsetzung oder Rechtsanwendung geeignet und erforderlich sein muss und dass die angestrebte Wirkung nicht in einem Missverhältnis zu anderen zu beachtenden Interessen stehen darf (Schindler, in: Die schweizerische Bundesverfassung – St. Galler Kommentar, Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, Art. 5 N 56). Im Zusammenhang mit dem Kriterium der Erforderlichkeit gilt es zu beachten, dass es der Rekursgegnerin im Rahmen der periodischen Überprüfung der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 9 f. SDV zusteht, die in § 11 Abs. 3 SDV vorgesehenen Massnahmen anzuordnen. Dazu gehört auch die Durchführung von Prüfungen (§ 11 Abs. 3 lit. d SDV). Gemäss Ziff. 9.2 f. der Richtlinien für den Bereich Dolmetschen werden im Zulassungskurs und der diesen abschliessenden Prüfung insbesondere das Vorliegen von hinreichenden Kenntnissen in Bezug auf die Rechtsterminologie in der Amtssprache, die grundsätzlichen Strukturen und Abläufe von Zivil- und Strafverfahren, die ethischen und rechtlichen Prinzipien im Aufgabenbereich von Behördenund Gerichtsdolmetschenden, die grundlegenden Dolmetschtechniken und in Bezug auf die Dolmetschfähigkeiten sowie eines professionellen Rollenverständnisses geprüft. Die von der Rekursgegnerin in Frage gestellten Anforderungen gemäss § 9 lit. c und d SDV sind im Rahmen des Zulassungsverfahrens demnach Prüfungsgegenstand. Gestützt auf § 13 Abs. 1 SDV i.V.m. § 11 Abs. 3 SDV ist es möglich, deren Vorhandensein anlässlich der periodischen Überprüfung der Dolmetscherfähigkeiten zu untersuchen. 4.3.2. Die Rekurrentin stellt vorliegend nicht in Abrede, während zahlreicher Jahre nicht mehr als Gerichts- und Behördendolmetscherin im Kanton Zürich und auch nicht in anderen Kantonen oder beim Bund tätig gewesen zu sein. Immerhin verfügt sie aber über ein juristisches Studium der Universität Zürich und über einen ausländischen juristischen Abschluss (act. 7/2/4/4-5). Sie ist damit mit den Grundzügen der Juristerei vertraut. Zudem ist sie ihrer Sprachdienstleistungstätigkeit vor dem vorsorglichen einstweiligen Akkreditierungsentzug bzw. vor dem Dolmetschauftrag vom 31. Oktober 2016 in Bern über
- 11 - Jahre hinweg anstandslos nachgekommen. Ein direkter Entzug der Akkreditierung ohne Vornahme von weiteren Abklärungen im Sinne von § 11 Abs. 3 SDV erweist sich unter diesen Umständen als unverhältnismässig. Das Rollenverständnis und die fachgerechte Erbringung der Dolmetschtätigkeit könnten insbesondere im Rahmen einer Prüfung, wie sie anlässlich des Zulassungsverfahrens durchgeführt wird, überprüft werden. Ein direkter Entzug der Akkreditierung ohne Vornahme weiterer Abklärungen mit der Begründung des fehlenden Rollenverständnisses bzw. der fehlenden fachgerechten Dienstleistungserbringung im Sinne von Art. 9 lit. c und d SDV erscheint verfrüht. 4.4. Die Rekursgegnerin begründet den Entzug der Akkreditierung überdies mit der Nichterfüllung des persönlichen Erfordernisses der Erreichbarkeit (act. 5 E. 2.4, act. 9 S. 5). Gemäss § 10 lit. e SDV setzt die Akkreditierung eine angemessene Erreichbarkeit und Verfügbarkeit voraus. Aus den gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. f SDV erlassenen Richtlinien zur Konkretisierung des Akkreditierungsverfahrens für den Bereich Dolmetschen ergibt sich zu letzterem Erfordernis in Ziff. 6.2 lit. e, dass sich die angemessene Verfügbarkeit auf den zeitlichen und örtlichen Aspekt bezieht. In Ziff. 3.5 des Leitfadens für Dolmetscherinnen und Dolmetscher wird sodann zur angemessenen Erreichbarkeit und Verfügbarkeit festgehalten, dass eine gewisse Mobilität und Flexibilität wünschenswert sei. Diese habe sich auch auf Nacht- und Wochenendeinsätze zu erstrecken (siehe auch ABl 2019-02-01 Begründung zur SDV, § 10 S. 27). Entsprechend den Ausführungen der Rekursgegnerin ist damit davon auszugehen, dass sich die Sprachdienstleistenden in zeitlicher und örtlicher Hinsicht so nahe beim Einsatzort aufzuhalten haben, dass eine sofortige Einsatzbereitschaft gewährleistet ist. Mit dem aktuellen Wohnort in B._____ im Kanton C._____ erfüllt die Rekurrentin diese Anforderungen unbestrittenermassen nicht. Jedoch plant sie offenbar einen Umzug in den Kanton Zürich, wobei sie die aktuelle Wohnung in B._____ gemäss eigenen Angaben bereits gekündigt hat (act. 1 S. 8). Zwar hat die Rekurrentin davon abgesehen, diese Ausführungen näher zu belegen, bspw. mit dem Kündigungsschreiben oder einem neuen Mietvertrag. Dennoch erscheint ein definitiver Entzug infolge Nichterfüllung des Erfordernisses der angemessenen Erreichbarkeit und Ver-
- 12 fügbarkeit im Sinne von § 10 lit. e SDV bei diesen Gegebenheiten zurzeit als unverhältnismässig, soll der Umzug doch in näherer Zukunft bevorstehen. Sollte die Rekurrentin den Wohnort entgegen ihren Ausführungen im Sommer/Herbst 2025 nicht in den Kanton Zürich verlegt haben, steht es der Rekursgegnerin frei, nochmals über die Erfüllung der fachlichen und persönlichen Anforderungen im Sinne von § 9 f. SDV zu entscheiden. 5. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass es zurzeit an hinreichenden Gründen für einen definitiven Entzug der Akkreditierung der Rekurrentin als Dolmetscherin im Sinne von § 15 Abs. 1 lit. b SDV fehlt. In Gutheissung des Rekurses ist der Beschluss der Rekursgegnerin vom 28. November 2024, Geschäfts-Nr. KB160018-O, daher aufzuheben. IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 13 VRG). Im Verfahren vor Verwaltungsbehörden sind keine Umtriebsentschädigungen zuzusprechen (§ 17 Abs. 1 VRG). Es besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen. Weder war das Verfahren von besonderer Komplexität im Sinne von § 17 Abs. 2 lit. a VRG, noch war die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet (§ 17 Abs. 2 lit. b VRG). 2. Hinzuweisen ist schliesslich auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesgericht. Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung des Rekurses wird der Beschluss der Fachgruppe Sprachdienstleistungen vom 28. November 2024, Geschäfts-Nr. KB160018-O, aufgehoben. 2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
- 13 - 3. Die Kosten des Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Es werden keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Rekurrentin, unter Beilage einer Kopie von act. 9, und - die Rekursgegnerin. Die beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. KB160018-O (act. 7/1-30) werden der Rekursgegnerin nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach rechtskräftiger Erledigung allfälliger Rechtsmittel retourniert. 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 14 - Zürich, 20. März 2025 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: